Europäische Union

Beschluss des Rates vom 9. Juni 2011 über die Genehmigung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen im Namen der Europäischen Union

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22.7.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 192/39 BESCHLUSS DES RATES vom 9. Juni 2011 über die Genehmigung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen im Namen der Europäischen Union (2011/432/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe b und Absatz 8 Unterabsatz 2 Satz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Union wirkt auf die Errichtung eines gemeinsamen Rechtsraums hin, der auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen basiert. (2) Das Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen („Übereinkommen“) stellt ein solides Fundament für ein weltweites System der Zusammenarbeit auf Verwaltungsebene und für eine Regelung für die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen und Unterhaltsvereinbarungen dar, da es eine unentgeltliche juristische Unterstützung in nahezu allen Fällen, die den Unterhalt für Kinder betreffen, sowie eine Vereinfachung der Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren vorsieht. (3) Nach Artikel 59 des Übereinkommens können Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie die Union das Übereinkommen unterzeichnen, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten. (4) In dem Übereinkommen sind Angelegenheiten geregelt, die auch von der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (2) erfasst werden. Wie bei Annahme des Beschlusses 2011/220/EU des Rates (3) über die Unterzeichnung des Übereinkommens vereinbart wurde, sollte die Union das Übereinkommen allein genehmigen und ihre Zuständigkeit für alle darin geregelten Angelegenheiten ausüben. Das Übereinkommen sollte daher aufgrund seiner Genehmigung durch die Union für die Mitgliedstaaten bindend sein. (5) Die Union sollte folglich bei Genehmigung des Übereinkommens die Zuständigkeitserklärung nach Artikel 59 Absatz 3 des Übereinkommens abgeben. (6) Die Union sollte außerdem bei Genehmigung des Übereinkommens alle Vorbehalte und Erklärungen anbringen bzw. abgeben, die nach Artikel 62 beziehungsweise Artikel 63 des Übereinkommens zulässig sind und die sie für erforderlich hält. (7) So sollte die Union gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Übereinkommens erklären, dass sie die Anwendung der Kapitel II und III des Übereinkommens auf Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten und früheren Ehegatten erstrecken wird. Sie sollte zugleich eine einseitige Erklärung abgeben, in der sie sich verpflichtet, zu einem späteren Zeitpunkt die Möglichkeit zu prüfen, eine weitere Ausdehnung des Anwendungsbereichs vorzunehmen. (8) Die Union sollte den Vorbehalt nach Artikel 44 Absatz 3 des Übereinkommens zu den für den Schriftwechsel zwischen Zentralen Behörden akzeptierten Sprachen anbringen. Die Mitgliedstaaten, die wünschen, dass die Union diesen Vorbehalt für sie anbringt, sollten die Kommission zuvor davon unterrichten und ihr den Inhalt des anzubringenden Vorbehalts mitteilen. (9) Die Union sollte die Erklärungen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 44 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens abgeben. Die Mitgliedstaaten, die wünschen, dass die Union diese Erklärungen für sie abgibt, sollten die Kommission zuvor davon unterrichten und ihr den Inhalt der abzugebenden Erklärungen mitteilen. (10) Ein Mitgliedstaat, der den ihn betreffenden in Anhang II wiedergegebenen Vorbehalt zu einem späteren Zeitpunkt zurücknehmen muss oder der die ihn betreffende in Anhang III wiedergegebene Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt ändern oder zurücknehmen muss oder der eine ihn betreffende Erklärung dem Anhang III hinzufügen muss, sollte den Rat und die Kommission davon unterrichten. Die Union sollte auf dieser Grundlage die entsprechende Notifikation beim Depositar vornehmen. (11) Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über die nach Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens bestimmte(n) Zentrale(n) Behörde(n) unterrichten und sollten der Kommission die Informationen