Europäische Union

Beschluss des Rates vom 9. Juni 2011 über die Genehmigung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen im Namen der Europäischen Union

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2014-04-09

Quellenkennung: 32011D0432. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ebend ist, zusammen mit Schriftstücken, die für den Erlass dieser Entscheidung maßgebend waren; ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang der Antragsteller unentgeltliche juristische Unterstützung erhalten hat; Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Erklärung in Bezug auf den Aufenthaltsort — Wohnsitz und Arbeitsstelle des Antragsgegners; Erklärung in Bezug auf die Identität des Antragsgegners; Lichtbild des Antragsgegners, soweit vorhanden; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift des vorläufigen Scheidungsurteils ("Decree Nisi"); Abschriften etwaiger einschlägiger Gerichtsentscheidungen; gegebenenfalls Schriftstück zum Nachweis der Abstammung; gegebenenfalls andere spezifische Schriftstücke gemäß Artikel 16 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 3. Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e Abschrift der zu ändernden Entscheidung; Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers/Antragsgegners — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Antrag auf juristische Unterstützung; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; Schriftstücke zu Veränderungen in den Lebensverhältnissen des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Schriftstücke zum Familienstand des Antragstellers/Antragsgegners; Abschriften etwaiger einschlägiger Gerichtsentscheidungen; gegebenenfalls andere spezifische Schriftstücke gemäß Artikel 16 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 3; schriftliche Erklärung, dass beide Parteien zur Verhandlung erschienen sind, und — wenn nur der Antragsteller erschienen ist — die Urschrift oder beglaubigte Abschrift des Schriftstücks, das belegt, dass der anderen Partei die Vorladung zugestellt wurde. Abschrift der zu ändernden Entscheidung; Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers/Antragsgegners — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Antrag auf juristische Unterstützung; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; Schriftstücke zu Veränderungen in den Lebensverhältnissen des Kindes/der Kinder. Abschrift der zu ändernden Entscheidung; Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers/Antragsgegners — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Antrag auf juristische Unterstützung; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; Schriftstücke zu Veränderungen in den Lebensverhältnissen des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Schriftstücke zum Familienstand des Antragstellers/Antragsgegners; Abschriften etwaiger einschlägiger Gerichtsentscheidungen; gegebenenfalls andere spezifische Schriftstücke gemäß Artikel 16 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 3. Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f Urschrift und/oder beglaubigte Abschrift der zu ändernden Entscheidung; ein Schriftstück mit dem Nachweis, dass die verpflichtete Person zu der ursprünglichen Anhörung erschienen ist, oder anderenfalls ein Schriftstück, das belegt, dass die verpflichtete Person von diesem Verfahren benachrichtigt wurde oder dass sie von der ursprünglichen Entscheidung benachrichtigt wurde und die Möglichkeit hatte, ein Rechtsmittel dagegen einzulegen; ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang der Antragsteller unentgeltliche juristische Unterstützung erhalten hat; Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers/Antragsgegners — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Bescheinigung der Vollstreckbarkeit; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; Schriftstücke zu Veränderungen in den Lebensverhältnissen des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift des Urteils oder einer anderen Urkunde, die die Auflösung der Ehe oder sonstigen Lebensgemeinschaft belegt; gegebenenfalls Schriftstücke zum Familienstand des Antragstellers/Antragsgegners; Abschriften etwaiger einschlägiger Gerichtsentscheidungen; Erklärung in Bezug auf den Aufenthaltsort der verpflichteten Person — Wohnsitz und Arbeitsstelle; Erklärung in Bezug auf die Identität der verpflichteten Person; Lichtbild der verpflichteten Person, soweit vorhanden; gegebenenfalls andere spezifische Schriftstücke gemäß Artikel 16 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 3; schriftliche Erklärung, dass beide Parteien zur Verhandlung erschienen sind, und — wenn nur der Antragsteller erschienen ist — die Urschrift oder beglaubigte Abschrift des Schriftstücks, das belegt, dass der anderen Partei die Vorladung zugestellt wurde. Urschrift und/oder beglaubigte Abschrift der zu ändernden Entscheidung; ein Schriftstück, das belegt, dass die verpflichtete Person von diesem Verfahren benachrichtigt wurde oder dass sie von der ursprünglichen Entscheidung benachrichtigt wurde und die Möglichkeit hatte, ein Rechtsmittel dagegen einzulegen; ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang der Antragsteller unentgeltliche juristische Unterstützung erhalten hat; Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers/Antragsgegners — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Bescheinigung der Vollstreckbarkeit; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; Schriftstücke zu Veränderungen in den Lebensverhältnissen des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Schriftstücke zum Familienstand des Antragstellers/Antragsgegners; Erklärung in Bezug auf den Aufenthaltsort der verpflichteten Person; Erklärung in Bezug auf die Identität der verpflichteten Person; Lichtbild der verpflichteten Person, soweit vorhanden. Urschrift und/oder beglaubigte Abschrift der zu ändernden Entscheidung; ein Schriftstück mit dem Nachweis, dass die verpflichtete Person zu der ursprünglichen Anhörung erschienen ist, oder anderenfalls ein Schriftstück, das belegt, dass die verpflichtete Person von diesem Verfahren benachrichtigt wurde oder dass sie von der ursprünglichen Entscheidung benachrichtigt wurde und die Möglichkeit hatte, ein Rechtsmittel dagegen einzulegen; ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang der Antragsteller unentgeltliche juristische Unterstützung erhalten hat; Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers/Antragsgegners — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Bescheinigung der Vollstreckbarkeit; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; Schriftstücke zu Veränderungen in den Lebensverhältnissen des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift des vorläufigen Scheidungsurteils ("Decree Nisi"); gegebenenfalls Schriftstücke zum Familienstand des Antragstellers/Antragsgegners; Abschriften etwaiger einschlägiger Gerichtsentscheidungen; Erklärung in Bezug auf den Aufenthaltsort der verpflichteten Person — Wohnsitz und Arbeitsstelle; Erklärung in Bezug auf die Identität der verpflichteten Person; Lichtbild der verpflichteten Person, soweit vorhanden; gegebenenfalls andere spezifische Schriftstücke gemäß Artikel 16 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 3. Anträge nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b Abschrift der zu ändernden Entscheidung; Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers/Antragsgegners — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Antrag auf juristische Unterstützung; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; Schriftstücke zu Veränderungen in den Lebensverhältnissen des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Schriftstücke zum Familienstand des Antragstellers/Antragsgegners; Abschriften etwaiger einschlägiger Gerichtsentscheidungen; gegebenenfalls andere spezifische Schriftstücke gemäß Artikel 16 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 3. Abschrift der zu ändernden Entscheidung; Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers/Antragsgegners — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Antrag auf juristische Unterstützung; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; Schriftstücke zu Veränderungen in den Lebensverhältnissen des Kindes/der Kinder. Abschrift der zu ändernden Entscheidung; Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers/Antragsgegners — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Antrag auf juristische Unterstützung; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; Schriftstücke zu Veränderungen in den Lebensverhältnissen des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Schriftstücke zum Familienstand des Antragstellers/Antragsgegners; Abschriften etwaiger einschlägiger Gerichtsentscheidungen; gegebenenfalls andere spezifische Schriftstücke gemäß Artikel 16 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 3. Anträge nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c Urschrift und/oder beglaubigte Abschrift der zu ändernden Entscheidung; Bescheinigung der Vollstreckbarkeit; ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang der Antragsteller unentgeltliche juristische Unterstützung erhalten hat; Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers/Antragsgegners — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; Schriftstücke zu Veränderungen in den Lebensverhältnissen des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift des Urteils oder einer anderen Urkunde, die die Auflösung der Ehe oder sonstigen Lebensgemeinschaft belegt; gegebenenfalls Schriftstücke zum Familienstand des Antragstellers/Antragsgegners; Abschriften etwaiger einschlägiger Gerichtsentscheidungen; Erklärung in Bezug auf den Aufenthaltsort der berechtigten Person — Wohnsitz und Arbeitsstelle; Erklärung in Bezug auf die Identität der berechtigten Person; Lichtbild der berechtigten Person, soweit vorhanden; gegebenenfalls andere spezifische Schriftstücke gemäß Artikel 16 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 3. Urschrift und/oder beglaubigte Abschrift der zu ändernden Entscheidung; ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang der Antragsteller unentgeltliche juristische Unterstützung erhalten hat; Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers/Antragsgegners — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; Schriftstücke zu Veränderungen in den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers; Erklärung in Bezug auf den Aufenthaltsort der berechtigten Person; Erklärung in Bezug auf die Identität der berechtigten Person; Lichtbild der berechtigten Person, soweit vorhanden. Urschrift und/oder beglaubigte Abschrift der zu ändernden Entscheidung; Bescheinigung der Vollstreckbarkeit; ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang der Antragsteller unentgeltliche juristische Unterstützung erhalten hat; Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers/Antragsgegners — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; Schriftstücke zu Veränderungen in den Lebensverhältnissen des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift des vorläufigen Scheidungsurteils ("Decree Nisi"); gegebenenfalls Schriftstücke zum Familienstand des Antragstellers/Antragsgegners; Abschriften etwaiger einschlägiger Gerichtsentscheidungen; Erklärung in Bezug auf den Aufenthaltsort der berechtigten Person — Wohnsitz und Arbeitsstelle; Erklärung in Bezug auf die Identität der berechtigten Person; Lichtbild der berechtigten Person, soweit vorhanden; gegebenenfalls andere spezifische Schriftstücke gemäß Artikel 16 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 3. Bei Anträgen nach Artikel 10, einschließlich Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a, würde die Zentrale Behörde für England und Wales es begrüßen, jedes Schriftstück in dreifacher Ausfertigung zusammen mit einer Übersetzung in die englische Sprache (falls erforderlich) zu erhalten. Bei Anträgen nach Artikel 10, einschließlich Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a, würde die Zentrale Behörde für Nordirland es begrüßen, jedes Schriftstück in dreifacher Ausfertigung zusammen mit einer Übersetzung in die englische Sprache zu erhalten. 2.   ERKLÄRUNGEN NACH ARTIKEL 44 ABSATZ 1 DES ÜBEREINKOMMENS Die Europäische Union erklärt, dass die nachstehend aufgeführten Mitgliedstaaten für Anträge und damit verbundene Schriftstücke außer einer Übersetzung in ihre Amtssprache eine Übersetzung in die für die einzelnen aufgeführten Mitgliedstaaten genannten Sprachen akzeptieren: Die Tschechische Republik: Slowakisch Die Republik Estland: Englisch Die Republik Zypern: Englisch Die Republik Litauen: Englisch Die Republik Malta: Englisch Die Slowakische Republik: Tschechisch Die Republik Finnland: Englisch 3.   ERKLÄRUNGEN NACH ARTIKEL 44 ABSATZ 2 DES ÜBEREINKOMMENS Die Europäische Union erklärt, dass in Belgien Schriftstücke in Französisch, Niederländisch oder Deutsch abgefasst oder übersetzt sein müssen, je nachdem in welchem Teil des belgischen Hoheitsgebiets die Schriftstücke eingereicht werden sollen. Angaben dazu, welche Sprache in welchem Teil des belgischen Hoheitsgebiets zu verwenden ist, finden sich in dem Handbuch der Empfangsstellen nach Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) ( 4 ). Dieses Handbuch kann auf der folgenden Website abgerufen werden: http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/index_de.htm Folgendes ist anzuklicken: „Zustellung von Schriftstücken (Verordnung (EG) Nr. 1393/2007)“/„Schriftstücke“/„Handbuch“/„Belgien“/„Geographical Areas of Competence“ (S. 13 ff.). Alternativ kann unmittelbar folgende Adresse eingegeben werden: http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/pdf/manual_sd_bel.pdf und sodann ist Folgendes anzuklicken: „Geographical Areas of Competence“ (S. 13 ff.). ▼B ANHANG IV Einseitige Erklärung der Europäischen Union bei Genehmigung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen Die Europäische Union gibt die folgende einseitige Erklärung ab: „Die Europäische Union betont, dass sie dem Haager Übereinkommen von 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen große Bedeutung beimisst. Ihr ist bewusst, dass mit einem Anwendungsbereich, der sich auf alle Unterhaltspflichten aus Beziehungen der Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft erstreckt, die praktische Wirksamkeit des Übereinkommens beträchtlich erhöht werden könnte, indem das mit dem Übereinkommen eingerichtete System der Zusammenarbeit auf Verwaltungsebene allen Unterhaltsberechtigten zugute kommt. Die Europäische Union beabsichtigt daher, die Anwendung der Kapitel II und III des Übereinkommens auf Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten und früheren Ehegatten zu erstrecken, sobald das Übereinkommen für sie in Kraft tritt. Darüber hinaus sichert die Europäische Union zu, dass sie innerhalb von sieben Jahren unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen und etwaiger Ausdehnungserklärungen anderer Vertragsstaaten die Möglichkeit prüfen wird, die Anwendung des gesamten Übereinkommens auf alle Unterhaltspflichten aus Beziehungen der Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft zu erstrecken.“ ( 1 ) Stellungnahme vom 11. Februar 2010 (ABl. C 341 E vom 16.12.2010, S. 98). ( 2 ) ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1. ( 3 ) ABl. L 93 vom 7.4.2011, S. 9. ( 4 ) ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.