Europäische Union

1999/243/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. September 1998 in einem Verfahren nach Artikel 85 und Artikel 86 EG-Vertrag (Sache IV/35.134 - Trans-Atlantic Conference Agreement) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2617) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31999D0243. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sich im Rahmen der in der Anmeldung dargelegten Tätigkeit bewegen. Es besteht kein Schutz vor Geldbußen, die aufgrund von Verstößen gegen Artikel 86 verhängt werden. Da die Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte in der Sache TAA ausdrücklich auf die Möglichkeit der Verhängung von Geldbußen bei Verstößen gegen Artikel 86 (einschließlich Verstöße gegen Artikel 86 im Zusammenhang mit Servicekontrakten) hingewiesen hat, besteht ferner kein Grund für die Annahme, daß die TACA-Parteien über diese Möglichkeit in Unkenntnis geblieben sind, selbst wenn die Kommission keine Entscheidung erlassen hat, in der sie feststellt, daß die TAA-Parteien gegen Artikel 86 EG-Vertrag verstoßen haben. (585) Bei Mißbrauch einer beherrschenden Stellung darf unter keinen Umständen eine Freistellung gewährt werden, denn eine solche mißbräuchliche Ausnutzung ist durch den Vertrag schlichtweg verboten(173). Außerdem läßt sich der Mißbrauch einer beherrschenden Stellung objektiv feststellen. Die Absichtserklärungen und Vereinbarungen der Parteien sind für die Feststellung eines Verstoßes gegen Artikel 86 EG-Vertrag unerheblich. (586) Im vorliegenden Fall vertritt die Kommission die Auffassung, daß die TACA-Mitglieder durch Einschränkung der Verfügbarkeit und des Inhalts von Servicekontrakten und Veränderung der Wettbewerbsstruktur des Markts ihre kollektiv beherrschende Stellung mißbräuchlich ausgenutzt haben, um die marktbeherrschende Stellung der TACA zu stärken. (587) Mit dieser Entscheidung werden Geldbußen ausschließlich wegen Verstößen gegen Artikel 86 EG-Vertrag verhängt. Gemäß der Entscheidung über die Aufhebung des Schutzes der TACA-Parteien vor Geldbußen wegen der Festsetzung von Landfrachtraten(174), der zufolge die Kommission solange von der Verhängung von Geldbußen abzusehen gedenkt, bis der Gerichtshof oder das Gericht erster Instanz sich über den Anwendungsbereich von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 ausgesprochen hat, werden durch diese Entscheidung keine Geldbußen wegen der Festsetzung von Landfrachtraten verhängt. B. Auswirkungen der Zuwiderhandlungen (588) Von den fraglichen Verhaltensweisen waren 1996 - dem letzten Jahr, für das Verstöße gegen Artikel 86 EG-Vertrag festgestellt wurden - unmittelbar Dienstleistungen im Wert von rund 3,2 Mrd. ECU (Gesamtumsatz der Container-Transportleistungen, die ein Seetransportsegment im geographischen Geltungsbereich der TACA umfassen) betroffen. (589) Es ist zwar unmöglich, einigermaßen präzise zu schätzen, um wieviel niedriger dieser Betrag ausgefallen wäre, wenn die fraglichen Verstöße nicht begangen worden wären. Dennoch liegt doch auf der Hand, daß Beschränkungen in bezug auf Servicekontrakte erheblich zur Erhöhung der Preise beitragen(175). Außerdem ist der Umstand zu berücksichtigen, daß die TACA-Parteien den Preiswettbewerb im Markt weiter eingeschränkt haben, indem sie Maßnahmen trafen, um sicherzustellen, daß potentielle Wettbewerber nur als TACA-Partei in den Markt eintreten. (590) In diesem Zusammenhang bedürfen drei weitere Aspekte der Erwähnung: a) Der Verkehr über den Atlantik scheint gegen das Spiel der Marktkräfte, wie sie in anderen wichtigen Fahrtgebieten - etwa den Routen über den Pazifik oder zwischen Europa und Asien - wirken, relativ immun zu sein, was auf die negativen Folgen der TACA für den Wettbewerb hindeutet(176). b) Seit Gründung der TAA/TACA sollen die Mitglieder der Konferenz Verluste in Höhe von 400 Mio. USD, die sie zusammengerechnet 1992 noch erlitten hatten, in einen Gewinn von insgesamt 350 Mio. USD (1996) umgewandelt haben(177). c) Die FMC der USA hat errechnet, daß die TACA-Unternehmen 1995 