Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (Text von Bedeutung für den EWR. )

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Quellenkennung: 32017R0565. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sübung von Anlagetätigkeiten sollten den mit dieser Regelung verfolgten Zielen gerecht werden. Sie sollten deshalb darauf ausgerichtet sein, ein hohes Maß an Anlegerschutz zu gewährleisten, und für das Verhältnis zwischen einer Wertpapierfirma und ihren Kunden klare Standards und Anforderungen festlegen, die einheitlich angewandt werden können. Insbesondere bei der Bereitstellung von Informationen für den Anleger oder der Einholung von Informationen beim Anleger sollte in Bezug auf den Anlegerschutz jedoch berücksichtigt werden, ob es sich bei dem Kunden oder potenziellen Kunden um einen Kleinanleger oder einen professionellen Anleger handelt. (32) Um eine einheitliche Anwendung der verschiedenen einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU zu gewährleisten, müssen für Wertpapierfirmen harmonisierte organisatorische Anforderungen und harmonisierte Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit festgelegt werden. (33) Wertpapierfirmen weisen in Bezug auf Größe, Struktur und Art ihrer Tätigkeit erhebliche Unterschiede auf. Ein Regulierungsrahmen sollte dieser Vielfalt Rechnung tragen, gleichzeitig aber bestimmte, für alle Firmen angemessene grundsätzliche Anforderungen enthalten. Beaufsichtigte Unternehmen sollten ihre übergeordneten Pflichten erfüllen und zu diesem Zweck Maßnahmen treffen, die der Art und den Umständen ihrer jeweiligen Tätigkeit am besten gerecht werden. (34) Zur Sicherstellung der harmonisierten und strikten Umsetzung der gemäß der Richtlinie 2014/65/EU gewährten Ausnahme, ist es angemessen, gemeinsame Kriterien für die Bewertung festzulegen, ob eine Person eine Wertpapierdienstleistung im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit gelegentlich erbringt. Die Ausnahme sollte nur gelten, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der Wertpapierdienstleistung und dem Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeiten besteht und sie dieser untergeordnet ist. (35) Durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften geschaffene Systeme für die Registrierung oder Überwachung von Mitarbeitern von Wertpapierfirmen durch die zuständigen Behörden oder Firmen sollten von den organisatorischen Anforderungen der Richtlinie 2014/65/EU unberührt bleiben. (36) Soweit Wertpapierfirmen verpflichtet werden, angemessene Grundsätze für ihr Risikomanagement festzulegen und kontinuierlich umzusetzen, sollten die mit der Tätigkeit, den Verfahren und Systemen dieser Wertpapierfirma verbundenen Risiken auch die Risiken umfassen, die mit der Auslagerung von kritischen oder wesentlichen Funktionen verbunden sind. Dazu sollten die Risiken zählen, die sich aus der Beziehung der Wertpapierfirma zu dem betreffenden Dienstleistungserbringer ergeben, sowie die potenziellen Risiken, die entstehen, wenn die ausgelagerten Funktionen mehrerer Wertpapierfirmen oder anderer beaufsichtigter Unternehmen in der Hand einiger weniger Dienstleistungserbringer konzentriert sind. (37) Liegen Risikomanagement und Compliance-Funktion in der Hand einer einzigen Person, so gefährdet dies nicht zwangsläufig die Unabhängigkeit der einzelnen Funktionen. So könnten Bedingungen, wonach die mit der Compliance-Funktion betrauten Mitarbeiter nicht gleichzeitig auch die von ihnen überwachten Aufgaben wahrnehmen sollten und wonach das Verfahren zur Bestimmung der Vergütung dieser Mitarbeiter nicht die Gefahr einer Beeinträchtigung ihrer Objektivität bergen sollte, bei kleinen Wertpapierfirmen unverhältnismäßig sein. Bei größeren Firmen wäre dies nur unter außergewöhnlichen Umständen als unverhältnismäßig anzusehen. (38) Im Interesse des Anlegerschutzes sowie zur Verbesserung der Erfüllung der Pflichten der Wertpapierfirmen, sollte es den Kunden oder potenziellen Kunden ermöglicht werden, ihre Unzufriedenheit mit den Wertpapierdienstleistungen einer Wertpapierfirma zum Ausdruck zu bringen. Beschwerden von Kunden oder potenziellen Kunden sollten effektiv und unabhängig von einer Beschwerdemanagementfunktion bearbeitet werden. Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann diese Funktion von der Compliance-Funktion ausgeübt werden. (39) Wertpapierfirmen sind verpflichtet, Informationen bezüglich der Kunden und der an die Kunden erbrachten Dienstleistungen zu erheben und aufzubewahren. Soweit diese Anforderungen die Sammlung und Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, sollte die Wahrung des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4), deren Bestimmungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Anwendung dieser Verordnung gelten, gewährleistet sein. Die in Anwendung dieser Verordnung erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5). (40) Es sollte eine Definition des Begriffs der Vergütung eingeführt werden, um eine effiziente und kohärente Anwendung der Anforderungen in Bezug auf Interessenkonflikte und Wohlverhalten auf dem Gebiet der Vergütung sicherzustellen, wobei alle Formen finanzieller und nichtfinanzieller Leistungen und Zahlungen zu berücksichtigen sind, die Firmen direkt oder indirekt im Rahmen der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen für ihre Kunden an Personen erbringen bzw. tätigen wie z. B. Bargeld, Aktien, Aktienbezugsrechte, Annullierung von Darlehen an die betreffenden Personen bei Entlassung, Beiträge zur Altersvorsorge, Vergütung durch Dritte beispielsweise durch Gewinnbeteiligung, Lohnerhöhungen oder Beförderungen, Krankenversicherung, Ermäßigungen oder Freibeträge, großzügige Dienstreisekostenabrechnungen oder Seminare an exotischen Bestimmungen. (41) Um sicherzustellen, dass die Interessen der Kunden nicht beeinträchtigt werden, sollten Wertpapierfirmen Vergütungsgrundsätze für alle Personen erarbeiten und umsetzen, die Einfluss auf die erbrachte Dienstleistung oder das unternehmerische Verhalten der Firma haben könnten, einschließlich Kundendienstmitarbeiter, Vertriebsmitarbeiter oder sonstige Mitarbeiter, die indirekt an der Erbringung der Wertpapier- oder Nebendienstleistungen beteiligt sind. Die Vergütungsregelungen sollten zudem für Personen, die das Vertriebspersonal überwachen, wie Abteilungsleiter, denen möglicherweise Anreize geboten werden, um Druck auf die Vertriebsmitarbeiter auszuüben, oder für Finanzanalysten, deren Unterlagen möglicherweise von den Vertriebsmitarbeitern verwendet werden, um Kunden zu einer Anlageentscheidung zu veranlassen, oder für Personen, die an der Abwicklung von Beschwerden beteiligt sind oder in den Bereichen Produktdesign und -entwicklung tätig sind, gelten. Zu den relevanten Personen gehören auch vertraglich gebundene Vermittler. Bei der Festlegung der Vergütung von vertraglich gebundenen Vermittlern sollten die Firmen den Sonderstatus der vertraglich gebundenen Vermittler sowie die jeweiligen nationalen Besonderheiten berücksichtigen. In diesen Fällen sollten in den Vergütungsgrundsätzen und -praktiken der Firmen jedoch noch angemessene Kriterien festgelegt werden, die für die Bewertung der Leistung der jeweiligen Personen anzuwenden sind, einschließlich qualitativer Kriterien, durch welche die jeweiligen Personen angehalten werden, im besten Interesse des Kunden zu handeln. (42) Werden im Namen einer Person gemäß vorhergehender Weisungen dieser Person aufeinander folgend persönliche Geschäfte ausgeführt, so sollten die Pflichten für persönliche Geschäfte nicht für jedes einzelne dieser Geschäfte gesondert gelten, wenn diese Weisungen unverändert fortbestehen. Ebenso wenig sollten diese Pflichten bei Ablauf oder Widerruf solcher Weisungen gelten, sofern die Finanzinstrumente, die zuvor gemäß diesen Weisungen angekauft wurden, nicht gleichzeitig mit deren Ablauf oder Widerruf veräußert werden. Werden diese Weisungen allerdings geändert oder neue erteilt, so sollten diese