Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (Text von Bedeutung für den EWR. )

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31.3.2017    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 87/1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/565 DER KOMMISSION vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 2 Unterabsatz 2, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 12, Artikel 23 Absatz 4, Artikel 24 Absatz 13, Artikel 25 Absatz 8, Artikel 27 Absatz 9, Artikel 28 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 5, Artikel 31 Absatz 4, Artikel 32 Absatz 4, Artikel 33 Absatz 8, Artikel 52 Absatz 4, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 58 Absatz 6, Artikel 64 Absatz 7, Artikel 65 Absatz 7 und Artikel 79 Absatz 8, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Richtlinie 2014/65/EU legt den Rahmen für die Regulierung der Finanzmärkte in der Union in den folgenden Bereichen fest: Bedingungen für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und gegebenenfalls Nebendienstleistungen und Anlagetätigkeiten durch Wertpapierfirmen; organisatorische Anforderungen an Wertpapierfirmen, die die genannten Dienstleistungen erbringen bzw. Tätigkeiten ausüben, sowie an geregelte Märkte und Datenbereitstellungsdienste; Meldepflichten in Bezug auf Geschäfte mit Finanzinstrumenten; Positionsbeschränkungen und Positionsmanagementkontrollen bei Warenderivaten; Transparenzanforderungen in Bezug auf Geschäfte mit Finanzinstrumenten; (2) Die Richtlinie 2014/65/EU ermächtigt die Kommission, zahlreiche delegierte Rechtsakte zu erlassen. Es ist wichtig, dass alle detaillierten ergänzenden Regelungen bezüglich der Zulassung, des laufenden Betriebs sowie der Transparenz und Integrität des Marktes, bei denen es sich um untrennbar mit der Aufnahme und der Ausübung der Dienstleistungen und Tätigkeiten gemäß der Richtlinie 2014/65/EU verbundene Aspekte handelt, gleichzeitig mit der Richtlinie 2014/65/EU in Kraft treten, so dass die neuen Anforderungen effektiv funktionieren können. Um die Kohärenz sicherzustellen und eine umfassende Betrachtung sowie kompakten Zugang zu den Bestimmungen durch Personen, die diesen Pflichten unterliegen, sowie durch Anleger zu vereinfachen, ist es erstrebenswert, die delegierten Rechtsakte in Bezug auf die oben genannten Regelungen in diese Verordnung aufzunehmen. (3) Zudem müssen die Kriterien zur Bestimmung, unter welchen Umständen Kontrakte in Bezug auf Energiegroßhandelsprodukte effektiv geliefert werden müssen, weiter spezifiziert werden, um den Anwendungsbereich gemäß Anhang I Abschnitt C Nummer 6 der Richtlinie 2014/65/EU zu beschränken. Um sicherzustellen, dass der Anwendungsbereich dieser Ausnahmeregelung auf die Vermeidung von Lücken beschränkt ist, muss in diesen Kontrakten sowohl von dem Käufer als auch von dem Verkäufer verlangt werden, dass sie über verhältnismäßige Vereinbarungen verfügen, um bei Ablauf des Kontrakts die Lieferung der zugrundeliegenden Waren vorzunehmen oder entgegenzunehmen. Zur Vermeidung von Lücken für den Fall von Ausgleichsvereinbarungen mit dem Übertragungsnetzbetreiber in den Bereichen Elektrizität und Gas, sollten diese Ausgleichsvereinbarungen nur als verhältnismäßige Vereinbarung betrachtet werden, wenn die Parteien der Vereinbarung verpflichtet sind, Elektrizität oder Gas effektiv zu liefern. Die Kontrakte sollten auch klare Verpflichtungen für die effektive Lieferung ohne Möglichkeit der Aufrechnung festlegen, wobei zu berücksichtigen ist, dass bestimmte Formen des operativen Nettings im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) oder im Sinne des nationalen Rechts nicht als Aufrechnung zu betrachten sind. Bei Kontrakten, die effektiv erfüllt werden müssen, sollten verschiedene Liefermethoden gestattet werden, wobei jedoch alle Methoden eine Form des Übergangs eines Eigentumsrechts an der entsprechenden zugrundeliegenden Ware oder einer entsprechenden Menge davon umfassen