Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2418 der Kommission vom 11. Dezember 2023 über die staatliche Beihilfe SA.53625 (2021/C) Deutschlands für den Ausstieg aus der Braunkohle (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 8551)

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r möglichen Entschädigung geführt. Die mit der angemeldeten Maßnahme eingeführte Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit trägt somit dazu bei, die wirtschaftliche Tätigkeit der Braunkohleverstromung zu erleichtern. (352) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die geänderte RWE-Maßnahme zur Entwicklung eines Wirtschaftszweigs beiträgt, wie in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV gefordert und gemäß Randnummern 24 und 426 der CEEAG. (353) Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass die Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit von Strom, der aus alternativen Quellen wie erneuerbaren Energieträgern erzeugt wird, positive Auswirkungen auf die Umwelt haben wird. In der Mitteilung über den Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa, der Teil des europäischen Grünen Deals ist, hat die Kommission anerkannt, dass die Stilllegung von Kohlekraftwerken ein Bereich ist, der für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft von entscheidender Bedeutung ist (146). Mit der schrittweisen Stilllegung der Braunkohlekraftwerke von RWE wird die angemeldete Maßnahme die negativen Auswirkungen der Stromerzeugung auf Klima und Umwelt schrittweise verringern und die Entwicklung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen erleichtern und so die Nachhaltigkeit des Stromerzeugungssektors erhöhen. (354) Die Kommission stellt fest, dass die angemeldete Maßnahme tatsächlich durch die Förderung der Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit der Stromerzeugung aus alternativen Quellen zur Verringerung der CO2-Emissionen in Deutschland beitragen wird. Angesichts des Ziels der EU, ihre THG-Emissionen im Laufe der Zeit schrittweise zu verringern, um den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft (147) zu vollziehen, und im Hinblick auf das Übereinkommen von Paris (148) plant Deutschland, bis 2045 klimaneutral zu werden. Wie in Erwägungsgrund (16) dargelegt, hat Deutschland auch Zwischenziele festgelegt, insbesondere für den Energiesektor, der von rund 257 Mio. Tonnen CO2 im Jahr 2022 (149) auf 108 Mio. Tonnen CO2-Äquivalenten bis 2030 reduzieren muss. (355) Konkret ist der schrittweise Ausstieg aus Stromerzeugung durch Braunkohlekraftwerke eine entscheidende politische Maßnahme für Deutschland, um CO2-Neutralität zu erreichen. Deutschland schätzte, dass die vom Ausstieg betroffenen Braunkohleanlagen von RWE im Jahr 2018 für rund 67 Mio. Tonnen CO22-Emissionen und 2019 für rund 52 Mio. Tonnen CO2-Emissionen verantwortlich waren (siehe Erwägungsgrund (18)). Die angemeldete Maßnahme zielt darauf ab, die CO2-Emissionen zu verringern, indem die Stromerzeugung aus Braunkohle durch alternative Stromerzeugungsquellen ersetzt wird. Sie trägt somit zur Klimapolitik der Union bei und dürfte den Klimaschutz unterstützen. In diesem Zusammenhang sieht das Kohleausstiegsgesetz regelmäßige Überprüfungen (geplant für 2026, 2029, 2032) vor, um den Beitrag der angemeldeten Maßnahme zu den Klimazielen Deutschlands (und der Union) zu bewerten. (356) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass der Mitgliedstaat beschrieben hat, wie die angemeldete Maßnahme zur Verwirklichung der Ziele der Klimapolitik, der Umweltpolitik und der Energiepolitik der Union im Einklang mit Randnummer 25 der CEEAG beiträgt. (357) Schließlich brachten einige Dritte vor, dass die Entschädigung nicht als Beihilfe zur Förderung der Entwicklung einer wirtschaftlichen Tätigkeit angesehen werden könne, da sie auf die Stilllegung der Kraftwerke ausgerichtet sei und diese kompensieren solle. Allerdings ist die Wirtschaftstätigkeit, deren Entwicklung durch die angemeldete Maßnahme gefördert wird, die Umstellung von der Kohlestromerzeugung auf