Europäische Union

2001/418/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/36.545/F3 — Aminosäuren) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1565)

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Quellenkennung: 32001D0418. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Sewon die Zusammenarbeit mit seinen Wettbewerbern bei den Preisen fortsetzen würde. Außerdem stimmte Sewon zu, seine Produktion für 1994 bei 37000 t zu halten und monatliche Absatzmeldungen für das nächste Jahr vorzulegen (zu jenem Zeitpunkt waren die Meldungen für August und September bei Ajinomoto eingegangen). Ajinomoto berichtete ADM, Kyowa und Cheil über die Ergebnisse dieser Zusammenkunft. (150) Am 1. Dezember 1994 kamen ADM Ingredients, Eurolysine, Kyowa Europe und Cheil anlässlich einer offiziellen Zusammenkunft von Fefana in Amsterdam inoffiziell zusammen. Es wurden Informationen über Preise und Absatzmengen ausgetauscht und die Meinung vertreten, dass in Europa für einen niedrigeren als dem amerikanischen Preis keine Veranlassung bestehe, weshalb ein europäischer Preis von 4,90 DEM/kg berechtigt sei. Die Teilnehmer vereinbarten, 4,90 DEM/kg als Angebotspreis und 4,80 DEM/kg als Mindestpreis festzusetzen. Außerdem stimmten sie darin überein, die Lieferungen zu dem bestehenden Preis von 4,40 bis 4,50 DEM möglichst gering zu halten. (151) Am 6. Dezember 1994 traten ADM Ingredients, Eurolysine und Sewon Europa in Frankfurt am Main zusammen, um Sewon die Preisgespräche von der Zusammenkunft in Amsterdam vom 1. Dezember zu erläutern. Außerdem wurden die tatsächlichen Verkäufe von Januar bis September, die bis Ende Dezember zu erwartenden Verkäufe und die für Europa zugeteilten Mengen erörtert. Sewon Europa war grundsätzlich nicht an Preissenkungen, jedoch an der Aufrechterhaltung der vereinbarten Preise interessiert, die aber bedeutungslos geworden seien, nachdem Eurolysine das Produkt zu einem niedrigeren als dem vereinbarten Preis verkauft hatte. Sollte Eurolysine sein Verhalten nicht ändern, würde Sewon zu jedem ihm möglichen Preis verkaufen. Sewon würde die vereinbarten Preise nur einhalten, wenn sie mit den Marktbedingungen übereinstimmten. Als Verhaltensmuster schlug Sewon Europa vor, dass alle Hersteller die Lieferungen in Spanien für zwei Wochen einstellen und den Verkauf wiederaufnehmen sollten, nachdem der vereinbarte Preis vom Markt selbst erreicht worden wäre. Eurolysine und ADM Ingredients teilten Sewon Europa mit, dass sie an jenem Tag den vereinbarten neuen Preis angekündigt hatten. (152) Am 12. Dezember 1994 kamen Ajinomoto und Sewon erneut in Seoul zusammen, um ihre Gespräche vom 23. November 1994 fortzusetzen. Ajinomoto erklärte, dass in jenem Jahr alle Hersteller untereinander Verbindung hielten und mit den erzielten Preisen einverstanden waren. Es warnte Sewon vor der Aufnahme eines Preiskriegs, da mit Sicherheit dann alle Beteiligten Verluste erleiden würden. Deshalb müsste Sewon Punkte finden, über die sich alle Teilnehmer einigen könnten. Sewon bestand darauf, im Jahr 1995 einen Marktanteil von 20 % und eine Verkaufsmenge von 50000 t zu erzielen. Schließlich war es jedoch bereit, seine Absatzmenge auf 46000 t zu senken. Ajinomoto schlug vor, dass Sewon seine Verkaufsmenge auf 40000 t senkt und dass es selbst die überschüssige Menge von 6000 t bei Sewon kauft, um sie unter seinem eigenen Namen zu verkaufen. Sewon wies dieses Angebot zurück und bestand auf einer Absatzmenge von 46000 t. Dennoch versprach es, seinen Preis auf der Höhe des Preises von Ajinomoto zu halten. k) Zusammenkunft vom 18. Januar 1995 in Atlanta (153) Am 18. Januar 1995 kamen Vertreter von Ajinomoto/Eurolysine, ADM, Kyowa, Sewon und Cheil in Atlanta zusammen. (154) Die Teilnehmer verglichen die für 1994 zugeteilten Produktionsquoten mit den in diesem Jahr tatsächlich erzielten Verkaufsmengen. