Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/70 der Kommission vom 11. Januar 2019 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für grafisches Papier und der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Hygienepapier und Hygienepapierprodukte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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etreiben, oder Herstellung von Papier/Karton unter Verwendung von Zellstoff, der ausschließlich in anderen Fabriken hergestellt wird (Marktzellstoff). (13)   „Papiermaschinenausschuss“: Papiermaterial, das im Zuge der an den Papiermaschinen ablaufenden Prozesse aussortiert wird, jedoch aufgrund bestimmter Eigenschaften vor Ort wiederverwendet werden kann, sodass es demselben Fertigungsprozess zurückgeführt wird. Im Sinne dieses Beschlusses umfasst dieser Begriff keine Weiterverarbeitungsprozesse, die als eigene Prozesse der Papiermaschine gelten. (14)   „Pigmente“: farbige, schwarze, weiße oder fluoreszierende organische oder anorganische Festkörperteilchen, die sich in der Regel nicht im Träger bzw. Substrat lösen, in den/das sie eingebettet sind, und von dem sie im Wesentlichen weder physikalisch noch chemisch beeinflusst werden. Durch selektive Aufnahme und/oder Streuung von Licht ändert sich ihr Aussehen. Bei der Bearbeitung werden die Pigmente in der Regel in den Trägern bzw. Substraten verteilt, wie etwa bei der Herstellung von Druckfarben, Lacken, Kunststoffen oder sonstigen polymeren Stoffen. Pigmente behalten während des gesamten Färbeprozesses eine Kristall- oder Kornstruktur bei. (15)   „Recyclingfasern“: Fasern, die während eines Fertigungsprozesses aus dem Abfallstrom entnommen werden oder die Haushalte bzw. gewerbliche, industrielle und institutionelle Einrichtungen als Endverbraucher des Produkts hervorbringen. Diese Fasern können nicht länger für den vorgesehenen Zweck verwendet werden. Davon ausgenommen ist die Wiederverwendung von Materialien, die im Zuge eines Prozesses erzeugt werden und demselben Prozess zurückgeführt werden können, aus dem sie hervorgegangen sind (Papiermaschinenausschuss — selbst erzeugt oder gekauft). (16)   „Strukturiertes Hygienepapier“: Papier mit hohem Quell- und Absorptionsvermögen, was durch spezifische Zonen mit hoher und geringer Faserdichte in Form von Fasertaschen im Basisbogen erreicht wird, die in speziellen Prozessen in der Hygienepapiermaschine erzeugt werden. (17)   „TCF-Zellstoff“: totalchlorfrei gebleichter Zellstoff. (18)   „TMP“: thermisch-mechanischer Holzstoff. KRITERIEN FÜR DIE VERGABE DES EU-UMWELTZEICHENS Kriterium 1: Emissionen in Wasser und Luft Als Vorbedingung muss die Zellstoff-/Papierfabrik alle geltenden gesetzlichen Anforderungen des Landes erfüllen, in dem sie ihren Standort hat. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit entsprechenden Unterlagen und Erklärungen des/der Zellstofflieferanten vorlegen. Kriterium 1(a): Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB), Schwefel (S), NOx, Phosphor (P) Grundlage für die Anforderungen bilden Informationen, die sich aus den Emissionsdaten im Verhältnis zu einem bestimmten Referenzwert ergeben. Das Verhältnis zwischen den tatsächlichen Emissionen und dem Referenzwert ergibt einen Emissionswert. Der Emissionswert für einen einzelnen Emissionsparameter darf nicht mehr als 1,3 betragen. In keinem Fall darf die Gesamtpunktzahl (Pgesamt = PCSB + PS + PNOx + PP) über 4,0 liegen. Bei der nicht integrierten Produktion muss der Antragsteller eine Berechnung vorlegen, in der sowohl die Zellstoff- als auch die Papierproduktion berücksichtigt ist. Für die Zellstoff- und Papierherstellung insgesamt ist PCSB wie folgt zu berechnen (PS, PNOx und PP werden auf die gleiche Weise berechnet). Für jeden verwendeten Zellstoff „i“ sind die entsprechenden CSB-Emissionen (CSBZellstoff,i in kg/Lutro-Tonne — Tonne lufttrocken) gemäß dem Anteil des jeweils verwendeten Zellstoffs (Zellstoff „i“ bezogen auf eine Lutro-Tonne Zellstoff) zu gewichten und zu addieren. Bei einer Lutro-Tonne Zellstoff wird ein Trockenanteil von 90 %, bei einer Lutro-Tonne Papier ein Trockenanteil von 95 % angenommen. Die gewichtete CSB-Emission des Zellstoffs wird dann zur gemessenen CSB-Emission aus der Papierherstellung gezählt, um den Gesamtwert der CSB-Emissionen (CSBgesamt) zu ermitteln. Der gewichtete CSB-Referenzwert für die Zellstoffproduktion wird in derselben Weise als Summe der gewichteten Referenzwerte für die einzelnen verwendeten Zellstoffe berechnet und zum Referenzwert für die Papierherstellung gezählt, um die Summe der CSB-Referenzwerte CSBref,gesamt zu ermitteln. Tabelle 1 enthält die Referenzwerte der einzelnen verwendeten Zellstofftypen und der Papierherstellung insgesamt. Der Gesamtwert der CSB-Emission wird schließlich wie folgt durch die Summe der CSB-Referenzwerte geteilt: Tabelle 1 Referenzwerte für Emissionen unterschiedlicher Zellstofftypen sowie Referenzwert der Papierherstellung Zellstoffsorte/Papier Emissionen (kg/Lutro-t) CSB Referenz P Referenz S Referenz NOx Referenz Gebleichter chemischer Zellstoff (kein Sulfitzellstoff) 16,00 0,025 0,09 (1) 0,35 1,60 Gebleichter chemischer Zellstoff (Sulfitzellstoff) 24,00 0,04 0,75 1,60 Magnefite-Zellstoff 28,00 0,056 0,75 1,60 Ungebleichter chemischer Zellstoff 6,50 0,016 0,35 1,60 CTMP-/CMP-Zellstoff 16,00 0,008 0,20 0,25/0,70 (2) TMP-/Holzschliff-Zellstoff 3,00/5,40 (3) 0,008 0,20 0,25 Zellstoff aus Recyclingfasern ohne Entschwärzung 1,10 0,006 0,20 0,25 Zellstoff aus Recyclingfasern mit Entschwärzung 3,20 0,012 0,20 0,25   Emissionen (kg/t) Herstellung von Hygienepapier 1,20 0,01 0,30 0,50 Herstellung von strukturiertem Hygienepapier 1,20 0,01 0,30 0,70 Bei Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung können die S- und NOx-Emissionen aus der Stromerzeugung vor Ort von der Gesamtmenge abgezogen werden. Der Anteil der Emissionen aus der Stromerzeugung wird anhand folgender Formel berechnet: 2 × (MWh(Strom))/[2 × MWh(Strom) + MWh(Wärme)] Der Strom in dieser Formel ist der in der KWK-Anlage erzeugte Strom. Die Wärme in dieser Formel ist die Nettowärme, die das Kraftwerk an die Zellstoff-/Papierproduktion abgibt. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss detaillierte Berechnungen und Prüfdaten vorlegen, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird; die ergänzenden Unterlagen müssen Berichte über Prüfungen gemäß den folgenden Standardprüfverfahren für die fortlaufende oder zyklische Überwachung enthalten (oder aber gleichwertige Standardverfahren, die von der zuständigen Stelle unter der Voraussetzung zugelassen wurden, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität erhoben werden): CSB: ISO 15705 oder ISO 6060; NOx: EN 14792 oder ISO 11564; S (Schwefeloxide): EN 14791 oder EPA Nr. 8; S (reduzierte Schwefelverbindungen): EPA