Europäische Union

2001/418/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/36.545/F3 — Aminosäuren) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1565)

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Quellenkennung: 32001D0418. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen sind. Somit ist die Zustimmung von ADM zu den auf der Zusammenkunft von Mexiko erörterten Preisen, die eine Voraussetzung für die Zustimmung der übrigen Hersteller zu einer Mengenzuteilung von 48000 t war, als eine solche Vereinbarung anzusehen. Außerdem wurde diese Vereinbarung an keine weiteren Bedingungen geknüpft. Am 23. Juni 1992 stimmten Ajinomoto/Eurolysine und Kyowa der von ADM geforderten Mengenzuteilung zu. ADM bestätigte daraufhin seine Zustimmung zu der Zuteilung am 2. Juli 1992 und Sewon am 7. August 1992. Zu etwa der gleichen Zeit erklärte sich Cheil bereit, seine eigenen Verkäufe ebenfalls zu beschränken (Vermerk auf der Zusammenkunft zwischen Ajinomoto und Sewon vom 2. November 1992). Die Voraussetzung, dass die Preisvereinbarung vom 23. Juli 1992 nicht mit Bedingungen versehen war, ist somit erfuellt. - Vereinbarungen über Verkaufsmengen (211) Aus dem Protokoll der Zusammenkünfte vom 18. Februar und 12. März 1991 wird ersichtlich, dass Ajinomoto, Kyowa und Sewon darin übereinstimmten, im Jahr 1991 weltweit die gleichen Mengen wie im Jahr 1990 auf den Markt zu bringen (Ziffern 58 und 61). Es bestand zumindest Einvernehmen zwischen den Teilnehmern, dass im Jahr 1991 die Verkaufsmengen von Sewon in Europa den gleichen Umfang haben sollten wie im Jahr 1990. Außerdem einigten sich Ajinomoto, Kyowa und Sewon zumindest für das Jahr 1991 auf den Inlandsmarktgrundsatz, wonach die Hersteller ihren Absatz weitestgehend auf ihre eigene Region beschränken sollen. Der "Inlandshersteller" in Europa war Ajinomoto/Eurolysine. (212) Diese Schlussfolgerung beruht auf der Tatsache, dass Kyowa und Ajinomoto auf den Zusammenkünften vom 18. Februar 1991 und 19. Juni 1992 auf diesem Grundsatz bestanden, dem auch Sewon zugestimmt hatte (Ziffern 56 und 68). (213) Am 23. Juni 1992 stimmten ADM, Ajinomoto und Kyowa dem Vorschlag einer Koordinierung der weltweiten Lysinverkaufsmengen zu (Ziffern 73 und 74). Am 10. Juli 1992 erklärten sich die beiden koreanischen Lysinhersteller damit einverstanden, ihre Verkäufe mit ADM zu koordinieren (Ziffer 77). (214) Am 10. Juli 1992 schlugen Ajinomoto und Kyowa den koreanischen Herstellern einen Absatzzuteilungsplan für das Jahr 1992 mit einer Quote von 48000 t für ADM vor (Ziffer 77). Am 2. Juli 1992 hatte ADM bereits seiner Verkaufsmenge für 1992 zugestimmt (Ziffer 76; bestätigt auf der Zusammenkunft vom 8. September 1992, Ziffer 77). Auf der Zusammenkunft vom 7. August 1992 wurde deutlich, dass Sewon der Vereinbarung über die ADM-Quote zustimmte (Ziffer 78). Sewon bestätigte seine Zustimmung auf der Zusammenkunft vom 2. November 1992 (Ziffer 87). Außerdem erklärte es sich bereit, seinen Absatz in Europa auf 6000 t zu beschränken. Cheil war zwar nicht bereit, einer Einzelzuteilung der Verkaufsmengen zuzustimmen, war jedoch willens, die Verkaufsmengen innerhalb des Gesamtplans zu koordinieren und sich bei den Verkäufen zu beschränken (erwähnt in der Zusammenkunft vom 2. November 1992 zwischen Ajinomoto und Sewon, Ziffer 87). (215) Die Verhandlungen über eine Vereinbarung über die Einzelzuteilung von Verkaufsmengen