Europäische Union

Beschluss des Kollegiums zur Annahme der Haushaltsordnung für Eurojust 2009—08

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D1120(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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effizienten und wirksamen internen Kontrolle ausgeführt. (2)   Für die Zwecke des Haushaltsvollzugs ist die interne Kontrolle ein Prozess, der auf allen Ebenen der Verwaltung darauf gerichtet ist, eine hinreichende Gewähr dafür zu geben, dass Folgendes erreicht wird: a) die Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Vorgänge; b) eine zuverlässige Berichterstattung; c) die Sicherung der Vermögenswerte und der Informationen; d) die Vorbeugung und Aufdeckung von Betrug und Unregelmäßigkeiten; e) eine angemessene Behandlung der Risiken im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge unter Berücksichtigung des Mehrjahrescharakters der Programme und der Art der betreffenden Zahlungen. KAPITEL 8 Grundsatz der Transparenz Artikel 26 (1)   Für die Aufstellung des Haushaltsplans, den Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung der Gemeinschaftseinrichtung gilt das Transparenzgebot. (2)   Eine Zusammenfassung des Haushaltsplans sowie der Berichtigungshaushaltspläne wird binnen drei Monaten nach ihrer Annahme in ihrer endgültig festgestellten Form im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Zusammenfassung gibt Aufschluss über die fünf Haupteinnahmelinien, die fünf Hauptausgabelinien des Verwaltungshaushaltsplans, den Stellenplan und die voraussichtliche Zahl der Vertragsbediensteten (in Vollzeitäquivalenten), für die Mittel veranschlagt sind, und der abgeordneten nationalen Sachverständigen. Sie enthält auch die Zahlen für das Vorjahr. (3)   Die endgültig festgestellte Fassung des Haushaltsplans einschließlich des Stellenplans und der Berichtigungshaushaltspläne sowie der Angabe der Zahl der Vertragsbediensteten (in Vollzeitäquivalenten), für die Mittel veranschlagt sind, und der abgeordneten nationalen Sachverständigen werden der Haushaltsbehörde, dem Rechnungshof und der Kommission informationshalber übermittelt und auf der Internet-Seite von Eurojust binnen vier Wochen nach Feststellung veröffentlicht. (4)   Eurojust veröffentlicht die Informationen über die Empfänger der Haushaltsmittel, einschließlich Sachverständiger gemäß Artikel 74b, auf seiner Internetseite. Die veröffentlichten Informationen sind leicht zugänglich, transparent und umfassend. Bei der Bereitstellung dieser Informationen sind die einschlägigen Vertraulichkeits- und Sicherheitserfordernisse, insbesondere der Schutz personenbezogener Daten gemäß dem Eurojust-Beschluss und den Bestimmungen der Geschäftsordnung betreffend die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten zu beachten. Werden die Informationen lediglich in anonymer Form veröffentlicht, stellt Eurojust dem Europäischen Parlament auf Anfrage Informationen über die Empfänger in geeigneter Weise zur Verfügung. TITEL III AUFSTELLUNG UND GLIEDERUNG DES HAUSHALTSPLANS KAPITEL 1 Aufstellung des Haushaltsplans Artikel 27 (1)   Der Haushaltsplan wird nach Maßgabe des Eurojust-Beschlusses aufgestellt. (2)   Jedes Jahr erstellt der Verwaltungsdirektor einen vorläufigen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben von Eurojust für das folgende Jahr und leitet ihn zur Genehmigung dem Kollegium zu. (3)   Das Kollegium unterbreitet der Kommission jährlich bis zum 10. Februar gestützt auf den vom Verwaltungsdirektor erstellten vorläufigen Entwurf des Voranschlags einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben von Eurojust, einschließlich der diesem Voranschlag zugrunde liegenden allgemeinen Richtlinien. Das Kollegium leitet den endgültigen Entwurf des Voranschlags spätestens bis zum 31. März der Kommission zu. (4)   Der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben von Eurojust umfasst: a) einen Stellenplan mit den im Rahmen der bewilligten Haushaltsmittel