Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/124 der Kommission vom 15. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-02-13

Quellenkennung: 32020R0124. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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oder von Bord gehenden Inspektoren wird ein sicherer und einfacher Übergang vom oberen Ende der Lotsenleiter, einer Fallreepstreppe oder sonstigen Vorrichtung ermöglicht. Führt ein solcher Übergang durch eine Öffnung in der Reling oder im Schanzkleid, sind entsprechende Griffe angebracht. Besteht ein solcher Übergang aus einer Schanzkleidleiter, ist diese Leiter sicher an der Reling oder Plattform befestigt, und an der Stelle, an der das Schiff betreten oder verlassen wird, sind in einem Abstand von mindestens 0,70 m und höchstens 0,80 m zwei Stützgriffe angebracht. Jede Stütze ist am Schiffskörper auf oder nahe dem Boden sowie an einer höheren Stelle fest angebracht, hat einen Durchmesser von mindestens 40 mm und ragt mindestens 1,20 m über die obere Kante des Schanzkleids hinaus. (8)  Nachts muss eine Beleuchtung vorgesehen sein, sodass sowohl die Oberseite der Lotsenleiter als auch die Stelle, an der der Inspektor an Bord des Schiffes kommt, angemessen beleuchtet sind. Ein Rettungsring mit selbstzündendem Licht muss bei Bedarf griffbereit sein. Eine Wurfleine muss ebenfalls für den Bedarfsfall griffbereit sein. (9)  Es muss die Möglichkeit bestehen, die Lotsenleiter an jeder Seite des Schiffes benutzen zu können. Der zuständige Inspektor kann angeben, an welcher Seite er die Lotsenleiter angebracht haben möchte. (10)  Die Montierung der Lotsenleiter und das Anbordgehen und das Vonbordgehen eines Inspektors sind von einem verantwortlichen Schiffsoffizier zu überwachen. Der verantwortliche Schiffsoffizier ist im Funkkontakt mit der Brücke. (11)  Sollten auf einem Schiff Konstruktionsmerkmale wie Scheuerleisten die Durchführung von Vorschriften dieser Regelung verhindern, so sind besondere Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Inspektoren das Schiff sicher betreten und verlassen können. ▼M1 41.   INSPEKTIONSBERICHT GEMÄß ANHANG IV.B DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 33 ABSATZ 1, ARTIKEL 34 ABSATZ 2 BUCHSTABE A UND ARTIKEL 45 BUCHSTABE D DER VERORDNUNG (EU) 2019/833 Inspektionsbericht ORGANISATION FÜR DIE FISCHEREI IM NORDWESTATLANTIK ________________________________________________________________________________ (Inspektor: Bitte in GROSSBUCHSTABEN in SCHWARZER TINTE ausfüllen) (1)   INSPEKTIONSSCHIFF 1.1 NAME   1.2 REGISTRIERNUMMER   1.3 Internationales Rufzeichen (IRCS)   1.4 Heimathafen   (2)   INSPEKTOREN (Bitte vermerken falls es sich um Auszubildende handelt) NAME VERTRAGSPARTEI                 (3)   ANGABEN ÜBER DAS INSPIZIERTE SCHIFF Vertragspartei und Heimathafen   Name des Schiffs   Rufzeichen   Externe Kennnummer   IMO-Nummer   Name des Kapitäns:   Anschrift des Kapitäns (nur bei Verstößen)   Name und Anschrift des Eigners   Zeit/Position des Inspektionsschiffes UTC Breitengrad Längengrad Division Zeit/Position des inspizierten Schiffes UTC Breitengrad Längengrad (4)   DATUM DER LETZTEN INSPEKTION AUF SEE: DATUM   (5)   DATUM UND UHRZEIT DER LAUFENDEN INSPEKTION DATUM   UHRZEIT DER ANKUNFT AN BOARD UTC (6)   PRÜFUNG Schiffsdokumente Geprüft J/N Zertifizierte Zeichnungen oder Beschreibung des Fischladeraums und der Gefrierräume an Bord Geprüft J/N Datum der Zertifizierung   Der tägliche Lagerungsplan entspricht Artikel 28.5 Geprüft J/N (7)   ERFASSUNG DES FISCHEREIAUFWANDS UND DER FÄNGE Fischereilogbuch Geprüft