Europäische Union

1999/243/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. September 1998 in einem Verfahren nach Artikel 85 und Artikel 86 EG-Vertrag (Sache IV/35.134 - Trans-Atlantic Conference Agreement) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2617) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31999D0243. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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er Kommission haben die TACA-Parteien ihre kollektiv beherrschende Stellung nämlich mißbraucht, indem sie die Verfügbarkeit und die inhaltliche Gestaltung von Servicekontrakten eingeschränkt haben, um die marktbeherrschende Stellung von TACA zu verstärken. a) Mißbräuchliche Auferlegung von Beschränkungen beim Zugang zu Servicekontrakten (551) Die Bedeutung von Servicekontrakten für Verlader ist in den Randnummern 122 bis 126 und 472 bis 476 eingehend untersucht worden. Zwischen den TACA-Parteien besteht eine Vereinbarung über eine Reihe von inhaltlichen Beschränkungen für Servicekontrakte. Außerdem haben sie in der Vergangenheit vereinbart, keine individuellen Servicekontrakte abzuschließen. Diese Beschränkungen dienten unter anderem dem Zweck, den Preiswettbewerb auszuschalten (siehe Randnummer 479). Die fraglichen Beschränkungen sind in den Randnummern 487 bis 502 ausführlich dargelegt. (552) Im Rahmen einer Streitbeilegungsvereinbarung mit der FMC willigten die TACA-Parteien 1995 ein, das Verbot für den Abschluß individueller Servicekontrakte aufzuheben. Dadurch wurden die Verlader in die Lage versetzt, Servicekontrakte für 1996 erbrachte Beförderungsleistungen direkt mit den einzelnen Frachtführern auszuhandeln. Doch selbst diese individuellen Servicekontrakte wurden nicht frei ausgehandelt, weil die TACA-Parteien inhaltliche Einschränkungen für individuelle Servicekontrakte und die gegenseitige Offenlegung der Bedingungen dieser Kontrakte vereinbart hatten. (553) Eine Weigerung zur Erbringung von Leistungen kann unterschiedliche Formen annehmen: Ein Unternehmen kann eine Leistung rundweg verweigern, es kann sich weigern, die betreffende Leistung zu anderen Bedingungen zu erbringen als solchen, von denen es weiß, daß sie inakzeptabel sind (konstruktive Weigerung), oder es kann die Erbringung von Leistungen zu anderen als unlauteren Bedingungen ablehnen. Eine Vereinbarung auszuführen, mit der die inhaltliche Gestaltung von Servicekontrakten eingeschränkt wird, kommt einer Weigerung gleich, im Rahmen von Servicekontrakten Dienste zu anderen als den darin festgelegten Bedingungen zu erbringen. Eine solche Weigerung fällt in die letzte der drei vorstehend genannten Kategorien. Die Ausführung einer Vereinbarung, mit der der Verfügbarkeit und der inhaltlichen Gestaltung von Servicekontrakten Grenzen gesetzt wird, schränkt ebenfalls das Angebot an Beförderungsleistungen ein. Eine derartige Verhaltensweise fällt, wenn der betreffende Anbieter den Markt beherrscht, unter das Verbot der mißbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung gemäß Artikel 86 EG-Vertrag, insbesondere Artikel 86 Buchstaben a) und b). (554) Die TACA-Parteien haben sich geweigert, im Rahmen von Servicekontrakten See- und Landtransportleistungen für Verlader zu erbringen, wenn diese nicht bestimmte Bedingungen erfuellten, die von den TACA-Parteien kollektiv ausgewählt wurden. Diese Weigerung betrifft gemeinsame Servicekontrakte aus den Jahren 1994, 1995 und 1996 sowie individuelle Servicekontrakte, die 1996 geschlossen wurden. Die TACA-Parteien haben sich darüber hinaus im Jahr 1995 generell geweigert, einzeln Beförderungsleistungen zu erbringen und somit entsprechend den individuell verfügbaren Kapazitäten einzelner Verfrachter Dienste nach den Wünschen der Kunden anzubieten. Durch diese Weigerung dürften Verladern zusätzliche Dienste vorenthalten worden sein, die TACA-Mitglieder unter Umständen hätten anbieten können. (555) Die Kommission vertritt die Auffassung, daß die Vereinbarung, die Verfügbarkeit und die inhaltliche Gestaltung gemeinsamer und individueller Servicekontrakte einzuschränken, und