Europäische Union

Beschluss des Kollegiums zur Annahme der Haushaltsordnung für Eurojust 2009—08

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D1120(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ndgültig des Dienstes enthoben werden. Das Kollegium ernennt einen vorläufigen Rechnungsführer. (3)   Unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen können die Zahlstellenverwalter vom Rechnungsführer jederzeit einstweilig oder endgültig des Dienstes enthoben werden. Artikel 46 (1)   Die Bestimmungen dieses Kapitels berühren nicht eine etwaige strafrechtliche Verantwortung der in Artikel 45 genannten Bediensteten nach dem anwendbaren nationalen Recht und den geltenden Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften sowie zur Bekämpfung von Bestechung, an der Beamte der Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten beteiligt sind. (2)   Unbeschadet der Artikel 47, 48, und 49 können Anweisungsbefugte, Rechnungsführer und Zahlstellenverwalter nach Maßgabe des Statuts disziplinarrechtlich belangt und finanziell haftbar gemacht werden. Im Falle einer rechtswidrigen Tätigkeit, des Betrugs oder der Korruption zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaft werden die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen eingeschaltet. Abschnitt 2 —   Auf den Anweisungsbefugten und die bevollmächtigten und nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten anwendbare Vorschriften Artikel 47 (1)   Der Anweisungsbefugte trägt die finanzielle Verantwortung nach Maßgabe des Statuts. (1a)   Die Schadenersatzpflicht besteht insbesondere dann: a) wenn der Anweisungsbefugte vorsätzlich oder grob fahrlässig Forderungen feststellt oder Einziehungsanordnungen erteilt, Mittelbindungen vornimmt oder Auszahlungsanordnungen unterzeichnet, ohne dabei diese Finanzregelung und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen zur Finanzregelung von Eurojust zu beachten. b) wenn es der Anweisungsbefugte vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlässt, ein Dokument auszustellen, das eine Forderung begründet, eine Einziehungsanordnungen nicht oder mit Verspätung erteilt oder eine Auszahlungsanordnung, die eine zivilrechtliche Haftung von Eurojust gegenüber Dritten zur Folge haben kann, mit Verspätung erteilt. (2)   Ist ein bevollmächtigter oder nachgeordnet bevollmächtigter Anweisungsbefugter der Auffassung, dass Entscheidungen, die er zu treffen hat, eine Unregelmäßigkeit aufweisen oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verstoßen, ist er gehalten, dies der befugniserteilenden Stelle schriftlich mitzuteilen. Erteilt die befugniserteilende Stelle dem bevollmächtigten oder nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten schriftlich die mit Gründen versehene Anordnung, die genannte Entscheidung auszuführen, ist Letzterer, der die Entscheidung auszuführen hat, von seiner Verantwortung entbunden. (3)   Im Falle einer Übertragung der Anweisungsbefugnis bleibt der Anweisungsbefugte verantwortlich für die Wirksamkeit und Effizienz der Verwaltungssysteme und der Systeme für die interne Kontrolle sowie für die Wahl des bevollmächtigten Anweisungsbefugten. (4)   Das von der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 4 der Haushaltsordnung eingerichtete Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten besitzt gegenüber Eurojust die gleichen Befugnisse wie gegenüber den Dienststellen der Kommission, sofern das Kollegium nicht beschließt ein funktional unabhängiges Fachgremium einzusetzen oder sich an einem gemeinsamen Fachgremium mehrerer Gemeinschaftseinrichtungen zu beteiligen. Für die Behandlung von Fällen, die von Eurojust vorgelegt werden, gehört dem von der Kommission eingesetzten Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten ein Bediensteter einer Gemeinschaftseinrichtung an. Der Verwaltungsdirektor entscheidet auf der Grundlage der Stellungnahmen dieses Gremiums