Nr. 15A, 16A oder 16B; S-Gehalt in Öl: ISO 8754; S-Gehalt in Kohle: ISO 19579; S-Gehalt in Biomasse: EN 15289; P-Gesamt: EN ISO 6878. Die Überwachung der Emissionen kann auch mit Schnelltests vorgenommen werden, vorausgesetzt, die Ergebnisse werden regelmäßig (z. B. monatlich) nach Maßgabe der geltenden vorstehenden oder gleichwertigen Normen überprüft. Bei CSB-Emissionen ist eine fortlaufende Überwachung auf Grundlage der TOC-Analyse (gesamter organisch gebundener Kohlenstoff) zulässig, wenn für den fraglichen Standort ein direkter Zusammenhang zwischen den TOC- und den SCB-Ergebnissen hergestellt wurde. Sofern in der Betriebsgenehmigung nicht anders angegeben, sind die CSB-Emissionen täglich und die Emissionswerte für P-Gesamt wöchentlich zu messen. In jedem Fall sind die Messungen der S- und NOx-Emissionen fortlaufend (bei Emissionen von Kesseln mit einer Leistung von über 50 MW) oder zyklisch (mindestens einmal pro Jahr bei Kesseln und Trocknern mit einer Leistung von jeweils weniger als oder gleich 50 MW) vorzunehmen. Daten sind als Jahresdurchschnittswerte zu melden, sofern es sich nicht um Fälle handelt, bei denen: — die Dauer der Produktionsphase begrenzt ist, — die Produktionsanlage neu ist oder umgebaut wurde; in diesem Fall sind den Messungen mindestens 45 aufeinanderfolgende Tage kontinuierlichen Anlagenbetriebs zugrunde zu legen. In jedem Fall dürfen Daten nur dann zugelassen werden, wenn sie für die jeweilige Produktionsphase repräsentativ sind und hinreichend viele Messungen für jeden der Emissionsparameter vorgenommen wurden. Die ergänzenden Unterlagen müssen Angaben zur Häufigkeit der Messungen sowie zur Berechnung der Belastungspunkte für CSB, P-Gesamt, S und NOx enthalten. Zu Emissionen in die Luft zählen sämtliche bei der Herstellung von Zellstoff und Papier entstehenden S- und NOx-Emissionen einschließlich des Dampfes, der außerhalb der Produktionsanlage erzeugt wird, jedoch abzüglich der Emissionen, die in Verbindung mit der Erzeugung von elektrischem Strom entstehen. Die Messungen erstrecken sich auf Rückgewinnungskessel, Kalköfen, Dampfkessel und Verbrennungsöfen für stark riechende Gase. Auch diffuse Emissionen sind zu berücksichtigen. Die in den Berichten zu erfassenden S-Emissionen in die Luft beinhalten oxidierten und reduzierten Schwefel. Die S-Emissionen in Verbindung mit der Erzeugung von Wärmeenergie aus Öl, Kohle und sonstigen externen Brennstoffen mit bekanntem S-Gehalt können berechnet anstatt gemessen werden und sind zu berücksichtigen. Messungen der Emissionen in Gewässer sind an ungefilterten und nicht sedimentierten Proben vorzunehmen, die an der Ableitstelle für das Abwasser aus der Aufbereitungsanlage der Papierfabrik gewonnen wurden. Wird das Abwasser der Papierfabrik einer Aufbereitungsanlage zugeführt, die von der Gemeinde oder einem Dritten betrieben wird, sind ungefilterte und nicht sedimentierte Proben zu analysieren, die an der Ableitstelle für das Abwasser aus der Papierfabrik gewonnen wurden, und die Ergebnisse mit einem Standardfaktor für die in der Aufbereitungsanlage der Gemeinde bzw. des Dritten erfolgte Ausfilterung zu multiplizieren. Dem Ausfilterungsfaktor sind Angaben zugrunde zu legen, die vom Betreiber der Aufbereitungsanlage der Gemeinde bzw. des Dritten bereitgestellt werden. Da es bei Papierfabriken mit integrierter Produktion schwierig ist, gesonderte Emissionswerte