besetzbaren Dauer- und Zeitplanstellen, aufgeschlüsselt nach Laufbahngruppe und Besoldungsgruppe; b) bei einer Änderung der Zahl der Stellen eine Begründung zu den Stellenanforderungen; c) eine vierteljährliche Vorausschätzung der Kassenauszahlungen und -einzahlungen. d) Angaben über die Verwirklichung aller zuvor für die verschiedenen Tätigkeiten festgelegten Ziele sowie die anhand von Indikatoren gemessenen neuen Ziele. Die Ergebnisse dieser Bewertungen werden geprüft und zum Nachweis der möglichen Vorteile einer Aufstockung oder Kürzung des vorgeschlagenen Haushalts von Eurojust im Vergleich zum Haushalt für das Jahr N genutzt. (5)   Eurojust übermittelt der Kommission und der Haushaltsbehörde spätestens bis zum 31. März jeden Jahres: a) den Entwurf des Arbeitsprogramms; b) den aktualisierten mehrjährigen Personalentwicklungsplan, der gemäß den Leitlinien der Kommission erstellt wurde; c) Informationen über die Anzahl der Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten entsprechend der Definition im Statut der Beamten für die Jahre N - 1 und N sowie eine Schätzung für das Jahr N + 1; d) Informationen über Sachleistungen des Aufnahmelandes an Eurojust; e) eine Schätzung des Saldos der Haushaltsergebnisrechungen gemäß Artikel 81 für das Jahr N - 1. Die Kommission übermittelt der Haushaltsbehörde im Rahmen des Verfahrens zur Genehmigung des Gesamthaushaltsplans den Voranschlag von Eurojust und schlägt die Höhe des für Eurojust bestimmten Zuschusses sowie die von ihr für notwendig erachtete Personalausstattung von Eurojust vor. Die Kommission legt den Entwurf des Stellenplans von Eurojust und eine Schätzung der voraussichtlichen Anzahl Vertragsbediensteter (in Vollzeitäquivalenten) vor, für die Mittel veranschlagt werden. (6)   Die Haushaltsbehörde beschließt den Stellenplan von Eurojust sowie alle späteren Änderungen des Stellenplans unter Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 32 Absatz 1. Der Stellenplan wird in einem Anhang zu Einzelplan III — Kommission — des Gesamthaushaltsplans veröffentlicht. (7)   Der Haushalts- und Stellenplan werden vom Kollegium festgestellt. Die endgültige Feststellung erfolgt nach der Verabschiedung des Gesamthaushaltsplans, in dem die Höhe des Zuschusses sowie der Stellenplan ausgewiesen sind, und berücksichtigt gegebenenfalls erforderlich werdende Anpassungen. Artikel 28 Jede Änderung des Haushaltsplans, einschließlich des Stellenplans, erfolgt mittels eines Berichtigungshaushalts, der nach dem für den ursprünglichen Haushaltsplan geltenden Verfahren nach Maßgabe des Eurojust-Beschlusses und Artikel 27 angenommen wird. KAPITEL 2 Gliederung und Darstellung des Haushaltsplans Artikel 29 Der Haushaltsplan umfasst einen Einnahmenplan und einen Ausgabenplan. Artikel 30 Soweit die Art der Tätigkeit von Eurojust dies rechtfertigt, muss der Ausgabenplan nach einem nach Zweckbestimmung strukturierten Eingliederungsplan aufgestellt werden. In diesem Eingliederungsplan, der von Eurojust festgelegt wird, wird klar zwischen Verwaltungsmitteln und operativen Mitteln unterschieden. Artikel 31 Im Haushaltsplan werden ausgewiesen: (1) im Einnahmenplan: a) die geschätzten Einnahmen von Eurojust für das betreffende Haushaltsjahr, b) die für das vorhergehende Haushaltsjahr veranschlagten Einnahmen und die Einnahmen des Haushaltsjahres N - 2, c) die Erläuterungen zu den einzelnen Einnahmenlinien. (2) im Ausgabenplan: a) die Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen für das betreffende Haushaltsjahr, b) die Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen für das vorhergehende Haushaltsjahr sowie die im Haushaltsjahr N - 2 gebundenen Ausgabemittel und geleisteten Ausgaben, c) eine Übersicht über die Fälligkeitspläne für die Zahlungen, die aufgrund von Mittelbindungen früherer Haushaltsjahre in den nächsten Haushaltsjahren anstehen, d) die Erläuterungen zu den einzelnen Untergliederungen. Artikel 32 (1)   Im Stellenplan gemäß Artikel 27 wird neben der Stellenzahl für