Preiserhöhungen im Umfang von 70 bis 80 Mio. USD vorgesehen hatten, von denen jedoch auf Druck der Behörde letztlich Abstand genommen wurde. C. Servicekontrakte (591) Die Kommission vertritt die Auffassung, daß Praktiken zur Einschränkung des Preiswettbewerbs grundsätzlich und unzweifelhaft schwerwiegender Natur sind(178). Zeck des Mißbrauchs einer beherrschenden Stellung im Zusammenhang mit Servicekontrakten war, das allgemeine Preisniveau durch beträchtliche Einschränkung alternativer Angebote für Verlader zu erhöhen. Dieser Verstoß beinhaltete die Praxis, Geschäfte entweder überhaupt nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen abzuschließen (Verweigerung des Vertragsabschlusses). (592) Hierbei handelt es sich nach Ansicht der Kommission um einen schweren Verstoß, der sich über Teile des Jahrs 1994, über das ganze Jahr 1995 und über das ganze Jahr 1996 erstreckte. D. Veränderung der Marktstruktur (593) Bei den Maßnahmen, die die TACA-Parteien ergriffen haben, um den Wettbewerb auszuschalten und somit die Struktur des Markts zu beeinträchtigen, handelt es sich ebenfalls um Wettbewerbsbeschränkungen von unzweifelhaft schwerwiegender Natur. Der Versuch, potentiellen Wettbewerb auszuschalten, ist als äußerst gravierende Wettbewerbsbeschränkung einzustufen. Dies gilt insbesondere für die Linienschiffahrt, in der das Vorhandensein potentieller Wettbewerber eine grundlegende Voraussetzung für die Erteilung der Gruppenfreistellung ist. Da der Wettbewerb in dem betroffenen Markt schon zuvor stark eingeschränkt war, muß hier von einem besonders schweren Verstoß ausgegangen werden. (594) Dieser Verstoß erstreckte sich ebenfalls über Teile des Jahrs 1994, das ganze Jahr 1995 und das ganze Jahr 1996. E. Berechnung der Geldbußen (595) Um der tatsächlichen Fähigkeit der Urheber der Verstöße, andere in erheblichem Umfang zu schädigen, Rechnung zu tragen und sicherzustellen, daß die Geldbußen eine hinreichend abschreckende Wirkung haben, hält die Kommission es wegen der beträchtlichen Größenunterschiede zwischen den Unternehmen für angebracht, gegen die großen TACA-Parteien höhere Bußen zu verhängen als gegen kleinere Mitglieder. Sie hat die betroffenen Unternehmen daher der Größe nach in vier Gruppen (siehe Tabelle 11) unterteilt und danach die Schwere der Verstöße beurteilt. (596) Tabelle 12 gibt Aufschluß über die Größe der einzelnen TACA-Unternehmen im Jahr 1996 (dem letzten Jahr, für das Verstöße gegen Artikel 86 EG-Vertrag festgestellt wurden), und zwar gemessen am Maersk, der größten TACA-Reederei. Der Vergleich erfolgt auf der Basis des Umsatzes aus Container-Transportleistungen, die ein Seetransportsegment umfassen. Der weltweite Umsatz der Linienschiffahrt ist eine gute Grundlage für den Größenvergleich zwischen den Unternehmen, weil er der Kommission die Möglichkeit bietet, die tatsächlichen Ressourcen und die wirkliche Bedeutung der einzelnen Reedereien zu erfassen. Tabelle 12 Bei der Ermittlung der Fähigkeit, andere zu schädigen, und zur wirksamen Abschreckung zu berücksichtigende Unternehmensgröße >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (597) Für die Dauer der Verstöße - jeweils zwei bis drei Jahre - ist ferner ein Zuschlag von 25 % zu berechnen. (598) Tabelle 13 zeigt die unter Berücksichtigung der vorgenannten Elemente ermittelte Höhe der Geldbußen an. Spalte 1 enthält den Grundbetrag für die beiden Zuwiderhandlungen, der sich aus der Art und Schwere der Verstöße ergibt. Spalte 2 gibt den aufgrund der Dauer der Verstöße berechneten Zuschlag pro Unternehmen wieder. Der Endbetrag ist in Spalte 3 angegeben. Tabelle 13 Berechnung der Geldbußen nach Maßgabe der einschlägigen Leitlinien >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (599) Die Fusion von P& O mit Nedlloyd und die Übernahme der Reederei DSR/Senator durch Hanjin im Jahr 1997 ist für die Berechnung der Geldbußen unerheblich, da die Verstöße vor diesen Zeitpunkten begangen wurden, selbst wenn in dem erstgenannten Fall, in dem die Unternehmen rechtlich nicht bestehen, die