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass der Unterschied zwischen den zugeteilten Mengen und den tatsächlichen Verkäufen jedes Unternehmens nicht erheblich war, weshalb die Preishöhe gehalten werden könnte. Außerdem wurde beschlossen, die Verkaufsmengen auf der Grundlage des für 1995 angenommenen Marktumfangs zuzuteilen. Die Teilnehmer vereinbarten, die für 1994 zugeteilten Marktanteile, d. h. Ajinomoto 33 %, ADM 27 %, Kyowa 19 %, Sewon 14 % und Cheil 7 % aufrechtzuerhalten, während Sewon einen höheren Marktanteil verlangte. (155) Alle Teilnehmer einschließlich Sewon vereinbarten, mit der Meldung der monatlichen Verkaufszahlen an Ajinomoto fortzufahren. (156) Außerdem wurde vereinbart, den europäischen Lysinpreis von 4,50 DEM/kg auf 4,90 DEM/kg bei einem Mindestpreis in Ausnahmefällen von 4,80 DEM/kg festzusetzen. - Folgemaßnahmen (157) Am 30. Januar 1995 kamen die europäischen Vertreter der Aminosäurehersteller zusammen, offenbar um die Preise für das erste Quartal 1995 zu überprüfen. Kyowa wurde über die Ergebnisse telefonisch in Kenntnis gesetzt. (158) Am 9. März 1995 kamen anlässlich der offiziellen Fefana-Zusammenkunft in Basel ADM Ingredients, Eurolysine, Sewon Europa und Cheil inoffiziell im Hotel Hilton zusammen. Zweck der Zusammenkunft war die Anpassung der Preise für das zweite Quartal 1995 angesichts des nachgebenden Dollar und seiner stärkeren D-Mark. Die Teilnehmer rechneten mit einem beständigen Preisrückgang angesichts der vermehrten Einfuhren aus den USA, wo der Preis bei 2,64 USD/kg lag. Angesichts dieser Entwicklung wurden folgende Preise je kg vereinbart: Vereinigtes Königreich 1,95 bis 2 GBP, Spanien 4,10 DEM, Italien 5200 bis 5300 ITL, Frankreich 15,70 bis 16 FRF, übrige europäische Märkte 4,40 bis 4,50 DEM. Es kam zu einer Diskussion zwischen Sewon und ADM über die Belieferung ihrer jeweiligen Kunden im Vereinigten Königreich. l) Zusammenkunft vom 21. April 1995 in Hong Kong (159) Die Zusammenkunft fand unter Teilnahme der Vertreter von Ajinomoto/Eurolysine, ADM, Kyowa, Sewon und Cheil im Hotel Regent in Hong Kong statt. (160) Die Teilnehmer verglichen die für das Jahr 1994 und die Monate Januar bis März 1995 zugeteilten Quoten mit den tatsächlichen Absatzzahlen dieses Zeitraums. Weil Sewon seinen Absatz über seinen Anteil von 1995 hinaus erhöht hatte, kam es zu starken Protesten der übrigen Unternehmen. Sewon bekräftigte erneut, dass an seiner Zielmenge nichts geändert würde. Ajinomoto und Kyowa wirkten auf Sewon ein, seine Verkaufsmengen zu verringern, da sonst der Marktpreis zurückgehen würde. Sewon erwiderte, dass der Marktpreis unabhängig von ihren erhöhten Absatzmengen gefallen sei. (161) Außerdem wurden die Verkaufspreise für die einzelnen Regionen erörtert. Für Europa wurde eine Senkung des zuvor vereinbarten Preises von 4,80 DEM/kg (Zusammenkunft vom 18. Januar 1995) auf 4,50 DEM/kg vereinbart. Es bestand die Absicht, den Preis erneut auf einer Zusammenkunft des für Europa zuständigen Verkaufspersonals zu besprechen. (162) Es wurde mitgeteilt, dass in Europa die Vormischunternehmen