Europäische Union

2001/354/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. März 2001 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (Sache COMP/35.141 — Deutsche Post AG) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 728)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32001D0354. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

s ([...], 1. Nobember 1997, [...], 4. März 1998, [...], 22. Juli 1998, und [...], 28. September 1998) neue Kooperationsverträge ab, die das gesamte Volumen dieser Kunden sowie das gesamte Volumen ihrer Tochtergesellschaften erfassen. Diese Einbeziehung erfolgte teilweise in der Vereinbarung selbst (siehe den Vertrag vom 22. Juli 1998), teilweise über separate Vereinbarungen (siehe die Zusatzvereinbarung vom 23. August 1998 zum Vertrag vom 1. November 1997). Aufgrund der Konsolidierung im Versandhandel stellen diese vier Großkunden die Hauptabnehmer von Paketdiensten für den Versandhandel dar. Diese Standardverträge enthielten allesamt u. a. folgende Klauseln: 1. Gemäß § 1 sind "alle Paketfrachtsendungen" des jeweiligen Kunden Gegenstand des Vertrages(40); 2. gemäß § 2.2 des Vertrages verpflichtete sich die DPAG, die Beförderung der "vertragsgegenständlichen Paketfrachtsendungen" gegen Vergütung abzüglich der in diesem Vertragswerk vorgesehenen Nachlässe vorzunehmen; 3. gemäß § 2.3 des Vertrages verpflichtete sich der jeweilige Kunde "im Gegenzug", während der Vertragslaufzeit "ausschließlich die DPAG mit der Versendung ihrer Paketfrachtsendungen (und die der Tochtergesellschaften) an ihre Kunden zu beauftragen", und 4. gemäß Ziffer 6.3 des Vertrages gewährte die DPAG dem jeweiligen Kunden einen sog. "Mengenbonus". Dieser war nach den Ausgangsmengen gestaffelt. Als "bonusfähig" galt das Versandvolumen des jeweiligen Kunden an "ausgehenden Post-Paketen" bei Erreichen und Überschreiten einer individuell vereinbarten jährlichen Zielmenge. - Am 28. September 1998 schloss die DPAG mit einem Großkunden im Bereich des Versandhandels ([...]) eine Vereinbarung über den Versand von "Infopost Schwer"(41) ab. Danach verpflichtete sich der Kunde der DPAG bis zum Jahr 2002 jährlich das gesamte Aufkommen an Infopost Schwer (Kataloge) mit einer Jahresmenge von mindestens [...] Mio. Stück zum Versand zu übergeben. Im "Gegenzug" gewährte die DPAG für jede ab 1. Dezember 1998 eingelieferte Infopost Schwer ein reduziertes Stückentgelt ([...] DEM netto). - Am 2. November 1998 schloss die DPAG mit einem zweiten Großkunden des Versandhandels ([...]) eine Vereinbarung über die Beförderung von "Infopost" (Werbesendungen über 50 g) ab. Hiernach verpflichtete sich der Kunde, die DPAG jährlich mit der Beförderung von mindestens [...] Mio. Infopost-Sendungen zu beauftragen. Sollte die Firma dieser Pflicht nachkommen, gewährte DPAG einen Preisnachlass in Höhe von [...] %. Aus der Anlage 4 der Vereinbarung ergab sich, dass das jährliche Mindestvolumen von [...] Mio. Stück genau [...] % des Gesamtvolumens des Kunden und seiner Verbundunternehmen entsprach. Uberschritt der Kunde die Mindestmenge von [...] Mio., so wurde ein gestaffelter Rabatt gewährt, der sich bei Erreichung eines Volumens von [...] Mio. (= 100 % des Bedarfs) auf [...] steigerte. Andererseits erhielt der Kunde gemäß Ziffer 4.3 der Vereinbarung den Preisnachlass in Höhe von [...] % bei rückläufigem Geschäftsvolumen auch dann, wenn der mit der DPAG erreichte Absatz weiterhin [...] % des Gesamtvolumens des Kunden und seiner Verbundunternehmen