Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/124 der Kommission vom 15. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-02-13

Quellenkennung: 32020R0124. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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                                                Insgesamt             Anmerkungen   1 Zur Zusammensetzung der Fänge und Größe der Fische 2 Zu Abweichungen von den Angaben im Fischereilogbuch 3 Zu Rückwürfen 4 Sonstiges 4C.    Überprüfungen des durchschnittlichen Stückgewichts Datum Anzahl der beprobten Einheiten Art Aufmachung/Erzeugnis Durchschnittliches Produktgewicht pro Einheit (kg) Etikettiertes Gewicht der Einheit (kg)                                                                         4D.    Überprüfung der Kennzeichnung Datum Anzahl der überprüften Einheiten Anzahl der Einheiten mit potenziell nicht konformer Kennzeichnung Beschreibung der potenziellen nicht konformen Kennzeichnung                                                 Teil 5. Daten zu jedem gefangenen Grönlandhai per Hol  ( 5 ) Nr. des Hols Anzahl der Grönlandhaie im Hol insgesamt Anzahl Haie Geschätztes Gewicht (kg Lebendgewicht) Gesamtlänge (cm, von der Spitze der Schnauze bis zur Spitze der Schwanzflosse) Länge gemessen (M) oder geschätzt (E)? Gabellänge (cm) Gabellänge gemessen (M) oder geschätzt (E)? Geschlecht und Reifegrad (1) Fangdisposition (2) Foto J/N Anmerkungen (soweit möglich in Englisch)                                                                                                                                                                                                                                                                         (1)    JM: Jungtier männlich, AM: erwachsenes Tier, männlich, M: männliches Tier, Reife unbekannt, F: weibliches Tier, U: Geschlecht und Reife unbekannt. (2)    Geben Sie mindestens je nach Fall eine der folgenden Fangdispositionen an: A: lebend, D: tot, UI: unverletzt, I: verletzt, M: moribund, U: unbekannt. Teil 6. Häufigkeit der Größen  ( 6 )             Jahr           Monat           Tag           Anzahl Fanggeräte           Nr. des Hols           FAO-3-Alpha-Artencode           Fanggewicht (kg Lebendgewicht)           Probenart (Rückwurf, an Bord behalten, gemischt)           Probengewicht (kg Lebendgewicht)           Mindestgröße           Höchstgröße           Geschlecht           Gesamtzahl der Proben (n=)           Mess- Standard (TL, SL, FL usw.)           Art der Messung           Einheit (mm oder cm)           Anmerkungen           Größe zwischen Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl 9,5 -9,99           10,0 -10,49           10,5 -10,99           11,0 -11,49           11,5 -11,99           12,0 -12,49           12,5 -12,99           …           …           …           97,0 -97,49           97,5 -97,99           98,0 -98,49           98,5 -98,99           99,0 -99,49           99,5 -99,99           100,0 -100,49           …           ▼B 36.    ►M5  TÄGLICH VOM BEOBACHTER GEMÄß ANHANG II.G DER CEM ÜBERMITTELTER BERICHT, GENANNT IN ARTIKEL 27 ABSATZ 11 BUCHSTABE B ◄ ▼M5 1.2.    Beobachterbericht Datenelement Code Obligatorisch/ Fakultativ Feldanforderungen Aufzeichnungsbeginn SR M Systemdetail; Beginn der Aufzeichnung Anschrift AD M Detail Meldung; Bestimmung, „XNW“ für NAFO Sequenznummer SQ M Detail Meldung; laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr Art der Meldung TM M Detail Meldung; „OBR“ für die Meldung Beobachterbericht Rufzeichen RC M Detail Schiffsregistrierung; internationales Rufzeichen des Schiffs Fanggeräte GE M (1) Detail Tätigkeit; FAO-Code für Fanggeräte Zielart DS M (1) Detail Tätigkeit; FAO-Artencode für jede Zielart seit dem letzten OBR-Bericht Maschenöffnung ME M (1) Detail Tätigkeit; durchschnittliche Maschenöffnung