die dadurch bedingte Weigerung in den Jahren 1994, 1995 und 1996, im Rahmen von Servicekontrakten Beförderungsleistungen zu anderen als zu bestimmten von den TACA-Parteien kollektiv festgelegten Bedingungen zu erbringen, eine mißbräuchliche Ausnutzung der beherrschenden Stellung der TACA dargestellt haben. (556) Dieser Mißbrauch ergab sich nach Ansicht der Kommission insbesondere aus den Bedingungen, die die TACA-Parteien in bezug auf Contingency-Klauseln, die Dauer von Servicekontrakten, das Verbot von Mehrfachkontrakten und Vertragsstrafen festgelegt haben und deren Nichterfuellung 1994, 1995 und 1996 Grund für sie war, in Servicekontrakten vereinbarte Beförderungsleistungen nicht zu erbringen. (557) Auch das 1995 geltende Verbot zum Abschluß individueller Servicekontrakte und die dadurch bedingte generelle Weigerung im Jahr 1995, im Rahmen von Servicekontrakten Beförderungsleistungen einzeln zu erbringen, stellte nach Ansicht der Kommission einen Mißbrauch der beherrschenden Stellung von TACA dar. Das Verbot individueller Servicekontrakte im Jahr 1995 stellt angesichts der Bereitschaft der TACA-Parteien, 1996 sehr wohl individuelle Servicekontrakte zuzulassen, einen besonders schwerwiegenden Mißbrauch dar. Außerdem waren die Argumente, die die TACA-Parteien in dem Freistellungsantrag vortrugen, nachweislich nicht richtig (siehe Randnummer 479). (558) Die Auswirkungen dieser Mißbräuche dürften angesichts der sehr hohen Containerzahl (siehe Randnummer 85), des hohen Marktanteils der TACA-Parteien und der Tatsache, daß für rund 60 % der von den TACA-Parteien zwischen Nordeuropa und den Vereinigten Staaten beförderten Containerfracht Servicekontrakte bestehen, beträchtlich gewesen sein. b) Mißbräuchliche Veränderung der Wettbewerbsstruktur des Marktes (559) In der Rechtssache Continental Can vertrat der Gerichtshof die Auffassung, daß die bloße Tatsache, daß der Wettbewerb auf dem relevanten Markt durch ein beherrschendes Unternehmen in erheblichem Maß behindert wird, als solche einen Mißbrauch darstellt, unabhängig von den Mitteln und Verfahren, die dazu geführt haben(161). In der Rechtssache CEWAL stellte das Gericht erster Instanz fest, daß Artikel 86 alle Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung erfaßt, die geeignet sind, die Aufrechterhaltung oder Verstärkung des auf einem Markt noch bestehenden Wettbewerbs zu behindern, auf dem allein schon durch die Anwesenheit des betreffenden Unternehmens der Wettbewerb geschwächt ist(162). (560) Das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Continental Can ist hinsichtlich der Vermutung, daß die Ausschaltung des potentiellen Wettbewerbs das Ergebnis eines Mißbrauchs einer beherrschenden Stellung sein kann, maßgeblich. Die Ausschaltung potentiellen Wettbewerbs kann sich unter bestimmten Umständen stärker auf das Wirtschaftsleben auswirken als die Ausschaltung bestehenden Wettbewerbs. Dies dürfte z. B. dann der Fall sein, wenn der bestehende Wettbewerber sich in einer schwachen Position befindet, während der potentielle Konkurrent relativ problemlos in den Markt eintreten und einen beträchtlichen Wettbewerbsdruck ausüben kann, weil er stark ist und über die entsprechenden Mittel verfügt. Die Beseitigung des potentiellen Wettbewerbs muß dabei nicht unbedingt zu einer Monopolsituation führen. Die Vorschrift [Artikel 86] zählt eine Reihe von mißbräuchlichen Verhaltensweisen auf, die sie untersagt. Sie gibt lediglich Beispiele, also keine erschöpfende Aufzählung der Arten der nach dem Vertrag verbotenen mißbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung. Wie ferner die Buchstaben c) und d) von Absatz 2 erkennen lassen, bezieht sich die Bestimmung nicht nur auf Verhaltensweisen, durch die den Verbrauchern ein unmittelbarer Schaden erwachsen kann, sondern auch auf solche, die ihnen durch einen Eingriff in die Struktur des tatsächlichen Wettbewerbs, von dem Artikel 3 Buchstabe f) des Vertrages handelt, Schaden zufügen. Ein mißbräuchliches Verhalten kann daher vorliegen, wenn ein Unternehmen in beherrschender Stellung diese dergestalt