für Zellstoff und für Papier zu erhalten, wenn lediglich ein kombinierter Wert für die Zellstoff- und Papierproduktion vorliegt, werden die Emissionswerte für Zellstoff(e) auf Null gesetzt und die kombinierten Emissionswerte mit den kombinierten Referenzwerten für die jeweilige Zellstoff- und Papierproduktion verglichen. Der gewichtete Gehalt jedes einzelnen Zellstoffs, dem ein bestimmter Referenzwert aus Tabelle 1 zugewiesen wird, ist in der Gleichung zu berücksichtigen. Kriterium 1(b): Adsorbierbare organische Halogenverbindungen (AOX) Dieses Kriterium betrifft elementarchlorfrei gebleichten Zellstoff (ECF). Die AOX-Emissionen aus der Produktion jedes einzelnen Zellstoffs zur Verwendung für mit dem EU-Umweltzeichen versehenes Hygienepapier dürfen höchstens 0,17 kg/Lutro-t betragen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss Berichte über Prüfungen gemäß dem Prüfverfahren AOX ISO 9562 oder einem gleichwertigen Verfahren zusammen mit detaillierten Berechnungen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird, sowie ergänzende Unterlagen. Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Erfüllung dieses Kriteriums sowie ergänzend eine Liste mit den einzelnen in der Zellstoffmischung verwendeten ECF-Zellstoffen vorlegen, in der zudem ihre jeweilige Gewichtung und die einzelnen AOX-Emissionswerte in kg AOX/Lutro-t Zellstoff angegeben sind. Die ergänzenden Unterlagen müssen Angaben zur Häufigkeit der Messungen enthalten. Die AOX-Werte sind nur in Prozessen zu messen, in denen Chlorverbindungen zum Bleichen des Zellstoffs verwendet werden. Bei der nicht integrierten Papierproduktion und bei der Zellstoffproduktion ohne Bleichverfahren bzw. mit Bleichverfahren unter Einsatz chlorfreier Stoffe müssen die AOX-Werte im Abwasser nicht gemessen werden. Messungen der AOX-Emissionen in Gewässer sind an ungefilterten und nicht sedimentierten Proben vorzunehmen, die an der Ableitstelle für das Abwasser aus der Aufbereitungsanlage der Papierfabrik gewonnen wurden. Wird das Abwasser der Papierfabrik einer Aufbereitungsanlage zugeführt, die von der Gemeinde oder einem Dritten betrieben wird, sind ungefilterte und nicht sedimentierte Proben zu analysieren, die an der Ableitstelle für das Abwasser aus der Papierfabrik gewonnen wurden, und die Ergebnisse mit einem Standardfaktor für die in der Aufbereitungsanlage der Gemeinde bzw. des Dritten erfolgte Ausfilterung zu multiplizieren. Dem Ausfilterungsfaktor sind Angaben zugrunde zu legen, die vom Betreiber der Aufbereitungsanlage der Gemeinde bzw. des Dritten bereitgestellt werden. Die Emissionen sind als Jahresdurchschnittswerte anzugeben, die aus den mindestens zweimonatlich vorgenommenen Einzelmessungen errechnet werden. Bei neuen oder umgebauten Produktionsanlagen sind den Messungen mindestens 45 aufeinanderfolgende Tage kontinuierlichen Anlagenbetriebs zugrunde zu legen. Sie müssen für die jeweilige Produktionsphase repräsentativ sein. Verwendet der Antragsteller keinen ECF-Zellstoff, genügt es, wenn er der zuständigen Stelle eine entsprechende Erklärung vorlegt. Kriterium 1(c): CO2 Hinweis: Dieses Kriterium betrifft die Gesamtsumme der CO2-Emissionen aus allen Zellstoff- und Papierfertigungsprozessen. Für die Weiterverarbeitung gilt das Kriterium hingegen nicht. Kohlendioxidemissionen aus fossilen Brennstoffen, die für die Erzeugung von Prozesswärme und Strom (auf dem Werksgelände oder außerhalb des Werksgeländes) verwendet werden, dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten: 1. 