in mm Bereich RA M Detail Tätigkeit; NAFO-Division Tägliche Fangmengen Arten Lebendgewicht CA M M Detail Tätigkeit; Fänge an Bord nach Arten und Divisionen seit der letzten OBR-Meldung in kg, gerundet auf die nächsten 100 kg. Eine Reihe von Feldpaaren aus Arten (FAO-3-Alpha-Codes) + Lebendgewicht in Kilogramm (bis 9 Ziffern) vorsehen, wobei jedes Feld durch ein Leerzeichen getrennt ist, z. B. //CA/ArtLeerzeichenGewichtLeerzeichenArtLeerzeichenGewichtLeerzeichenArtLeerzeichenGewicht// Rückwürfe Arten Lebendgewicht RJ M (1) Detail Tätigkeit; Zurückgeworfene Fänge nach Arten und Divisionen seit der letzten OBR-Meldung in kg, gerundet auf die nächsten 100 kg. Eine Reihe von Feldpaaren aus Arten (FAO-3-Alpha-Codes) + Lebendgewicht in Kilogramm (bis 9 Ziffern) vorsehen, wobei jedes Feld durch ein Leerzeichen getrennt ist, z. B. //RJ/ArtLeerzeichenGewichtLeerzeichenArtLeerzeichenGewichtLeerzeichenArtLeerzeichenGewicht// Untermaßig (6) Arten Lebendgewicht US M (1) Detail Tätigkeit; Untermaßige Fänge nach Arten und Divisionen seit der letzten OBR-Meldung in kg, gerundet auf die nächsten 100 kg. Eine Reihe von Feldpaaren aus Arten (FAO-3-Alpha-Codes) + Lebendgewicht in Kilogramm (bis 9 Ziffern) vorsehen, wobei jedes Feld durch ein Leerzeichen getrennt ist, z. B. //US/ArtLeerzeichenGewichtLeerzeichenArtLeerzeichenGewichtLeerzeichenArtLeerzeichenGewicht// Logbuch LB M Detail Tätigkeit; „Ja“ oder „Nein“ (2) Funkmeldungen HA M Detail Tätigkeit; „Ja“ oder „Nein“ (3) Möglicher Verstoß AF M Detail Tätigkeit; „Ja“ oder „Nein“ (4) Name des Beobachters ON M Detail Meldung; Name des Beobachters, der den Bericht unterzeichnet Datum DA M Detail Meldung; Datum der Übermittlung des Berichts Freier Text MS O (5) Detail Tätigkeit; weitere Anmerkungen des Beobachters Uhrzeit TI M Detail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung des Berichts Aufzeichnungsende ER M Systemdetail; Kennzeichnet Ende der Aufzeichnung (1)    Falls zutreffend. (2)    „Ja“, wenn der Beobachter bestätigt, dass die Eintragungen im Logbuch gemäß den CEM vorgenommen wurden. (3)    „Ja“, wenn der Beobachter bestätigt, dass die Berichte gemäß den Artikeln 13.12, 13.13. und 28.6 gemäß den CEM übermittelt wurden. (4)    „Ja“, wenn der Beobachter eine mögliche Nichteinhaltung der CEM feststellt. (5)    Obligatorisch, wenn „LB“ = „Nein“ oder „HA“ = „Nein“ oder „AF“ = „Ja“. (6)    Die im Feld US gemeldeten zurückgeworfenen untermaßigen Fänge sollten auch in die im Feld Rückwürfe (RJ) angegebenen Mengen einbezogen werden. ▼B 37.   VERTRAULICHKEITSBESTIMMUNGEN GEMÄß ANHANG II.B DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 28 ABSATZ 10 UND ARTIKEL 43 DER VERORDNUNG (EU) 2019/833 Vertraulichkeitsbestimmungen BESTIMMUNGEN ÜBER DIE SICHERE UND VERTRAULICHE BEHANDLUNG ELEKTRONISCH ÜBERMITTELTER BERICHTE UND MELDUNGEN GEMÄß DEN ARTIKELN 28 UND 29 DER CEM (1)    Anwendungsbereich Die nachstehenden Bestimmungen gelten für alle elektronischen Berichte und Meldungen, die gemäß den Artikeln 28 bis 29 der CEM übermittelt und empfangen werden (im Folgenden die „Berichte und Meldungen“). (2)    Allgemeine Bestimmungen (a)  Der Exekutivsekretär und die zuständigen Behörden der Vertragsparteien, die Berichte und Meldungen übermitteln und empfangen, treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um den in den Abschnitten 3 und 4 festgelegten Sicherheits- und Vertraulichkeitsvorschriften nachzukommen. (b)  Der Exekutivsekretär informiert alle Vertragsparteien über die Maßnahmen, die im Sekretariat getroffen wurden, um diese Sicherheits- und Vertraulichkeitsvorschriften einzuhalten. (c)  Der Exekutivsekretär trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen an die Löschung von Berichten und Meldungen des Sekretariats erfüllt werden. (d)  Die Mitgliedstaaten garantieren dem Exekutivsekretär das Recht, gegebenenfalls