Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017R0565. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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angemessen berücksichtigt werden können. (71) Der Umfang der durch die Wertpapierfirmen unabhängig erbrachten Beratung kann von umfassend und allgemein bis zu fachspezifisch und konkret reichen. Um sicherzustellen, dass die Beratung einen fairen und angemessenen Vergleich zwischen den verschiedenen Finanzinstrumenten ermöglicht, sollten Anlageberater, die sich auf bestimmte Kategorien von Finanzinstrumenten spezialisieren und sich auf Kriterien konzentrieren, die nicht auf der Struktur des Instruments an sich beruhen, wie „grüne“ oder „ethisch vertretbare“ Anlagen, bestimmte Bedingungen erfüllen, wenn sie von sich selbst behaupten, unabhängige Berater zu sein. (72) Wenn es ein und demselben Berater ermöglicht wird, sowohl eine unabhängige als auch eine nicht unabhängige Beratung zu erbringen, könnte dies für den Kunden verwirrend sein. Um sicherzustellen, dass die Kunden die Art und die Grundlage der erbrachten Anlageberatung verstehen, sollten bestimmte organisatorische Anforderungen festgelegt werden. (73) Übermittelt eine Wertpapierfirma einem Kunden ein Exemplar eines Prospekts, der gemäß der Richtlinie 2003/71/EG erstellt und veröffentlicht worden ist, sollte dies nicht als Übermittlung einer Information durch die Wertpapierfirma an einen Kunden im Sinne der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit gemäß der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf Qualität und Inhalt derartiger Informationen gelten, wenn die Wertpapierfirma gemäß der genannten Richtlinie nicht für die in dem Prospekt enthaltenen Informationen verantwortlich ist. (74) Durch die Richtlinie 2014/65/EU werden die Pflichten der Wertpapierfirmen zur Offenlegung von Informationen über alle Kosten und Gebühren verschärft und auf Beziehungen mit professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien ausgeweitet. Um sicherzustellen, dass alle Kundenkategorien von dieser stärkeren Transparenz bezüglich der Kosten und Gebühren profitieren, sollte es den Wertpapierfirmen ermöglicht werden, unter bestimmten Umständen bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für professionelle Kunden oder geeignete Gegenparteien eine Beschränkung der detaillierten Anforderungen gemäß der genannten Verordnung mit diesen Kunden zu vereinbaren. Dies führt jedoch niemals zu einem Ausschluss der Pflichten der Wertpapierfirmen gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU. In dieser Hinsicht sollten Wertpapierfirmen die professionellen Kunden über alle Kosten und Gebühren gemäß dieser Verordnung informieren, wenn die Dienstleistungen der Anlageberatung oder der Portfolioverwaltung erbracht werden oder wenn, unabhängig von den erbrachten Wertpapierdienstleistungen, Finanzinstrumente betroffen sind, die in ein Derivat eingebettet sind. Wertpapierfirmen sollten zudem die geeigneten Gegenparteien über alle Kosten und Gebühren gemäß dieser Verordnung informieren, wenn, unabhängig von der erbrachten Wertpapierdienstleistung, ein Derivat in das betreffende Finanzinstrument eingebettet ist und das Finanzinstrument an ihre Kunden vertrieben werden soll. In anderen Fällen, in denen Wertpapierdienstleistungen an professionelle Kunden oder geeignete Gegenparteien erbracht werden, können die Wertpapierfirmen auf Verlangen des betreffenden Kunden jedoch beispielsweise vereinbaren, dass die Abbildung bezüglich der kumulativen Auswirkungen der Ertragskosten oder eine Angabe der betreffenden Währung und die geltenden Wechselkurse sowie die Kosten, soweit ein Teil der Gesamtkosten und -gebühren in einer Fremdwährung angegeben ist, nicht mitgeteilt werden. (75) Unter Berücksichtigung der übergeordneten Pflicht, in Übereinstimmung mit den besten Interessen der Kunden zu handeln, sowie unter Berücksichtigung der Wichtigkeit, die Kunden ex ante über alle entstehenden Kosten und Gebühren zu informieren, sollte die Bezugnahme auf empfohlene oder vertriebene