in den Wiederverkauf von Lysin eingestiegen sind, was einen Preisverfall verursacht habe. Ajinomoto forderte, dass die Wiederausfuhr des durch Händler ursprünglich aus anderen Regionen eingeführten Produkts blockiert werden sollte. Außerdem forderte es Sewon auf, seinen Vertriebshändler in Kanada daran zu hindern, in Regionen außerhalb Kanadas Lysin zu verkaufen. (163) Schließlich wurde vereinbart, dass Kyowa die nächste für den 7. Juli 1995 auf den Kaimaninseln anberaumte Zusammenkunft organisiert. - Folgemaßnahmen (164) Am 27. April 1995 kamen ADM Ingredients, Eurolysine, Kyowa Europe, Sewon Europe und Cheil im Hotel Sofitel in Brüssel zusammen. Die Teilnehmer verglichen ihre Absatzzahlen Europas (einschließlich Afrika und Naher Osten) für das erste Quartal 1995. Für Sewon, das aufgefordert wurde, seine Zahlen regelmäßig zu melden, wurde die Absatzmenge geschätzt. Die übrigen Teilnehmer beschwerten sich über eine Erhöhung der Absatzmengen von Sewon. Daraufhin wurde die Preisdiskussion von der Zusammenkunft vom 21. April 1995 in Hong Kong besprochen. Anschließend hat man die Preise für Europa eingehend erörtert und beschlossen, einen Mindestpreis von 4,25 DEM/kg in jede Einzelwährung umgerechnet festzusetzen. Diese Preise sollten für die Lieferungen ab 27. April bis Ende Juni gelten. Daraufhin sollte ein Preis von 4,50 DEM angekündigt werden. Man einigte sich über die den Käufern zu erteilende Erklärung. Außerdem wurde vereinbart, in die Kaufverträge keine Meistbegünstigungsklausel einzufügen. Die nächste Zusammenkunft der europäischen Vertreter wurde für den 19. Mai 1995 in Utrecht anberaumt. (165) Am 23. Mai 1995 traten ADM Ingredients, Eurolysine, Kyowa Europa, Sewon Europa, und Cheil anlässlich der offiziellen Sitzung der Fefana-Arbeitsgruppe Umweltschutz zusammen. Die Teilnehmer tauschten Informationen über die von jedem Hersteller in verschiedenen europäischen Ländern angewandten Preise und Mengen aus. Der neue ab dem Montag nach der Zusammenkunft für Europa anzuwendende Preis wurde auf 4,25 DEM/kg festgesetzt. Dieser DEM-Preis wurde in die einzelnen euroäischen Währungen umgerechnet. Alle Teilnehmer versprachen, diese Preishöhe einzuhalten. Es wurde die Anregung gemacht, die Abnehmer auf die Hersteller aufzuteilen. (166) Am 27. Juni 1995 fanden Durchsuchungen der Büros von ADM, des Lysinwerks Heartland von Ajinomoto und bei Sewon America durch das FBI statt. F. DAS VERFAHREN DER KOMMISSION (167) Im Juli 1996, unverzüglich nach der Veröffentlichung der Mitteilung über die Nichtfestsetzung und niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen(5) ("die Mitteilung"), bot Ajinomoto der Kommission seine volle Zusammenarbeit gemäß dieser Mitteilung bei der Ermittlung des Vorhandenseins eines Kartells auf dem Lysinmarkt und dessen Auswirkungen im EWR an. Im Folgenden legte es wiederholt einschlägige Unterlagen, Informationen und Beweismittel vor. (168) Am 11. und 12. Juni 1997 führte die Kommission mit Entscheidung angeordnete Nachprüfungen bei zwei europäischen Tochtergesellschaften von ADM und in den Geschäftsräumen von Kyowa Europa durch. ADM gab eine Pressemitteilung zu den bei seinen Tochtergesellschaften durchgeführten Nachprüfungen heraus. (169) Unmittelbar nach den bei ADM und Kyowa durchgeführten Nachprüfungen wurden Sewon Europa und das europäische Verkaufsbüro von Cheil von der Kommission telefonisch über die Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 81 