für das Jahr 1993 begannen am 21. Januar 1993. Obwohl die Parteien ihre Bemühungen im Sommer dieses Jahres fortsetzten, erzielten sie keine Einigung über die Einzelzuteilung von Verkaufsmengen. Am 5. Oktober 1993 stimmten jedoch alle fünf Lysinhersteller darin überein, das Angebot zu verkleinern, um einen Preisrückgang zu verhindern. Für Europa wurde ein Rückgang von 40 bis 50 % vorgesehen (Ziffer 114). (216) Auf ihrer Zusammenkunft vom 25. Oktober 1993 einigten sich Ajinomoto und ADM auf eine umfassende Einzelzuteilung der Verkaufsmengen aller fünf Lysinhersteller für das Jahr 1994, wobei allen Herstellern eine Ausgangsquote zugeteilt wurde, die ihrem Absatz des Jahres 1993 entsprach. Von dem zu erwartenden Absatzzuwachs sollten Kyowa, Sewon und Cheil jeweils eine zusätzliche Quote von 2000 t erhalten, während ADM und Ajinomoto den weltweiten Absatzzuwachs gleichmäßig auf sich aufteilen sollten (Ziffer 117). Kyowa und Sewon stimmten dieser Vereinbarung am 8. Dezember 1993 zu (Ziffer 121). Am 10. März 1994 bekräftigten ADM, Ajinomoto, Kyowa und Sewon ihre Zustimmung zu der Verkaufsmengenzuteilung für das Jahr 1994, Cheil schloss sich dieser Vereinbarung an (Ziffern 127 und 128). Sewon bestätigte seine Zustimmung erneut am 23./24. November 1994 (Ziffer 149). (217) Am 18. Januar 1995 vereinbarten ADM, Ajinomoto, Kyowa und Cheil die Fortführung der für das Jahr 1994 zugeteilten Marktanteile auch im Jahr 1995 (Ziffer 153). Sewon nahm an der Verkaufsmengenzuteilung für das Jahr 1995 nicht teil. (218) Hieraus ist zu schließen, dass zumindest ab 18. Februar 1991 Ajinomoto, Kyowa und Sewon wiederholt ihre Absicht gemeinsam bekundet haben, das Lysinangebot zu kontrollieren und sich gegenseitig im EWR bestimmte Verkaufsmengen zuzuteilen, womit sie Vereinbarungen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen eingegangen sind. ADM trat der Vereinbarung über Verkaufsmengen ab 2. Juli 1992 bei. Im Verlauf der zweiten Hälfte 1992 und auf jeden Fall vor dem 2. November 1992 erklärte sich Cheil bereit, innerhalb des Plans zur Koordinierung der Verkaufsmengen (Zusammenkunft vom 10. Juli 1991) bei seinen Verkäufen Selbstbeschränkung zu üben (vermerkt auf der Zusammenkunft vom 2. November 1992 zwischen Ajinomoto und Sewon). Von diesem Zeitpunkt an stimmte Cheil endgültig einem Gesamtplan zu, der die grundlegenden Bestandteile einer Vereinbarung über Verkaufsmengen umfasst, und wurde somit Teilnehmer der Vereinbarungen mit den übrigen Lysinherstellern(11). (219) Cheil stimmt der Schlussfolgerung der Kommission zur Dauer seiner Einbeziehung in die Vereinbarungen über Absatzmengen nicht zu und behauptet, dass es mit den übrigen Teilnehmern hinsichtlich des Umfangs des von ihm herzustellenden Lysins nie übereinstimmte. Cheil behauptet, dass die Zusammenkunft von Honolulu vom 10. März 1994 die einzige Gelegenheit war, bei der es möglich gewesen wäre, davon auszugehen, dass es einer Mengenzuteilung zugestimmt haben könnte, da es gemäß dem Protokoll den Anschein haben könnte, dass es in eine vereinbarte Produktionsmenge von 17000 t eingewilligt hätte. Es habe in Wirklichkeit jedoch nur auf erheblichen Druck von ADM und Ajinomoto hin diese Einwilligung der Form halber gegeben. Cheil betont, dass zu dem Zeitpunkt, als es zu verstehen gab, dass es einer Menge von 17000 t zustimmen könnte, bereits die interne Entscheidung getroffen habe, seine Produktionskapazität