J/N Elektronisch/Papier Produktionslogbuch Geprüft J/N Elektronisch/Papier Es handelt sich um Eintragungen gemäß Artikel 28 und Anhang II.A Geprüft J/N Falls nein, die unzureichenden oder fehlenden Eintragungen angeben (8)   ANGABEN ZU DEN BEOBACHTERN Ist ein gemeldeter Beobachter auf dem Schiff anwesend J/N Name des Beobachters   Vertragspartei des Beobachters   (9)   GEMESSENE MASCHENGRÖSSE — IN MILLIMETER Art des Fanggeräts   Steert (gegebenenfalls einschließlich Tunnel) Durchschnittliche Weite Zulässige Größe 1st Netz                                             2nd Netz                                             Scheuerschutz — Stichproben bei Maschen 1st Netz                                             2nd Netz                                             Restliches Netz 1st Netz                                             2nd Netz                                             (10)   ZUSAMMENFASSUNG DER FÄNGE AUS LOGBÜCHERN FÜR DIE LAUFENDE FANGREISE Tage im NAFO REGELUNGSBEREICH   Datum der Einfahrt in den Regelungsbereich/die Division Division Fischarten 3-Alpha-Code Fang (Tonnen) Umrechnungsfaktor(en) Aufmachung(en)/Erzeugnis Rückwürfe                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   (11)   ERGEBNIS DER INSPEKTION DER FÄNGE 11.1.   Fänge im LETZEN HOL (soweit zutreffend) Dauer des Hols   Tiefe   Menge insgesamt (in Tonnen) Gefangene Arten Anteil (%)                                     11.2.   Fänge AN BORD Schätzung des Inspektors (in Tonnen)   Angabe des Inspektors, wie die Schätzung errechnet wurde: Korrekte Kennzeichnung? Ja/Nein (12)   ERGEBNIS DER INSPEKTION DER FÄNGE AN BORD 12.1.   Abweichungen von den Logbucheinträgen Anmerkungen: (Im Falle von Abweichungen zwischen den Schätzungen des Inspektors über die Fänge an Bord und den entsprechenden Zusammenfassungen der Fänge gemäß Logbuch ist diese Abweichung mit den Prozentsätzen anzugeben) 12.2.   Verstöße CEM-REFERENZ ART DER VERSTÖSSE     Kommentare: Ich bestätige, über die mutmaßlichen Verstöße und gegebenenfalls die Anbringung von Siegeln an Beweismaterial informiert zu sein. DATUM: UNTERSCHRIFT DES SCHIFFSKAPITÄNS (13)   KOMMENTARE UND BEMERKUNGEN (zusätzliche Seiten können bei Bedarf hinzugefügt werden) Nach einem Verstoß überprüfte Dokumente Bemerkungen, Erklärungen und/oder Feststellungen des Inspektors (der Inspektoren) Feststellungen des bzw. der Zeugen des Kapitäns Feststellungen eines zweiten Inspektors oder eines Zeugen (14)   UNTERSCHRIFT DES ZUSTÄNDIGEN INSPEKTORS (15)   NAME UND UNTERSCHRIFT DES ZWEITEN INSPEKTORS ODER DES ZEUGEN (16)   NAME UND UNTERSCHRIFT DES BZW. DER ZEUGEN DES KAPITÄNS (17)   DATUM UND UHRZEIT DES ABSCHLUSSES DER INSPEKTION UND DES VONBORDGEHENS ABSCHLUSS DER INSPEKTION DATUM   UHRZEIT UTC VONBORDGEHEN DATUM   UHRZEIT UTC POSITION Breitengrad Längengrad (18)   BESTÄTIGUNG ÜBER DEN EMPFANG DES BERICHTS DURCH DEN KAPITÄN (zusätzliche Seiten können bei Bedarf hinzugefügt werden) Anmerkungen des Schiffskapitäns Der/die Unterzeichnete, …, Kapitän des Schiffs, bestätigt, am heutigen Tag eine Kopie dieses Berichts erhalten zu haben. Meine Unterschrift bedeutet nicht mein Einverständnis mit dem Inhalt des Berichts. DATUM UNTERSCHRIFT ▼B 42.   NAFO-INSPEKTIONSSIEGEL GEMÄß ANHANG IV.F DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 34 ABSATZ 1 BUCHSTABE D DER VERORDNUNG (EU) 2019/833 NAFO-Inspektionssiegel Legende: —  NAFO Inspection Seal - NAFO-Inspektionssiegel —  Top View - Draufsicht —  Side View - Seitenansicht Das NAFO-Inspektionssiegel hat folgende Merkmale: Bezeichnung NAFO-INSPEKTIONSSIEGEL Markierung …„NAFO Inspection No. (sechsstellige Zahl)“ Material … recycelbares Polyethylen Farbe …orange Schmelzindex … 6,70 + 0,60 (internationaler Standard) Dichte … 953 + 0,003 (internationaler Standard) Brechpunkt (Last) …min. 45 kg (t° 20 °C) 43.   