Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2418 der Kommission vom 11. Dezember 2023 über die staatliche Beihilfe SA.53625 (2021/C) Deutschlands für den Ausstieg aus der Braunkohle (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 8551)

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Quellenkennung: 32024D2418. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Emissionsreduktionszielen Deutschlands beiträgt. Daher steht die angemeldete Maßnahme mit Randnummer 429 der CEEAG im Einklang und ist ein geeignetes Instrument, um zur Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige beizutragen. 6.3.3.1.3.   Verhältnismäßigkeit (386) Nach Randnummer 430 der CEEAG muss die Beihilfe grundsätzlich im Wege einer Ausschreibung auf der Grundlage klarer, transparenter und diskriminierungsfreier Kriterien gewährt werden. Diese Anforderung gilt nicht, wenn der Mitgliedstaat nachweist, dass im Rahmen einer Ausschreibung aus objektiven Gründen wahrscheinlich kein hinreichender Wettbewerb herrschen würde. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Zahl der möglichen Teilnehmer begrenzt ist, sofern dies nicht auf diskriminierende Teilnahmekriterien zurückzuführen ist. (387) Deutschland macht geltend, dass im vorliegenden Fall kein Bieterverfahren erforderlich sein sollte. Erstens verweist die Kommission auf Erwägungsgrund 14 des Einleitungsbeschlusses und Erwägungsgrund 16 des deutschen Kohleausstiegsbeschlusses, wonach Braunkohlekraftwerke untrennbar mit den Tagebauanlagen verbunden sind, was einen systematischeren Ansatz erfordert. Im Gegensatz zu den deutschen Steinkohlekraftwerken, die die Kohle aus dem Weltmarkt außerhalb Deutschlands beziehen, befinden sich Braunkohlekraftwerke in der Nähe ihrer Tagebaue. Braunkohle ist kein weltweit gehandelter Rohstoff, da ihr relativ geringer Heizwert den Transport großer Mengen über große Entfernungen unwirtschaftlich macht. Dies gilt auch für die deutschen Braunkohlebergwerke und -anlagen, bei denen der gesamte Prozess so gestaltet ist, dass die Anlagen in der Region die Braunkohle nutzen, die in derselben Region gewonnen wird. Deutschland hat gezeigt, dass der Braunkohlebergbau lange Planungshorizonte und Vorlaufzeiten für Planungsänderungen erfordert. Daher stützt sich der Zeitplan für die Schließung der Anlagen auch auf technische und planungstechnische Erwägungen, welche die Durchführung einer Auktion wegen ungewisser Ergebnisse erschweren würden. Solche raumplanerischen Überlegungen liegen für die deutschen Steinkohlekraftwerke nicht vor (siehe Erwägungsgrund (32)). Darüber hinaus ist RWE im rheinischen Revier, das alle Braunkohlekraftwerke in diesem Gebiet versorgt, der einzige Betreiber von Tagebauen und größeren Anlagen, sodass diese Kraftwerke in diesem Gebiet nicht Gegenstand einer Ausschreibung sein konnten (siehe Erwägungsgrund (32)). Daher stimmt die Kommission mit der Bundesregierung darin überein, dass im vorliegenden Fall keine Ausschreibung erforderlich ist und der Ausstieg aus der Braunkohle einen systematischeren Ansatz erfordert. (388) Einige Dritte sind mit dieser Auffassung nicht einverstanden und haben geltend gemacht, dass kleine und größere Braunkohleanlagen zusammen ausgeschrieben werden könnten, um Wettbewerb bei den Ausschreibungen zu schaffen (siehe Erwägungsgrund (198)). (389) Schließlich weist Deutschland darauf hin, dass die kleineren Braunkohlekraftwerke (etwa 45 verschiedene kleinere Braunkohleanlagen werden in Deutschland betrieben) aufgrund