Europäische Union

2006/176/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 2005 über den Unternehmensplan zur Umstrukturierung der Fluggesellschaft Alitalia (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1651) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32006D0176. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nn die tranchenweise Nutzung der Beihilfe eher als ein Zeichen für eine gute Unternehmensführung gewertet werden. Die tranchenweise Nutzung zeigt auch, dass sich die Entwicklung der neuen Strecken, die ja bei gleich bleibendem Kapazitätsangebot und mit einer nachweislich positiven Bruttomarge erfolgte, verglichen mit den Vorausschätzungen nicht negativ auf die Liquiditätslage des Unternehmens ausgewirkt, sondern im Gegenteil nachweislich zu seiner Stärkung beigetragen hat. Desgleichen war für die Umstrukturierungsmaßnahmen insbesondere hinsichtlich des Personalabbaus die Deckung der zukünftigen Kosten bis zum 30. Juni 2005 vorgesehen, was sich nur allmählich auf die Liquiditätslage in dem Maße auswirkt, in dem der Personalüberhang durch Abgänge durchgeführt wird und dem Personal die Abfindungssummen ausgezahlt werden. (165) Folglich beläuft sich die Liquidität (treasury) der Alitalia-Gruppe zum 31. März 2005 auf 262 Mio. EUR und damit auf einen um rund 200 Mio. EUR höheren Betrag als am 30. September 2004 festgestellt (seinerzeit rund 60 Mio. EUR) (53). Wie auch vom Wirtschaftsprüfer (s. Punkt 147) angegeben weist auch die Kommission darauf hin, dass sich dieser Wert bis zum 31. Mai um ca. 50 Mio. EUR verringern dürfte, dem günstigsten Zeitpunkt für den Abschluss des Verfahrens zu dem nach den Gemeinschaftsleitlinien vorgelegten Umstrukturierungsplan. Die Kommission erinnert daran, dass ein solches Liquiditätsniveau von maximal 262 Mio. EUR weniger als 6 % des Jahresumsatzes ausmacht und daher weit unterhalb der Werte bleibt, die das Unternehmen früher zu verzeichnen hatte, wie etwa noch 500 Mio. EUR Ende 2003, und auch unterhalb des bisherigen Durchschnitts von 17 % bei den wichtigsten europäischen Fluggesellschaften. Dieser Durchschnitt würde für Alitalia 700 Mio. EUR ausmachen. Daher bleibt die Liquiditätslage von Alitalia sowohl in Bruttowerten ausgedrückt als auch im Vergleich zu seinen Hauptkonkurrenten äußerst angespannt. Die Kommission gibt aber ebenfalls zu bedenken, das ceteris paribus, also unter Berücksichtigung aller finanziellen Anstrengungen, die Alitalia in den letzten Monaten unternommen hat, aber ohne die Rettungsbeihilfe die Liquiditätslage des Unternehmens zum 31. März mit -140 Mio. EUR deutlich negativ wäre (262 — 400 Mio. EUR), und bis Ende Mai würde sich dieser Liquiditätsstand auf - 190 Mio. EUR belaufen. Daher muss die Kommission feststellen, dass das Unternehmen ohne die Rettungsbeihilfe auf jeden Fall bereits eine negative Liquiditätslage aufweisen würde und damit zahlungsunfähig wäre, und dies bereits seit Dezember 2004 (54). Nach Einschätzung der Kommission deutet das Verhalten des Unternehmens bei der Verwendung des Darlehens nicht auf eine missbräuchliche Verwendung der Rettungsbeihilfe hin. (166) Außerdem stellt die Kommission klar, dass die Bewertung der Notwendigkeit der Beihilfe zum Zeitpunkt der Annahme der Entscheidung anhand der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Angaben zu erfolgen hatte, und die Kommission hat diese Bewertung ja auch im Juli 2004 vorgenommen. Sie erinnert daran, dass viele zu diesem