Europäische Union

Beschluss des Kollegiums zur Annahme der Haushaltsordnung für Eurojust 2009—08

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D1120(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ktor erstellten Bericht, der Aufschluss gibt über Anzahl und Art der vom internen Prüfer durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen. (6)   Dieser Artikel hat keine Geltung für fallbezogene Arbeit und Dokumente. Artikel 73 Die Verantwortlichkeit des internen Prüfers bei der Erfüllung seiner Aufgaben ist gemäß Artikel 87 der Haushaltsordnung in den Durchführungsbestimmungen zur Finanzregelung von Eurojust geregelt. TITEL V ÖFFENTLICHE AUFTRAGSVERGABE Artikel 74 (1)   Für die Vergabe öffentlicher Aufträge gelten die einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung und deren Durchführungsbestimmungen vorbehaltlich Absatz 4 bis 7 dieses Artikels. (2)   Eurojust kann auf Wunsch an den Vertragsvergabeverfahren der Kommission oder an den interinstitutionellen Vertragsvergabeverfahren und an den Vergabeverfahren der übrigen Gemeinschaftseinrichtungen als Auftraggeber beteiligt werden. (3)   Eurojust beteiligt sich an der gemeinsamen zentralen Datenbank, die gemäß Artikel 95 der Haushaltsordnung von der Kommission errichtet und betrieben wird. (4)   Eurojust kann mit der Kommission, den interinstitutionellen Ämtern und dem mit der Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates (6) geschaffenen Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union Verträge über von diesen zu beschaffende Güter, zu erbringende Dienstleistungen oder Arbeiten schließen, ohne dass es der Durchführung eines öffentlichen Vergabeverfahrens bedarf. (5)   Eurojust ist berechtigt, sich an den Beschaffungsverfahren des Sitzlandes oder einer Gemeinschaftseinrichtung oder einer internationalen Organisation zu beteiligen oder von diesen zu profitieren unter der Bedingung, dass die Standards dieser Beschaffungsverfahren den international geltenden Standards entsprechen, so vor allem bezüglich Transparenz, Diskriminierungsverbot und Verhinderung von Interessenkonflikten. Der Verwaltungsdirektor allein ist zuständig für die Anerkennung der Übereinstimmung der Garantien mit den international anerkannten Standards. (6)   Gemäß Artikel 101 der Haushaltsordnung wird in der Ausschreibung festgelegt, dass Eurojust bis zur Unterzeichnung des Vertrags auf die Auftragsvergabe verzichten oder das Vergabeverfahren annullieren kann, ohne dass die Bewerber oder Bieter Anspruch auf eine Entschädigung haben. (7)   Gemäß Artikel 103 der Haushaltsordnung wird in den Ausschreibungen von Eurojust festgelegt, dass Eurojust das Verfahren aussetzen und alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Einstellung des Verfahrens zu den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen, ergreifen kann. Gemäß Artikel 103 der Haushaltsordnung wird in den von Eurojust mit Wirtschaftsbeteiligten abgeschlossenen Verträgen festgelegt, dass Eurojust die in dem genannten Artikel angeführten Maßnahmen zu den dort festgelegten Bedingungen ergreifen kann. TITEL VA PROJEKTE MIT ERHEBLICHEN AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Artikel 74a Das Kollegium unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich von allen von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Verwaltungshaushalts haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Es unterrichtet die Kommission entsprechend. Beabsichtigt einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde, eine Stellungnahme abzugeben, so teilt sie diese Absicht Eurojust innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Informationen über das Projekt mit. Wenn keine Stellungnahme eingeht, darf Eurojust mit dem Vorhaben fortfahren. Die Stellungnahme wird Eurojust innerhalb von vier Wochen nach der Mitteilung gemäß Absatz 2 übermittelt. TITEL VB SACHVERSTÄNDIGE Artikel 74b Für die Auswahl von Sachverständigen findet Artikel 265a der Durchführungsbestimmungen der Haushaltsordnung entsprechend Anwendung. Diese Sachverständigen, die Eurojust insbesondere bei der Bewertung von Vorschlägen, Finanzhilfeanträgen und Angeboten helfen und technische Unterstützung bei der Begleitung und abschließenden Bewertung von Projekten leisten, werden auf der Grundlage eines Festbetrags vergütet. Eurojust kann auf die von der Kommission oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen erstellten Listen von Sachverständigen zurückgreifen. TITEL VI VON DER