Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2418 der Kommission vom 11. Dezember 2023 über die staatliche Beihilfe SA.53625 (2021/C) Deutschlands für den Ausstieg aus der Braunkohle (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 8551)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32024D2418. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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mmission fest, dass bei der überarbeiteten Berechnung im kontrafaktischen Szenario reale und überprüfbare Marktpreisdaten zugrunde gelegt und das Standard-Absicherungsverhalten der Betreiber von Braunkohlekraftwerken über einen realistischen Zeithorizont simuliert wird. Dies steht im Gegensatz zu den vor dem Einleitungsbeschluss vorgelegten Daten, bei denen nicht-marktbasierte Annahmen zugrunde gelegt wurden, die sich über einen langfristigen Zeitraum erstrecken. Darüber hinaus wurden für die bereits stillgelegten Kraftwerke die aktuellsten Prognosen, die vor der Schließung verfügbar waren, zur Berechnung der entgangenen Gewinne herangezogen, was nach Ansicht der Kommission die Notwendigkeit einer Sensitivitätsanalyse überflüssig macht. Dies gilt auch für die drei noch zu schließenden Blöcke, für die Deutschland ebenfalls entgangene Gewinne geltend macht. Im Hinblick auf diese Blöcke vertritt die Kommission die Auffassung, dass die in den Erwägungsgründen (395) und (396) dargelegten Argumente die realistische Möglichkeit in der kontrafaktischen Fallkonstellation belegen, ihre Gewinnspannen zum Zeitpunkt der Übermittlung der überarbeiteten Berechnung auf der Grundlage des Verhaltens von RWE auf dem Gemeinsamen Markt festzuschreiben. (414) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Berücksichtigung der systemischen Auswirkungen von Kraftwerksstilllegungen auf den deutschen Strommarkt in Form niedrigerer Strompreise im kontrafaktischen Szenario (im Vergleich zu den tatsächlichen Markterwartungen im faktischen Szenario) zur Robustheit der überarbeiteten Berechnung beiträgt. Im kontrafaktischen Szenario sind die Strompreise im Vergleich zum faktischen Szenario niedriger, da mehr Braunkohlekraftwerke in Betrieb wären und eine höhere Nachfrage durch eine vergleichsweise kostengünstige Erzeugungskapazität gedeckt werden könnte. Somit lägen die Strompreise im kontrafaktischen Szenario im Jahr 2023 um 1,7 % und im Jahr 2026 und um 3,2 % niedriger als im faktischen Szenario (siehe Erwägungsgrund (74)). Dies bedeutet, dass die entgangenen Gewinne, die im kontrafaktischen Szenario der RWE-Kraftwerke berechnet wurden, niedriger sind als ohne Berücksichtigung dieses Effekts. Die Berechnung führt somit zu konservativeren Schätzungen der entgangenen Gewinne. (415) Und schließlich stellt die Kommission fest, dass andere Parameter der überarbeiteten Berechnung so konzipiert sind, dass die Schätzung der entgangenen Gewinne konservativer ist als die vor dem Einleitungsbeschluss vorgelegten Berechnungen. Insbesondere werden in der überarbeiteten Berechnung die Erlöse aus der Wärmeerzeugung und dem Regelenergiemarkt nicht berücksichtigt, weshalb die entgangenen Gewinne unterschätzt sind. Bei der Berechnung wird zudem davon ausgegangen, dass die Obergrenze für Markterlöse der Stromerzeuger, die zum Zeitpunkt der überarbeiteten Berechnung bis zum 30. Juni 2023 gelten sollte, bis zum 30. April 2024 verlängert würde, wodurch sich die entgangenen Gewinne des Kraftwerks Frechen/Wachtberg verringern. Letztlich hat die Bundesregierung beschlossen, die