Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2418 der Kommission vom 11. Dezember 2023 über die staatliche Beihilfe SA.53625 (2021/C) Deutschlands für den Ausstieg aus der Braunkohle (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 8551)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32024D2418. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

aftwerksbetreiber in kapitalintensive Kraftwerke zur Nutzung erneuerbarer Energieträger investieren, würde dies zu starken Wettbewerbsverzerrungen führen. Einige Dritte brachten ferner vor, dass die Entschädigung gegen Artikel 106 in Verbindung mit Artikel 102 AEUV verstoße, da sie die angebliche Stellung von RWE als marktbeherrschender Stromerzeuger in einer Situation festlege, in der der Markt ohnehin zugunsten von RWE schrumpfe (siehe Erwägungsgrund (220)). (441) Deutschland bestreitet das Vorbringen Dritter, dass die Entschädigung RWE auf dem europäischen Markt zugutekomme und dass die angemeldete Maßnahme gegen Artikel 106 in Verbindung mit Artikel 102 AEUV verstoße (siehe Erwägungsgrund (274)). Deutschland brachte vor, dass die angemeldete Maßnahme den Wettbewerb weder verfälsch noch zu verfälschen drohe oder den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtige, da RWE keine marktbeherrschende Stellung innehabe (siehe Erwägungsgrund (274)). (442) Die Kommission stimmt diesen Standpunkten der Dritten nicht zu. Erstens hat die Kommission das kontrafaktische Szenario geprüft und es für plausibel befunden, d. h., dass die Braunkohlekraftwerke bis zum vorgesehenen Stilllegungsdatum weiter betrieben worden und die Gewinne somit RWE zugeflossen wären. Da RWE im faktischen Szenario im Vergleich zum kontrafaktischen Szenario nicht besser abschneidet, kann daher kein ungerechtfertigter Vorteil entstehen, der es RWE ermöglichen würde, benachbarte Märkte zu durchdringen oder seine Marktposition auszubauen. Zweitens wird der Ausstieg aus der Braunkohle die Kapazität auf dem Markt verringern und es anderen Parteien, einschließlich der EE-Erzeuger, ermöglichen, in den Markt einzutreten oder ihre Stellung auf dem Markt zu stärken. RWE erhält daher aufgrund der geänderten RWE-Maßnahme keinen Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen Wettbewerbern. Drittens hätte RWE, da RWE für die entgangenen Gewinne entschädigt wird, die es ohne den Braunkohleausstieg erzielt hätte, auch ohne die angemeldete Maßnahme Gelegenheit gehabt, neue Investitionen zu tätigen. Daher wird die angemeldete Maßnahme die Stellung von RWE auf dem relevanten Markt nicht stärken. Schließlich ist eine Prüfung nach den Artikeln 102 und 106 AEUV nicht Gegenstand dieses Beschlusses, da dieses förmliche Prüfverfahren Artikel 107 AEUV betrifft. Die Kommission weist ferner darauf hin, dass RWE, wie Deutschland bestätigt hat, aufgrund der Stilllegung seiner Kraftwerke über keine Garantie für eine spätere Investitionsbeihilfe verfügt. Wird eine solche Beihilfe gewährt, so handelt es sich um eine gesonderte Maßnahme, die im Wege wettbewerblicher Ausschreibungen vergeben wird (siehe Erwägungsgrund (273)). (443) Ein Dritter hatte geltend gemacht, dass die Maßnahme RWE unangemessen begünstigen werde, und um dies zu vermeiden, sollten zusätzliche Verpflichtungen eingegangen werden, wie dies in der Sache British Energy plc (im Folgenden „BE-Fall“) der Fall war (165) (siehe Erwägungsgrund (227)). Diesen Standpunkt teilt die Kommission nicht. Die Sache wurde auf der Grundlage der Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (im Folgenden „Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien“) (166) geprüft, in denen ein Unternehmen in Schwierigkeiten Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen benötigt. Da der Begünstigte solcher Fälle ohne staatliches Eingreifen nicht in der Lage ist, auf dem Markt zu verbleiben, können nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein, um weitere Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. RWE ist dagegen kein Unternehmen in Schwierigkeiten (siehe Erwägungsgrund (456)), und mit der angemeldeten Maßnahme geht es nicht um eine Rettungs- oder Umstrukturierungssituation, sondern um die vorzeitige Schließung eines rentablen Geschäfts. Daher kann der BE-Fall im vorliegenden Fall nicht als Analogie herangezogen werden. (444) Darüber hinaus verwies ein Dritter auf das so genannte Klimaurteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021, wonach ein Ausstieg im Jahr 2038 zu spät sei, um die Klimaziele Deutschlands zu erreichen, sodass die Maßnahme ihr Ziel nicht erfülle. Daher könnte nach Ansicht dieses Dritten davon ausgegangen werden, dass die negativen Auswirkungen die positiven Auswirkungen überwiegen, da die Maßnahme nicht dazu beiträgt, die notwendigen Klimaziele Deutschlands zu erreichen (siehe Erwägungsgrund (226)). Die Kommission stellt fest, dass die Stilllegung der RWE-Anlagen auf 2030 vorgezogen wurde und Entschädigungszahlungen nur für Blöcke beantragt werden, die bis spätestens 2025 stillgelegt werden. Daher ist das Vorbringen des Dritten nicht relevant. (445) Zusammenfassend ist die Kommission der Auffassung, dass die Voraussetzungen nach Randnummer 435 der CEEAG erfüllt sind und die angemeldete Maßnahme so konzipiert ist, dass übermäßige negative Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel vermieden werden. 6.3.4.   Abwägung der positiven Auswirkungen der Beihilfe gegen die negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel (446) Wie in den Randnummern 71 und 72 der CEEAG beschrieben wird die Kommission die ermittelten negativen Auswirkungen der geplanten Beihilfemaßnahme auf die Wettbewerbs- und Handelsbedingungen gegen ihre positiven Auswirkungen auf den geförderten Wirtschaftszweig abwägen. Dabei wird sie den Beitrag der Maßnahme zu den Umwelt- und Energiezielen und insbesondere ihren Beitrag zum Übergang zu ökologisch nachhaltigen Tätigkeiten und zur Erreichung der rechtsverbindlichen Zielvorgaben des europäischen Klimagesetzes und der Energie- und Klimaziele der Union für 2030 berücksichtigen. Besonderes Augenmerk wird die Kommission bei dieser Abwägung auf Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (167) einschließlich des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen oder andere vergleichbare Methoden legen. (447) Die negativen Auswirkungen der Maßnahme auf Wettbewerb und Handel müssen hinreichend begrenzt sein, wenn die Gesamtbilanz der Maßnahme positiv ausfallen soll. Nach Randnummer 73 der CEEAG wird die Kommission eine Beihilfemaßnahme nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, wenn die positiven Auswirkungen die negativen Auswirkungen überwiegen. (448) Der Gerichtshof hat klargestellt, dass die Kommission bei der Beurteilung der Frage, ob eine Maßnahme die Handelsbedingungen in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, die positiven Auswirkungen der geplanten Beihilfe auf die Entwicklung der Tätigkeiten, die sie fördern soll, gegen die negativen Auswirkungen, die diese Beihilfe auf den Binnenmarkt haben kann (168), abwägen muss. (449) Auf der negativen Seite des Saldos wird die angemeldete Maßnahme, wie in Erwägungsgrund (439) dargelegt, den Wettbewerb in Deutschland und den benachbarten Gebieten beeinträchtigen und die Merit-Order ändern. Wie in Abschnitt 6.3.3.2 beschrieben, ist die geänderte RWE-Maßnahme jedoch so konzipiert, dass übermäßige negative Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel vermieden werden. Insbesondere ermöglicht die geänderte RWE-Maßnahme dem Beihilfeempfänger, seine Marktposition zu stärken oder neue Märkte so zu durchdringen, dass dies in der kontrafaktischen Fallkonstellation nicht möglich gewesen wäre. (450) In Bezug auf die positive