Finanzinstrumente insbesondere Wertpapierfirmen, die Anlageberatungs- oder Portfolioverwaltungsdienstleistungen erbringen, sowie Firmen, die allgemeine Empfehlungen in Bezug auf Finanzinstrumente erbringen oder bei der Erbringung von Wertpapier- und Nebendienstleistungen für Kunden bestimmte Finanzinstrumente fördern, umfassen. Dies wäre beispielsweise bei Wertpapierfirmen der Fall, die Vertriebs- oder Platzierungsvereinbarungen mit einem Produkthersteller oder einem Emittenten abgeschlossen haben. (76) Gemäß der übergeordneten Pflicht, in Übereinstimmung mit den besten Interessen der Kunden zu handeln sowie unter Berücksichtigung der Pflichten, die sich aus speziellen Rechtsvorschriften der Union zur Regelung bestimmter Finanzinstrumente (insbesondere Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und Standardprodukte für Privatanleger sowie Versicherungsanlageprodukte (PRIIP)) ergeben, sollten die Wertpapierfirmen alle Kosten und Gebühren, einschließlich der Kosten des Finanzinstruments, offenlegen und zusammenzufassen, soweit die Wertpapierfirmen gemäß den Rechtsvorschriften der Union verpflichtet sind, die Kunden über die Kosten eines Finanzinstruments zu informieren. (77) Wertpapierfirmen, die ein Finanzinstrument weder vertrieben noch empfohlen haben oder die nach dem Unionsrecht nicht dazu verpflichtet sind, ihre Kunden über die Kosten eines Finanzinstruments zu informieren, sind möglicherweise nicht in der Lage, alle mit diesem Finanzinstrument verbundenen Kosten zu berücksichtigen. Selbst in diesen Fällen sollten Wertpapierfirmen Kunden vorab über alle Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit der Wertpapierdienstleistung und den Preis für den Erwerb des entsprechenden Finanzinstruments informieren. Darüber hinaus sollten Wertpapierfirmen jeglichen weiteren Pflichten zur Bereitstellung angemessener Informationen über die Risiken des betreffenden Finanzinstruments gemäß Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU nachkommen oder den Kunden ex post angemessene Berichte über die gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU erbrachten Dienstleistungen zur Verfügung stellen, die auch Kostenelemente berücksichtigen. (78) Um sicherzustellen, dass die Kunden sich sämtlicher anfallender Kosten und Gebühren bewusst sind und diese Informationen bewertet und mit anderen Finanzinstrumenten und Wertpapierdienstleistungen verglichen werden können, sollten die Wertpapierfirmen ihren Kunden rechtzeitig vor der Erbringung von Dienstleistungen klare und verständliche Informationen über alle Kosten und Gebühren bereitstellen. Ex-ante-Informationen über die Kosten in Bezug auf das Finanzinstrument oder die Nebendienstleistung können auf der Grundlage eines angenommenen Anlagebetrags zur Verfügung gestellt werden. Die offengelegten Kosten und Gebühren sollten jedoch die Kosten widerspiegeln, welche dem Kunden auf der Grundlage dieses angenommenen Anlagebetrags tatsächlich entstehen würden. Wenn eine Wertpapierfirma beispielsweise eine Reihe an laufenden Dienstleistungen anbietet und für jede dieser Dienstleistungen unterschiedliche Gebühren anfallen, sollte die Firma die Kosten offenlegen, die mit der Dienstleistung verbunden sind, welche der Kunde unterzeichnet hat. Für Ex-post-Offenlegungen gilt, dass die Informationen in Bezug auf die Kosten und Gebühren den tatsächlichen Anlagebetrag des Kunden zum Zeitpunkt der Offenlegung widerspiegeln sollten. (79) Um sicherzustellen, dass die Anleger gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU Informationen über alle Kosten und Gebühren erhalten, sollte für das zugrundeliegende Marktrisiko gelten, dass es sich ausschließlich auf Bewegungen des Werts des Anlagekapitals bezieht, die direkt auf Bewegungen des Werts der Basisvermögenswerte zurückzuführen sind. Transaktionskosten und laufende Gebühren für Finanzinstrumente sollten daher ebenfalls in die Zusammenfassung der Kosten und Gebühren aufgenommen werden, und sie sollten unter Anwendung angemessener Annahmen geschätzt werden. Zudem ist eine Erklärung beizufügen, dass