Europäische Union

Beschluss des Kollegiums zur Annahme der Haushaltsordnung für Eurojust 2009—08

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Quellenkennung: 32009D1120(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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20.11.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 306/45 BESCHLUSS DES KOLLEGIUMS zur Annahme der Haushaltsordnung für Eurojust 2009—08 DAS KOLLEGIUM VON EUROJUST — gestützt auf den Beschluss des Rates vom 28. Februar 2002 zur Errichtung von Eurojust zur Bekämpfung der schweren Kriminalität (2002/187/JI) (1), geändert durch den Beschluss des Rates vom 18. Juni 2003 (2003/659/JI) (2), und insbesondere auf Artikel 37, gestützt auf die Verordnung (EG Euratom) Nr. 2343/2003 (3) der Kommission vom 23. Dezember 2002 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 652/2008 (4) der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Infolge der Änderung der Rahmenfinanzregelung durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 652/2008 muss die Finanzregelung von Eurojust an die Rahmenfinanzregelung angepasst werden (2) Eurojust ist mit der Rechtspersönlichkeit ausgestattet und verfügt über die uneingeschränkte Befugnis zur Aufstellung und Ausführung eines eigenen Haushaltsplans. (3) Es müssen Einzelheiten für Verfahren zur Aufstellung und Ausführung des Eurojust-Haushaltsplans sowie für die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung festgelegt werden. (4) Es müssen des Weiteren die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten des Kollegiums von Eurojust, des Anweisungsbefugten, des Rechnungsführers, des Zahlstellenverwalters und des internen Prüfers festgelegt werden. (5) Es müssen wirksame Kontrollsysteme zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft festgelegt werden. (6) Da Eurojust über jährliche Zuschüsse aus dem Haushaltsplan der Gemeinschaft finanziert wird, ist der Zeitplan für die Aufstellung des Haushaltsplans, die Rechnungslegung und Entlastung entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung festzulegen. (7) Aus dem gleichen Grund muss Eurojust in Bezug auf das öffentliche Auftragswesen und Zuschüsse denselben Anforderungen genügen wie die Organe der Gemeinschaft; folglich wird lediglich auf die einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung verwiesen. (8) Die Haushaltsordnung muss den spezifischen Erfordernissen von Eurojust als Stelle für die justizielle Zusammenarbeit genügen. Sie muss den von Eurojust ausgeführten sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten entsprechen, so vor allem bezüglich Ermittlung und Strafverfolgung. (9) Die auf den Haushalt von Eurojust Anwendung findende geänderte Haushaltsordnung muss nach Genehmigung der Änderungen durch die Kommission vom Kollegium einstimmig angenommen werden. (10) Die Kommission hat diese Haushaltsordnung und die Abweichung von der Rahmenfinanzregelung genehmigt — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: TITEL I GEGENSTAND Artikel 1 Diese Verordnung legt die wichtigsten Grundsätze und die Bestimmungen für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans von Eurojust fest. Artikel 2 Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1.   „Eurojust-Beschluss“: der Beschluss (2002/187/JI) des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität, geändert durch den Beschluss (2003/659/JI) des Rates vom 18. Juni 2003; 2.   „Eurojust“: die im Eurojust-Beschluss als Einrichtung der Europäischen Union errichtete Stelle zur justiziellen Zusammenarbeit; 3.   „Kollegium“: das Organ gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Eurojust-Beschlusses; 4.   „Verwaltungsdirektor“: die Person gemäß Artikel 29 und Artikel 36 Absatz 1 des Eurojust-Beschlusses; 5.   „Personal“: der Verwaltungsdirektor sowie das Personal gemäß Artikel 30 des Eurojust-Beschlusses; 6.   „Haushalt“: der Haushalt von Eurojust gemäß Artikel 34 des Eurojust-Beschlusses; 7.   „Haushaltsbehörde“: das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union; 8.   „Haushaltsordnung“: die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften; 9.   „Rahmenfinanzregelung“: die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002; 10.   „Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung“: die in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 festgelegten ausführlichen Bestimmungen für die Durchführung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltende Haushaltsordnung (5); 11.   „Durchführungsbestimmungen zur Finanzregelung von Eurojust“: die Durchführungsbestimmungen zu dieser Haushaltsordnung; 12.   „Finanzregelung von Eurojust“: der Eurojust-Beschluss, diese Haushaltsordnung und die Durchführungsbestimmungen zur Finanzregelung von Eurojust; 13.   „Statut der Beamten“: die Verordnungen und Regelungen für Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften. TITEL II HAUSHALTSGRUNDSÄTZE Artikel 3 Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans gelten nach Maßgabe dieser Verordnung die Grundsätze der Einheit und der Haushaltswahrheit, der Jährlichkeit, des Haushaltsausgleichs, der Rechnungseinheit, der Gesamtdeckung, der Spezialität und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sowie der wirksamen und effizienten Kontrolle und der Transparenz. KAPITEL 1 Grundsatz der Einheit und der Haushaltswahrheit Artikel 4 Der Haushaltsplan ist der Rechtsakt, durch den für jedes Haushaltsjahr sämtliche für die Umsetzung des Eurojust-Beschlusses erforderlich erachteten Einnahmen und Ausgaben veranschlagt und bewilligt werden. Artikel 5 Der Haushaltsplan umfasst: a) eigene Einnahmen, darunter alle Gebühren, Abgaben und ohne Schaden für Artikel 51 Zinsen, die Eurojust für die zusätzlich zu den ihm übertragenen Aufgaben geleisteten Dienste erheben darf, sowie etwaige andere Einnahmen; b) Einnahmen aus etwaigen Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten, die die betreffende Einrichtung aufnehmen; c) einen von den Europäischen Gemeinschaften gewährten Zuschuss; d) Einnahmen zur Finanzierung besonderer Aufgaben gemäß Artikel 19 Absatz 1; e) die Ausgaben von Eurojust, einschließlich der Verwaltungsausgaben. Artikel 6 (1)   Einnahmen können nur angenommen und Ausgaben nur getätigt werden, wenn sie bei einer Haushaltslinie veranschlagt sind. (2)   In den Haushaltsplan der Gemeinschaftseinrichtung dürfen nur Mittel eingesetzt werden, die einer für erforderlich erachteten Ausgabe entsprechen. (3)   Ausgaben dürfen nur im Rahmen der im Haushaltsplan bewilligten Mittel gebunden und angeordnet werden. KAPITEL 2 Grundsatz der Jährlichkeit Artikel 7 Die im Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel werden für ein Haushaltsjahr bewilligt. Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Artikel 8 (1)   Der Haushaltsplan umfasst nicht getrennte Mittel und, wenn der operationelle Bedarf dies rechtfertigt, getrennte Mittel. Letztere umfassen Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen. (2)   Die Verpflichtungsermächtigungen decken die Gesamtkosten der rechtlichen Verpflichtungen, die im Laufe des Haushaltsjahres eingegangen werden. (3)   Die Zahlungsermächtigungen decken die Ausgaben zur Erfüllung der im Laufe des Haushaltsjahres und/oder in früheren Haushaltsjahren eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen. (4)   Die Verwaltungsmittel sind nicht getrennte Mittel. Verwaltungsausgaben aufgrund von Verträgen, die gemäß den örtlichen Gepflogenheiten geschlossen werden oder sich auf die Lieferung von Ausrüstungsmaterial beziehen und die sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken, werden zulasten des Haushaltsplans des Haushaltsjahres verbucht, in dem sie getätigt werden. Artikel 9 (1)   Die Einnahmen von Eurojust gemäß Artikel 5 werden auf der Grundlage der im Laufe des Haushaltsjahres vereinnahmten Beträge für dieses Haushaltsjahr