entsprach. Diese Regelung war bis zum Juni 1999 in Kraft. - Am 26. März 1999 und am 3. Januar 2000 schloss die DPAG mit zwei Großkunden ([...] und [...]) jeweils eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der "Infopost Schwer" ab. Hiernach verpflichteten sich die Kunden der DP, der Post mindestens [...] % aller "Infofost Schwer-Sendungen" zuzuführen. Zum Nachweis des Volumens gewährten die Kunden der Post Einsicht in die internen Unterlagen. Im Gegenzug gewährte die DPAG den Kunden auf alle ihr vertragsgemäß zugeführten Sendungen einen linearen Rabatt in Höhe zwischen [...]% (bei Zuführung von [...] % des Bedarfs) und [...] % (bei Zuführung von 100 % des Bedarfs). Ein Großkunde ([...]) erhielt [...] Mio. des später anfallenden Rabatts bereits vorab ausbezahlt. DPAG beendigte die Verträge vom 26. März 1999 und vom 3. Januar 2000 im Juni 2000 durch eine "Aufhebungsvereinbarung", wonach die Parteien ihre Zusammenarbeit im Bereich der "Infopost Schwer" mit sofortiger Wirkung einvernehmlich aufhoben. (24) Unmittelbar nach Erhalt der ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 4. Oktober 2000 kündigte die DPAG in einer Pressemitteilung vom 19. Oktober die vorsorgliche Kündigung der von der Kommission in den ergänzenden Beschwerdepunkten vom 4. Oktober 2000 beanstandeten Rabattvereinbarungen an. Ebenfalls kündigte die DP an, sie werde in der Zukunft durch ein System der Vorabkontrolle sicherstellen, dass Verträge über Paketdienste im Bereich des Versandhandels keine den Anforderungen des Wettbewerbsrechts widersprechende Vereinbarungen über Rabatte enthalten werden. DPAG bestätigte dies in der Anhörung vom 9. November 2000. II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. ANWENDBARKEIT DES ARTIKELS 82 EG-VERTRAG (25) Die DPAG ist ein Unternehmen, das Dienstleistungen gegen Entgelt auf verschiedenen Postmärkten anbietet. Die DPAG ist deshalb ein Unternehmen im Sinne des Artikels 82 EG-Vertrag. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, wie die DPAG organisiert ist oder ob sie in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form handelt(42). B. SACHLICH UND RÄUMLICH RELEVANTER PRODUKTMARKT (26) Aufgrund ihrer spezifischen Eigenschaften, ihrer Kosten und ihres Anwendungsbereichs stellen Paketdienste für den Versandhandel einen eigenen sachlich relevanten Produktmarkt dar. Wie eingangs dargestellt, werden Paketdienste für den Versandhandel nicht über die Postschalter der DPAG abgewickelt, sondern die DPAG holt die Pakete unmittelbar beim Betrieb des Kunden ab. Daneben gewährt die DPAG Kunden, die ihre Paket- oder Katalogsendungen nicht über den Postschalter abwickeln, Preisnachlässe. Diese Merkmale unterscheiden die Paketdienste für den Versandhandel grundlegend vom Schalterpaket, das zu Standardtarifen über den Postschalter abgewickelt wird. (27) Inlandssendungen für den Versandhandel sind von den Auslandssendungen zu unterscheiden. Inlandssendungen werden ausschließlich mittels der eigenen Infrastruktur der DPAG erbracht. Da keine Zusammenarbeit mit Anbietern dieser Dienstleistung aus anderen Mitgliedstaaten stattfindet, gibt es keine Schnittstellen. Der vorliegende Fall betrifft allein die Inlandssendungen der DPAG. (28) Der Versandhandel fordert die flächendeckende Auslieferung von Paketen bis 31,5 kg und Katalogen über 1 kg ("Infopost Schwer") oder über 50 g ("Infopost") an eine Vielzahl im gesamten Bundesgebiet verstreuter Privathaushalte(43). Pakete für den Versandhandel haben im Regelfall ein