diese Schätzungen auf Annahmen beruhen und von den tatsächlich entstehenden Kosten und Gebühren abweichen können. Wenn man das Ziel der vollständigen Offenlegung verfolgt, sollten Praktiken, die ein „Netting“ der Kosten vorsehen, nicht von der Pflicht zur Bereitstellung von Informationen über die Kosten und Gebühren ausgenommen werden. Die Offenlegung der Kosten und Gebühren wird durch den Grundsatz unterstützt, dass alle Differenzen zwischen dem Preis einer Position für die Firma und dem entsprechenden Preis für den Kunden offengelegt werden sollten, einschließlich Zuschlägen und Abschlägen. (80) Während Wertpapierfirmen gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU alle Kosten und Gebühren zusammenrechnen und die Kunden über die Gesamtkosten sowohl in Form eines Geldbetrags als auch in Form eines Prozentsatzes informieren sollten, sollte es den Wertpapierfirmen zudem ermöglicht werden, den Kunden oder potenziellen Kunden separate Zahlen zur Verfügung zu stellen, die die aggregierten anfänglichen Kosten und Gebühren, die aggregierten laufenden Kosten und Gebühren sowie die aggregierten Verkaufskosten enthalten. (81) Wertpapierfirmen, die Finanzinstrumente vertreiben, in Bezug auf welche die Informationen über die Kosten und Gebühren nicht ausreichend sind, sollten ihre Kunden zudem über diese Kosten sowie über alle sonstigen Kosten und Nebenkosten für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen in Bezug auf diese Finanzinstrumente informieren, um die Rechte der Kunden auf vollständige Offenlegung der Kosten und Gebühren zu schützen. Dies würde für Wertpapierfirmen gelten, die beispielsweise Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren vertreiben, für die die OGAW-Verwaltungsgesellschaft keine Transaktionskosten bereitgestellt hat. In diesen Fällen sollten sich die Wertpapierfirmen mit den OGAW-Verwaltungsgesellschaften in Verbindung setzen, um die relevanten Informationen zu erhalten. (82) Um die Transparenz für die Kunden bezüglich der Nebenkosten ihrer Anlagen und die Wertentwicklung ihrer Anlagen gegenüber den relevanten Kosten und Gebühren im Verlauf der Zeit zu verbessern, sollte zudem eine regelmäßige Ex-post-Offenlegung vorgenommen werden, wenn die Wertpapierfirmen während des Jahres eine laufende Beziehung mit dem Kunden haben oder hatten. Eine Ex-post-Offenlegung bezüglich aller relevanten Kosten und Gebühren sollte individuell vorgenommen werden. Die regelmäßige Ex-post-Offenlegung kann auf der Grundlage bestehender Meldepflichten vorgenommen werden, die beispielsweise die Pflichten von Firmen in Bezug auf die Ausführung von Aufträgen, bei denen es sich nicht um Portfolioverwaltung handelt, die Portfolioverwaltung oder das Halten von Finanzinstrumenten oder Geldern der Kunden betreffen. (83) Zu den Informationen, die eine Wertpapierfirma den Kunden über Kosten und Nebenkosten übermitteln muss, gehören auch Angaben darüber, was der Vertrag über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und jeder andere Vertrag im Zusammenhang mit einem angebotenen Finanzinstrument in Bezug auf Zahlungsmodalitäten und Vertragserfüllung vorsieht. Zahlungsmodalitäten sind im Allgemeinen dann relevant, wenn ein Kontrakt über ein Finanzinstrument durch Barabrechnung beendet wird. Erfüllungsvereinbarungen werden im Allgemeinen dann relevant sein, wenn bei Beendigung des Kontrakts ein Finanzinstrument die Lieferung von Anteilen, Schuldverschreibungen, Optionsscheinen, ungemünztem Gold oder anderen Instrumenten oder Waren erfordert. (84) Es müssen verschiedene Anforderungen für die Bewertung der Geeignetheit gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU und die Bewertung der Eignung gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Richtlinie eingeführt werden. Der Umfang dieser Prüfungen variiert entsprechend den Wertpapierdienstleistungen, auf welche sie sich beziehen, und die Prüfungen weisen unterschiedliche Funktionen und Merkmale auf. (85) Die Wertpapierfirmen sollten Informationen darüber, ob der Kleinanleger in Bezug auf die empfohlenen Dienstleistungen