über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder eines Verfahrens wegen einer finanziellen Haftung. Stellt das Gremium systembedingte Probleme fest, übermittelt es dem Anweisungsbefugten und dem internen Prüfer der Kommission einen Bericht mit Empfehlungen. Betrifft diese Stellungnahme eine Beteiligung des Verwaltungsdirektors, so übermittelt das Gremium sie dem Kollegium und dem internen Prüfer der Kommission. Der Verwaltungsdirektor verweist in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht in anonymer Form auf die Stellungnahmen des Gremiums und führt die getroffenen Folgemaßnahmen auf. (5)   Jeder Bedienstete kann zum vollen oder teilweisen Ersatz eines Schadens herangezogen werden, den Eurojust durch sein schwerwiegendes Verschulden in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seiner Dienstpflichten gemäß dem Statut der Beamten erlitten hat. Die mit Gründen versehene Verfügung ist von der Anstellungsbehörde nach Erledigung der im Statut für Disziplinarsachen vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu erlassen. Abschnitt 3 —   Auf die Rechnungsführer und Zahlstellenverwalter anwendbare Vorschriften Artikel 48 Die Rechnungsführer können nach Maßgabe des Statuts insbesondere für folgende Verfehlungen disziplinarrechtlich belangt und finanziell haftbar gemacht werden: a) Verlust bzw. Beschädigung ihnen anvertrauter Barmittel, Werte und Dokumente bzw. fahrlässige Herbeiführung des Verlusts oder der Beschädigung; b) Änderung von Bankkonten oder von Postgirokonten ohne vorherige Unterrichtung des Anweisungsbefugten; c) Vornahme von Einziehungen oder Zahlungen, die nicht den Beträgen auf den Einziehungsanordnungen oder den Auszahlungsanordnungen entsprechen; d) Versäumnis, fällige Beträge zu vereinnahmen. Artikel 49 Die Zahlstellenverwalter können nach Maßgabe des Statuts für folgende Verfehlungen disziplinarrechtlich belangt und finanziell haftbar gemacht werden: a) Verlust bzw. Beschädigung ihnen anvertrauter Barmittel, Werte und Dokumente bzw. fahrlässige Herbeiführung des Verlusts oder der Beschädigung; b) Leistung von Zahlungen ohne Vorliegen ordnungsmäßiger Belege; c) Zahlungen an andere Personen als die Empfangsberechtigten; d) Versäumnis, fällige Beträge zu vereinnahmen. KAPITEL 4 Einnahmenvorgänge Abschnitt 1 —   Allgemeine Bestimmungen Artikel 50 Eurojust legt der Kommission zu den mit dieser vereinbarten Bedingungen und nach einem mit dieser vereinbarten zeitlichen Schema Anträge auf Auszahlung der Gesamtheit oder eines Teils des Gemeinschaftszuschusses gemäß Artikel 15 Absatz 5 vor. Artikel 51 Die Zinserträge aus den Eurojust von der Kommission im Zusammenhang mit dem Zuschuss gezahlten Mitteln fließen dem Gesamthaushaltsplan zu. Abschnitt 2 —   Forderungsvorausschätzungen Artikel 52 Für alle Maßnahmen oder Situationen, die eine Forderung von Eurojust begründen oder die Änderung einer solchen Forderung bewirken können, erstellt der zuständige Anweisungsbefugte zuvor eine Forderungsvorausschätzung. Abschnitt 3 —   Feststellung der Forderungen Artikel 53 (1)   Die Feststellung einer Forderung ist die Handlung, durch die der Anweisungsbefugte oder bevollmächtigte Anweisungsbefugte; a) das Vorliegen der Verbindlichkeiten des Schuldners überprüft; b) das Bestehen und die Höhe der Schuld bestimmt oder überprüft; c) die Fälligkeit der Schuld prüft. (2)   Jede einredefreie, bezifferbare und fällige Forderung ist durch eine dem Rechnungsführer erteilte Einziehungsanordnung festzustellen, der eine Belastungsanzeige an den Schuldner beigefügt ist. Beide Dokumente werden vom zuständigen Anweisungsbefugten erstellt und den Adressaten übermittelt. (3)   In den Verträgen und Finanzhilfevereinbarungen von Eurojust wird festgehalten, dass jede Forderung, die nicht zu dem in der Belastungsanzeige genannten Fälligkeitstermin zurückgezahlt wird, gemäß den Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung zu verzinsen