Bilanz stellt die Kommission fest, dass der schrittweise Ausstieg aus der Stromerzeugung aus Braunkohle die Entwicklung zusätzlicher Stromkapazitäten auf der Grundlage anderer Technologien, insbesondere erneuerbarer Energieträger, erleichtert und es Deutschland ermöglichen wird, sein Ziel der Klimaneutralität fristgerecht zu erreichen, d. h. das Zwischenziel bis 2030 und das Endziel bis 2045 (siehe Abschnitt 6.3.2). Darüber hinaus wird sich die Beihilfe positiv auf die Umwelt auswirken, z. B. den erheblichen Rückgang der CO2-Emissionen um Millionen Tonnen CO2 pro Jahr, was etwa 40 % der CO2-Emissionen in Deutschland ausmachen könnte (Erwägungsgründe (16) und (17)). Diese Ermäßigungen würden ohne die angemeldete Maßnahme nicht im selben Zeitraum erfolgen, da RWE keinen Anreiz hätte, den Betrieb seiner rentablen Braunkohleanlagen einzustellen. Darüber hinaus sorgt die angemeldete Maßnahme für Vorhersehbarkeit in Bezug auf die Stilllegung von Braunkohlekraftwerken, was die Versorgungssicherheit gewährleistet und den Braunkohlekraftwerkbetreibern Zusicherungen in Bezug auf Beschäftigung und andere gesellschaftliche Auswirkungen bietet. (451) Darüber hinaus hat Deutschland die angemeldete Maßnahme so gestaltet, dass die potenzielle Wettbewerbsverzerrung, die sich aus der angemeldeten Maßnahme ergibt, so gering wie möglich gehalten wird (siehe Erwägungsgrund (440)). Die positiven Auswirkungen der angemeldeten Maßnahme werden daher den Übergang zu ökologisch nachhaltigen Tätigkeiten unterstützen und dazu beitragen, die rechtsverbindlichen Ziele des Europäischen Klimagesetzes und die Energie- und Klimaziele der Union für 2030 zu erreichen, indem die Entwicklung von Strom aus alternativen Energiequellen wie erneuerbaren Energiequellen erleichtert wird. (452) Darüber hinaus steht die angemeldete Maßnahme im Einklang mit dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“, da die angemeldete Maßnahme nicht die Durchführung von Wirtschaftstätigkeiten unterstützt, die ein Umweltziel erheblich beeinträchtigen würden, wie z. B. die Erhöhung der Treibhausgasemissionen. Ziel der angemeldeten Maßnahme ist es vielmehr, die Treibhausgasemissionen zu verringern und die Entwicklung von Strom aus alternativen Energiequellen wie erneuerbaren Energiequellen zu erleichtern. (453) Daher überwiegen die positiven Auswirkungen der angemeldeten Maßnahme die vorübergehenden Auswirkungen auf den Wettbewerb in Deutschland und den benachbarten Gebieten, da die angemeldete Maßnahme eine stärkere Verringerung der Treibhausgasemissionen ermöglicht und so konzipiert ist, dass sie Wettbewerbsverzerrungen begrenzt, insbesondere angesichts des beschleunigten Ausstiegs bis 2030, verhältnismäßig ist und unter den geschätzten entgangenen Gewinnen von RWE bleibt (siehe Erwägungsgrund (440)). Insgesamt steht die angemeldete Maßnahme mit den Zielen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV im Einklang, da sie die Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit von Strom aus alternativen Quellen fördert, soweit sie den Wettbewerb nicht in einer Weise beeinträchtigt, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (454) Zusammenfassend ist die Kommission der Auffassung, dass die Voraussetzungen der Randnummern 71 bis 73 der CEEAG erfüllt sind. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die positiven Auswirkungen der angemeldeten Maßnahme ihre potenziellen negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel überwiegen. 6.3.5.   Unternehmen in Schwierigkeiten und im Rahmen einer Rückforderungsanordnung (455) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland bestätigt hat, dass RWE kein Unternehmen in Schwierigkeiten ist und nicht Gegenstand einer Rückforderungsanordnung ist (Erwägungsgründe (81) und (82)). Daher steht die geänderte RWE-Maßnahme mit den Randnummern 14 und 15 der CEEAG im Einklang (169). 