Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/70 der Kommission vom 11. Januar 2019 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für grafisches Papier und der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Hygienepapier und Hygienepapierprodukte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2024-12-20

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02019D0070 — DE — 20.12.2024 — 001.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS (EU) 2019/70 DER KOMMISSION vom 11. Januar 2019 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für grafisches Papier und der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Hygienepapier und Hygienepapierprodukte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 015 vom 17.1.2019, S. 27) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 BESCHLUSS (EU) 2024/3179 DER KOMMISSION  vom 19. Dezember 2024   L 3179 1 20.12.2024 ▼B BESCHLUSS (EU) 2019/70 DER KOMMISSION vom 11. Januar 2019 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für grafisches Papier und der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Hygienepapier und Hygienepapierprodukte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3) (Text von Bedeutung für den EWR) Artikel 1 Die Produktgruppe „grafisches Papier“ umfasst Bögen und Rollen von nicht konfektioniertem, unbedrucktem (weißem oder farbigem) Papier oder Karton aus Zellstoff, das/der sich zum Schreiben, Drucken oder Weiterverarbeiten eignet. Folgendes ist nicht in die Produktgruppe einbezogen: a)  Verpackungspapier b)  Thermopapier c)  Fotopapier und Selbstdurchschreibpapier d)  Duftpapier e)  Papier, das in die Produktgruppe „Hygienepapier und Hygienepapierprodukte“ im Sinne von Artikel 2 fällt Artikel 2 Die Produktgruppe „Hygienepapier und Hygienepapierprodukte“ umfasst Folgendes: 1.  Bögen und Rollen von nicht konfektioniertem Hygienepapier für die Weiterverarbeitung zu Produkten, die unter Punkt 2 fallen, 2.  Hygienepapierprodukte, die sich zu Folgendem eignen: für die persönliche Hygiene, zum Aufsaugen von Flüssigkeiten oder zum Reinigen von Oberflächen bzw. zu einer Kombination aus diesen Funktionen, wie etwa Hygienepapierprodukte folgender Art: Taschentücher, Toilettenpapier, Kosmetiktücher, Küchen- bzw. Haushaltsrollen, Handtücher, Servietten, Platzdeckchen oder industrielle Reinigungstücher. Folgendes ist nicht in die Produktgruppe einbezogen: a)  Produkte, die in die Produktgruppe „absorbierende Hygieneprodukte“ im Sinne des Beschlusses 2014/763/EU der Kommission ( 1 ) fallen; b)  Produkte, die Reinigungsmittel enthalten, die für die Reinigung von Oberflächen vorgesehen sind; c)  Hygienepapierprodukte mit einer Laminierung aus anderen Stoffen als Hygienepapier; d)  kosmetische Mittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ), wie z. B. feuchte Reinigungstücher; e)  Duftpapier; f)  Produkte, die in die Produktgruppe „grafisches Papier“ im Sinne von Artikel 1 fallen, sowie Produkte, die in die Produktgruppe „Druckerzeugnisse“ im Sinne des Beschlusses 2012/481/EU der Kommission ( 3 ) fallen; Artikel 3 Im Sinne dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen: (1) „Zellstoff“ : Faserstoffe in der Papierherstellung, die in einer Zellstofffabrik auf mechanischem oder chemischem Wege aus faserigen, zellulosehaltigen Rohstoffen (in der Regel aus Holz) produziert werden. (2) „Verpackungen“ : alle aus beliebigen Stoffen hergestellte Produkte zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können und vom Hersteller an den Benutzer oder Verbraucher weitergegeben werden. (3) „Hygienepapier“ : leichtes Papier aus Zellstoff, das trocken oder feucht gekreppt bzw. ungekreppt ist. (4) „Hygienepapierprodukte“ : konfektionierte Produkte