das betreffende Haushaltsjahr auch die für das vorhergehende Haushaltsjahr bewilligte Stellenzahl sowie die Zahl der tatsächlich besetzten Stellen angegeben. Der Stellenplan stellt für Eurojust eine verbindliche Höchstgrenze dar, über die hinaus keine Ernennung vorgenommen werden darf. Das Kollegium kann jedoch Änderungen am Stellenplan in einem Umfang von bis zu 10 % der bewilligten Stellen mit Ausnahme der Besoldungsgruppen AD 16, AD 15, AD 14 und AD 13 vornehmen, und zwar unter der Voraussetzung, dass: a) der einem vollen Haushaltsjahr entsprechende Umfang der Personalmittel nicht berührt und b) die Gesamtzahl der im Stellenplan bewilligten Stellen nicht überschritten wird. (2)   Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 2 können in Fällen, in denen die Anstellungsbehörde gemäß dem Statut Teilzeitarbeit genehmigt hat, zwecks Ausgleichs Einstellungen vorgenommen werden. Wenn ein Bediensteter beantragt, dass die Genehmigung vor Ablauf der bewilligten Frist zurückgezogen wird, trifft Eurojust so rasch wie möglich die für die Einhaltung der Gesamtzahl gemäß Absatz 1 Buchstabe b gebotenen Maßnahmen. TITEL IV HAUSHALTSVOLLZUG KAPITEL 1 Allgemeine Bestimmungen Artikel 33 Der Verwaltungsdirektor übt die Funktion des Anweisungsbefugten aus. Er führt den Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe der Finanzregelung von Eurojust eigenverantwortlich und im Rahmen der bewilligten Mittel aus. Ungeachtet der Verpflichtungen des Anweisungsbefugten hinsichtlich der Bekämpfung und Aufdeckung von Betrug und Unregelmäßigkeiten nimmt Eurojust an den Betrugsbekämpfungsmaßnahmen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung teil. Diese Maßnahmen berühren wie im Eurojust-Beschluss festgelegt die operationelle Tätigkeit von Eurojust nicht und umfassen insbesondere nicht den Zugriff auf fallbezogene Dokumente durch oder ihre Übermittlung an OLAF. Artikel 34 (1)   Der Verwaltungsdirektor kann seine Haushaltsvollzugsbefugnis Bediensteten von Eurojust, die dem Statut unterliegen, nach Maßgabe der Finanzregelung von Eurojust übertragen. Die Bevollmächtigten dürfen nur im Rahmen der ihnen ausdrücklich übertragenen Befugnisse tätig werden. (2)   Der Bevollmächtigte kann die ihm übertragenen Befugnisse nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen zur Finanzregelung von Eurojust weiterübertragen. Jede Weiterübertragung von Befugnissen bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Verwaltungsdirektors. Artikel 35 (1)   Den Finanzakteuren gemäß Kapitel 2 dieses Titels und allen anderen Personen, die in den Bereichen Haushaltsvollzug, Finanzmanagement, Rechnungsprüfung und Kontrolle Aufgaben wahrnehmen, ist jede Handlung untersagt, durch die eigene Interessen mit denen von Eurojust in Konflikt geraten könnten. Tritt dieser Fall ein, hat die betreffende Person von dieser Handlung abzusehen und die zuständige Stelle zu befassen. (2)   Ein Interessenkonflikt liegt vor, wenn die unparteiische und objektive Wahrnehmung der Aufgaben einer in Absatz 1 aufgeführten Person aus familiären oder gefühlsmäßigen Gründen, aus Gründen der politischen Übereinstimmung oder der nationalen Zugehörigkeit, des wirtschaftlichen Interesses oder aus anderen Gründen, die auf einer Gemeinsamkeit der Interessen mit dem Begünstigten beruhen, beeinträchtigt wird. (3)   Die in Absatz 1 bezeichnete zuständige Stelle ist der Dienstvorgesetzte des betreffenden Handlungsträgers. Ist der Handlungsträger der Verwaltungsdirektor, so ist die zuständige Stelle das Kollegium. Artikel 36 (1)   Der Haushaltsplan wird vom Verwaltungsdirektor in den ihm unterstellten Dienststellen ausgeführt. (2)   Soweit es sich als unerlässlich erweist, können externen privatrechtlichen Stellen oder Einrichtungen vertraglich Aufgaben übertragen werden, die im Bereich der technischen Beratung und der Verwaltung angesiedelt oder aber vorbereitender oder untergeordneter Art sind und weder die Ausübung hoheitlicher Befugnisse noch die Ausübung einer