ist. Die Voraussetzungen, unter denen Verzugszinsen an Eurojust zu entrichten sind, sowie der anwendbare Zinssatz werden in den Verträgen und Finanzhilfevereinbarungen explizit aufgeführt. (4)   In ordnungsgemäß begründeten Fällen können für gewisse laufende Einnahmen vorläufige Feststellungen vorgenommen werden. Eine vorläufige Feststellung deckt mehrere Einzeleinziehungen ab, die folglich keine Einzelfeststellung erfordern. Der Anweisungsbefugte ist verpflichtet, vor Abschluss des Haushaltsjahres Änderungen der vorläufigen Feststellungen vorzunehmen, um diese mit den tatsächlich festgestellten Forderungen in Einklang zu bringen. Abschnitt 4 —   Anordnung der Einziehung Artikel 54 Die Anordnung einer Einziehung ist die Handlung, mit der der zuständige Anweisungsbefugte durch Ausstellung einer Einziehungsanordnung den Rechnungsführer anweist, eine von ihm festgestellte Forderung einzuziehen. Abschnitt 5 —   Einziehung Artikel 55 (1)   Rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden eingezogen. (2)   Der Rechnungsführer führt die vom zuständigen Anweisungsbefugten ordnungsgemäß ausgestellten Einziehungsanordnungen aus. Er trägt dafür Sorge, dass die Einnahmen von Eurojust eingehen und dass die Rechte der Gemeinschaftseinrichtung gewahrt werden. (3)   Erwägt der zuständige Anweisungsbefugte, ganz oder teilweise auf die Einziehung einer festgestellten Forderung zu verzichten, so vergewissert er sich, dass der Verzicht ordnungsgemäß ist und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit entspricht. Der Verzicht auf die Einziehung einer festgestellten Forderung erfolgt durch eine ordnungsgemäß begründete Entscheidung des Anweisungsbefugten. Der Anweisungsbefugte kann die Befugnis zum Erlass dieser Entscheidung nur für Forderungsbeträge von unter 5 000 EUR delegieren. Die Verzichtentscheidung enthält Angaben über die zwecks Einziehung der Forderung getroffenen Maßnahmen sowie die rechtlichen und sachlichen Gründe, auf die sie sich stützt. (4)   Der zuständige Anweisungsbefugte annulliert eine festgestellte Forderung, wenn sich erweist, dass die Forderung aufgrund eines rechtlichen oder sachlichen Fehlers nicht ordnungsgemäß festgestellt worden war. Die Annullierung erfolgt durch eine Entscheidung des zuständigen Anweisungsbefugten und ist entsprechend zu begründen. (5)   Der zuständige Anweisungsbefugte berichtigt den Betrag einer festgestellten Forderung nach oben oder nach unten, wenn die Feststellung eines sachlichen Fehlers die Änderung des Forderungsbetrags zur Folge hat, sofern diese Berichtigung nicht das Erlöschen des festgestellten Anspruchs zugunsten von Eurojust nach sich zieht. Diese Berichtigung erfolgt durch eine Entscheidung des zuständigen Anweisungsbefugten und ist entsprechend zu begründen. Artikel 56 (1)   Die effektive Einziehung erfolgt im Wege der buchmäßigen Erfassung des betreffenden Betrags durch den Rechnungsführer, der seinerseits den zuständigen Anweisungsbefugten entsprechend unterrichtet. (2)   Für jede Bareinzahlung in die Kasse des Rechnungsführers ist eine Quittung auszustellen. Artikel 57 (1)   Ist zu dem in der Belastungsanzeige vorgesehenen Termin die effektive Einziehung nicht erfolgt, so setzt der Rechnungsführer den zuständigen Anweisungsbefugten hiervon in Kenntnis und leitet unverzüglich das Beitreibungsverfahren mit allen ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln ein, einschließlich gegebenenfalls durch Verrechnung oder, falls eine solche nicht möglich ist, durch Zwangsvollstreckung. (2)   Forderungen von Eurojust gegenüber einem Schuldner, der selbst gegenüber Eurojust eine einredefreie, bezifferbare und fällige Forderung geltend macht, werden bei ihrer Einziehung vom Rechnungsführer in entsprechender Höhe verrechnet, sofern die Verrechnung rechtlich möglich ist. Artikel 58 Der Rechnungsführer kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Anweisungsbefugten dem Schuldner auf dessen