1 200 kg CO2/t bei herkömmlichem Hygienepapier 2. 1 850 kg CO2/t bei strukturiertem Hygienepapier Der Emissions-Istwert ist als Summe der Emissionen aus der Zellstoff- und Papierproduktion unter Berücksichtigung der verwendeten Zellstoffmischung zu berechnen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss Daten und detaillierte Berechnungen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird, sowie ergänzende Unterlagen. Für jeden einzelnen verwendeten Zellstoff muss der Zellstoffhersteller dem Antragsteller einen einzigen CO2-Emissionswert in kg CO2/Lutro-t mitteilen. Ferner muss der Antragsteller einen einzigen CO2-Emissionswert für die jeweilige(n) Papiermaschine(n) vorlegen, die zur Herstellung von mit dem EU-Umweltzeichen versehenem Hygienepapier verwendet wird/werden. Bei Papierfabriken mit integrierter Produktion kann für die CO2-Emissionen aus der Zellstoff- und Papierproduktion ein gemeinsamer Wert gemeldet werden. Die CO2-Emissionsdaten müssen alle Emissionen aus nicht erneuerbaren Brennstoffen einschließlich der Emissionen aus der Stromerzeugung (auf dem Werksgelände oder außerhalb des Werksgeländes) enthalten, die im Zuge der Herstellung von Zellstoff und Papier entstehen. Die Verwendung der Brennstoffemissionsfaktoren erfolgt entsprechend Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 601/2012. Für Netzstrom ist ein Emissionsberechnungsfaktor von 384 (kg CO2/MWh) gemäß MÖErP-Methodik (4) zu verwenden. Den Berechnungen oder Mengenbilanzen ist ein Produktionszeitraum von 12 Monaten zugrunde zu legen. Bei neuen oder umgebauten Produktionsanlagen sind den Berechnungen mindestens 45 aufeinanderfolgende Tage kontinuierlichen Anlagenbetriebs zugrunde zu legen. Die Berechnungen müssen für die jeweilige Produktionsphase repräsentativ sein. Für Netzstrom wird der vorgenannte Wert (europäischer Durchschnitt) angenommen, es sei denn, der Antragsteller legt Unterlagen vor, aus denen der tatsächliche Durchschnittswert seiner Stromlieferanten (Vertragslieferanten) hervorgeht; in diesem Fall kann der Antragsteller den dort angegebenen Wert anstelle des vorgenannten Werts annehmen. Die als Nachweis der Einhaltung der Anforderungen eingereichten Unterlagen müssen technische Spezifikationen mit Angabe des Durchschnittswerts enthalten (d. h. Kopie eines Vertrags). Bei der Berechnung der CO2-Emissionen wird die für die Produktionsprozesse erworbene und verbrauchte Energiemenge aus erneuerbaren Quellen nicht berücksichtigt. Der Antragsteller muss geeignete Unterlagen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass diese Art Energie in der Papierfabrik tatsächlich eingesetzt wird oder von Dritten bezogen wurde. Kriterium 2: Energieverbrauch Grundlage für die Anforderungen bilden Informationen, die sich aus dem Istwert für den Energieverbrauch im Zuge der Herstellung von Zellstoff und Papier im Verhältnis zu bestimmten Referenzwerten ergeben. Zum Energieverbrauch zählt auch der Strom- und Brennstoffverbrauch für die Wärmeerzeugung, ausgedrückt in Belastungspunkten (Pgesamt) gemäß nachstehender Beschreibung. In keinem Fall darf die Gesamtpunktzahl (Pgesamt = PE + PF) über 2,5 liegen. Tabelle 2 enthält die Referenzwerte für die Berechnung des Energieverbrauchs. Bei einer Mischung aus verschiedenen Zellstofftypen ist