Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/70 der Kommission vom 11. Januar 2019 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für grafisches Papier und der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Hygienepapier und Hygienepapierprodukte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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ng und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung vorlegen, in der er versichert, dass das Papierprodukt keine SVHC in einer Konzentration von über 0,10 % (Gewichtsprozent) enthält. Die Erklärung muss zudem Sicherheitsdatenblätter oder entsprechende Erklärungen der Lieferanten aller in der Papierfabrik eingesetzten Prozess- und Funktionschemikalien enthalten, aus denen hervorgeht, dass keine der Chemikalien SVHC in einer Konzentration von über 0,10 % (Gewichtsprozent) enthält. Die als SVHC eingestuften Stoffe, die in der Kandidatenliste gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführt sind, sind unter folgender Adresse abrufbar: http://echa.europa.eu/chem_data/authorisation_process/candidate_list_table_en.asp. Bei Antragstellung ist auf die Liste Bezug zu nehmen. Kriterium 4(b): Beschränkungen hinsichtlich Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP) Hinweis: Alle in der Papierfabrik eingesetzten Prozess- und Funktionschemikalien müssen überprüft werden. Dieses Kriterium gilt nicht für Chemikalien, die zur Abwasseraufbereitung verwendet werden, es sei denn, das aufbereitete Abwasser wird dem Prozess der Papierherstellung zurückgeführt. Sofern es sich nicht um eine Ausnahme laut Tabelle 3 handelt, darf das Papierprodukt keine Stoffe oder Gemische in einer Konzentration von über 0,10 % (Gewichtsprozent) enthalten, denen einer der nachstehenden Gefahrenhinweise gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) zugeordnet werden kann: — Gefahren der Gruppe 1: Kategorie 1A oder 1B karzinogen, keimzellmutagen und/oder reproduktionstoxisch (CMR): H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df. — Gefahren der Gruppe 2: Kategorie 2 CMR: H341, H351, H361, H361f, H361d, H361fd, H362; Kategorie 1 aquatische Toxizität: H400, H410; Kategorie 1 und 2 akute Toxizität: H300, H310, H330; Kategorie 1 Aspirationsgefahr: H304.. Kategorie 1 spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT): H370, H372, Kategorie 1 Sensibilisierung der Haut (*1): H317. — Gefahren der Gruppe 3: Kategorie 2, 3 und 4 aquatische Toxizität: H411, H412, H413; Kategorie 3 akute Toxizität: H301, H311, H331; Kategorie 2 STOT: H371, H373. Für Stoffe oder Gemische, die beim Prozess der Papierherstellung chemisch so verändert werden (z. B. anorganische Flockungsmittel, Vernetzungsmittel, anorganische Oxidations- und Reduktionsmittel), dass die die jeweiligen CLP-Beschränkungen begründende Gefahr entfällt, gelten die vorstehenden Anforderungen nicht. Tabelle 3 Ausnahmen von den CLP-Gefahrenbeschränkungen und geltende Bedingungen Stoff-/Gemischart Anwendungsbereich Von der Ausnahme betroffene Gefahrenklasse(n) Bedingungen für die Ausnahmeregelung Farbstoffe und Pigmente Verwendung in der Nasspartie oder im Oberflächenauftrag bei der Herstellung von farbigem Papier. H411 H412 H413 Der Chemikalienlieferant muss eine Erklärung darüber abgeben, dass bei dem Papier eine Fixierrate von 98 % erreicht werden kann, und eine Anleitung vorlegen, in der die entsprechende Vorgehensweise beschrieben ist. Der Papierhersteller muss eine Erklärung über die Einhaltung der Anforderungen samt entsprechenden Anweisungen vorlegen. Basische Farbstoffe Färben von Papier, das hauptsächlich aus mechanischem Zellstoff und/oder ungebleichtem chemischem Zellstoff besteht. H400 H410 