sollten. (4) Um klarzustellen, wann ein Kontrakt in Bezug auf ein Energiegroßhandelsprodukt effektiv erfüllt werden muss, ist weiter zu spezifizieren, wann bestimmte Umstände vorliegen, wie höhere Gewalt oder eine nicht zurechenbare Unfähigkeit zur Erfüllung der Bestimmungen, durch welche die Einstufung dieser Kontrakte als „müssen effektiv erfüllt werden“ nicht geändert werden sollte. Es muss zudem klargestellt werden, was für die Zwecke von Anhang I Abschnitt C Nummer 6 der Richtlinie 2014/65/EU unter Öl- und Kohleenergiederivaten zu verstehen ist. In diesem Zusammenhang sollten Kontrakte in Bezug auf Ölschiefer nicht als Kohleenergiederivate verstanden werden. (5) Ein Derivatkontrakt sollte lediglich dann als ein Finanzinstrument im Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummer 7 der Richtlinie 2014/65/EU angesehen werden, wenn er sich auf eine Ware bezieht und eine Reihe von Kriterien zur Bestimmung der Tatsache erfüllt, ob ein Kontrakt als mit den Charakteristika anderer derivativer Finanzinstrumente ausgestattet anzusehen ist und nicht kommerziellen Zwecken dient. Dies sollte standardisierte und an Handelsplätzen gehandelte Kontrakte oder gleichwertige Kontrakte umfassen, bei denen alle Bestimmungen dieses Kontrakts den an Handelsplätzen gehandelten Kontrakten entsprechen. In diesem Fall sollten die Bestimmungen dieser Kontrakte auch so verstanden werden, dass sie Bestimmungen, beispielsweise bezüglich der Qualität der Ware oder des Erfüllungsortes, umfassen. (6) Um Klarheit hinsichtlich der Definition von Kontrakten bezüglich der zugrundeliegenden Variablen gemäß Abschnitt C Nummer 10 der Richtlinie 2014/65/EU zu schaffen, sollten Kriterien in Bezug auf die Bestimmungen und zugrundeliegenden Variablen in diesen Kontrakten bereitgestellt werden. Die Aufnahme von versicherungsmathematischen Statistiken in die Liste der Basiswerte sollte nicht als Erweiterung des Anwendungsbereichs dieser Kontrakte auf Versicherungen und Rückversicherungen verstanden werden. (7) Die Richtlinie 2014/65/EU schafft einen allgemeinen Rahmen für die Regulierung der Finanzmärkte in der Union und enthält in Anhang I Abschnitt C eine Liste der erfassten Finanzinstrumente. Anhang I Abschnitt C Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU umfasst Finanzinstrumente in Bezug auf eine Währung, die aus diesem Grund in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. (8) Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Richtlinie 2014/65/EU ist es erforderlich, die Definition von anderen Derivatkontrakten in Bezug auf Währungen gemäß Anhang I Abschnitt C Ziffer 4 der Richtlinie 2014/65/EU dahingehend zu klären, dass Spotkontrakte in Bezug auf Währungen für die Zwecke von Anhang I Abschnitt C Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU nicht als andere derivative Instrumente zu betrachten sind. (9) Hinsichtlich des Abwicklungszeitraums für ein Kassageschäft wird für die meisten Hauptwährungen ein Zeitraum von 2 Tagen oder weniger allgemein anerkannt. Soweit dies jedoch nicht der Marktpraxis entspricht, müssen Vorkehrungen getroffen werden, welche die Abwicklung gemäß der üblichen Marktpraxis ermöglichen. In diesen Fällen ist der Einsatz von Papiergeld für die effektive Erfüllung nicht erforderlich, und die Abwicklung kann auf elektronischem Wege erfolgen. (10) Für die Zahlung können auch Devisenkontrakte verwendet werden. Diese Kontrakte sollten nicht als Finanzinstrumente betrachtet werden, vorausgesetzt, dass sie nicht an einem Handelsplatz gehandelt werden. Aus diesem Grund ist es angemessen, die Devisenkontrakte, die für die Zahlung von Finanzinstrumenten eingesetzt werden, als Kassageschäfte zu betrachten, wenn der Abwicklungszeitraum für diese Kontrakte mehr als 2 Handelstage und weniger als 5 Handelstage beträgt. Es ist zudem angemessen, die Devisenkontrakte, die abgeschlossen werden, um Sicherheit bezüglich der Höhe der Zahlungen für Waren, Dienstleistungen und Sachanlagen zu