Pflichten bei einem persönlichen Geschäft oder bei Beginn aufeinander folgender persönlicher Geschäfte, die im Namen derselben Person ausgeführt werden, gelten. (43) Die zuständigen Behörden sollten die für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder für die Ausübung von Anlagetätigkeiten erforderliche Zulassung nicht an ein allgemeines Verbot der Auslagerung einer oder mehrerer kritischer oder wesentlicher Funktionen knüpfen. Wertpapierfirmen sollten die genannten Funktionen auslagern dürfen, wenn die von den Firmen zu diesem Zweck getroffenen Vorkehrungen bestimmte Bedingungen erfüllen. (44) Die Auslagerung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten oder von kritischen und wesentlichen Aufgaben kann im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU eine wichtige Änderung der Voraussetzungen für die Zulassung einer Wertpapierfirma darstellen. Soll die Auslagerung erfolgen, nachdem die Wertpapierfirma gemäß Titel II Kapitel I der Richtlinie 2014/65/EU ihre Zulassung erhalten hat, sollten die zu diesem Zweck getroffenen Vereinbarungen der zuständigen Behörde nach Maßgabe des Artikels 21 Absatz 2 der Richtlinie mitgeteilt werden. (45) Als potenzielle Interessenkonflikte behandelt werden sollten Fälle, in denen ein Konflikt zwischen den Interessen der Wertpapierfirma oder bestimmter mit der Wertpapierfirma oder der Gruppe der Wertpapierfirma verbundener Personen einerseits und ihrer Verpflichtung gegenüber einem Kunden andererseits besteht oder ein Konflikt zwischen den divergierenden Interessen zweier oder mehrerer ihrer Kunden, denen gegenüber die Firma eine Verpflichtung hat, existiert. oder in denen ein Konflikt zwischen den divergierenden Interessen zweier oder mehrerer ihrer Kunden, denen gegenüber die Firma eine Verpflichtung hat, existiert. Dabei reicht es nicht aus, dass der Firma ein Vorteil entstehen kann; vielmehr muss gleichzeitig ein potenzieller Nachteil für den Kunden entstehen, oder es muss sich dem Kunden, dem gegenüber die Firma eine Verpflichtung hat, die Möglichkeit bieten, einen Gewinn zu erzielen oder Verlust zu vermeiden, ohne dass dabei einem anderen Kunden ein potenzieller Verlust in gleicher Höhe entsteht. (46) Interessenkonflikte sollten nur für die Erbringung von Wertpapier- oder Nebendienstleistungen durch Wertpapierfirmen geregelt werden. Ob es sich bei dem Kunden, für den die Dienstleistung erbracht wird, um einen Kleinanleger, einen professionellen Anleger oder eine geeignete Gegenpartei handelt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. (47) Wenn eine Wertpapierfirma ihrer Pflicht nachkommt, gemäß der Richtlinie 2014/65/EU Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten festzulegen, die Aufschluss darüber geben, unter welchen Umständen ein Interessenkonflikt vorliegt oder entstehen könnte, sollte sie ihr Augenmerk insbesondere auf die Finanzanalyse und Anlageberatung, den Eigenhandel, die Portfolioverwaltung und die Unternehmensfinanzierung, einschließlich der Übernahme der Emission oder des Verkaufs bei einer Wertpapieremission und der Beratung bei Fusionen und Unternehmenskäufen, richten. Dieses besondere Augenmerk ist insbesondere dann angebracht, wenn die Wertpapierfirma oder eine Person, die direkt oder indirekt durch Kontrolle mit der Firma verbunden ist, mit zwei oder mehr der genannten Tätigkeiten betraut ist. (48) Die Wertpapierfirmen sollten sich bemühen, die in den einzelnen Geschäftsbereichen und im Rahmen der Tätigkeiten der Gruppe auftretenden Interessenkonflikte im Rahmen umfassender Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten zu ermitteln und zu vermeiden oder zu regeln. Während gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU die Offenlegung von bestimmten Interessenkonflikten verlangt wird, sollte diese Maßnahme das letzte Mittel darstellen, das nur eingesetzt wird, wenn die von der Wertpapierfirma gemäß Artikel 23 Absatz 1 getroffenen organisatorischen und administrativen Vorkehrungen zur Vermeidung oder