Ermessensbefugnis beinhalten. KAPITEL 2 Finanzakteure Abschnitt 1 —   Grundsatz der Aufgabentrennung Artikel 37 Anweisungsbefugnis und Rechnungsführung sind getrennte Funktionen und nicht miteinander vereinbar. Abschnitt 2 —   Der Anweisungsbefugte Artikel 38 (1)   Dem Anweisungsbefugten der Gemeinschaftseinrichtung obliegt es, die Einnahmen und Ausgaben nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung auszuführen sowie deren Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu gewährleisten. (2)   Zur Ausführung der Ausgaben nimmt der Anweisungsbefugte Mittelbindungen vor, geht rechtliche Verpflichtungen ein, stellt Ausgaben fest, erteilt die entsprechenden Auszahlungsanordnungen und vollzieht die vor der Mittelausführung erforderlichen Handlungen. (3)   Die Ausführung der Einnahmen umfasst die Erstellung der Forderungsvorausschätzungen, die Feststellung der Forderungen und die Erteilung der Einziehungsanordnungen. Außerdem umfasst sie gegebenenfalls den Verzicht auf festgestellte Forderungen. (4)   Der Anweisungsbefugte führt die in den Durchführungsbestimmungen zur Finanzregelung von Eurojust festgelegten Mindestvorschriften ein. Diese Mindestvorschriften sind auf der Grundlage der von der Kommission für ihre eigene Dienststelle festgesetzten gleichwertigen Normen zu verfassen und unter Beachtung der Risiken, die mit dem Verwaltungsumfeld und der Art der finanzierten Maßnahmen verbunden sind, der Organisationsstruktur sowie der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme und -verfahren, die für die Ausführung seiner Aufgaben geeignet sind, gegebenenfalls einschließlich Ex-post-Überprüfungen. Der Anweisungsbefugte führt insbesondere in seinen Dienststellen eine beurteilende Gutachter- und Beratungsfunktion ein, die ihn bei der Risikokontrolle im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit unterstützt. (5)   Die operativen und finanziellen Aspekte jedes Vorgangs werden vor seiner Genehmigung von einem anderen Bediensteten als dem, der den Vorgang eingeleitet hat, geprüft. Die Einleitung und die Überprüfung von Vorgängen sind zwei getrennte Funktionen. (6)   Der Anweisungsbefugte bewahrt die Nachweise für die abgewickelten Vorgänge während eines Zeitraums von fünf Jahren auf, gerechnet vom Datum des Beschlusses über die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans. Personenbezogene Daten, die in den Nachweisen enthalten sind, jedoch weder für die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans noch zu Kontroll- oder Prüfungszwecken erforderlich sind, sollten nach Möglichkeit entfernt werden. Dabei sind in jedem Fall die einschlägigen Bestimmungen über den Datenschutz des Eurojust-Beschlusses und die Bestimmungen der Geschäftsordnung betreffend die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten bei Eurojust einzuhalten. Artikel 39 (1)   Unter Einleitung eines Vorgangs gemäß Artikel 38 Absatz 5 sind sämtliche Vorgänge zur Vorbereitung von Haushaltsvollzugshandlungen der zuständigen Anweisungsbefugten im Sinne von Artikel 33 und 34 zu verstehen. (2)   Unter Ex-ante-Prüfung eines Vorgangs gemäß Artikel 38 Absatz 5 sind sämtliche vom zuständigen Anweisungsbefugten eingerichteten Ex-ante-Kontrollen zu verstehen, mit denen die operativen und finanziellen Aspekte des Vorgangs überprüft werden sollen. (3)   Für jeden Vorgang wird mindestens eine Ex-ante-Überprüfung durchgeführt, bei der insbesondere Folgendes geprüft wird: a) die Ordnungsmäßigkeit und Übereinstimmung der Ausgabe im Hinblick auf die geltenden Bestimmungen, b) die Einhaltung des in Artikel 25 genannten Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Für die Ex-ante-Überprüfung kann der zuständige Anweisungsbefugte mehrere ähnliche Einzeltransaktionen im Zusammenhang mit Personalausgaben für Dienstbezüge, Ruhegehälter, Erstattung von Dienstreisekosten und Krankheitskosten als eine einzige Transaktion behandeln. In dem im zweiten Unterabsatz bezeichneten Fall muss der zuständige Anweisungsbefugte