H411 H412 H413 H317 Kationische Polymere (einschließlich Polyethylenimine, Polyamide und Polyamine) Vielfältige Anwendungsmöglichkeiten, u. a. als Retentionsmittel, zur Verbesserung der Stärke nasser Bahnen, der Trocken- und der Nassfestigkeit. H411 H412 H413 Der Papierhersteller muss eine Erklärung über die Einhaltung der Anforderungen samt entsprechenden Anweisungen im Sicherheitsdatenblatt zur sicheren Handhabung und Dosierung vorlegen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Liste mit allen maßgeblichen verwendeten Chemikalien samt zugehörigem Sicherheitsdatenblatt bzw. zugehöriger Lieferantenerklärung vorlegen. Chemikalien, die Stoffe oder Gemische aus CLP-Beschränkungen unterliegenden Gefahrenklassen enthalten, sind hervorzuheben. Zur Schätzung der Menge des den Beschränkungen unterliegenden Stoffs bzw. Gemischs im Endprodukt müssen die ungefähre Dosierrate für die Chemikalie samt Konzentration des den Beschränkungen unterliegenden Stoffs bzw. Gemischs in dieser Chemikalie (gemäß Angaben im Sicherheitsdatenblatt oder laut Lieferantenerklärung) und ein angenommener Retentionsfaktor von 100 % verwendet werden. Falls ein anderer Retentionsfaktor als 100 % verwendet oder eine chemische Änderung an einem den Beschränkungen unterliegenden gefährlichen Stoff oder Gemisch vorgenommen wird, muss dies der zuständigen Stelle gegenüber schriftlich begründet werden. Falls der Anteil der den Beschränkungen unterliegenden Stoffe oder Gemische am Papierendprodukt über 0,10 % (Gewichtsprozent) liegt, jedoch eine Ausnahmeregelung gilt, muss ein Nachweis der Einhaltung der für die Ausnahme geltenden Bedingungen vorgelegt werden. Kriterium 4(c): Chlor Hinweis: Diese Anforderung gilt für Zellstoff- und Papierhersteller. Zwar gilt sie auch für das Bleichen von Recycling-Fasern, es wird jedoch akzeptiert, dass die Fasern zu einem früheren Zeitpunkt in ihrem Lebenszyklus mit Chlorgas gebleicht worden sein können. Chlorgas darf nicht als Bleichmittel eingesetzt werden. Diese Anforderung gilt nicht für Chlorgas, das in Verbindung mit der Produktion und der Verwendung von Chlordioxid eingesetzt wird. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung vorlegen, in der er versichert, dass im Zuge der Papierherstellung kein Chlorgas als Bleichmittel eingesetzt worden ist, sowie Erklärungen der jeweiligen Zellstofflieferanten. Kriterium 4(d): Alkylphenolethoxylate (APEO) Hinweis: Diese Anforderung gilt für Zellstoff- und Papierhersteller. Reinigungschemikalien, Deinking-Chemikalien, Schaumdämpfungsmitteln, Dispergiermitteln oder Anstrichmitteln dürfen keine APEO oder sonstigen Alkylphenolderivate zugesetzt werden. Alkylphenolderivate sind Stoffe, bei deren Zersetzung Alkylphenole entstehen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss Erklärungen des/der Lieferanten seiner Chemikalien vorlegen, in denen versichert wird, dass diesen Produkten keine APEO oder sonstigen Alkylphenolderivate zugesetzt wurden. Kriterium 4(e): Beim Entschwärzen verwendete Tenside Hinweis: Diese Anforderung gilt für Hersteller von entschwärztem Zellstoff. Alle beim Entschwärzen verwendeten Tenside müssen nachweislich biologisch leicht oder vollständig biologisch inhärent abbaubar sein (Prüfverfahren und Schwellenwerte siehe unten). Einzige Ausnahme zu dieser Anforderung ist der Einsatz von Tensiden auf Basis von Siliziumverbindungen, sofern der beim Entschwärzen entstandene Papierschlamm verbrannt wird. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Erfüllung dieses Kriteriums sowie die zugehörigen Sicherheitsdatenblätter bzw. Prüfberichte zu den einzelnen Tensiden vorlegen. Darin müssen das Prüfverfahren und der Schwellenwert sowie die Schlussfolgerungen enthalten sein, die mit Hilfe eines der folgenden Prüfverfahren bzw. anhand einer der folgenden Schwellenwerte gezogen wurden: — Biologisch leichte Abbaubarkeit: OECD 301 A–F (oder entsprechende ISO-Normen), bei einem Abbau (einschließlich Adsorption) um mindestens 70 % binnen 28 Tagen für 301 A und E sowie um mindestens 60 % für 301 B, C, D und F. — Vollständige biologisch inhärente Abbaubarkeit: OECD 302 A–C (oder entsprechende ISO-Normen), bei einem Abbau (einschließlich Adsorption) um mindestens 70 % binnen 28 Tagen für 302 A und B sowie um mindestens 60 % für 302 C. Bei Einsatz von siliziumhaltigen Tensiden muss der Antragsteller ein Sicherheitsdatenblatt für die verwendeten Chemikalien sowie eine Erklärung vorlegen, in der er versichert, dass der beim Entschwärzen entstandene Papierschlamm verbrannt wird, und Angaben zu der/den beauftragten Verbrennungsanlage(n) macht. Kriterium 4(f): Beschränkungen für Biozidprodukte zur Schleimbekämpfung Hinweis: Diese Anforderung gilt für Papierhersteller. Zu den aktiven Stoffen in Biozidprodukten zur Bekämpfung schleimbildender Organismen in faserhaltigen Wasserumlaufsystemen muss eine Zulassung für diesen Zweck vorliegen oder ein Genehmigungsverfahren nach Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) laufen, und die Stoffe dürfen nicht potenziell bioakkumulativ sein. Im Sinne dieses Kriteriums wird das Bioakkumulationspotenzial durch den log-KOW-Wert (log des Verteilungskoeffizienten Octanol/Wasser) ≤ 3,0 oder durch einen experimentell ermittelten Biokonzentrationsfaktor ≤ 100 charakterisiert. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Erfüllung dieses Kriteriums sowie das zugehörige Sicherheitsdatenblatt bzw. den Prüfbericht vorlegen. Darin müssen das Prüfverfahren und der Schwellenwert sowie die Schlussfolgerungen enthalten sein, die mit Hilfe eines der folgenden Prüfverfahren gezogen wurden: OECD 107, 117 oder 305 A–E. Kriterium 4(g): Beschränkungen für Azofarbstoffe Hinweis: Diese Anforderung gilt für Papierhersteller. Azofarbstoffe, die durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen eines oder mehrere der in Richtlinie 2002/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) oder in Anhang XVII Anlage 8 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten aromatischen Amine freisetzen können, dürfen nicht für die Herstellung von mit dem EU-Umweltzeichen versehenem grafischem Papier verwendet werden. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung des/der Lieferanten aller bei der Herstellung von mit dem EU-Umweltzeichen versehenem grafischem Papier verwendeten Farbstoffe über die Einhaltung dieses Kriteriums vorlegen. Der Erklärung des Farbstofflieferanten sollten Berichte über Prüfungen beigefügt werden, die nach den jeweiligen in Anhang XVII Anlage 10 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 beschriebenen Verfahren oder gleichwertigen Verfahren durchgeführt wurden. Kriterium 4(h): Metallhaltige Pigmente und Farbstoffe Hinweis: Diese Anforderung gilt für Papierhersteller. Siehe Definition der metallhaltigen Pigmente und Farbstoffe in der Präambel dieses Anhangs. Farbstoffe oder Pigmente auf Basis von Aluminium (*2), Silber, Arsen, Barium, Cadmium, Cobalt, Chrom, Kupfer (*2), Quecksilber, Mangan, Nickel, Blei, Selen, Antimon, Zinn oder Zink dürfen nicht verwendet werden. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung des/der Lieferanten aller bei der Herstellung von mit dem EU-Umweltzeichen versehenem grafischem Papier verwendeten Farbstoffe über die Einhaltung der Anforderungen nach diesem Kriterium vorlegen. Die Lieferantenerklärungen müssen zudem Sicherheitsdatenblätter oder sonstige einschlägige Unterlagen enthalten. Kriterium 4(i): Ionische Verunreinigungen von Farbstoffen Hinweis: Diese Anforderung gilt für Papierhersteller. Der Gehalt an ionischen Verunreinigungen in den verwendeten Farbstoffen darf die nachfolgend genannten Werte nicht überschreiten: Silber — 100 ppm; Arsen — 50 ppm; Barium — 100 ppm; Cadmium — 20 ppm; Cobalt — 500 ppm; Chrom — 100 ppm; Kupfer — 250 ppm; Quecksilber — 4 ppm; Nickel — 200 ppm; Blei — 100 ppm; Selen — 20 ppm; Antimon — 50 ppm; Zinn — 250 ppm; Zink — 1 500 ppm. Die Beschränkung für Kupferverunreinigungen gilt nicht für Farbstoffe auf Basis von Kupferphthalocyanin. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung des/der Lieferanten aller bei der Herstellung von mit dem EU-Umweltzeichen versehenem grafischem Papier verwendeten Farbstoffe über die Einhaltung der Anforderungen nach diesem Kriterium vorlegen. Die Lieferantenerklärungen müssen zudem Sicherheitsdatenblätter oder sonstige einschlägige Unterlagen enthalten. Kriterium 5: Abfallbewirtschaftung In allen Zellstoff- und Papierfabriken muss es ein System für den Umgang mit dem beim Herstellungsprozess entstehenden Abfall sowie einen Plan zur Abfallbewirtschaftung und -minimierung geben, in dem der Herstellungsprozess beschrieben ist und der Informationen zu folgenden Aspekten enthält: 1. bestehende Maßnahmen zur Abfallvermeidung 2. bestehende Maßnahmen zur Trennung, zur Wiederverwendung und zur stofflichen Verwertung von Abfall 3. bestehende Maßnahmen für den sicheren Umgang mit gefährlichen Abfällen 4. Ziele und Vorgaben für die kontinuierliche Verbesserung im Hinblick auf die Reduzierung des Abfallaufkommens und den vermehrten Rückgriff auf Wiederverwendung und stoffliche Verwertung. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss für jeden betroffenen Standort einen Plan zur Abfallminimierung und -bewirtschaftung sowie eine Erklärung über die Einhaltung des Kriteriums vorlegen. Bei Antragstellern, die beim EU-Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemeldet und/oder nach ISO-Norm 14001 zertifiziert sind, wird die Einhaltung dieses Kriteriums als gegeben angesehen, wenn: 1. die Eingliederung der Abfallbewirtschaftung in der EMAS-Umwelterklärung für die Produktionsanlage(n) dokumentiert ist oder 2. die Eingliederung der Abfallbewirtschaftung für die Produktionsanlage(n) von der ISO-14001-Zertifizierung hinreichend abgedeckt ist. Kriterium 6: Gebrauchstauglichkeit Das Papierprodukt muss gebrauchstauglich sein. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung des Kriteriums sowie geeignete ergänzende Unterlagen vorlegen. Hersteller müssen die Gebrauchstauglichkeit ihrer Produkte durch Vorlage geeigneter Unterlagen garantieren, anhand derer nachgewiesen wird, dass die Produktqualität den Anforderungen laut EN ISO/IEC 17050 entspricht. In der Norm sind allgemeine Kriterien für die normgerechte Konformitätserklärung von Lieferanten festgelegt. Kriterium 7: Angaben auf der Verpackung Auf der Produktverpackung ist mindestens eine der folgenden Angaben zu machen: „Bitte drucken Sie beidseitig.“ (bei Druckerpapier für Büroanwendungen) „Bitte sammeln Sie Altpapier für das Recycling.“ Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie ergänzendes Bildmaterial vorlegen, auf dem die Produktverpackung mit den erforderlichen Angaben zu sehen ist. Kriterium 8: Angaben auf dem EU-Umweltzeichen Der Antragsteller muss die Anweisungen zur ordnungsgemäßen Verwendung des Bildzeichens des EU-Umweltlogos befolgen, die in den Leitlinien zum Bildzeichen des EU-Umweltlogos zu finden sind: http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/logo_guidelines.pdf Wird das fakultative Umweltzeichen mit Textfeld verwendet, muss es folgende drei Erklärungen enthalten: — Geringe Emissionen in Luft und Wasser bei der Produktion — Geringer Energieverbrauch bei der Produktion — xx % Fasern aus nachhaltiger Bewirtschaftung/xx % Recyclingfasern (je nach Fall) Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie ergänzendes Bildmaterial vorlegen, auf dem die Produktverpackung samt Umweltzeichen, Registrierungs-/Lizenznummer und ggf. fakultativen Erklärungen deutlich zu sehen sind. (1)  Der höhere Wert bezieht sich auf Fabriken, in denen Eukalyptus aus Regionen mit höherem Phosphorgehalt eingesetzt wird (z. B. iberischer Eukalyptus). (2)  NOx-Emissionswert für CTMP-Fabriken mit nicht integrierter Produktion, in denen eine Schnelltrocknung des Zellstoffs unter Einsatz von Dampf auf Biomassebasis stattfindet. (3)  CSB-Wert für stark gebleichten Holzstoff (Fasergehalt des fertigen Papiers: 70–100 %). (4)  Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 30). (5)  Methodik für das Ökodesign energieverbrauchsrelevanter Produkte (6)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1). (7)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1). (*1)  H317 Beschränkungen gelten nur für auf dem Markt angebotene Farbstoffformulierungen, Oberflächenveredlungsmittel und Beschichtungsmaterialien, die auf Papier aufgebracht werden. (8)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1) (9)  Richtlinie 2002/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 zur 19. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates betreffend Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Azofarbstoffe) (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 15). (*2)  Die Beschränkung für Kupfer gilt nicht für Kupferphthalocyanin und die für Aluminium gilt nicht für Alumosilicate. ANHANG II EU-UMWELTKRITERIEN FÜR DIE VERGABE DES EU-UMWELTZEICHENS FÜR HYGIENEPAPIER UND HYGIENEPAPIERPRODUKTE RAHMENBEDINGUNGEN Mit der Festlegung der Kriterien verbundene Ziele Mit den Kriterien sollen vor allem die Einleitung giftiger oder eutropher Substanzen in Gewässer und die durch den Verbrauch von Energie bedingten Umweltschäden bzw. -risiken reduziert werden (Klimawandel, Versauerung, Abbau der Ozonschicht, Verbrauch nicht erneuerbarer Ressourcen). In diesem Sinne werden mit der Festlegung der Kriterien nachstehende Ziele verfolgt: — Senkung des Energieverbrauchs und Minderung der entsprechenden Emissionen in die Luft — Reduzierung der Umweltschäden durch Minderung der Emissionen in Gewässer und der Abfallproduktion — Reduzierung der durch den Einsatz gefährlicher Chemikalien bedingten Umweltschäden oder -risiken — Schutz der Wälder durch die Auflage, Recycling- oder Frischfasern aus Wäldern und Gebieten mit nachhaltiger Bewirtschaftung zu beziehen Kriterien -Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Hygienepapier und Hygienepapierprodukte 1. Emissionen in Wasser und Luft 2. Energieverbrauch 3. Fasern — Erhaltung der Ressourcen, nachhaltige Forstwirtschaft 4. Beschränkungen unterworfene gefährliche Stoffe und Gemische 5. Abfallbewirtschaftung 6. Anforderungen an das Endprodukt 7. Angaben auf dem EU-Umweltzeichen Die Umweltkriterien betreffen die Herstellung von Zellstoff einschließlich sämtlicher untergeordneter Prozesse von dem Punkt, an dem die Frisch- oder Recyclingfasern an den Produktionsstandort gelangen, bis zu dem Punkt, an dem der Zellstoff die Zellstofffabrik wieder verlässt. Bei Prozessen zur Papierherstellung gelten die Umweltkriterien auch für sämtliche untergeordneten Prozesse in der Papierfabrik, und zwar von der Aufbereitung des Zellstoffs für die Herstellung von Hygienepapier bis zum Aufwickeln des Papiers auf Mutterrollen. Der