Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/70 der Kommission vom 11. Januar 2019 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für grafisches Papier und der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Hygienepapier und Hygienepapierprodukte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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Quellenkennung: 32019D0070. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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echnen ist, sofern dafür ein Lieferschein nach EN 643 vorliegt. Nicht zertifiziertes Frischmaterial muss in einem Kontrollsystem erfasst sein, das sicherstellt, dass das Material aus legalen Quellen stammt und anderen Anforderungen des Zertifizierungssystems an nicht zertifiziertes Material genügt.Die Zertifizierungsstellen, die Bescheinigungen für nachhaltige Forstwirtschaft und/oder Rückverfolgungssysteme ausstellen, müssen von dem betreffenden Zertifizierungssystem akkreditiert bzw. anerkannt sein. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss der zuständigen Stelle für alle im Produkt oder in der Produktionslinie verwendeten Fasern eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit einer gültigen Bescheinigung für das jeweilige Rückverfolgungssystem vorlegen, die dem Hersteller des mit dem EU-Umweltzeichen versehenen Hygienepapiers von einer unabhängigen Stelle ausgestellt wurde. Als von unabhängigen Dritten ausgestellte Bescheinigungen sind diejenigen nach dem FSC, dem PEFC oder einem gleichwertigen System zulässig. Für den Fall, dass Recyclingfasern verwendet wurden und weder vom FSC noch vom PEFC oder von einem gleichwertigen System die Verwendung wiederverwertbarer Materialien bescheinigt wurde, kann als alternativer Nachweis auch ein Lieferschein nach EN 643 vorgelegt werden. Der Antragsteller muss geprüfte Buchhaltungsunterlagen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass mindestens 70 % des Materials, das dem Produkt oder der Produktionslinie zugeordnet wird, aus Wäldern oder aus Gebieten stammen, die nach den Grundsätzen der nachhaltigen Forstwirtschaft gemäß den Anforderungen des jeweiligen unabhängigen Rückverfolgungssystems bewirtschaftet werden, und/oder aus Recyclingquellen gewonnen worden sind. Enthält das Produkt oder die Produktlinie nicht zertifiziertes Frischmaterial, so ist nachzuweisen, dass der Anteil an nicht zertifiziertem Frischmaterial höchstens 30 % beträgt und das betreffende Material in einem Kontrollsystem erfasst wird, das sicherstellt, dass das Material aus legalen Quellen stammt und anderen Anforderungen des Zertifizierungssystems an nicht zertifiziertes Material genügt. Für den Fall, dass gemäß dem Zertifizierungssystem nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, das gesamte Frischmaterial aus nicht gentechnisch veränderten Arten zu beziehen, muss ein zusätzlicher Nachweis über diesen Sachverhalt vorgelegt werden. Kriterium 4: Beschränkungen unterworfene gefährliche Stoffe und Gemische Grundlage für den Nachweis der Erfüllung der einzelnen Unterkriterien von Kriterium 4 ist, dass der Antragsteller eine Liste mit allen maßgeblichen verwendeten Chemikalien samt zugehörigen Unterlagen (Sicherheitsdatenblatt oder eine Erklärung des Chemikalienlieferanten) vorlegt. Kriterium 4(a): Beschränkungen für besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) Hinweis: Alle Funktions- und Prozesschemikalien, die in der Papierfabrik und ggf. bei der Weiterverarbeitung des Hygienepapiers eingesetzt werden, müssen überprüft werden. Dieses Kriterium gilt nicht für Chemikalien, die zur Abwasseraufbereitung verwendet werden, es sei denn, das aufbereitete Abwasser wird dem Prozess der Papierherstellung zurückgeführt. Das Papierprodukt darf keine Stoffe in einer Konzentration von über 0,10 % (Gewichtsprozent) enthalten, die nach dem in Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 beschriebenen Verfahren ermittelt wurden und in der Kandidatenliste für besonders besorgniserregende Stoffe aufgeführt sind. Es dürfen keine Ausnahmen von dieser Regelung gewährt werden. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung vorlegen, in der er versichert, dass das Papierprodukt keine SVHC in einer Konzentration von über 0,10 % (Gewichtsprozent) enthält. Die Erklärung muss zudem Sicherheitsdatenblätter oder entsprechende Erklärungen der Lieferanten aller in der Papierfabrik eingesetzten Prozess- und Funktionschemikalien enthalten, aus denen hervorgeht, dass keine der Chemikalien SVHC in einer Konzentration von über 0,10 % (Gewichtsprozent) enthält. Die als SVHC eingestuften Stoffe, die in der Kandidatenliste gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführt sind, sind unter folgender Adresse abrufbar: http://echa.europa.eu/chem_data/authorisation_process/candidate_list_table_en.asp. Bei Antragstellung ist auf die Liste Bezug zu nehmen. Kriterium 4(b): Beschränkungen hinsichtlich Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP) Hinweis: Alle Funktions- und Prozesschemikalien, die in der Papierfabrik und ggf. bei der Weiterverarbeitung des Hygienepapiers eingesetzt werden, müssen überprüft werden. Dieses Kriterium gilt nicht für Chemikalien, die zur Abwasseraufbereitung verwendet werden, es sei denn, das aufbereitete Abwasser wird dem Prozess der Papierherstellung zurückgeführt. Sofern es sich nicht um eine Ausnahme laut Tabelle 3 handelt, darf das Papierprodukt keine Stoffe oder Gemische in einer Konzentration von über 0,10 % (Gewichtsprozent) enthalten, denen einer der nachstehenden Gefahrenhinweise gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zugeordnet werden kann: — Gefahren der Gruppe 1: Kategorie 1A oder 1B karzinogen, keimzellmutagen und/oder reproduktionstoxisch (CMR): H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df. — Gefahren der Gruppe 2: Kategorie 2 CMR: H341, H351, H361, H361f, H361d, H361fd, H362; Kategorie 1 aquatische Toxizität: H400, H410; Kategorie 1 und 2 akute Toxizität: H300, H310, H330; Kategorie 1 Aspirationsgefahr: H304. Kategorie 1 spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT): H370, H372, Kategorie 1 Sensibilisierung der Haut (*1): H317. — Gefahren der Gruppe 3: Kategorie 2, 3 und 4 aquatische Toxizität: H411, H412, H413; Kategorie 3 akute Toxizität: H301, H311, H331; Kategorie 2 STOT: H371, H373. Für Stoffe oder Gemische, die beim Prozess der Papierherstellung chemisch so verändert werden (z. B. anorganische Flockungsmittel, Vernetzungsmittel, anorganische Oxidations- und Reduktionsmittel), dass die die jeweiligen CLP-Beschränkungen begründende Gefahr entfällt, gelten die vorstehenden Anforderungen nicht. Tabelle 3 Ausnahmen von den CLP-Gefahrenbeschränkungen und geltende Bedingungen Stoff-/Gemischart Anwendungsbereich Von der Ausnahme betroffene Gefahrenklasse(n) Bedingungen für die Ausnahmeregelung Farbstoffe und Pigmente Verwendung in der Nasspartie oder im Oberflächenauftrag bei der Herstellung von farbigem Papier. H411 H412 H413 Der Chemikalienlieferant muss eine Erklärung darüber abgeben, dass bei dem Papier eine Fixierrate von 98 % erreicht werden kann, und eine Anleitung vorlegen, in der die entsprechende Vorgehensweise beschrieben ist. Der Papierhersteller muss eine Erklärung über die Einhaltung der Anforderungen samt entsprechenden Anweisungen vorlegen. Nassfestigkeitsmittel auf Basis von Polyamidoamin-epichlorhydrin (PAE) Verwendung als Retentionsmittel, um die Lauffähigkeit zu verbessern oder dem Produkt Nassfestigkeit zu verleihen. H411, H412, H413 Der kombinierte Restmonomergehalt von Epichlorhydrin (ECH, CAS-Nr. 106-89-8) und seiner Abbauprodukte 1,3-Dichlor-2-propanol (DCP, CAS-Nr. 96-23-1) und 3-Chlor-1,2-propandiol (MCPD, CAS-Nr. 96-24-2) darf höchstens 0,35 % (Gewichtsprozent) des Anteils aktiver Feststoffe in der Formulierung