Durchschnittsgewicht von bis zu 2 kg, das Hoechstgewicht liegt bei 31,5 kg. Pakete für den Versandhandel sind fast ausschließlich sogenannte "nicht sperrige" Pakete(44). Hierunter sind Pakete zu verstehen, die aufgrund ihrer Hoechstmaße von 120 cm x 60 cm x 60 cm und des Hoechstgewichts von 31,5 kg "maschinenfähig" sind, d. h. sie sind stapelbar und eignen sich bei der "stationären Bearbeitung" für eine Behandlung auf dem Förderband. (29) Trotz gemeinsamer Nutzung der Infrastruktur bei den Bearbeitungsschwerpunkten "stationäre Bearbeitung" und "Verkehr" werden Fahrzeuge und Zustellpersonal bei der "Auslieferung" an Privathaushalte in wesentlich höherem Umfang in Anspruch genommen als im B-to-B-Geschäft. Die gestreute Empfängerstruktur führt bei Sendungen des Versandhandels zu einem sehr niedrigen "Stoppfaktor" (d. h. ausgelieferte Pakete pro Stopp des Zustellfahrzeugs). Bei Sendungen des Versandhandels wird in der Regel ein Paket je Stopp des Zustellfahrzeugs ausgeliefert. Bei sonstigen Sendungen zwischen gewerblichen Kunden, dem B-to-B-Geschäft, liegt der Stoppfaktor wesentlich höher, denn hier werden im Regelfall pro Stopp des Zustellfahrzeugs mehrere Pakete zugestellt(45). Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass das Preisniveau bei Sendungen des Versandhandels in Deutschland allein durch die Preispolitik der DPAG bestimmt ist. Das Preisniveau in diesem Markt ergibt sich damit nicht aus dem Angebot mehrerer Wettbewerber, sondern beruht allein auf der Preispolitik der DPAG. Dies wird deutlich, sobald man die Preise und Kosten der Paketdienstleistungen für den Versandhandel, für die besondere Entgelte vereinbart wurden, mit jenen für das B-to-B-Geschäft vergleicht. Im gesamten Zeitraum von 1990 bis 1999 lagen die Stückkosten für das Einsammeln, Transportieren und die Zustellung einer Sendung für den Versandhandel wesentlich über den Stückkosten für das Einsammeln, Transportieren und die Zustellung eines Paketes im B-to-B-Geschäft. Gleichwohl erreichte die DPAG im B-to-B-Geschäft Stückerlöse, die jene bei Paketdientleistungen für den Versandhandel, für die besondere Entgelte vereinbart wurden, wesentlich übertrafen. Diese Preispolitik der DPAG schottet Paketdienste für den Versandhandel in Deutschland gegenüber den sonstigen gewerblichen Paketdiensten ab. (30) Der räumlich relevante Markt für Paketdienste für den Versandhandel ist Deutschland. Sämtliche Dienstleistungen der DPAG in diesem Markt erfolgen in Deutschland unter Benutzung der nationalen Frachtpost-Infrastruktur. Der Europäische Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass das Gebiet eines Mitgliedstaats einen wesentlich Teil des Gemeinsamen Marktes im Sinne des Artikels 82 EG-Vertrag darstellen kann(46). C. BEHERRSCHENDE STELLUNG (31) DPAG ist in Deutschland die einzige nennenswerte Anbieterin für flächendeckende Paket- und Katalogzustellung, die den spezifischen Bedürfnissen des Versandhandels entspricht(47). Weder UPS noch die anderen Wettbewerber im B-to-B-Geschäft, Deutscher Paket Dienst ("DPD") oder German Parcel ("GP"), erbringen in nenneswertem Umfang Paketdienste für den Versandhandel. Der Hermes Versand Service ("Hermes") stellt bis einschließlich 1999 ausschließlich Pakete für den Otto-Versand zu(48). Mit Ausnahme von Hermes gibt es für den Versandhandel keine alternative bundesweite Infrastruktur(49). (32) Die DPAG beförderte in den Jahren 1995 bis 1999 für den Versandhandel [...] Mio. Pakete (1995), [...] Mio. Pakete (1996), [...] Mio. Pakete (1997), [...] Pakete (1998) und [...] Mio. Pakete (1999). Bei einem Gesamtvolumen von etwas über [...] Mio. Sendungen jährlich, entspricht dies einem auf das Volumen bezogenen Marktanteil der DPAG von über 85 %. Die behrrschende Stellung der DPAG ergibt sich weiter aus folgenden Faktoren: - Der auf das Volumen bezogene Marktanteil der DPAG im Bereich der Paketdienste für den Versandhandel ist in Deutschland im gesamten Zeitraum, für den Zahlen vorliegen, (1990-1999) stabil bei über 85 v. H.