begründeten schriftlichen Antrag hin eine Verlängerung der Zahlungsfristen einräumen, und zwar unter den beiden folgenden Voraussetzungen: a) zum einen muss sich der Schuldner verpflichten, für die gesamte Dauer der Fristverlängerung, gerechnet ab dem ursprünglichen Fälligkeitsdatum, Zinsen zu dem in Artikel 86 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung vorgesehenen Satz zu entrichten; b) zum anderen hat er zur Wahrung der Ansprüche von Eurojust eine finanzielle Sicherheit zu leisten, die das geschuldete Kapital, zuzüglich Zinsen, abdeckt. Artikel 58a Der Rechnungsführer führt ein nach dem Datum der Ausstellung der Einziehungsanordnungen gegliedertes Verzeichnis der einzuziehenden Forderungen von Eurojust. Er führt auch Entscheidungen an, denen zufolge auf die Einziehung festgestellter Forderungen ganz oder teilweise verzichtet wird. Das Verzeichnis wird dem Bericht von Eurojust über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement beigefügt. Eurojust erstellt ein Verzeichnis sämtlicher ihm zustehenden Forderungen, in dem neben den geschuldeten Beträgen jene Schuldner namentlich aufgeführt sind, die von einem Gericht rechtskräftig zur Zahlung verurteilt wurden und innerhalb eines Jahres nach Ergehen des Urteils keine nennenswerten Zahlungen geleistet haben. Dieses Verzeichnis wird unter Berücksichtigung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen veröffentlicht. Artikel 58b Für Forderungen von Eurojust gegenüber Dritten sowie für Forderungen Dritter gegenüber Eurojust gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren, die in den Verträgen und Finanzhilfevereinbarungen von Eurojust festgeschrieben ist. Abschnitt 6 —   Spezifische Vorschriften für Abgaben und Gebühren Artikel 59 Für die von Eurojust nach Artikel 5 Buchstabe a dieser Verordnung gegebenenfalls erhobenen Gebühren und Abgaben wird zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres eine vorläufige globale Schätzung erstellt. Bei Gebühren und Abgaben, die ausnahmslos aufgrund von Vorschriften und Beschlüssen des Kollegiums festgesetzt werden, kann der Anweisungsbefugte nach Feststellung der Forderung von der Erteilung einer Einziehungsanordnung absehen und direkt eine Belastungsanzeige ausstellen. In diesem Fall werden sämtliche Einzelheiten der Forderung von Eurojust erfasst. Der Rechnungsführer erstellt ein Verzeichnis aller Belastungsanzeigen und führt die Anzahl der Belastungsanzeigen sowie deren Gesamtbetrag in dem Bericht von Eurojust über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement an. Falls Eurojust ein gesondertes Fakturierungssystem verwendet, wird der jeweils aufgelaufene Betrag der eingegangenen Gebühren und Abgaben vom Rechnungsführer regelmäßig, mindestens jedoch einmal monatlich, buchmäßig erfasst. In der Regel erbringt Eurojust eine Leistung nach Maßgabe der ihm übertragenen Aufgaben erst dann, wenn die entsprechende Gebühr oder Abgabe vollständig entrichtet wurde. Wurde die Leistung ausnahmsweise ohne vorherige Entrichtung der entsprechenden Gebühr oder Abgabe erbracht, kommen die Abschnitte 3, 4 und 5 dieses Kapitels zur Anwendung. KAPITEL 5 Ausgabenvorgänge Artikel 60 (1)   Jede Ausgabe ist Gegenstand von vier Vorgängen: Mittelbindung, Feststellung, Zahlungsanordnung und Zahlung. (2)   Jeder Ausgabe mit Ausnahme fallbezogener Arbeit geht ein Finanzierungsbeschluss voran. (3)   Das Arbeitsprogramm von Eurojust gilt als Finanzierungsbeschluss für die von ihm abgedeckten Tätigkeiten, sofern diese klar ausgewiesen und die Rahmenvorgaben genau definiert sind. Das Arbeitsprogramm umfasst detaillierte Zielsetzungen und Leistungsindikatoren. (4)   Die Verwaltungsmittel können ohne vorherigen Finanzierungsbeschluss verwendet werden. Abschnitt 1 —   Mittelbindung Artikel 61 (1)   Die Mittelbindung besteht darin, die Mittel vorzumerken, die erforderlich sind, um Zahlungen, die sich aus einer rechtlichen Verpflichtung ergeben, zu