6.3.6.   Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt (456) Zusammenfassend stellt die Kommission fest, dass die geänderte RWE-Maßnahme mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, da sie die Entwicklung einer wirtschaftlichen Tätigkeit fördert und die Handelsbedingungen nicht in einer Weise beeinträchtigt, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Weiterhin überwiegen die positiven Auswirkungen der Beihilfe die negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel. Daher ist die geänderte RWE-Maßnahme mit Abschnitt 4.12.1 der CEEAG und Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar. 7.   SCHLUSSFOLGERUNG (457) Die geänderte RWE-Maßnahme ist auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen der CEEAG mit dem Binnenmarkt vereinbar — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die von der Bundesrepublik Deutschland geplante staatliche Beihilfemaßnahme in Höhe von 2,6 Mrd. EUR zugunsten von RWE ist im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar. Die Umsetzung der staatlichen Beihilfe in Höhe von 2,6 Mrd. EUR wird daher genehmigt. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 11. Dezember 2023 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Exekutiv-Vizepräsidentin (1)   ABl. C 177 vom 7.5.2021, S. 50; ABl. C 199 vom 17.5.2022, S. 9; ABl. C 131 vom 14.4.2023, S. 45. (2)  Beschluss der Kommission vom 2. März 2021 über die staatliche Beihilfe SA.53625 (2020/N) — Deutschland — Ausstieg aus der Braunkohleverstromung (ABl. C 177 vom 7.5.2021, S. 50). (3)   ABl. C 80 vom 18.2.2022, S. 1. (4)   ABl. C 199 vom 17.5.2022, S. 9. (5)   ABl. C 131 vom 14.4.2023, S. 45. (6)  Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58). (7)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248, 24.9.2015, S. 9). (8)  Im Internet: https://www.gesetze-im-internet.de/ksg/BJNR251310019.html. (9)  Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26). (10)  Im Internet: https://www.umweltbundesamt.de/daten/umweltindikatoren/indikator-emission-von-treibhausgasen#:~:text=Die%20deutschen%20%E2%81%A0Treibhausgas%E2%81%A0,die%20vollst%C3%A4ndige%20Treibhausgasneutralit%C3%A4t%20erreicht%20werden. (11)  Im Internet: https://www.ag-energiebilanzen.de/. Strommix 2022 zufolge betrug die Braunkohle-Stromerzeugung 116 TWh, was einem Anteil von 20 % entspricht. (12)  Entwicklung der spezifischen Treibhausgas-Emissionen des deutschen Strommix in den Jahren 1990–2022, Umweltbundesamt, April 2023, S. 23, abrufbar unter https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/1410/publikationen/2023_05_23_climate_change_20-2023_strommix_bf.pdf. (13)  Laut Entwicklung der spezifischen Treibhausgas-Emissionen des deutschen Strommix in den Jahren 1990-2022, Umweltbundesamt, April 2023, S. 23, beliefen sich die CO2-Emissionen des Stromsektors im Jahr 2021 auf 215 Mio. Tonnen. (14)  Diese Berechnung basiert auf blockspezifischen Daten der ENTSO-E-Transparenzplattform zu den stündlichen Stromerzeugungsmengen, die mit dem Emissionsfaktor für Braunkohle im Rheinischen Braunkohlerevier und den kraftwerksspezifischen Wirkungsgraden bewertet wurden. (15)  Wirkungsgradsteigerungen führen oft zu einer Senkung der Produkt- oder Dienstleistungskosten, was wiederum (aufgrund niedrigerer Preise) zu einem Anstieg des Verbrauchs führen kann, wodurch die ursprünglichen Einsparungen teilweise aufgehoben werden. Dies wird als Jojo-Effekt bezeichnet. Weitere Informationen im Internet: https://www.umweltbundesamt.de/en/topics/waste-resources/economic-legal-dimensions-of-resource-conservation/rebound-effects. (16)  Die Marktstabilitätsreserve zielt darauf ab, den Überschuss an Emissionszertifikaten, der sich seit 2009 im EU-Emissionshandelssystem aufgebaut hat, zu beheben und die Widerstandsfähigkeit des Systems gegenüber größeren Schocks zu