betragen. Glyoxal (Recyclingfaser) Verunreinigung in Recyclingfasern. H341, H317 In Konzentrationen von über 0,10 % (Gewichtsprozent) nur dann zulässig, wenn die Verunreinigungen aus für die Papierherstellung verwendetem Recyclingmaterial stammen. In diesen Fällen muss die Einhaltung des Grenzwerts laut Kriterium 6c nachgewiesen werden. Yankee-Hilfschemikalien auf Basis von Polyamidoamin-epichlorhydrin (PAE) Verwendung als Krepphilfen. H411, H412, H413 Der kombinierte Restmonomergehalt von Epichlorhydrin (ECH, CAS-Nr. 106-89-8) und seiner Abbauprodukte 1,3-Dichlor-2-propanol (DCP, CAS-Nr. 96-23-1) und 3-Chlor-1,2-propandiol (MCPD, CAS-Nr. 96-24-2) darf höchstens 0,05 % (Gewichtsprozent) des Anteils aktiver Feststoffe in der Formulierung betragen. Kationische Polymere (einschließlich Polyethylenimine, Polyamide und Polyamine) Vielfältige Anwendungsmöglichkeiten, u. a. als Retentionsmittel, zur Verbesserung der Stärke nasser Bahnen, der Trocken- und der Nassfestigkeit. H411 H412 H413 Der Papierhersteller muss eine Erklärung über die Einhaltung der Anforderungen samt entsprechenden Anweisungen im Sicherheitsdatenblatt zur sicheren Handhabung und Dosierung vorlegen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Liste mit allen maßgeblichen verwendeten Chemikalien samt zugehörigem Sicherheitsdatenblatt bzw. zugehöriger Lieferantenerklärung vorlegen. Chemikalien, die Stoffe oder Gemische aus CLP-Beschränkungen unterliegenden Gefahrenklassen enthalten, sind hervorzuheben. Zur Schätzung der Menge des den Beschränkungen unterliegenden Stoffs bzw. Gemischs im Endprodukt müssen die ungefähre Dosierrate für die Chemikalie samt Konzentration des den Beschränkungen unterliegenden Stoffs bzw. Gemischs in dieser Chemikalie (gemäß Angaben im Sicherheitsdatenblatt oder laut Lieferantenerklärung) und ein angenommener Retentionsfaktor von 100 % verwendet werden. Falls ein anderer Retentionsfaktor als 100 % verwendet oder eine chemische Änderung an einem den Beschränkungen unterliegenden gefährlichen Stoff oder Gemisch vorgenommen wird, muss dies der zuständigen Stelle gegenüber schriftlich begründet werden. Falls der Anteil der den Beschränkungen unterliegenden Stoffe oder Gemische am Papierendprodukt über 0,10 % (Gewichtsprozent) liegt, jedoch eine Ausnahmeregelung gilt, muss ein Nachweis der Einhaltung der für die Ausnahme geltenden Bedingungen vorgelegt werden. Kriterium 4(c): Chlor Hinweis: Diese Anforderung gilt für Zellstoff- und Papierhersteller. Zwar gilt sie auch für das Bleichen von Recycling-Fasern, es wird jedoch akzeptiert, dass die Fasern zu einem früheren Zeitpunkt in ihrem Lebenszyklus mit Chlorgas gebleicht worden sein können. Chlorgas darf nicht als Bleichmittel eingesetzt werden. Diese Anforderung gilt nicht für Chlorgas, das in Verbindung mit der Produktion und der Verwendung von Chlordioxid eingesetzt wird. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung vorlegen, in der er versichert, dass im Zuge der Papierherstellung kein Chlorgas als Bleichmittel eingesetzt worden ist, sowie Erklärungen der jeweiligen Zellstofflieferanten. Kriterium 4(d): Alkylphenolethoxylate (APEO) Hinweis: Diese Anforderung gilt für Zellstoff- und Papierhersteller. Reinigungschemikalien, Deinking-Chemikalien, Schaumdämpfungsmitteln oder Dispergiermitteln dürfen keine APEO oder sonstigen Alkylphenolderivate zugesetzt werden. Alkylphenolderivate sind Stoffe, bei deren Zersetzung Alkylphenole entstehen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss Erklärungen des/der Lieferanten seiner Chemikalien vorlegen, in denen versichert wird, dass diesen Produkten keine APEO oder sonstigen Alkylphenolderivate zugesetzt wurden. Kriterium 4(e): Beim Entschwärzen verwendete Tenside Hinweis: Diese Anforderung gilt für Hersteller von entschwärztem Zellstoff. Alle beim Entschwärzen verwendeten Tenside müssen nachweislich biologisch leicht oder vollständig biologisch inhärent abbaubar sein (Prüfverfahren und Schwellenwerte siehe unten). Einzige Ausnahme zu dieser Anforderung ist der Einsatz von Tensiden auf Basis von Siliziumverbindungen, sofern der beim Entschwärzen entstandene Papierschlamm verbrannt wird. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Erfüllung dieses Kriteriums sowie die zugehörigen Sicherheitsdatenblätter bzw. Prüfberichte zu den einzelnen Tensiden vorlegen. Darin müssen das Prüfverfahren und der Schwellenwert sowie die Schlussfolgerungen enthalten sein, die mit Hilfe eines der folgenden Prüfverfahren bzw. anhand einer der folgenden Schwellenwerte gezogen wurden: — Biologisch leichte Abbaubarkeit: OECD 301 A–F (oder entsprechende ISO-Normen), bei einem Abbau (einschließlich Adsorption) um mindestens 70 % binnen 28 Tagen für 301 A und E sowie um mindestens 60 % für 301 B, C, D und F. — Vollständige biologisch inhärente Abbaubarkeit: OECD 302 A–C (oder entsprechende ISO-Normen), bei einem Abbau (einschließlich Adsorption) um mindestens 70 % binnen 28 Tagen für 302 A und B sowie um mindestens 60 % für 302 C. Bei Einsatz von siliziumhaltigen Tensiden muss der Antragsteller ein Sicherheitsdatenblatt für die verwendeten Chemikalien sowie eine Erklärung vorlegen, in der er versichert, dass der beim Entschwärzen entstandene Papierschlamm verbrannt wird, und Angaben zu der/den beauftragten Verbrennungsanlage(n) macht. Kriterium 4(f): Beschränkungen für Biozidprodukte zur Schleimbekämpfung Hinweis: Diese Anforderung gilt für Papierhersteller. Zu den aktiven Stoffen in Biozidprodukten zur Bekämpfung schleimbildender Organismen in faserhaltigen Wasserumlaufsystemen muss eine Zulassung für diesen Zweck vorliegen oder ein Genehmigungsverfahren nach Verordnung (EU) Nr. 528/2012 laufen, und die Stoffe dürfen nicht potenziell bioakkumulativ sein. Im Sinne dieses Kriteriums wird das Bioakkumulationspotenzial durch den log-KOW-Wert (log des Verteilungskoeffizienten Octanol/Wasser) ≤ 3,0 oder durch einen experimentell ermittelten Biokonzentrationsfaktor ≤ 100 charakterisiert. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Erfüllung dieses Kriteriums sowie das zugehörige Sicherheitsdatenblatt bzw. den Prüfbericht vorlegen. Darin müssen das Prüfverfahren und der Schwellenwert sowie die Schlussfolgerungen enthalten sein, die mit Hilfe eines der folgenden Prüfverfahren gezogen wurden: OECD 107, 117 oder 305 A–E. Kriterium 4(g): Beschränkungen für Azofarbstoffe Hinweis: Diese Anforderung gilt für Papierhersteller. Azofarbstoffe, die durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen eines oder mehrere der in Richtlinie 2002/61/EG oder in Anhang XVII Anlage 8 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten aromatischen Amine freisetzen können, dürfen nicht für die Herstellung von mit dem EU-Umweltzeichen versehenem Hygienepapier verwendet werden. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung des/der Lieferanten aller bei der Herstellung von mit dem EU-Umweltzeichen versehenem/n Hygienepapier und Hygienepapierprodukten verwendeten Farbstoffe über die Einhaltung dieses Kriteriums vorlegen. Der Erklärung des Farbstofflieferanten sollten Berichte über Prüfungen beigefügt werden, die nach den jeweiligen in Anhang XVII Anlage 10 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 beschriebenen Verfahren oder gleichwertigen Verfahren durchgeführt wurden. Kriterium 4(h): Metallhaltige Pigmente und Farbstoffe Hinweis: Diese Anforderung gilt für den Papierhersteller bzw. den Hygienepapierverarbeiter. Siehe Definition der metallhaltigen Pigmente und Farbstoffe in der Präambel dieses Anhangs. Farbstoffe oder Pigmente auf Basis von Aluminium (*2), Silber, Arsen, Barium, Cadmium, Cobalt, Chrom, Quecksilber, Mangan, Nickel, Blei, Selen, Antimon, Zinn oder Zink dürfen nicht verwendet werden. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung des/der Lieferanten aller bei der Herstellung von mit dem EU-Umweltzeichen versehenen Hygienepapierprodukten verwendeten Farbstoffe über die Einhaltung der Anforderungen nach diesem Kriterium vorlegen. Die Lieferantenerklärungen müssen zudem Sicherheitsdatenblätter oder sonstige einschlägige Unterlagen enthalten. Kriterium 4(i): Ionische Verunreinigungen von Farbstoffen Hinweis: Diese Anforderung gilt für den Papierhersteller bzw. den Hygienepapierverarbeiter. Der Gehalt an ionischen Verunreinigungen in den verwendeten Farbstoffen darf die nachfolgend genannten Werte nicht überschreiten: Silber — 100 ppm; Arsen — 50 ppm; Barium — 100 ppm; Cadmium — 20 ppm; Cobalt — 500 ppm; Chrom — 100 ppm; Quecksilber — 4 ppm; Nickel — 200 ppm; Blei — 100 ppm; Selen — 20 ppm; Antimon — 50 ppm; Zinn — 250 ppm; Zink — 1 500 ppm. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung des/der Lieferanten aller bei der Herstellung von mit dem EU-Umweltzeichen versehenem Hygienepapier verwendeten Farbstoffe über die Einhaltung der Anforderungen nach diesem Kriterium vorlegen. Die Lieferantenerklärungen müssen zudem Sicherheitsdatenblätter oder sonstige einschlägige Unterlagen enthalten. Kriterium 4(j): Lösungen Lösungen, die bei der Verarbeitung von mit dem EU-Umweltzeichen versehenen Hygienepapierprodukten zum Einsatz kommen, dürfen keine Stoffe zugesetzt werden, die als H317, H334, CMR eingestuft oder in der Kandidatenliste für besonders besorgniserregende Stoffe aufgeführt sind. Darüber hinaus dürfen diesen Lösungen auch nicht Parabene, Triclosan, Formaldehyd, Formaldehydabspalter oder Methylisothiazolinon zugesetzt werden. Ferner darf keine verwendete Lösung in solchen Mengen dosiert werden, dass der Anteil einzelner Stoffe aus CLP-Beschränkungen unterliegenden Gefahrenklassen laut Kriterium 4(b) am Hygienepapierendprodukt größer ist als 0,010 % (Gewichtsprozent). Die Summe der Stoffe im Hygienepapierprodukt aus einer bestimmten CLP-Beschränkung unterliegenden Gefahrenklasse darf höchstens 0,070 % (Gewichtsprozent) betragen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Liste mit allen maßgeblichen, bei der Herstellung von mit dem EU-Umweltzeichen versehenem Hygienepapier verwendeten Lösungen zusammen mit Erklärungen der jeweiligen Lieferanten dieser Lösungen über die Einhaltung der Vorgaben, ferner die zugehörigen Sicherheitsdatenblätter sowie als Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte im Endprodukt Berechnungen auf Grundlage der vom Antragsteller verwendeten Dosierraten vorlegen, aus denen die ungefähre Konzentration der den CLP-Beschränkungen unterliegenden Stoffe in der Formulierung hervorgeht, die in dem mit dem EU-Umweltzeichen versehenen Hygienepapierendprodukt verbleiben würden. Kriterium 5: Abfallbewirtschaftung In allen Zellstoff- und Papierfabriken, d. h. auch in Fabriken für verarbeitetes Hygienepapier, muss es ein System für den Umgang mit dem beim Herstellungsprozess entstehenden Abfall sowie einen Plan zur Abfallbewirtschaftung und -minimierung geben, in dem der Herstellungsprozess beschrieben ist und der Angaben zu folgenden Aspekten enthält: 1. bestehende Maßnahmen zur Abfallvermeidung 2. bestehende Maßnahmen zur Trennung, zur Wiederverwendung und zur stofflichen Verwertung von Abfall 3. bestehende Maßnahmen für den sicheren Umgang mit gefährlichen Abfällen 4. Ziele und Vorgaben für die kontinuierliche Verbesserung im Hinblick auf die Reduzierung des Abfallaufkommens und den vermehrten Rückgriff auf Wiederverwendung und stoffliche Verwertung. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss für jeden betroffenen Standort einen Plan zur Abfallminimierung und -bewirtschaftung sowie eine Erklärung über die Einhaltung des Kriteriums vorlegen. Bei Antragstellern, die beim EU-Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemeldet und/oder nach ISO-Norm 14001 zertifiziert sind, wird die Einhaltung dieses Kriteriums als gegeben angesehen, wenn: 1. die Eingliederung der Abfallbewirtschaftung in der EMAS-Umwelterklärung für die Produktionsanlage(n) dokumentiert ist oder 2. die Eingliederung der Abfallbewirtschaftung für die Produktionsanlage(n) von der ISO-14001-Zertifizierung hinreichend abgedeckt ist. Kriterium 6: Anforderungen an das Endprodukt Kriterium 6(a): Farbstoffe und optische Aufheller Bei gefärbtem Hygienepapier muss entsprechend dem in der Norm EN 646 festgelegten Schnellverfahren eine gute Farbechtheit (mind. Stufe 4) nachgewiesen werden. Bei Hygienepapier, das mit optischen Aufhellern behandelt wurde, muss entsprechend dem in der Norm EN 648 festgelegten Schnellverfahren eine gute Farbechtheit (mind. Stufe 4) nachgewiesen werden. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Chemikalienlieferant(en) müssen eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit zugehörigen Berichten über Prüfungen vorlegen, die entsprechend den Normen EN 646 und/oder EN 648 (je nach Fall) durchgeführt wurden. Alternativ kann der Antragsteller eine Erklärung vorlegen, in der er versichert, dass keine Farbstoffe oder optischen Aufheller verwendet wurden. Kriterium 6(b): Schleimbekämpfungsmittel und antimikrobielle Stoffe Bei Proben des Hygienepapierendprodukts darf sich keine Wachstumshemmung von Mikroorganismen gemäß EN 1104 nachweisen lassen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit zugehörigen Berichten über Prüfungen vorlegen, die entsprechend der Norm EN 1104 durchgeführt wurden. Kriterium 6(c): Produktsicherheit Hygienepapierprodukte, die Recyclingfasern enthalten, dürfen die folgenden gefährlichen Stoffe nur in nachstehender maximaler Konzentration enthalten, die nach den aufgeführten Prüfnormen nachzuweisen ist: — Formaldehyd: 1 mg/dm2 gemäß EN 1541 (Extraktion mit kaltem Wasser) — Glyoxal: 1,5 mg/dm2 gemäß DIN 54603 — Pentachlorphenol (PCP): 2 mg/kg gemäß EN ISO 15320 (Extraktion mit kaltem Wasser) Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit zugehörigen Berichten über Prüfungen vorlegen, die entsprechend den geltenden Normen durchgeführt wurden. Kriterium 6(d): Gebrauchstauglichkeit Das mit dem EU-Umweltzeichen versehene Hygienepapierprodukt muss sämtliche einschlägigen Auflagen des Landes erfüllen, in dem es in Verkehr gebracht wird. Bei strukturiertem Hygienepapier muss das Absorptionsvermögen des einzelnen Basisbogens Hygienepapier vor der Verarbeitung mindestens 10,0 g Wasser/g Hygienepapier betragen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung des Kriteriums zusammen mit entsprechenden Unterlagen vorlegen. Hersteller müssen die Gebrauchstauglichkeit ihrer Produkte durch Vorlage geeigneter Unterlagen garantieren, anhand derer nachgewiesen wird, dass die Produktqualität den Anforderungen laut EN ISO/IEC 17050 entspricht. In der Norm sind allgemeine Kriterien für die normgerechte Konformitätserklärung von Lieferanten festgelegt. Bei strukturiertem Hygienepapier muss der Antragsteller eine Erklärung über die Einhaltung der Anforderungen zusammen mit einem zugehörigen Bericht über Prüfungen vorlegen, die entsprechend der Norm EN ISO 12625-8:2010 durchgeführt wurden. Kriterium 7: Angaben auf dem EU-Umweltzeichen Der Antragsteller muss die Anweisungen zur ordnungsgemäßen Verwendung des Bildzeichens des EU-Umweltlogos befolgen, die in den Leitlinien zum Bildzeichen des EU-Umweltlogos zu finden sind: http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/logo_guidelines.pdf Wird das fakultative Umweltzeichen mit Textfeld verwendet, muss es folgende drei Erklärungen enthalten: — Geringe Emissionen in Luft und Wasser bei der Produktion — Geringer Energieverbrauch bei der Produktion — xx % Fasern aus nachhaltiger Bewirtschaftung/xx % Recyclingfasern (je nach Fall) Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie ergänzendes Bildmaterial vorlegen, auf dem die Produktverpackung samt Umweltzeichen,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.