erhalten, als Zahlungsmittel zu betrachten. Dies wird dazu führen, dass von nichtfinanziellen Firmen, die für die Ausfuhr von Waren und Dienstleistungen Zahlungen in ausländischer Währung erhalten, und nichtfinanziellen Firmen, die für die Einfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen Zahlungen in ausländischer Währung tätigen, abgeschlossene Devisenkontrakte nicht mehr unter die Definition von Finanzinstrumenten fallen. (11) Die Zahlungsverrechnung ist von wesentlicher Bedeutung für den effektiven und effizienten Betrieb von Devisenabwicklungssystemen, und für die Einstufung eines Devisenkontrakts als Kassageschäft sollte es daher nicht erforderlich sein, dass jedes Kassageschäft in einer Fremdwährung selbständig abgewickelt wird. (12) Bei nicht lieferbaren Terminkontrakten handelt es sich um Kontrakte über die Differenz zwischen einem zuvor vereinbarten Wechselkurs und dem tatsächlichen Kassakurs zum Zeitpunkt der Fälligkeit, und sie sollten daher nicht als Kassageschäfte betrachtet werden, unabhängig von ihrem Abwicklungszeitraum. (13) Ein Kontrakt über den Austausch einer Währung gegen eine andere Währung sollte als Kontrakt in Bezug auf einen direkten und bedingungslosen Austausch dieser Währungen verstanden werden. Für den Fall eines Kontrakts mit mehrfachem Austausch, sollte jeder Austausch separat betrachtet werden. Eine Option oder ein Währungsswap sollten jedoch nicht als Kontrakt über den Verkauf oder Austausch einer Währung betrachtet werden, und sie können daher weder ein Kassageschäft noch ein Zahlungsmittel darstellen, unabhängig von der Laufzeit des Swaps oder der Option und unabhängig davon, ob diese an einem Handelsplatz gehandelt werden oder nicht. (14) Eine Beratung in Bezug auf Finanzinstrumente, die sich an die allgemeine Öffentlichkeit richtet, sollte nicht als persönliche Empfehlung im Sinne der Definition von „Anlageberatung“ in der Richtlinie 2014/65/EU betrachtet werden. Angesichts der wachsenden Anzahl an Vermittlern, die durch Informationsverbreitungskanäle persönliche Empfehlungen abgeben, sollte klargestellt werden, dass eine Empfehlung, die — auch ausschließlich — über Informationsverbreitungskanäle, wie das Internet, abgegeben wird, eine persönliche Empfehlung darstellen könnte. Aus diesem Grund kann unter Umständen, in denen beispielsweise per E-Mail-Korrespondenz persönliche Empfehlungen an eine bestimmte Person und nicht lediglich an die allgemeine Öffentlichkeit abgegeben werden, eine Anlageberatung gegeben sein. (15) Eine allgemeine Beratung in Bezug auf eine Art von Finanzinstrumenten wird nicht als Anlageberatung im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU betrachtet. Wenn eine Wertpapierfirma jedoch einem Kunden eine allgemeine Beratung in Bezug auf eine Art von Finanzinstrumenten zukommen lässt und dieses Finanzinstrument als für den Kunden geeignet darstellt oder auf eine Betrachtung der Umstände dieses Kunden stützt, und diese Beratung für den Kunden tatsächlich nicht geeignet ist oder nicht auf einer Betrachtung seiner Umstände beruht, verstößt die Firma wahrscheinlich gegen Artikel 24 Absatz 1 oder 3 der Richtlinie 2014/65/EU. Insbesondere verstößt eine Firma, die einem Kunden eine solche Beratung zukommen lässt, wahrscheinlich gegen die Anforderung gemäß Artikel 24 Absatz 1, wonach die Firma ehrlich, redlich und professionell im besten Interesse ihrer Kunden handeln muss. Zugleich — oder alternativ — dürfte eine derartige Beratung gegen Artikel 24 Absatz 3 verstoßen, wonach Informationen, die eine Wertpapierfirma an einen Kunden richtet, redlich, eindeutig und nicht irreführend sein sollten. (16) Schritte, mit denen eine Wertpapierfirma die Erbringung einer Wertpapierdienstleistung oder die Ausführung einer Anlagetätigkeit vorbereitet, sollten als integraler Bestandteil der betreffenden Dienstleistung oder Tätigkeit angesehen werden. Dazu zählen beispielsweise die allgemeine Beratung von Kunden oder potenziellen Kunden vor oder