Europäische Union

2006/176/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 2005 über den Unternehmensplan zur Umstrukturierung der Fluggesellschaft Alitalia (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1651) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32006D0176. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n entsprechenden Beta-Koeffizienten von 1 ohne Abzug für den niedrigen Verschuldungsgrad von AZ Servizi gefordert. In diesem Fall ergeben sich Kapitalkosten von 10,75 %, und der NPV für Fintecna läge mit + 52 Mio. EUR immer noch komfortabel im positiven Bereich. (213) Betrachtet man den höheren Wert des Beta-Koeffizienten, wie er bei vergleichbaren Unternehmen zur Anwendung kommt, also 1,32, und sieht man trotz der geringen Verschuldung von AZ Servizi von einem entsprechenden Abzug ab, so stiegen die Kapitalkosten auf 12,2 %, und der Endwert für Fintecna ergäbe aktualisiert anhand dieser Kapitalkosten für Fintecna immer noch eine Wertsteigerung des NPV von 19 Mio. EUR. (214) Um schließlich die ungünstigste Hypothese in Betracht zu ziehen, müsste man Kapitalkosten von 13,2 % zugrunde legen, um einen Gleichgewichts-NPV zu erhalten (stress test), d. h. man befindet sich in dem Szenario, in dem sich die veranschlagten Eingangs- und Ausgangsumsätze aufheben und somit die Rentabilitätsschwelle erreicht ist. Diese Kosten entsprechen dann einem equity beta-Koeffizienten von 1,56, oder auch einem beta levered von 1,73, wie er bei derartigen Bewertungen zur Berücksichtigung des niedrigen Verschuldungsgrads von AZ Servizi zugrunde gelegt wird. Dieser Koeffizient ist wesentlich höher als alle Werte, die in der Untersuchung des von der Kommission beauftragten Wirtschaftsprüfers für die Konkurrenten ermittelt wurden. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass der Grenzwert, bei dem die Investition von Fintecna unrentable würde, ein Niveau aufweist, das dieses Risiko als extrem unwahrscheinlich erscheinen lässt. (215) Hinsichtlich der Zusatzvereinbarungen, die zwischen Alitalia und Fintecna noch ausgehandelt werden müssen, — wobei die Kommission den von ihr benannten Wirtschaftsprüfer ausdrücklich mit der Prüfung der Auswirkungen dieser Vereinbarungen beauftragt hat — stellt die Kommission fest, dass die Deckung eventueller Zusatzkosten der Umstrukturierung von AZ Servizi durch AZ Fly und die Bereitstellung einer eventuellen Prämie für AZ Fly im Fall eines vollen Erfolgs des Unternehmensplans für AZ Servizi korrekt in die Bewertung mit einbezogen worden sind und keine Senkung des IRR für Fintecna bewirken. (216) Das Gleiche gilt für eine eventuelle Übertragung des durch Abtretungen erzeugten Mehrwerts von AZ Servizi auf AZ Fly, solange sich dieser auf die Realisierung von Werten bezieht, die nicht zu einer Senkung der Rentabilität des von Fintecna bei AZ Servizi eingesetzten Kapitals — Kassenbestände ausgenommen — unter einen internen Zinsfuss bzw. IRR von 25 % führen. Diesbezüglich nimmt die Kommission die bereits zwischen beiden Parteien vereinbarte Aufteilung zur Kenntnis, wonach der von Fintecna erzielte über den im Umstrukturierungsplan vorgesehenen IRR von 25 % hinausgehende Teil der Rentabilität in Höhe von […] % des überschüssigen Teils an Alitalia abzuführen ist. Die Kommission ist der Auffassung, das diese Aufteilung, die ja nur den oberhalb der für diese Entscheidung maßgeblichen Zielmarke liegenden Teil der Rentabilität betrifft, keine Auswirkungen auf die Analyse haben wird. Außerdem ist sie der Ansicht, dass das von Fintecna als Investor von Risikokapital verfolgte Rentabilitätsziel in einer klar abgegrenzten Rentabilitätsspanne angesiedelt ist: a) Sollte 2008 die Rentabilität niedriger als erwartet ausfallen, gäbe der Besitz der Vorzugsaktien Fintecna die Gewähr einer Mindestrentabilität. In diesem Fall würden ihr die ersten jährlich anfallenden 15,5 Mio. EUR des Nettoergebnisses