Europäische Union

2001/354/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. März 2001 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (Sache COMP/35.141 — Deutsche Post AG) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 728)

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Quellenkennung: 32001D0354. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rer Berechnungslogik eine den Wettbewerb schädigende "Sogwirkung" entfalten. Nachfrager, die eine derartige Rabattvereinbarung eingegangen sind, werden regelmäßig geneigt sein, ihre Sendungen ausschließlich über das diesen Rabatt gewährende Unternehmen zu befördern. Überdies entfaltet eine an den Prozentsatz des Kundenbedarfes anknüpfende Rabattregelung aufgrund ihrer Berechnungslogik eine nicht leistungsorientierte Behinderungswirkung. Dies resultiert daraus, dass Wettbewerber gezwungen werden Preisnachlässe anzubieten, um den Verlust auszugleichen, den Nachfrager erleiden, wenn die einen geringeren Prozentsatz mit geringerer Rabattstufe über die DPAG abwickeln. (40) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs steht ebenso fest, dass der Begriff der missbräuchlichen Ausnutzung ein "objektiver Begriff" ist, so dass das Verhalten eines Unternehmens in beherrschender Stellung auch ohne jedes Verschulden als missbräuchlich im Sinne des Artikels 82 EG-Vertrag betrachtet werden kann(68). DPAG kann sich deshalb nicht darauf berufen, in der Phase des Übergangs von einer staatlichen Verwaltungsbehörde zu einem privatwirtschaftlich geführten Unternehmen hätten die Beamten der DPAG in entschuldbarer Unkenntnis die besondere Verantwortung eines marktbeherrschenden Unternehmens verkannt. (41) Ebensowenig kann die DPAG sich vorliegend darauf berufen, die Vereinbarungen über Treuerabatte seien von den Großkunden selbst aufgrund ihrer Nachfragemacht erzwungen worden. Nach der Rechtsprechung im Fall Hoffmann-La Roche steht fest, dass ein Unternehmen, das auf einem Markt eine beherrschende Stellung einnimmt, Abnehmer auch auf deren ausdrücklichen Wunsch nicht durch die Verpflichtung an sich binden kann, ihren gesamten Bedarf oder einen beträchtlichen Teil desselben ausschließlich bei ihm zu beziehen(69). Schließlich kann sich die DPAG auch nicht darauf berufen, den beanstandeten Vereinbarungen über Treuerabatte sei weder seitens der Kunden noch seitens der DPAG bindende Wirkung beigemessen worden. Der vorliegende Fall zeigt gerade, dass die Großkunden im Bereich des Versandhandels, ihrer vertraglichen Verpflichtung entsprechend, den gesamten Bedarf im Bereich der Paketdienste oder einen hohen Prozentsatz hiervon, über die DPAG abwickelten. E. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN (42) Die Politik der Treuerabatte, zwischen den Jahren 1990 bis 1995 verstärkt durch Preise unterhalb der leistungsspezifischen Zusatzkosten bei Paketdiensten für den Versandhandel, wirkte sich aufgrund der "Sogwirkung", die von einem System der Treuerabatte ausgeht, auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten aus. Die durch die Treuerabatte hervorgerufene Bezugskonzentration auf die DPAG verhinderte, dass sich der deutsche Versandhandel an Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten wendete. Vorliegend ist es keinem Anbieter von Paketdiensten aus anderen Mitgliedstaaten gelungen, in Deutschland im Bereich der Paketdienste für den Versandhandel in nennenswertem Umfang Fuß zu fassen. Damit wurde der deutsche Markt für diese Paketdienste gegen Konkurrenten aus den anderen