die Berichtigung von Berichten und Meldungen oder die Löschung von Berichten und Meldungen zu erhalten, deren Verarbeitung nicht den Bestimmungen der CEM entspricht. (e)  Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 29.10 Buchstaben b bis d der CEM kann die NAFO-Kommission den Exekutivsekretär anweisen, Berichte und Meldungen, die sie gemäß den Artikeln 28 und 29 der CEM erhalten hat, einer Vertragspartei nicht zugänglich zu machen, wenn festgestellt wird, dass der betreffende Mitgliedstaat diesen Sicherheits- und Vertraulichkeitsbestimmungen nicht nachgekommen ist. (3)    Vertraulichkeitsbestimmungen (a)  Die Berichte und Meldungen dürfen nur für die in den CEM vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Die in Abschnitt 1 genannten Berichte oder Meldungen werden nicht in einer elektronischen Datenbank im Sekretariat aufbewahrt, es sei denn, dies ist in den CEM ausdrücklich vorgesehen. (b)  Jeder Inspektionsmitgliedstaat stellt die Berichte und Meldungen ausschließlich den Inspektionsmitteln und den Inspektoren zur Verfügung, die dem System der gemeinsamen internationalen Inspektion und Überwachung zugeteilt sind. Berichte und Meldungen sind den Kontrollplattformen und Inspektoren nicht mehr als 48 Stunden vor der Einfahrt in den Regelungsbereich zu übermitteln. (c)  Der Exekutivsekretär löscht alle Originalberichte und -meldungen gemäß Abschnitt 1 bis zum Ende des ersten Kalendermonats nach dem Jahr, aus dem die Berichte und Meldungen stammen, aus der Datenbank des Sekretariats. Darüber hinaus werden die Angaben über die Fänge und die Bewegungen der Fischereifahrzeuge vom Exekutivsekretär nur aufbewahrt, wenn Maßnahmen getroffen wurden um sicherzustellen, dass die Identität der einzelnen Schiffe nicht mehr festgestellt werden kann. (d)  Der Exekutivsekretär stellt Berichte und Mitteilungen nur den in Artikel 29.10 Buchstaben b bis d ausdrücklich genannten Vertragsparteien zur Verfügung. (e)  Inspektionsmitgliedstaaten können die vom Sekretär übermittelten Berichte und Meldungen bis zu 24 Stunden aufbewahren und speichern, nachdem die Schiffe, auf die sich die betreffenden Berichte und Meldungen beziehen, den Regelungsbereich ohne Wiedereinfahrt verlassen haben. Die Ausfahrt aus dem Regelungsbereich gilt sechs Stunden nach Übermittlung der entsprechenden Absichtserklärung als erfolgt. (4)    Sicherheitsbestimmungen (a)    Überblick Der Inspektionsmitgliedstaat, die Kommission (oder die von der Kommission benannte Stelle) und das Sekretariat gewährleisten die sichere Behandlung von Berichten und Meldungen in ihren jeweiligen elektronischen Datenverarbeitungsanlagen, insbesondere wenn die Verarbeitung die Übertragung über ein Netz beinhaltet. Der Mitgliedstaat, die Kommission (oder die von der Kommission benannte Stelle) und das Sekretariat müssen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um Berichte und Meldungen gegen die zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung, den zufälligen Verlust, die Änderung, die unberechtigte Weitergabe oder den unberechtigten Zugang und gegen alle unangemessenen Formen der Verarbeitung zu schützen. Die folgenden Sicherheitsfragen sind von Anfang an zu regeln: —  Zugang zum System: •  Das System muss vor dem Eindringen Unbefugter geschützt sein. —  Authentizitäts- und Zugriffskontrolle: •  Befugte Personen haben lediglich Zugriff auf einen bestimmten Datensatz. —  Gesicherte Übermittlung: •  Es wird gewährleistet, dass die Berichte und Meldungen sicher übermittelt werden. —  Datensicherheit: •  Es muss gewährleistet werden, dass alle Berichte und Meldungen über den erforderlichen Zeitraum sicher im System gespeichert sind und nicht manipuliert werden. —  Sicherheitsverfahren: •  Sie regeln den Zugriff auf das System (Hardware und Software), die Verwaltung und Wartung des Systems, Sicherung und allgemeine Verwendung des Systems. Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der bei ihrer Durchführung entstehenden Kosten ein Schutzniveau gewährleisten, das den von der Verarbeitung der Berichte und Meldungen ausgehenden Risiken angemessen ist. Die Sicherheitsmaßnahmen werden in den folgenden Absätzen näher beschrieben. (b)    Zugang zum System Für ihre wichtigsten Computersysteme sind die Mitgliedstaaten und das Sekretariat bestrebt, die Kriterien eines „C2-Level Trusted“-Systems zu erfüllen (wie in Abschnitt 2.2 der U.S. Department of Defence Office of Defence Trusted Computer System Evaluation Criteria (TCSEC), DOD 5200.28-STD, Dezember 1985 beschrieben). Einige der von einem „C2-Level Trusted System“ gewährten Merkmale sind: —  ein strenges Kennwort- und Authentifizierungssystem. Jedem Benutzer des Systems werden eine Benutzerkennung und ein entsprechendes Kennwort zugewiesen. Bei jedem Anmelden müssen die Benutzer das korrekte Kennwort eingeben. Sie haben auch dann lediglich Zugriff auf diejenigen Funktionen und Daten, für die sie persönlich vorgemerkt sind. Nur besonders privilegierte Benutzer haben Zugriff auf alle Daten; —  der physische Zugang zum Computersystem wird überwacht; —  Kontrolle; selektive Aufzeichnung von Vorgängen zwecks Analyse und Aufdeckung von Sicherheitsverstößen; —  zeitlich beschränkter Zugang; der Zugriff auf das System kann für die einzelnen Benutzer auf bestimmte Tageszeiten oder Wochentage beschränkt werden; —  Überwachung des Zugangs zum Endgerät; für jedes Endgerät wird festgelegt, welche Benutzer Zugang haben. (c)    Authentizitäts- und Zugriffssicherheit Datenaustauschprotokolle für die elektronische Übermittlung von Berichten und Meldungen zwischen den Mitgliedstaaten, der NAFO-Kommission und dem Sekretariat werden vom Sekretariat ordnungsgemäß geprüft und von der NAFO-Kommission genehmigt. Die elektronische Übermittlung unterliegt den in diesem Anhang festgelegten Sicherheitsverfahren. (d)    Kommunikationssicherheit Zur Gewährleistung der Vertraulichkeit und der Authentizität werden geeignete Verschlüsselungsprotokolle angewandt, die vom Sekretariat ordnungsgemäß geprüft und von der NAFO-Kommission genehmigt wurden Es muss eine Schlüsselmanagementstrategie zur Unterstützung der Anwendung kryptografischer Verfahren bestehen. Insbesondere wird die Integrität der PKI (Public-Key-Infrastruktur) gewährleistet, indem sichergestellt wird, dass digitale Zertifikate die Partei, die die Informationen übermittelt, korrekt identifizieren und validieren. (e)    Datensicherheit Die Beschränkung des Zugriffs auf die Daten erfolgt über ein flexibles System mit Benutzerkennung und Kennwort. Die einzelnen Benutzer haben nur Zugriff auf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten. (f)    Sicherheitsverfahren Jeder Mitgliedstaat, die Kommission (und die von der Kommission benannte Stelle) und der Exekutivsekretär ernennen einen Sicherheitssystemverwalter. Der Sicherheitssystemverwalter überprüft die Protokolldateien, die durch die Software generiert werden, hält die Systemsicherheit aufrecht, schränkt den Zugang zu dem System soweit notwendig ein und fungiert als Verbindungsstelle zum Sekretariat,, um Sicherheitsfragen zu klären. 38.   FORMULAR FÜR DEN ÜBERWACHUNGSBERICHT GEMÄß ANHANG IV.A DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 30 ABSATZ 1 BUCHSTABE A UND ARTIKEL 45 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG (EU) 2019/833 Formular des Überwachungsberichts 1.    INSPEKTOR Name   Angaben zu Identität   Vertragspartei   2.    KONTEXT DER FESTSTELLUNGEN Sichtungen aus der Luft Identifizierung/Rufzeichen des Überwachungsflugzeugs   Position zu Beginn der Patrouille (Länge/Breite) (Datum/Zeit-UTC) Position am Ende der Patrouille (Länge/Breite) (Datum/Zeit-UTC) Geräte zur Bestimmung der Position   Wetterverhältnisse Windrichtung/-geschwindigkeit Seegang Sicht Sichtungen nicht aus der Luft Hafen/Ort der ersten Identifizierung (Länge/Breite) Position bei der ersten Identifizierung   Datum/Uhrzeit (UTC) der ersten Identifizierung   3.    