(50). (Die restlichen 10-15 % des Volumens entfallen im wesentlichen auf regionale Zusteller, d. h. neben der DPAG ist kein Unternehmen auf bundesweiter Ebene tätig.) - Der Aufbau einer alternativen Infrastruktur für den Versandhandel erfordert die Errichtung eines Systems von miteinander verknüpften Eingangs- und Ziel-Frachtzentren sowie den daran angeschlossenen Zustellbasen. Dies stellt auch nach Auffassung des Gutachters der DPAG eine erhebliche und "verlorene" Anfangsinvestition (sunk costs) dar(51). Die Investition zur Errichtung einer flächendeckenden Infrastruktur, die eine tägliche Zustellung erlaubt, rentabilisiert sich nur bei Überschreiten der "kritischen Masse" von ca. 100 Mio. Paketen jährlich(52) (siehe das vorerwähnte Beispiel des Hermes Verand). - DPAG hat die Möglichkeit zur Quersubventionierung von Aktivitäten im Wettbewerb, die den dort tätigen Wettbewerbern nicht zur Verfügung stehen. Die Erlöse der DPAG im reservierten Briefdienst liegen seit mindestens [...] stabil über den Stand-alone-Kosten der Gesamtheit der reservierten Dienstleistungen (siehe Schaubild 1)(53). Damit kommt der reservierte Bereich als eine Quelle der Quersubventionierung in Betracht(54). Diese Situation ist aufgrund der gesetzlich eingeräumten Ausschließlichkeit dauerhaft, denn das gesetzliche Monopol führt zumindest bis Ende des Jahres 2002 zu einem weitgehenden Ausschluss von Wettbewerbern bei der Beförderung von Briefsendungen bis 200 g. D. MISSBRAUCH EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG Treuerabatte (33) Wie sich aus der Rechtssache Hoffmann-La Roche(55) ergibt, darf ein Unternehmen, das auf einem Markt eine beherrschende Stellung einnimmt, keine Vereinbarung mit einem Kunden schließen, wonach der Kunde zusagt, seinen gesamten Bedarf an einem Produkt oder einen beträchtlichen Teil davon ausschließlich bei dem Unternehmen in beherrschender Stellung zu decken(56). In der Rechtssache Hoffmann-La Roche unterschied der Gerichtshof "Treuerabatte" von "Mengenrabatten" wie folgt: - Der Mengenrabatt knüpft ausschließlich an den Umfang der beim Hersteller getätigten Käufe an. Er berechnet sich aufgrund objektiv festgesetzter und für sämtliche Abnehmer gleichermaßen geltenden Mengen. - Der Treuerabatt knüpft nicht an eine bestimmte Menge an, sondern an den jeweiligen Bedarf des Kunden oder einen beträchtlichen Teil hiervon. Dabei wird der Nachlass als "Gegenleistung" für die Ausschließlichkeit bei der Bedarfsbefriedigung gewährt(57). - Auch wenn der Treuerabatt an eine bestimmte Menge anknüpft, so wird der Nachlass nicht aufgrund der Menge gewährt, sondern aufgrund der Berechnung, dass die Menge eine Schätzung der vermuteten Abnahmekapazität des jeweiligen Kunden darstellt, wobei der Nachlass nicht an die größtmögliche Menge anknüpft, sondern an den höchstmöglichen Prozentsatz des Bedarfs(58). (34) Die von DPAG im Zeitraum seit 1974 vereinbarten Regelungen im Bereich der Paketbeförderung, die in den eingangs beschriebenen Standardverträgen