Mitgliedstaaten abgeschottet. Die Rabatt- und Preisgestaltung der DPAG hat sich somit in erheblichem und dem Gemeinschaftsinteresse an einem funktionierenden Binnenmarkt widersprechenden Maße nagativ auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten ausgewirkt. F. ARTIKEL 86 ABSATZ 2 EG-VERTRAG (43) Die DPAG beruft sich nicht auf die Einschränkung von Artikel 86 Abatz 2, um Treuerabatte im Hinblick auf ausgewählte Großkunden im Bereich der Paketdienste für den Versandhandel zu rechtfertigen. Im übrigen hat die DPAG aber auch nicht zu erklären vermocht, inwiefern die Vereinbarung dieser Treuerabatte zur Erfuellung einer von ihr im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse zu erbringenden Dienstleistung beitragen würde. Ebenso kann die DPAG sich nicht darauf berufen, dass eine Anhebung der Preise auf zumindest die Höhe der leistungsspezifischen Kosten der Paketdienste für den Versandhandel die Erfuellung einer von ihr zu erbringenden Dienstleistung von allgemeinem wirtschatlichen Interesse verhindern würde. Im Gegenteil, Erlöse über den leistungsspezifischen Zusatzkosten sind gerade nach eigenem Vorbringen der DPAG das beste Mittel, Deckungsbeiträge zu der Infrastruktur zu erbringen, die wegen des öffentlichen Versorgungsauftrags als Reservekapazität vorgehalten werden muss(70). Verkäufe unterhalb dieser Schwelle leisten aber gerade keinen Deckungsbeitrag und sind daher der Erfuellung des öffentlichen Versorgungsauftrages sogar abträglich. (44) Im Übrigen ist keine staatliche Maßnahme ersichtlich, die die DPAG dazu verpflichtete, Verträge über Paketdienste, die sie außerhalb der Postschalter abschloss und abwickelte, unter Vereinbarung von Sonderpreisen anzubieten, die nicht einmal die durch diese Dienstleistung hervorgerufenen Zusatzkosten abdecken. Der Vortrag der DPAG und die Ermittlungen der Kommission ergaben keine einzige staatliche Maßnahme, wonach die DPAG bei der Vereinbarung von Sonderpeisen für den Versandhandel ein derartiges Preisniveau aufzwingt. Die von der DPAG angeführten Regelungen, wie beispielsweise das Gesetz zur Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens ("PTRegG"), enthielten ausschließlich allgemeine Vorgaben, nicht aber Bestimmungen über das im Einzelfall anzuwendende Preisniveau(71). Indirekte Preisvorgaben enthielt allenfalls § 37 des seit 1989 geltenden Postverfassungsgesetzes. Danach musste die DPAG für ihre einzelnen Dienste in der Regel jeweils die vollen Kosten und einen angemessenen Gewinn erwirtschaften(72). Diese Vorgabe ging sogar noch über die hier verlangte Abdeckung der leistungsspezifischen Kosten hinaus(73). (45) In jedem Fall befindet die Kommission, dass Treuerabatte, teilweise verbunden mit Preisen unterhalb der leistungsspezifischen Zusatzkosten, die Entwicklung des Handelsverkehrs in einem Ausmaß beeinträchtigen, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft. Wie bereits ausgeführt, führte dieses Verhalten zur Abschottung des deutsche Marktes für Paketdienste für den Versandhandel. Diese Abschottung eines nationalen Marktes beeinträchtigt die Entwicklung des Handelsverkehrs in einem Ausmaß, das in erheblichem Maße dem Interesse der Gemeinschaft widerspricht. G. ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG Nr. 17 (46) Auch wenn keine Anhaltspunkte bestehe, dass derzeit im Bereich der Paketdienste für den Versandhandel weiter Vereinbarungen über Treuerabatte in Kraft sind, muss die Kommission sicherstellen, dass die Politik der Treuerabatte seitens der DPAG auch wirklich dauerhaft abgestellt ist und dass die DPAG auch künftig von der Vereinbarung derartiger Rabatte absehen wird(74). (47) Im Hinblick auf die Unterdeckung der leistungsspezifischen Zusatzkosten im Zeitraum 1990-1995 wird keine Geldbuße auferlegt, da bislang nicht geklärt war, welcher Standard der Kostendeckung an die im Wettbewerb erbrachten Dienste eines "Multiprodukt"- oder "Multidienst"-Unternehmens, das über einen reservierten Bereich verfügt, anzulegen war. Auch die Tatsache, dass DPAG, sobald sie in den Beschwerdepunkten vom 7. August 2000 und im nachfolgenden Verfahren mit den hier entwickelten ökonomischen Grundsätzen zum relevanten Standard der Kostendeckung konfrontiert wurde, eine Zusage zur Herstellung vollständiger Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen dem reservierten Bereich und den im Wettbewerb erbrachten Paketdiensten abgab, spricht gegen eine Geldbuße. (48) Auch wenn keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Paketdienste der DPAG für den Versandhandel gegenwärtig ihre leistungsspezifischen Zusatzkosten nicht decken, hält es die Kommission für geboten - unter Berücksichtigung der folgenden Gründe - in diesem Fall eine Entscheidung zu erlassen(75): - Die Kommission stellt mit dieser Entscheidung fest, dass Preise unterhalb der leistungsspezifischen Zusatzkosten außerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Schalterbetriebs eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 82 EG-Vertrag darstellen. Die DPAG hat - im Gegensatz zu ihrer Haltung bei den Treuerabatten - nicht eingeräumt, dass Preise unterhalb der leistungsspezifischen Zusatzkosten einen Verstoß gegen Artikel 82 EG-Vertrag darstellen. - Die Kommission ist der Ansicht, dass eine formelle Entscheidung zu diesem Punkt ihre Haltung klarstellen kann. So kann nicht nur die DPAG von diesem Verhalten abgehalten werden, sondern auch andere Unternehmen, die ähnliche Verhaltensweisen durchführen oder beabsichtigen könnten. Ebenso haben weitere mögliche Wettbewerber Interesse an der Rechtssicherheit, die von einer derartigen Etnscheidung der Kommission ausgeht. H. ARTIKEL 15 DER VERORDNUNG Nr. 17 (49) Im Sinne von Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 können Zuwiderhandlungen gegen Artikel 82 EG-Vertrag mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 1 Mio. EUR oder bis zu 10 % des im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes belegt werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Die Dauer, Beständigkeit und der erhebliche Umfang der seitens der DPAG vereinbarten Treuerabatte bei Paketdiensten für den Versandhandel lassen den Schluss zu, dass die vorliegenden Verstöße vorsätzlich begangen wurden. Zu berücksichtigen ist bei der Festlegung der Geldbuße daneben die Schwere und Dauer des Verstoßes. Schwere des Verstoßes (50) Eine Politik der Treuerabatte eines beherrschenden Unternehmens gerade im beherrschten Markt ist als ein schwerer Verstoß einzuordnen(76). Treuerabatte eines Unternehmens in marktbeherrschender Stellungen sind vom Gerichtshof bereits mehrfach missbilligt worden. Vorliegend wurden diese Missbräuche mit der Absicht und der Wirkung begangen, einerseits private Konkurrenten der DPAG auf dem Markt für Paketdienste in Deutschland auszuschalten und andererseits das Entstehen alternativer Zustellinfrastrukturen des Versandhandels ("Eigenregie") zu verhindern(77). Die Rabatt- und Preispolitik der DPAG hatte erhebliche negative Auswirkungen auf den Wettbewerb bei Paketdiensten für den