aus ein- oder mehrlagigem Hygienepapier, das gefaltet oder ungefaltet, geprägt oder ungeprägt, laminiert oder unlaminiert, bedruckt oder unbedruckt und häufig nachbehandelt ist. Artikel 4 (1)   Wenn ein Produkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 das EU-Umweltzeichen für die Produktgruppe „grafisches Papier“ erhalten soll, muss es der Definition für diese Produktgruppe gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses entsprechen und die Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gemäß Anhang I dieses Beschlusses erfüllen. (2)   Wenn ein Produkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 das EU-Umweltzeichen für die Produktgruppe „Hygienepapier und Hygienepapierprodukte“ erhalten soll, muss es der Definition für diese Produktgruppe gemäß Artikel 2 dieses Beschlusses entsprechen und die Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gemäß Anhang II dieses Beschlusses erfüllen. ▼M1 Artikel 5 Die Kriterien für das EU-Umweltzeichen für die Produktgruppen „grafisches Papier“ und „Hygienepapier und Hygienepapierprodukte“ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für jede der Produktgruppen gelten bis zum 31. Dezember 2028. ▼B Artikel 6 (1)   Zu Verwaltungszwecken erhält die Produktgruppe „grafisches Papier“ den Code „011“. (2)   Zu Verwaltungszwecken erhält die Produktgruppe „Hygienepapier und Hygienepapierprodukte“ den Code „004“. Artikel 7 Die Entscheidung 2009/568/EG sowie die Beschlüsse 2011/333/EU und 2012/448/EU werden aufgehoben. Artikel 8 (1)   Unbeschadet des Artikels 7 werden vor Erlass dieses Beschlusses eingereichte Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für Produkte, die sowohl in die Produktgruppe „grafisches Papier“ im Sinne dieses Beschlusses als auch in die Produktgruppe „Kopierpapier und grafisches Papier“ im Sinne des Beschlusses 2011/333/EU fallen, anhand der Bedingungen im Beschluss 2011/333/EU geprüft. (2)   Unbeschadet des Artikels 7 werden vor Erlass dieses Beschlusses eingereichte Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für Produkte, die sowohl in die Produktgruppe „grafisches Papier“ im Sinne dieses Beschlusses als auch in die Produktgruppe „Zeitungsdruckpapier“ im Sinne des Beschlusses 2012/448/EU fallen, anhand der Bedingungen im Beschluss 2012/448/EU geprüft. (3)   Unbeschadet des Artikels 7 werden vor Erlass dieses Beschlusses eingereichte Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für Produkte, die sowohl in die Produktgruppe „Hygienepapier und Hygienepapierprodukte“ im Sinne dieses Beschlusses als auch in die Produktgruppe „Hygienepapier“ im Sinne der Entscheidung 2009/568/EG fallen, anhand der Bedingungen in der Entscheidung 2009/568/EG geprüft. (4)   Den am Tag des Erlasses dieses Beschlusses oder danach, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2018 eingereichten Anträgen auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für Produkte, die in die Produktgruppe „grafisches Papier“ oder „Hygienepapier und Hygienepapierprodukte“ fallen, können entweder die Kriterien gemäß diesem Beschluss oder die Kriterien gemäß dem Beschluss 2011/333/EU, dem Beschluss 2012/448/EU bzw. der Entscheidung 2009/568/EG zugrunde gelegt werden. Diese Anträge werden anhand der ihnen zugrunde liegenden Kriterien geprüft. (5)   Wird ein EU-Umweltzeichen auf Grundlage eines Antrags vergeben, der anhand der Kriterien gemäß der Entscheidung 2009/568/EG, dem Beschluss 2011/333/EU oder dem Beschluss 2012/448/EU geprüft wurde, darf das EU-Umweltzeichen nur bis zum 31. Dezember 2019 verwendet werden. Artikel 9 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG I EU-UMWELTKRITERIEN FÜR DIE VERGABE DES EU-UMWELTZEICHENS FÜR GRAFISCHES PAPIER RAHMENBEDINGUNGEN