ausgeschüttet. b) Fällt die Rentabilität hingegen sehr hoch aus — also bei einem IRR von über 25 % — würde dies auf jeden Fall das Rentabilitätsziel von Fintecna als Investor übertreffen, und wegen der teilweisen Aufteilung würde die eigene Rentabilität dennoch nicht unter diesen Wert absinken. (217) Daher verhält sich Fintecna im vorliegenden Fall in der Tat wie ein nach rationellen Gesichtspunkten handelnder Anleger von Risikokapital, der versucht, das eigene Risiko zu begrenzen, und der ein präzises Rentabilitätsziel vor Augen hat, mit dem sich seine Anlageentscheidungen rechtfertigen lassen. (218) Auf Ersuchen der Dienststellen der Kommission hat der Wirtschaftsprüfer auch überprüft, ob sich die zukünftigen vertraglichen Beziehungen zwischen AZ Fly als Kunde und AZ Servizi als Leistungserbringer auf die zukünftige Bewertung dieses letztgenannten Unternehmens auswirken. Die Kommission erinnert an die ausführliche Beschreibung der durchgeführten Analysen, die alle zu der Schlussfolgerung gelangen, dass es anhand der vorgenommenen Überprüfungen keinen Grund zum Zweifel daran gibt, dass die zukünftigen Beziehungen auf Marktpreisen basieren werden. (219) Dennoch möchte die Kommission ihre Analyse der von ihrem Wirtschaftsprüfer in einigen Punkten getroffenen Feststellungen noch einmal klarstellen: Die im Plan verwendeten Marktreferenzwerte zur Ermittlung des Umsatzes im Wartungsgeschäft und beim ground handling wurden unter Anwendung eines begrenzten Abschlags von […] % statt von […] % für den erstgenannten Bereich und eines Aufschlags von […] % für den letztgenannten Bereich korrigiert. In einigen Fällen waren diese Korrekturen durch besondere Umstände gerechtfertigt, z. B. weil keine langfristigen volumenmäßigen Zusagen vorlagen. Doch angesichts des gegenwärtigen und zukünftigen engen Verhältnisses zwischen den beiden Unternehmen könnte man diese Erklärung als nicht ausreichend betrachten. Die Unterschiede in den Margen bewirken zum Jahr 2008 hin eine Erhöhung der EBITDA-Werte um […] bzw. […] Mio. EUR. Dies macht insgesamt rund […] Mio. EUR aus, was wiederum einen deutlichen Gewinn für AZ Servizi bedeutet. (220) Die Kommission nimmt jedoch ebenso zur Kenntnis, was der Wirtschaftsprüfer und Italien diesbezüglich festgestellt haben. Danach würde diese zusätzliche Marge de facto wieder aufgehoben und in den Ergebnissen von AZ Servizi sogar als negativer Faktor zu Buche schlagen, weil ja für den Fall der vollständigen Erreichung der Rentabilitätsziele des Plans Rückstellungen für die an AZ Fly abzuführende Prämie vorgenommen werden müssen. Diese Rückstellungen belaufen sich auf insgesamt […] Mio. EUR, von denen […] Mio. EUR auf das Jahr 2008 entfallen, das als Bezugsjahr für die Bewertung herangezogen wurde. (221) Hinter diesem Doppelansatz steckt folgende Logik: wenn AZ Servizi sein im Plan festgelegtes Rentabilitätsziel zu 100 % erreicht, wird die von Fintecna vorgenommene Bewertung korrigiert, und die von 2005 bis 2008 zu verzeichnende Zusatzmarge wäre hinfällig und somit wieder AZ Fly zuzuweisen. Diese Grundsatzhypothese bildete den Ausgangspunkt, der sodann finanziell in den Umstrukturierungsplan übertragen wurde. Wenn hingegen die Entwicklungs- und Einsparmaßnahmen, die ausführlich festgelegt, ausgehandelt und von der gegenwärtigen Unternehmensleitung (von Alitalia) in die Wege geleitet wurden, und die daher in gewisser Weise als solche an Fintecna „verkauft“ wurden, es nun doch nicht gestatten, die angestrebten Ziele zu erreichen, würde Fintecna eine zusätzliche Belastung über die Wirtschaftsrechnung von AZ Servizi erfahren, wofür dieses Unternehmen sich die Möglichkeit vorbehält, dieses schlechtere Ergebnis durch die Verringerung des Abschlags oder der Marge um […] % wieder auszugleichen. Für die Kommission verfälscht diese Vereinbarung nicht künstlich die Bewertung von AZ Servizi und stellt eine normale Vereinbarung zwischen alten