verstärkt, daß der erreichte Beherrschungsgrad den Wettbewerb wesentlich behindert, daß also nur noch Unternehmen auf dem Markt bleiben, die in ihrem Marktverhalten von dem beherrschenden Unternehmen abhängen(163). (561) Aus den Erwägungsgründen der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 geht klar hervor, daß die Existenz konkurrierender Anbieter, die nicht Mitglied der Konferenz sind, und insbesondere der potentielle Wettbewerb durch Linienreedereien, die in einem bestimmten Fahrtgebiet gerade nicht operieren, die den Dienst dort aber jederzeit aufnehmen können, eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Erteilung der Gruppenfreistellung sind. In diesem Zusammenhang sei an die Erklärung des Vorsitzenden der TACA erinnert, die bereits in Randnummer 292 zitiert wurde:"Wie ich jeder Linienreederei gesagt habe, die sich um Zugang zum Markt bemüht: Kommt und redet mit mir, und wir werden alles tun, was wir können, um euch bei der Erreichung dieses Ziels zu helfen." (562) Es liegt auf der Hand, daß die TACA-Parteien potentiellen Wettbewerbern nicht zum Markteintritt verhelfen wollten, damit diese dann Wettbewerbsdruck auf sie ausüben können. Eine derartige Geschäftsstrategie wäre völlig unsinnig gewesen. Die TACA-Parteien wollten vielmehr sicherstellen, daß potentielle Wettbewerber den Markteintritt nur über die Teilnahme an ihrer Vereinbarung anstreben. (563) In der Erwiderung der TAA vom 17. März 1994 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte werden ausdrücklich Hanjin und Hyundai als unabhängige Reedereien genannt, die mit ihrer Drohung, im TAA-Fahrtgebiet tätig zu werden, erheblichen Wettbewerbsdruck auf die TAA-Parteien ausüben würden. Die TACA-Parteien haben aber offensichtlich aktiv Maßnahmen ergriffen, um diesen potentiellen Wettbewerbern dabei zu helfen, sich - unter dem Dach der TACA - erfolgreich auf dem Markt zu etablieren. Dies ergibt sich aus der Tatsache, daß Hanjin bereits vor der Aufnahme der Dienste in dem betreffenden Fahrtgebiet und vor dem Beitritt zu TACA Einzelheiten über alle einschlägigen Dokumente und Statistiken der TACA (einschließlich der Tarife, Servicekontrakte, Hafenanlauf, Beförderung und Leistung) angefordert hat (siehe Randnummer 229). Die Offenlegung dieser Informationen, die zu einem großen Teil Betriebsgeheimnisse (Namen und Anschriften von Kunden, Warenart, Preise, Transportwege) von beträchtlichem Wert darstellen und die für den Beitritt einer Reederei zu einer Linienkonferenz mit unter die Gruppenfreistellungsverordnung fallenden Tätigkeiten nicht erforderlich sind, muß auf Hanjin als mächtiger Anreiz gewirkt haben, im atlantischen Fahrtgebiet als TACA-Partei und nicht als unabhängige Reederei tätig zu werden. (564) In ähnlicher Weise wurde Hyundai, wie aus Randnummer 230 ersichtlich ist, mit Aufnahme der Tätigkeit im Transatlantikverkehr als TACA-Partei bereits von der ersten Fahrt in dem betreffenden Gebiet an in die Servicekontrakte der TACA einbezogen, in die es einbezogen werden wollte. Wie bereits erläutert, kann das weitverbreitete Bestehen von Servicekontrakten als Zugangsschranke wirken. Der sofortige Zugang zu diesen Kontrakten muß auf Hyundai als starker Anreiz gewirkt haben, sich am Transatlantikverkehr als TACA-Partei und nicht als unabhängige Reederei zu beteiligen. Schließlich belegt die bereits in Randnummer 239 zitierte Erklärung des TACA-Sekretariats in bezug auf Hanjin die kollektive Bereitschaft, "Hanjin in die Lage zu versetzen, einen seiner Slot-Kapazität im Fahrtgebiet gemäßen Marktanteil aufzubauen". Diese Bereitschaft seitens der anderen TACA-Parteien muß die betriebswirtschaftlichen Risiken, die mit der Aufnahme der Tätigkeit auf einem neuen Markt verbunden sind, in erheblichem Maß gemindert haben und für Hanjin ein Anreiz gewesen sein, im atlantischen Fahrtgebiet als TACA-Partei tätig zu werden. (565) Die Schritte, die unternommen wurden, um potentielle Wettbewerber zum Markteintritt unter dem Dach der TACA zu bewegen, spiegeln sich u. a. in dem Umstand, daß die TACA-Parteien eine große Zahl von Servicekontrakten