oder Instrumente wahrscheinlich eine regelmäßige Prüfung der Verträge beantragen muss, in den Eignungsbericht aufnehmen und die Aufmerksamkeit der Kunden darauf richten. Dies umfasst Situationen, in denen ein Kunde wahrscheinlich eine Beratung einholen muss, um ein Anlageportfolio wieder mit der empfohlenen ursprünglichen Allokation in Einklang zu bringen, wenn es wahrscheinlich ist, dass das Portfolio von der Ziel-Portfoliostruktur abweicht. (86) Um Marktentwicklungen zu berücksichtigen und das gleiche Niveau an Anlegerschutz sicherzustellen, sollte klargestellt werden, dass Wertpapierfirmen für die Durchführung von Eignungsbeurteilungen zuständig bleiben, wenn eine Anlageberatung oder Portfolioverwaltungsdienstleistungen ganz oder teilweise durch ein automatisiertes oder teilautomatisiertes System erbracht werden. (87) Gemäß den Anforderungen für die Eignungsbeurteilung nach Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU sollte zudem klargestellt werden, dass Wertpapierfirmen nicht nur in Bezug auf die Empfehlungen zum Kauf eines Finanzinstruments eine Eignungsbeurteilung vornehmen sollten, sondern für alle Handelsentscheidungen, einschließlich der Frage, ob eine Anlage erworben, gehalten oder verkauft werden soll oder nicht. (88) Für die Zwecke gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU kann ein Geschäft aufgrund der Risiken der damit verbundenen Finanzinstrumente, der Art des Geschäfts, der Merkmale des Auftrags oder der Häufigkeit von Geschäften für den Kunden oder potenziellen Kunden ungeeignet sein. Eine Reihe von Geschäften, die — einzeln betrachtet — jeweils geeignet sind, kann ungeeignet sein, wenn die Empfehlungen oder die Handelsentscheidungen in einer Häufigkeit erfolgen, die nicht im bestmöglichen Interesse des Kunden liegt. Im Falle der Portfolioverwaltung kann ein Geschäft auch dann ungeeignet sein, wenn es ein ungeeignetes Portfolio zur Folge hätte. (89) Spricht ein Portfolioverwalter gegenüber einem Kunden eine Empfehlung, einen Wunsch oder einen Rat dahin gehend aus, dass der Kunde eine Weisung an den Portfolioverwalter erteilen oder ändern möge, die den Ermessensspielraum des Portfolioverwalters definiert, so sollte dies als Empfehlung gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU gelten. (90) Um Rechtssicherheit zu schaffen und Kunden ein besseres Verständnis der Art der erbrachten Dienstleistungen zu ermöglichen, sollten Wertpapierfirmen, die Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen für Kunden erbringen, mit diesen Kunden eine schriftliche Rahmenvereinbarung abschließen, in der die wesentlichen Rechte und Pflichten der Wertpapierfirma und des Kunden niedergelegt sind. (91) Diese Verordnung sollte nicht verlangen, dass die zuständigen Behörden den Inhalt der Rahmenvereinbarung zwischen einer Wertpapierfirma und ihren Kunden genehmigen müssen. Sie steht dem aber auch nicht entgegen, wenn sich eine solche Genehmigung nur auf die Einhaltung der Vorschrift der Richtlinie 2014/65/EU bezieht, dass die Wertpapierfirma ehrlich, redlich und professionell im besten Interesse ihrer Kunden handeln muss und dass die Rechte und Pflichten der Wertpapierfirma und ihrer Kunden sowie die übrigen Bedingungen, auf deren Grundlage die Wertpapierfirma Dienstleistungen für ihre Kunden erbringt, dokumentiert werden müssen. (92) Die Aufzeichnungen, die eine Wertpapierfirma führen muss, sollten der Art der Geschäftstätigkeit und dem Spektrum der von ihr erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten angepasst sein, sofern die Aufzeichnungspflichten gemäß der Richtlinie 2014/65/EU, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (11), der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, der Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12) und der vorliegenden Verordnung eingehalten werden und die zuständigen Behörden in der Lage sind, ihre Aufsichtsaufgaben wahrzunehmen und Durchsetzungsmaßnahmen durchzuführen, um Anlegerschutz und Marktintegrität zu gewährleisten. (93) Angesichts der Bedeutung der Berichte und der regelmäßigen