einem späteren Zeitpunkt leisten zu können. (2)   Die rechtliche Verpflichtung ist die Handlung, durch die der zuständige Anweisungsbefugte eine Verpflichtung eingeht oder feststellt, die eine Belastung des Haushalts zur Folge hat. (3)   Bei der Einzelmittelbindung stehen der Begünstigte und der Betrag der Ausgabe fest. (4)   Bei der globalen Mittelbindung steht mindestens eins der Elemente, die zur Identifizierung der Einzelmittelbindung erforderlich sind, nicht fest. (5)   Vorläufige Mittelbindungen dienen der Deckung laufender Verwaltungsausgaben, für die entweder der Betrag oder die Endbegünstigten nicht endgültig feststehen. Die vorläufige Mittelbindung wird entweder durch den Abschluss einer oder mehrerer rechtlicher Einzelverpflichtungen, die den Anspruch auf spätere Zahlungen begründen, oder — in bestimmten Ausnahmefällen im Bereich der Personalausgaben — unmittelbar durch Zahlungen abgewickelt. Artikel 62 (1)   Für alle haushaltswirksamen Maßnahmen muss der zuständige Anweisungsbefugte eine Mittelbindung vornehmen, bevor er eine rechtliche Verpflichtung gegenüber Dritten eingeht. (2)   Die globalen Mittelbindungen decken die Gesamtkosten der ihnen entsprechenden rechtlichen Einzelverpflichtungen, die bis zum 31. Dezember des Jahres N + 1 eingegangen worden sind. Die rechtlichen Einzelverpflichtungen, die Einzelmittelbindungen oder vorläufigen Mittelbindungen entsprechen, werden bis zum 31. Dezember des Jahres N eingegangen. Der nach Ablauf der in Unterabsatz 1 und 2 genannten Zeiträume nicht durch eine rechtliche Verpflichtung abgedeckte Teil dieser Mittelbindungen wird vom zuständigen Anweisungsbefugten aufgehoben. (3)   Für rechtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, und für die entsprechenden Mittelbindungen gilt, außer wenn es sich um Personalausgaben handelt, eine Abwicklungsfrist, die unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung festgesetzt wird. Die Teile dieser Mittelbindungen, die sechs Monate nach dieser Abwicklungsfrist nicht ausgeführt worden sind, werden gemäß Artikel 11 aufgehoben. Eine einer rechtlichen Verpflichtung entsprechende Mittelbindung, die innerhalb von drei Jahren nach Unterzeichnung der rechtlichen Verpflichtung nicht durch eine Zahlung nach Artikel 67 abgewickelt wurde, wird aufgehoben. Artikel 63 Der zuständige Anweisungsbefugte, der eine Mittelbindung vornimmt, überzeugt sich von: a) der Richtigkeit der haushaltsmäßigen Zuordnung; b) der Verfügbarkeit der Mittel; c) der Übereinstimmung der Ausgabe mit der Finanzregelung von Eurojust; d) der Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Abschnitt 2 —   Feststellung der Ausgaben Artikel 64 Die Feststellung einer Ausgabe ist die Handlung, durch die der zuständige Anweisungsbefugte: a) den Anspruch des Zahlungsempfängers prüft; b) die Fälligkeit der Forderung prüft; c) das Bestehen und die Höhe der Forderung bestimmt oder prüft. Artikel 65 (1)   Die Feststellung einer Ausgabe stützt sich auf Belege, aus denen der Anspruch des Zahlungsempfängers hervorgeht, entweder aufgrund der Feststellung effektiv erbrachter Leistungen, erfolgter Lieferungen oder ausgeführter Arbeiten oder auf der Grundlage sonstiger Nachweise zur Rechtfertigung der Zahlung. (2)   Konkreter Ausdruck des Feststellungsbeschlusses ist die Unterzeichnung eines Zahlbarkeitsvermerks („bon à payer“) durch den zuständigen Anweisungsbefugten. (3)   In einem nicht rechnergestützten System wird der Zahlbarkeitsvermerk in Form eines Stempels mit Unterschrift des zuständigen Anweisungsbefugten angebracht. In einem rechnergestützten System handelt es sich um die elektronische Bestätigung — mit persönlichem Passwort — durch den zuständigen Anweisungsbefugten. Abschnitt 3 —   Anordnung der Ausgaben Artikel 66 (1)   Die Anordnung der Ausgaben ist die Handlung, mit der der zuständige Anweisungsbefugte durch Ausstellung einer Auszahlungsanordnung den Rechnungsführer anweist, eine