mit zwei verschiedenen Raten geschlossen haben, und in der Tatsache wider, daß die ehemaligen "strukturierten" TAA-Mitglieder bei bestimmten Servicekontrakten nicht mit Frachtführern ohne eigenen Schiffsbetrieb (NVOCC) konkurrierten. Zweck und Wirkung des Angebots eines zweistufigen Ratensystems war, wie die Kommission im Fall TAA festgestellt hat (siehe Randnummer 296 und Fußnote 84), den Wettbewerb dadurch einzuschränken, daß unabhängige Reedereien in die Konferenz eingebunden werden. Im Anschluß an das Verbot der TAA-Vereinbarung im Jahr 1994 haben die TACA-Parteien zwar das zweistufige Ratensystem aufgegeben, jedoch weiterhin Servicekontrakte mit unterschiedlichen Preisen angeboten, und zwar mit höheren Preisen für die alten Konferenzmitglieder bzw. mit niedrigeren Preisen für die ehemals unabhängigen Reedereien und neuen Mitglieder. Außerdem haben alte Konferenzmitglieder den ehemals unabhängigen Reedereien und neuen Mitgliedern effektiv Ladungen vorbehalten, indem sie auf die Abgabe eines entsprechenden Frachtangebots verzichteten. Dies dürfte potentielle Wettbewerber dazu veranlaßt haben, den Markteintritt über die Teilnahme an der TACA-Vereinbarung zu suchen. (566) Jede einzelne dieser Handlungen dürfte für potentielle Konkurrenten ein Anreiz gewesen sein, im Atlantikverkehr nicht als unabhängiger Verfrachter, sondern als TACA-Mitglied tätig zu werden. Insoweit, als die Existenz potentieller Wettbewerber die Marktmacht der TACA hätte einschränken können (Theorie von den Märkten ohne Zutritts- und Austrittsschranken), hätte die Beseitigung dieser Konkurrenzquelle zweierlei bewirkt: die Ausschaltung potentieller Wettbewerber und die vorweggenommene Ausschaltung bestehender Wettbewerber. Nach Auffassung der Kommission hat diese Verhaltensweise, die im Freistellungsantrag nicht erwähnt wurde, der Wettbewerbsstruktur des Markts geschadet und lief auf einen Mißbrauch der kollektiv beherrschenden Stellung der TACA-Parteien in den Jahren 1994, 1995 und 1996 hinaus. (567) Die Kommission vertritt außerdem die Auffassung, daß die TACA-Mitglieder den Zweck verfolgt haben, den Preiswettbewerb durch Beeinträchtigung der Marktstruktur auszuschalten und die Erbringung von Beförderungsdiensten einzuschränken. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß ein Unternehmen in beherrschender Stellung "eine besondere Verantwortung dafür trägt, daß seine Verhaltensweisen nicht zu einer Beeinträchtigung des echten, unverfälschten Wettbewerbs führen"(164). D. Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 86 (568) Was die Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten betrifft, so ist aufgrund der Gemeinschaftsrechtsprechung für die Anwendung von Artikel 86 sowohl notwendig als auch ausreichend, daß die mißbräuchliche Verhaltensweise geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Dabei ist es nicht notwendig, die tatsächliche Auswirkung auf den Handel nachzuweisen. Die Voraussetzung der Auswirkung auf den Handel gilt als erfuellt, wenn der innergemeinschaftliche Handel zumindest potentiell in erheblichem Maß beeinträchtigt wurde(165). Insbesondere können Änderungen der Wettbewerbsstruktur eines Markts den Handels zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen(166). (569) Es sollte darauf hingewiesen werden, daß dem sechsten Erwägungsgrund der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 zufolge der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden kann, "wenn sich [...] mißbräuchliche Verhaltensweisen auf grenzüberschreitende Beförderungen auf dem Seewege von oder nach Häfen der Gemeinschaft [...] beziehen. Derartige Beschränkungen und Mißbräuche sind geeignet, durch Änderung der jeweiligen Einzugsgebiete einerseits den Wettbewerb zwischen Häfen verschiedener Mitgliedstaaten und andererseits die Tätigkeiten innerhalb dieser Einzugsgebiete zu beeinträchtigen und so die Verkehrsströme innerhalb des Gemeinsamen Markts zu stören". (570) Die oben beschriebenen Mißbräuche sind geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten aus ähnlichen wie den bezüglich