Mitteilungen für alle Kunden sowie der Erweiterung des Anwendungsbereichs von Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU auf die Beziehung mit geeigneten Gegenparteien, sollten die Meldepflichten gemäß dieser Verordnung für alle Kundenkategorien gelten. Unter Berücksichtigung der Art der Interaktion mit geeigneten Gegenparteien sollte es den Wertpapierfirmen gestattet werden, Verträge abzuschließen, in denen der genaue Inhalt und der Zeitpunkt der Meldung festgelegt werden, die von dem für Kleinanleger und professionelle Kunden geltenden Inhalt und Zeitpunkt abweichen. (94) Erbringt eine Wertpapierfirma Portfolioverwaltungsdienstleistungen und muss Kunden oder potenziellen Kunden Informationen über die Art von Finanzinstrumenten, die in das Kundenportfolio aufgenommen werden können, und die Art von Geschäften, die mit diesen Instrumenten ausgeführt werden können, übermitteln, sollten diese Informationen gesonderte Angaben dazu enthalten, ob die Wertpapierfirma berechtigt ist, in nicht für den Handel an einem geregelten Markt zugelassene Finanzinstrumente, in Derivate oder in illiquide oder hochvolatile Instrumente zu investieren, oder ob sie Leerverkäufe, Käufe mit geliehenen Geldern, Wertpapierfinanzierungsgeschäfte oder sonstige Geschäfte tätigen darf, die Einschusspflichten, die Einlage von Sicherheiten oder Wechselkursrisiken umfassen. (95) Die Kunden sollten über die Wertentwicklung ihres Portfolios und Wertminderungen ihrer Erstinvestitionen informiert werden. Für den Fall der Portfolioverwaltung sollte dieser Trigger bei einer Wertminderung von 10 %, und anschließend bei Vielfachen von 10 %, des Gesamtwerts des Portfolios gesetzt werden, und er sollte nicht für einzelne Anlagen gelten. (96) Für die Zwecke der Berichtspflichten in Bezug auf die Portfolioverwaltung sollte ein Geschäft mit einer Eventualverbindlichkeit alle tatsächlichen oder potenziellen Verbindlichkeiten des Kunden umfassen, die über den Kaufpreis des Instruments hinausgehen. (97) Für die Zwecke der Bestimmungen über Berichte an Kunden sollte eine Bezugnahme auf die Art des Auftrags als Bezugnahme auf den Status des Auftrags als Limitauftrag, Auftrag zum Marktpreis oder eine bestimmte andere Art von Auftrag verstanden werden. (98) Für die Zwecke der Bestimmungen über Berichte an Kunden sollte eine Bezugnahme auf das Wesen des Auftrags als Bezugnahme auf Aufträge zur Zeichnung von Wertpapieren, zur Ausübung einer Option oder vergleichbare Kundenaufträge verstanden werden. (99) Bei der Festlegung ihrer Grundsätze der Auftragsausführung gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU sollte eine Wertpapierfirma die relative Bedeutung der in Artikel 27 Absatz 1 der genannten Richtlinie angeführten Aspekte bestimmen oder zumindest festlegen, wie sie bei der Bestimmung der relativen Bedeutung dieser Aspekte verfährt, um das bestmögliche Ergebnis für ihre Kunden zu erzielen. Um diesen Grundsätzen gerecht zu werden, sollte eine Wertpapierfirma die Ausführungsplätze so auswählen, dass sie bei der Ausführung von Kundenaufträgen gleich bleibend das bestmögliche Ergebnis erzielen kann. Um die rechtliche Verpflichtung zur bestmöglichen Ausführung zu erfüllen, werden Wertpapierfirmen gemäß den einschlägigen Kriterien für professionelle Kunden bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften in der Regel andere Handelsplätze nutzen als bei anderen Geschäften. Dies ist darauf zurückzuführen, dass Wertpapierfinanzierungsgeschäfte als Finanzierungsquelle dienen, wobei der Kreditnehmer sich dazu verpflichtet, zu einem künftigen Zeitpunkt gleichwertige Wertpapiere zu liefern, und die Einzelheiten der Wertpapierfinanzierungsgeschäfte typischerweise vor der Ausführung bilateral zwischen den Gegenparteien geregelt werden. Daher ist die Auswahl der Handelsplätze bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften stärker begrenzter als bei anderen Geschäften, da sie von den jeweiligen im Voraus zwischen den Gegenparteien vereinbarten Bedingungen und von der Nachfrage nach den betreffenden Finanzinstrumenten