verbessern, indem das Angebot an zu versteigernden Zertifikaten angepasst wird. (17)  Im Internet: https://www.bdew.de/service/publikationen/jahresbericht-energieversorgung/. (18)  Im Internet: https://www.bdew.de/presse/erneuerbare-energien-deckten-im-ersten-quartal-die-haelfte-des-stromverbrauchs/. (19)  Beschluss der Kommission vom 25. November 2020 über die staatliche Beihilfe SA.58181 (2020/N) — Deutschland — Ausschreibungsverfahren für den Steinkohleausstieg in Deutschland (ABl. C 41 vom 5.2.2021, S. 1). (20)  Artikel 1 Teil 5 Absatz 49 des Kohleausstiegsgesetzes. (21)  Deutschland bestätigte, dass die Bewertung für 2022 aufgrund der Energiekrise verschoben wurde. Die Bewertung soll so bald wie möglich abgeschlossen werden. (22)  Artikel 1 Teil 7 Absatz 54 des Kohleausstiegsgesetzes. (23)  Siehe Abschnitt 2.2.4 des Einleitungsbeschlusses. (24)  Siehe Anhang 3 zu Artikel 50 des Kohleausstiegsgesetzes. (25)  Ursprüngliche Bezeichnung des Gesetzes: „Gesetz zur Beschleunigung des Braunkohleausstiegs im Rheinischen Revier“. Im Internet: http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl122s2479.pdf. (26)   „Die Bestimmungen über die Vertragsvergabe und die Entstehung des Anspruchs auf den Steinkohlezuschlag in der Steinkohleausschreibung nach Artikel 1 Abschnitt 18 Absatz 8, Abschnitt 20 Absatz 1, Abschnitte 21 und 23, die Bestimmungen über die Verringerung und Beendigung der Stromerzeugung aus Braunkohle gemäß Artikel 1 Teil 5, einschließlich des nach diesen Bestimmungen geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrags, sowie die Änderungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes nach Artikel 7 dürfen erst nach einer beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission angewandt werden. Im Fall der Genehmigung nach Satz 1 dürfen die Vorschriften aus Satz 1 nur nach Maßgabe und für die Dauer der jeweiligen Genehmigung angewandt werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht den Zeitpunkt der Mitteilung der Genehmigung nach dem Gesetz über staatliche Beihilfen im Bundesanzeiger.“ (Maschinelle Übersetzung, Hervorhebung hinzugefügt.) (27)   „ Die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei nach den Teilen 1 und 2 dieses Vertrags unterliegen der Genehmigung dieses Vertrags nach dem Beihilferecht und den einschlägigen Bestimmungen in [Artikel 9 des Kohleausstiegsgesetzes] über die Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung durch die Europäische Kommission oder einer entsprechenden Mitteilung der Europäischen Kommission, dass die beihilferechtliche Prüfung auf anderen Wegen als der Genehmigung zu einem positiven Abschluss gebracht werden kann. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Anlagenbetreiber unverzüglich über das Vorliegen der Genehmigung oder der Mitteilung zu unterrichten.“ (Maschinelle Übersetzung, Hervorhebung hinzugefügt.) (28)  Die Bestimmungen über Entschädigungszahlungen für die Stilllegung von Braunkohleanlagen nach §§ 44 und 45 des Kohleausstiegsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Beschleunigung des Braunkohleausstiegs im Rheinischen Revier vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, sowie die Regelungen über Entschädigungsleistungen für die erweiterte Stilllegung nach § 50 Absatz 1 Satz 2 Kohleausstiegsgesetz können nur dann angewandt werden, wenn und soweit eine beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission erfolgt ist oder wenn und soweit die Europäische Kommission mitgeteilt hat, dass die beihilferechtliche Untersuchung auf anderen Wegen abgeschlossen werden kann. (Maschinelle Übersetzung, Hervorhebung hinzugefügt.) (29)  Siehe das Eckpunktepapier des Bundesministeriums vom 4. Oktober 2022, abrufbar auf Deutsch unter: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Energie/221004-Eckpunktepapier-RWE-Kohleausstieg.html. (30)  Siehe die