im Zuge einer Anlageberatung oder einer anderen Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit. (17) Eine allgemeine Empfehlung in Bezug auf ein Geschäft mit einem Finanzinstrument oder einer Art von Finanzinstrument stellt eine Nebendienstleistung im Sinne von Anhang I Abschnitt B Nummer 5 der Richtlinie 2014/65/EU dar, so dass die Richtlinie 2014/65/EU und die durch sie gewährten Schutzrechte folglich für diese Empfehlung gelten. (18) Um die objektive und effektive Anwendung der Definition von systematischen Internalisierern in der Union gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 20 der Richtlinie 2014/65/EU sicherzustellen, sollten weitere Spezifikationen bezüglich der geltenden vorgegebenen Obergrenzen bereitgestellt werden, um klarzustellen, wann ein häufiger systematischer außerbörslicher (OTC) Handel sowie ein außerbörslicher Handel von erheblichem Umfang gegeben ist. Vorgegebene Obergrenzen sollten auf einem angemessenen Niveau festgesetzt werden, um sicherzustellen, dass der außerbörsliche Handel in einem solchen Umfang, der wesentliche Auswirkungen auf die Preisgestaltung hatte, innerhalb des Anwendungsbereichs liegt, während gleichzeitig ein außerbörslicher Handel ausgeschlossen wird, der so gering ist, dass es unverhältnismäßig wäre, die Einhaltung der Pflicht zur Erfüllung der für systematische Internalisierer geltenden Anforderungen zu verlangen. (19) Gemäß der Richtlinie 2014/65/EU sollte es einem systematischen Internalisierer nicht gestattet werden, in funktional gleicher Weise wie ein Handelsplatz Kauf- und Verkaufsinteressen Dritter zusammenzuführen. Ein systematischer Internalisierer sollte nicht aus einem internen System zur Zusammenführung bestehen, das Kundenaufträge auf multilateraler Basis ausführt; diese Tätigkeit erfordert die Zulassung als multilaterales Handelssystem (MTF). In diesem Zusammenhang handelt es sich bei einem internen System zur Zusammenführung um ein System zur Zusammenführung von Kundenaufträgen, mit dem Ergebnis, dass die Wertpapierfirma regelmäßig und nicht nur gelegentlich die Zusammenführung sich deckender Kundengeschäfte vornimmt. (20) Aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit sowie zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung, sind ergänzende Bestimmungen hinsichtlich der Definitionen in Bezug auf algorithmischen Handel, hochfrequente algorithmische Handelstechnik und direkten elektronischen Zugang zweckmäßig. Im automatisierten Handel werden verschiedene technische Vorkehrungen eingesetzt. Es muss klargestellt werden, wie diese Vorkehrungen in Bezug auf die Definitionen für algorithmischen Handel und direkten elektronischen Zugang einzustufen sind. Die Handelsprozesse, die auf direktem elektronischem Zugang beruhen, und die Prozesse, die algorithmischen Handel oder dessen Teilbereich der hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik umfassen, schließen sich nicht gegenseitig aus. Der Handel einer Person, die direkten elektronischen Zugang hat, kann daher auch unter den algorithmischen Handel fallen, einschließlich der hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik. (21) Der algorithmische Handel gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 39 der Richtlinie 2014/65/EU sollte Vorkehrungen umfassen, bei denen das System in jeder Phase der Handelsprozesse, einschließlich der Phase der Initiierung, Generierung, dem Routen oder der Ausführung von Aufträgen, Entscheidungen trifft, die über die bloße Festlegung des Handelsplatzes oder der Handelsplätze, an den oder die der Auftrag übermittelt werden sollte, hinausgehen. Aus diesem Grund sollte klargestellt werden, dass sich der algorithmische Handel, der den Handel ohne oder mit eingeschränkter menschlicher Beteiligung umfasst, nicht lediglich auf die automatische Generierung von Aufträgen beziehen sollte, sondern auch auf die Optimierung von Prozessen zur Auftragsausführung mit Hilfe automatischer Mittel. (22) Der algorithmische