Artikel 85 Absatz 1 dargelegten Gründen zu beeinträchtigen. (571) Zur TACA gehören Linienreedereien, die in verschiedenen Mitgliedstaaten tätig sind. Die Haltung, Beförderungsleistungen im Rahmen von Servicekontrakten entweder überhaupt nicht oder aber nur unter bestimmten kollektiv vereinbarten Bedingungen zu erbringen, ist geeignet, die Vorteile, die den leistungsfähigsten Unternehmen erwachsen würden, spürbar zu vermindern. Die mißbräuchliche Veränderung der Wettbewerbsstruktur des Markts, die zur Niederhaltung potentiellen Wettbewerbs führt, kann dieselbe Wirkung haben. (572) Sowohl die Haltung, Beförderungsleistungen im Rahmen von Servicekontrakten überhaupt nicht oder nur unter bestimmten kollektiv vereinbarten Bedingungen zu erbringen, als auch die mißbräuchliche Veränderung der Wettbewerbsstruktur des Markts wirken sich auf die Zahl der von jeder einzelnen Linienreederei durchgeführten Beförderungen aus, mit der man ohne die Vereinbarung rechnen würde. Diese Verfälschung des Wettbewerbs zwischen in mehreren Mitgliedstaaten tätigen Reedereien beeinflußt und beeinträchtigt folglich die Handelsströme im Bereich der Beförderungsdienste innerhalb der Gemeinschaft, die sich ohne die mißbräuchliche Auferlegung von Beschränkungen beim Zugang zu Servicekontrakten anders entwickeln würden. (573) Diese Veränderungen des normalen Wettbewerbsverhaltens, bei dem leistungsfähigere Unternehmen ihre Marktanteile vergrößern, können den Wettbewerb zwischen den Häfen der verschiedenen Mitgliedstaaten ebenfalls beeinflussen, indem sie das zwischen den Häfen beförderte Frachtvolumen, also die Verkehrsströme(167), und die Marktanteile der von diesen Häfen aus operierenden Linienreedereien künstlich erhöhen oder verringern. (574) Die Auswirkungen der Servicekontrakte auf die Dienstleistungserbringung und die mißbräuchliche Veränderung der Wettbewerbsstruktur des in den vorangehenden Randnummern beschriebenen Marktes können Auswirkungen auf die Erbringung hiermit verbundener Dienstleistungen nach sich ziehen. Hierzu gehören Hafen- und Stauerdienste. Die Auswirkungen auf diese Dienstleistungen ergeben sich vor allem aus der Veränderung der Verkehrsströme zwischen den Mitgliedstaaten. (575) Aus diesen Gründen vertritt die Kommission die Auffassung, daß die mißbräuchliche Auferlegung von Beschränkungen beim Zugang zu Servicekontrakten und die mißbräuchliche Veränderung der Wettbewerbsstruktur des Markts den Handel zwischen Mitgliedstaaten bei der Erbringung von Dienstleistungen beeinträchtigen, die mit den aufgrund von Servicekontrakten erbrachten Leistungen in Verbindung stehen. Wegen der hiervon betroffenen sehr großen Containerzahl dürften diese Auswirkungen beachtlich sein. E. Schlußfolgerung bezüglich der Anwendbarkeit des Artikels 86 (576) Die Kommission vertritt die Auffassung, daß die TACA-Mitglieder ihre kollektiv beherrschende Stellung durch Einschränkung der Verfügbarkeit und des Inhalts von Servicekontrakten und durch Veränderung der Wettbewerbsstruktur des Markts zwecks Stärkung der beherrschenden Stellung der TACA mißbräuchlich ausgenutzt und somit gegen Artikel 86 EG-Vertrag verstoßen haben. In dieser Entscheidung werden bestimmte Schritte angesprochen, die TACA-Parteien unternahmen, um mögliche Wettbewerber zu einem Markteintritt als TACA-Partei zu bewegen. Diese Entscheidung läßt demgegenüber die Möglichkeiten von Linienkonferenzen, deren Tätigkeiten in den Anwendungsbereich der Gruppenfreistellung nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 fallen, unberührt, neue Mitglieder zu denselben Voraussetzungen aufzunehmen, die für vorhandene Mitglieder gelten; auch die Möglichkeit solcher Linienkonferenzen, die für die in den Anwendungsbereich der Gruppenfreistellung fallenden Tätigkeiten notwendigen Informationen auszutauschen, bleibt unberührt. XXIV. BEENDIGUNG VON VERTRAEGEN (577) In Artikel 5 der TAA-Entscheidung wurden die TAA-Mitglieder aufgefordert, "Kunden, mit denen sie im Rahmen der TAA Servicekontrakte geschlossen haben oder sonstige vertragliche Beziehungen unterhalten, zu unterrichten, so daß