auf 40000 t zu erweitern. Als es am 10. März 1994 andeutete, dass es einer Mengenzuteilung zustimmen könnte, war sich das Unternehmen bereits sicher, dass es diese Zustimmung nicht einhalten würde. (220) Cheil behauptet ferner, dass Aussagen zu Verkaufsmengen, die von seinen Vertretern vor dem 10. März 1994 gemacht wurden, lediglich die Anerkenntnis des allgemein bekannten ökonomischen Grundsatzes gewesen seien, dass überschüssige Kapazitäten zu einem Rückgang der Preise führen. Derartige allgemeine wirtschaftliche Aussagen könnten jedoch nicht einer Einwilligung in die Beschränkung von Verkaufsmengen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag gleichgestellt werden. (221) Die Schlussfolgerung der Kommission, wonach das Verhalten von Cheil eine wettbewerbswidrige Verhaltensweise im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellt, würde sich auch nicht ändern, wenn nachgewiesen werden könnte, dass Cheil eigentlich nicht die Absicht hatte, die von ihm geäußerten Intentionen auch zu verwirklichen. In Anbetracht der offenkundig wettbewerbswidrigen Ziele der Ereignisse bei den Anlässen, als diese Intentionen geäußert wurden, vermittelte Cheil, das keinerlei Maßnahmen ergriff, um sich von diesen Vorkommnissen öffentlich zu distanzieren, den übrigen Teilnehmern den Eindruck, dass es die gleichen Absichten wie die übrigen Mitwirkenden hatte und im Einklang mit ihren Beschlüssen handeln würde (Urteil in der Rechtssache T-7/89, Hercules)(12). Der Begriff der Vereinbarung ist seinem Wesen nach objektiv, so dass die tatsächlichen Beweggründe (und verborgenen Absichten), die dem gegenüber den übrigen Teilnehmern an den Tag gelegten Verhalten zugrunde lagen, unerheblich sind (Urteil in der Rechtssache T-142/89, Usines Gustave Boël)(13). (222) Zu der Behauptung von Cheil, dass es keinerlei Intentionen hinsichtlich seiner Verkaufsmengen vermittelte, sondern lediglich einen allgemeinen wirtschaftlichen Grundsatz anerkannte, ist zu bemerken, dass die betreffenden Zusammenkünfte eindeutig die Kontrolle der Absatzmengen zum Ziel hatten, weshalb die Kommission wie die übrigen Lysinhersteller davon ausgeht, dass Cheil Äußerungen zu seinem Vorgehen auf dem Lysinmarkt machte. (223) Die Kommission geht nicht davon aus, dass nach der Einleitung der Durchsuchungen des FBI am 27. Juni 1995 die von dieser Entscheidung erfassten Unternehmen weitere Vereinbarungen über Verkaufsmengen getroffen haben. - Vereinbarungen über den Austausch von Informationen über Verkaufsmengen (224) Am 8. Dezember 1993 vereinbarten ADM, Ajinomoto, Kyowa und Sewon, dass ab Januar 1994 alle Unternehmen die Zahlen über ihre Verkäufe/Lieferungen monatlich nach Regionen Ajinomoto bis spätestens fünfzehn Tage nach Ablauf eines Monats (um Rückfragen zu ermöglichen) melden (Ziffer 122). Cheil stimmte dieser Vereinbarung am 10. März 1994 zu (Ziffer 128). (225) ADM, Ajinomoto, Kyowa und Cheil führten die Vereinbarung über das Mengenmeldungssystem bis 27. Juni 1995 durch. Ab Anfang 1995 stellte Sewon seine Meldungen ein (Zusammenkunft vom 27. April 1995). Es nahm jedoch weiterhin an Zusammenkünften teil, wo ihm die von den übrigen Herstellern gemeldeten Zahlen bis 27. Juni 1995 mitgeteilt wurden. Unter diesen Voraussetzungen war Sewon weiterhin an der Vereinbarung über den Informationsaustausch beteiligt(14). (226) Hieraus ist zu schließen, dass ab 1994 die von dieser