zu den Rechtsvorschriften, Verfahren und Dienstleistungen gemäß Artikel 57 des Übereinkommens übermitteln. Die Kommission sollte diese Angaben, wie im Übereinkommen vorgeschrieben, an das Ständige Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht („Ständiges Büro“) zu dem Zeitpunkt übermitteln, an dem die Union die Urkunde über die Genehmigung hinterlegt. (12) Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission die Informationen zu ihrer/ihren Zentralen Behörde(n) und zu ihren Rechtsvorschriften, Verfahren und Dienstleistungen mitteilen, sollten sie das von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht empfohlene und veröffentlichte Formular „Landesprofil“ verwenden, wenn möglich in elektronischer Form. (13) Ein Mitgliedstaat, der die Informationen zu der/den Zentralen Behörde(n) oder zu den Rechtsvorschriften, Verfahren und Dienstleistungen zu einem späteren Zeitpunkt ändern muss, sollte das Ständige Büro direkt darüber unterrichten und die Änderung zugleich der Kommission mitteilen. (14) Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses. (15) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen („Übereinkommen“) wird im Namen der Europäischen Union genehmigt. Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Urkunde nach Artikel 58 Absatz 2 des Übereinkommens im Namen der Union zu hinterlegen. Artikel 3 Bei der Hinterlegung der Urkunde nach Artikel 58 Absatz 2 des Übereinkommens gibt die Union die Zuständigkeitserklärung nach Artikel 59 Absatz 3 des Übereinkommens ab. Der Wortlaut dieser Erklärung ist diesem Beschluss als Anhang I Teil A beigefügt. Artikel 4 (1)   Bei der Hinterlegung der Urkunde nach Artikel 58 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Union gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Übereinkommens, dass sie die Anwendung der Kapitel II und III des Übereinkommens auf Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten und früheren Ehegatten erstreckt. Der Wortlaut dieser Erklärung ist diesem Beschluss als Anhang I Teil B beigefügt. (2)   Bei der Hinterlegung der Urkunde nach Artikel 58 Absatz 2 des Übereinkommens gibt die Union die einseitige Erklärung ab, deren Wortlaut diesem Beschluss als Anhang IV beigefügt ist. Artikel 5 Bei der Hinterlegung der Urkunde nach Artikel 58 Absatz 2 des Übereinkommens bringt die Union den Vorbehalt nach Artikel 44 Absatz 3 des Übereinkommens hinsichtlich der Mitgliedstaaten an, die gegen die Verwendung entweder des Englischen oder des Französischen im Schriftwechsel zwischen Zentralen Behörden Einspruch erheben. Der Wortlaut dieses Vorbehalts ist diesem Beschluss als Anhang II beigefügt. Artikel 6 Bei der Hinterlegung der Urkunde nach Artikel 58 Absatz 2 des Übereinkommens gibt die Union die Erklärungen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g des Übereinkommens zu den von den Mitgliedstaaten verlangten Angaben oder Schriftstücken und nach Artikel 44 Absatz 1 des Übereinkommens zu den Sprachen, die von den Mitgliedstaaten außer ihren Amtssprachen akzeptiert werden, sowie die Erklärung nach Artikel 44 Absatz 2 des Übereinkommens ab. Der Wortlaut dieser Erklärungen ist diesem Beschluss als Anhang III beigefügt. Artikel 7 (1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis zum 10. Dezember 2012 Folgendes mit: a) die Kontaktdaten der gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens bestimmten Zentralen Behörde(n) und b) die Informationen zu den Rechtsvorschriften, Verfahren und Dienstleistungen nach Artikel 57 des Übereinkommens. (2)   Für die Übermittlung der in Absatz 1 genannten Informationen an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten das von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht empfohlene und veröffentlichte Formular „Landesprofil“, wenn möglich in elektronischer Form. (3)   Bei der Hinterlegung der Urkunde nach Artikel 58 Absatz 2 des Übereinkommens durch die Union übermittelt die Kommission die von den Mitgliedstaaten ausgefüllten Formulare „Landesprofil“ an das Ständige Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht („Ständiges Büro“). Artikel 8 Ein Mitgliedstaat, der den ihn betreffenden, in Anhang II niedergelegten Vorbehalt zurückzunehmen oder