diese Kunden - sofern sie es wünschen - die Bedingungen dieser Verträge neu aushandeln oder die Verträge beenden können." Die Kommission hält es aus den nachstehenden Gründen für angemessen, den TACA-Parteien eine ähnliche Auflage zu erteilen. (578) Die wichtigste Grundlage für eine solche Bestimmung ist der einfache Grundsatz, daß eine Partei keinen Nutzen aus ihrer rechtswidrigen Handlung ziehen und keine unrechtmäßig erworbenen Vorteile behalten darf. Eine Entscheidung wird erlassen, um die betreffende Zuwiderhandlung vollständig und wirksam abzustellen. (579) Dies führt nicht nur zur Beendigung der unrechtmäßigen Vereinbarungen zwischen den Parteien, sondern auch zur Abstellung der "wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen, die [...] in den Verträgen zu finden sind", die auf dieser Grundlage mit Dritten abgeschlossen wurden(168). Derartige Verträge führen die beschränkenden Wirkungen fort, weil sie unter Bedingungen eines verfälschten Wettbewerbs aufgesetzt wurden. Den Kunden muß das "Recht zur Anpassung"(169) eingeräumt werden, um die aufgrund der Verträge anhaltenden wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen abzustellen. (580) Im TACA-Fall haben die Parteien gemeinsame Servicekontrakte geschlossen, die wahrscheinlich nach dieser Entscheidung in Kraft bleiben werden und Preise enthalten, die im Sinn der vorliegenden Entscheidung vertragswidrig festgesetzt wurden. Die Servicekontrakte sind zwar möglicherweise nicht als solche aufgrund von Artikel 85 Absatz 2 nichtig, müssen aber dennoch "zusammen und im Rahmen der gesamten Operation betrachtet werden"(170). (581) Die Kommission erläßt Entscheidungen, um die Übereinstimmung mit dem gemeinschaftlichen Wettbewerbsrecht zu gewährleisten. Die vorerwähnten Verträge hätten völlig andere Klauseln enthalten, hätte keine Zuwiderhandlung stattgefunden. Sie dürfen daher nicht länger in Kraft bleiben, was aber nicht bedeutet, daß die Verträge als solche "lediglich wegen ihrer Verbindung zu wettbewerbsbeschränkenden horizontalen Verträgen"(171) in den Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 fallen. (582) Demgemäß muß Verladern die Möglichkeit eingeräumt werden, alle gemeinsamen Servicekontrakte neu auszuhandeln oder zu kündigen. Jede neue Verhandlung wird zu einer neuen rechtlichen Vereinbarung zu neuen Bedingungen führen, die vom Datum der Vereinbarung an und in Übereinstimmung mit deren Bedingungen in Kraft treten. Der Inhalt der neuen Vereinbarungen ist nicht Sache der Kommission, sondern Gegenstand neuer Verhandlungen zwischen den Verladern und den Parteien. Die vorliegende Entscheidung schreibt Verladern nicht vor, ihre gemeinsamen Servicekontrakte neu auszuhandeln, und legt auch keine Frist für den Abschluß solcher Neuverhandlungen fest. XXV. GELDBUSSEN A. Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Geldbußen (583) Nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 kann die Kommission durch Entscheidung gegen Unternehmen Geldbußen in Höhe von 1 000 bis 1 Mio. ECU oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10 % des von jedem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 86 EG-Vertrag verstoßen(172). Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße berücksichtigt die Kommission neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung. Die mit der vorliegenden Entscheidung verhängten Geldbußen werden nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 festgesetzt. Sofern die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Zusammenhang mit Servicekontrakten auch in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 fällt, werden sie jedoch auch gemäß Artikel 22 dieser Verordnung festgesetzt. (584) Die in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 vorgesehenen Geldbußen dürfen nicht für Verstöße gegen Artikel 85 Absatz 1 festgesetzt werden, die nach erfolgter Anmeldung bei der Kommission und vor der Entscheidung der Kommission über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag begangen werden, soweit sie

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.