Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/70 der Kommission vom 11. Januar 2019 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für grafisches Papier und der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Hygienepapier und Hygienepapierprodukte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D0070. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Registrierungs-/Lizenznummer und ggf. fakultativen Erklärungen deutlich zu sehen sind. (1)  Der höhere Wert bezieht sich auf Fabriken, in denen Eukalyptus aus Regionen mit höherem Phosphorgehalt eingesetzt wird (z. B. iberischer Eukalyptus). (2)  NOx-Emissionswert für CTMP-Fabriken mit nicht integrierter Produktion, in denen eine Schnelltrocknung des Zellstoffs unter Einsatz von Dampf auf Biomassebasis stattfindet. (3)  CSB-Wert für stark gebleichten Holzstoff (Fasergehalt des fertigen Papiers: 70–100 %). (4)  Methodik für das Ökodesign energieverbrauchsrelevanter Produkte (*1)  H317 Beschränkungen gelten nur für auf dem Markt angebotene Farbstoffformulierungen, Oberflächenveredlungsmittel und Beschichtungsmaterialien, die auf Papier aufgebracht werden. (*2)  Die Beschränkung für Aluminium gilt nicht für Alumosilicate.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.