ausgewiesen. (2)   Die Einnahmen von Eurojust decken Zahlungsermächtigungen in gleicher Höhe. (3)   Die für ein Haushaltsjahr bewilligten Haushaltsmittel dürfen nur zur Bestreitung von in diesem Haushaltsjahr gebundenen und getätigten Ausgaben und zur Abwicklung von Mittelbindungen früherer Haushaltsjahre verwendet werden. (4)   Die Mittelbindungen werden auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember eingegangenen Verpflichtungen verbucht. (5)   Die Ausgaben eines Haushaltsjahres werden auf der Grundlage der Zahlungen, die der Rechnungsführer bis zum 31. Dezember getätigt hat, für dieses Haushaltsjahr verbucht. Artikel 10 (1)   Mittel, die am Ende des Haushaltsjahres, für das sie in den Haushaltsplan eingestellt wurden, nicht in Anspruch genommen worden sind, verfallen. Das Kollegium kann jedoch gemäß den Absätzen 2 bis 7 diese nicht in Anspruch genommenen Mittel durch einen Beschluss, der spätestens am 15. Februar ergehen muss, ausschließlich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen. (2)   Mittel für Personalausgaben können nicht übertragen werden. (3)   Bei den Verpflichtungsermächtigungen und den bei Abschluss des Haushaltsjahres noch nicht gebundenen nicht getrennten Mitteln können die Beträge übertragen werden, die Verpflichtungsermächtigungen entsprechen, wenn die meisten der Mittelbindung vorausgehenden Stufen, die in den Durchführungsbestimmungen zur Finanzregelung von Eurojust festzulegen sind, am 31. Dezember abgeschlossen sind; diese Beträge können bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres gebunden werden. (4)   Bei den Zahlungsermächtigungen können die Beträge übertragen werden, die zur Abwicklung von Mittelbindungen aus früheren Haushaltsjahren erforderlich sind oder aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen Verpflichtungsermächtigungen entsprechen, wenn die bei den betreffenden Linien im Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres veranschlagten Mittel nicht ausreichen. Eurojust nimmt zunächst die für das laufende Haushaltsjahr bewilligten Mittel in Anspruch und greift erst nach Ausschöpfung dieser Mittel auf die übertragenen Mittel zurück. (5)   Nicht getrennte Mittel, die bei Abschluss des Haushaltsjahres ordnungsgemäß eingegangenen Verpflichtungen entsprechen, werden automatisch ausschließlich auf das folgende Haushaltsjahr übertragen. (6)   Übertragene, bis zum 31. März des Haushaltsjahres N + 1 nicht gebundene Mittel werden automatisch in Abgang gestellt. In der Rechnungsführung werden die somit übertragenen Mittel klar ausgewiesen. (7)   Die am 31. Dezember verfügbaren Mittel aus den zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 19 werden automatisch übertragen. Eurojust informiert spätestens bis zum 1. Juni des Haushaltsjahres N + 1 die Kommission über die Verwendung der übertragenen zweckgebundenen Mittel. Die verfügbaren Mittel aus den übertragenen zweckgebundenen Einnahmen müssen vorrangig in Anspruch genommen werden. Artikel 11 Mittel, die für ein bestimmtes Haushaltsjahr bereitgestellt wurden und in den folgenden Haushaltsjahren freigegeben werden, weil die betreffende Maßnahme nicht oder nur teilweise ausgeführt wurde, werden in Abgang gestellt. Artikel 12 Die im Haushaltsplan veranschlagten Mittel können nach der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans mit Wirkung vom 1. Januar gebunden werden. Artikel 13 (1)   Die Ausgaben für den Dienstbetrieb können ab dem 15. November eines jeden Jahres im Vorgriff zulasten der für das folgende Haushaltsjahr vorgesehenen Mittel gebunden werden. Diese Mittelbindungen dürfen jedoch ein Viertel der vom Kollegium festgelegten entsprechenden Haushaltslinie für das laufende Haushaltsjahr nicht überschreiten. Sie dürfen nicht für neue Ausgaben vorgenommen werden, die im letzten ordnungsgemäß festgestellten Haushaltsplan noch nicht grundsätzlich genehmigt worden sind. (2)   Ausgaben, die, wie Mietzahlungen, im Voraus