FORMULAR FÜR DIE VORHERIGE ANFRAGE DER HAFENSTAATKONTROLLE GEMÄß ANHANG II.L DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 39 ABSATZ 8, ARTIKEL 39 ABSATZ 13 BUCHSTABE A ZIFFER III, ARTIKEL 40 ABSATZ 2 UND ARTIKEL 41 ABSÄTZE 1 UND 2 DER VERORDNUNG (EU) 2019/833 Formular für die vorherige Anfrage der Hafenstaatkontrolle A-PSC-1 FORMBLATT HAFENSTAATKONTROLLE – PSC 1 TEIL A: Vom Schiffskapitän auszufüllen. In schwarzer Tinte auszufüllen. Schiffsname: IMO Nummer (1) Rufzeichen: Flaggenstaat:         E-Mail: Telefonnummer: Fax-Nr.: Inmarsat-Nummer:         Name des Schiffskapitäns: Staatsangehörigkeit des Schiffskapitäns: Schiffseigner: Schiffszertifikat oder Registriernummer:         Schiffsabmessungen: Länge (m): Breite (m): Tiefgang (m):         Hafenstaat: Anlande- oder Umladehafen:     Grund für das Anlaufen des Hafens Anlandung: (J/N)   Umladungen: (J/N)   Sonstiges: (J/N)   Letzter Anlaufhafen;   Datum:   Voraussichtliches Ankunftsdatum: Voraussichtliche Ankunftszeit:     Nur gefrorene Erzeugnisse   Nur frische Erzeugnisse   Frische und gefrorene Erzeugnisse   Gesamtfang an Bord — alle Gebiete Anzulandender Fang (2) Art (3) Erzeugnis (4) Fanggebiet Umrechnungsfaktor Erzeugnisgewicht (kg) Erzeugnisgewicht (kg) NEAFC-Übereinkommensbereich (ICES-Untergebiete und -Divisionen) NAFO-Regelungsbereich (Unterdivision) Andere Bereiche                                                                                                                                                                                 TEIL B: Amtlichen Eintragungen vorbehalten – vom Flaggenstaat auszufüllen Der Flaggenstaat des Schiffes muss die folgenden Fragen mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten NEAFC-Übereinkommensbereich NAFO-Regelungsbereich Ja Nein Ja Nein a)  Verfügte das Fischereifahrzeug, das den Fisch als Fang gemeldet hat, über eine ausreichende Quote für die angegebene Art?         b)  Wurden die Mengen an Bord ordnungsgemäß gemeldet und bei der Berechnung etwaiger Fang- oder Aufwandsbeschränkungen berücksichtigt?         c)  War das Fischereifahrzeug, das den Angaben zufolge den Fisch gefangen hat, zum Fischfang in dem angegebenen Gebiet berechtigt?         d)  Wurde der Aufenthalt des Fischereifahrzeugs in dem angegebenen Fanggebiet mittels VMS-Daten überprüft?         Bestätigung des Flaggenstaats: Ich bestätige nach bestem Wissen und Gewissen, dass die obigen Angaben vollständig, zutreffend und korrekt sind. Name und Titel:   Datum:   Unterschrift: Dienststempel:                     PART C: For official use only — to be completed by the Port State Note: NAFO Port State Authorization to use port for landing, transhipment, or other Name of Port State:   Authorisation: Yes:   No:   Date:   Signature: Official Stamp:         (1)    Für Fischereifahrzeuge ohne IMO-Nummer ist die externe Registriernummer anzugeben. (2)    Bei Bedarf mehr als ein Formblatt verwenden. (3)    FAO-Artencode — NEAFC Anhang V — NAFO Anhang I.C der CEM. (4)    Produktaufmachungsformen — NEAFC Anlage 1 des Anhangs IV — NAFO Anhang II.K der CEM B-PSC-2 FORMBLATT HAFENSTAATKONTROLLE – PSC 2 TEIL A: Vom Schiffskapitän auszufüllen. Für jedes abgebende Schiff ein getrenntes Formblatt ausfüllen. In schwarzer Tinte auszufüllen. Schiffsname: IMO Nummer (1) Rufzeichen: Flaggenstaat:         E-Mail: Telefonnummer: Fax-Nr.: Inmarsat-Nummer:         Name des Schiffskapitäns: Staatsangehörigkeit des Schiffskapitäns: Schiffseigner: Schiffszertifikat oder Registriernummer:         Schiffsabmessungen: Länge (m): Breite (m): Tiefgang (m):         Hafenstaat: Anlande- oder Umladehafen:     Grund für das Anlaufen des Hafens Anlandung: (J/N)   Umladungen: (J/N)   Sonstiges: (J/N)   Letzter Anlaufhafen;   Datum:   Datum und Ort der Umladung: Gegebenenfalls Umladegenehmigung:     Voraussichtliches Ankunftsdatum: Voraussichtliche Ankunftszeit (UTC):     Nur gefrorene Erzeugnisse   Nur frische Erzeugnisse   Frische und gefrorene Erzeugnisse   Fangangaben für abgebende Schiffe *Für jedes abgebende Schiff ein getrenntes Formblatt ausfüllen.* Schiffsname IMO Nummer (1) Rufzeichen Flaggenstaat         Gesamtfang an Bord — alle Gebiete Anzulandender Fang (2) Art (3) Erzeugnis (4) Fanggebiet Umrechnungsfaktor Erzeugnisgewicht (kg) Erzeugnisgewicht (kg) NEAFC-Übereinkommensbereich (ICES-Untergebiete und -Divisionen) NAFO-Regelungsbereich (Unterdivision) Andere Bereiche                                                                                                                                                                                 TEIL B: Amtlichen Eintragungen vorbehalten – vom Flaggenstaat auszufüllen Der Flaggenstaat des Schiffes muss die folgenden Fragen mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten NEAFC-Übereinkommensbereich NAFO RA Ja Nein Ja Nein a)  Verfügte das Fischereifahrzeug, das den Fisch als Fang gemeldet hat, über eine ausreichende Quote für die angegebene Art?         b)  Wurden die Mengen an Bord ordnungsgemäß gemeldet und bei der Berechnung etwaiger Fang- oder Aufwandsbeschränkungen berücksichtigt?         c)  War das Fischereifahrzeug, das den Angaben zufolge den Fisch gefangen hat, zum Fischfang in dem angegebenen Gebiet berechtigt?         d)  Wurde der Aufenthalt des Fischereifahrzeugs in dem angegebenen Fanggebiet mittels VMS-Daten überprüft?         Bestätigung des Flaggenstaats: Ich bestätige nach bestem Wissen und Gewissen, dass die obigen Angaben vollständig, zutreffend und korrekt sind. Name und Titel:   Datum:   Unterschrift: Dienststempel:         TEIL C: Amtlichen Eintragungen vorbehalten – vom Hafenstaat auszufüllen Anmerkung: NAFO-Hafenstaatzulassung zur Nutzung des Hafens für Anlande-, Umlade- und andere Zwecke Name des Hafenstaats:   Zulassung: Ja:   Nein:   Datum:   Unterschrift: Dienststempel:         (1)    Für Fischereifahrzeuge ohne IMO-Nummer ist die externe Registriernummer anzugeben. (2)    Bei Bedarf mehr als ein Formblatt verwenden. (3)    FAO-Artencode - NEAFC Anhang V - NAFO Anhang II der CEM. (4)    Produktaufmachungsformen – NEAFC Anlage 1 des Anhangs IV – NAFO Anhang II.K der CEM 44.   ANHANG IV.H DER CEM ÜBER INSPEKTIONEN, GENANNT IN ARTIKEL 39 ABSATZ 11 DER VERORDNUNG (EU) 2019/833 Grundsätze für Inspektionen Die Inspektoren (a)  überprüfen weitestmöglich, ob die Identifikationsdokumente des Schiffs an Bord und die Informationen über den Schiffseigner wahr, vollständig und richtig sind, unter anderem durch zweckdienliche Kontakte mit dem Flaggenstaat oder gegebenenfalls durch Überprüfung internationaler Schiffsdokumente; (b)  überprüfen, ob die Flagge und die Kennzeichen des Schiffs (z. B. Name, externe Registernummer, Schiffsnummer der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO), internationales Rufzeichen und andere Kennzeichen sowie die Hauptabmessungen) mit den in den Unterlagen enthaltenen Informationen übereinstimmen; (c)  überprüfen alle anderen