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 EWR-Abkommen in Kenntnis gesetzt. (170) Einige Tage nach der Nachprüfung auf seinem Betriebsgelände bekundete Kyowa seine Bereitwilligkeit, mit der Kommission zusammenzuarbeiten. Nach Klärung der Bedingungen für eine mögliche Zusammenarbeit legte Kyowa Geschäftsunterlagen vor. Im Folgenden erläuterten seine Vertreter mündlich den Ablauf der Zusammenkünfte und der sonstigen Kontakte zwischen den Lysinherstellern. Auch im Folgenden legte Kyowa weitere Informationen vor. (171) Am 28. Juli 1997 richtete die Kommission Auskunftsersuchen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 an ADM, ADM Ingredients, Sewon, Sewon Europa und Cheil betreffend ihr Verhalten in bestimmten Aminosäuremärkten, und ersuchte um Geschäftsunterlagen zu den in dem Ersuchen bezeichneten Kartellzusammenkünften. (172) Nach Empfang des Auskunftsersuchens bekundete Sewon seine Bereitwilligkeit, mit der Kommission zusammenzuarbeiten. Es legte die Protokolle der Zusammenkünfte zwischen den Lysinherstellern und weitere von der Kommission nicht angeforderte Angaben vor. Auch im Folgenden wurden von Sewon weitere Informationen unterbreitet. (173) Cheil erwiderte, dass weder vollständige noch genaue Unterlagen zu den von der Kommission in ihrem Ersuchen bezeichneten Zusammenkünften vorhanden seien. Es hatte jedoch jeden einzelnen Angestellten befragt, der an den Zusammenkünften teilgenommen hatte, um den Ablauf der Gespräche im Einzelnen zu ermitteln. Cheil machte auch von der Kommission nicht angeforderte Einzelangaben zu den Zusammenkünften. (174) Nachdem ADM und ADM Ingredients auf das Auskunftsersuchen der Kommission nicht innerhalb der gesetzten Frist geantwortet hatten, wurden beide Unternehmen mit Schreiben vom 14. Oktober 1997 daran erinnert, dass bei der Kommission die angeforderten Informationen nicht eingegangen waren. In dem Schreiben stellte die Kommission ausdrücklich fest, dass die Verzögerungen bei der Erwiderung auf das Auskunftsersuchen die Untersuchung in ihrem Verlauf behinderten. (175) Schließlich erwiderte ADM Ingredients am 24. Oktober 1997 das Auskunftsersuchen in Bezug auf Lysin, machte jedoch keine Angaben zu anderen Aminosäuren. Von ADM kam keinerlei Antwort. (176) Am 29. Oktober 1998 eröffnete die Kommission ein Verfahren in dieser Sache und teilte den Unternehmen, an die diese Entscheidung gerichtet ist, die Beschwerdepunkte mit. Alle Unternehmen machten schriftliche Bemerkungen in Erwiderung auf die Beschwerdepunkte der Kommission. Am 1. März 1998 fand eine Anhörung statt. Am 16. August 1999 erging eine zusätzliche Mitteilung von Beschwerdepunkten der Kommission. G. DIE LYSIN-UNTERSUCHUNG IN DEN VEREINIGTEN STAATEN (177) Am 27. Juni 1995 durchsuchte das FBI nach mehr als zwei Jahren geheimer Untersuchungen die Büroräume von ADM, des Lysinwerks Heartland von Ajinomoto und von Sewon America. (178) Im August und Oktober 1996 wurde den beteiligten Unternehmen von den amerikanischen Behörden vorgeworfen, im Rahmen einer abgestimmten Vorgehensweise den Wettbewerb durch die Festsetzung der Preise und Zuteilung von Verkaufsmengen für Lysin unterdrückt und beseitigt zu haben. Die Beschuldigten unterzeichneten Verpflichtungszusagen zur Zahlung von Geldbußen. ADM bezahlte daraufhin eine Geldbuße in der Rekordhöhe von 70 Mio. USD (von 100 Mio. USD einschließlich eines Kartells bei Zitronensäure). Ajinomoto und Kyowa unterzeichneten Verpflichtungszusagen zur Zahlung von