und neuen Aktionären dar, die sich gemeinsam am Kapital einer Gesellschaft beteiligen und darüber hinaus ein Kunden-Zulieferer-Verhältnis zu managen haben. Eine solche Vereinbarung ist so angelegt, dass bei beiden Beteiligten eine „win-win“ Einstellung gefördert wird, und muss insofern als positiv bewertet werden. (222) Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang klar, dass die Analyse des Umstrukturierungsplans und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen davon abhängen, dass die vorgelegten Annahmen zu den Berechnungsansätzen rigoros eingehalten werden: Die Zinssätze, die Laufzeit und die Modalitäten der an AZ Fly abzuführenden Effizienzprämie für den Erfolg des Plans einerseits und insbesondere der Höchstwert von […] % der Einnahmen, die Verringerung des Abschlags von […] % auf […] % für die Wartungsleistungen und die Zusatzmarge von […] % für die Bodenabfertigungsdienste andererseits dürfen sich nicht auf die Ergebnisse des Unternehmensplans von AZ Servizi auswirken und müssen somit im gleichen Verhältnis zueinander gehalten werden, und zwar bis 2008 bzw. bis zum vollständigen Ausstieg von Fintecna aus dem Kapital von AZ Servizi, sollte dies bereits vor diesem Zeitpunkt geschehen. (223) Die Kommission erinnert auch an Punkt 36 des Beschlusses über die Einleitung des Verfahrens, in dem der Plan 2005-2008 für AZ Servizi beschrieben wird, und auf dem die vorliegende Bewertung beruht. Dieser Plan sah keinen äußerst starken Anstieg des Umsatzes vor, der nämlich nur von 956 Mio. EUR im Jahr 2004 auf 1 076 Mio. EUR im Jahr 2008 steigen sollte, was gerade einer Steigerung von 12,5 % in 5 Jahren entsprechen würde und keine sofortige sehr hohe Rentabilität erwarten lässt. Vorgesehen ist, dass die Rentabilität nach einem Rückgang des EBITDA-Werts im Jahr 2005 ab 2006 wieder in den positiven Bereich gelangt, und dass erst in 2008 ein eindeutig positives Ergebnis anfällt. (224) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass der vorgelegte Plan ein ernstzunehmender Umstrukturierungsplan ist, den beide Seiten und insbesondere ihre Beraterbanken Mediobanca und Citigroup als anspruchsvoll bezeichnen. Neben der Fortsetzung der Geschäftstätigkeit von AZ Fly, dem Hauptkunden von AZ Servizi, geht es darin um den Erfolg der Einsparungsmaßnahmen bei den Anschaffungs- und Personalkosten, die mit den Gewerkschaften ausgehandelt wurden und sich insgesamt auf 600 Mio. EUR für die Laufzeit des Plans belaufen, und die die Grundlage für die Prämie bilden, die AZ Fly im Erfolgsfall zusteht. (225) Abschließend sieht sich die Kommission aufgrund ihrer Analyse in ihrer Auffassung bestätigt, dass es sich hierbei um einen soliden von beiden Parteien, ihren Beraterbanken und dem Wirtschaftsprüfer sorgfältig geprüften Plan handelt. Die Kapitalzufuhr für AZ Servizi durch Fintecna in Höhe von 216 Mio. EUR entspricht demnach dem Verhalten eines unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten handelnden rationellen Anlegers und stellt damit keine staatliche Beihilfe dar. Die Kommission stellt allerdings noch einmal klar, welchen Bedingungen diese Entscheidung unterworfen ist. (226) Diese Bedingungen beinhalten die Einhaltung folgender Berechnungsparameter: Der Mehrwert, der aufgrund der Vertragsklauseln wieder an AZ Fly abzuführen ist, wird erst dann übertragen, wenn sämtliche vorgesehenen Abtretungen vorgenommen wurden, oder je nach durchgeführter Bewertung erst am 31. Dezember 2008, in beiden Fällen jedoch nur für den Teil an Rentabilität, der über den vorgesehenen IRR von Fintecna in Höhe von 25 % hinausgeht. (227) Desgleichen erinnert die Kommission daran, dass die Bedingungen für die Kapitalzufuhr für AZ Fly durch Fintecna für einen marktwirtschaftliche handelnden Anleger akzeptabel sind, da die Zusage der Deutschen Bank, eine Ausfallgarantie für die Kapitalerhöhung von AZ Fly zu stellen, in vollständiger Kenntnis des Umstrukturierungsplans der beiden Unternehmen AZ Fly und AZ Servizi und insbesondere der Beteiligungsbedingungen von Fintecna gemacht wurde. VIII.