Anwendung der Obergrenze für Markterlöse nicht über den 30. Juni 2023 hinaus zu verlängern (161). Wäre dies in der überarbeiteten Berechnung berücksichtigt worden, wären die entgangenen Gewinne des Werks Frechen/Wachtberg um 181 Mio. EUR gegenüber dem Barwert höher ausgefallen. Darüber hinaus wird bei der Berechnung davon ausgegangen, dass die Blöcke Neurath D und E am 31. März 2025 stillgelegt werden, weshalb die entgangenen Gewinne erst ab diesem Datum berücksichtigt werden. Die Blöcke könnten jedoch schon Ende März 2024 stillgelegt werden, sodass auch für die verbleibenden Monate des Jahres 2024 und im Jahr 2025 höhere entgangene Gewinne möglich sind (Erwägungsgrund (259)). (416) In Bezug auf die Behauptungen Dritter zur ungeklärten Länge des Zeitraums, über den die entgangenen Gewinne in der überarbeiteten Berechnung berechnet wurden (siehe Erwägungsgrund (194)), stellt die Kommission fest, dass der Zeitraum nicht über das hinausgeht, was Deutschland für den Nachweis, dass die entgangenen Gewinne die Entschädigungsleistung übersteigen, für erforderlich gehalten hat. In Bezug auf die Markterlösobergrenze, die in Deutschland zwischen dem 1. Dezember 2022 und dem 30. Juni 2023 auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates (162) angewandt wurde, wird die Rechtslage in Deutschland in den Berechnungen berücksichtigt; die Obergrenze selbst ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Jedenfalls ist das Argument Dritter irrelevant, weil die drei RWE-Kraftwerke, die angeblich im Rahmen der Markterlösobergrenze günstiger behandelt werden, nicht in die von Deutschland vorgelegte überarbeitete Berechnung der entgangenen Gewinne von RWE einbezogen werden, da sie erst nach oder Ende 2030 stillgelegt werden und somit keine Auswirkungen auf die überarbeitete Berechnung haben. (417) In Bezug auf das Argument Dritter, dass die Braunkohlekraftwerke von RWE derzeit vom Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetz profitieren (Erwägungsgrund (208)), stellt die Kommission fest, dass es sich bei den Braunkohleblöcken, die unter dieses Gesetz fallen (163), um andere Anlagen handelt als diejenigen, die unter die geänderte RWE-Maßnahme fallen. Daher gibt es keine Überschneidungen zwischen den Braunkohleblöcken, die durch die angemeldete Maßnahme und das Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetz gefördert werden. (418) Was schließlich das Argument eines Dritten betrifft, dass bei der Berechnung der entgangenen Gewinne von RWE auch die mögliche staatliche Förderung für den Ausbau wasserstofffähiger Gaskraftwerke an den Standorten der stillgelegten Braunkohleblöcke berücksichtigt werden sollte (Erwägungsgrund (193)), ist die Kommission mit den diesbezüglichen Erläuterungen Deutschlands zufrieden, dass die Förderung durch gesonderte neue Maßnahmen zur Umstellung auf eine klimaneutrale Stromerzeugung durch allgemeine und transparente Ausschreibungen, die allen Unternehmen offen stehen, zugewiesen würde und dass solche neuen Maßnahmen keine Garantie für die Förderung von RWE darstellen würden (siehe Erwägungsgrund (273)). Sollte RWE eine solche neue Förderung gewährt werden, so würde sie sich ferner auf andere beihilfefähige Kosten beziehen, d. h. Kosten im Zusammenhang mit dem Bau einer neuen Anlage. 6.3.3.1.3.2.   