Entscheidung erfassten Unternehmen gemeinsam die Absicht verfolgten, Angaben über ihre Verkaufsmengen im EWR auszutauschen, um ihre Absprachen über die Zuteilung von Verkaufsmengen zu überwachen, womit sie eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen eingegangen sind. (227) Die Kommission geht nicht davon aus, dass die von dieser Entscheidung erfassten Unternehmen nach Einleitung der Durchsuchungen des FBI am 27. Juni 1995 ihre Vereinbarung über den Austausch von Informationen über Verkaufsmengen fortgesetzt haben. c) Zweck der Vereinbarungen (228) Gemäß Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen sind Vereinbarungen über die Festsetzung der Verkaufspreise, die Begrenzung oder Kontrolle der Produktion oder die Aufteilung von Märkten im EWR eindeutig Beschränkungen des Wettbewerbs. Im vorliegenden Fall verfolgten die betreffenden Unternehmen das Ziel, den Lysinmarkt zu regulieren und ihr Vorgehen auf eine Weise zu koordinieren, mit der sie gewährleisten konnten, dass ihre Vereinbarungen über Preise und Verkaufsmengen erfolgreich sein würden. Die fraglichen Vereinbarungen über Preise und Verkaufsmengen bezweckten somit eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen. (229) Zu dem Informationsaustauschsystem ist zu bemerken, dass die Informationen, die den Unternehmen gemäß ihrer Vereinbarung zukommen sollten und tatsächlich auch zukamen, geeignet waren, ihr Verhalten spürbar zu beeinflussen. Angesichts der Verfügbarkeit dieser Informationen wusste jedes Unternehmen, dass es von seinen Wettbewerbern überwacht wurde und es falls erforderlich auf das Verhalten seiner Wettbewerber würde reagieren können, da es über Daten verfügte, die wesentlich aktueller und genauer als die auf anderem Wege verfügbaren Daten waren. Hieraus folgt, dass die Entscheidungsunabhängigkeit der mitwirkenden Hersteller durch das Informationsaustauschsystem spürbar verringert wurde, indem es die praktische Zusammenarbeit an die Stelle der üblichen Risiken des Wettbewerbs rückte. Ein Informationsaustausch, der wie im vorliegenden Fall Nebenumstand einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise ist, fällt als integraler Bestandteil dieser Verhaltensweise auch unter das Verbot von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen. (230) Gemäß der ständigen Rechtsprechung müssen die konkreten Auswirkungen von Vereinbarungen nicht berücksichtigt werden, um darauf zu schließen, dass sie gemäß Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen untersagt sind, wenn sie wie im vorliegenden Fall offenkundig die Beschränkung des Wettbewerbs bezwecken (Urteil in der Rechtssache C-277/87, Sandoz)(15). d) Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bzw. den Mitgliedsländern des EWR (231) Die beschriebenen Vereinbarungen haben spürbare Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und zwischen den Mitgliedsländern des EWR gezeitigt. (232) Der Lysinmarkt zeichnet sich durch einen besonders regen Handel zwischen den Mitgliedstaaten aus. Im EWR wird Lysin nur von Eurolysine in seinen Produktionsanlagen in Frankreich und Italien hergestellt. In allen übrigen Mitgliedsländern des EWR muss Lysin aus Frankreich und Italien, von außerhalb des EWR oder aus den EWR-Ländern eingeführt werden, in die das in dritten Ländern hergestellte Lysin ursprünglich eingeführt wurde. (233) Beinahe der gesamte Handel im EWR in diesem