der unterschiedlichen Eigentumsverhältnisse in einer anderen Situation sind, da sie in der Regel industriellen Nutzern gehören, die ihre eigene Stromerzeugung (und oft auch Wärme) verbrauchen. Für einige kleinere Anlagen, die auch Wärme in KWK-Konfiguration erzeugen, wurde der Zeitpunkt ihrer Stilllegung in einem anderen Dekarbonisierungsinstrument (Kraft-Wärme Kopplungsgesetz) festgelegt (siehe Erwägungsgrund (271)). Darüber hinaus hat die mögliche Stilllegung kleinerer Braunkohleanlagen aufgrund ihrer Größe nicht die gleichen Auswirkungen auf die nahe gelegenen Tagebaue wie die großer Braunkohlekraftwerke (154). Wenn hingegen die Braunkohlebergwerke (die denselben Eigentümern gehören wie die großen Braunkohlekraftwerke) keinen klaren Ausstiegspfad haben, wie in der angemeldeten Maßnahme vorgesehen, könnten die kleineren Braunkohleanlagen, die von den Bergwerken abhängig sind, Schwierigkeiten mit der Verfügbarkeit von Brennstoffen haben. Somit könnten die beiden Gruppen (kleine und große Anlagen) nicht in gleicher Weise an denselben Auktionen teilnehmen. (390) Da es in diesem Fall keine Ausschreibung gibt, wird die Kommission die Verhältnismäßigkeit im Einklang mit Randnummer 432 der CEEAG von Fall zu Fall prüfen, um zu überprüfen, ob die Entschädigung auf das erforderliche Minimum beschränkt ist. In diesem Zusammenhang wird die Kommission die Annahmen, die der Mitgliedstaat bei der Ermittlung der entgangenen Gewinne und zusätzlichen Kosten, auf deren Grundlage die Entschädigung für die vorzeitige Einstellung berechnet wurde, im Detail analysieren, indem sie die erwartete Rentabilität beim faktischen und beim kontrafaktischen Szenario miteinander vergleicht. Das kontrafaktische Szenario sollte auf hinreichend begründeten Annahmen und realistischen Marktentwicklungen beruhen und die voraussichtlichen Einnahmen und Kosten jeder einzelnen Anlage widerspiegeln, wobei mögliche direkte funktionale Verbindungen zwischen den Anlagen zu berücksichtigen sind. (391) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland nach Erlass des Einleitungsbeschlusses eine überarbeitete Berechnung der entgangenen Gewinne für die RWE-Anlagen übermittelt hat (siehe die Erwägungsgründe (63) bis (75)), die laut dem Kohleausstiegsgesetz und dem Änderungsgesetz stillgelegt werden sollen (155). (392) Hinsichtlich der sechs bereits stillgelegten Blöcke beruhen die in der überarbeiteten Berechnung herangezogenen Annahmen (z. B. in Bezug auf Strom- und CO2-Preise und Inflation) auf den Markterwartungen und Informationen, die unmittelbar vor den jeweiligen Stilllegungszeitpunkten dieser Anlagen verfügbar waren (156). Die Kommission hält diesen Ansatz für angemessen, da RWE bei der Stilllegung dieser Blöcke erwarten konnte, dass dem Unternehmen diese Gewinne entgehen würden. (393) Für die drei Kraftwerke, die im Januar und März 2025 stillgelegt werden sollen, basiert die überarbeitete Berechnung auf den aktuellsten Informationen, die zum Zeitpunkt der Übermittlung der überarbeiteten Berechnung verfügbar waren. Die Kommission ist der Auffassung, dass dieser Ansatz vernünftig ist und mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Einklang steht (157). (394) In Bezug auf die Frage der Relevanz der wichtigsten Annahmen (CO2- und Strompreise), die für diese drei Kraftwerke bei der überarbeiteten Berechnung zugrunde gelegt wurden, und der Marktentwicklungen, die seit der Vorlage der überarbeiteten Berechnung und seit der Annahme des Ausweitungsbeschlusses eingetreten