relevanten Unterlagen und Aufzeichnungen an Bord, einschließlich – soweit möglich – Dokumente in elektronischem Format und VMS-Daten des Flaggenstaats oder der RFO. Logbücher, Fangdaten, Dokumente über Umladungen und Handelsdokumente, vom Beobachter an Bord erhobene Daten, Besatzungslisten, Pläne und Zeichnungen der Stauräume, Beschreibungen der Fischlagerräume und Dokumente, die nach dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen erforderlich sind, können sachdienliche Unterlagen sein; (d)  überprüfen, soweit möglich, ob die Genehmigungen für Fischereitätigkeiten der Wahrheit entsprechen, vollständig und korrekt sind und mit den Angaben im Einklang stehen, die gemäß den CEM-Vorschriften bereitgestellt werden, einschließlich – aber nicht beschränkt auf – Artikel 25, 44, 45 und 51 der CEM; (e)  stellen soweit möglich fest, ob die an Bord befindlichen Fischereiressourcen im Einklang mit den für das betreffende Schiff geltenden Genehmigungen gefangen wurden; (f)  untersuchen sämtliche Fischereiressourcen an Bord des Schiffes, einschließlich Probenahme zur Bestimmung ihrer Menge und Zusammensetzung. Dabei können die Inspektoren Behälter öffnen, in die die Fischressourcen vorverpackt wurden, und den Fang oder die Behälter umräumen, um sich davon zu überzeugen, dass die Fischladeräume nicht manipuliert wurden. Eine solche Überprüfung kann die Art des Erzeugnisses und das Nenngewicht einschließen; (g)  überprüfen, soweit möglich, alle relevanten Fanggeräte an Bord, einschließlich außer Sicht verstauter Fanggeräte sowie ähnlicher Geräte, und kontrollieren, soweit möglich, ob sie den Auflagen in den Fanggenehmigungen entsprechen. Beim Fanggerät wird zudem soweit möglich geprüft, ob dieses etwa in Bezug auf Maschenöffnungen und Garnstärke, Vorrichtungen und Zubehör, Abmessungen und Konfiguration der Netze, Reusen und Dredgen, Hakengrößen und -anzahl mit den geltenden Vorschriften im Einklang steht und ob die Kennzeichnungen denjenigen entsprechen, die für das Schiff zulässig sind; (h)  bewerten, ob eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass ein Schiff einer Nichtvertragspartei IUU-Fischerei betrieben hat, und (i)  sorgen, wenn nötig und möglich, für die Übersetzung der sachdienlichen Unterlagen. Darüber hinaus werden Inspektionen in einer fairen, transparenten und nichtdiskriminierenden Weise durchgeführt und stellen keine Belästigung eines Schiffes dar. Die Inspektoren dürfen nicht die Möglichkeit des Kapitäns beeinträchtigen, mit den Behörden der Flaggenstaatsvertragspartei oder dem Flaggenmitgliedstaat zu kommunizieren. ▼M5 ————— ( 1 ) Wird eine Art gefangen, die nicht in dieser Liste (Anhang I.C) aufgeführt ist, so ist die ASFIS-Artenliste der FAO zu verwenden. Die ASFIS-Liste ist abrufbar unter: http://www.fao.org/fishery/collection/asfis/en ( 2 ) Die Versuchsfischerei wird definiert als alle Grundfischereitätigkeiten in neuen Gebieten oder mit Grundfanggeräten, die zuvor in dem betreffenden Gebiet nicht eingesetzt wurden und nicht in Artikel 16 der CEM genannt werden. ( 3 ) Bezug auf die Internationalen FAO-Leitlinien für das Management der Tiefseefischerei auf Hoher See. ( 4 ) Auf der Grundlage der Angaben in Teil 2. ( 5 ) Die Datenerhebung über Grönlandhaie wird durchgeführt, um die Schädigung der beprobten Tiere so gering wie möglich zu halten. ( 6 ) Auszufüllen auf der Grundlage von Anweisungen für die Erhebung wissenschaftlicher Daten. ( 7 )  ►M3  Eingetragen in freiem Textformat oder unter Verwendung der Codes gemäß Anhang II.I Teil B der CEM ◄

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.