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (228) Die Kommission stellt fest, dass die geplante Kapitalerhöhung von AZ Fly (neue Firmenbezeichnung für Alitalia) und die vorgesehene Investition von Fintecna in AZ Servizi nach den präzisen von den italienischen Behörden angemeldeten Modalitäten, die Gegenstand dieser Entscheidung sind, keine staatlichen Beihilfen darstellen. Daher kann die Kommission die Modalitäten dieser Kapitalerhöhungen unter den nachstehend aufgeführten Bedingungen genehmigen — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 1.   Der von Italien angemeldete Teil der Kapitalerhöhung von Alitalia (AZ Fly) in Höhe von höchstens 46 % der insgesamt 1,2 Mrd. EUR oder rund 550 Mio. EUR stellt keine staatliche Beihilfe dar. 2.   Nach dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden privaten Anlegers ist die in Absatz 1 genannte Transaktion nur unter Einhaltung folgender Bedingungen zulässig: a) Die Kapitalerhöhung findet erst statt, nachdem die Deutsche Bank, unter Umständen gemeinsam mit anderen Kreditinstituten, eine förmliche und vorbehaltlose Ausfallgarantie für die Transaktion mit Ausnahme der üblichen Bedingungen im Zusammenhang mit höherer Gewalt, kriegerischen, terroristischen und ähnlichen Handlungen unterzeichnet hat. b) Die Beteiligung des italienischen Staates ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die neuen Aktien mit gleichen Rechten ausgestattet und zu gleichen Bedingungen, zum selben Preis und in gleichen zeitlichen Abständen gezeichnet werden wie die der privaten Anleger. Dabei wird der Zeitplan für die Übernahme der Ausfallbürgschaft durch die Deutsche Bank und möglicherweise andere Garanten aufrecht erhalten. c) Die Transaktion darf nicht durch Nebenabsprachen oder implizite Vereinbarungen beeinträchtigt werden, wonach der italienische Staat die Banken von ihrer Pflicht entbinden kann, falls die für die Kapitalerhöhung angebotenen Aktien nicht in hinreichendem Umfang am freien Markt gezeichnet werden, oder diesen Banken besondere Ermäßigungen auf den Emissionspreis einräumen kann. Artikel 2 1.   Die Investition der öffentlichen Holdinggesellschaft Fintecna in Höhe von 216 Mio. EUR in die Gesellschaft AZ Servizi stellt keine staatliche Beihilfe dar. Nach dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden privaten Anlegers und auf der Grundlage der der Kommission vorgelegten Untersuchung der Rentabilität der Investition ist diese nur unter Einhaltung der in Absatz 2 aufgeführten Bedingungen zulässig. 2.   Der vertraglich an AZ Fly rückzuübertragende Anteil des Mehrwerts, der die für die Investition von Fintecna veranschlagte Rentabilität (interner Zinsfuß) von 25 % übersteigt, wird diesem Unternehmen überwiesen a) sobald alle vorgesehenen Abtretungen erfolgt sind oder b) in jedem Fall am 31. Dezember 2008 nach Maßgabe der Bewertung des Rentabilitätssatzes. Artikel 3 Italien übermittelt der Kommission alle Berichte und Unterlagen, anhand deren sich die Erfüllung folgender Kriterien überprüfen lässt: a) Einhaltung der in den Artikeln 1 und 2 genannten Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung des italienischen Staates, von Fintecna und Dritter. Insbesondere sind der Kommission die endgültigen mit den Banken geschlossenen Verträge sowie die Berichte über den Umfang der Zeichnung der Aktienemissionen zu übermitteln; b) Einhaltung der Verpflichtung, das Überbrückungsdarlehen innerhalb von acht Tagen nach der Umsetzung der Kapitalerhöhung von AZ Fly, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2005 zurückzuzahlen. Artikel 4 Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 7. Juni 2005 Für die Kommission Jacques BARROT Vizepräsident (1)   ABl. C 44 vom 19.2.2005, S. 10. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)  Der Verband der Billigfluggesellschaften ELFAA hat seine Bemerkungen am 22. März 2005 vorgebracht. (4)   ABl. C 125 vom 24.5.2005, S. 7. (5)  Entscheidung der Kommission 96/278/EG vom 31. Januar 1996 über eine Kapitalerhöhung zugunsten der Fluggesellschaft Iberia, ABl. L 104 vom 27.4.1996, S. 25. (6)   ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1. (7)   ABl. L 75 vom 22.3.2005, S. 53. (8)  Der Termin für die Sitzung des Verwaltungsrats wurde jedoch auf den 26. Mai 2005 verschoben. (*1)  Die freien Felder zwischen den eckigen Klammern deuten auf Geschäftsgeheimnisse und auf vertrauliche Informationen hin und wurden ausgelassen. (9)  TERP (theorical ex right price) ist ein gewichteter Durchschnittswert zwischen dem Referenzbörsenkurs und dem Emissionspreis der neuen Aktien. Der Inhaber einer Aktie erhält ein Vorzugszeichnungsrecht, dessen theoretischer Wert bei der Nutzung dem Unterschied zwischen dem Referenzkurs und dem TERP entspricht und womit die Kapitalerhöhung für die Altaktionäre vermögensneutral ausfällt. (10)  Swiss Life Holding, Ahold, ABB, Royal & Sun Alliance, Heidelberg Cement, Allianz. (*2)  Die genauen Angaben wurden weggelassen und durch diesen Wert ersetzt. (11)  Fastweb, Rhodia, Hagemeyer, SGL Carbon, Scor. (12)  Schreiben über die Ständige Vertretung Italiens bei der EU an die Kommission weitergeleitet. (13)  Die Kommission weist darauf hin, dass es sich um eine Absenkung des Anteils des italienischen Staates am Kapital von Alitalia auf unter 50 % handelt und dass der von den italienischen Behörden verwendete Begriff der „Privatisierung“ eine eventuelle Qualifizierung des Unternehmens im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie EWG/80/723 der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen, ABl. L 195 vom 29.7.1980, S. 35, nicht präjudiziert. (14)  Punkt 28 und 59. (15)  In diesem Zusammenhang wird auf die Entscheidung der Kommission 94/662/EG über die Kapitalerhöhung von Air France, ABl. L 258 vom 6.10.1994, S. 26, verwiesen. (16)  EBITDAR (Earning Before Interest Taxes Depreciation Amortization and Rentals) ist eine Marge zur Ermittlung der Ertragslage von Fluggesellschaften vor Abzug von Zinsen, Steuern Abschreibungen und Leasinggebühren. (17)  Die Übertragung der Bodendienste wurde am 29.4.2005 auf der Website von Alitalia mit genauer Angabe des übertragenen buchhalterischen Nettovermögens angegeben. Diese Übertragung erfolgte mit Wirkung ab dem 1. Mai 2005. (18)  Letzter Anstrich von Punkt 35 des Beschlusses über die Einleitung des Verfahrens. (19)  Interner Zinsfuß. (20)  Im überarbeiteten Plan beträgt dieser Betrag […] Mio. EUR, s. Punkt 109. (21)  Von […] auf […] für Kurz- und Mittelstreckenflugzeuge und von […] auf […] für Langstreckenflugzeuge. (22)  Man beachte, dass Italien für die Strecke Rom (Fiumicino) — Stockholm einen feeder value von […] Mio. EUR über dem von Ernst & Young vorlegt, wodurch diese Strecke als positiv erscheint; diese Differenz ist aufgrund der starken Zunahme des Anschlussverkehrsaufkommens in der Wintersaison 2004-2005 gerechtfertigt (siehe die Schlussfolgerungen der Prüfer). (23)  Italien nennt das Beispiel Austrian Airlines (OS), die im Winter 2004 die Strecke Wien — Varna mit einem Sonderpreis von 299 EUR in Österreich eröffnet hat, ohne die Gültigkeitsdauer für dieses Preisangebot anzugeben, bei einem Tarif von 399 EUR, den die bulgarische Konkurrenz praktizierte. Die Gültigkeitsdauer wurde erst am 29. März 2005 festgelegt. Außerdem hat OS am 9. April 2005 die Strecke Wien-Turin mit einem Tarif von 249 EUR gegenüber 299 EUR von Alitalia in Betrieb genommen. (24)   ABl. L 14 vom 22.1.1993 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 793/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 50. (25)  Siehe Fußnote 6. (26)  Die Bemerkungen Italiens wurden soweit wie nötig in den vorliegenden Text aufgenommen. (27)  