enthalten ist, waren Treuerabatte im Sinne der Rechtsprechung im Fall Hoffmann-La Roche: - Die Kooperationsverträge vom 19. Dezember 1974, vom 3. August 1984, vom 13. Februar 1987 und vom 16. April 1987 enthielten eine Regelung wonach die Firma verpflichtet war, sämtliche nicht sperrigen Pakete bis 10 bzw. bis 20 kg der DPAG einzuliefern. Wie eingangs erläutert, ist der Ausdruck "nicht sperrige" Pakete im Wesentlichen deckungsgleich mit den Paketen des Versandhandels(59). Die Verträge enthielten damit eine Regelung, die den Abnehmer zum ausschließlichen Bezug aller Paketdienste bis 10 kg bzw. 20 kg bei der DPAG verpflichtete. Diese allein an den Bedarf des Kunden anknüpfende Berechnungsmethode entspricht der vom Gerichtshof im Hoffmann-La-Roche-Fall unter den Randnummern 94, 95 und 96 beschriebenen Berechnungsmethode. - Der Kooperationsvertrag vom 25. Juni 1995 enthielt eine Regelung, wonach der besondere Preis davon abhängig war, dass der Kunde die Versandmenge, die er im Vorjahr über einen Wettbewerber befördern ließ, zusätzlich zu der bereits über die DPAG abgewickelten Sendungsmenge, im Folgejahr ebenso auf die DPAG übertrug. Der Vertragstext zielte damit nicht auf die eingelieferte Menge - die mit [...] Mio. auch nur grob abgeschätzt wird - ab, sondern auf eine Erhöhung des Prozentsatzes des Bedarfs, der künftig über die DPAG abzuwickeln war. Diese allein an den Bedarf des Kunden anknüpfende Berechnungsmethode entspricht der vom Gerichtshof im Hoffmann-La-Roche-Fall unter den Randnummern 94 bis 97 beschriebenen Berechnungsmethode. - Die vier seit November 1997 geschlossenen neuen Kooperationsverträge enthielten eine Regelung, die nicht an eine bestimmte Menge, sondern ausschließlich an den Bedarf des jeweiligen Kunden anknüpfte und den Nachlass als "Gegenleistung" für den ausschließlichen Bezug bei der DPAG gewährte. Diese ausschließlich an den Gesamtbedarf anknüpfende Berechnungsmethode entspricht der vom Gerichtshof im Hoffmann-La-Roche-Fall unter den Randnummern 94, 95 und 96 beschriebenen Verträge mit "einheitlichen" Rabatten(60). - Der Vertrag vom 28. September 1998 machte den reduzierten Stückpreis von der Übergabe des gesamten Aufkommens an "Infopost Schwer" abhängig. Der Nachlass beruhte damit auf einer Berechnungsmethode, die im Sinne des Hoffmann-La-Roche-Urteils anden Bedarf des Kunden anknüpft. - Der Vertrag vom 2. November 1998 machte den Preisnachlass in Höhe von [...] % davon abhängig, dass der Kunde mindestens [...] % seiner Infopost-Sendungen durch die DPAG befördern ließ. Obwohl der Vertragstext zunächst auf ein Liefervolumen von jährlich [...] Mio. Stück abstellte, ergab sich aus der Anlage 4 des Vertrags deutlich, dass diese Zahl genau [...] % des Bedarfs des Kunden im Referenzjahr 1997 entsprach. Für eine Anknüpfung nicht an die Menge, sondern allein an den Bedarf spricht weiter, dass der Kunde auch bei einer Jahresmenge von weniger als [...] Mio. Stück den Preisnachlass in Höhe von [...] % erhält, solange der über die DPAG abgewickelte Bedarf [...] % des Gesamtbedarfs erreichte. Daneben steigerte sich der Preisnachlass je nach Erhöhung des Prozentsatzes, den der Kunde im Folgejahr über die DPAG abwickelte. Dies entspricht der Methode, die der Gerichtshof im Hoffmann-La-Roche-Fall in den Randziffern 97 bis 100 als Verträge mit steigenden Rabatten bezeichnet hat. Danach erhöht sich der Rabatt je nach dem Prozentsatz des geschätzten Bedarfs des Abnehmers, der im Laufe eines Jahres gedeckt wird. - Die Kooperationsverträge