Zeitpunkt bekannte Elemente der Unternehmensführung von Alitalia starke Besorgnis hinsichtlich der Weiterentwicklung der Liquiditätslage ab dem Sommer 2004 auslösten. Z.B. bezieht sich die Kommission auf die vorzeitige Aufkündigung eines Garantievertrags durch die Royal Bank of Scotland Anfang 2004, der nach Angaben des Wirtschaftsprüfers einen Umfang von 34 Mio. EUR aufwies. Er bezieht sich auch auf die Unterlagen von dritter Seite, die Italien vorgelegt hat, aus denen deutlich hervorgeht, dass die Hauptzulieferer des Unternehmens im Leasing-, Treibstoff- oder Kreditkartengeschäftsbetreiber verlangt hatten, dass Alitalia zusätzliche Rückstellungen vornimmt und eventuell Kautionen hinterlegt, damit sie ihre Geschäftsbeziehungen mit dieser Gesellschaft fortsetzen konnten. Dies zeigt eindeutig, welchen negativen Eindruck der Markt seinerzeit von Alitalia hatte und wie die Unternehmensleitung die Situation einschätzte. Die Kommission hatte übrigens bei der Entscheidung über die Rettungsbeihilfe akzeptiert, dass 40 Mio. EUR Rückstellungen für Risiken mit in die Berechnung der Beihilfe einbezogen werden (55). (167) Darüber hinaus weist die Kommission darauf hin, dass die Risiken nicht verschwunden sind. So sahen z. B. die Wirtschaftsprognosen vom Frühjahr 2005 (56), die die Kommission am 4. April 2005 veröffentlicht hat vor, dass der Preis pro Barrel Rohöl bei 50,9 USD und der Wechselkurs EUR/USD bei 1,31 liegen würde. Auf dieser Grundlage würden sich dann die neu berechneten jährlichen Treibstoffkosten für 2005 mit rund 625 Mio. EUR niederschlagen, also pro Jahr 156 Mio. EUR mehr, und allein für ein Quartal ergäbe dies 40 Mio. EUR an Zusatzkosten. (168) Folglich kann man auch unter Berücksichtigung der heute und für die Zukunft bekannten Angaben davon ausgehen, dass die Kommission nach der Feststellung, dass die Liquiditätslage ohne das Darlehen ab dem 31. Dezember 2004 negativ gewesen wäre und nach Berücksichtigung der vor allem mit dem Ölpreis verbundenen Risiken den angesichts der damals herrschenden Unsicherheit gewährten Betrag immer noch für verständlich halten würde. Damit ist bestätigt, dass die Kommission zurecht und ohne Beeinflussung ihres Urteils durch später bekannt gewordene Fakten zu der Auffassung gelangt war, dass damals der genehmigte Betrag über 400 Mio. EUR angemessen war. (169) Anhand der vorliegenden Analyse ist die Kommission einerseits der Ansicht, dass die Entscheidung über die Gewährung der Rettungsbeihilfe voll und ganz gerechtfertigt war und andererseits, dass es bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine missbräuchliche Verwendung der Rettungsbeihilfe gegeben hat. Im Gegenteil hat sich bestätigt, dass die Beihilfe zur Aufrechterhaltung des Betriebs für den in der Genehmigung vorgesehenen begrenzten Zeitraum erforderlich war und diese Beihilfe es dem Unternehmen gestattet hat, einen wirtschaftlichen und finanziellen Unternehmensplan auszuarbeiten, der von den Sozialpartnern weitestgehend gebilligt wird, und mit dem die Rentabilität des Unternehmens langfristig wieder hergestellt werden soll. (170) Die Kommission erinnert Italien jedoch daran, dass die eingegangenen Verpflichtungen weiterhin für die gesamte Laufzeit der Durchführung der Rettungsbeihilfe gelten. Italien hat also weiterhin sorgfältig die Einhaltung der Bedingungen für die Gewährung dieser Beihilfe zu prüfen und insbesondere dafür zu sorgen, dass Alitalia auf den seit der Sommersaison 2004 eröffneten