entsprechend seiner Risikobewertung eine angemessene Ex-post-Überprüfung gemäß Absatz 4 vornehmen. (4)   Die Ex-post-Überprüfungen, die anhand von Belegen und gegebenenfalls vor Ort durchgeführt werden, dienen der Überprüfung der ordnungsgemäßen Abwicklung der aus Haushaltsmitteln finanzierten Maßnahmen, insbesondere der Beachtung der in Absatz 3 genannten Kriterien. Diese Überprüfungen können mittels Stichproben auf der Grundlage einer Risikoanalyse durchgeführt werden. (5)   Die mit der Durchführung der Überprüfungen gemäß den Absätzen 2 und 4 beauftragten Beamten und sonstigen Bediensteten unterscheiden sich von denen, die die in Absatz 1 genannten Aufgaben wahrnehmen, und sind diesen nicht unterstellt. (6)   Die für die Kontrolle der Abwicklung von Finanzvorgängen Verantwortlichen müssen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Sie halten sich an spezielle Standesregeln, die von Eurojust auf der Grundlage der von der Kommission für ihre eigenen Dienststellen aufgestellten Normen festgelegt werden. Artikel 40 (1)   Der Anweisungsbefugte legt dem Kollegium alljährlich einen jährlichen Tätigkeitsbericht vor, dem Finanz- und Verwaltungsinformationen beigefügt sind und in dem bestätigt wird, dass die darin enthaltenen Angaben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln, es sei denn, in Bezug auf bestimmte Einnahmen- und Ausgabenbereiche sind Vorbehalte anzumelden. In diesem jährlichen Tätigkeitsbericht wird erläutert, inwieweit er die ihm für nicht fallbezogene Arbeit vorgegebenen Ziele realisiert hat, welche Risiken mit diesen Maßnahmen verbunden sind, wie er die ihm zur Verfügung gestellten Mittel verwendet hat und wie wirksam und effizient das interne Kontrollsystem funktioniert. Der interne Prüfer im Sinne von Artikel 71 nimmt Kenntnis vom jährlichen Tätigkeitsbericht sowie von den übrigen identifizierten Informationen. (2)   Das Kollegium übermittelt der Haushaltsbehörde und dem Rechnungshof alljährlich bis zum 15. Juni eine Analyse und Bewertung des jährlichen Tätigkeitsberichts über das vorausgegangene Haushaltsjahr. Diese Analyse und Bewertung wird in den Jahresbericht von Eurojust nach Maßgabe des Eurojust-Beschlusses aufgenommen. Artikel 41 Ist ein mit der finanziellen Abwicklung und der Kontrolle von Vorgängen betrauter Bediensteter der Ansicht, dass eine Entscheidung, der er auf Anweisung seines Dienstvorgesetzten Folge leisten oder zustimmen soll, eine Unregelmäßigkeit aufweist oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung oder die für ihn geltenden Berufsregeln verstößt, so teilt er dies dem Verwaltungsdirektor, und falls dieser nicht innerhalb einer angemessenen Frist tätig wird, der in Artikel 47 Absatz 4 bezeichneten Stelle und dem Kollegium schriftlich mit. Falls es sich um eine rechtswidrige Tätigkeit, um Betrug und Korruption zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaft handeln könnte, unterrichtet er die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen. Artikel 42 Im Falle der Übertragung oder Weiterübertragung von Haushaltsvollzugsbefugnissen gemäß Artikel 34 findet Artikel 38 Absätze 1, 2 und 3 auf den bevollmächtigten Anweisungsbefugten und den nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten entsprechend Anwendung. Abschnitt 3 —   Der Rechnungsführer Artikel 43 (1)   Das Kollegium ernennt einen Rechnungsführer, der dem Statut unterliegt und der seinen Aufgaben funktional unabhängig nachkommt und bei Eurojust folgende Aufgaben wahrnimmt: a) Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen, der Annahme der Einnahmen und der Einziehung der festgestellten Forderungen; b) Erstellung und Vorlage der Rechnungen gemäß Titel VII; c) Rechnungsführung gemäß Titel VII; d) Anwendung der Regeln und Methoden der Rechungsführung und des Kontenplans gemäß Titel VII nach Maßgabe der vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Bestimmungen; e) Festlegung und Validierung der Rechnungsführungssysteme und gegebenenfalls Validierung