wichtigen agro-industriellen Sektor wurde von dem Kartell kontrolliert. Alle Hersteller haben im gesamten EWR Lysin verkauft. Die abgestimmte Vorgehensweise der Lysinhersteller hat mit ihren Auswirkungen auf die Preise und Mengen den Handel in dieser Region verfälscht. (234) Die Anwendbarkeit von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen auf ein Kartell beschränkt sich nicht auf den Teil der Verkäufe seiner Mitglieder, die eine Verbringung von Waren in einem anderen Mitgliedstaat bedingen. Auch muss für die Anwendung dieser Artikel nicht nachgewiesen werden, dass das Verhalten jedes Teilnehmers gegenüber dem Kartell insgesamt den Handel zwischen Mitgliedstaaten (Urteil in der Rechtssache T-13/89, ICI)(16) bzw. zwischen den Mitgliedsländern des EWR beeinträchtigt hat. 2. Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 3 EWR-Abkommen (235) Die von dieser Entscheidung erfassten Vereinbarungen wurden im Geheimen durchgeführt und der Kommission nicht gemeldet. Deshalb kommt eine Freistellung von der Anwendung der Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen nicht ein Betracht. Die von den beteiligten Unternehmen an den Tag gelegten Verhaltensweisen würden ohnehin nicht die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 Absatz 3 EWR-Abkommen erfuellen. 3. Einzige andauernde Zuwiderhandlung (236) Im vorliegenden Fall sind die von dieser Entscheidung erfassten Unternehmen in unterschiedlicher Zusammensetzung der Teilnehmer zu verschiedenen Zeitpunkten wettbewerbswidrige, verschiedene Arten von Verhaltensweisen betreffende Vereinbarungen entweder getrennt oder gemeinsam eingegangen. Jede einzelne dieser Vereinbarungen stellt einen Verstoß gegen Artikel 81 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 EWR-Abkommen dar. (237) Diese Folge wettbewerbswidriger Vereinbarungen wurde im Rahmen eines einheitlichen gemeinsamen Plans eingegangen, um die Preise und das Angebot auf dem Lysinmarkt zu regulieren. Die betreffenden Unternehmen haben einen Rahmen für Vereinbarungen mit dem Ziel gelegt, den Wettbewerb zwischen den am Lysinmarkt beteiligten Unternehmen einzuschränken. Für die Kommission wäre es ein künstliches Vorgehen, die Einzelmaßnahmen in getrennte Verstöße zu unterteilen, da sämtliche Maßnahmen eindeutig im Rahmen eines Gesamtplans erfolgten, mit dem ein und derselbe wettbewerbswidrige Zweck verfolgt wurde. (238) Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz geht hervor, dass gegen Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen sowohl durch getrennte als auch eine Reihe von miteinander verbundenen Zuwiderhandlungen verstoßen werden kann (Urteile in den Rechtssachen C-49/92 P, Anic(17), und T-1/89, Rhône-Poulenc)(18). Die Kommission ist im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vorgehensweisen der Teilnehmer eine einzige andauernde Zuwiderhandlung darstellen. (239) Ajinomoto, Kyowa und Sewon begingen diese Zuwiderhandlung zumindest ab Juni 1990, Cheil ab Anfang 1991 und ADM ab 23. Juni 1992. (240) Die Kommission geht nicht davon aus, dass die Zuwiderhandlung nach Beginn der Durchsuchungen des FBI am 27. Juni 1995 fortgesetzt wurden. Andererseits war die Zuwiderhandlung nicht im Zeitpunkt der letzten Zusammenkunft beendet, als eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen erzielt wurde, d. h. am 23. Mai 1995, da die Beteiligten die Absicht hatten, am 7. Juli 1995 in