neuen Strecken keine Verdrängungspreise praktiziert. Vor allem bleibt Italien verpflichtet, der Kommission die gemäß der Entscheidung über die Rettungsbeihilfe vorgesehenen regelmäßigen Berichte vorzulegen, anhand deren sie die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen beurteilen kann. Hinsichtlich der Rückzahlung des durch die Rettungsbeihilfe garantierten Darlehens nimmt die Kommission die vorstehend erwähnte Zusage Italiens zur Kenntnis, dass diese innerhalb von acht Werktagen im Anschluss an die Durchführung der Kapitalerhöhung von AZ Fly erfolgt und auf jeden Fall noch vor dem 31. Dezember 2005. Die Kommission ist der Auffassung, dass dieser Zeitpunkt der Durchführung der Kapitalerhöhung mit dem Tag zusammenfällt, an dem dem Unternehmen die entsprechenden Mittel überschrieben werden. Die Rückerstattung obliegt dann dem von der Beihilfe begünstigten Unternehmen, Alitalia und im vorliegenden Fall dem Unternehmen, das den Luftverkehrsbetrieb übernimmt, also AZ Fly, das dann der Rechtsnachfolger von Alitalia wäre und auch wie bereits erläutert fast sämtliche derzeit bestehenden Schulden übernehmen würde. Die Kommission wird natürlich weiter über die korrekte Verwendung der Rettungsbeihilfe im Rahmen ihrer allgemeinen Kontrollkompetenz für staatliche Beihilfen fortsetzen. (171) Die Kommission ist ebenfalls der Auffassung, dass sich die von den italienischen Behörden eingegangene Verpflichtung, die Beteiligung des italienischen Staates an Alitalia unter 50 % abzusenken, effektiv nur auf AZ Fly bezieht. Diese Gesellschaft tritt die Rechtsnachfolge von Alitalia an, übernimmt praktisch die Gesamtheit der Schulden und insbesondere der Schulden in Form von Schuldverschreibungen, die mit dinglichen Sicherheiten in Form von Luftfahrzeugen besicherten Schulden und das Darlehen, das durch die Rettungsbeihilfe garantiert ist. Die in diesem letzten Zusammenhang eingegangene Verpflichtung, die öffentliche Beteiligung innerhalb eines Jahres unter 50 % abzusenken, obliegt demnach dem Begünstigten dieser Beihilfe. Die Kommission gibt zu bedenken, dass die angemeldeten Maßnahmen auch mit dazu dienen, die Einhaltung dieser Verpflichtung zu ermöglichen. (172) Die Kommission geht davon aus, dass sich die Gesellschaft im derzeitigen Kontext einer zukünftigen Kapitalerhöhung der Fluggesellschaft AZ Fly und der eingehenden Analysen der finanziellen Aussichten für das Unternehmen, auf die die potenziellen Investoren auf keinen Fall verzichten werden, auf jeden Fall dazu gehalten sieht, den vorgelegten Umstrukturierungsplan gewissenhaft einzuhalten. Die Kommission erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass der Plan für 2005-2006 eine Aufschwungphase vorsieht, in der es um die Gewährleistung der Kontinuität des Betriebs und der Wiederherstellung des Gleichgewichts bis Ende 2006 und nicht um eine expansive Entwicklung z. B. durch die Eröffnung eines Preiskriegs auf Kosten der Erreichung dieser anderen Ziele zu gehen hat. VII.   