Geldbußen von jeweils 10 Mio. USD und Cheil zur Zahlung einer Geldbuße von 1,25 Mio. USD. Hinsichtlich Sewon wurde nur die Tochtergesellschaft Sewon America in das Verfahren einbezogen. (179) Am 4. November 1992 nahm der vormalige Präsident des Bereichs Bioproducts von ADM, der in diesem Zeitraum bei ADM beschäftigt war, die Zusammenarbeit mit dem FBI auf. Er sagte zu, sämtliche Anweisungen der FBI-Beamten zu befolgen. Gegenwärtig verbüßt er eine neunjährige Gefängnisstrafe wegen Diebstahls von beinahe 10 Mio. USD bei ADM. (180) Am 9. Juli 1999 verurteilte ein amerikanisches Gericht den vormaligen Vizedirektor von ADM und zwei vormalige leitende Angestellte zu Gefängnisstrafen und zur Zahlung von Geldbußen für ihre Beteiligung an dem Kartell, das Gegenstand dieses Verfahrens ist. H. DIE LYSIN-UNTERSUCHUNG IN KANADA (181) Am 27. Mai 1998 gaben die kanadischen Behörden bekannt, dass ADM die Teilnahme an abgestimmten Verhaltensweisen zur Festsetzung von Preisen und Aufteilung von Märkten eingestanden hat und mit einer Geldbuße von 16 Mio. CAD belegt wurde. Gegen Ajinomoto wurde ebenfalls eine Geldbuße von 3,5 Mio. CAD und gegen Sewon eine Geldbuße von 70000 CAD festgesetzt. Da Cheil während des Zeitraums der Vorkommnisse in Kanada kein Lysin verkauft hatte, war es von dem Verfahren der kanadischen Behörden nicht erfasst. Für Kyowa wurde eine Freistellung gewährt. II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. ZUSTÄNDIGKEIT (182) Dieses Verfahren betrifft Vereinbarungen, die innerhalb und außerhalb des EWR von Unternehmen getroffen wurden, die innerhalb und außerhalb des EWR ansässig sind. Gemäß der ständigen Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften bewirken Direktverkäufe an Abnehmer im Gebiet des EWR durch außerhalb des EWR niedergelassene Hersteller, die einen Preiswettbewerb aufnehmen, um Aufträge von diesen Kunden zu erlangen, einen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt. Hieraus folgt, dass Vereinbarungen dieser Hersteller über Preise und die Zuteilung von Absatzmengen, die im Gebiet des EWR umgesetzt werden, eine Beschränkung des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 EWR-Abkommen bezwecken und bewirken (Urteil in den verbundenen Rechtssachen 89, 104, 114, 116, 117, 125 bis 129/85, Ahlström)(6). B. ARTIKEL 81 EG-VERTRAG UND ARTIKEL 53 EWR-ABKOMMEN (183) Die Kommission ist der Auffassung, dass die von dieser Entscheidung erfassten Unternehmen gegen Artikel 81 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 EWR-Abkommen verstoßen haben, indem sie durch Vereinbarungen im EWR die Lysinpreise festgesetzt, das Angebot kontrolliert, die Verkaufsmengen einander zugeteilt und Informationen über ihren Absatzumfang ausgetauscht haben, um die vereinbarten Zuteilungen ihrer Absatzmengen zu überwachen. 1. Artikel 81 Absatz 1 bzw. Artikel 53 Absatz 1 a) Unternehmen (184) Die von dieser Entscheidung erfassten Unternehmen sind Unternehmen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen. b) Vereinbarungen (185) Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes handelt es sich bereits um eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen, wenn die betreffenden Unternehmen gemeinsam ihre Absicht bekundet haben, auf dem Markt in einer bestimmten Weise vorzugehen (Urteil in der Rechtssache 41/69, ACF Chemiefarma(7) und verbundene Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, Heintz van Landewyck(8)). Die Teilnahme eines Unternehmens