den Caymaninseln ihre abgestimmte Vorgehensweise fortzuführen (vereinbart auf der Zusammenkunft vom 21. April 1995 in Hong Kong). (241) Ajinomoto behauptet, dass eine systematische Funktionsweise des Kartells mit dem Austausch von Angaben über Absatzmengen und der offenen Vereinbarung von Zielpreisen und Verkaufshöhen nur für relativ kurze eineinhalb Jahre ab dem Januar 1994 anzusetzen sei. Es hätten zwar vor jener Zeit Zusammenkünfte stattgefunden, auf denen zuweilen auch Einigkeit über Zielpreise erreicht worden sei, doch die Befolgung derartiger Absprachen sei nur von kurzer Dauer gewesen. Hinzu käme, dass in der ersten Hälfte der Jahre 1992 und 1993 Preiskriege ausgebrochen seien, bei denen die Lysinpreise unter die Gestehungskosten gedrückt worden seien, was Eurolysine erhebliche finanzielle Schwierigkeiten bereitet hätte. (242) Cheil hebt hervor, dass es an den Zusammenkünften zwischen Dezember 1993 und März 1994 nicht teilgenommen habe. (243) Die Kommission kann dem Argument nicht zustimmen, dass die Zuwiderhandlung, an der Ajinomoto und Cheil beteiligt waren, nicht von anhaltender Dauer gewesen sei. Der Kommission ist klar, dass sich das Ausmaß und die Tiefe der Zusammenarbeit zwischen den Lysinherstellern hinsichtlich der Anzahl der mitwirkenden Unternehmen und des Erfassungsbereichs der getroffenen Vereinbarungen im Laufe der Zeit geändert haben, sie geht jedoch davon aus, dass sämtliche alten und neuen Kartellmitglieder zu jedem Zeitpunkt ihrer Teilnahme einen einzigen gemeinsamen Plan zur Regulierung der Preise und des Angebots auf dem Lysinmarkt verfolgt haben. (244) Die Kommission ist auch nicht der Auffassung, dass der Eintritt von ADM in das bestehende Kartell dessen Ende und den Beginn des neuen Kartells zur Folge hatte. Vielmehr führte dieser Beitritt zur Erweiterung des bestehenden Kartells unter Einbeziehung sämtlicher Lysinhersteller, und bewirkte eine strukturierte Vorgehensweise (Ziffer 71). Die Möglichkeit, dass sich ADM zum Zeitpunkt seines Markteintritts des Vorhandenseins eines Kartells zwischen seinen Wettbewerbern nicht bewusst war und den Eindruck hatte, an der Gründung eines neuen Kartells teilzunehmen, berührt nicht die Schlussfolgerungen der Kommission zur Dauer der Zuwiderhandlung, die anhand objektiver Kriterien ermittelt werden muss. (245) In dem Zeitraum zwischen Dezember 1993 und März 1994 nahm Cheil an der Zusammenkunft vom 8. Dezember 1993 in Tokio nicht teil. Auf dieser Zusammenkunft wurde die Verkaufsmengenzuteilung für das Jahr 1994 vorbereitet, die von allen fünf Lysinherstellern auf der Zusammenkunft vom 10. März 1994 in Honolulu abschließend erörtert und vereinbart wurde. Cheils Fehlen an der Zusammenkunft vom 8. Dezember 1993 in Tokio bedeutet somit nicht das Ende seiner Teilnahme an der bis zu diesem Zeitpunkt begangenen Zuwiderhandlung. Seine Teilnahme an der Zusammenkunft vom 10. März 1994 in Honolulu beweist vielmehr, dass Cheil sein unrechtmäßiges Verhalten fortgeführt hat. (246) Die Tatsache, dass die Parteien bemüht waren, Probleme zu lösen, die sich nach dem Erzielen von Vereinbarungen von Zeit zu Zeit ergaben, lässt darauf schließen, dass die Vereinbarungen miteinander verknüpft waren. (247) Aus der Tatsache, dass eine einzige fortdauernde Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen vorliegt, ergibt sich, dass jedes von dieser Entscheidung erfasste Unternehmen für die Zuwiderhandlung insgesamt in dem Zeitraum seiner Mitwirkung verantwortlich zu machen ist (Urteil in der Rechtssache C-49/92 P, Anic)(19). C. VERJÄHRUNG (248) Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 des Rates(20) ist die Kommission befugt, Geldbußen oder Zwangsgelder bei Zuwiderhandlungen gegen Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen innerhalb einer Frist von fünf Jahren festzusetzen. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung begangen wurde. Bei fortdauernden oder wiederholten Zuwiderhandlungen beginnt diese Frist hingegen mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung eingestellt wurde. Im vorliegenden Fall wurde die fortdauernde Zuwiderhandlung am 27. Juni 1995 eingestellt. (249) Am 11. Juni 1997 nahm die Kommission Untersuchungen in den Geschäftsräumen einiger Mitglieder des Kartells vor. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 haben diese Handlungen den Lauf der Verjährungsfrist in diesem Verfahren unterbrochen. Deshalb ist die Kommission befugt, Geldbußen gegen die Unternehmen festzusetzen, an die diese Entscheidung gerichtet ist. D. GELDBUSSEN GEMÄSS ARTIKEL 15 ABSATZ 2 BUCHSTABE A) DER VERORDNUNG NR. 17 (250) Die Einhaltung von Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen wird durch Geldbußen sichergestellt. Gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission mit Entscheidung Geldbußen gegen Unternehmen festsetzen, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen. 1. Vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln (251) Aus den von den Parteien unterbreiteten Tatsachen geht hervor, dass sämtliche Teilnehmer an dem Kartell die Absicht hatten, Vereinbarungen über die Festsetzung der Preise, Aufteilung der Märkte und den Austausch von Informationen einzugehen. So traten z. B. am 1. August 1992 sämtliche Teilnehmer an dem Kartell in Paris zusammen, um die Preise zu erörtern und Informationen auszutauschen, damit eine Bewertung der Auswirkungen der auf vorangehenden Zusammenkünften getroffenen Vereinbarungen zur Festsetzung eines neuen Preises von 4,00 DEM/kg vorgenommen werden konnte (z. B. am 27. August 1992). (252) Außerdem war sämtlichen Teilnehmern die Unrechtmäßigkeit ihres Vorgehens bewusst. So hatte z. B. am 8. Dezember 1993 ADM hinsichtlich der Meldung monatlicher Absatzzahlen den übrigen Teilnehmern mitgeteilt, dass sie "ihre Telefone überwachen und umsichtig vorgehen müssten". Die Kartellmitglieder ergriffen auch Vorkehrungen, um die Tatsache von Zusammenkünften und deren Zweck zu verbergen. (253) Sie traten unter dem Deckmantel offizieller Fefana-Zusammenkünfte z. B. am 19. Mai 1994 zusammen. Ihre Vorgehensweise bestand darin, dass sie offiziell an der Zusammenkunft ihres Wirtschaftszweiges teilnahmen, während ein Unternehmen eine Hotelsuite reserviert und die übrigen Teilnehmer insgeheim davon in Kenntnis setzte. Daraufhin kamen sie abseits von der offiziellen Zusammenkunft zusammen, um die Preise und Verkaufsmengen zu erörtern. Außerdem traten sie bei Fefana-Zusammenkünften z. B. am 23. August 1994 in Sapporo zusammen. (254) Die Kommission schließt hieraus, dass die von dieser Entscheidung erfassten Unternehmen die Zuwiderhandlungen vorsätzlich begangen haben. 2. Betrag der Geldbußen (255) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen befolgt die Kommission das in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.