Mit der Festlegung der Kriterien verbundene Ziele Mit den Kriterien sollen vor allem die Einleitung giftiger oder eutropher Substanzen in Gewässer und die durch den Verbrauch von Energie bedingten Umweltschäden bzw. -risiken reduziert werden (Klimawandel, Versauerung, Abbau der Ozonschicht, Verbrauch nicht erneuerbarer Ressourcen). In diesem Sinne werden mit der Festlegung der Kriterien nachstehende Ziele verfolgt: —  Senkung des Energieverbrauchs und Minderung der entsprechenden Emissionen in die Luft —  Reduzierung der Umweltschäden durch Minderung der Emissionen in Gewässer und der Abfallproduktion —  Reduzierung der durch den Einsatz gefährlicher Chemikalien bedingten Umweltschäden oder -risiken —  Schutz der Wälder durch die Auflage, Recycling- oder Frischfasern aus Wäldern und Gebieten mit nachhaltiger Bewirtschaftung zu beziehen Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für „grafisches Papier“: 1.  Emissionen in Wasser und Luft 2.  Energieverbrauch 3.  Fasern — Erhaltung der Ressourcen, nachhaltige Forstwirtschaft 4.  Beschränkungen unterworfene gefährliche Stoffe und Gemische 5.  Abfallbewirtschaftung 6.  Gebrauchstauglichkeit 7.  Angaben auf der Verpackung 8.  Angaben auf dem EU-Umweltzeichen Die Umweltkriterien betreffen die Herstellung von Zellstoff einschließlich sämtlicher untergeordneter Prozesse von dem Punkt, an dem die Frisch- oder Recyclingfasern an den Produktionsstandort gelangen, bis zu dem Punkt, an dem der Zellstoff die Zellstofffabrik wieder verlässt. Bei Prozessen zur Papierherstellung gelten die Umweltkriterien auch für sämtliche untergeordneten Prozesse in der Papierfabrik, und zwar von der Aufbereitung des Zellstoffs für die Herstellung von grafischem Papier bis zum Aufwickeln des Papiers auf Mutterrollen. Für den Transport und die Verpackung der Rohstoffe (z. B. Holz), des Zellstoffs oder des Papiers sind die Kriterien nicht maßgeblich. Ebenso wenig gelten die Kriterien für die Weiterverarbeitung des Papiers. Beurteilung und Prüfung: Die besonderen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sind bei dem jeweiligen Kriterium angegeben. Erklärungen, Unterlagen, Analyseergebnisse, Prüfberichte oder andere Nachweise, die der Antragsteller vorlegen muss, um die Einhaltung der Kriterien zu belegen, können vom Antragsteller, seinen Lieferanten bzw. deren Lieferanten usw. stammen. Die zuständigen Stellen erkennen vorzugsweise Nachweise und Prüfungen von Stellen an, die nach einschlägigen harmonisierten Normen für Prüf- und Kalibrierlaboratorien oder für die Zertifizierung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen akkreditiert sind. Gegebenenfalls können andere als die für die einzelnen Kriterien angegebenen Prüfverfahren angewandt werden, sofern die den Antrag prüfende Stelle sie als gleichwertig anerkannt hat. Die zuständigen Stellen können gegebenenfalls zusätzliche Nachweise verlangen und unabhängige Prüfungen sowie Ortsbesichtigungen durchführen, um die Einhaltung der Kriterien zu überprüfen. Das Produkt aus grafischem Papier muss sämtliche einschlägigen Auflagen des Landes erfüllen, in dem es in Verkehr gebracht wird. Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diese Auflagen erfüllt. Es gelten die nachstehenden Begriffsbestimmungen: (1) „Tonne lufttrocken (Lutro-Tonne)“ : Tonne lufttrockener Zellstoff mit einem Trocknungsgrad von 90 %. (2) „Chemischer Zellstoff“ : Faserstoffe, die aus den Rohstoffen gewonnen werden, indem auf chemischem Wege (durch Kochung, Delignifizierung, Bleichung) ein erheblicher Teil nicht-zellulosehaltiger Verbindungen extrahiert werden. (3) „CMP“ : chemi-mechanischer Holzstoff. (4) „CTMP“ : chemi-thermisch-mechanischer Holzstoff. (5) „Entschwärzter Zellstoff“ : Zellstoff aus Papier, aus dem zu Recycling-Zwecken Druckfarben und weitere Fremdstoffe entfernt wurden. (6) „Farbstoffe“ : ein organisches Material intensiver Färbung oder mit fluoreszierenden Eigenschaften, das durch selektive Aufnahme von Licht Farbe auf ein Trägermaterial abgibt. Farbstoffe sind löslich und/oder werden einer Bearbeitung unterzogen, bei der — zumindest vorübergehend — eine vorhandene Kristallstruktur zerstört wird. Farbstoffe werden durch Absorption, Auflösung und mechanische Retention oder aber durch Bildung ionischer oder kovalenter chemischer Bindungen im Trägermaterial festgehalten. (7) „ECF-Zellstoff“ : elementarchlorfrei gebleichter Zellstoff. (8) „Integrierte Produktion“ : Zellstoff und Papier werden am selben Standort hergestellt. Der Zellstoff wird im Vorfeld der Papierherstellung nicht getrocknet. Die Herstellung von Papier/Karton ist unmittelbar mit der Herstellung von Zellstoff verbunden. (9) „Papier oder Karton aus mechanischem Holzstoff“ : Papier oder Karton, bei denen mechanischer Holzstoff einen Großteil der Faserzusammensetzung ausmacht. (10) „Metallhaltige Pigmente und Farbstoffe“ : Farbstoffe und Pigmente, die zu mehr als 50 Gewichtsprozent aus der/den jeweiligen Metallverbindung(en) bestehen. (11) „Nicht integrierte Produktion“ : Herstellung von Marktzellstoff (zum Verkauf) in Papierfabriken, die selbst keine Papiermaschinen betreiben, oder Herstellung von Papier/Karton unter Verwendung von Zellstoff, der ausschließlich in anderen Fabriken hergestellt wird (Marktzellstoff). (12) „Papiermaschinenausschuss“ : Papiermaterial, das im Zuge der an den Papiermaschinen ablaufenden Prozesse aussortiert wird, jedoch aufgrund bestimmter Eigenschaften vor Ort wiederverwendet werden kann, sodass es demselben Fertigungsprozess zurückgeführt wird. Im Sinne dieses Beschlusses umfasst dieser Begriff keine Weiterverarbeitungsprozesse, die als eigene Prozesse der Papiermaschine gelten. (13) „Pigmente“ : farbige, schwarze, weiße oder fluoreszierende organische oder anorganische Festkörperteilchen, die sich in der Regel nicht im Träger bzw. Substrat lösen, in den/das sie eingebettet sind, und von dem sie im Wesentlichen weder physikalisch noch chemisch beeinflusst werden. Durch selektive Aufnahme und/oder Streuung von Licht ändert sich ihr Aussehen. Bei der Bearbeitung werden die Pigmente in der Regel in den Trägern bzw. Substraten verteilt, wie etwa bei der Herstellung von Druckfarben, Lacken, Kunststoffen oder sonstigen polymeren Stoffen. Pigmente behalten während des gesamten Färbeprozesses eine Kristall- oder Kornstruktur bei. (14) „Recyclingfasern“ : Fasern, die während eines Fertigungsprozesses aus dem Abfallstrom entnommen werden oder die Haushalte bzw. gewerbliche, industrielle und institutionelle Einrichtungen als Endverbraucher des Produkts hervorbringen. Diese Fasern können nicht länger für den vorgesehenen Zweck verwendet werden. Davon ausgenommen ist die Wiederverwendung von Materialien, die im Zuge eines Prozesses erzeugt werden und demselben Prozess zurückgeführt werden können, aus dem sie hervorgegangen sind (Papiermaschinenausschuss — selbst erzeugt oder gekauft). (15) „TCF-Zellstoff“ : totalchlorfrei gebleichter Zellstoff. (16) „TMP“ : thermisch-mechanischer Holzstoff. KRITERIEN FÜR DIE VERGABE DES EU-UMWELTZEICHENS Kriterium 1: Emissionen in Wasser und Luft Als Vorbedingung muss die Zellstoff-/Papierfabrik alle geltenden gesetzlichen Anforderungen des Landes erfüllen, in dem sie ihren Standort hat. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit entsprechenden Unterlagen und Erklärungen des/der Zellstofflieferanten vorlegen. Kriterium 1(a): Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB), Schwefel (S), NOx, Phosphor (P) Grundlage für die Anforderungen bilden Informationen, die sich aus den Emissionsdaten im Verhältnis zu einem bestimmten Referenzwert ergeben. Das Verhältnis zwischen den tatsächlichen Emissionen und dem Referenzwert ergibt einen Emissionswert. Der Emissionswert für einen einzelnen Emissionsparameter darf nicht mehr als 1,3 betragen. In keinem Fall darf die Gesamtpunktzahl (Pgesamt = PCSB + PS + PNOx + PP) über 4,0 liegen. Bei der nicht integrierten Produktion muss der Antragsteller eine Berechnung vorlegen, in der sowohl die Zellstoff- als auch die Papierproduktion berücksichtigt ist. Für die Zellstoff- und Papierherstellung insgesamt ist PCSB wie folgt zu berechnen (PS, PNOx und PP werden auf die gleiche Weise berechnet). Für jeden verwendeten Zellstoff „i“ sind die entsprechenden CSB-Emissionen (CSBZellstoff,i in kg/Lutro-Tonne — Tonne lufttrocken) gemäß dem Anteil des jeweils verwendeten Zellstoffs (Zellstoff „i“ bezogen auf eine Lutro-Tonne Zellstoff) zu gewichten und zu addieren. Bei einer Lutro-Tonne Zellstoff wird ein Trockenanteil von 90 %, bei einer Lutro-Tonne Papier ein Trockenanteil von 95 % angenommen. Die gewichtete CSB-Emission des Zellstoffs wird dann zur gemessenen CSB-Emission aus der Papierherstellung gezählt, um den Gesamtwert der CSB-Emissionen (CSBgesamt) zu ermitteln. Der gewichtete CSB-Referenzwert für die Zellstoffproduktion wird in derselben Weise als Summe der gewichteten Referenzwerte für die einzelnen verwendeten Zellstoffe berechnet und zum Referenzwert für die Papierherstellung gezählt, um die Summe der CSB-Referenzwerte CSBref,gesamt zu ermitteln. Tabelle 1 enthält die Referenzwerte der einzelnen verwendeten Zellstofftypen und der Papierherstellung insgesamt. Der Gesamtwert der CSB-Emission wird schließlich wie folgt durch die Summe der CSB-Referenzwerte geteilt: Tabelle 1 Referenzwerte für Emissionen unterschiedlicher Zellstofftypen sowie Referenzwert der Papierherstellung Zellstoffsorte/Papier Emissionen (kg/Lutro-t) CSB Referenz P Referenz S Referenz NOx Referenz Gebleichter chemischer Zellstoff (kein Sulfitzellstoff) 16,00 0,025 0,09 (1) 0,35 1,60 Gebleichter chemischer Zellstoff (Sulfitzellstoff) 24,00 0,04 0,75 1,60 Magnefite-Zellstoff 28,00 0,056 0,75 1,60 Ungebleichter chemischer Zellstoff 6,50 0,016 0,35 1,60 CTMP-/CMP-Zellstoff 16,00 0,008 0,20 0,25/0,70 (2) TMP-/Holzschliff-Zellstoff 3,00/5,40 (3) 0,008 0,20 0,25 Zellstoff aus Recyclingfasern ohne Entschwärzung 1,10 0,006 0,20 0,25 Zellstoff aus Recyclingfasern mit Entschwärzung 2,40 0,008 0,20 0,25 Papierfabrik (kg/t) 1,00 0,008 0,30 0,70 (1)    Der höhere Wert bezieht sich auf Fabriken, in denen Eukalyptus aus Regionen mit höherem Phosphorgehalt eingesetzt wird (z. B. iberischer Eukalyptus). (2)    NOx-Emissionswert für CTMP-Fabriken mit nicht integrierter Produktion, in denen eine Schnelltrocknung des Zellstoffs unter Einsatz von Dampf auf Biomassebasis stattfindet. (3)    CSB-Wert für stark gebleichten Holzstoff (Fasergehalt des fertigen Papiers: 70–100 %). Bei Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung können die S- und NOx-Emissionen aus der Stromerzeugung vor Ort von der Gesamtmenge abgezogen werden. Der Anteil der Emissionen aus der Stromerzeugung wird anhand folgender Formel berechnet: 2 × (MWh(Strom))/[2 × MWh(Strom) + MWh(Wärme)] Der Strom in dieser Formel ist der in der KWK-Anlage erzeugte Strom. Die Wärme in dieser Formel ist die Nettowärme, die das Kraftwerk an die Zellstoff-/Papierproduktion abgibt. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss detaillierte Berechnungen und Prüfdaten vorlegen, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird; die ergänzenden Unterlagen müssen Berichte über Prüfungen gemäß den folgenden Standardprüfverfahren für die fortlaufende oder zyklische Überwachung enthalten (oder aber gleichwertige Standardverfahren, die von der zuständigen Stelle unter der Voraussetzung zugelassen wurden, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität erhoben werden): CSB: ISO 15705 oder ISO 6060; NOx: EN 14792 oder ISO 11564; S (Schwefeloxide): EN 14791 oder EPA Nr. 8; S (reduzierte Schwefelverbindungen): EPA Nr. 15A, 16A oder 16B; S-Gehalt in Öl: ISO 8754; S-Gehalt in Kohle: ISO 19579; S-Gehalt in Biomasse: EN 15289; P-Gesamt: EN ISO 6878. Die Überwachung der Emissionen kann auch mit Schnelltests vorgenommen werden, vorausgesetzt, die Ergebnisse werden regelmäßig (z. B. monatlich) nach Maßgabe der geltenden vorstehenden oder gleichwertigen Normen überprüft. Bei CSB-Emissionen ist eine fortlaufende Überwachung auf Grundlage der TOC-Analyse (gesamter organisch gebundener Kohlenstoff) zulässig, wenn für den fraglichen Standort ein direkter Zusammenhang zwischen den TOC- und den SCB-Ergebnissen hergestellt wurde. Sofern in der Betriebsgenehmigung nicht anders angegeben, sind die CSB-Emissionen täglich und die Emissionswerte für P-Gesamt wöchentlich zu messen. In jedem Fall sind die Messungen der S- und NOx-Emissionen fortlaufend (bei Emissionen von Kesseln mit einer Leistung von über 50 MW) oder zyklisch (mindestens einmal pro Jahr bei Kesseln und Trocknern mit einer Leistung von jeweils weniger als oder gleich 50 MW) vorzunehmen. Daten sind als Jahresdurchschnittswerte zu melden, sofern es sich nicht um Fälle handelt, bei denen: —  die Dauer der Produktionsphase begrenzt ist, —  die Produktionsanlage neu ist oder umgebaut wurde; in diesem Fall sind den Messungen mindestens 45 aufeinanderfolgende Tage kontinuierlichen Anlagenbetriebs zugrunde zu legen. In jedem Fall dürfen Daten nur dann zugelassen werden, wenn sie für die jeweilige Produktionsphase repräsentativ sind und hinreichend viele Messungen für jeden der Emissionsparameter vorgenommen wurden. Die ergänzenden Unterlagen müssen Angaben zur Häufigkeit der Messungen sowie zur Berechnung der Belastungspunkte für CSB, P-Gesamt, S und NOx enthalten. Zu Emissionen in die Luft zählen sämtliche bei der Herstellung von Zellstoff und Papier entstehenden S- und NOx-Emissionen einschließlich des Dampfes, der außerhalb der Produktionsanlage erzeugt wird, jedoch abzüglich der Emissionen, die in Verbindung mit der Erzeugung von elektrischem Strom entstehen. Die Messungen erstrecken sich auf Rückgewinnungskessel, Kalköfen, Dampfkessel und Verbrennungsöfen für stark riechende Gase. Auch diffuse Emissionen sind zu berücksichtigen. Die in den Berichten zu erfassenden S-Emissionen in die Luft beinhalten oxidierten und reduzierten Schwefel. Die S-Emissionen in Verbindung mit der Erzeugung von Wärmeenergie aus Öl, Kohle und sonstigen externen Brennstoffen mit bekanntem S-Gehalt können berechnet anstatt gemessen werden und sind zu berücksichtigen. Messungen der Emissionen in Gewässer sind an ungefilterten und nicht sedimentierten Proben vorzunehmen, die an der Ableitstelle für das Abwasser aus der Aufbereitungsanlage der Papierfabrik gewonnen wurden. Wird das Abwasser der Papierfabrik einer Aufbereitungsanlage zugeführt, die von der Gemeinde oder einem Dritten betrieben wird, sind ungefilterte und nicht sedimentierte Proben zu analysieren, die an der Ableitstelle für das Abwasser aus der Papierfabrik gewonnen wurden, und die Ergebnisse mit einem Standardfaktor für die in der Aufbereitungsanlage der Gemeinde bzw. des Dritten erfolgte Ausfilterung zu multiplizieren. Dem Ausfilterungsfaktor sind Angaben zugrunde zu legen, die vom Betreiber der Aufbereitungsanlage der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.