zu leisten sind, können ab dem 1. Dezember zulasten der für das folgende Jahr bewilligten Mittel vorgenommen werden. In diesem Fall ist der in Absatz 1 vorgesehene Höchstbetrag nicht anwendbar. Artikel 14 (1)   Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgestellt, so sind auf die Mittelbindungen und Zahlungen im Zusammenhang mit Ausgaben, die bei der Ausführung des letzten ordnungsgemäß festgestellten Haushaltsplans unter einer spezifischen Haushaltslinie hätten verbucht werden können, folgende Bestimmungen anwendbar. (2)   Mittelbindungen können je Kapitel in Höhe von bis zu einem Viertel der Gesamtsumme der für das vorhergehende Haushaltsjahr bei dem betreffenden Kapitel bewilligten Mittel zuzüglich eines Zwölftels je abgelaufenen Monat vorgenommen werden. Zahlungen können monatlich je Kapitel in Höhe von bis zu einem Zwölftel der Gesamtsumme der für das vorhergehende Haushaltsjahr bei dem betreffenden Kapitel bewilligten Mittel vorgenommen werden. Die Obergrenze der Mittelansätze des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben darf nicht überschritten werden. (3)   Im Interesse der Kontinuität der Tätigkeit von Eurojust kann das Kollegium auf Antrag des Verwaltungsdirektors gleichzeitig zwei oder mehrere vorläufige Zwölftel sowohl für die Mittelbindungen als auch für die Zahlungen über diejenigen vorläufigen Zwölftel hinaus bewilligen, die nach den Absätzen 1 und 2 automatisch verfügbar geworden sind. Die zusätzlichen Zwölftel werden als Ganzes bewilligt und sind nicht aufteilbar. KAPITEL 3 Grundsatz des Haushaltsausgleichs Artikel 15 (1)   Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Zahlungsermächtigungen auszugleichen. (2)   Die Verpflichtungsermächtigungen dürfen den Zuschuss der Gemeinschaft, zuzüglich der eigenen Einnahmen sowie etwaiger anderer Einnahmen im Sinne von Artikel 5, nicht überschreiten. (3)   Eurojust ist nicht befugt, Kredite aufzunehmen. (4)   Die Eurojust gewährten Gemeinschaftsmittel sind in Bezug auf den Haushaltsplan dem Haushaltsausgleich dienende Zuschüsse, die eine Vorfinanzierung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Haushaltsordnung darstellen. (5)   Eurojust führt eine rigorose Kassenmittelbewirtschaftung durch und berücksichtigt dabei in gebührendem Umfang zweckgebundene Einnahmen, um sicherzustellen, dass seine Kassenbestände auf einen ordnungsgemäß begründeten Bedarf beschränkt werden. Mit seinen Zahlungsanforderungen legt Eurojust ausführliche und aktualisierte Schätzungen über seinen voraussichtlichen realen Kassenbedarf für das gesamte Jahr sowie Informationen über die zweckgebundenen Einnahmen vor. Artikel 16 (1)   Ist der Saldo der Haushaltsergebnisrechnung gemäß Artikel 81 positiv, so wird er bis zur Höhe des in dem Haushaltsjahr ausgezahlten Gemeinschaftszuschusses im Laufe des Haushaltsjahres an die Kommission zurückgezahlt. Der Teil des Saldos, der den in dem Haushaltsjahr ausgezahlten Gemeinschaftszuschuss übersteigt, wird im Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres als Einnahme verbucht. Zur Vervollständigung der bereits vorliegenden Informationen über den Überschuss des Jahres N - 2 legt Eurojust bis spätestens 31. März des Jahres N eine Schätzung des Betriebsüberschusses des Jahres N - 1 vor, der zu einem späteren Zeitpunkt des Jahres N an den Gemeinschaftshaushalt zurückgehen muss. Diese Informationen werden von der Kommission bei der Ermittlung des Finanzbedarfs von Eurojust für das Jahr N + 1 gebührend berücksichtigt, Die Differenz zwischen dem im Gesamthaushaltsplan ausgewiesenen und der Einrichtung im Haushaltsjahr effektiv ausgezahlten Gemeinschaftszuschuss wird annulliert. (2)   Ist der Saldo der Haushaltsergebnisrechnung gemäß Artikel 81 negativ, so wird er im Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres ausgewiesen. (3)   Die Einnahmen oder Zahlungsermächtigungen werden im Laufe des Haushaltsverfahrens mittels des Verfahrens des