der die ihn betreffende, in Anhang III niedergelegte Erklärung zu ändern oder zurückzunehmen oder der eine ihn betreffende, in Anhang III niederzulegende Erklärung hinzuzufügen wünscht, unterrichtet den Rat und die Kommission über die gewünschte Rücknahme, Änderung oder Hinzufügung. Die Union nimmt nachfolgend nach Maßgabe des Artikels 63 Absatz 2 des Übereinkommens die entsprechende Notifikation beim Depositar vor. Artikel 9 Ein Mitgliedstaat, der nach der ursprünglichen Übermittlung des ihn betreffenden Formulars „Landesprofil“ durch die Kommission die in diesem Formular enthaltenen Angaben ändern möchte, unterrichtet das Ständige Büro direkt darüber oder nimmt, falls er die elektronische Form des Formulars „Landesprofil“ verwendet, darin direkt die erforderliche Änderung vor. Er unterrichtet gleichzeitig die Kommission über diese Änderungen. Artikel 10 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 9. Juni 2011. Im Namen des Rates Der Präsident PINTÉR S. (1)  Stellungnahme vom 11. Februar 2010 (ABl. C 341 E vom 16.12.2010, S. 98). (2)   ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1. (3)   ABl. L 93 vom 7.4.2011, S. 9. ANHANG I Erklärungen der Europäischen Union bei Genehmigung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen („Übereinkommen“) nach Artikel 63 des Übereinkommens A.   ERKLÄRUNG NACH ARTIKEL 59 ABSATZ 3 DES ÜBEREINKOMMENS ZUR ZUSTÄNDIGKEIT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE IN DEM ÜBEREINKOMMEN GEREGELTEN ANGELEGENHEITEN 1. Die Europäische Union erklärt, dass sie die Zuständigkeit für alle in dem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten ausübt. Das Übereinkommen wird aufgrund seiner Genehmigung durch die Europäische Union für deren Mitgliedstaaten bindend sein. 2. Mitglieder der Europäischen Union sind derzeit das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland. 3. Diese Erklärung gilt jedoch gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks nicht für das Königreich Dänemark. 4. Diese Erklärung gilt nicht für die Gebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union keine Anwendung findet (Artikel 355 des Vertrags), und berührt nicht Maßnahmen oder Standpunkte, die die betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen des Übereinkommens im Namen und im Interesse dieser Gebiete erlassen bzw. festlegen. 5. Für die Anwendung des Übereinkommens bei der Zusammenarbeit zwischen Zentralen Behörden sind die Zentralen Behörden eines jeden Mitgliedstaats der Europäischen Union zuständig. Wenn eine Zentrale Behörde eines Vertragsstaats an eine Zentrale Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union herantreten muss, hat sie sich daher direkt an die betreffende Zentrale Behörde zu wenden. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden sich ferner, wenn sie es für angebracht halten, an allen Spezialkommissionen beteiligen, die gegebenenfalls mit der Überwachung der Durchführung des Übereinkommens betraut werden. B.   ERKLÄRUNG NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 3 DES ÜBEREINKOMMENS Die Europäische Union erklärt, dass sie die Anwendung der Kapitel II und III des Übereinkommens auf Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten und früheren Ehegatten erstrecken wird. ANHANG II Vorbehalt der Europäischen Union bei Genehmigung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen („Übereinkommen“) nach Artikel 62 des Übereinkommens Die Europäische Union bringt den folgenden Vorbehalt nach Artikel 44 Absatz 3 des Übereinkommens an: Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Hellenische Republik, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, die Slowakische Republik, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland erheben Einspruch gegen die Verwendung des Französischen im Schriftwechsel zwischen den Zentralen Behörden. ANHANG III Erklärungen der Europäischen Union bei Genehmigung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen („Übereinkommen“) nach Artikel 63 des Übereinkommens 1.   