GEMEINSCHAFTSEINRICHTUNG GEWÄHRTE ZUSCHÜSSE Artikel 75 (1)   Gewährt Eurojust Behörden Zuschüsse für die Wahrnehmung von Aufgaben von Eurojust gemäß Artikel 3 des Eurojust-Beschlusses oder für die Wahrnehmung von Aufgaben des Europäischen justiziellen Netzes gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b des Eurojust-Beschlusses oder auf der Grundlage einer Aufgabenübertragung durch die Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung finden vorbehaltlich Absatz 2 und 3 dieses Artikels die relevanten Grundsätze der Haushaltsordnung und die Durchführungsbestimmungen der Haushaltsordnung Anwendung. (2)   Finanzhilfen werden durch schriftliche Vereinbarungen zwischen Eurojust und dem Empfänger gedeckt. (3)   Gemäß Artikel 119 Absatz 2 der Haushaltsordnung ist in den Finanzhilfevereinbarungen von Eurojust festgeschrieben, dass Eurojust die Finanzhilfe in den in Artikel 183 der Durchführungsbestimmungen der Haushaltsordnung festgelegten Fällen aussetzen, kürzen oder streichen kann, nachdem dem Empfänger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. TITEL VII RECHNUNGSLEGUNG UND RECHNUNGSFÜHRUNG KAPITEL 1 Rechnungslegung Artikel 76 Die Jahresrechnungen von Eurojust umfassen: a) die Jahresabschlüsse von Eurojust; b) die Übersichten über den Haushaltsvollzug. Den Rechnungen von Eurojust wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahres beigefügt. Der Bericht gibt unter anderem Aufschluss über den Umfang der ausgeführten Mittel und — in zusammengefasster Form — über die Mittelübertragungen zwischen den einzelnen Haushaltsposten. Artikel 77 Die Rechnungen müssen hinsichtlich folgender Elemente regelgemäß, wahrheitsgetreu und vollständig sein und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln: a) in den Jahresabschlüssen: hinsichtlich der Aktiva, Passiva, des Aufwands und des Ertrags, der nicht bei den Aktiva und Passiva erfassten Forderungen und Verbindlichkeiten sowie des Cashflow; b) in den Übersichten über den Haushaltsvollzug: hinsichtlich der Elemente der Ausführung des Haushaltsplans in Einnahmen und Ausgaben. Artikel 78 Die Jahresabschlüsse werden nach Maßgabe der folgenden, allgemein anerkannten Rechnungsführungsprinzipien erstellt, die in den Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung festgelegt sind: a) Kontinuität der Tätigkeiten, b) Vorsichtsprinzip, c) Stetigkeit der Rechnungsführungsmethoden, d) Vergleichbarkeit der Daten, e) relative Wesentlichkeit, f) Bruttoprinzip, g) Vorrang der Wirklichkeit gegenüber dem äußeren Anschein, h) Periodenrechnung. Artikel 79 (1)   Entsprechend dem Grundsatz der Periodenrechnung erfassen die Jahresabschlüsse den Aufwand und den Ertrag des Haushaltsjahres ohne Berücksichtigung des Zeitpunkts der Aus- oder Einzahlungen. (2)   Die Bewertung der Aktiva und Passiva erfolgt nach den in Artikel 132 der Haushaltsordnung vorgesehenen Rechnungsführungsmethoden. Artikel 80 (1)   Die Jahresabschlüsse werden in Euro erstellt. Sie umfassen a) die Vermögensübersicht und die Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis, aus denen die Vermögens- und Finanzlage sowie das wirtschaftliche Ergebnis zum 31. Dezember des abgelaufenen Haushaltsjahres hervorgehen; sie werden entsprechend der Struktur erstellt, die in der Richtlinie des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen vorgegeben ist, wobei jedoch der Eigenart der Tätigkeiten von Eurojust Rechnung getragen wird; b) die Cashflow-Tabelle, aus der die Ein- und Auszahlungen des Haushaltsjahres und der endgültige Kassenmittelbestand hervorgehen; c) die Tabelle der Veränderungen des Eigenkapitalbestands, die detaillierte Angaben enthält zu den im Laufe des Haushaltsjahrs erfolgten Erhöhungen und Verringerungen der einzelnen Eigenkapitalkomponenten. (2)   Der Anhang zu den Jahresabschlüssen ergänzt und erläutert die in Absatz 1 genannten Übersichten und enthält alle nach der international anerkannten buchhalterischen Praxis erforderlichen ergänzenden Informationen, wenn diese Informationen für die Tätigkeiten von Eurojust von Belang sind. Artikel 81 Die Übersichten über den Haushaltsvollzug werden in Euro erstellt. Sie umfassen a) die Haushaltsergebnisrechnung, in der sämtliche Einnahmen und Ausgabenvorgänge des Haushaltsjahres zusammengefasst werden; diese Rechnung folgt der Gliederung des Haushaltsplans; b) einen Anhang mit Erläuterungen und Ergänzungen. Artikel 82 Der Rechnungsführer übermittelt spätestens zum 1. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof seine vorläufigen Rechnungen mit dem in Artikel 76 dieses Beschlusses aufgeführten Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das entsprechende Haushaltsjahr, damit der Rechnungsführer der Kommission die Konsolidierung der Rechnungen gemäß Artikel 128 der Haushaltsordnung vornehmen kann. Der Rechnungsführer übermittelt den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement ferner spätestens bis zum 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Europäischen Parlament und dem Rat. Artikel 83 (1)   Gemäß Artikel 129 Absatz 1 der Haushaltsordnung legt der Rechnungshof spätestens am 15. Juni des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres seine Bemerkungen zu den vorläufigen Rechnungen von Eurojust vor. (2)   Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungen von Eurojust erstellt der Verwaltungsdirektor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss von Eurojust gemäß Artikel 43 und übermittelt ihn dem Kollegium, das eine Stellungnahme hierzu abgibt. (3)   Der Verwaltungsdirektor übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof sowie dem Europäischen Parlament und dem Rat den endgültigen Jahresabschluss mit der Stellungnahme des Kollegiums spätestens am 1. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres. Geht die Stellungnahme des Rechnungshofes nach dem 15. Juni ein, sind die oben genannten Dokumente binnen zwei Wochen zu übermitteln. (4)   Der endgültige, mit den Rechnungen der Kommission konsolidierte Jahresabschluss von Eurojust wird zum 15. November des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (5)   Der Verwaltungsdirektor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres eine Antwort auf die vom Rechnungshof in seinem Jahresbericht formulierten Bemerkungen. Die Antworten von Eurojust werden gleichzeitig auch der Kommission zugeleitet. KAPITEL 2 Rechnungsführung Abschnitt 1 —   Gemeinsame Bestimmungen Artikel 84 (1)   Die Rechnungsführung ist das System, mit dem Eurojust Haushalts- und Finanzdaten erfasst, klassifiziert und registriert. (2)   Die Rechnungsführung erfolgt untergliedert in eine allgemeine oder Finanzbuchführung und eine Buchführung über die Haushaltsvorgänge; beide werden nach Kalenderjahren und in Euro erstellt. (3)   Die Finanzbuchführung und die Haushaltsbuchführung werden zum Ende des Haushaltsjahres abgeschlossen, damit die in Kapitel 1 genannten Rechnungen erstellt werden können. (4)   Die Absätze 2 und 3 stehen der Führung einer analytischen Buchführung durch den Anweisungsbefugten nicht entgegen. Artikel 85 Der Rechnungsführer der Kommission legt gemäß Artikel 133 der Haushaltsordnung die Rechnungsführungsregeln und -methoden sowie den einheitlichen Kontenplan fest, der von Eurojust anzuwenden ist. Abschnitt 2 —   Finanzbuchführung Artikel 86 In der Finanzbuchführung werden die Vorfälle und Vorgänge, die sich auf die Wirtschafts-, Finanz- und Vermögenslage von Eurojust auswirken, nach der Methode der doppelten Buchführung chronologisch nachgezeichnet. Artikel 87 (1)   Die einzelnen Kontenbewegungen sowie die Salden der Konten werden in die Bücher aufgenommen. (2)   Jeder Buchungsvorgang, einschließlich der Berichtigungsbuchungen, stützt sich auf entsprechende, ausdrücklich genannte Belege. (3)   Das Buchungssystem muss es ermöglichen, sämtliche Buchungsvorgänge nachzuvollziehen. Artikel 88 Der Rechnungsführer von Eurojust nimmt nach Ende des Haushaltsjahres und bis zum Zeitpunkt der Rechnungslegung alle Berichtigungen vor, die für eine ordnungsgemäße, zuverlässige und wirklichkeitsgetreue Darstellung der Rechnungen erforderlich sind, aber keine Einzahlungen oder Auszahlungen zulasten des betreffenden Haushaltsjahres bewirken. Abschnitt 3 —   Haushaltsbuchführung Artikel 89 (1)   Die Haushaltsbuchführung ermöglicht es, die verschiedenen Vorgänge der Ausführung des Haushaltsplans im Einzelnen nachzuvollziehen. (2)   Für die Zwecke von Absatz 1 erfasst sie alle in Titel IV dieser Verordnung vorgesehenen Handlungen zur Ausführung des Haushaltsplans in Einnahmen und Ausgaben. KAPITEL 3 Bestandsverzeichnisse über die Anlagewerte Artikel 90 (1)   Eurojust erstellt nach dem vom Rechnungsführer der Kommission vorgegebenen Muster mengen- und wertmäßige Bestandsverzeichnisse aller Sachanlagen, immateriellen Anlagen und Finanzanlagen, aus denen das Vermögen von Eurojust besteht. Eurojust prüft die Übereinstimmung der Bestandsverzeichnisse mit dem tatsächlichen Bestand. (2)   Veräußerungen von beweglichen Vermögensgegenständen