Regelung dieser Interessenkonflikte nicht ausreichend sind, um mit hinreichender Gewissheit sicherzustellen, dass die Risiken für eine Verletzung der Interessen des Kunden abgewendet werden. Eine übermäßige Offenlegung ohne angemessene Überlegungen darüber, wie Interessenkonflikte am besten verhindert oder geregelt werden können, sollte nicht gestattet werden. Legt eine Wertpapierfirma Interessenkonflikte offen, so sollte sie dadurch nicht von der Pflicht befreit werden, die in Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU vorgeschriebenen wirksamen organisatorischen und administrativen Vorkehrungen aufrechtzuerhalten und anzuwenden. (49) Die Wertpapierfirmen sollten jederzeit die Vorschriften für Anreize gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2014/65/EU erfüllen, auch wenn Dienstleistungen bezüglich der Platzierung erbracht werden. Insbesondere sollten die Gebühren, die Wertpapierfirmen erhaben haben, welche die an ihre Anlagekunden ausgegebenen Finanzinstrumente platzieren, diesen Bestimmungen entsprechen, und Laddering und Spinning sollten als missbräuchliche Praktiken betrachtet werden. (50) Finanzanalysen sollten eine Unterkategorie der in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) (Marktmissbrauch) empfohlenen Informationen sein. (51) Die Maßnahmen und Vorkehrungen, die eine Wertpapierfirma zur Bewältigung der Interessenkonflikte trifft, die aus der Erstellung und Weitergabe als Finanzanalysen präsentierter Unterlagen resultieren könnten, sollten ausreichen, um die Objektivität und Unabhängigkeit von Finanzanalysten und der von ihnen erstellten Finanzanalysen zu gewährleisten. Diese Maßnahmen und Vorkehrungen sollten sicherstellen, dass Finanzanalysten über ein ausreichendes Maß an Unabhängigkeit von den Interessen der Personen verfügen, bei denen nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass ihre Aufgaben oder Geschäftsinteressen mit den Interessen der Personen kollidieren, an die die Finanzanalysen weitergegeben werden. (52) Der Kreis der Personen, bei denen nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass ihre Aufgaben oder Geschäftsinteressen mit den Interessen der Personen kollidieren, an die die Finanzanalysen weitergegeben werden, sollte die Mitarbeiter aus der Abteilung für Unternehmensfinanzierung sowie die Personen umfassen, die am Verkauf und Handel im Namen von Kunden oder im Namen der Firma beteiligt sind. (53) Die außergewöhnlichen Umstände, unter denen Finanzanalysten und andere mit der Wertpapierfirma verbundene und an der Erstellung von Finanzanalysen beteiligte Personen mit vorheriger schriftlicher Zustimmung persönliche Geschäfte mit Instrumenten tätigen können, auf die sich die Analyse bezieht, sollten auch persönliche finanzielle Härtefälle umfassen, in denen ein Finanzanalyst oder eine andere Person eine Position schließen muss. (54) Gebühren, Provisionen, monetäre und nichtmonetäre Vorteile sollten von der Firma, die die Finanzanalysen erstellt, von Dritten nur dann akzeptiert werden, wenn sie gemäß den Anforderungen von Artikel 24 Absatz 9 der Richtlinie 2014/65/EU und Artikel 13 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission (7) entrichtet, gewährt bzw. entgegengenommen werden. (55) Nicht als Weitergabe von Finanzanalysen an Kunden oder die Öffentlichkeit gelten sollte die ausschließliche Weitergabe an Personen aus der Gruppe, der die Wertpapierfirma angehört. Als aktuelle Empfehlungen sollten die in Finanzanalysen enthaltenen Empfehlungen betrachtet werden, die weder zurückgezogen wurden noch abgelaufen sind. Eine wesentliche Änderung von Finanzanalysen, die von einem Dritten erstellt wurden, sollte den gleichen Anforderungen wie die Erstellung der Finanzanalyse unterliegen. (56) Finanzanalysten sollten sich nicht an anderen Tätigkeiten als der Erstellung von Finanzanalysen beteiligen, wenn die Beteiligung an diesen Tätigkeiten ihre Objektivität gefährdet. Dazu gehören die Beteiligung an Investment-Banking, wie