Handel sollte Smart Order Router (SOR) umfassen, wenn diese Geräte Algorithmen für die Optimierung von Prozessen zur Auftragsausführung verwenden, welche Parameter des Auftrags festlegen, bei denen es sich nicht um den Handelsplatz oder die Handelsplätze handelt, an den oder die der Auftrag übermittelt werden sollte. Der algorithmische Handel sollte keine Automated Order Router (AOR) umfassen, wenn diese Geräte lediglich den Handelsplatz oder die Handelsplätze festlegen, an den oder die der Auftrag übermittelt werden sollte, ohne dass Änderungen an einem anderen Parameter des Auftrags vorgenommen werden. Dies gilt auch, wenn Algorithmen verwendet werden. (23) Die hochfrequente algorithmische Handelstechnik gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 40 der Richtlinie 2014/65/EU, die eine Unterkategorie des algorithmischen Handels darstellt, sollte durch die Festlegung von Kriterien weiter spezifiziert werden, um ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen in Form von Aufträgen, Quotes, Änderungen oder Stornierungen zu definieren. Die Anwendung von absoluten quantitativen Grenzwerten auf der Grundlage des Mitteilungsaufkommens bietet Rechtssicherheit, indem es den Firmen und den zuständigen Behörden gestattet wird, die individuelle Handelstätigkeit von Firmen zu bewerten. Das Niveau und der Anwendungsbereich dieser Grenzwerte sollte so weit gefasst sein, dass der Handel umfasst ist, der als hochfrequente algorithmische Handelstechnik betrachtet wird, einschließlich des Handels in Bezug auf einzelne Instrumente und mehrere Instrumente. (24) Da in liquiden Instrumenten vorwiegend die hochfrequente algorithmische Handelstechnik angewandt wird, sollten nur Instrumente, für die ein liquider Markt besteht, in die Berechnung des hohen untertägigen Mitteilungsaufkommens einbezogen werden. Angesichts der Tatsache, dass die hochfrequente algorithmische Handelstechnik eine Unterkategorie des algorithmischen Handels darstellt, sollten zudem Mitteilungen für die Zwecke des Handels, welche die Kriterien gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU erfüllen, in die Berechnung des untertägigen Mitteilungsaufkommens einbezogen werden. Um im Hinblick auf die Merkmale des algorithmischen Hochfrequenzhandels gemäß Erwägungsgrund 61 der Richtlinie 2014/65/EU und insbesondere die Tatsache, dass dieser Handel in der Regel von Händlern betrieben wird, die ihr eigenes Kapital für traditionellere Handelsstrategien wie Market-Making oder Arbitrage unter Nutzung ausgefeilter Technologie einsetzen, keine anderen Handelstätigkeiten als den algorithmischen Hochfrequenzhandel zu erfassen, sollten bei der Festlegung, was als hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen zu betrachten ist, nur Mitteilungen für die Zwecke des Handels für eigene Rechnung, nicht jedoch Mitteilungen für die Zwecke der Entgegennahme und Übermittlung von Aufträgen oder der Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden einbezogen werden. Mitteilungen mittels anderer Techniken als der des Handels für eigene Rechnung sollten bei der Festlegung eines hohes untertägigen Mitteilungsaufkommens jedoch einbezogen werden, wenn bei Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände die Struktur der betreffenden Technik so gestaltet ist, dass die Ausführung für eigene Rechnung vermieden wird, indem etwa Aufträge zwischen Unternehmen derselben Gruppe übermittelt werden. Um bei der Festlegung eines hohes untertägigen Mitteilungsaufkommens der Identität der letztlich hinter den Vorgängen stehenden Kunden Rechnung zu tragen, sollten Mitteilungen, die durch Kunden von Anbietern eines direkten elektronischen Zugangs generiert wurden, bei der Festlegung eines hohes untertägigen Mitteilungsaufkommens im Hinblick auf solche Anbieter nicht berücksichtigt werden. (25) Die Definition des direkten elektronischen Zugangs sollte weiter spezifiziert werden. Die Definition des direkten elektronischen Zugangs sollte keine