sind, hält die Kommission die Argumente Deutschlands, wonach eine weitere Aktualisierung dieser Annahmen nicht erforderlich ist, für angemessen und gerechtfertigt (siehe Erwägungsgrund (75)). Es ist in der Industrie üblich, dass Braunkohlebetreiber Futuresprodukte, die von Börsen angeboten werden, verwenden, um ihre Margen in der kommenden Zeit auf stabile und vorhersehbare Weise finanziell abzusichern und zu vermeiden, dass Braunkohlebetreibern großen Preisschwankungen auf dem Spotmarkt ausgesetzt ist. (395) Die Kommission stellt fest, dass der typische Absicherungshorizont, den die Betreiber von Braunkohlekraftwerken nutzen, drei Jahre beträgt und der Liquiditätsbreite des deutschen Strommarkts entspricht (158). So hätten die drei Kraftwerke in einem kontrafaktischen Szenario zwischen dem 21. Oktober 2022 und dem 4. November 2022 (als die Marktdaten für diese Anlagen zur Berechnung der entgangenen Gewinne extrahiert wurden) in den Markt eintreten können, ihre geplante Stromerzeugung zumindest für einen Teil des Zeitraums nach der Stilllegung im faktischen Szenario schrittweise verkaufen und eine entsprechende Menge an Emissionszertifikaten kaufen können. RWE stimmte zu, dass der Terminverkauf der Stromerzeugung eine allgemeine Geschäftspraxis ist (siehe Erwägungsgrund (179)b)). Deutschland hat geltend gemacht, dass dies ein plausibles Verhalten in der kontrafaktischen Fallkonstellation sei. (396) Da die Maßnahme 2022 stattfinden sollte, ist es nach Auffassung der Kommission plausibel, dass RWE zu diesem Zeitpunkt in der Lage gewesen wäre, bis Ende 2025 Strom zur Lieferung zu verkaufen. Die drei Blöcke sollen im Januar und März 2025 geschlossen werden. Die Kommission betrachtet es daher als plausibles kontrafaktisches Szenario, die entgangenen Gewinne für diese drei Kraftwerke für den Rest des Jahres 2025 zu berechnen. Deutschland macht für diese Anlagen auch für das Jahr 2026 entgangene Gewinne in Höhe von 131 Mio. EUR bzw. 6 % der gesamten entgangenen Gewinne in Barwert geltend (die drei Kraftwerke sind die einzigen Anlagen, für die für 2026 entgangene Gewinne geltend gemacht werden, siehe Erwägungsgrund (258)). Die Kommission stellt fest, dass selbst ohne die entgangenen Gewinne der drei Kraftwerke für das Jahr 2026 der Rest der entgangenen Gewinne (2,0 Mrd. EUR in Barwert) immer noch höher ist als der Entschädigungsbetrag (1,7 Mrd. EUR in Barwert). Ein solcher konservativer Ansatz würde somit das Ergebnis, dass der Barwert des Entschädigungsbetrags unter dem Wert der entgangenen Gewinne liegt, nicht grundlegend ändern. (397) Im Anschluss an den Einleitungsbeschluss äußerten Dritte Bedenken, dass bestimmte Schlüsselparameter der Entschädigung unrealistisch oder unangemessen seien (siehe Erwägungsgründe (190), (197), (203) und (205)). Die Kommission ist der Auffassung, dass die überarbeitete Berechnung diesen Bedenken Rechnung trägt. Siehe insbesondere Erwägungsgründe (393) bis (396) und (410) bis (411) zu den Annahmen über die Strom- und CO2-Preise; Erwägungsgründe (397), (403), (405) und (412) zur Länge des Zeitraums, für den entgangene Gewinne berechnet werden; Erwägungsgründe (399) bis (400) zum Fehlen des Aktualisierungsmechanismus und Erwägungsgrund (406) zur Einbeziehung und Behandlung von Fixkosten. Mehrere Dritte kritisierten die Transparenz der Maßnahme, d. h. das Verfahren zur Gestaltung der Maßnahme, wie die Berechnungen für die Entschädigung und die Unsicherheit hinsichtlich der spezifischen Tätigkeit, auf die sich die