BEURTEILUNG DES VORLIEGENS EINER BEIHILFE IM SINNE VON ARTIKEL 87 ABSATZ 1 EG-VERTRAG (173) Die Kommission erinnert daran, dass die vorliegende Entscheidung die beiden von Italien angemeldeten Kapitalerhöhungen betrifft, zu denen sie am 19. Januar 2005 das förmliche Prüfverfahren eingeleitet hat, und zwar vor allem die Beteiligung des italienischen Staates an der Kapitalerhöhung von AZ Fly in Höhe von insgesamt 1,2 Mrd. EUR einerseits und andererseits die von der öffentlichen Holdinggesellschaft Fintecna geplante Erhöhung des Kapitals von AZ Servizi um 216 Mio. EUR. (174) Andererseits stellt die Kommission fest, dass die unter den Punkten 18 und 19 des Beschlusses über die Einleitung des Verfahrens erwähnten Maßnahmen zur Sozialverträglichkeit, namentlich die Kurzarbeit Null („cassa integrazione“)) und die Abfindungszahlungen, die Ausweitung von nach italienischem Recht bereits seit langem üblichen Vorkehrungen auf den Luftverkehrssektor darstellen und möglicherweise für alle betroffenen Tätigkeitsbereiche eigens bewertet werden müssen. Aber weder die Anmeldung noch der eigentliche Beschluss über die Einleitung des Verfahrens, insbesondere die Punkte 51 bis 66 und 72 bezogen sich auf diese Maßnahmen. Die vorliegende Entscheidung greift folglich nicht dem Standpunkt der Kommission in Bezug auf die Gesamtbewertung dieser horizontalen Maßnahmen auf dem Gebiet der Bestimmungen für staatliche Beihilfen vor. Die Kommission stellt desgleichen fest, dass diese Maßnahmen mit den Aufgaben des Staates als öffentliche Behörde und in Bezug auf die Funktionsweise des sozialen Sicherungssystems zusammenhängen. Da diese Maßnahmen etwas völlig anderes sind als die in dieser Entscheidung untersuchten Kapitalzufuhren, dürfen sie auch nicht mit in die Bewertung dieser Kapitalerhöhungen einfließen. (175) Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Vertrag oder dem Abkommen unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen den Parteien des Abkommens beeinträchtigen. VII.1.   Staatliche Mittel (176) Die Kommission verweist auf Punkt 63 des Beschlusses über die Einleitung des Verfahrens, wo die Übertragung staatlicher Mittel zugunsten von Alitalia untersucht wurde. Weder die Beteiligten noch die italienischen Behörden haben Einwände gegen diese Untersuchung vorgebracht. Insbesondere weist die Kommission darauf hin, dass die von Italien gelieferten Angaben zur Chronik der Beziehungen zwischen der IRI und dem italienischen Staat sowie zu deren Auswirkungen auf Fintecna rein zu Zwecken der Klarstellung dienen und keineswegs darauf ausgerichtet sind, zu bestreiten, dass es sich bei den von Fintecna eingebrachten Mitteln um staatliche Mittel handelte, oder dass die betreffenden Vorgänge dem Staat zuzuschreiben sind. VII.2.   Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Handels und des Wettbewerbs (177) Weder die Beteiligten noch Italien haben die von der Kommission unter Punkt 64 des Beschlusses über die Einleitung des Verfahrens vorgenommene Beurteilung in Bezug auf die Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und die Auswirkungen auf den Wettbewerb angefochten. Die Kommission bestätigt diese Beurteilung und erinnert daran, dass im Luftverkehrssektor in Europa seit dem Inkrafttreten der dritten Phase der Liberalisierung des Luftverkehrs („drittes Paket“) am 1. Januar 1993 ein reger Wettbewerb herrscht (57). (178) Bezüglich der von Italien vorgebrachten Verweise auf die Fristen für die Annahme der endgültigen Entscheidung weist die Kommission darauf hin, dass sie sich zwar durchaus bewusst ist, was hier für Alitalia auf dem Spiel steht, dass der intensive Wettbewerb auf dem Luftverkehrsmarkt jedoch eine besonders eingehende Prüfung der Situation erfordert. Die Kommission ist nicht der Auffassung, dass Italien den Nachweis erbracht hat, dass für den Fall, dass ihre Entscheidung nicht vor Ende Mai 2005 vorliegt, das Fortbestehen der Fluggesellschaft gefährdet ist. Schließlich stellt die Kommission beispielsweise fest, dass ihr die überarbeitete Fassung des Umstrukturierungsplans 2005-2008, der am 14. April 2005 vom Verwaltungsrat der Fluggesellschaft angenommen wurde, erst am 22. April zugeleitet wurde, was einer noch zügigeren Prüfung des Falls nicht gerade förderlich sein konnte. VII.3.   