vom 26. März 1999 und vom 3. Januar 2000 machten den Rabatt davon abhängig, dass der Kunde mindestens [...] % aller "Infopost Schwer "-Sendungen zuführte. Dieser Preisnachlass steigerte sich je nach Erhöhung des Prozentsatzes, den der Kunde über die DPAG abwickelte. Dies entspricht der Methode, die der Gerichtshof im Hoffmann-La-Roche-Fall in den Randnummer 97 bis 100 als Verträge mit steigenden Rabatten bezeichnet hat. Für eine Belohnung der Treue spricht weiterhin, dass der Kooperationsvertrag vom 26. März 1999 eine Regelung über eine Vorabzahlung des erst später fällig werdenden Rabatts in Höhe von [...] Mio. DEM enthielt: Diese Vorabzahlung wurde bereits drei Tage nach Vertragsschluss - und vor Wirksamwerden des restlichen Vertrages am 1. Juni 1999 - zum 30. März 1999 fällig, ohne dass die DPAG irgendeine Leistung erbracht hat oder der Begünstigte irgendeine für die DPAG ökonomisch wertvolle Gegenleistung zu erbringen hatte. Verdrängungswettbewerb (35) Auf Verdrängung ausgerichtete Preise liegen vor, wenn ein beherrschendes Unternehmen eine Dienstleistung unter den Gestehungskosten anbietet, um Wettbewerber aus dem Markt zu verdrängen oder vom Markteintritt abzuhalten, so dass das beherrschende Unternehmen seine Marktmacht insgesamt weiter steigern kann. Solche ungerechtfertigt niedrigen Preise verstoßen gegen Artikel 82 EG-Vertrag. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs liegt ein Preismissbrauch vor, wenn der Preis unter den durchschnittlichen variablen Kosten des beherrschenden Unternehmens liegt(61). Dieser Grundsatz wurde im AKZO-Urteil aufgestellt, in dem der Gerichtshof durchschnittliche variable Kosten als "Kosten, die je nach den produzierten Mengen variieren" definierte(62). Bei der Ermittlung derjenigen Kosten, die je nach den produzierten Mengen variieren, ist zugunsten der DPAG die eingangs vorgenommene Aufteilung zwischen gemeinsamen Fixkosten einerseits und leistungsspezifischen Zusatzkosten andererseits zu berücksichtigen. Aufgrund des öffentlichen Versorgungsauftrages variieren mit der Menge ausschließlich die leistungsspezifischen Zusatzkosten. (36) Auf der Grundlage der eingangs getroffenen Feststellungen zum Verhältnis zwischen Kapazitäts-Vorhaltungskosten und Nutzungskosten lassen sich für den Fall der Aktivitäten der DPAG außerhalb des Schalterbetriebs folgende Feststellungen treffen: Für den Zeitraum 1990-1995 erzielte die DPAG im Bereich der Paketdienste für den Versandhandel Erlöse unterhalb der leistungsspezifischen Zusatzkosten dieses Dienstes (vgl. Schaubild 3). Damit bedeutete in den Jahren 1990-1995 jeder Verkauf der DPAG im Bereich der Paketdienste für den Versandhandel einen Verlust, der die gesamten Kapazitäts-Vorhaltungskosten und zumindest einen Teil der leistungsspezifischen Zusatzkosten umfasste. Dies bedeutet, dass unter diesen Umständen jeder zusätzliche Verkauf, neben dem Verlust zumindest eines Teils dieser Zusatzkosten, überhaupt keinen Deckungsbeitrag zu den Kapazitäts-Vorhaltungskosten des Unternehmens leistete. Mittelfristig ist eine derartige Preispolitik gegen das wirtschaftliche Eigeninteresse gerichtet. Die DPAG hat unter diesen Umständen mittelfristig kein wirtschaftliches Eigeninteresse, eine derartige Dienstleistung anzubieten. Sie könnte nämlich ihre Gewinnsituation verbessern, indem sie entweder den Preis über die leistungsspezifischen Zusatzkosten anhebt oder aber - falls ein solcher Preis im Markt nicht durchsetzbar wäre - auf die Erbringung dieses