Entschädigung bezieht (siehe Erwägungsgründe (193), (197), (203), (204) und (205)). Die Kommission ist der Auffassung, dass die überarbeitete Berechnung diesen Bedenken Rechnung trägt, da sie zeigt, dass die entgangenen Gewinne einer bestimmten Gruppe von Anlagen allein ausreichen, um den Entschädigungsbetrag zu rechtfertigen (siehe Erwägungsgrund (403)). (398) Ferner muss der Mitgliedstaat, wenn die Einstellung des Kohleabbaus mehr als drei Jahre nach der Gewährung der Entschädigung erfolgt, nach Randnummer 433 der CEEAG einen Mechanismus einführen, anhand dessen die Berechnung der Entschädigung auf der Grundlage der jüngsten Annahmen aktualisiert wird, außer wenn er darlegen kann, warum ein solcher Mechanismus im vorliegenden Fall aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht gerechtfertigt wäre. (399) Wie in Erwägungsgrund (76) dargelegt, hat Deutschland vorgebracht, warum im vorliegenden Fall kein Aktualisierungsmechanismus erforderlich ist, da die Stilllegung der Anlagen rechtzeitig erfolgen wird. Die Kommission stimmt Deutschland zu. Die Kommission stellt fest, dass die Annahmen in Bezug auf die bereits stillgelegten RWE-Blöcke so nahe am jeweiligen Stilllegungstermin getroffen wurden wie möglich. Was die Kraftwerke, die künftig abgeschaltet werden sollen, anbelangt, so ist die Stilllegung der drei in der überarbeiteten Berechnung berücksichtigten Blöcke bis zum 31. März 2025 geplant, d. h. in weniger als drei Jahren ab heute und ab dem Zeitpunkt, ab dem die der Kommission vorgelegten Annahmen gewonnen wurden (d. h. Oktober/November 2022), während für die Anlagen, die nach diesem Zeitpunkt geschlossen werden sollen, keine entgangenen Gewinne geschätzt werden. Die Kommission erinnert ferner daran, dass der Zeitpunkt der Gewährung der geänderten RWE-Maßnahme die Mitteilung des Beschlusses der Kommission ist (siehe Erwägungsgrund (78)), die auch weniger als drei Jahre vor der geplanten Stilllegung des letzten der drei Blöcke erfolgt. Daher und auch angesichts der in Erwägungsgrund (396) dargelegten Argumente zu den wichtigsten Annahmen ist die Kommission der Auffassung, dass ein Aktualisierungsmechanismus für die geänderte RWE-Maßnahme nicht erforderlich ist. (400) Unter Berücksichtigung der im Einleitungsbeschluss geäußerten Bedenken bewertet die Kommission die überarbeitete Berechnung der im Rahmen der geänderten RWE-Maßnahme geplanten Entschädigung wie folgt: 6.3.3.1.3.1.   Die entgangenen Gewinne reichen weit in die Zukunft (401) In der überarbeiteten Berechnung werden die entgangenen Gewinne der Braunkohlekraftwerke von RWE, deren vorzeitige Stilllegung vereinbart wurde, 2022 auf 2,2 Mrd. EUR geschätzt, während der Barwert der vereinbarten Entschädigung 1,7 Mrd. EUR beträgt. Daher ist der Barwert der Entschädigung niedriger als der geschätzte entgangene Gewinn. (402) Nach der überarbeiteten Berechnung Deutschlands werden im Zeitraum 2021-2026 acht von 16 RWE-Blöcken im Stilllegungspfad entgangene Gewinne verzeichnen. Zwar handelt es sich hierbei um einen deutlich kürzeren Zeitrahmen als bei den vor dem Einleitungsbeschluss übermittelten Daten und dies stellt einen Schritt hin zu einer vorsichtigeren und vernünftigeren Bewertung dar, doch stellt die Kommission fest, dass sie aus den in den Erwägungsgründen (396) und (397) dargelegten Gründen die Behauptungen Deutschlands, auf Gewinne für das Jahr 2026 zu verzichten, nicht berücksichtigen wird. Deutschland hat keine Berechnungen für die sieben Blöcke vorgelegt, die nach 2026 