Europäische Union

2001/354/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. März 2001 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (Sache COMP/35.141 — Deutsche Post AG) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 728)

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Quellenkennung: 32001D0354. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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d 2. Bereitschaft des Kunden, sein gesamtes für den Paket- und Päckchenversand geeignetes Versandgut der DBP Postdienst zu übergeben." Vgl. AGB FrD Inl., Stand 30. März 1992, Abschnitt 3.3 "Besondere Leistungsangebote", eingereicht von der DPAG als Anlage 4 zum Schreiben vom 24. November 1994. Nach Angaben der DPAG wurde Ziffer 3.3.4 am 28. Dezember 1994 aufgehoben, vgl. Schreiben der DPAG vom 6. Oktober 2000, Seite 16. (32) Vgl. die zweite Voraussetzung in Ziffer 3.3.4 AGB FrD Inl. (33) Der Begriff des 'sperrigen' Pakets ist in § 25 Abs. 3 Postordnung definiert, siehe Fußnote 34. (34) Dieser Kunde wickelte nach eigenen Angaben nachweisbar seit 1994 [...] seiner Paketsendungen über die DPAG ab, vgl. Schreiben der [...] vom 4. Oktober 2000 und Schreiben der DPAG vom 14. Juli 2000. (35) Nach § 25 Abs. 3 der Postordnung vom 16. Mai 1963 (zuletzt geändert durch die 11. ÄndVPostO vom 10.8.1988 (BGBl. I S. 1573, Amtsbl. S. 1613) gilt ein Paket als sperrig, wenn es 1. länger als 120 cm, breiter als 60 cm oder höher als 60 cm ist und 2. eine besondere betriebliche Behandlung erfordert (d. h. das Paket ist nicht stapel- oder förderbandfähig oder enthält lebende Tiere). (36) Etwa [...] der Paketsendungen der Firma [...] werden über den Hauptstandort [...] verschickt, siehe Schreiben der Firma [...] vom 26. September 2000. Insgesamt entfallen alle Paketsendungen der Firma [...] ab [...] auf die DPAG, vgl. Schreiben der DPAG vom 14. Juli 2000. (37) Siehe Schreiben der DPAG (Oberpostdirektion Nürnberg) an die Firma [...] vom 17. Februar 1987. (38) Dieser Kunde wickelte [...] seiner Paketsendungen über die DPAG ab, vgl. Schreiben der Firma [...] vom 4. Oktober 2000 und Schreiben der DPAG vom 14. Juli 2000. (39) Siehe Anlage zum Schreiben der DPAG vom 7. und 14. Juli 2000. (40) Die Verträge bezogen sich grundsätzlich auf maschinenfähige Pakete mit den der Postordnung zugrunde liegenden Hoechstmaßen von 120 cm in der Länge, 60 cm in der Höhe und Breite und einem Hoechstgewicht bis 31,5 kg, siehe § 3.1.2 der jeweiligen Kooperationsverträge. (41) Infopost Schwer ist die Bezeichnung der DPAG für Kataloge über 1000 g. Die Infopost Schwer wird seit 1993 in der Infrastruktur der Sparte Frachtpost produziert. (42) Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 23. April 1991, Rs C-41/90 (Höfner und Elser), Slg. 1991, S. I-1979, Rn. 21 ff. (43) Nach Erhebungen der "Verbraucher-Analyse '92 West & Ost" gaben in den alten Bundesländern 29 % aller Personen über 14 Jahren an, in den letzten 12 Monaten beim Versandhandel bestellt zu haben, in den neuen Ländern waren dies über 66 %. Die Studie "Versandhauskäufer" ergab vier Jahre später (1996), dass in den alten Bundesländern 30,8 % der Gesamtbevölkerung (über 14 Jahren) im letzten Jahr beim Versandhandel bestelt hatten, für die neuen Bundesländer lag der Anteil bei 51,9 %. Vgl. die Informationsschrift "Versandhandel in Deutschland" des Bundesverbandes des Deutschen Versandhandels e.V., Seite 33. (44) Der Anteil des Sperrguts lag beim Versandhandel im Jahre 1999 unter 1 %. Berechnungsgrundlage: Ctcon, Segmentserfolgsrechnung Sparte Frachtpost, Übersicht Mengen, Stand 13. April 2000, eingereicht von der DPAG mit Schreiben vom 20. April 2000. (45) DPAG schätzt den eigenen Stoppfaktor, unter Einschluss der Paketdienste für den Versandhandel, statistisch auf etwa [...]