der Referenzwert für den Strom- und Brennstoffverbrauch für die Wärmeerzeugung gemäß dem Anteil des jeweils verwendeten Zellstoffs (Zellstoff „ i “ bezogen auf eine Lutro-Tonne Zellstoff) zu gewichten und zu addieren. Kriterium 2(a): Strom Der Stromverbrauch in Verbindung mit der Zellstoff- und Papierproduktion wird wie nachfolgend beschrieben in Belastungspunkten (PE) ausgedrückt. Berechnung für die Zellstoffproduktion: Für jeden verwendeten Zellstoff i wird der entsprechende Stromverbrauch (EZellstoff,i in kWh/Lutro-t) wie folgt berechnet: EZellstoff,i = auf dem Werksgelände erzeugter Strom + bezogener Strom — verkaufter Strom Berechnung für die Papierproduktion: Analog zur Zellstoffproduktion wird der Stromverbrauch in Verbindung mit der Papierproduktion (EPapier) wie folgt berechnet: EPapier = auf dem Werksgelände erzeugter Strom + bezogener Strom — verkaufter Strom Zum Schluss werden die Belastungspunkte für die Zellstoff- und Papierproduktion wie folgt kombiniert, um die Gesamtzahl der Belastungspunkte (PE) zu bestimmen: Da es bei Papierfabriken mit integrierter Produktion schwierig ist, gesonderte Stromwerte für Zellstoff und für Papier zu erhalten, wenn lediglich ein kombinierter Wert für die Zellstoff- und Papierproduktion vorliegt, werden die Stromwerte für Zellstoff(e) auf Null gesetzt, und der Wert für die Papierfabrik muss sowohl die Zellstoff- als auch die Papierproduktion enthalten. Kriterium 2(b): Brennstoffverbrauch für die Wärmeerzeugung Der Brennstoffverbrauch in Verbindung mit der Zellstoff- und Papierproduktion wird wie nachfolgend beschrieben in Belastungspunkten (PF) ausgedrückt. Berechnung für die Zellstoffproduktion: Für jeden verwendeten Zellstoff i wird der entsprechende Brennstoffverbrauch (FZellstoff,i in kWh/Lutro-t) wie folgt berechnet: FZellstoff,i = auf dem Werksgelände erzeugter Brennstoff + bezogener Brennstoff — verkaufter Brennstoff — 1,25 × auf dem Werksgelände erzeugter Strom Hinweis: 1. FZellstoff,i (und der entsprechende Anteil in PF, Zellstoff) braucht bei mechanischem Zellstoff nur für luftgetrockneten mechanischen Marktzellstoff mit einem Trockenanteil von mindestens 90 % berechnet zu werden. 2. Die zur Erzeugung von verkaufter Wärme verwendete Brennstoffmenge wird in der vorstehenden Gleichung dem Begriff „verkaufter Brennstoff“ zugeschlagen. Berechnung für die Papierproduktion: Analog zur Zellstoffproduktion wird der Brennstoffverbrauch in Verbindung mit der Papierproduktion (FPapier in kWh/Lutro-t) wie folgt berechnet: FPapier = auf dem Werksgelände erzeugter Brennstoff + bezogener Brennstoff — verkaufter Brennstoff — 1,25 × auf dem Werksgelände erzeugter Strom Zum Schluss werden die Belastungspunkte für die Zellstoff- und Papierproduktion wie folgt kombiniert, um die Gesamtzahl der Belastungspunkte (PF) zu bestimmen: Tabelle 2 Referenzwerte für Strom und Brennstoff Zellstoffsorte Brennstoff kWh/Lutro-t FReferenz Strom kWh/Lutro-t EReferenz ≠ admp admp ≠ admp admp Chemischer Zellstoff 3 650 4 650 750 750 Thermisch-mechanischer Holzstoff (TMP) 0 900 2 200 2 200 Holzschliff-Zellstoff (einschließlich Druckschliff) 0 900 2 000 2 000 Chemi-thermisch-mechanischer Holzstoff (CTMP) 0 800 1 800 1 800 Recycling-Zellstoff 350 1 350 700 700 Papiersorte kWh/t Hygienepapier 1 950 950 Strukturiertes Hygienepapier 3 000 1 500 admp = luftgetrockneter Marktzellstoff Beurteilung und Prüfung (für a und b): Der