an Zusammenkünften, die wettbewerbswidrige Tätigkeiten betreffen, ist, wenn keine gegenteiligen Beweise vorliegen, Nachweis für eine Mitwirkung an derartigen Tätigkeiten (Urteile in den Rechtssachen T-14/89, Montedipe(9) und T-141/94, Thyssen(10)). - Vereinbarungen über Preise (186) Im Juli 1990 vereinbarten Ajinomoto, Kyowa und Sewon eine Erhöhung des Weltpreises für Lysin (Ziffer 52); im September 1990 setzten Ajinomoto, Kyowa und Sewon u. a. den europäischen Preis auf 4,60 DEM/kg fest (Ziffer 53). (187) In der ersten Hälfte des Monats Dezember 1990 setzten Ajinomoto, Kyowa und Sewon den europäischen Preis auf 4,80 DEM/kg fest (Ziffer 54). (188) Am 18. Februar 1991 setzten Ajinomoto, Kyowa und Sewon den europäischen Preis auf 4,70 DEM/kg fest (Ziffer 56). (189) Am 12. März 1991 vereinbarten Ajinomoto, Kyowa und Sewon die Aufrechtrechterhaltung des Lysinpreises in Europa bei 4,70 DEM/kg (Ziffer 61). (190) Am 4. Juli 1991 setzten Ajinomoto, Kyowa und Sewon den europäischen Preis auf 4,30 DEM/kg fest (Ziffer 64). (191) Daraufhin setzten Ajinomoto, Kyowa und Sewon ihre Erörterungen des Lysinpreises fort. (192) Ajinomoto und Kyowa vereinbarten am 10. März 1992, den Preisen von ADM zu folgen, um ihre Marktanteile zu halten (Ziffer 65). (193) Während einer offenbar Ende März 1992 abgehaltenen Zusammenkunft, über die Sewon Europa seiner Unternehmensspitze in Korea am 30. März 1992 berichtete, vereinbarten Ajinomoto, Kyowa und Sewon, den europäischen Preis bei 3,76 DEM/kg zu halten (Ziffer 66). (194) Ende April/Anfang Mai 1992 bekräftigen Ajinomoto, Kyowa und Sewon ihre Ende März 1992 erzielte Preisvereinbarung (Ziffer 67). (195) Am 23. Juni 1992 setzten ADM, Ajinomoto und Kyowa den Weltmarktpreis für Lysin auf eine Höhe fest, die sie bis Ende jenes Jahres zu halten gedachten. Die Kartellteilnehmer vereinbarten, dass der europäische Lysinpreis etwas höher als der nordamerikanische Preis sein könnte, d. h. 1,05 USF/lb bis Oktober und 1,20 USD/lb bis Ende des Jahres (offenbar auf 3,50 DEM/kg und 3,75 DEM/kg festgesetzt, wie auf der Zusammenkunft vom 1. Oktober 1992 erwähnt). Diese Vereinbarung hing von einer Einigung über die Absatzmengen mit ADM ab. ADM hatte für das Jahr 1992 eine Absatzmenge von 48000 t beantragt (Ziffer 73). Ajinomoto, Kyowa und Sewon stimmten den von ADM beantragten Absatzmengen (Zusammenkünfte vom 10. Juli und 7. August 1992) zu, womit ADM zufrieden war (auf der Zusammenkunft vom 2. November 1992 zwischen Ajinomoto und Sewon vermerkt). Cheil und Sewon schlossen sich dieser Preisvereinbarung am 24. August 1992 an (Ziffer 79). (196) Am 1. Oktober 1995 setzten die Hersteller den Lysinpreis auf 4,00 DEM/kg fest (Ziffer 82). (197) Am 2., 4. und 5. November 1992 vereinbarten ADM, Ajinomoto, Sewon und Cheil einen Lysinpreis für Europa von 4,25 DEM/kg (Ziffern 87, 89 und 90). Diese Preisfestsetzung wurde durch die Gespräche von Ajinomoto und Kyowa am 29. Oktober 1992 vorbereitet, somit war auch Kyowa in diese Vereinbarung einbezogen (Ziffer 86). (198) Am 1. Juni 1993 wurde Kyowa von ADM mitgeteilt, dass es die Senkung des Lysinpreises eingestellt habe und dass der neue Standardpreis 0,81 USD/lb betrage. Auf der Grundlage dieses Preises setzten die asiatischen Hersteller am 18. Juni 1993 den europäischen Preis auf 3,20 DEM/kg fest (Ziffer 104). Am 24. Juni 1993 bestätigten alle fünf Lysinhersteller die Preisvereinbarung und erwogen eine neue stufenweise Preiserhöhung (Ziffer 107). (199) Am 