Zahlungsanordnung an ihren Geschäftsnachfolger P& O Nedlloyd Container Line Ltd. gerichtet werden muß. Relevant ist hingegen der Umstand, daß das Unternehmen Hyundai erst im Lauf des Jahrs 1995 der TACA beigetreten ist, weshalb es die Verstöße nicht über denselben Zeitraum hinweg begangen haben kann wie die übrigen TACA-Mitglieder. Dieser Umstand ist bei der Festsetzung der Geldbuße gegen Hyundai zu berücksichtigen. Von Bedeutung ist ferner, daß Tecomar seit Januar 1994 eine Tochtergesellschaft von TMM ist, weshalb die beiden Reedereien zum Zweck der Festsetzung der Geldbuße wie ein Unternehmen behandelt werden. (600) In keinem Fall beträgt der in Spalte 3 der Tabelle 13 angegebene Betrag mehr als 10 % des Umsatzes der Unternehmensvereinigung, der die einzelnen Unternehmen angehören. F. Erschwerende und mildernde Umstände (601) Die TACA-Mitglieder haben mit der Beeinträchtigung der Marktstruktur und der Beschränkung des Transportangebots die Ausschaltung des Preiswettbewerbs bezweckt. Folglich konnten sie sich nicht in Unkenntnis darüber befinden, daß ihre Aktivitäten auf eine Einschränkung des Wettbewerbs abzielten. Nach der Kommission vorliegenden Informationen ist den TACA-Parteien sogar von seiten ihres Rechtsbeistands nahegelegt worden, in den Servicekontrakten auf zwei unterschiedliche Preise zu verzichten, da eine Preisfestsetzung aufgrund von zwei unterschiedlichen Raten in der TAA-Entscheidung ausdrücklich verboten worden war. (602) Dagegen könnten die TACA-Parteien einwenden (was sie bislang jedoch nicht getan haben), daß ihnen der Anwendungsbereich der Gruppenfreistellungsverordnung nicht ganz klar war und daß sie sich aufgrund der Anmeldung ihrer Regeln über Servicekontrakte vor Geldbußen sicher wähnten. (603) Den TACA-Parteien war spätestens seit dem 10. Dezember 1993 bekannt, daß die Kommission von einer marktbeherrschenden Stellung der TAA-Parteien ausging und - u. a. wegen der mißbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung in bezug auf Servicekontrakte - die Verhängung von Geldbußen gegen die TAA-Parteien erwog. Seit Oktober 1994 wußten sie auch, daß die Kommission die Untersagung individueller Servicekontrakte als schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkung einstufte (Randnummer 410 der Entscheidung in der Sache TAA). (604) Weiterhin hat der Stellvertretende Generaldirektor der für Wettbewerbsfragen zuständigen Generaldirektion der Kommission in seinem Schreiben an die TACA-Parteien vom 15. Dezember 1994 klar zum Ausdruck gebracht, daß die TACA-Regeln über Servicekontrakte nicht in den Anwendungsbereich der Gruppenfreistellungsverordnung für Linienkonferenzen fallen. Was die Unsicherheit in bezug auf den Schutz vor Geldbußen betrifft, so ist festzustellen, daß alle TACA-Parteien Zugang zu einer hinreichenden Rechtsberatung hatten, um in Erfahrung zu bringen, daß bei Verstößen gegen Artikel 86 EG-Vertrag - ungeachtet der Anmeldung der Vereinbarung TACA - Geldbußen festgesetzt werden können und daß in den Augen der Kommission die Anmeldung nicht vor Geldbußen wegen Verstößen gegen Artikel 86 schützt. (605) Schließlich hat keine der TACA-Parteien Gründe dafür vorgebracht, warum sie als Mitläufer und nicht als Anführer angesehen werden sollte. Ebensowenig wurden Belege dafür vorgelegt, daß irgendeine andere TACA-Partei als Anführer fungiert hat. Mit Ausnahme der weiter oben beschriebenen Elemente gibt es somit keinen Grund für eine Differenzierung zwischen einzelnen TACA-Parteien hinsichtlich ihrer Beteiligung an den Verstößen. (606) Angesichts dieser Überlegungen gibt es weder erschwerende noch mildernde Umstände, die eine Anpassung der Höhe der Geldbußen nach oben bzw. unten rechtfertigen würden. XXVI. SCHLUSSFOLGERUNG (607) Folgende Vereinbarungen zwischen den an TACA beteiligten Unternehmen sind nach Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verboten, weil sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Markts bezwecken oder bewirken: a) die Vereinbarung über die Festsetzung der Preise für Transportleistungen, die