Unternehmensfinanzierung und Übernahme von Emissionen, Ausschreibungen zur Akquirierung eines neuen Geschäfts oder Präsentationen für Neuemissionen von Finanzinstrumenten oder eine anderweitige Beteiligung am Marketing für den Emittenten. (57) Angesichts der Besonderheiten der Übernahme von Emissionen und der Dienstleistungen bezüglich der Platzierungen sowie der potenziellen Interessenkonflikte, die sich in Verbindung mit diesen Dienstleistungen ergeben können, sollte diese Verordnung mehr detaillierte und spezifische Anforderungen enthalten. Durch diese Anforderungen sollte insbesondere sichergestellt werden, dass das Verfahren für die Übernahme von Emissionen und die Platzierung so geregelt werden, dass die Interessen der verschiedenen Akteure gewahrt werden. Die Wertpapierfirmen sollten sicherstellen, dass die Qualität der für die emittierenden Kunden erbrachten Dienstleistungen nicht unsachgemäß durch ihre eigenen Interessen oder die Interessen ihrer anderen Kunden beeinflusst wird. Diese Vereinbarungen sollten, zusammen mit den sonstigen relevanten Informationen über den Angebotsprozess, gegenüber dem Kunden erläutert werden, bevor die Wertpapierfirma das Angebot abgibt. (58) Wertpapierfirmen, die an der Übernahme von Emissionen oder der Platzierung beteiligt sind, sollten angemessene Vorkehrungen getroffen haben, um sicherzustellen, dass der Preisbildungsprozess, einschließlich Bookbuilding, keine negativen Auswirkungen auf die Interessen des Emittenten hat. (59) Für den Platzierungsprozess ist eine Beurteilung durch eine Wertpapierfirma in Bezug auf die Allokation einer Emission erforderlich, und er beruht auf den besonderen Tatsachen und Umständen der Vereinbarungen, die zu Bedenken bezüglich Interessenkonflikten führen. Die Wertpapierfirma sollte wirksame organisatorische Anforderungen eingeführt haben, um sicherzustellen, dass die Allokationen, die im Rahmen des Platzierungsprozesses vorgenommen wurden, nicht dazu führen, dass die Interessen der Firma über die Interessen des emittierenden Kunden oder die Interessen eines Anlagekunden gegenüber einem anderen Anlagekunden gestellt werden. Insbesondere sollten die Wertpapierfirmen den Prozess für die Ausarbeitung von Allokationsempfehlungen in Allokationsgrundsätzen klar festlegen. (60) Die Anforderungen dieser Verordnung einschließlich der Bestimmungen über persönliche Geschäfte, den Umgang mit Kenntnissen aus der Finanzanalyse und die Erstellung oder Weitergabe von Finanzanalysen sollten unbeschadet der Anforderungen der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und der dazugehörigen Durchführungsmaßnahmen gelten. (61) Diese Verordnung enthält Anforderungen für an Kunden oder potenzielle Kunden gerichtete Informationen, einschließlich Marketingmitteilungen, um sicherzustellen, dass diese Informationen in Übereinstimmung mit Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU redlich, eindeutig und nicht irreführend sind. (62) Diese Verordnung verlangt in keiner Weise, dass die zuständigen Behörden den Inhalt und die Form von Marketingmitteilungen genehmigen müssen. Sie steht dem aber auch nicht entgegen, wenn sich eine solche Vorabgenehmigung nur auf die Einhaltung der Pflicht gemäß der Richtlinie 2014/65/EU bezieht, dass Informationen an Kunden oder potenzielle Kunden, einschließlich Marketingmitteilungen, redlich, eindeutig und nicht irreführend sein müssen. (63) Es sollten Informationsanforderungen festgelegt werden, die den Status eines Kunden als Kleinanleger, professioneller Kunde oder geeignete Gegenpartei berücksichtigen. Ein Ziel der Richtlinie 2014/65/EU besteht darin, für eine angemessene Balance zwischen Anlegerschutz und Offenlegungspflichten der Wertpapierfirmen zu sorgen. Es ist daher angebracht, für professionelle Kunden weniger strenge besondere Informationsanforderungen festzulegen als für Kleinanleger. (64) Wertpapierfirmen sollten Kunden oder potenziellen Kunden die notwendigen Informationen über die Art der Finanzinstrumente und die