stillgelegt werden sollen, da die Berechnung für die vor diesem Zeitpunkt stillgelegten Blöcke nach Auffassung der Bundesregierung bereits ausreicht, um die Höhe der Entschädigung im Rahmen der geänderten RWE-Maßnahme zu rechtfertigen. (403) Die Kommission stellt bezüglich der bereits stillgelegten Blöcke der Kraftwerke fest, dass die entgangenen Gewinne in erheblichem Maße von den Markterwartungen hinsichtlich der künftigen Strom- und CO2-Preise zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Stilllegung abhängen. Somit sind nicht allen bereits stillgelegten RWE-Kraftwerke Gewinne entgangen (siehe Erwägungsgrund (66)). (404) Die Kommission stellt fest, dass die überarbeitete Berechnung im Gegensatz zu den vor dem Einleitungsbeschluss übermittelten Daten nur einen begrenzten Zeitraum von weniger als drei Jahren für die Schätzung der entgangenen Gewinne in einem konservativen kontrafaktischen Szenario berücksichtigt, das vor den geplanten Stilllegungsterminen der Kraftwerke liegt. Dies verringert die Unsicherheit im Zusammenhang mit den Projektionen erheblich, insbesondere bei Inputparametern, die sich stark auf die entgangenen Gewinne auswirken, wie z. B. CO2- und Strompreise oder die angenommene Lebensdauer der Kraftwerke. Je kürzer der Zeithorizont ist, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit unerwarteter oder störender Ereignisse oder Veränderungen der angenommenen Trends. Dies trägt erheblich dazu bei, die in den Erwägungsgründen 123 bis 132 des Einleitungsbeschlusses geäußerten Bedenken der Kommission auszuräumen, dass die vorgelegten Berechnungen weit in die Zukunft reichten und mit Unsicherheiten behaftet seien. (405) Auf der Kostenseite werden in der überarbeiteten Berechnung nicht nur die Fixkosten der Kraftwerke, sondern auch die Fixkosten des Tagebaus berücksichtigt. Dies scheint branchenüblich, da die Braunkohletagebaue und -anlagen in der Regel als Teil eines untrennbaren Wirtschaftssystems angesehen werden (siehe die Erwägungsgründe (67) und (259)). Die vor dem Einleitungsbeschluss vorgelegten Berechnungen enthielten nur variable Tagebaukosten, wodurch die Erzeugungskosten tendenziell zu niedrig und die entgangenen Gewinne zu hoch angesetzt wurden. In der überarbeiteten Berechnung dagegen werden die Gesamtkosten des Tagebaus (feste und variable Kosten) berücksichtigt, was der Kommission realistischer und vernünftiger erscheint. Angesichts des kurzen Zeitrahmens des kontrafaktischen Szenarios hält die Kommission auch die Stabilität der Tagebaukosten je Produktionseinheit für eine angemessene Annahme. (406) In Bezug auf die Lebensdauer der Kraftwerke ohne das Kohleausstiegsgesetz und die diesbezüglich in den Erwägungsgründen 124 bis 125 des Einleitungsbeschlusses geäußerten Bedenken nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass in der überarbeiteten Berechnung nicht mehr von Lebensdauern von bis zu 70 Jahren ausgegangen wird. Dies ist auf den viel kürzeren Zeitrahmen für die entgangenen Gewinne zurückzuführen, die in der überarbeiteten Berechnung verwendet wurden. Darüber hinaus soll nach der überarbeiteten Berechnung keine Anlage, für die entgangene Gewinne geltend gemacht werden, mehr als drei Jahre nach dem letzten Jahr, für das im kontrafaktischen Szenario Gewinne geltend gemacht werden, schließen; tatsächlich sollen sieben von acht Anlagen, für die entgangene Gewinne geltend gemacht werden, nur zwei Jahre länger laufen als im kontrafaktischen Szenario (siehe Erwägungsgrund (65)). Aufgrund des