erneuerbare Energien (siehe Erwägungsgründe (134) und (135)). Ein Dritter brachte ferner vor, dass die Bundesregierung nicht ermittelt habe, welche Wirtschaftstätigkeiten durch die Beihilfe gefördert würden und wie die angemeldete Maßnahme solche Tätigkeiten unterstütze (siehe Erwägungsgrund (136)). Die Kommission stimmt der von diesen Dritten vertretenen Auffassung nicht zu. Wie in den Erwägungsgründen (349) bis (357) dargelegt, wird die angemeldete Maßnahme dank der Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit, die sie mit sich bringt, die wirtschaftliche Tätigkeit der Stromerzeugung aus Braunkohle erleichtern, aber auch die Stromerzeugung aus alternativen Quellen erleichtern, da die vorzeitige Stilllegung des RWE-Blocks zu einer Stromerzeugungslücke führen wird, die dieser Erzeugung zugutekommt. 6.3.2.2.   Anreizeffekt (358) Nach Randnummer 427 der CEEAG muss die Maßnahme eine Änderung des wirtschaftlichen Verhaltens der Betreiber bewirken, die ihre Tätigkeiten im Hinblick auf die Kohleverstromung vor dem Ende ihrer wirtschaftlichen Lebensdauer einstellen. Um festzustellen, ob dies der Fall ist, wird die Kommission das faktische Szenario (d. h. die Auswirkungen der angemeldeten Maßnahme) mit einem kontrafaktischen Szenario (d. h. der Situation ohne die angemeldete Maßnahme) vergleichen. (359) Die Kommission ist der Auffassung, dass die angemeldete Maßnahme einen Anreizeffekt hat, da sie RWE dazu veranlasst, ihre Anlagen früher als unter Marktbedingungen erwartet zu schließen, und somit das Verhalten von RWE ändert, das RWE ohne die angemeldete Maßnahme nicht geändert hätte. Deutschland hat die erwartete Rentabilität der Braunkohlekraftwerke von RWE bewertet. Der überarbeiteten Berechnung zufolge sind die Anlagen rentabel, und ihre entgangenen Gewinne übersteigen den Entschädigungsbetrag (siehe Erwägungsgründe (64) bis (65)). Selbst wenn Deutschland einräumt, dass die Prognosen mit einer gewissen Unsicherheit behaftet sind und Dritte alternative Rentabilitätsszenarien vorlegen, hätte RWE in einem kontrafaktischen Szenario, d. h. ohne die angemeldete Maßnahme, wahrscheinlich den Betrieb der Anlagen beibehalten. Nach den von Deutschland vorgelegten Berechnungen hätten die RWE-Anlagen in einem kontrafaktischen Szenario weiterhin Gewinne erzielt, und ohne die angemeldete Maßnahme hätte RWE keinen Anreiz gehabt, seine Braunkohlekraftwerke auslaufen zu lassen. Da im Rahmen der angemeldeten Maßnahme im faktischen Szenario der Ausstieg der rentablen Anlagen von RWE festgelegt ist, gegen eine finanzielle Gegenleistung, besteht in Verbindung mit Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit sowie den anderen Vorteilen, die die angemeldete Maßnahme mit sich bringt (siehe Erwägungsgrund (232)), für RWE ein eindeutiger Anreizeffekt. (360) Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass die Tatsache, dass RWE sechs Blöcke (150) bereits stillgelegt hatte, bevor Deutschland der Kommission die geänderte RWE-Maßnahme im Dezember 2022 vorgelegt hatte, den Anreizeffekt von RWE zur Schließung dieser Blöcke nicht infrage stellt. Dies liegt daran, dass RWE bei der Schließung dieser sechs Blöcke in der Erwartung gehandelt hat, dass Deutschland die im Kohleausstiegsgesetz (das am 8. August 2020 verabschiedet wurde, bevor eine der Anlagen stillgelegt wurde, siehe Erwägungsgrund (30)) und im Vertrag von 2021 vorgesehenen Entschädigungszahlungen zahlen würde, nachdem es von Deutschland so viele Garantien für die Gewährung der Beihilfe erhalten hatte, wie dies legitimerweise möglich war. Deutschland brachte ebenfalls vor, dass die RWE-Maßnahme sowohl in der ursprünglich geplanten als auch in der geänderten Fassung einen Anreizeffekt für RWE habe (siehe Erwägungsgrund (244)). (361) Darüber hinaus sollte die Maßnahme gemäß Randnummer 427 der CEEAG nicht zu einer Umgehung der für Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit geltenden Vorschriften führen. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass die angemeldete Maßnahme nicht darauf abzielt, langfristige oder kurzfristige Probleme im Zusammenhang mit der Versorgungssicherheit zu beheben, die auf ein Marktversagen oder regulatorisches Versagen zurückzuführen sind, was auch von der Bundesregierung bestätigt wurde (siehe Erwägungsgründe (245) bis (246)), sondern darauf abzielt, Braunkohlekraftwerke auslaufen zu lassen, um die Treibhausgasemissionen im Stromsektor erheblich zu verringern, was wiederum dazu führen wird, dass Deutschland seine Klimaziele für 2030 und 2045 erreicht (siehe Erwägungsgrund (21)). Darüber hinaus stellt die RWE im Rahmen der angemeldeten Maßnahme zu gewährende Entschädigung keine Vergütung für die verfügbare Kapazität dar, sondern stellt eine Entschädigung für die Gewinne dar, die RWE aufgrund der vorgeschriebenen vorzeitigen Stilllegung seiner Braunkohlekraftwerke entgehen. Daher führt die angemeldete Maßnahme nicht zu einer Umgehung der für Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit geltenden Vorschriften im Einklang mit Randnummer 427 der CEEAG. (362) Daher kann der Schluss gezogen werden, dass die geänderte RWE-Maßnahme gemäß Randnummer 427 der CEEAG einen Anreizeffekt hat, da sie das begünstigte Unternehmen dazu veranlasst, sein Verhalten zu ändern, indem es seine Braunkohlekraftwerke früher als vorgesehen und in geordneterer und vorhersehbarerer Weise stilllegt, was das begünstigte Unternehmen ohne die Beihilfe nicht, nur in begrenztem Umfang oder auf andere Weise durchführen würde. 6.3.2.3.   Kein Verstoß gegen relevante Bestimmungen des Unionsrechts (363) Nach Randnummer 33 der CEEAG kann die Beihilfe nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, wenn die geförderte Tätigkeit oder die Beihilfemaßnahme oder die damit verbundenen Bedingungen, einschließlich der Finanzierungsmethode, wenn diese wesentlicher Bestandteil der Maßnahme ist, einen nicht abtrennbaren Verstoß gegen einschlägiges Unionsrecht zur Folge haben. (364) Im vorliegenden Fall hat die Kommission insbesondere geprüft, ob die angemeldete Maßnahme gegen das Verursacherprinzip gemäß Artikel 191 Absatz 2 AEUV verstößt: „Die Umweltpolitik der Union zielt unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Union auf ein hohes Schutzniveau ab. Sie beruht auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip.“ In Punkt 19 Nummer 58 der CEEAG wurde das Verursacherprinzip wie folgt definiert: „Grundsatz, nach dem die Kosten für die Bewältigung von Umweltverschmutzung von den Verursachern zu tragen sind.“ (365) Die Kommission stimmt mit Deutschland überein, das geltend gemacht hat (siehe Erwägungsgrund (247)), dass das Verursacherprinzip eingehalten wird, da die zu entschädigenden Kosten auf die vorzeitige Stilllegung zurückzuführen sind und nicht von den Betreibern verursacht werden. Mit anderen Worten, die Entschädigung würde nicht die Kosten decken, die die Betreiber in einem Szenario ohne den vorzeitigen Ausstieg aus der Braunkohle ohnehin tragen müssten. (366) Daher verstößt die angemeldete Maßnahme weder gegen Artikel 191 Absatz 2 AEUV noch gegen den in Artikel 19 Nummer 58 der CEEAG beschriebenen Grundsatz. (367) Ein Dritter brachte vor, dass die Tätigkeiten der Betreiber gegen das abgeleitete Unionsrecht verstoßen, z. B. in Bezug auf die Durchführungsbestimmungen der Kommission (EU) 2018/1135 zur Meldung von Industrieemissionen oder Vorschriften über Wassergebühren und Schadenskosten (siehe Erwägungsgrund (151)). Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Behauptungen aus denselben Gründen wie in Erwägungsgrund (360) nicht mit dem vorliegenden Fall in Zusammenhang stehen. (368) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die geänderte RWE-Maßnahme nicht gegen einschlägige Bestimmungen oder allgemeine Grundsätze des Unionsrechts verstößt und mit Randnummer 33 der CEEAG im Einklang steht. 6.3.3.   Negative Voraussetzung: Die Beihilfemaßnahme darf die Handelsbeziehungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft 6.3.3.1.   