von ihm festgestellte Ausgabe zu tätigen. (1a)   Werden für Dienstleistungen, einschließlich Mietdienstleistungen, oder Lieferungen regelmäßige Zahlungen geleistet, kann der Anweisungsbefugte nach einer Risikoanalyse ein Lastschriftverfahren anordnen. (2)   Die Auszahlungsanordnung wird vom zuständigen Anweisungsbefugten datiert und unterzeichnet und an den Rechnungsführer weitergeleitet. Die Belege sind vom zuständigen Anweisungsbefugten gemäß Artikel 38 Absatz 6 aufzubewahren. (3)   Gegebenenfalls ist der dem Rechnungsführer übermittelten Auszahlungsanordnung eine Bescheinigung beizufügen, aus der hervorgeht, dass die betreffenden Gegenstände in die in Artikel 90 Absatz 1 bezeichneten Bestandsverzeichnisse eingetragen worden sind. Abschnitt 4 —   Zahlung der Ausgaben Artikel 67 (1)   Die Zahlung stützt sich auf den Nachweis, dass die betreffende Maßnahme nach Maßgabe des Basisrechtsakts im Sinne von Artikel 49 der Haushaltsordnung und des betreffenden Vertrags oder der betreffenden Zuschussvereinbarung durchgeführt wurde, und umfasst einen der folgenden Vorgänge: a) Zahlung des vollen Betrags, der geschuldet wird; b) Zahlung der geschuldeten Beträge nach folgenden Modalitäten: i) Vorfinanzierung gegebenenfalls in mehreren Teilbeträgen, ii) eine oder mehrere Zwischenzahlungen, iii) Zahlung des geschuldeten Restbetrages. Die Vorfinanzierungen werden vollständig oder teilweise auf die Zwischenzahlungen angerechnet. Der Gesamtbetrag der Vorfinanzierung und der Zwischenzahlungen wird bei Auszahlung des Restbetrags verrechnet. (2)   Die verschiedenen Zahlungen nach Absatz 1 werden zum Zeitpunkt, zu dem sie getätigt werden, verbucht. Artikel 68 Die Zahlung wird vom Rechnungsführer im Rahmen der verfügbaren Mittel getätigt. Abschnitt 5 —   Fristen für die Ausgabenvorgänge Artikel 69 Die Feststellung, Anweisung und Leistung der Ausgaben erfolgt innerhalb der Fristen und nach den Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung. KAPITEL 6 Datenverarbeitungssysteme Artikel 70 Werden Einnahmen und Ausgaben rechnergestützt verwaltet, können Unterschriften elektronisch erfolgen. KAPITEL 7 Der interne Prüfer Artikel 71 Eurojust verfügt über das Amt eines internen Prüfers. Ernennung und Befugnisse des internen Prüfers werden in Artikel 38 Absätze 2 und 3 des Eurojust-Beschlusses geregelt. Artikel 72 (1)   Der interne Prüfer berät Eurojust in Fragen der Risikokontrolle, indem er unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen für die Abwicklung der Vorgänge sowie zur Förderung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung abgibt. Ihm obliegt es, a) die Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Verwaltungssysteme sowie die Leistung der Dienststellen bei der Durchführung der Programme und Maßnahmen unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken zu beurteilen und b) die Effizienz und Wirksamkeit der Systeme der internen Kontrolle und Prüfung zu beurteilen, die auf alle Haushaltsvollzugsvorgänge Anwendung finden. (2)   Die Tätigkeit des internen Prüfers erstreckt sich auf sämtliche Tätigkeitsfelder und Dienststellen von Eurojust. Er hat uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen. (3)   Der interne Prüfer teilt dem Kollegium und dem Verwaltungsdirektor seine Feststellungen und Empfehlungen mit. Diese überwachen die Umsetzung der sich aus den Prüfungen ergebenden Empfehlungen. (4)   Der interne Prüfer legt Eurojust einen Jahresbericht vor, der insbesondere Aufschluss gibt über Anzahl und Art der durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen. Der Bericht des internen Prüfers befasst sich außerdem mit systeminhärenten Problemen, die von dem gemäß Artikel 66 Absatz 4 der Haushaltsordnung eingerichteten Fachgremium festgestellt wurden. (5)   Eurojust übermittelt der Entlastungsbehörde und der Kommission alljährlich einen vom Eurojust-Verwaltungsdire

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.