Antragsteller muss detaillierte Berechnungen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird, sowie alle ergänzenden Unterlagen. Entsprechend ist im Bericht auch der gesamte Strom- und Brennstoffverbrauch anzugeben. Der Antragsteller muss sämtliche energierelevanten Eingangsparameter berechnen — aufgeschlüsselt nach dem Verbrauch an Wärmeenergie/Brennstoffen und Strom während der Zellstoff- und Papierproduktion einschließlich der zum Entschwärzen von Altpapier zwecks Herstellung von Recycling-Zellstoff aufgewendeten Energie. Die für den Transport der Rohstoffe sowie für Verpackung verbrauchte Energie wird in den Berechnungen zum Energieverbrauch nicht berücksichtigt. Die Wärmeenergie insgesamt beinhaltet sämtliche bezogenen Brennstoffe. Hierzu gehört auch die Wärmeenergie, die durch die Verbrennung von Ablaugen und Abfällen am Produktionsstandort zurückgewonnen wurde (z. B. Holzabfälle, Sägemehl, Ablauge, Altpapier, Ausschusspapier), sowie die aus der eigenen Stromerzeugung zurückgewonnene Wärme. Der Antragsteller muss jedoch nur 80 % der aus diesen Quellen gewonnenen Wärmeenergie in die Berechnung der gesamten Wärmeenergie einbeziehen. In den Verbrauch an elektrischer Energie fließen der aus dem Netz bezogene Strom (netto) sowie die auf dem Werksgelände erzeugte Elektrizität ein. Zur Abwasserreinigung verbrauchte Elektrizität braucht nicht berücksichtigt zu werden. Wenn mit Strom als Wärmequelle Dampf erzeugt wird, ist der Heizwert des Dampfs zu berechnen, durch 0,8 zu teilen und zum gesamten Brennstoffverbrauch hinzuzurechnen. Da es bei Papierfabriken mit integrierter Produktion schwierig ist, gesonderte Brennstoffwerte (bzw. Wärmewerte) für Zellstoff und für Papier zu erhalten, wenn lediglich ein kombinierter Wert für die Zellstoff- und Papierproduktion vorliegt, werden die Brennstoffwerte (bzw. Wärmewerte) für Zellstoff(e) auf Null gesetzt, und der Wert für die Papierfabrik muss sowohl die Zellstoff- als auch die Papierproduktion enthalten. Kriterium 3: Fasern — Erhaltung der Ressourcen, nachhaltige Forstwirtschaft Im Papier können Recycling- oder Frischfasern als Rohstoffe verwendet werden. Frischfasern dürfen nicht von gentechnisch veränderten Arten stammen. Für alle Fasern müssen Bescheinigungen über die Produktkette vorgelegt werden, die von unabhängigen Zertifizierungssystemen wie dem Forest Stewardship Council (FSC), dem Programm zur Unterstützung von Waldzertifizierungssystemen (PEFC) oder vergleichbaren Systemen ausgestellt wurden, oder aber Lieferscheine über für Recycling vorgesehenes Papier gemäß Norm EN 643. Mindestens 70 % der Faserstoffe, die dem Produkt oder der Produktionslinie zugeordnet werden, müssen aus Wäldern oder aus Gebieten stammen, die nach den Grundsätzen der nachhaltigen Forstwirtschaft gemäß den Anforderungen des jeweiligen unabhängigen Rückverfolgungssystems bewirtschaftet werden, und/oder aus Recyclingquellen gewonnen worden sein. Von den Berechnungen des Recyclingfasergehalts ausgenommen ist die Wiederverwendung von Abfallprodukten, die demselben Prozess zurückgeführt werden können, aus dem sie hervorgegangen sind (d. h. Papiermaschinenausschuss — selbst erzeugt oder gekauft). Auf der anderen Seite kann die Zufuhr von Ausschuss aus Verarbeitungsprozessen (selbst erzeugt oder gekauft) als Materialzufuhr gelten, die dem Recyclingfasergehalt zuzur

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.