Besonderheit (179) In Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag wird die „staatliche Beihilfe“ als Maßnahme definiert, die „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ begünstigt. Im vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass es sich sowohl bei dem vom Staat übernommenen Anteil an der Kapitalerhöhung von AZ Fly als auch bei der Kapitalbeteiligung der öffentlichen Holdinggesellschaft Fintecna an AZ Servizi um Maßnahmen handelt, die ausschließlich auf diese beiden Unternehmen beschränkt sind. VII.4.   Vorliegen eines Vorteils für das begünstigte Unternehmen (180) Wie im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens bereits erwähnt, umfasst die Beurteilung dieser Frage eine separate Prüfung der beiden vorstehend beschriebenen Operationen, die zwei gesonderte Unternehmen betreffen, die auf unterschiedlichen Märkten tätig sind. (181) In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass die Trennung der Geschäftsbereiche von Alitalia in das Luftverkehrsgeschäft — AZ Fly — und die Bodendienste — AZ Servizi — keine Besonderheit dieses Unternehmens darstellt (58). Im vorliegenden Fall hat die Beraterbank von Alitalia, Mediobanca, festgestellt, dass diese Dekonsolidierung AZ Fly die Möglichkeit verschaffen würde, sich auf Anleger zu konzentrieren, die aufgrund des gegenwärtigen Abschlags auf die neu emittierten Aktien und der Möglichkeit eines künftigen Mehrwerts am Luftfahrtsektor interessiert sind. Ferner würde dies wie bereits im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens bemerkt dem Unternehmen gestatten, durch den Abschluss von Wartungs-, Handling- und ähnlichen Verträgen einen Teil seiner bis dato festen Betriebskosten variabel zu gestalten, was im Falle einer ungünstigen konjunkturellen Entwicklung besonders vorteilhaft wäre. Außerdem dürfte laut Mediobanca die Trennung der Geschäftsbereiche AZ Servizi neue Betätigungsfelder und Wachstumschancen erschließen, die für ein Unternehmen, das vollständig einer Luftverkehrsgesellschaft gehört, nur schwer zu realisieren wären. Dadurch lässt sich auch das Interesse von Wirtschafts- und Finanzakteuren an bestimmten Tätigkeiten wecken, die sich zwar weiter entwickeln wollen, sich jedoch nicht außerhalb ihrer üblichen Geschäftssegmente engagieren möchten. (182) Die Kommission weist ferner darauf hin, dass diese Trennung der Geschäftsbereiche mit den entsprechenden Auswirkungen für die Rechnungslegung und die Finanzplanung auf transparente Weise erfolgt ist. So umfasst beispielsweise der den Investoren vorgelegte Unternehmensplan ausdrücklich beide Aspekte: In Bezug auf AZ Fly wird darauf hingewiesen, dass dieses Unternehmen die Schulden von Alitalia einschließlich der Rückzahlung des für den Zeitraum 2005-2006 vorgesehenen Darlehens, das Gegenstand der Rettungsbeihilfe ist, fast vollständig übernehmen wird. Mit Blick auf AZ Servizi gibt der Plan im Detail Aufschluss über die Aufspaltung der Geschäftsbereiche, die Bewertung des anfänglichen Beitrags von AZ Fly, die im übrigen vor kurzem auf der Alitalia-Website veröffentlicht wurde, die geplante Kapitalbeteiligung von Fintecna und die damit verbundenen Modalitäten einschließlich des teilweisen Rückgriffs auf die Begebung von Vorzugsaktion. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass sich die befragten Anleger in voller Kenntnis der Sachlage ein Urteil über die geplanten Tätigkeiten, deren voraussichtliche Rentabilität und über deren künftige Zusammenhänge bilden konnten. (183) Schließlich erinnert die Kommission daran, dass sich das Vorliegen eines unzulässigen Vorteils infolge der beiden Kapitalaufstockungsmaßnahmen, wie bereits in ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens erwähnt, ausschließlich anhand des Prinzips des marktwirtschaftlich handelnden Anlegers überprüfen lässt. Sie weist darauf hin, dass diese Frage vollkommen losgelöst von der Beurteilung der Rettungsbeihilfe zu behandeln ist. Diese nämlich betraf ausschließlich ein kurzfristiges Überbrückungsdarlehen von äußerst begrenztem Umfang (insbesondere gemessen an den kurzfristigen Fälligkeiten des Unternehmens, am üblichen Liquiditätsniveau von vergleichbaren Fluggesellschaften oder am Gesamthaushalt des Unternehmens), das im Übrigen in Form eines Bankdarlehens der Dresdner Bank gewährt wurde, für das lediglich eine staatliche Garantie gestellt wurde, und das zur Überwindung einer kurzfristigen Liquiditätskrise diente, die ansonsten zur Insolvenz des Unternehmens hätte führen können. Dagegen gründet sich das Urteil der an der Kapitalerhöhung beteiligten Investoren (und der dahinter stehenden Geschäftsbanken), für die diese Operation mit der Bildung dauerhafter Ressourcen verbunden ist, auf eine rein wirtschaftliche Bewertung der mittel- und langfristige Rentabilität der Geschäftstätigkeit des Unternehmens. Ihr Ziel ist die durch die Geschäftsergebnisse oder den erzeugten Mehrwert gewährleistete künftige Rentabilität des Unternehmens, die von der Glaubwürdigkeit abhängt, die sie dem Umstrukturierungsplan und den geplanten betriebswirtschaftlichen und geschäftlichen Strategien und der Unternehmensleitung beimessen. Die Kommission stellt außerdem fest, dass die von den italienischen Behörden übernommene Verpflichtung, dass Alitalia die Rettungsbeihilfe unmittelbar nach der Kapitalerhöhung zurückzahlt, die vorgezogenen Entnahme (und Rückzahlung) der entsprechenden 400 Mio. EUR an liquiden Mitteln aus dem Gesamtvermögen des Unternehmens mit sich bringt. VII.4.1.   Beurteilung der Kapitalerhöhung von AZ Fly (184) Was die Kapitalerhöhung und die gleichzeitige Beteiligung des Staates und der privaten Anleger angeht, so besteht in erster Linie kein Zweifel daran, dass es sich bei der betreffenden Kapitaleinlage um staatliche Mittel im Sinne des Vertrages handelt, da diese Mittel vom Finanzministerium bereitgestellt werden. Außerdem wurde der Beschluss über die Beteiligung an der Kapitalerhöhung mit der Zusage, das eigene Optionsrecht zumindest teilweise auszuüben, vom italienischen Ministerium für Wirtschaft und Finanzen gefasst. VII.4.1.1.   