Europäische Union

2006/176/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 2005 über den Unternehmensplan zur Umstrukturierung der Fluggesellschaft Alitalia (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1651) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32006D0176. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sione Nazionale per le Società e la Borsa, italienische Börsenaufsichtsbehörde (47)  Cashflow von - 60 Mio. EUR gegenüber vorausgeschätzten - 140 Mio. EUR. (48)  Quelle: Gesetz Nr. 488/92, das als staatliche Beihilferegelung zum Zweck der Regionalentwicklung am 2. August 2000 von der Kommission unter der Nr. 715/99 genehmigt worden war. Die Regelung läuft am 31. Dezember 2006 aus und schließt den Verkehrssektor eigentlich nicht mit ein, doch handelt es sich bei Atitech, einer Tochtergesellschaft der Alitalia, um eine Gesellschaft, deren Geschäftsgegenstand Wartungsdienste im Luftverkehr sind. Die Beihilfe wurde von der Gesellschaft im Dezember 2000 beantragt und in 2001 genehmigt. Die Arbeiten sind im Dezember 2003 abgeschlossen worden, und auf dieser Grundlage ist im September 2004 die Überweisung der Beihilfe beantragt worden. (49)  Cashflow von + 6 Mio. EUR gegenüber vorausgeschätzten - 47 Mio. EUR. (50)  Bei jährlichen Treibstoffkosten, die von 469 auf 711 Mio. EUR steigen würden. (51)  Punkt 48 des Beschlusses über die Einleitung des Verfahrens. (52)  Punkt 37 der Entscheidung über die Gewährung der Rettungsbeihilfe. (53)  Lage, wie sie der Consob am 29. Oktober 2004 vorgelegt wurde, d. h. 83 Mio. EUR minus 22-25 Mio. EUR vom Wirtschaftsprüfer zwar festgestellter jedoch nicht verfügbarer Mittel. (54)  Die der Consob am 31. Januar 2005 dargestellte Situation zum 31. Dezember 2004 wies „kurzfristig verfügbare Mittel und Finanzguthaben“ in Höhe von 91 Mio. EUR auf, bzw. nach Abzug der ca. 25 Mio. EUR an nicht verfügbaren Mitteln (vgl. Ausführungen des Wirtschaftsprüfers unter Punkt 144) noch ca. 66 Mio. EUR, obwohl eine erste Tranche über 100 Mio. EUR des Überbrückungskredits bereits abgerufen war, ohne die die Kassenlage bereits negativ gewesen wäre. (55)  Punkt 16 der Entscheidung über die Gewährung der Rettungsbeihilfe. (56)  http://europa.eu.int/comm/economy_finance/publications/european_economy/2005/ee205en.pdf. (57)  Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen, ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 1, Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 (vgl. Fußnote 6) und Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten, ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 15. (58)  So hat beispielsweise BMI British Midland in den letzten Jahren seine Bodendienstleistungen an GO-Ahead abgetreten, aus der Aviance hervorgegangen ist, TAP hat seine Bodendienste an Globalia und Lufthansa seine Tochter Globeground an Penauille Polyservices abgetreten. (59)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-482/99, Frankreich/Kommission (Stardust), Slg. 2002, S. I-4397. Siehe auch Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed vom 27. September 2001 in den verbundenen Rechtssachen C-328/99 und C-399/00 Italienische Republik/Kommission und Sim 2 SpA multimediale/Kommission, Slg. 2003, S. I-04035. (60)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag, Bulletin EU 9-1984; Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft, verbundene Rechtssachen 296 und 318/82, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek Bv/Kommission, Slg. 1985, S. 809, Entscheidungsgrund 17; Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag und des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftfahrtsektor, op. cit. Randnr. 25 und 26. (61)  Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission („Alfa Romeo“), Slg. S. I-1603, Randnr. 20. (62)  Siehe Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache T-296/97 Alitalia/Kommission, Slg. 2000, S. II-3871, Randnr. 81. (63)  Siehe Fußnote 59. (64)  Außerdem stellt die Kommission fest, dass die Beraterbank von Fintecna, Citigroup, mehrere Hypothesen unterhalb des Niveaus der Erreichung der im Plan gesetzten Ziele untersucht hat, was je nach angewendeter Methode mit einer positiven Anpassung der Investition von Fintecna über den angemeldeten Betrag hinaus verbunden war, und wobei gemessen wurde, wie sich dieser Szenarien auf die Rendite für Fintecna auswirken würden. Der Medianwert dieser vier Hypothesen, von denen drei ungünstiger als das Basisszenario ausfallen, ergibt je nach range des Marktvielfachen anhand der EBITDA-Werte immer noch eine Rentabilität (IRR) zwischen 18,7 und 27,1 %, obwohl ein umfangreicherer Kapitalwert investiert wurde. Nur auf der Grundlage der negativsten Hypothese, die von einer Erreichung der Effizienzziele zu nur 60 % und der Umsatzsteigerungsziele gegenüber dritten Kunden zu nur 85 % ausgeht, verbunden mit geringeren Werten für den range des Marktvielfachen anhand der EBITDA-Werte für alle Tätigkeiten, ergibt sich eine Rentabilität von nur 9,1 %, die etwa den Kapitalkosten von AZ Servizi entspricht, und genau diesen Wert hat Fintecna für diese Bewertung angesetzt, wobei übrigens von einem um 1 % geringeren Wert ausgegangen wird. Der Wirtschaftsprüfer hat im Übrigen darauf hingewiesen, dass Citigroup logischerweise auch die Liquiditätslage zum Ende des Berichtszeitraums in seine Berechnung hätte einfließen lassen müssen, wodurch das Ergebnis noch positiver ausgefallen wäre.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.