Versandhandel. Trotz der gesamtwirtschaftlichen Vorteile, die sich aus dem Betrieb effektiver und kostendeckend arbeitender alternativer Zustellinfrastrukturen ergeben hätten, ist es der DPAG gelungen, auf dem deutschen Markt für Paketdienste für den Versandhandel einen Marktanteil von stabil über 85 % zu halten und den Aufbau jeglicher alternativer Infrastruktur zu verhindern. Unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Betrag für die Schwere des Verstoßes auf 12 Mio. EUR festgesetzt, worin der schwerwiegende Charakter, der Umfang und die Auswirkungen des Verstoßes zum Ausdruck kommen. Dauer des Verstoßes (51) Der Verstoß wurde wiederholt und systematisch begangen. Die Zuwiderhandlungen dauerten insgesamt seit 1974 bis 2000 an und verschärften sich (wie unter Erwägungsgrund 23 dargestellt) insbesondere im unmittelbar zurückliegenden Zeitabschnitt ab November 1997 bis Oktober 2000. Es handelte sich somit um einen Vestoß von langer Dauer. Nach den Leitlinien kann bei Vesrstößen von langer Dauer der für die Schwere des Verstoßes ermittelte Betrag für jedes Jahr um bis zu 10 % erhöht werden. Für den Zeitraum von November 1997 bis Oktober 2000 hält die Kommission eine Erhöhung um 30 % für angemessen. Für den Zeitraum von 1974 bis 1997 hält die Kommission eine Erhöhung um 70 % für angemessen. Daraus ergibt sich ein Grundbetrag in Höhe von 24 Mio. EUR. Erschwerende und mildernde Umstände (52) Es liegen keine erschwerenden oder mildernden Umstände vor. Grundsätzlich ist es zwar möglich, zugunsten eines Unternehmens als mildernden Umstand die Tatsache zu berücksichtigen, dass dieses Unternehmen der Kommission nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte mitteilt, es bestreite den Sachverhalt, auf den die Kommission ihre Einwände stützt, nicht. Vorliegend sind allerdings die Tatsachen, auf die sich die Einwände der Kommission stützen, ausschließlich die Vertragstexte selbst, die Vereinbarungen über Treuerabatte enthalten. Unter diesen Umständen kann die Kommission es nicht als mildernden Umstand würdigen, dass die DPAG in der Anhörung am 9. November 2000 mitteilte, sie bestreite das Vorliegen dieser Verträge nicht - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Deutsche Post AG ("DPAG") hat von 1974 bis 2000 gegen Artikel 82 EG-Vertrag verstoßen, indem sie Kunden im Bereich der Paketdienste für den Versandhandel einen Sonderpreis nur im Gegenzug zur Verpflichtung des Kunden einräumt, seinen gesamten Bedarf an nicht sperrigen Paketen mit einem Gewicht bis 20 kg bzw. 31,5 kg oder Katalogen über 1 kg ("Infopost Schwer") oder einen möglichst hohen Prozentsatz dieses Bedarfes über die DPAG abzuwickeln. (2) Die DPAG hat von 1990 bis 1995 gegen Artikel 85 EG-Vertrag verstoßen, indem sie Paketdienste für den Versandhandel zu Preisen unterhalb der leistungsspezifischen Zusatzkosten angeboten hat. Artikel 2 (1) Die DPAG hat den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Vestoß unverzüglich abzustellen und muss künftig die Wiederholung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Handlungen oder Verhaltensweisen unterlassen. (2) Die DPAG legt der Kommission jeweils nach Ablauf eines Geschäftsjahres der neuen Tochtergesellschaft ("Newco") die Kosten- und Erlösrechnung von Newco im Bereich der gewerblichen Paketdienste vor. Ebenso legt die DPAG jährlich eine Aufstellung der von Newco bezahlten Verrechnungspreise für die einzelnen von DPAG bezogenen Dienstleistungen und Sachgüter vor. Die DPAG legt der Kommission sämtliche Vereinbarungen über