Mechanismus der zeitlich gestreckten Stilllegung und Reservemechanismus (419) Wie in Tabelle 3 beschrieben, wird eine RWE-Anlage in den Mechanismus der zeitlich gestreckten Stilllegung überführt und erhält für den Zeitraum, in dem sie im Mechanismus bleibt (2029 bis 2033), eine Entschädigung; danach wird sie endgültig abgeschaltet. Deutschland hat geltend gemacht, dass der Mechanismus der zeitlich gestreckten Stilllegung unabhängig entschädigt wird und sich nicht auf die Entschädigung im Rahmen der angemeldeten Maßnahme auswirkt (Erwägungsgrund (35)). (420) Wie in Erwägungsgrund 133 des Einleitungsbeschlusses dargelegt, stellte die Kommission vorläufig fest, dass die Entschädigungsbeträge im Rahmen des Mechanismus der zeitlich gestreckten Stilllegung untrennbar mit der Stilllegungsentschädigung verbunden sind. Die Kommission hatte Zweifel, ob die zeitlich gestreckte Stilllegung eine gesonderte Maßnahme darstellt, die bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht berücksichtigt werden muss. (421) In den Erwägungsgründen 120 bis 123 des Ausweitungsbeschlusses analysierte die Kommission die Vorbringen Deutschlands weiter und kam zu dem Schluss, dass es bei der Berechnung der beiden Instrumente offenbar keine Überschneidungen gibt. (422) Die Kommission hält an dieser Stellungnahme fest und kommt zu dem Schluss, dass es keine Überschneidungen gibt. Unter Berücksichtigung der Erläuterungen Deutschlands und von RWE (siehe Erwägungsgründe (276) und (179)) ist die Kommission der Auffassung, dass die Zahlungen für den Mechanismus der zeitlich gestreckten Stilllegung nicht relevant sind, da in der überarbeiteten Berechnung der Entschädigung für die vorzeitige Stilllegung im Rahmen der angemeldeten Maßnahme die Anlage (Niederaußem G oder H) nicht berücksichtigt wird, die zum Mechanismus der zeitlich gestreckten Stilllegung überführt würde. Darüber hinaus sollte die Vergütung für den Mechanismus der zeitlich gestreckten Stilllegung bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung der geänderten RWE-Maßnahme nicht berücksichtigt werden, da es sich bei den beiden Instrumenten um getrennte Instrumente handelt: a) Erstens kompensiert die angemeldete Maßnahme die entgangenen Gewinne, die durch die vorgeschriebene vorzeitige Stilllegung der Braunkohleanlagen von RWE entstanden sind, während der Mechanismus der zeitlich gestreckten Stilllegung die Betreiber für die Anlagen entschädigt, die in den Bereitschaftszustand versetzt wurden. Im Falle von RWE bedeutet dies ein Kraftwerk — Niederaußem G oder H —, das am 31. Dezember 2029 in den Mechanismus der zeitlich gestreckten Stilllegung überführt und am 31. Dezember 2033 vollständig stillgelegt wird. b) Zweitens beziehen sich die angemeldete Maßnahme und der Mechanismus der zeitlich gestreckten Stilllegung auf unterschiedliche Zeiträume. Die angemeldete Maßnahme betrifft die endgültige Stilllegung ab dem 31. Dezember 2033, während sich der Mechanismus der zeitlich gestreckten Stilllegung auf den Zeitraum bezieht, der im Rahmen des Mechanismus der zeitlich gestreckten Stilllegung abgedeckt wird, d. h. vom 31. Dezember 2029 bis zum 31. Dezember 2033. Dies ist der Fall bei Niederaußem G oder H, bei dem es sich um den einzigen Block von RWE handelt, der in den Mechanismus der zeitlich gestreckten Stilllegung überführt wird. Niederaußem G oder H tritt zum 31. Dezember 2029 in den Mechanismus der zeitlich gestreckten Stilllegung ein, die endgültige Stilllegung erfolgt zum 31. Dezember 2033. Dies bedeutet, dass es keine zeitliche Überschneidung zwischen der angemeldeten Maßnahme und dem Eintritt von Niederaußem G oder H in den Mechanismus der zeitlich gestreckten Stilllegung gibt. Außerdem ist Niederaußem G oder H in der