Pressemitteilung des Bundesministeriums vom 4. Oktober 2022, abrufbar auf Deutsch unter: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2022/10/20221004-bundeswirtschaftsminister-habeck-landesministerin-neubaur-und-rwe-verstandigen-sich-auf-beschleunigten-kohleausstieg-2030.html. (31)  Quelle: ENTSO-E-Transparenzplattform, abrufbar unter https://transparency.entsoe.eu. (32)  Quelle: Daten von Platts Market Data. (33)  Für Braunkohlekraftwerke wird die Erlösobergrenze anhand einer Formel berechnet, welche die Fixkosten und die Betriebskosten berücksichtigt. (34)  Die Änderungen gegenüber Tabelle 2 des Einleitungsbeschlusses sind durch Fettdruck gekennzeichnet. (35)  Letztlich wurde Block E für die Stilllegung zu diesem Zeitpunkt gewählt. (36)  Letztlich wurde Block F für die Stilllegung zu diesem Zeitpunkt gewählt. (37)  Saale Energie und EnBW werden keine Entschädigung für die vorzeitige Stilllegung erhalten, da ihre Kraftwerke (Schkopau A und B bzw. Lippendorf S) nicht früher stillgelegt werden müssen als von den Betreibern geplant. (38)  Letztlich wurde Block E für die Stilllegung zu diesem Zeitpunkt gewählt. (39)  Letztlich wurde Block F für die Stilllegung zu diesem Zeitpunkt gewählt. (40)  Für die Zwecke der überarbeiteten Berechnung wird davon ausgegangen, dass die Kraftwerke Neurath D und E, die laut obenstehender Tabelle 3 am 31. März 2024 stillgelegt werden sollten, am 31. März 2025 stillgelegt werden, so als ob die Bundesregierung bereits beschlossen hätte, sie für ein weiteres Jahr auf dem Markt zu halten (siehe Erwägungsgrund (47)). Aus deutscher Sicht macht dies die revidierte Berechnung konservativer, da der angenommene längere Betrieb die geschätzten entgangenen Gewinne verringert. (41)  Bei Betrachtung des nominellen Werts erscheint der Entschädigungsbetrag höher als die entgangenen Gewinne, da die Raten über einen längeren Zeitraum (bis 2030) verteilt sind als die entgangenen Gewinne (bis 2026). (42)  Dies betrifft die Einführung der Obergrenze für Markterlöse (Übergewinnabschöpfung). (43)  Dies betrifft die Einführung der Obergrenze für Markterlöse (Übergewinnabschöpfung). (44)  Öko-Institut (2022): Die deutsche Braunkohlenwirtschaft 2021. Historische Entwicklungen, Ressourcen, Technik, wirtschaftliche Strukturen und Umweltauswirkungen. Studie im Auftrag von Agora Energiewende und der European Climate Foundation. Abrufbar unter: https://www.oeko.de/publikationen/p-details/die-deutsche-braunkohlenwirtschaft-2021. Bei der Studie handelt es sich um eine Aktualisierung (mit Daten aus dem Jahr 2021) früherer Studien, in denen die Wirtschaftlichkeit des Braunkohleabbaus und der Stromerzeugung aus Braunkohle untersucht wurde, was zu der Faktenfindung der Kohlekommission beigetragen hat. (45)  Die WACC stellen die Kapitalkosten eines Unternehmens dar, wobei jede Kapitalkategorie proportional gewichtet wird. Die WACC werden berechnet, indem die Kosten der einzelnen Kapitalquellen (Schulden und Eigenkapital) mit ihrem jeweiligen Gewicht mit dem Marktwert multipliziert und anschließend die Produkte addiert werden, um den Gesamtwert zu ermitteln. Die WACC werden auch als Abzinsungssatz für künftige Zahlungsströme in der Analyse des abgezinsten Cashflows verwendet. (46)  Die Ergebnisse dieser Analysen wurden vom Öko-Institut am 6. September 2022 (https://blog.oeko.de/atomausstieg-mythen-zu-streckbetrieb-und-laufzeitverlaengerung/) bzw. von enervis am 29. September 2022 (https://enervis.de/wp-content/uploads/2022/09/20220929_enervis-Pressemitteilung_AKW-Weiterbetrieb-erhoeht-Versorgungssicherheit-und-reduziert-Gasverbrauch.pdf) veröffentlicht. Die beiden Kernkraftwerke hatten zusammen eine Kapazität von 2,8 GW, während im vorliegenden Fall Braunkohleblöcke mit einer Kapazität von insgesamt 3,2 GW bis Ende 2026 stillgelegt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.