GESICHTETES SCHIFF ( 7 ) Mitgliedstaat   Schiffsname, Internationales Rufzeichen (IRCS), Seitennummer, IMO-Nummer   Sonstige Identifizierungsmerkmale (Schiffstyp, Farbe des Rumpfes, Aufbauten usw.)   Schiffstätigkeit   Verwendetes Fanggerät   Kurs und Geschwindigkeit   4.    DETAILS DER AUFNAHMEN (muss mit den CEM übereinstimmen) Nr. der Aufnahme Datum und Uhrzeit Position Schiffstätigkeit Bemerkungen 1.         2.         3.         5.    DETAILS DER BEOBACHTUNGEN Grund für Verdacht auf Verstoß gegen die NAFO-CEM   Methode zur Bewertung des Fangvolumens   Methode zur Bewertung der Fangzusammensetzung   Sonstiges   Datum Name des Inspektors: Unterschrift des Inspektors 39.   WIMPEL GEMÄß ANHANG IV.E DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 31 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG (EU) 2019/833 NAFO-Inspektionswimpel Legende: —  Not exceeding 1 meter - nicht mehr als 1 Meter Wimpel eines NAFO-Inspektionsschiffs. Die Tender führen ebenfalls einen Wimpel, der halb so groß sein kann. 40.   REGELN ÜBER DIE BEREITSTELLUNG EINER LOTSENLEITER GEMÄß ANHANG IV.G DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 32 BUCHSTABE C DER VERORDNUNG (EU) 2019/833 Konstruktion und Verwendung der Lotsenleiter (1)  Es wird eine Lotsenleiter zur Verfügung gestellt, die den Inspektoren auf See ein sicheres An- und Vonbordgehen ermöglicht. Die Lotsenleiter wird in sauberem und vorschriftsmäßigem Zustand gehalten. (2)  Die Lotsenleiter wird so befestigt, dass (a)  sie frei von jeder möglichen Verschmutzung durch das Schiff bleibt; (b)  sie in genügendem Abstand von den dünneren Leinen und so weit wie möglich im Mittschiffsbereich ist; (c)  jede Stufe fest an der Schiffswand bleibt. (3)  Die Stufen der Lotsenleiter sind (a)  aus Hartholz oder anderem gleichartigem Material, aus einem Stück, astfrei gefertigt. Die vier untersten Stufen können aus Gummi von genügender Stärke und Steife oder aus anderem geeignetem Material mit gleichen Eigenschaften bestehen; (b)  mit einer rutschfesten Oberfläche versehen; (c)  mindestens 480 mm lang, 115 mm breit und 23 mm tief, ohne den rutschfesten Belag oder etwaige Rillen; (d)  in gleichmäßigem Abstand von mindestens 300 mm und höchstens 380 mm angebracht; (e)  so angebracht, dass sie waagerecht bleiben. (4)  Keine Lotsenleiter weist mehr als zwei Ersatzstufen auf, die auf andere Weise festgemacht sind als in der ursprünglichen Konstruktion der Lotsenleiter vorgesehen, und die so angebrachten Stufen werden so rasch wie möglich durch Stufen ersetzt, die der ursprünglichen Konstruktion der Lotsenleiter entsprechen. Wird eine Ersatzstufe an den Seilen der Lotsenleiter mithilfe von Auskehlungen an der Stufe festgemacht, befinden sich diese Auskehlungen an den längeren Seiten der Stufen. (5)  Die seitlichen Seile der Leiter bestehen aus zwei nicht überzogenen Hanfseilen oder gleichwertigen Seilen von nicht weniger als 60 mm Umfang auf jeder Seite; jedes Seil bleibt unbedeckt durch anderes Material und geht durch bis zur obersten Stufe. Zwei Haupttaue, die ordnungsgemäß an dem Schiff befestigt sind und nicht weniger als 65 mm Umfang haben, und eine Sicherheitsleine sind für den Notfall bereitzuhalten. (6)  In Abständen sind Spreizlatten aus Hartholz oder gleichwertigem Material in einem Stück, astfrei und 1,8 m bis 2 m lang angebracht, damit die Lotsenleiter sich nicht verdrehen kann. Die unterste Latte ist auf der fünfuntersten Leiterstufe angebracht, und der Abstand zwischen den einzelnen Spreizlatten beträgt höchstens neun Stufen. (7)  An

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.