ERKLÄRUNG NACH ARTIKEL 11 ABSATZ 1 BUCHSTABE g DES ÜBEREINKOMMENS Die Europäische Union erklärt, dass in den nachstehend aufgeführten Mitgliedstaaten die Anträge, mit Ausnahme von Anträgen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens, die Angaben oder Schriftstücke enthalten müssen, die für die einzelnen aufgeführten Mitgliedstaaten angegeben sind: Das Königreich Belgien: — Für Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben e und f und Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben b und c: der vollständige Text des Beschlusses oder der Beschlüsse in Kopie. Die Tschechische Republik: — Die der Zentralen Behörde nach Maßgabe des Artikels 42 vom Antragsteller erteilte Vollmacht. Die Bundesrepublik Deutschland: — Die Staatsangehörigkeit des Berechtigten, seinen Beruf bzw. seine Beschäftigung sowie gegebenenfalls den Namen und die Anschrift seines gesetzlichen Vertreters; — die Staatsangehörigkeit des Verpflichteten, seinen Beruf bzw. seine Beschäftigung, soweit diese Angaben dem Berechtigten bekannt sind; — bei einem Antrag eines öffentlich-rechtlichen Leistungsträgers, der Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht geltend macht, den Namen und die Koordinaten derjenigen Person, deren Anspruch übergegangen ist; — bei einer Indexierung einer titulierten Unterhaltsforderung, die Modalitäten für die Berechnung dieser Indexierung und bei einer Verpflichtung zur Zahlung von gesetzlichen Zinsen, der gesetzliche Zinssatz sowie der Beginn der Zinspflicht. Die Republik Lettland: — Der Antrag enthält die folgenden Angaben: den persönlichen Code (sofern in der Republik Lettland zugeteilt) oder die Identifikationsnummer des Antragstellers, sofern zugeteilt; den persönlichen Code (sofern in der Republik Lettland zugeteilt) oder die Identifikationsnummer des Antragsgegners, sofern zugeteilt, und den persönlichen Code aller Personen, für die Unterhalt verlangt wird (sofern in der Republik Lettland zugeteilt), oder deren Identifikationsnummer, sofern zugeteilt. — Anträgen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und f und gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und c des Übereinkommens, die keine Unterhaltsansprüche für Kinder (im Sinne des Artikels 15 des Übereinkommens) betreffen, wird ein Begleitdokument beigefügt, das angibt, in welchem Umfang der Antragsteller unentgeltliche juristische Unterstützung im Ursprungsstaat erhalten hat, sowie Angaben zu Art und Umfang der bereits in Anspruch genommenen juristischen Unterstützung und zur weiterhin benötigten juristischen Unterstützung enthält. Die Republik Polen: I.   Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b 1. In einem Antrag auf Vollstreckung einer Entscheidung sollten der Name des Gerichts, das das Urteil erlassen hat, das Datum des Urteils sowie Vor- und Familiennamen der Verfahrensparteien angegeben werden. 2. Die folgenden Schriftstücke sollten beigefügt werden: — das Original des vollstreckbaren Titels (beglaubigte Kopie des Urteils zusammen mit der Vollstreckungsklausel), — eine detaillierte Aufstellung der Zahlungsrückstände, — Angaben zum Bankkonto, auf das die eingeforderten Beträge zu überweisen sind, — eine Kopie des Antrags und der Anlagen, — die von einem vereidigten (professionellen) Übersetzer angefertigten Übersetzungen aller Schriftstücke ins Polnische. 3. Der Antrag, die Begründung des Antrags, die Aufstellung der Zahlungsrückstände und die Angaben über die finanziellen Verhältnisse der verpflichteten Person müssen von der berechtigten Person/den berechtigten Personen bzw. im Fall von Minderjährigen von deren gesetzlichen Vertretern persönlich unterzeichnet werden. 4. Verfügt die berechtigte Person nicht über das Original des vollstreckbaren Titels, so sind die Gründe hierfür in dem Antrag anzugeben (z. B. Verlust oder Vernichtung des Dokuments oder Nichtausstellung des vollstreckbaren Titels durch das Gericht). 5. Bei Verlust des vollstreckbaren Titels sollte ein Antrag auf erneute Ausstellung dieses Titels beigefügt werden. II.   Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben c und d 1. In einem Antrag auf Herbeiführen einer Entscheidung über Unterhaltsansprüche von Kindern sollte der monatliche Betrag angegeben werden, der für jede berechtigte Person als Unterhaltsanspruch gefordert wird. 2. Der Antrag und die Begründung des Antrags müssen von der berechtigten Person/den berechtigten Personen bzw. im Fall von Minderjährigen von deren gesetzlichen Vertretern persönlich unterzeichnet werden. 