Allgemeine Bemerkungen (185) Im Vertrag ist das Prinzip der Neutralität gegenüber der Eigentumsordnung in den Mitgliedstaaten (Artikel 295 EG-Vertrag und 125 des EWR-Abkommens) sowie der Grundsatz der Gleichbehandlung zwischen öffentlichen und privaten Unternehmen festgeschrieben. Nach diesen Grundsätzen kann sich die Kommission weder für noch gegen Kapitalzuweisungen öffentlicher Einrichtungen an die Unternehmen aussprechen. Daher muss die Kommission eine Untersuchung der Kapitalübertragungen durchführen, um zu verhindern, dass die Mitgliedstaaten gegen die Bestimmungen des Vertrags in Bezug auf die staatlichen Beihilfen verstoßen. (186) Um feststellen zu können, ob es sich um eine staatliche Beihilfe handelt, ist die Kommission vom Gerichtshof befugt worden, ihre Beurteilung auf das sog. Prinzip des „marktwirtschaftlich handelnden Anlegers“ zu stützen, wie dies auch in der jüngsten Rechtsprechung bestätigt wird (59). Danach ist bei der Frage, ob eine Kapitalübertragung eine staatliche Beihilfe darstellt, die effektive Möglichkeit des begünstigten Unternehmens zu berücksichtigen, auf dem normalen Kapitalmarkt eine gleichwertige Finanzierung zu erhalten. Nach diesem Prinzip liegt keine staatliche Beihilfe vor, wenn die Kapitalübertragung zu Konditionen erfolgt, die für einen privaten Anleger, der sich an normalen marktwirtschaftlichen Erwägungen orientiert, akzeptabel wären (60). (187) Das Verhalten des öffentlichen Anlegers wird mit dem hypothetischen Verhalten des privaten Anlegers, wie beispielsweise einer privaten Holdinggesellschaft oder einer privaten Unternehmensgruppe verglichen, die eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich dabei von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten lässt (61). Die Übertragung des Kapitals, das für die Sicherung des Überlebens eines Unternehmens erforderlich ist, das sich vorübergehend in Schwierigkeiten befindet, nach seiner Umstrukturierung jedoch in der Lage ist, wieder gewinnbringend zu arbeiten, stellt nicht zwangsläufig eine staatliche Beihilfe dar, wenn sich möglicherweise auch ein privater Anleger entsprechend verhalten würde. (188) Daher stellt eine Kapitalzuführung aus öffentlichen Mitteln nach dem Dafürhalten der Kommission keine staatliche Beihilfe dar, wenn private Anleger zumindest im gleichen Verhältnis und unter den gleichen Bedingungen Zugang zu den verschiedenen Aktienkategorien erhalten wie der öffentliche Anleger, und wenn der von privaten Anlegern gezeichnete Anteil eine reale wirtschaftliche Bedeutung hat. An diesen auf der Kombination öffentlicher und privater Kapitalzufuhren basierenden Ansatz haben sich Gerichtshof und Gericht erster Instanz konsequent gehalten (62). VII.4.1.2.   Anwendung auf den vorliegenden Fall (189) Vor allem in Bezug auf die Trennung von AZ Fly und AZ Servizi ist die Kommission im Gegensatz zu anderen Fällen, in denen sie Einwände erhoben hat, im vorliegenden Fall nicht der Auffassung, dass es sich um eine Zerschlagung mit der Absicht handelt, die aufgelaufenen Schulden einer öffentlichen Gesellschaft aufzubürden, während die eigentliche Wirtschaftstätigkeit dem privaten Sektor übertragen wird. Ganz im Gegenteil, denn in der Tat verbleibt nach der rechtlichen und wirtschaftlichen Lage des Unternehmens fast die Gesamtheit der Schulden, d. h. sämtliche Schuldverschreibungen und die durch Garantien auf die Flotte besicherten Darlehen sowie das Darlehen, das Gegenstand der Rettungsbeihilfe ist, effektiv bei Alitalia, die in AZ Fly umbenannt wurde, und die den überwiegenden Teil der gegenwärtigen Geschäftstätigkeit des Unternehmens fortführen wird. Die Kommission nimmt in diesem Zusammenhang die Zusage Italiens zur Kenntnis, dass die Rückzahlung des genannten Darlehens vorzeitig innerhalb von acht Arbeitstagen nach der Umsetzung der Kapitalerhöhung von AZ Fly (d. h. nach der Übertragung der betreffenden

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.