überarbeiteten Berechnung nicht berücksichtigt (siehe Erwägungsgrund (66)). c) Drittens folgen die angemeldete Maßnahme und der Mechanismus der zeitlich gestreckten Stilllegung einer anderen Logik, und die Vergütung wird auf andere Weise berechnet. Für die angemeldete Maßnahme wird die Vergütung auf der Grundlage verschiedener Inputdaten und Vorhersagen entgangener Gewinne berechnet, d. h., es handelt sich um eine zukunftsorientierte Vergütung, die nur auf Jahre nach der Schließung abstellt, während der Mechanismus der zeitlich gestreckten Stilllegung auf der Grundlage entgangener Gewinne anhand einer Formel berechnet wird, mit der die Rentabilität von drei vorangegangenen Jahren überprüft wird, d. h. es handelt sich um eine retrospektive Vergütung, bei der nur die Jahre vor dem Eintritt in den Mechanismus der zeitlich gestreckten Stilllegung berücksichtigt werden. Darüber hinaus enthält die Berechnung der entgangenen Gewinne keine Entschädigung für den Mechanismus der zeitlich gestreckten Stilllegung. Daher gibt es keine Überschneidungen bei den Kosten/Gewinnen, die von diesen beiden Instrumenten abgedeckt werden. d) Und schließlich betrifft die Bestimmung des Kohleausstiegsgesetzes (Paragraf 45), wonach die erste Entschädigungszahlung am Ende des Jahres erfolgt, in dem erstmals ein Braunkohlekraftwerk endgültig stillgelegt oder in die zeitlich gestreckte Stilllegung überführt wird, den Zeitpunkt zu dem die Entschädigung ausgezahlt wird und nicht die angemeldete Maßnahme als solche. Somit sind die angemeldete Maßnahme und der Mechanismus der zeitlich gestreckten Schließung nicht untrennbar miteinander verbunden, und die Zahlung der angemeldeten Maßnahme ist nicht an den Mechanismus der zeitlich gestreckte Stilllegung gebunden und umgekehrt. (423) Darüber hinaus ist die Kommission der Auffassung, dass es sich bei dem Mechanismus der zeitlich gestreckten Stilllegung und der angemeldeten Maßnahme um zwei getrennte Maßnahmen handelt, auch im Hinblick auf die in der Rechtsprechung festgelegten Kriterien. Der Gerichtshof hat entschieden, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass mehrere aufeinander folgende Maßnahmen des Staates für die Zwecke der Anwendung von Artikel 107 Absatz 1 AEUV als eine einzige Maßnahme betrachtet werden müssen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn aufeinander folgende Maßnahmen in Anbetracht ihrer zeitlichen Abfolge, ihres Zwecks und der Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt dieser Maßnahmen derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich unmöglich voneinander trennen lassen (164). Im vorliegenden Fall sind die beiden Maßnahmen in zwei verschiedene Zeiträume unterteilt (siehe Erwägungsgrund (423)(b)). Sie dienen einem anderen Zweck, da der Mechanismus der zeitlich gestreckten Stilllegung dem Markt in Notfällen dient und den Betreibern einen Ausgleich für die Beibehaltung der Anlagen im Bereitschaftszustand bietet, während die angemeldete Maßnahme die entgangenen Gewinne ausgleichen soll, die aufgrund des vorzeitigen Ausstiegs aus der Braunkohle nicht erzielt wurden, die Betreiber jedoch nicht dazu verpflichtet, unter bestimmten Bedingungen weiterhin Strom zu erzeugen. Darüber hinaus haben die beiden Maßnahmen zwei unterschiedliche Rechtsgrundlagen: der Mechanismus der gestreckten Stilllegung ist in Artikel 50 des Kohleausstiegsgesetzes geregelt, während der Entschädigungsbetrag und die Einzelheiten seiner Verwaltung in Artikel 44 des Kohleausstiegsgesetzes und dem Vertrag