sie für Verlader zusammen mit anderen Diensten im multimodalen Verkehr zur Beförderung von Containerfracht zwischen Nordeuropa und den Vereinigten Staaten von Amerika auf dem Landabschnitt in der Europäischen Gemeinschaft erbringen; b) die Vereinbarung über die Bedingungen, unter denen Servicekontrakte mit Verladern geschlossen werden dürfen, und c) die Vereinbarungen über die Festlegung der Sätze oder Tarife für Schiffsmakler und über Provisionen für Spediteure einschließlich der Zahlungsbedingungen und der Bezeichnung der Personen, die als Schiffsmakler tätig sein dürfen. (608) Keine der vorstehend genannten Vereinbarungen erfuellt die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 3 EWR-Abkommen. (609) Darüber hinaus ist die Kommission der Auffassung, daß die TACA-Mitglieder ihre kollektiv beherrschende Stellung mißbräuchlich ausgenutzt haben, indem sie: a) die Verfügbarkeit und die inhaltliche Gestaltung von Servicekontrakten Einschränkungen unterworfen haben und b) die Wettbewerbsstruktur des Markts in einer Weise verändert haben, daß die beherrschende Stellung von TACA verstärkt wurde. (610) Diese Mißbräuche sind nach Ansicht der Kommission wirtschaftlich gesehen besonders schwere Verstöße, da die Mehrheit der europäischen Unternehmen, die nach den Vereinigten Staaten von Amerika exportieren, davon betroffen ist oder betroffen sein kann. Die Kommission hält es daher für angebracht, Geldbußen festzusetzen. (611) Diese Entscheidung der Kommission erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86, der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 und, sofern dies im Zusammenhang mit der Vereinbarung über die Festlegung von Provisionshöchstsätzen für Spediteure angemessen erschien, der Verordnung Nr. 17 - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Anhang I aufgeführten Unternehmen haben gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag, Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen und Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 verstoßen, indem sie Vereinbarungen über Preise für Transportleistungen getroffen haben, welche sie für Verlader zusammen mit anderen Diensten im multimodalen Verkehr zur Beförderung von Containerfracht zwischen Nordeuropa und den Vereinigten Staaten von Amerika auf dem Landabschnitt in der Gemeinschaft erbringen. Die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag, Artikel 53 Absatz 3 EWR-Abkommen und Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 sind nicht erfuellt. Artikel 2 Die in Anhang I aufgeführten Unternehmen haben gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen, indem sie Vereinbarungen über die Festlegung von Sätzen oder Tarifen für Schiffsmakler und Provisionen für Spediteure einschließlich der Zahlungsbedingungen und der Bezeichnung der Personen, die als Schiffsmakler tätig sein dürfen, getroffen haben. Die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 3 EWR-Abkommen sind nicht erfuellt. Artikel 3 Die in Anhang I aufgeführten Unternehmen haben gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen, indem sie Vereinbarungen über die Bedingungen getroffen haben, unter denen Servicekontrakte mit Verladern geschlossen werden dürfen. Die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 3 EWR-Abkommen sind nicht erfuellt. Artikel 4 Die in Anhang I aufgeführten Unternehmen stellen die in den Artikeln 1, 2 und 3 genannten Zuwiderhandlungen unverzüglich ab und nehmen künftig von jeder Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise, die den gleichen oder einen ähnlichen Zweck oder die gleiche oder eine ähnliche Wirkung wie die in den Artikeln 1, 2 und 3 bezeichneten Vereinbarungen hat, Abstand. Artikel 5 Die in Anhang I aufgeführten Unternehmen haben gegen Artikel 86 EG-Vertrag und Artikel 54 EWR-Abkommen verstoßen, indem sie die Wettbewerbsstruktur des Marktes in einer Weise verändert haben, daß die beherrschende Stellung des Trans-Atlantic Conference Agreement verstärkt wurde. Artikel 6 Die in Anhang I aufgeführten Unternehmen haben gegen