Minimierung der Verzerrungen von Wettbewerb und Handel (369) Die angemeldete Maßnahme betrifft hauptsächlich den Strommarkt in Deutschland, wo mehrere Versorger miteinander im Wettbewerb stehen. Angesichts der grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen könnte die Maßnahme aber auch Auswirkungen auf die Strommärkte in den Nachbarländern haben. 6.3.3.1.1.   Erforderlichkeit der Beihilfe (370) Die Kommission ist gemäß Randnummer 428 der CEEAG der Auffassung, dass eine Maßnahme erforderlich ist, wenn der Mitgliedstaat nachweisen kann, dass die Maßnahme auf eine Situation ausgerichtet ist, in der sie wesentliche Verbesserungen bewirken kann, die der Markt allein nicht herbeiführen kann. Zum Beispiel wäre dies der Fall, wenn die Maßnahme die Einstellung der Stromerzeugung auf Basis von Kohle ermöglicht und damit einen Beitrag zur Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Stromerzeugung aus alternativen Quellen leistet, die ohne die Maßnahme nicht in gleichem Maße erfolgen würde. In diesem Zusammenhang kann die Kommission auch prüfen, ob der Markt allein ohne die Maßnahme eine ähnliche Verringerung der CO2-Emissionen erreicht hätte oder ob die Maßnahme erheblich dazu beiträgt, Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit zu schaffen, die ohne die Maßnahme nicht bestanden hätten, und so den ökologischen Wandel erleichtert. (371) Die Kommission ist der Auffassung, dass die relevanten Kraftwerke von RWE, da sie rentabel sind (siehe Erwägungsgründe (64) und (65)), keinen Anreiz haben, aus dem Markt auszuscheiden, zumindest nicht in dem in der angemeldeten Maßnahme vorgesehenen Umfang und innerhalb der darin vorgesehenen Frist, sodass der Markt allein nicht die mit der angemeldeten Maßnahme angestrebten Ziele erreichen kann. Wie in Erwägungsgrund (21) dargelegt, besteht das Hauptziel der angemeldeten Maßnahme darin, bis 2045 Klimaneutralität und die Zwischenziele für 2030 zu erreichen, indem eine stärkere Entwicklung erneuerbarer Energien auf dem Stromerzeugungsmarkt ermöglicht wird. Ein schrittweiser Ausstieg aus der Braunkohle wird zusätzliche Stromerzeugungsanlagen und Kapazitäten erfordern, da der Ausstieg aus der Braunkohle die bestehende Kapazität der deutschen Stromerzeugung verringern wird, d. h. das Angebot verringern wird, während die Nachfrage unverändert bleibt. Dies wiederum wird es neuen erneuerbaren Energieträgern ermöglichen, in den Markt einzutreten, und es Deutschland ermöglichen, die CO2-Emissionen zu senken und bis 2045 Klimaneutralität zu erreichen. Deutschland macht geltend, dass die mit dem Braunkohleausstieg verbundenen Emissionsreduktionen unabhängig von der Verbreitung erneuerbarer Energieträger erforderlich sind, um die Klimaziele Deutschlands zu erreichen (siehe Erwägungsgrund (21)). Darüber hinaus bietet die angemeldete Maßnahme Rechtssicherheit und einen zuverlässigen Stilllegungspfad, der ohne die angemeldete Maßnahme nicht bestanden hätte und die in den vom Braunkohleausstieg betroffenen Regionen von wesentlicher Bedeutung ist. (372) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die angemeldete Maßnahme auf eine Situation abzielt, in der sie eine wesentliche Verbesserung bewirken kann, die der Markt allein nicht rechtzeitig erbringen kann. Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass der schrittweise Ausstieg aus Braunkohlekapazität zur Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen beiträgt, die ohne die angemeldete Maßnahme nicht in gleichem Maße erfolgen würde (siehe Erwägungsgründe (350) bis (351)). (373) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die angemeldete Maßnahme im Einklang mit Randnummer 428 der CEEAG erforderlich ist, um ihr Ziel zu erreichen und den ökologischen Wandel zu fördern. 6.3.3.1.2.   