von 2021 und deren Änderung geregelt sind. Schließlich wird der Mechanismus der gestreckten Stilllegung von den Netzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern verwaltet, was bei der angemeldeten Maßnahme nicht der Fall ist. Aus diesen Gründen sind die Maßnahmen nicht eng, insbesondere nicht untrennbar, miteinander verbunden. Daher können der Mechanismus der gestreckten Stilllegung und die angemeldete Maßnahme auch vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung nicht als eine Maßnahme angesehen werden. (424) Was schließlich das Argument eines Dritten betrifft, dass sich die Überführung von drei Kraftwerken (Niederaußem K, Neurath F und Neurath G) in eine Reserve bis zum 31. Dezember 2033 auf die entgangenen Gewinne von RWE auswirken könnte (Erwägungsgrund (196)), stellt die Kommission fest, dass diese Kraftwerke für die Bewertung der geänderten RWE-Maßnahme nicht relevant sind. Dies ist darauf zurückzuführen, dass diese Blöcke 2030 stillgelegt werden sollen und Deutschland hat keine spezifischen langfristigen Berechnungen für die sieben Blöcke vorgelegt, die nach 2027 stillgelegt werden sollen, da die verfügbaren Daten und die überarbeitete Berechnung für die vor 2027 stillgelegten Blöcke bereits ausreichen, um die Höhe der Entschädigung im Rahmen der geänderte RWE-Maßnahme zu rechtfertigen. Die Kommission nimmt ferner die Erklärung Deutschlands zur Kenntnis, dass diese potenziellen neuen Reserven weder im Änderungsgesetz noch im Änderungsvertrag vorgesehen sind, sie aber in Zukunft gesetzlich festgelegt werden müssen, wenn Deutschland beschließt, solche Reserven einzuführen (Erwägungsgrund (278)). (425) Zusammenfassend ist die Kommission der Auffassung, dass die Vergütung, die RWE für die Anlage erhalten hat, die zum Mechanismus der zeitlich gestreckten Stilllegung und den potenziellen Reservemechanismus überführt wurde, für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der geänderten RWE-Maßnahme nicht relevant ist. 6.3.3.1.3.3.   Von Deutschland vorgelegte Alternativszenarien (426) Die alternativen Szenarien, die Deutschland vor dem Einleitungsbeschluss vorgelegt hatte (siehe die Erwägungsgründe 50, 54 und 134 des Einleitungsbeschlusses), sind für die Bewertung der geänderten RWE-Maßnahme nicht relevant, da die Stilllegung der RWE-Anlagen ohnehin auf 2030 vorgezogen wurde und die Option der vorgezogenen Stilllegung bei der überarbeiteten Berechnung der RWE entgangenen Gewinne nicht berücksichtigt wurde. 6.3.3.1.3.4.   Zusätzliche Tagebausanierungskosten (427) Im Einklang mit Randnummer 425 der CEEAG kann die Entschädigung für die vorzeitige Einstellung eines rentablen Kohleabbaus „auch zusätzliche Kosten abdecken, die den Unternehmen entstehen, z. B. im Zusammenhang mit zusätzlichen Sozial- und Umweltkosten, wenn diese Kosten unmittelbar durch die vorzeitige Einstellung der rentablen Tätigkeiten verursacht werden. Die zusätzlichen Kosten können keine Kosten umfassen, die auch im kontrafaktischen Szenario entstanden wären.“ (428) Im Kontext der geänderten RWE-Maßnahme legte Deutschland lediglich eine überarbeitete Berechnung der entgangenen Gewinne vor — insbesondere der entgangenen Gewinne der RWE-Anlagen, die spätestens am 31. März 2025 stillgelegt werden sollen — und diese Berechnung zeigt, dass der Barwert der entgangenen Gewinne dieser Anlagen höher ist als der Barwert der Entschädigung (Erwägungsgründe (64) und (65)). In der überarbeiteten Berechnung sind keine zusätzlichen Kosten für die Sanierung von Tagebauen enthalten (Erwägungsgrund (269)). (429) Da daher in der überarbeiteten Berechnung keine zusätzlichen Kosten für die Sanierung von Tagebauen enthalten sind und die entgangenen Gewinne für die Kraftwerke ausreichen, um die Entschädigung für RWE zu rechtfertigen, ist es nicht erforderlich, die zusätzlichen Kosten für die Sanierung von Bergwerken, die RWE aufgrund der beschleunigten Stilllegung möglicherweise entstehen, zu quantifizieren und zu bewerten. 