Artikel 86 EG-Vertrag und Artikel 54 EWR-Abkommen verstoßen, indem sie die Verfügbarkeit und die inhaltliche Gestaltung von Servicekontrakten Einschränkungen unterworfen haben. Artikel 7 Die in Anhang I aufgeführten Unternehmen stellen die in den Artikeln 5 und 6 genannten Zuwiderhandlungen unverzüglich ab und nehmen künftig von jeder Maßnahme, die den gleichen oder einen ähnlichen Zweck oder die gleiche oder eine ähnliche Wirkung wie die in den Artikeln 5 und 6 bezeichneten Zuwiderhandlungen hat, Abstand. Artikel 8 Wegen der in den Artikeln 5 und 6 festgestellten Verstöße gegen Artikel 86 EG-Vertrag und Artikel 54 EWR-Abkommen werden folgende Geldbußen festgesetzt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 9 Die in Anhang I aufgeführten Unternehmen unterrichten innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung Kunden, mit denen sie gemeinsame Servicekontrakte geschlossen haben, davon, daß die Kunden die Bedingungen dieser Verträge neu aushandeln oder die Verträge unverzüglich beenden können. Artikel 10 Die in Artikel 8 festgesetzten Geldbußen sind binnen drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung in Ecu auf das Konto Nr. 310-0933000-43 der Europäischen Kommission bei der Banque Bruxelles Lambert, Agence Européenne, Rond-Point Schumann 5, B-1040 Brüssel, einzuzahlen. Nach Ablauf der genannten Frist werden automatisch Zinsen zu dem Satz fällig, der am ersten Arbeitstag des Monats, in dem die Entscheidung erlassen wurde, von der Europäischen Zentralbank für Ecu-Transaktionen berechnet wird, zuzüglich 3,5 Vomhundertpunkte, d. h. 7,5 %. Artikel 11 Diese Entscheidung ist an die in Anhang I aufgeführten Unternehmen gerichtet. Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel gemäß Artikel 192 EG-Vertrag. Brüssel, den 16. September 1998 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. L 175 vom 23.7.1968, S. 1. (3) ABl. L 378 vom 31.12.1986, S. 4. (4) ABl. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. (5) ABl. L 209 vom 21.8.1969, S. 11. (6) ABl. L 376 vom 31.12.1988, S. 1. (7) ABl. L 376 vom 31.12.1994, S. 1. (8) K(96) 3414 endg. (9) Die Mitteilung der Beschwerdepunkte beruhte auf Artikel 3 der Verordnung Nr. 17, Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 und Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86. (10) D. h. Berechnung einer anderen Rate als der Tarifrate. Nach US-amerikanischem Recht müssen die Mitglieder einer freigestellten Konferenz zu eigenständigem Vorgehen bezüglich der Tarifraten berechtigt sein. Dies bedeutet, daß jedes Mitglied einer Konferenz das Recht hat, vorbehaltlich der Unterrichtung der anderen Konferenzmitglieder für eine bestimmte Warenklasse vom Konferenztarif abzuweichen. (11) Das Pendant zum eigenständigen Vorgehen. (12) Gulfway und Eurocorde Discussion Agreement waren Diskussionsvereinbarungen aus dem Jahr 1985, mit denen die Mitglieder der Konferenzen auf den Routen zwischen den Vereinigten Staaten und Nordeuropa Preise und Beförderungsbedingungen mit den nicht der Konferenz angehörenden Linienreedereien, die diese Fahrtgebiete bedienen, erörterten. (13) Siehe Fußnote 10. (14) D. h. Berechnung einer anderen Rate als der Servicekontrakt-Rate. (15) Nach Erhalt der vorläufigen Bemerkungen der Kommission (Randnummer 6) hatten die TACA-Parteien die Kommission am 24. Januar 1995 von ihrer Absicht in Kenntnis gesetzt, die TACA im Sinne einer Begrenzung auf Ad-hoc-Vereinbarungen über Raum- und Slotcharter zu ändern. (16) Diese Zusatzvereinbarungen betreffen die Aufnahme von Bestimmungen nachstehender Art in Schiffsaufteilungsvereinbarungen ("vessel sharing agreements", VSA): "Eine Partei kann Schiffsraum, der ihr kraft dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellt ist, nutzen, um einem der Vereinbarung nicht beigetretenen Seetransportunternehmen Schiffsraum (aufgrund einer anderen Vereinbarung bereitzustellen [...] Eine Partei kann einer anderen Partei Schiffsraum bereitstellen, der ihr (aufgrund einer anderen Vereinbarung) von einem der Vereinbarung nicht beigetretenen