der vom Anweisungsbefugten definierten Systeme, die zur Produktion oder Begründung von Rechnungsführungsdaten verwendet werden sollen; der Rechnungsführer ist zur Überprüfung der Einhaltung der Validierungskriterien befugt. f) Kassenführung. (2)   Der Rechnungsführer erhält vom Anweisungsbefugten alle von diesem als zuverlässig garantierten Informationen, die für die Erstellung von Rechnungen erforderlich sind, die das Vermögen von Eurojust und den Haushaltsvollzug wahrheitsgetreu abbilden. (2a)   Die Rechnungsabschlüsse werden, bevor sie vom Verwaltungsdirektor angenommen werden, vom Rechnungsführer unterzeichnet, der damit bescheinigt, dass er hinreichende Gewähr dafür bieten kann, dass diese Abschlüsse ein wahrheitsgetreues und vollständiges Bild der Finanzlage von Eurojust vermitteln. Zu diesem Zweck überzeugt sich der Rechnungsführer, dass die Rechnungsabschlüsse gemäß den geltenden Rechnungsführungsvorschriften, -methoden und -systemen erstellt und alle Einnahmen und Ausgaben buchmäßig erfasst wurden. Der Anweisungsbefugte übermittelt dem Rechnungsführer alle Informationen, die dieser benötigt, um seine Aufgaben wahrzunehmen. Der Anweisungsbefugte trägt stets die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung der von ihm verwalteten Mittel sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben, die er kontrolliert. (2b)   Der Rechnungsführer kann die Informationen, die er erhält, überprüfen und alle weiteren Prüfungen vornehmen, die er für erforderlich hält, um die Rechnungsabschlüsse unterzeichnen zu können. Der Rechnungsführer formuliert erforderlichenfalls Vorbehalte und erläutert präzise die Art des Vorbehalts sowie seinen Geltungsbereich. (2c)   Der Rechnungsführer von Eurojust unterzeichnet den Jahresabschluss und übermittelt ihn dem Rechnungsführer der Kommission (3)   Vorbehaltlich von Absatz 4 dieses Artikels und Artikel 44 ist allein der Rechnungsführer ermächtigt, Barmittel und Barmitteläquivalente zu handhaben. Er ist für ihre Verwahrung verantwortlich. (4)   Der Rechnungsführer kann in Ausübung seines Amtes ihm unterstehenden Mitarbeitern, auf die das Statut Anwendung findet, bestimmte Aufgaben übertragen. Der Rechnungsführer unterrichtet den Anweisungsbefugten im Voraus über eine diesbezügliche Absicht. (5)   In der Übertragungsverfügung werden die übertragenen Aufgaben, Rechte und Pflichten festgelegt Abschnitt 4 —   Der Zahlstellenverwalter Artikel 44 Sofern es sich als unerlässlich erweist, können für Zahlungen in geringer Höhe und für die Annahme von anderen Einnahmen gemäß Artikel 5 Zahlstellen eingerichtet werden, für die der Rechnungsführer Mittel bereitstellt; diese Zahlstellen unterstehen den vom Rechnungsführer benannten Zahlstellenverwaltern. Der Höchstbetrag der einzelnen Ausgaben- oder Einnahmentransaktionen mit Dritten, zu deren Abwicklung der Zahlstellenverwalter befugt ist, darf den in den Durchführungsbestimmungen zur Finanzregelung von Eurojust für jede Ausgabe und Einnahme festzulegenden Höchstbetrag nicht überschreiten. Zahlungen der Zahlstellen können nach den Anweisungen des Rechnungsführers per Banküberweisung, einschließlich eines Lastschriftverfahrens gemäß Artikel 66 (Absatz 1a), per Scheck oder mittels anderer Zahlungsmittel gemäß den Weisungen des Rechnungsführers geleistet werden. KAPITEL 3 Verantwortlichkeit der Finanzakteure Abschnitt 1 —   Allgemeine Vorschriften Artikel 45 (1)   Unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen kann bevollmächtigten und nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten von der Behörde, die sie ernannt hat, jederzeit die ihnen übertragene oder weiterübertragene Befugnis einstweilig oder endgültig entzogen werden. Der Anweisungsbefugte kann jederzeit seine Zustimmung zu einer bestimmten Weiterübertragung zurückziehen. (2)   Unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen kann der Rechnungsführer vom Kollegium jederzeit einstweilig oder e

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.