geringen Unterschieds zwischen den tatsächlichen und kontrafaktischen Szenarien in der überarbeiteten Berechnung kann die Kommission daher die in den Erwägungsgründen 124 bis 125 des Einleitungsbeschlusses geäußerten Zweifel als ausgeräumt, wie von Deutschland behauptet (Abschnitt 5.3.4). (407) In Bezug auf die Bedenken hinsichtlich der Investitionen, die für den tragfähigen langfristigen Betrieb der Anlagen erforderlich wären (Erwägungsgründe 126 bis 127 des Einleitungsbeschlusses), stellt die Kommission fest, dass durch den deutlich kürzeren Zeitrahmen der projizierten entgangenen Gewinne, die in der überarbeiteten Berechnung zugrunde gelegt werden, diese Bedenken, wie von Deutschland vorgetragen (siehe Erwägungsgrund (263)), ausreichend berücksichtigt werden. Die Kommission hatte insbesondere bei Niederaußem D daran gezweifelt, dass der Block angesichts der Anforderungen der Industrieemissionsrichtlinie (2010/75/EU) und der damit verbundenen strengeren Normen für Großfeuerungsanlagen über 2020 hinaus hätte betrieben werden können. In der überarbeiteten Berechnung setzt Deutschland nun für diese Anlage keine entgangenen Gewinne mehr an (siehe Erwägungsgrund (263)). (408) Die Kommission hatte in Erwägungsgrund 129 des Einleitungsbeschlusses Bedenken hinsichtlich der Unsicherheiten in Bezug auf zukunftsbezogene Projektionen geäußert. Sie stellt nun fest, dass bei der überarbeiteten Berechnung überprüfbare und unabhängige marktbasierte Daten verwendet werden, die entweder unmittelbar vor dem Stilllegungsdatum (für die bereits stillgelegten Blöcke) oder zum Zeitpunkt der Vorlage der überarbeiteten Berechnung (für die noch in Betrieb befindlichen Blöcke) verfügbar waren (siehe Erwägungsgrund (67)). Bei der überarbeiteten Berechnung wird auch nur ein begrenzter Zeitraum für die Schätzung entgangener Gewinne berücksichtigt, was die Unsicherheiten in Bezug auf künftige Prognosen erheblich verringert. Darüber hinaus erscheint der Abzinsungssatz (WACC von 7,5 %), der zur Abzinsung sowohl der entgangenen Gewinne als auch der Entschädigung angewandt wurde, angesichts der verkürzten Zeitspanne für die entgangenen Gewinne plausibel (siehe Erwägungsgrund (264)). Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass ihre Zweifel hinsichtlich der Unsicherheiten in Bezug auf künftige Prognosen ausgeräumt wurden. (409) Bezüglich der in Erwägungsgrund 130 des Einleitungsbeschlusses geäußerten Bedenken hinsichtlich der Brennstoff- und CO2-Preise weist die Kommission darauf hin, dass bei der überarbeiteten Berechnung Deutschlands aktualisierte Markterwartungen für Brennstoff-, CO2- und Strompreis zugrunde gelegt werden (159). Dieser Aspekt spielt bei der Bewertung der Rentabilität der betreffenden Kraftwerke eine wichtige Rolle, weil die Strompreise sich auf die Erlöse aus dem Verkauf des Stroms auswirken und die CO2-Preise die wichtigste und mit der größten Unsicherheit behaftete Komponente der Betriebskosten der Braunkohleanlagen beeinflussen. Insbesondere werden in der überarbeiteten Berechnung für die zum Zeitpunkt der Vorlage der überarbeiteten Berechnung bereits stillgelegten Blöcke die durchschnittlichen Futures-Preisnotierungen der EEX in den zwei Wochen unmittelbar vor den jeweiligen Stilllegungsterminen zugrunde gelegt, während für die Stilllegungen nach der Vorlage der überarbeiteten Berechnung die durchschnittlichen Notierungen vom 21. Oktober 2022 bis zum 4. November 2022 zugrunde gelegt werden. (410) Die Kommission stellt ferner fest, dass