Seetransportunternehmen zur Verfügung gestellt wurde." Folgendes Beispiel soll das Funktionieren dieser Regelung erläutern: Die Transportunternehmen A, B und C sind TACA-Parteien. A und B nehmen an verschiedenen VSA teil. Aufgrund der "connective space chartering authority" kann A (ihm auf einem Schiff von B bereitgestellten) Schiffsraum C zur Verfügung stellen, ohne daß C Partei der VSA zwischen A und B zu sein braucht. (17) Siehe Schreiben von Herrn V. L. Bijvoets, Vorsitzender des IMC und Chief Executive Officer von Nedlloyd, an die Kommission vom 28. Juli 1995. (18) Siehe Schreiben vom 3. Oktober 1995 von Lovell White Durrant (LWD), den Rechtsberatern der TACA-Parteien, an die Kommission. (19) Nach der im Auftrag der Generaldirektion für Verkehr der Kommission von Brinkman-ship Ltd im Februar 1996 durchgeführten Untersuchung "Contracts between Shippers and Shipping Conferences" wurden nur 17 Verträge mit einer Laufzeit von zwei Jahren unterzeichnet. (20) 29. August 1995 - Frankreich; 12. September 1995 - Deutschland; 26. September 1995 - Vereinigtes Königreich, Irland; 10. Oktober 1995 - Österreich, Italien, Dänemark, Schweden, Finnland. (21) Nummer 3.17 der Antwort auf die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte. (22) Fußnote 3 zu Anhang VIII der Antwort auf die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte. (23) Auf alle Fälle ist anzumerken, daß die Zahl von 3600 über einen Zeitraum von sieben Monaten einem ausgetauschten Container je Transportunternehmen und Tag entspricht. (24) Antrag auf Freistellung, Nummer 4.10. (25) Slg. 1996, I-5951, Randnummern 13, 14 und 15. (26) Waren werden auf Containerschiffen in verschlossenen Behältern transportiert. Zu den gebräuchlichsten Typen gehören 20-Fuß-Containereinheiten (TEU) und 40-Fuß-Containereinheiten (FEU). (27) Siehe "The Journal of Commerce, Shipping Review & Outlook", 6. Januar 1997, S. 73C. Für ein Schiff im Linienverkehr beträgt die Transportzeit auf dem Nordatlantik in der Regel zwei bis drei Wochen. (28) Drewry, Global Container Markets, London 1996, S. 38-48. (29) Eine derartige einseitige Substituierbarkeit ist nicht auf den Schiffsverkehr beschränkt. Obwohl beispielsweise Erfrischungsgetränke kein Substitut für abgefuellte Brunnenwässer darstellen, ist es nicht zwingend der Fall, daß abgefuellte Brunnenwässer kein Substitut für Erfrischungsgetränke bilden - siehe Entscheidung 92/553/EWG der Kommission (Sache IV/M.190 - Nestlé/Perrier) (ABl. L 356 vom 5.12.1992, S. 1). (30) Mats Jansson, Präsident von Unicool und Cool Carriers äußerte dazu: "Die vorhandene Kühlcontainerkapazität ist noch begrenzt, und die bisherigen Auswirkungen auf die Nachfrage nach Spezialkühlschiffen sind gering." (Fairplay, 3. Juli 1997). (31) Drewry, Global Container Markets, S. 76. (32) Dieser Markt wird in den Randnummern 25 bis 70 der TAA-Entscheidung ausführlicher beschrieben. Auf die TAA-Entscheidung wird von den TACA-Parteien in Nummer 1.4 des Antrags auf Freistellung des "European Inland Equipment Interchange Arrangement" Bezug genommen. (33) Drewry, Global Container Markets, S. 88. (34) In den USA-Fahrtgebieten kann man Konferenzen ohne Zustimmung der vorhandenen Mitglieder beitreten. Dementsprechend werden diese Vereinigungen als "offene" Konferenzen bezeichnet. (35) Schreiben der TAA an den European Shippers' Council vom 13. Oktober 1992. (36) ABl. L 378 vom 31.12.1994, S. 17. (37) Siehe UNCTAD, The liner conference system. TD/B/C4/62 1970, Absatz 10. Zwischen der Beförderung durch einen "common carrier" und der Kontraktbeförderung wurde bereits unterschieden, als es noch keine Linienreedereikonferenzen gab. Ein Beispiel für diese Unterscheidung findet sich im britischen Carriers Act 1830 (11° Geo. IV. & 1° Gul. IV.), einem Gesetz zur Beschränkung der Haftung von "common carriers", in dem es heißt: "Provided always, and be it further enacted, That nothing in this Act contained shall extend or be construed to annul or in anywise affect any special Co

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.