anderen Tätigkeiten umfassen, welche über die Bereitstellung des direkten Marktzugangs und des geförderten Zugangs hinausgehen. Aus diesem Grund sollten Vorkehrungen, bei denen Kundenaufträge mit Hilfe elektronischer Mittel durch Mitglieder oder Teilnehmer eines Handelsplatzes, wie Online-Vermittlung, vermittelt werden, von Vorkehrungen, bei denen die Kunden direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz haben, unterschieden werden. (26) Für den Fall der Auftragsvermittlung haben die Personen, die Aufträge übermitteln, keine ausreichende Kontrolle über die Parameter der Marktzugangsregelung und sollten daher nicht in den Anwendungsbereich des direkten elektronischen Zugangs fallen. Aus diesem Grund sollten Vorkehrungen, welche es den Kunden ermöglichen, Aufträge in elektronischer Form an eine Wertpapierfirma zu übermitteln, wie Online-Vermittlung, nicht als direkter elektronischer Zugang betrachtet werden, vorausgesetzt, dass die Kunden nicht die Möglichkeit haben, den Bruchteil einer Sekunde der Auftragserfassung sowie die Dauer von Aufträgen innerhalb dieses Zeitrahmens zu bestimmen. (27) Vorkehrungen, bei denen der Kunde eines Mitglieds oder Teilnehmers eines Handelsplatzes, einschließlich dem Kunden eines direkten Kunden von organisierten Handelssystemen (OTF), seine Aufträge durch Vorkehrungen zur Optimierung von Prozessen zur Auftragsausführung übermittelt, welche Parameter des Auftrags bestimmen, bei denen es sich nicht um den Handelsplatz oder die Handelsplätze handelt, an den oder die der Auftrag durch SOR, die in die Infrastruktur des Anbieters und nicht in die Infrastruktur des Kunden eingebettet sind, übermittelt wird, sollten von dem Anwendungsbereich des direkten elektronischen Zugangs ausgenommen werden, da der Kunde des Anbieters keine Kontrolle über den Zeitpunkt der Übermittlung des Auftrags und dessen Dauer hat. Die Charakterisierung des direkten elektronischen Zugangs beim Einsatz von Smart Order Routern sollte aus diesem Grund davon abhängig gemacht werden, ob der Smart Order Router in die Systeme der Kunden und nicht in das System des Anbieters eingebettet ist. (28) Die Durchführungsbestimmungen zu den in der Rahmenregelung festgelegten organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen, die auf gewerblicher Basis Wertpapier- und gegebenenfalls Nebendienstleistungen erbringen und Anlagetätigkeiten ausüben, sowie an geregelte Märkte und Datenbereitstellungsdienste sollten mit den Zielen der Richtlinie 2014/65/EU vereinbar sein. Sie sollten so angelegt sein, dass sie bei Wertpapierfirmen und Betreibern von geregelten Märkten, MTF oder OTF ein hohes Maß an Integrität, Kompetenz und Solidität gewährleisten und dass sie einheitlich angewandt werden können. (29) Für Wertpapierfirmen, die die genannten Leistungen erbringen bzw. Tätigkeiten ausüben, sollten konkrete organisatorische Anforderungen und Verfahren festgelegt werden. Insbesondere für Aspekte wie die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben („Compliance“), das Risikomanagement, die Abwicklung von Beschwerden, persönliche Geschäfte, die Auslagerung und die Ermittlung, Steuerung und Offenlegung von Interessenkonflikten sollten strikte Verfahren festgelegt werden. (30) Die organisatorischen Anforderungen und Zulassungsvoraussetzungen für Wertpapierfirmen sollten in Form eines Vorschriftenkatalogs festgelegt werden, der die einheitliche Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU gewährleistet. Nur so kann sichergestellt werden, dass Wertpapierfirmen zu gleichen Bedingungen gleichberechtigten Zugang zu allen Märkten in der Union haben und dass die mit den Zulassungsverfahren verbundenen Hindernisse für grenzüberschreitende Wertpapierdienstleistungen beseitigt werden. (31) Die Durchführungsbestimmungen zu den in der Rahmenregelung festgelegten Bedingungen für die Erbringung von Wertpapier- und Nebendienstleistungen und die Au

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.