werden in einer geeigneten Form bekannt gemacht. TITEL VIII EXTERNE KONTROLLE UND ENTLASTUNG KAPITEL 1 Externe Kontrolle Artikel 91 Der Rechnungshof prüft die Rechnungen von Eurojust gemäß Artikel 248 EG-Vertrag. Artikel 92 (1)   Eurojust übermittelt dem Rechnungshof den endgültig festgestellten Haushaltsplan und unterrichtet den Rechnungshof binnen kürzester Frist über alle seine Beschlüsse und Handlungen gemäß den Artikeln 10, 14, 19 und 23. (2)   Eurojust übermittelt dem Rechnungshof die von ihm erlassene interne Finanzregelung. (3)   Die Ernennung der Anweisungsbefugten, der Rechnungsführer und der Zahlstellenverwalter sowie die Befugnisübertragungen gemäß Artikel 34, Artikel 43 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 44 wird dem Rechnungshof mitgeteilt. Artikel 93 Für die Kontrolle durch den Rechnungshof gelten die Artikel 139 bis 144 der Haushaltsordnung. Bei der Ausübung dieser Kontrolle ist der Schutz sicherheitsempfindlicher fallbezogener Daten zu gewährleisten. KAPITEL 2 Entlastung Artikel 94 (1)   Auf Empfehlung des Rates erteilt das Europäische Parlament vor dem 30. April des Jahres N + 2 dem Verwaltungsdirektor Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Haushaltsjahres N. Der Verwaltungsdirektor unterrichtet das Kollegium über die Bemerkungen des Europäischen Parlaments, die in der Entschließung zum Entlastungsbeschluss enthalten sind. (2)   Kann die in Absatz 1 genannte Frist nicht eingehalten werden, so teilt das Europäische Parlament oder der Rat dem Verwaltungsdirektor die Gründe für den Aufschub des Entlastungsbeschlusses mit. (3)   Vertagt das Europäische Parlament die Annahme des Entlastungsbeschlusses, so trifft der Verwaltungsdirektor in Zusammenarbeit mit dem Kollegium so rasch wie möglich Vorkehrungen, um die Hinderungsgründe auszuräumen. Artikel 95 (1)   Der Entlastungsbeschluss betrifft die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben von Eurojust und den sich daraus ergebenden Saldo sowie das Vermögen und die Schulden von Eurojust, wie sie in der Vermögensübersicht dargestellt sind. (2)   Im Vorfeld der Entlastungserteilung prüft das Europäische Parlament nach dem Rat die Rechnungen, die Jahresabschlüsse und die Vermögensübersicht von Eurojust. Des Weiteren prüft es den Jahresbericht des Rechnungshofs mit den Antworten des Verwaltungsdirektors von Eurojust, die relevanten Sonderberichte des Rechnungshofs für das betreffende Haushaltsjahr sowie dessen Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge. (3)   Der Verwaltungsdirektor übermittelt dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage und in der in Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung vorgesehenen Weise alle Informationen, die für eine ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind. Artikel 96 (1)   Der Verwaltungsdirektor trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bemerkungen im Entlastungsbeschluss des Europäischen Parlaments sowie den Erläuterungen, die den Entlastungsempfehlungen des Rates beigefügt sind, unter Berücksichtigung der Aufgaben von Eurojust nachzukommen. (2)   Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates erstattet der Verwaltungsdirektor Bericht über die Maßnahmen, die er aufgrund dieser Bemerkungen und Erläuterungen getroffen hat. Er übermittelt der Kommission eine Kopie dieses Berichts. TITEL IX ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 97 Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission können zu den in ihre jeweilige Zuständigkeit fallenden Haushaltsfragen alle erforderlichen Auskünfte und Nachweise erhalten. Artikel 98 Das Kollegium erlässt auf Vorschlag des Verwaltungsdirektors erforderlichenfalls und nach vorheriger Zustimmung der Kommission die Durchführungsbestimmungen zur Finanzregelung von Eurojust. Artikel 99 Diese Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme durch die Kommission in Kraft und wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er tritt an die Stelle des am 20. April 2006 angenommenen Beschlusses zur Haushaltsordnung von Eurojust. Den Haag, den 27. März 2009 Der Präsident von Eurojust José Luís LOPES DA MOTA (1)   ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1. (2)   ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 44. (3)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. (4)   ABl. L 181 vom 10.7.2008, S. 23. (5)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. (6)   ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.