5. Oktober 1993 setzten die fünf Hersteller infolge der Überflutung des Mississippi, die zur Vernichtung der amerikanischen Sojabohnenernte geführt hatte, den europäischen Preis auf 5,30 DEM/kg fest (Ziffer 114). Dieser Preis wurde auf der Zusammenkunft vom 8. Dezemnber 1993 bestätigt (Ziffer 120). (200) Am 10. März 1994 setzten alle fünf Hersteller den europäischen Lysinpreis auf 5,20 DEM/kg fest (Ziffer 130). (201) Am 19. Mai 1994 setzten die fünf Lysinhersteller den europäischen Basispreis auf 5,10 DEM/kg fest (Ziffer 135). ADM, Ajinomoto, Kyowa und Cheil bestätigten diese Vereinbarung vom 16. Juni 1994 (Ziffer 137). Am 30. Juni 1994 teilte Ajinomoto die Bestätigung der Vereinbarung Sewon mit. Am 19. Juli 1994 erklärten sich ADM, Ajinomoto, Sewon und Cheil damit einverstanden, einen Preis von 5,10 DEM/kg bis Ende 1994 zu halten (Ziffer 139). Alle fünf Lysinhersteller bestätigten erneut diese Vereinbarung am 23. August 1994 (Ziffer 144). (202) Am 7. September 1994 setzten ADM, Ajinomoto, Sewon und Cheil den Lysinpreis in Europa auf zwischen 5 DEM und 5,20 DEM/kg fest (Ziffer 145). Am 23. November 1994 bestätigte Sewon, dass es diesen Preis halten würde (Ziffer 149). (203) Am 1. Dezember 1994 setzten ADM, Ajinomoto, Kyowa und Cheil den Mindestangebotspreis in Europa auf 4,80 DEM/kg (Ziffer 150) fest. Am 12. Dezember 1994 erklärte sich Sewon mit dieser Preishöhe einverstanden (Ziffer 152). (204) Am 18. Januar 1995 vereinbarten sämtliche fünf Hersteller einen europäischen Zielpreis von 4,90 DEM/kg bei einem Mindestpreis von ausnahmsweise 4,80 DEM/kg (Ziffer 156). (205) Am 9. März 1995 setzten ADM, Ajinomoto, Sewon und Cheil den europäischen Preis auf 4,40 bis 4,50 DEM/kg fest (Ziffer 158). Alle fünf Hersteller bestätigten diesen Preis am 21. April 1995 (Ziffer 161). (206) Am 27. April 1995 setzten die fünf Lysinhersteller den Mindestpreis für Europa auf 4,25 DEM/kg und den Zielpreis auf 4,50 DEM/kg (Ziffer 164) fest. Alle fünf Hersteller bestätigten diesen Mindestpreis am 23. Mai 1995 (Ziffer 165). (207) Hieraus ist zu schließen, dass zumindest ab Juli 1990 Ajinomoto, Kyowa und Sewon wiederholt ihre gemeinsame Absicht bekundet haben, bestimmte Verkaufspreise im EWR anzuwenden, womit sie Vereinbarungen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen getroffen haben. ADM trat den Preisvereinbarungen der Lysinhersteller am 23. Juni und Cheil am 27. August 1992 bei. (208) Die Kommission hat keine Anhaltspunkte dafür, dass nach Beginn der Durchsuchungen des FBI am 27. Juni 1995 die von dieser Entscheidung erfassten Unternehmen weitere Preisvereinbarungen getroffen haben. (209) ADM ist der Auffassung, dass die Unterlagen der Kommission nicht belegen, dass der Beginn der Mitwirkung von ADM an der Zuwiderhandlung mit dem Treffen der Vertreter von ADM, Ajinomoto/Eurolysine und Kyowa am 23. Juni 1992 zusammenfällt. Es macht geltend, dass zu jenem Zeitpunkt keine Vereinbarung über die Einbeziehung von ADM in das Kartell getroffen wurde. Außerdem sei die auf der Zusammenkunft von Mexiko City erzielte Preisvereinbarung von einer Vereinbarung über Mengenzuteilungen abhängig gewesen. Nach seiner Auffassung konnte die endgültige Einigung nicht vor dem 8. Dezember 1993 (d. h. auf der Zusammenkunft von Tokio) erzielt worden sein. (210) Hierzu ist festzustellen, dass Vereinbarungen, die von einer Bedingung abhängig gemacht werden, dennoch "Vereinbarungen" im Sinne

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