. Der Stoppfaktor der Wettbewerber, die sich im Rahmen des B-to-B-Geschäfts hauptsächlich auf "Firmenzustellung" ("Bulk"-Zustellungen ausschließlich zwischen Geschäftskunden) konzentrieren, wird auf 1,8 bis 2,1 geschätzt. Vgl. Gutachten der Firma Ctcon, Ergebnisbelastungen Frachtpost 1995, Seite 7, Ausdruck vom 13. Mai 1997, eingereicht von DPAG mit Schreiben vom 15.5.1997. (46) Siehe zuletzt das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. Oktober 1999, Rs. T-228/97, (Irish Sugar), Slg. 1999, II-2969, Rn. 99. (47) Vgl. Sparte Frachtpost der Deutschen Post AG (1996), a.a.O., Anlage 1, Seite 10. (48) Diese Eigenzustellung (im Jahr 1999, etwa 140 Mio. Sendungen) ist nicht Bestandteil des sachlich relevanten Marktes. (49) DPAG stellt nicht in Abrede, dass sie in Deutschland der einzige Betreiber einer bundesweiten Infrastruktur ist. (50) Vgl. Sparte Frachtpost der Deutschen Post AG (1996), Darstellung und Bewertung der Entscheidungssituation der Sparte Frachtpost zur Fortführung oder Einstellung des Spartengeschäfts 1996, Anlage 1, Seite 10. Vgl. auch die Informationsschrift des Bundesverbandes des Deutschen Versandhandels e.V., wonach die DPAG 92 % der Pakete des Versandhandels in Deutschland transportiert: Versandhandel in Deutschland, S. 17. (51) Vgl. das Gutachten "Eigenzustellung im Versandhandel als Alternative zur Zusammenarbeit mit der Post" 15. September 2000, vorgelegt als Anlage 8 zum Schreiben der DPAG vom 6. Oktober 2000, auf Seite 7. (52) Vgl. das Gutachten "Eigenzustellung im Versandhandel als Alternative zur Zusammenarbeit mit der Post" 15. September 2000, vorgelegt als Anlage 8 zum Schreiben der DPAG vom 6. Oktober 2000, auf Seite 5: "Eine flächendeckende, tägliche Zustellung ist in Deutschland unter einem Mengenaufkommen von ca. 100 Mio. Sendungen p. a. kaum zu realisieren." (53) Der Stand-alone-Test wird in der Wirtschaftswissenschaft herangezogen, um die Quelle von Quersubventionierung nachzuweisen. Vorliegend ist der reservierte Bereich eine Garantie der dauerhaften Erlöse über Stand-alone-Kosten. (54) Quersubventionierung setzt voraus, dass für mindestens ein Produkt des Unternehmens Erlöse erzielt werden, die über dessen Stand-alone-Kosten liegen. Mittel- bis langfristige Quersubventionierung setzt den dauerhaften Zugang zu Mitteln voraus, die in anderen Unternehmensbereichen erwirtschaftet werden müssen. Damit die Finanzierungsquelle dauerhaft bestehen kann, bedarf es eines Marktes, der durch ökonomische oder institutionelle Eintrittsbarrieren vor Wettbewerb geschützt ist. Der reservierte Bereich der DPAG ist eine institutionelle Eintrittsbarriere. (55) Urteil vom 13. Februar 1979, Rs. 85/76, Hoffmann-La Roche, Slg. 1979, S. 461. (56) Hoffmann-La Roche, Rn. 89. (57) Hoffmann-La Roche, Rn. 95 und 96. (58) Hoffmann-La Roche, Rn. 98: der Gerichtshof bezeichnet das Anknüpfen an einen geschätzten Jahresbedarf und die Gewährung eines Rabatts, der entsprechend des Prozentsatzes der Deckung dieses Bedarfs steigt, als eine "besonders ausgefeilte Form von Treuerabatten". (59) Sperrige Pakete (vgl. oben die Erläuterung zu § 25 Abs. 3 Postordnung) werden im Kleiderversand oder dem Versand ganzer Einrichtungen und Anlagen (Möbel, Kücheneinrichtungen) benutzt. Sie wiegen im Regelfall mehr als 20 kg und spielen mengenmäßig eine zu vernachlässigende Rolle. (Im Jahr 1999 machte das Sperrgut 0,06 % des Paketvolumens im Versandhandel aus. Berechnungsgrundlage: Ctcon, Segmentserfolgsrechnung Sparte Frachtpost, Übersicht Mengen, Stand 13.4.2000, eingereicht von der DPAG mit Schreiben vom 20. April 2000.) (60) Der neben der Treuepflicht vereinbarte "Mengenbonus" hat keine über die ohnehin bestehende Pflicht, den gesamten bedarf bei der DPAG einzuliefern, hinausgehende Bindungswirkung. (61) Urteil des Gerichtshofs vom 3. Juli 1991, Rs. C-62/86 (AKZO/Kommission), Slg. 1991, S. I-3359, und Urteil des Gerichts erster Instanz vom 1. April 1993, Rs. T-65/89 (BPB Industries und British Gypsum), Slg. 1993, S. II-389. (62) Siehe Fn 60, AKZO, a.a.O., Rn. 71. (63) Dazu William J. Baumol und J. Gregory Sidak, Toward Competition in Local Telephony, Seite 66: "... the result will be that more ressources than the minimum necessary will be expended in bringing [product] X to consumers, which clearly, violates economic efficiency." (64) Vgl. die von der DPAG am 14. Juli 2000 eingereichte Übersicht über Umsätze, Absätze und Netto-Stückerlöse mit den acht Großkunden des Versandhandels 1996-1999. (65) Diese Entwicklung wird gerade durch das seitens der DPAG herangezogene Beispiel des Otto-Versands belegt: Der deutsche Hermes Versand Service, das im Bereich der Paketzustellung tätige Tochterunternehmen des Otto-Versands, ist nach eigenen Angaben mit einem Sendungsvolumen im Jahr 2000 in Höhe von 141,6 Mio. Paketen inzwischen der sechstgrößte Kurier-, Express- und Paket-("KEP")-Anbieter in Deutschland (Umsatz im Jahr 1999: 337 Mio. EUR). Dieses Beispiel belegt, dass sich eine zunächst für die Eigenregie des Versandhandels errichtete alternative Infrastruktur bei Erreichen eines bestimmten Sendungsvolumens zu einem Wettbewerber der DPAG entwickeln kann, der zur Verbesserung der Kapazitätsauslastung Pakete auch für Dritte befördern wird. (66) Der Hermes Versand Service hat im Jahr 2000 nach eigenen Angaben seinen 3000sten "PaketShop" eröffnet. Diese Paketannahmestellen sind als "shop-in-shop"-Konzept in anderen Geschäften, wie Zeitschriften- und Tabakläden, Kopierläden, Getränkemärkten und Reinigungen, untergebracht. Damit bietet der Hermes Versand einen umfassenden Service für den Versandhandel, einschließlich der Rücksendungen durch die Kunden ("Retouren"), an. (67) Vgl. Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. Oktober 1999, Rs. T-228/97, (Irish Sugar), (noch nicht veröffentlicht Rn. 213, Hoffmann La Roche, a.a.O., Rn. 90, und Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1983, Rs. 322/81 (Michelin), Slg. 1983, S. 3461, Rn. 85. (68) Urteil des Gerichts erster Instanz vom 1. April 1993 in der Rs. T-65/89 (BPB Industries und British Gypsum), Slg. 1993, S. 389, Rn. 70. (69) Hoffmann-La Roche, a.a.O., Rn. 89. (70) Schreiben der DPAG vom 9. März 2000, Seiten 5-7. (71) § 2 PTRegG enthält folgende Zielvorgabe: "Die Sicherung der Chancengleichheit ländlicher Räume im Verhältnis zu Verdichtungsräumen, im Postwesen unter Beachtung der Tarifeinheit im Raum für Monopol- und Pflichtleistungen." (72) In der offiziellen Begründung erklärt die Bundesregierung den Zweck dieser Vorschrift wie folgt: "Absatz 2 enthält den auch für die Höhe der Leistungsentgelte wichtigen Grundsatz, dass die einzelnen Dienste in der Regel die vollen Kosten und einen angemessenen Gewinn erwirtschaften sollen. Dies ist nicht immer möglich. So können zum Beispiel die Marktverhältnisse bei Pflichtdiensten aufgrund von Infrastrukturvorgaben ausnahmsweise nur eine Teilkostendeckung zulassen, die dann mindestens die variablen Kosten ausgleichen sollte." (Deutscher Bundestag - 11. Wahlperiode, Drucksache 11/2854). (73) Der im Schreiben vom 6. Juni 2000 (Seiten 4-6) und vom 6. Oktober 2000 (Seiten 7 und 16) von DPAG angeführte § 6 Abs. 4 der Post-Kundenschutzverordnung ("PKV") bezieht sich ausschließlich auf Ebtgelte für Monopoldienstleistungen und ist auf die nicht reservierten Paketdienste unanwendbar. Im Übrigen setzt auch diese Bestimmung voraus, dass Preise "nach Höhe und Struktur kostengerecht" zu gestalten sind. (74) Vgl. Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Juli 2000, Rs. T-62/98, (Volkswagen AG) (noch nicht veröffentlicht), Rn. 199. (75) Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 2. März 1983, Rs. 7/82, (Gesellschaft zur Verwendung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL)), Slg. 1983, S. 483. (76) Siehe Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 festgesetzt werden ("Leitlinien"), ABl. C 9 vom 14.1.1998, S. 3, unter Punkt A. (77) Zur Rolle alternativer Zustellstrukturen als Quelle des gesamtwirtschaftlich wünschenswerten Wettbewerbs, vgl. Erwägungsgründe 37 und 38.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.