Berichtigungsschreibens und im Verlauf des Haushaltsvollzugs mittels eines Berichtigungshaushaltsplans in den Haushaltsplan eingesetzt. KAPITEL 4 Grundsatz der Rechnungseinheit Artikel 17 Die Aufstellung des Haushaltsplans, der Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung erfolgen in Euro. Für die Kassenführung dürfen der Rechnungsführer und — bei den Zahlstellen — der Zahlstellenverwalter nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen zur Finanzregelung von Eurojust Transaktionen in den Landeswährungen vornehmen. KAPITEL 5 Grundsatz der Gesamtdeckung Artikel 18 Vorbehaltlich des Artikels 19 dienen alle Einnahmen als Deckungsmittel für alle Zahlungsermächtigungen. Vorbehaltlich des Artikels 21 werden die Einnahmen und Ausgaben nach dem Bruttoprinzip ausgewiesen. Artikel 19 (1)   Im Hinblick auf die Finanzierung spezifischer Ausgaben sind folgende Einnahmen zweckgebunden: a) zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen; b) Beteiligungen von Mitgliedstaaten, Drittländern oder verschiedenen Organisationen an Tätigkeiten von Eurojust, soweit dies in der Vereinbarung zwischen Eurojust und den jeweiligen Mitgliedstaaten, Drittländern oder Organisationen vorgesehen ist. c) Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Lieferungen, Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten, ausgenommen Gebühren und Abgaben im Sinne von Artikel 5 Buchstabe a; d) Einnahmen aus Lieferungen, Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für Gemeinschaftsorgane oder andere Gemeinschaftseinrichtungen durchgeführt werden; e) Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden; f) Einnahmen aus dem Verkauf von Kraftfahrzeugen, Ausrüstung, Anlagen und Werkstoffen sowie von Geräten für wissenschaftliche und technische Zwecke, die ersetzt oder ausgesondert werden, wenn ihr Bilanzwert völlig abgeschrieben ist; g) Einnahmen aus Versicherungsleistungen; h) Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden; i) Einnahmen aus Veröffentlichungen und Filmen, auch solchen in elektronischer Form. (1a)   Auch in Basisrechtsakten kann festgelegt werden, dass darin vorgesehene Einnahmen bestimmten Ausgaben zugewiesen werden. (2)   Die Einnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe a bis d müssen sämtliche mit der betreffenden Tätigkeit oder Zweckbestimmung verbundenen direkten und indirekten Ausgaben decken. (3)   Für die zweckgebundenen Einnahmen der Absätze 1 und 1a werden im Haushaltsplan entsprechende Linien mit — soweit möglich — den entsprechenden Beträgen eingerichtet. Artikel 20 (1)   Der Verwaltungsdirektor kann zugunsten von Eurojust Zuwendungen annehmen, beispielsweise Stiftungen, Zuschüsse, Schenkungen und Vermächtnisse. (2)   Die Annahme von Zuwendungen, die zu Aufwendungen führen könnten, bedarf der vorherigen Genehmigung durch das Kollegium, das sich binnen zwei Monaten, gerechnet ab dem Datum, an dem ihm der Antrag vorgelegt wird, äußert. Ergeht innerhalb dieser Frist keine Entscheidung des Kollegiums, so gilt die Zuwendung als angenommen. Artikel 21 (1)   Folgende Beträge können von Rechnungen oder Zahlungsaufforderungen abgezogen werden, die dann netto saldiert werden: a) Auftragnehmern oder Finanzhilfeempfängern auferlegte Sanktionen; b) Nachlässe, Rückvergütungen und Rabatte, die von einzelnen Rechnungen und Zahlungsaufforderungen in Abzug gebracht werden; c) im Zusammenhang mit durch Vorfinanzierungen aufgelaufenen Zinsen. (2)   Die Preise der Lieferungen von Waren, anderen Produkten oder Leistungen an Eurojust werden mit ihrem Betrag ohne Steuern verbucht, wenn sie Steuern enthalten, die erstattet werden: a) entweder durch die Mitgliedstaaten aufgrund des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, durch das Sitzland gemäß der Sitzvereinbarung oder anderen einschlägigen Vereinbarungen; b) oder durch einen Mitgliedstaat oder Drittländer aufgrund einschlägiger Vereinbarungen. Eventuelle nationale Steuerlasten, die