Energieverbrauch und die Emissionen in Wasser und Luft, die bei der Verarbeitung von Hygienepapier zu Hygienepapierprodukten anfallen, bleiben hingegen unberücksichtigt. Für den Transport und die Verpackung der Rohstoffe (z. B. Holz), des Zellstoffs oder des Papierendprodukts sind die Kriterien nicht maßgeblich. Beurteilung und Prüfung: Die besonderen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sind bei dem jeweiligen Kriterium angegeben. Erklärungen, Unterlagen, Analyseergebnisse, Prüfberichte oder andere Nachweise, die der Antragsteller vorlegen muss, um die Einhaltung der Kriterien zu belegen, können vom Antragsteller, seinen Lieferanten bzw. deren Lieferanten usw. stammen. Die zuständigen Stellen erkennen vorzugsweise Nachweise und Prüfungen von Stellen an, die nach einschlägigen harmonisierten Normen für Prüf- und Kalibrierlaboratorien oder für die Zertifizierung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen akkreditiert sind. Gegebenenfalls können andere als die für die einzelnen Kriterien angegebenen Prüfverfahren angewandt werden, sofern die den Antrag prüfende Stelle sie als gleichwertig anerkannt hat. Die zuständigen Stellen können gegebenenfalls zusätzliche Nachweise verlangen und unabhängige Prüfungen sowie Ortsbesichtigungen durchführen, um die Einhaltung der Kriterien zu überprüfen. Das Hygienepapierprodukt muss sämtliche einschlägigen Auflagen des Landes erfüllen, in dem es in Verkehr gebracht wird. Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diese Auflagen erfüllt. Es gelten die nachstehenden Begriffsbestimmungen: (1)   „Tonne lufttrocken (Lutro-Tonne)“: Tonne lufttrockener Zellstoff mit einem Trocknungsgrad von 90 %. (2)   „Chemischer Zellstoff“: Faserstoffe, die aus den Rohstoffen gewonnen werden, indem auf chemischem Wege (durch Kochung, Delignifizierung, Bleichung) ein erheblicher Teil nicht-zellulosehaltiger Verbindungen extrahiert werden. (3)   „CMP“: chemi-mechanischer Holzstoff. (4)   „CTMP“: chemi-thermisch-mechanischer Holzstoff. (5)   „Entschwärzter Zellstoff“: Zellstoff aus Papier, aus dem zu Recycling-Zwecken Druckfarben und weitere Fremdstoffe entfernt wurden. (6)   „Farbstoffe“: ein organisches Material intensiver Färbung oder mit fluoreszierenden Eigenschaften, das durch selektive Aufnahme von Licht Farbe auf ein Trägermaterial abgibt. Farbstoffe sind löslich und/oder werden einer Bearbeitung unterzogen, bei der — zumindest vorübergehend — eine vorhandene Kristallstruktur zerstört wird. Farbstoffe werden durch Absorption, Auflösung und mechanische Retention oder aber durch Bildung ionischer oder kovalenter chemischer Bindungen im Trägermaterial festgehalten. (7)   „ECF-Zellstoff“: elementarchlorfrei gebleichter Zellstoff. (8)   „Integrierte Produktion“: Zellstoff und Papier werden am selben Standort hergestellt. Der Zellstoff wird im Vorfeld der Papierherstellung nicht getrocknet. Die Herstellung von Papier/Karton ist unmittelbar mit der Herstellung von Zellstoff verbunden. (9)   „Papier oder Karton aus mechanischem Holzstoff“: Papier oder Karton, bei denen mechanischer Holzstoff einen Großteil der Faserzusammensetzung ausmacht. (10)   „Metallhaltige Pigmente und Farbstoffe“: Farbstoffe und Pigmente, die zu mehr als 50 Gewichtsprozent aus der/den jeweiligen Metallverbindung(en) bestehen. (11)   „Mutterrolle“: eine große, auf die Aufwickelstation gewickelte Rolle Hygienepapier, die entweder die gesamte Breite oder aber einen Teil der Breite der Hygienepapiermaschine einnimmt. (12)   „Nicht integrierte Produktion“: Herstellung von Marktzellstoff (zum Verkauf) in Papierfabriken, die selbst keine Papiermaschinen b

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.