Dienstes ganz verzichten, weil die Erlöse beim gegenwärtigen Preis unterhalb der durch dieses Angebot verursachten Zusatzkosten liegen. Ein Verbleib in diesem Markt ohne absehbare Verbesserung der Erlössituation behindert andererseits Wettbewerber, die ihrerseits imstande sind, diesen Dienst kostendeckend anzubieten. Auswirkungen auf den Wettbewerb (37) Sämtliche der beanstandeten Treuerabatte sind entgegen der Ansicht der DPAG geeignet, sich auf die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Anbieter von Paketdiensten für den Versandhandel auszuwirken. Ein erfolgreicher Marktzutritt bei Paketdiensten für den Versandhandel setzt eine bestimmte Größenordnung (ca. 100 Mio. Pakete oder Kataloge) und damit das Sendungsvolumen zumindest zweier Kooperationspartner in diesem Bereich voraus. Durch Treuerabatte für die wichtigsten Kooperationspartner verhinderte DPAG bewusst, dass Wettbewerber die "kritische Masse" von ca. 100 Mio. Jahresumsatz erreichten. Die Politik der Treuerabatte schädigte den Wettbewerb daneben dadurch, dass die von den Treuerabatten ausgehende "Sogwirkung" bei Paketdiensten für den Versandhandel eine unwirtschafltich arbeitende Angebotsstruktur mit folgenden Merkmalen aufrechthielt: - Ressourcen wurden dadurch verschwendet, dass der beherrschende Anbieter seine leistungsspezifischen Zusatzkosten nicht deckt und damit die Notwendigkeit dauerhafter "Quersubventionierung" aus dem reservierten Bereich hervorrief; - ökonomisch effizientere Alternativen, die ohne derartige "Subventionierung" kostendeckend funktionieren, wurden verhindert; - folglich wurden mehr als unbedingt erforderliche knappe Güter für die Erbringung von Paketdiensten für den Versandhandel eingesetzt,(63) und - Verbraucher des reservierten Bereichs waren gehalten, eine vermeidbare Verschwendung knapper Ressourcen zu finanzieren. (38) Die von DPAG im Zeitraum seit November 1997 mit vier Kooperationspartnern vereinbarten Treuerabatte hatten nachweislich eine der ausschließlichen Bezugsverpflichtung gleiche Wirkung. Die tatsächlich im Rahmen der Kooperation über die DPAG abgewickelten Paketsendungen machten in allen Jahren, für die der Kommission Zahlen vorliegen, nahezu [...] % des Bedarfs der jeweiligen Kunden aus(64). Daneben hat die Politik der Treuerabatte auch den Wettbewerb, der vom Versandhandel selbst ausgeht, verhindert. Alternative Zustalldienste, auch wenn sie zunächst der Deckung des eigenen Bedarfs an Paket- oder Katalogversand dienen, können sich zur späteren Infrastruktur eines Wettbewerbers weiterentwickeln(65). Sobald eine Infrastruktur die kritische Masse erreicht, kann sie sich zu einer umfassenden und vollständigen Alternative zur DPAG entwickeln(66). Die Vereinbarungen über Treuerabatte führten dazu, dass der Versandhandel von der Errichtung alternativer Zustellstrukturen absah, solange hierdurch die Treuepflicht und damit der Sonderpreis gefährdet wurde. Dies verhinderte das Entstehen potentiellen Wettbewerbs, der von alternativen Infrastrukturen ausgeht. (39) Die systhematische Vereinbarung von Treuerabatten mit Kooperationspartnern lässt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur den Schluss zu, dass DPAG Kunden an sich binden will und dadurch den Wettbewerb behindert oder ausschaltet(67). Aus einer gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass Rabattregelungen, die an die Erfuellung eines Prozentsatzes des Kundenbedarfs anknüpfen, allein aufgrund ih

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.