Eurojust in Anwendung von Absatz 1 vorübergehend entstehen, werden bis zu ihrer Erstattung durch die betreffenden Staaten auf einem Verwahrkonto verbucht. (3)   Ein etwaiger Negativsaldo wird als Ausgabe im Haushaltsplan verbucht. (4)   Beim Haushaltsvollzug verzeichnete Wechselkursdifferenzen können miteinander verrechnet werden. Das positive oder negative Ergebnis dieser Verrechnung fließt in den Saldo des Haushaltsjahres ein. KAPITEL 6 Grundsatz der Spezialität Artikel 22 Sämtliche Mittel werden nach Titeln und Kapiteln sachlich gegliedert. Die Kapitel sind in Artikel und Posten untergliedert. Artikel 23 (1)   Der Verwaltungsdirektor kann Mittelübertragungen von Kapitel zu Kapitel und von Artikel zu Artikel ohne Begrenzung vornehmen; er kann Mittelübertragungen von Titel zu Titel bis zu insgesamt 10 % der Mittel vornehmen, die für das Haushaltsjahr bei der Haushaltslinie ausgewiesen sind, der die Mittel entnommen werden. (2)   Über die Gesamtobergrenze gemäß Absatz 1 hinaus kann der Verwaltungsdirektor dem Kollegium Mittelübertragungen von Titel zu Titel vorschlagen. Das Kollegium kann sich binnen drei Wochen gegen diese Mittelübertragungen aussprechen; anderenfalls gelten sie nach Ablauf dieser Frist als genehmigt. (3)   Den Vorschlägen für Mittelübertragungen und den Mittelübertragungen gemäß den Absätzen 1 und 2 ist eine sachgerechte und ausführliche Begründung beizugeben, die sowohl in Bezug auf die aufzustockenden Haushaltslinien als auch in Bezug auf die Linien, bei denen die entsprechenden Mittel entnommen werden, Aufschluss gibt über die bisherige Mittelverwendung und den voraussichtlichen Mittelbedarf bis zum Ende des Haushaltsjahres. (4)   Der Verwaltungsdirektor unterrichtet das Kollegium so rasch wie möglich über alle vorgenommenen Mittelübertragungen. Er unterrichtet die Haushaltsbehörde über alle nach Absatz 2 durchgeführten Mittelübertragungen. Artikel 24 (1)   Es dürfen nur diejenigen Haushaltslinien im Wege der Übertragung mit Mitteln ausgestattet werden, die bereits dotiert sind oder bei denen der Vermerk, „pro memoria“ (p. m.) eingesetzt ist. (2)   Mittel, die zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, können nur insoweit übertragen werden, als sie ihre Zweckgebundenheit behalten. KAPITEL 7 Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung Artikel 25 (1)   Die Haushaltsmittel sind nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. sparsam, wirtschaftlich und wirksam, zu verwenden. (2)   Sparsamkeit bedeutet, dass die Ressourcen, die von Eurojust für seine Tätigkeiten eingesetzt werden, zum richtigen Zeitpunkt, in ausreichender Menge und angemessener Qualität sowie mit dem geringstmöglichen Kostenaufwand bereitgestellt werden. Wirtschaftlichkeit bedeutet eine optimale Relation zwischen den eingesetzten Mitteln und den erzielten Ergebnissen. Wirksamkeit bedeutet, dass die angestrebten Ziele und Ergebnisse erreicht werden. (3)   Es werden spezifische, messbare, realistische, angemessene und terminierte Ziele für alle vom Haushaltsplan abgedeckten Tätigkeitsbereiche aufgestellt. Die Verwirklichung dieser Ziele wird anhand quantifizierbarer Indikatoren für die einzelnen Tätigkeitsbereiche überprüft; die diesbezüglichen Angaben werden dem Kollegium vom Verwaltungsdirektor übermittelt. Die Angaben werden jährlich rechtzeitig vorgelegt, und zwar spätestens zusammen mit den Dokumenten zum Haushaltsvorentwurf. (4)   Um die Beschlussfassung zu erleichtern, nimmt Eurojust eine regelmäßige Ex-ante- und Ex-post-Bewertung der Programme und Maßnahmen vor. Diese Bewertung wird für alle ausgabenintensiven Programme und Maßnahmen durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Bewertung werden dem Kollegium mitgeteilt. (5)   Die in Artikel 3 und 4 aufgeführten Ziele und Maßnahmen gelten nicht für fallbezogene Arbeit. Artikel 25a (1)   Der Haushalt wird unter Gewährleistung einer

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.