mit der Anlage in diese Instrumente verbundenen Risiken zur Verfügung stellen, so dass ihre Kunden ordnungsgemäß informiert sind. Die Ausführlichkeit dieser bereitzustellenden Informationen kann je nachdem, ob es sich bei dem Kunden um einen Kleinanleger oder einen professionellen Kunden handelt, und entsprechend der Art und dem Risikoprofil der Finanzinstrumente, die angeboten werden, variieren, es sollten jedoch immer die wesentlichen Elemente enthalten sein. Die Mitgliedstaaten können den genauen Wortlaut bzw. den Inhalt der nach dieser Verordnung erforderlichen Beschreibung der Risiken unter Berücksichtigung der Informationsanforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) festlegen. (65) Die Bedingungen, die Informationen von Wertpapierfirmen für Kunden und potenzielle Kunden erfüllen müssen, um redlich, eindeutig und nicht irreführend zu sein, sollten auf Mitteilungen für Kleinanleger oder professionelle Kunden in einer Weise angewandt werden, die unter Berücksichtigung beispielsweise des Kommunikationsmittels und der Information, die den Kunden oder potenziellen Kunden vermittelt werden soll, angemessen und verhältnismäßig ist. Es wäre insbesondere nicht angebracht, derartige Bedingungen auf Marketingmitteilungen anzuwenden, die nur eine oder mehrere der folgenden Angaben enthalten: Name der Firma, Logo oder ein anderes mit der Firma zusammenhängendes Bild, Kontaktadresse, Angaben zur Art der von der Firma erbrachten Wertpapierdienstleistungen. (66) Zur Verbesserung der Kohärenz der Informationen für die Anleger, sollten die Wertpapierfirmen sicherstellen, dass die jedem Kunden zur Verfügung gestellten Informationen für alle Informationsformen und Marketingmaterialien, die diesem Kunden zur Verfügung gestellt werden, einheitlich in der gleichen Sprache dargestellt werden. Dies sollte jedoch nicht bedeuten, dass die Firmen verpflichtet sind, gemäß der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) oder der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) erstellte Prospekte, die den Kunden angeboten werden, übersetzen zu lassen. (67) Für eine sachgerechte und ausgewogene Darstellung der Vorteile und Risiken sollten die Wertpapierfirmen immer eindeutig und deutlich auf relevante Risiken, einschließlich der Nachteile und Schwächen, hinweisen, wenn sie mögliche Vorteile einer Dienstleistung oder eines Finanzinstruments angeben. (68) Eine Information sollte als irreführend angesehen werden, wenn sie den Adressaten oder eine Person, die sie wahrscheinlich erhält, irreführen kann, unabhängig davon, ob die Person, die die Information übermittelt, sie für irreführend hält oder die Irreführung beabsichtigt. (69) Muss eine Wertpapierfirma einem Kunden vor der Erbringung einer Dienstleistung Informationen übermitteln, sollten Geschäfte mit ein und derselben Art von Finanzinstrument nicht jeweils als neue oder andere Dienstleistung angesehen werden. (70) Detaillierte Informationen darüber, ob eine Anlageberatung unabhängig erbracht wird, über eine umfangreiche oder eingeschränkte Analyse der verschiedenen Arten von Instrumenten und über den angewandten Auswahlprozess sollten den Kunden helfen, den Umfang der erbrachten Beratung zu bewerten. Den Kunden sollten ausreichend detaillierte Informationen zur Anzahl der von den Firmen analysierten Finanzinstrumente zur Verfügung gestellt werden. Die Anzahl und die Vielfalt der zu berücksichtigenden Finanzinstrumente, bei denen es sich nicht um die von der Wertpapierfirma oder von den der Firma nahestehenden Einrichtungen bereitgestellten Finanzinstrumente handelt, sollten in Bezug auf den Umfang der erteilten Beratung sowie die Kundenpräferenzen und -bedürfnisse verhältnismäßig sein. Unabhängig vom Umfang der angebotenen Dienstleistungen, sollten jedoch alle Bewertungen auf einer angemessenen Anzahl an Finanzinstrumenten, die auf dem Markt verfügbar sind, beruhen, damit die alternativen Angebote des Marktes

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.