an diesen Handelsplätzen abhängen. Folglich sollten die Wertpapierfirmen in ihren Grundsätzen für die Auftragsausführung den besonderen Eigenschaften von Wertpapierfinanzierungsgeschäften Rechnung tragen und die für solche Geschäfte genutzten Handelsplätze getrennt aufführen. Eine Wertpapierfirma sollte bei der Anwendung ihrer Grundsätze der Auftragsausführung bestrebt sein, bei jedem von ihr ausgeführten Kundenauftrag im Einklang mit diesen Grundsätzen das bestmögliche Ergebnis für den Kunden zu erzielen. (100) Um sicherzustellen, dass Wertpapierfirmen, die Aufträge von Kunden an andere Ausführungseinrichtungen weiterleiten oder diese damit beauftragen, im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU und Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU im besten Interesse ihrer Kunden handeln und diesen angemessene Information über die Wertpapierfirma und ihre Dienstleistungen zur Verfügung stellen, sollten Wertpapierfirmen ihren Kunden für jede Klasse von Finanzinstrumenten angemessene Informationen über die wichtigsten fünf Einrichtungen zur Verfügung stellen, an die sie Kundenaufträge weiterleiten oder die sie damit beauftragen, und die Kunden gemäß Artikel 27 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU und der dazugehörigen Durchführungsmaßnahmen über die Ausführungsqualität informieren. Wertpapierfirmen, die Aufträge an andere Ausführungseinrichtungen weiterleiten oder diese damit beauftragen, dürfen nur dann eine einzige Ausführungseinrichtung auswählen, wenn sie nachweisen können, dass sie damit kontinuierlich das bestmögliche Ergebnis für ihre Kunden erzielen können, und wenn sie vernünftigerweise davon ausgehen können, dass die ausgewählte Einrichtung sie in die Lage versetzt, für die Kunden Ergebnisse zu erzielen, die mindestens genauso gut sind wie die Ergebnisse, die sie vernünftigerweise bei alternativen Ausführungseinrichtungen erwarten können. Diese vernünftige Erwartung sollte durch einschlägige Daten, die gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2014/65/EU veröffentlicht wurden, oder durch interne Analysen der Wertpapierfirmen gestützt werden. (101) Damit eine Wertpapierfirma bei der Ausführung eines Kleinanlegerauftrags das bestmögliche Ergebnis für den Kunden erzielt, wenn dieser keine ausdrücklichen Weisungen erteilt hat, sollte die Wertpapierfirma alle Faktoren berücksichtigen, die es ihr ermöglichen, in Bezug auf das Gesamtentgelt, d. h. den Preis für das Finanzinstrument und die mit der Auftragsausführung verbundenen Kosten, das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Schnelligkeit, Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung, Umfang und Art des Auftrags, Marktwirkungen sowie etwaigen sonstigen impliziten Transaktionskosten darf nur insoweit Vorrang gegenüber den unmittelbaren Preis- und Kostenerwägungen eingeräumt werden, als sie dazu beitragen, für den Kleinanleger in Bezug auf das Gesamtentgelt das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. (102) Führt eine Wertpapierfirma einen Auftrag nach ausdrücklichen Weisungen des Kunden aus, sollte dies so verstanden werden, dass sie ihrer Pflicht zur bestmöglichen Ausführung nur in Bezug auf den Teil oder Aspekt des Auftrags nachgekommen ist, auf den sich die Weisungen des Kunden beziehen. Hat der Kunde ausdrückliche Weisungen erteilt, die einen Teil oder einen Aspekt des Auftrags betreffen, so sollte dies nicht so verstanden werden, dass die Wertpapierfirma in Bezug auf andere, nicht von diesen Weisungen betroffene Teile oder Aspekte des Kundenauftrags von ihrer Pflicht zur bestmöglichen Ausführung entbunden ist. Eine Wertpapierfirma sollte einen Kunden nicht explizit oder implizit dazu veranlassen, sie zu einer bestimmten Art der Auftragsausführung anzuweisen, wenn sie nach vernünftigem Ermessen wissen sollte, dass eine derartige Weisung sie wahrscheinlich daran hindert, das bestmögliche Ergebnis für den Kunden zu erzielen. Dies sollte eine Wertpapierfirma jedoch nicht daran hindern, einen Kunden z

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.