6.3.3.1.3.5.   Ergebnis bezüglich der Verhältnismäßigkeit (430) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die geänderte RWE-Maßnahme verhältnismäßig ist. 6.3.3.1.4.   Kumulierung (431) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland die Einhaltung der Kumulierungsregeln sicherstellen wird, um eine Überkompensation im Einklang mit den Randnummern 56 und 57 der CEEAG auszuschließen (Erwägungsgrund (83)). (432) Einige Dritte brachten vor, dass die Maßnahme zusammen mit anderen deutschen Maßnahmen wie dem APG, dem Mechanismus der zeitlich gestreckte Stilllegung, Kapazitätsmechanismen usw. zu einer Überkompensation führen könnte, da dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden könnten (siehe Erwägungsgründe (196) und (206)). Diesen Standpunkt teilt die Kommission nicht. Die beihilfefähigen Kosten der angemeldeten Maßnahme betreffen die entgangenen Gewinne, während es sich beim Mechanismus der zeitlich gestreckten Stilllegung z. B. um eine gesonderte Maßnahme für verschiedene beihilfefähige Kosten handelt, wie die Kommission in Abschnitt 6.3.3.1.3.2 festgestellt hat. Dies gilt auch für andere Kapazitätsmechanismen oder z. B. APG, die nicht die entgangenen Gewinne von RWE aufgrund der vorzeitigen Stilllegung der Braunkohlekraftwerke betreffen. Randnummer 56 der CEEAG bezieht sich auf die Kumulierung derselben beihilfefähigen Kosten. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass es in Bezug auf die angemeldete Maßnahme keine Kumulierung gemäß den Randnummern 56 und 57 der CEEAG gibt. 6.3.3.1.5.   Transparenz (433) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland bestätigt hat, dass es die Einhaltung der Transparenzanforderungen gemäß den Randnummern 58, 59 und 61 der CEEAG sicherstellen wird (siehe Erwägungsgrund (84)). 6.3.3.2.   Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten: (434) Gemäß Abschnitt 434 der CEEAG muss der Mitgliedstaat den erwarteten Umweltnutzen der Maßnahme bestimmen und quantifizieren, möglichst unter Angabe der Höhe der Beihilfe pro vermiedener Tonne Emissionen in CO2-Äquivalenten. Darüber hinaus wird die Kommission es positiv bewerten, wenn Maßnahmen eine freiwillige Löschung von CO2-Emissionszertifikaten auf nationaler Ebene vorsehen. (435) Gemäß Randnummer 435 der CEEAG muss sichergestellt werden, dass die Maßnahme so strukturiert ist, dass etwaige Wettbewerbsverzerrungen auf dem Markt so gering wie möglich gehalten werden. Wenn keine solche Ausschreibung durchgeführt wird, prüft die Kommission die Auswirkungen der Beihilfe auf Wettbewerb und Handel auf der Grundlage der Ausgestaltung der Maßnahme und ihrer Auswirkungen auf den relevanten Markt. (436) Erstens geht Deutschland, wie in Erwägungsgrund (18) dargelegt, davon aus, dass die angemeldete Maßnahme zu einer Einsparung von mindestens 51 Mio. Tonnen an CO2-Emissionen (brutto) führen wird. Daher hat Deutschland den erwarteten Umweltnutzen der angemeldeten Maßnahme in Form von Beihilfen pro Tonne vermiedener CO-Äquivalente ermittelt und quantifiziert. Zweitens begrüßt die