Rabatte vor, die Newco mit den sechs größten Kunden im Bereich des Versandhandels abschließt. Diese Pflicht beginnt mit dem ersten Geschäftsjahr von Newco und endet mit dem dritten Geschäftsjahr dieser Gesellschaft. Artikel 3 (1) Wegen des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Verstoßes wird gegen die DPAG eine Geldbuße in Höhe von 24 Mio. EUR. festgesetzt. (2) Die Geldbuße ist binnen drei Monaten - gerechnet vom Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung - an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf das Konto Nr. 642-0029000-95 bei der Banco Bilbao Vizcaya Argentaria BBVA (IBAN BE 76 6420 0290 0095, Code SWIFT BBVABEBB), Avenue des Arts 43, B-1040 Brüssel, einzuzahlen. Nach Ablauf dieser Frist werden, ohne dass es einer weiteren Rechtshandlung bedarf, Verzugszinsen zu dem Zinsatz fällig, den die Europäische Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte am ersten Arbeitstag des Monats, in dem der Erlass dieser Entscheidung erfolgt, anwendet, zuzüglich 3,5 v. H., d. h. zu einem Zinssatz in Höhe von insgesamt 8,28 %. Artikel 4 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Deutsche Post AG Heinrich-von-Stephan-Straße 1 D - 53175 Bonn. Artikel 5 Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel gemäß Artikel 256 EG-Vertrag. Brüssel, den 20. März 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 5. (3) ABl. L 354 vom 30.12.1998, S. 18. (4) Vgl § 51 Postgesetzt: "Bis zum 31. Dezember 2002 steht der Deutschen Post AG das ausschließliche Recht zu, Briefsendungen und adressierte Kataloge, deren Einzelgewicht weniger als 200 g und deren Einzelpreis bis zum Fünffachen des am 31. Dezember 1997 geltenden Preises für entsprechende Postsendungen der untersten Gewichtsklasse beträgt, gewerbsmäßig zu befördern (gesetzliche Exklusivlizenz)." (5) Geschäftsgeheimnis. (6) Vgl. Schreiben der DPAG vom 23. Dezember 1999, Anlage 1. (7) Vgl. Anlage 2 des Schreibens der DPAG vom 6. Dezember 1999. Berufsgeheimnisse ([...]) sind im Text gestrichen. (8) Die leistungsspezifischen Zusatzkosten (incremental costs) umfassen nur Kosten, die allein aufgrund eines einzelnen Paketdienstes anfallen. Nicht in den incremental costs enthalten sind die Fixkosten, die nicht allein aufgrund eines einzelnen Dienstes anfallen (die gemeinsamen Fixkosten). Gemeinsame Fixkosten sind nicht leistungsspezifisch mit einem bestimmten Paketdienst verknüpft und entfallen erst bei Einstellung sämtlicher Dienste des Unternehmens. (9) Dies bedeutet: Die Erlöse des reservierten Bereichs insgesamt überdecken alle insgesamt dort entstehenden Kosten. Die Erlöse übersteigen damit nicht nur die produktspezifischen Zusatzkosten, sondern auch die nicht zurechenbaren gemeinsamen Fixkosten. (10) Nach § 1 Absatz 1 Nr. 2 Post-Universaldienstleistungsverordnung ("PUDLV") ist DPAG aufgrund des allgemeinen Kontrahierungszwanges unter Einhaltung einer bestimmten Laufzeitvorgabe (§ 3 Abs. 2 PUDLV: Mindestens 80 % müssen innerhalb zweier Werktage ausgeliefert werden) zur Paketbeförderung verpflichtet. Vor Inkrafttreten der PUDLV rückwirkend zum 1. Januar 1998 ergab sich der allgemeine Kontrahierungszwang aus § 8 des Gesetzes über das Postwesen ("PostG") vom 28. Juni 1969. Danach hatte jedermann Anspruch auf die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens. Die Bedingungen für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens waren in Verordnungen geregelt. Die Laufzeitvorgabe ergab sich vor Inkrafttreten der PUDLV aus § 20 Absatz 3 Post-Kundenschutzverordnung (BGBl. 1995 I, S. 2016) (80 % am zweiten Werktag nach dem Werktag der Einlieferung). (11) Siehe insbesondere William J. Baumol und J. Gregory Sidak, Toward Competition in Local Telephony, (MIT Press 1994), Seiten 108-109. (12) Siehe insbesondere William J. Baumol und J. Gregory Sidak, Toward Competition in Local Telephony, (MIT Press 1994), Seiten 108-109: "These obligations are appropriately treated as sources of common fixed costs for the firm...". (13) Die DPAG weist wiederholt, beispielsweise in den Schreiben vom 15. Mai 1997 und vom 6. Oktober 2000, Seiten 4-5 und Seiten 8-10, auf diese Mehrkosten, die sog. "Universaldienstlasten", hin. (14) Die sogenannten "Universaldienstlasten" (flächendeckendes Filialnetz, bundesweite Zustellung zum Einheitstarif) würden den gewerblichen Paketdiensten nur bei einer Vollkosten-Rechnung anteilig zugerechnet. Vgl. Schreiben der DPAG vom 6. Oktober 2000, Seiten 4 und 5 sowie Seiten 8-11. Das Abstellen auf die Deckung zumindest der leistungsspezifischen Zusatzkosten vermeidet aber gerade diese anteilige Zuordnung von Kosten, die aus dem öffentlichen Versorgungsauftrag entstehen, auf die nicht am Postschalter abgewickelten Paketdienste. (15) Paketdienste für den Versandhandel setzen sich im wesentlichen aus Postpaketen und Katalogen zusammen. (16) Schreiben der DPAG vom 7. April 2000, Seite 3, Schreiben der DPAG vom 6. Dezember 1999, S. 11, sowie Schreiben der DPAG vom 22. Dezember 1999, Seite 2. (17) Berechnungsgrundlage: Ctcon GmbH, Segmentserfolgsrechnung 1990-1999, Frachtpost ohne Kataloge von 200 g bis 1000 g ohne Postgut klein und Postgut leicht sowie ohne Post Express, Stand 23. Juni 2000. (18) Ausnahmsweise übernehmen im ländlichen Raum die Zusteller der Briefpost auch die Zustellung der Pakete, vgl. Schreiben der DPAG vom 9. März 2000, Seite 10. Dies betraf nach Angaben der DPAG im Jahr 1999 schätzungsweise [...] % des Versandvolumens im Bereich der Pakete, die für den Versandhandel zugestellt werden. In den Vorjahren bestand folgende Situation: Zwischen 1990-1995 wurde ein bestimmter Anteil der Pakete des Versandhandels im Verbund zugestellt, ab 1995 bis 1998 fand fast keine Verbundzustellung mehr statt. Ab 1999 wurde diese Form der Zustellung wieder eingeführt. Die Nutzung der Verbundzustellung schafft skalenbedingte Effizienzvorteile, die wegen des reservierten Bereiches nur der DPAG offenstehen. Angesichts der geringen Bedeutung der Verbundzustellung ab dem Jahr 1995 würde sich an der für diesen Zeitraum festgestellten Deckung der leistungsspezifischen Zusatzkosten im Ergebnis nichts ändern. Seit 1998 sind die leistungsspezifischen Zusatzkosten bei Paketdiensten in einem Ausmaß gedeckt, dass auch bei gesonderter Berücksichtigung der Verbundzustellung das Ergebnis nicht entscheidend beeinflusst wäre. (19) Schreiben der DPAG vom 9. März 2000, Seiten 9 und 10. (20) Nur ein Großkunde liefert nach Angaben der DPAG unmittelbar in das Ziel-Frachtzentrum. (21) Schreiben der DPAG vom 25. Januar 2001. (22) Vgl § 3 Nr. 2 PUDLV, wonach im Jahresdurchschnitt mindestens 80 % der werktags eingelieferten Pakete bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert werden müssen. Jedes Frachtzentrum hat dabei eine Doppelfunktion sowohl als Einlieferungs- und als Ziel-Frachtzentrum. Die flächendeckende Versorgung erfordert täglich mindestens eine Fahrt zwischen jedem Einlieferungs- und jedem Ziel-Frachtzentrum (d. h. 32 Fahrten von jedem Einlieferungs-Frachtzentrum zu den verbleibenden Ziel-Frachtzentren = 32 