der deutlich kürzere Zeitraum, aus dem entgangene Gewinne berücksichtigt werden, die Unsicherheit in Bezug auf die projizierten CO2- und Strompreise verringert. Während der Zeitrahmen der Berechnungen, die Deutschland vor dem Einleitungsbeschluss vorgelegt hat, in einigen Fällen bis 2061 reichte, umfasst der Zeitrahmen nun nur noch wenige in der Zukunft liegende Jahre. Durch den verkürzten Zeitrahmen konnten bei der überarbeiteten Berechnung marktbasierte und kürzliche Preisentwicklungserwartungen zugrunde gelegt werden. Auf dem organisierten deutschen Strommarkt mit seinem transparenten Preisfindungsverfahren auf der Grundlage konkurrierender Gebote können Stromlieferungen durch Kontrakte abgesichert werden. Dies ist zum Beispiel über die EEX-Handelsplattform möglich, die von RWE genutzt wird, um ihre Stromverkäufe über Käufe der gleichen Art von Produkten finanziell abzusichern, wie sie auch für die Berechnung der entgangenen Gewinne des kontrafaktischen Szenarios zugrunde gelegt wurden (160). Die Verwendung dieser tatsächlichen und überprüfbaren Marktpreisdaten als Grundlage für das kontrafaktische Szenario für die Berechnung entgangener Gewinne erhöht die Robustheit der überarbeiteten Berechnung erheblich, da sie dem Standard-Hedgingverhalten von RWE über einen plausiblen Zeithorizont entspricht. (411) Die Verwendung aktuellerer Preisannahmen und kürzerer Zeitrahmen für die Berechnung entgangener Gewinne, die in der überarbeiteten Berechnung ausgewiesen werden, steht auch im Einklang mit Randnummer 433 der CEEAG, wonach ein Aktualisierungsmechanismus erforderlich ist, wenn die Entschädigung für die Stilllegung von Kohlekraftwerken mehr als drei Jahre vor der tatsächlichen Stilllegung gewährt wird. Im besonderen Fall von RWE-Anlagen ist die Kommission der Auffassung, dass ihre anfänglichen Zweifel an der Angemessenheit der prognostizierten Brennstoff- und CO2-Preise ausgeräumt werden, selbst wenn ein konservativerer Ansatz als unter Randnummer 433 der CEEAG vorgesehen betrachtet wird. Nicht nur werden die Beihilfen, die weniger als drei Jahre vor der tatsächlichen Stilllegung aller acht Kraftwerke, für die Deutschland entgangene Gewinne geltend macht, gewährt wurden, und ihre Verhältnismäßigkeit anhand von Annahmen bewertet, die unter dem Gesichtspunkt der Stilllegung nicht älter als drei Jahre sind. Darüber hinaus erstrecken sich die geschätzten entgangenen Gewinne, die ausreichen, um den Entschädigungsbetrag in Barwert zu überschreiten, nicht mehr als drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Schließung der acht Kraftwerke` und auch nicht über einen typischen Hedginghorizont dieser Kraftwerke hinaus (ab dem Zeitpunkt, zu dem die Annahmen über die Schlüsselparameter zugrunde gelegt wurden). (412) In Erwägungsgrund 131 des Einleitungsbeschlusses hatte die Kommission darauf hingewiesen, dass sie nicht für jeden zur Stilllegung vorgesehenen Block Daten erhalten hatte. Die überarbeitete Berechnung enthält nun Daten für jeden der neun RWE-Blöcke, die bis zum 31. März 2025 stillgelegt werden sollen. Die Kommission nimmt das Argument Deutschlands zur Kenntnis, dass dies ausreicht, um den Entschädigungsbetrag zu rechtfertigen (Erwägungsgrund (266)), und hält seine diesbezüglichen Zweifel für ausgeräumt. (413) In Bezug auf den in Erwägungsgrund 132 des Einleitungsbeschlusses geäußerten Zweifel an der fehlenden Sensitivitätsanalyse in Bezug auf CO2- und Strompreise stellt die Ko

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.