Eignung (374) Nach Randnummer 429 der CEEAG muss der Mitgliedstaat nachweisen, dass die Maßnahme ein geeignetes politisches Instrument ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen, d. h., dass es keine Politik- und Beihilfeinstrumente geben darf, die die gleichen Ergebnisse erzielen können und geringere Verzerrungen bewirken. Zum Beispiel könnte eine Maßnahme gezielt darauf ausgerichtet sein, einen Beitrag zur Entwicklung der Stromerzeugung aus alternativen Quellen zu leisten, und gleichzeitig die Auswirkungen auf das Funktionieren des Strommarkts und die Beschäftigung abfedern, bzw. die Einstellung der betreffenden Tätigkeit vorhersehbar machen und gleichzeitig zur Erreichung der Zielvorgaben für die Verringerung der CO2-Emissionen beitragen. (375) Die Bundesregierung entschied sich für den schrittweisen Ausstieg aus der Braunkohle durch eine Verhandlungslösung, die der Empfehlung der Kohlekommission folgte (siehe Erwägungsgründe (24) und (232)). Die Mitglieder der Kohlekommission vertraten einen breiten Querschnitt gesellschaftlicher, politischer und wirtschaftlicher Akteure und schlugen die Versteigerungen als geeignetsten Weg vor. (376) Wie in den Erwägungsgründen (25) bis (28) beschrieben, hat Deutschland vor der Entscheidung über die angemeldete Maßnahme verschiedene politische Alternativen geprüft. Deutschland hat drei alternative Politikszenarien in Betracht gezogen: i) Rückgriff auf das bestehende EU-EHS und die Ziele für erneuerbare Energien, ii) einen nationalen Mindestpreis für CO2 für Sektoren, die bereits unter das EU-EHS fallen, iii) regulatorische Schließung ohne Entschädigung. Nach Auffassung Deutschlands ist die angemeldete Maßnahme im Hinblick auf ein politisches Instrument zur kosteneffizienten, vorhersehbaren, sozialverträglichen und rechtssicheren Umsetzung des deutschen Braunkohleausstiegs geeignet. (377) Die Kommission nimmt die Erklärung Deutschlands zur Kenntnis, dass diese anderen politischen Optionen nicht berücksichtigt wurden, da sie die Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit der Stromerzeugung aus alternativen Quellen nicht in ähnlich gezielter Weise ermöglicht hätten und es nicht möglich gewesen wäre, im Vorfeld einen schrittweisen Stilllegungspfad festzulegen, was sich negativ auf die Versorgungssicherheit und die Beschäftigten in der Branche ausgewirkt hätte. Da das Hauptziel Deutschlands darin besteht, die CO2-Emissionen zu senken, um Klimaneutralität zu erreichen, und da Braunkohlekraftwerke erhebliche Emissionen erzeugen (z. B. im Jahr 2021 emittierten Braunkohlekraftwerke 110 Mio. Tonnen CO2, siehe Erwägungsgrund (17)), ist die Schlussfolgerung Deutschlands, wonach Klimaneutralität nur erreicht werden könnte, wenn es gezielte Maßnahmen für die Braunkohleverstromung gibt, angemessen. (378) Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass die Anordnung einer behördlichen Stilllegung ab 2020 ein stärkerer Eingriff in die Eigentumsrechte von RWE gewesen wäre (siehe Abschnitt 6.1.2.1 über die Grundsätze der Eingriffe in Eigentumsrechte im Rahmen des Grundgesetzes), was aller Wahrscheinlichkeit nach die Geschäftsbasis des zwischen der deutschen Regierung und den Betreibern mit dem Vertrag von 2021 vereinbarten einvernehmlichen Ausstiegs aus der Braunkohle beseitigen würde, der einen umfassenden Verzicht auf Rechtsbehelfe (siehe Erwägungsgrund (232)) umfasst, und somit die Erreichung der Klimaziele für 2030 und 2045 gefährden könnte. Daher hält die Kommission eine schrittweise Schließung über einen längeren Zeitraum für angemessen. (379) Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass ein nicht rückzahlbarer Zuschuss das am besten geeignete Beihilfeinstrument ist, um das angestrebte Ziel beispielsweise im Vergleich zu einem Darlehen oder einer Bürgschaft zu erreichen. Nur ein Zuschuss dient dazu, RWE für die Gewinne zu entschädigen, die es ohne eine vorzeitige Stilllegung erzielt hätte. (380) Dritte machten geltend, dass die Entschädigung und ihre Berechnung nicht angemessen seien, da viele Braunkohlekraftwerke auf jeden Fall, d. h. ohne Entschädigung, aufgrund der Marktkräfte stillgelegt worden wären (Erwägungsgründe (170), (171) und (174)). Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang auf die von Deutschland vorgelegte überarbeitete Berechnung, aus der hervorgeht, dass acht der neun RWE-Kraftwerken, für die Daten pro Anlage übermittelt wurden, Schätzungen zufolge im Zeitraum 2021-2026 Gewinne entgangen sind und dass der Barwert dieser entgangenen Gewinne den Barwert der vereinbarten Entschädigungszahlung an RWE übersteigt (Erwägungsgründe (64) bis (65)). (381) Einige Dritte verwiesen auf das polnische Verfahren zur Förderung der Stilllegung von Kohlebergwerken (151) (siehe Erwägungsgründe (170) und (174)). Die Kommission stellt fest, dass diese Beihilfe auf der Grundlage des Beschlusses des Rates von 2010 genehmigt wurde, der für die Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke gilt. Der vorliegende Fall ist jedoch anders, da die angemeldete Maßnahme darauf abzielt, die entgangenen Gewinne von RWE aus dem Betrieb von Kraftwerken auszugleichen (siehe auch Erwägungsgrund (430)). Daher kann im vorliegenden Fall der polnische Fall für die Förderung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Kohlebergwerke nicht als Analogie herangezogen werden. (382) Dritte wiesen ferner darauf hin, dass Spanien eine andere Maßnahme für den schrittweisen Ausstieg aus der Kohleverstromung gewählt habe (Erwägungsgrund (172)). Die Kommission weist insoweit darauf hin, dass sie nicht verpflichtet sei, abstrakt alle denkbaren Alternativmaßnahmen zu prüfen, da der betreffende Mitgliedstaat zwar die Gründe, die zum Erlass der in Rede stehenden Beihilfemaßnahme geführt hätten, ausführlich darlegen müsse, er aber nicht verpflichtet sei, zusätzlich positiv darzutun, dass keine andere denkbare Maßnahme hypothetischer Art es ermögliche, das verfolgte Ziel wirksamer zu erreichen (152). (383) Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass die Umstände des spanischen und des deutschen Kohleausstiegs unterschiedlich sind. Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten bei der Entscheidung über ihre Energie- und Klimapolitik über einen großen Ermessensspielraum verfügen. Das Gericht bestätigte das Recht des Mitgliedstaats, gemäß Artikel 194 AEUV über seinen Strommix zu entscheiden (153). Daher wird die Kommission im Rahmen eines Beihilfeverfahrens nur dann Bedenken hinsichtlich der gewählten Maßnahme äußern, wenn offensichtlich ist, dass es eine Politik und ein Beihilfeinstrument gibt, die zu den gleichen Ergebnissen führen würde wie die von dem Mitgliedstaat angemeldete Maßnahme, aber weniger Verzerrungen bewirken würde. Im vorliegenden Fall ist keiner der von den Dritten genannten Mitgliedstaaten mit Deutschland vergleichbar, insbesondere weil die Braunkohleverstromung in ihrem Energiemix keine so wichtige Rolle gespielt hat. Darüber hinaus hat Deutschland nachgewiesen, dass andere Formen wie eine Untergrenze für CO2-Preise, Verbrauchsteuern oder strengere Emissionsintensitätsgrenzwerte zu weniger zielgerichteten Ergebnissen geführt hätten oder es der Regierung nicht ermöglicht hätten, den Ausstieg aus Braunkohle in gleicher Weise zu steuern, was insbesondere zu sozialer Befriedung führt, Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit unter Berücksichtigung der Verbindungen zwischen Braunkohlekraftwerken und Tagebauen schafft und sicherstellt, dass die Verringerung der Braunkohleverstromung für das gesamte System so effizient wie möglich ist (siehe Erwägungsgründe (25) bis (29) und (232)). Daher können die von Dritten verwendeten Analogien nicht auf die angemeldete Maßnahme übertragen werden. (384) Schließlich stellt die Kommission fest, dass die angemeldete Maßnahme nicht nur gesetzlich umgesetzt wird, sondern auch in einem Vertrag festgelegt ist, in dem die Betreiber auf ihre gesetzlichen Rechte zur Anfechtung der Entschädigung verzichtet haben. Dies bietet dem Staat die Gewissheit, dass das Kohleausstiegsgesetz von den Betreibern nicht angefochten wird, was das Kohleausstiegsgesetz allein nicht hätte erreichen können. (385) Zusammenfassend stellt die Kommission fest, dass die angemeldete Maßnahme gezielt auf die Entwicklung der Stromerzeugung aus alternativen Quellen ausgerichtet ist und gleichzeitig die Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit und die Vorhersehbarkeit der Stilllegungen abmildert und gleichzeitig zu den nationalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.