Kommission, dass mit dem Kohleausstiegsgesetz die jährliche Löschung von CO2-Emissionszertifikaten auf nationaler Ebene eingeführt wird, wie in Erwägungsgrund (19) beschrieben. Das Kohleausstiegsgesetz sieht die Löschung von CO2-Emissionszertifikaten vor, die den zusätzlichen Emissionsreduktionen entsprechen, die durch die Stilllegung von Braunkohlekraftwerken unter Berücksichtigung der Intervention der Marktstabilitätsreserve verursacht werden. Bei der Festlegung der Zahl der zu löschenden CO2-Zertifikate würde Deutschland Ersatztechnologien berücksichtigen. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Anforderung nach Randnummer 434 der CEEAG erfüllt ist. (437) In Bezug auf Randnummer 435 der CEEAG weist die Kommission darauf hin, dass bei der Gestaltung einer Maßnahme das Bestehen eines Ausschreibungsverfahrens zur Gewährleistung eines Mindestmaßes von Wettbewerbs- und Handelsverfälschungen die bevorzugte Option sein sollte. Wie in Erwägungsgrund (32) dargelegt, hat die Bundesregierung jedoch stichhaltige Argumente dafür vorgebracht, warum ein Ausschreibungsverfahren im vorliegenden Fall nicht anwendbar sein sollte, und die Kommission hat dieser Auffassung zugestimmt (Erwägungsgründe (388) ff.). Daher akzeptiert die Kommission ausnahmsweise das Fehlen eines Ausschreibungsverfahrens im vorliegenden Fall. Wenn keine solche Ausschreibung durchgeführt wird, prüft die Kommission die Auswirkungen der Beihilfe auf Wettbewerb und Handel auf der Grundlage der Ausgestaltung der Maßnahme und ihrer Auswirkungen auf den relevanten Markt. (438) Wie in Erwägungsgrund (333) dargelegt, stellt die Kommission fest, dass die angemeldete Maßnahme Auswirkungen auf den Wettbewerb auf dem Strommarkt hat. Sie wird nämlich den Wettbewerb in Deutschland und in benachbarten Gebieten beeinträchtigen und dürfte sich auf die Merit-Ordnung und damit auf den Großhandelspreis für Strom auswirken. (439) Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass durch die Gestaltung der angemeldeten Maßnahme übermäßige negative Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel vermieden werden. Erstens ist die angemeldete Maßnahme zeitlich begrenzt, insbesondere angesichts des beschleunigten Ausstiegs bis 2030. Zweitens ist die angemeldete Maßnahme verhältnismäßig und liegt unterhalb der geschätzten entgangenen Gewinne von RWE, d. h. in der überarbeiteten Berechnung für die geänderte RWE-Maßnahme werden die entgangenen Gewinne der Braunkohlekraftwerke von RWE, die Gegenstand einer vorzeitigen Stilllegung sind, 2022 auf 2,2 Mrd. EUR geschätzt, verglichen mit dem Barwert der vereinbarten Entschädigung von 1,7 Mrd. EUR. Daher ist der Barwert der Entschädigung niedriger als der geschätzte entgangene Gewinn (siehe Erwägungsgrund (64)) und kann daher die finanzielle Lage des Begünstigten nicht verbessern. Die Kommission stellt fest, dass diese beiden konzeptionellen Aspekte der angemeldeten Maßnahme das Risiko übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel mindern. (440) Dritte haben Bedenken hinsichtlich der Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel geäußert (siehe Erwägungsgründe (224) bis (229)). Sie machen geltend, dass die Braunkohlekraftwerksbetreiber mithilfe der angemeldeten Maßnahme in der Lage sein würden, ihre Stellung auf benachbarten Märkten, z. B. Strom aus erneuerbaren Energiequellen, zum Nachteil ihrer Wettbewerber zu durchdringen oder zu stärken. Wenn beispielsweise die Braunkohlekr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.