3. In der Begründung des Antrags auf Herbeiführen einer Entscheidung sind alle Tatsachen, die den Antrag rechtfertigen, und insbesondere die folgenden Informationen anzugeben: a) die Beziehung zwischen der berechtigten und der verpflichteten Person: Kind (Kind aus einer Ehe/von der verpflichteten Person formal anerkanntes Kind/gerichtlich festgestellte Abstammung des Kindes), anderer Blutsverwandter, Ehegatte, ehemaliger Ehegatte, angeheirateter Verwandter; b) Angaben über die finanziellen Verhältnisse der berechtigten Person und in diesem Zusammenhang: — Alter, Gesundheitszustand und Ausbildungsstand der berechtigten Person, — monatliche Ausgaben der berechtigten Person (Lebensmittel, Kleidung, Körperpflege, Vorsorge, Arzneimittel, Rehabilitation, Sport, Freizeit, außergewöhnliche Ausgaben usw.), — (wird Kindesunterhalt für mehr als eine anspruchsberechtigte Person beantragt, so sind die oben genannten Informationen für jede einzelne dieser Personen anzugeben), — Ausbildung des Elternteils, das die minderjährige berechtigte Person betreut, sowie der erlernte und der tatsächlich ausgeübte Beruf dieses Elternteils, — Quelle und Betrag des monatlichen Einkommens des die berechtigte Person betreuenden Elternteils, — monatliche Auslagen des die minderjährige berechtigte Person betreuenden Elternteils für seinen eigenen Unterhalt und den Unterhalt weiterer Personen, die neben der berechtigten Person auf dieses Elternteil angewiesen sind; c) Angaben über die finanziellen Verhältnisse der verpflichteten Person und in diesem Zusammenhang Angaben zu ihrer Ausbildung sowie dem erlernten und tatsächlich ausgeübten Beruf. 4. Es sollte angegeben werden, welche der in der Begründung angeführten Tatsachen in die Beweisaufnahme einfließen sollten (z. B. Verlesen des Dokuments bei der Anhörung, Anhörung des/der Zeugen, Anhörung der berechtigten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters, Anhörung der verpflichteten Person usw.). 5. Es müssen alle für die Beweisaufnahme durch das Gericht erforderlichen Beweisstücke und Informationen angegeben werden. 6. Schriftstücke sollten dem Antrag als Originale oder in Form beglaubigter Kopien beigefügt werden; fremdsprachlichen Schriftstücken sollte eine beglaubigte Übersetzung ins Polnische beigefügt werden. 7. Zeugen: Es sollten der Vor- und Familienname sowie die Anschrift jedes Zeugen angegeben werden. III.   Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben e und f 1. Ein Antrag auf Änderung einer Unterhaltsentscheidung muss Folgendes enthalten: a) den Namen des entscheidenden Gerichts, das Datum des Urteils sowie die Vor- und Familiennamen der Verfahrensparteien, b) die Angabe des für jede berechtigte Person beantragten Betrags des monatlichen Unterhalts (anstelle des Betrags des zuvor gezahlten Unterhalts). 2. In der Begründung des Antrags sollte angegeben werden, welche Änderung der Umstände den Antrag auf Änderung des Unterhaltsbetrags rechtfertigen. 3. Der Antrag und die Begründung des Antrags müssen von der berechtigten Person/den berechtigten Personen bzw. im Fall von Minderjährigen von deren gesetzlichen Vertretern persönlich unterzeichnet werden. 4. Es sollte angegeben werden, welche der in der Begründung angeführten Tatsachen in die Beweisaufnahme einfließen sollten (z. B. Verlesen des Dokuments bei der Anhörung, Anhörung des/der Zeugen, Anhörung der berechtigten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters, Anhörung der verpflichteten Person usw.). 5. Es müssen alle für die Beweisaufnahme durch das Gericht erforderlichen Beweisstücke und Informationen angegeben werden. 6. Schriftstücke sollten dem Antrag als Originale oder in Form beglaubigter Kopien beigefügt werden; fremdsprachlichen Schriftstücken sollte eine beglaubigte Übersetzung ins Polnische beigefügt werden. 7. Zeugen: Es sollten der Vor- und Familienname sowie die Anschrift jedes Zeugen angegeben werden. IV.   Anträge nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 2 Buchstaben b und c 1. Ein Antrag auf Änderung eine

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.