Punkt 61 des Beschlusses über die Einleitung des Verfahrens (28)  Punkt 49 und 65 des Beschlusses über die Einleitung des Verfahrens. (29)  Punkt 72 des Beschlusses über die Einleitung des Verfahrens (30)  Earnings before interests and taxes (Ergebnis vor Zinsen und Steuern). (31)  Earnings before Interests, taxes, depreciation and amortization (Ergebnis vor Zinsen, Steuern, Abschreibung und Amortisation) (32)  Siehe Fußnote 19. (33)  Vorzugsaktien im Sinne von Artikel 2348 des italienischen Zivilrechtskodex sind eine Aktienkategorie, die auf der außerordentlichen Hauptversammlung und in den Beratungen über die Verwendung der Betriebsgewinne mit einem begrenzten Stimmrecht ausgestattet sind. Auf der anderen Seite räumen sie dem Aktionär bei der Einlösung seiner Aktien sowie bei der Gewinnausschüttung Vorrang gegenüber den Stammaktien ein. (34)  Der Endwert wurde auf der Grundlage des für 2008 erwarteten Cashflows des Unternehmens berechnet. Der Wert wurde unter Anwendung einer nachhaltigen Wachstumsrate von 2 % pro Jahr aktualisiert, was in Einklang mit den mittelfristigen Inflationsaussichten steht und angesichts der von Fintecna bewirkten Effizienzsteigerungen als angemessen erachtet wird. Außerdem liegt dieser Berechnung ein Wert für die Eigenkapitalkosten von 10,2 % pro Jahr zugrunde, was in etwa dem Marktdurchschnittswert entspricht. (35)  Dabei handelt es sich um Unternehmen, die im Bereich Wartung tätig sind wie die BBA-Gruppe plc, Goodrich Corp, Singapore Technologies Engineering, Hong Kong Aircraft Engineering, oder im Bereich der Bodenabfertigungsdienste, wie Fraport AG, oder im Bereich der Informatik- und gemeinsam erbrachten Dienstleistungen wie Electronic Data Systems Copr, Computer Sciences Corp, Cap Gemini SA, Indras Sistemas SA, Atos Origin TietoEnator OYJ. (36)  Man beachte, dass die Endwerte fast immer höher ausfallen als die von Mediobanca und daher nicht unmittelbar vergleichbar sind, da das von Citigroup angewandte Berechnungsmodell die fortlaufenden Kapitalerhöhungen immer gleich einbezieht; somit muss der Endwert bei gleichem IRR höher ausfallen. (37)  Ausgehend von einem voraussichtlichen jährlichen Cashflow von 35,6 Mio. EUR würde ein normalisierter Cashflow von 32,6 Mio. EUR in 2008 zum Beispiel einen Endwert für Fintecna von 329 Mio. EUR ergeben. (38)   NB: Die Kommission weist darauf hin, dass die Bewertung der Wartungstätigkeit durch den Wirtschaftsprüfer anhand der Vermögenswerte von 2008 dazu führt, dass man den Wert mit dem 3,8-fachen von EBITDA 2008 gleichsetzt. Dieser Wert liegt unter den Vielfachen, die die Citigroup für diesen Tätigkeitsbereich angesetzt hat (vom 4,5- bis zum 5,5-fachen). (39)  Punkt 35 und 59 des Beschlusses über die Einleitung des Verfahrens. (40)  Wie bereits unter Punkt 38 des Beschlusses über die Einleitung des Verfahrens angegeben, stellen die Vorzugsaktien im vorliegenden Fall höchstens 38 % des Gesellschaftskapitals in 2008 dar. Die Vorzugsaktien sind nur in der außerordentlichen Hauptversammlung und im Falle von allgemeinen ordentlichen Beratungen über die Verwendung der Gewinne mit einem Stimmrecht ausgestattet. (41)  Für IKT und gemeinsam erbrachte Dienste schließt die Fakturierung die Leistungen zum internen Gebrauch von AZ Servizi nicht mit ein, die sich auf […] bzw. […] Mio. EUR belaufen dürften, und die als an einen Dritten abgetretene Leistungen zu betrachten wären. (42)  MRO Market Forecast initiative — Component Maintenance Forecast 2003-2013 vom 16. Dezember 2003. (43)  Z.B. in Bologna für Paleria, Catania, Cagliari, in Malpensa für Fiumicino, in Genf für London, in Düsseldorf für Brüssel, Frankfurt und Athen. (44)  Z.B. in Neapel. (45)  Dieser Wert von […] Mio. EUR wurde laut Aussage von Alitalia ohne Berücksichtigung eventueller besserer Leistungen in der Wintersaison 2004 errechnet. (46)  Commis

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.