x 33 = mindestens 1056 Fahrten). (23) Alle 33 Frachtzentren haben ein identisches Bau- und Ausstattungskonzept und die Doppelfunktion als Einlieferungs- und Ziel-Frachtzentrum. (24) Auch bei einem durch die Einstellung eines gewerblichen Dienstes hervorgerufenem Rückgang der Sendungsmenge können Zustellrouten erst dann nennenswert verkürzt werden, wenn signifikant weniger Adressaten pro Route angefahren werden müssen. Erst unterhalb einer signifikanten Verringerung der Adressaten auf einer gegebenen Route kann diese insgesamt verkürzt oder mit einer anderen Route zusammengelegt werden (Schreiben der DPAG vom 25. Januar 2001). Die Ermittlungen ergaben, dass eine "leistungsspezifisch" auf eine Dienstleistung entfallende Route nur bei Kurierdiensten vorliegt, bei denen einzelne Adressen gezielt angefahren werden. (25) Werden allerdings, wie im B-to-B-Geschäft, pro Stopp mehrere Sendungen übergeben, so fällt dieser Stopp auch bei einem Mengenrückgang der Pakete nicht weg. (26) Vgl. Sidak/Spulber "Protecting Competition from the Postal Monopoly", Seiten 109-124. (27) Im vorliegenden Fall setzt die strukturelle Separierung des reservierten Bereiches von den Bereichen, die im Wettbewerb stehen, eine angemessene Berücksichtigung des öffentlichen Versorgungsauftrags voraus. Die zur Erbringung dieses Versorgungsauftrags erforderliche Infrastruktur muss bei dem Verpflichteten verbleiben. (28) Schreiben der DPAG vom 1. Februar 2001. (29) Zugangsvoraussetzung für das Selbstbuchen von Paketen ist, dass der Kunde gewisse postalische Vorleistungen (Wiegen, Tarifieren, Bezetteln, Erstellen der Liste) selbst erbringt und mindestens 10000 selbstgebuchte nicht sperrige Sendungen im Jahr (bis 1995: 10000 Postgüter) einliefert. Für diese vom Kunden übernommenen Vorleistungen, die sonst bei der Einlieferung am Schalter anfielen, gewährt die DPAG dem Kunden einen Preisnachlass. Das Verfahren zur Berechnung des Pauschalentgelts für selbstgebuchte Paketsendungen ist in Ziffer 3.3.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundespost Postdienst für den Frachtdienst Inland ("AGB FrD Inl."), Stand 30. März 1992, unter Abschnitt 3.3 "Besondere Leistungsangebote" beschrieben. Die AGB FrD Inl. wurden von der DPAG als Anlage 4 zum Schreiben vom 24 November 1994 eingereicht. (30) Das Verfahren der Kooperation bei "Infopost Schwer" ist in der im August 1995 durch Vfg. P 777/1993 bekannt gegebenen, neu eingefügten Ziffer 3.3.4.2 der AGB FrD Inl. beschrieben: "Versender größerer Mengen von Infopost Schwer können für diese Sendungen durch vertragliche Vereinbarung bestimmte über die Bedingungen des Abschnitts 4.2 hinausgehende Verteilleistungen und/oder das Beladen zielreiner Transporteinheiten vom Postdienst übernehmen. Als Gegenleistung ermäßigt der Postdienst das Grundentgelt für Infopost Schwer. ..." (31) Grundlage für die Kooperation beim Paketversand ist Ziffer 3.3.4 der AGB FrD Inl.: "3.3.4. Zusammenarbeit mit Versendern (Kooperation). Danach ist die Paketkooperation die Zusammenarbeit der Versender mit der Deutschen Bundespost Postdienst (DBP Postdienst) über das Selbstbucherverfahren hinaus. Hierbei überträgt die DBP Postdienst einem Absender durch Vertrag Verteil-, Belade-, und Beförderungsleistungen bei Päckchen und Paketsendungen und vereinbart für diese Leistungen einen finanziellen Ausgleich. Nach Ziffer 3.3.4 AGB FrD Inl. war die Kooperation an zwei Voraussetzungen geknüpft: 1. Teilnahme am Selbstbucherverfahren un

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.