Europäische Union

1999/152/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 1998 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR- Abkommens (Sache IV/M.1016 - Price Waterhouse/Coopers & Lybrand) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1388) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31999D0152. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gkeit der die vorgeschriebenen Abschlußprüfungen durchführenden Personen sind in der Achten Gesellschaftsrechtsrichtlinie (Richtlinie 84/253/EWG des Rates (6)) niedergelegt. Diese Richtlinie enthält jedoch keine Aussagen über viele andere Fragen im Zusammenhang mit der Überprüfungsfunktion. Einige dieser Anforderungen sind auf nationaler Ebene festgelegt oder werden von den Wirtschaftsprüfern selbst geregelt. Gegenstand der Selbstregulierung sind im wesentlichen zwei Hauptbereiche: die berufsständischen Verhaltensregeln (Unabhängigkeit, Eignung, Qualität, Berufsgeheimnis) und die Arbeits- und Bilanzierungsregeln. Die von der Selbstregulierung erfaßten Bereiche unterscheiden sich je nach Mitgliedstaat. Auch die bestehenden Regeln sind in den einzelnen Ländern unterschiedlich. Es nimmt jedoch die Tendenz zu, auf nationaler Ebene die im internationalen Rahmen, insbesondere vom Internationalen Wirtschaftsprüferverband (IFAC), ausgearbeiteten Regeln zu übernehmen. Auf europäischer Ebene ist der Europäische Wirtschaftsprüferverband (FEE) an der Förderung der Übernahme internationaler Normen in den Mitgliedstaaten beteiligt. (79) Die Mitgliedschaft in nationalen Regulierungsorganen ist üblicherweise Sache der einzelnen Wirtschaftsprüfer. Doch auch hier spielen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften häufig eine wichtige Rolle im Prozeß der Selbstregulierung, da sie die Zeit und Bemühungen aufwenden können, um in den Arbeitsgruppen bei der Ausarbeitung der Regeln mitzuarbeiten. Dies trifft um so mehr auf internationaler Ebene zu. Daraus ergibt sich, daß die größten Prüfungsgesellschaften eine einflußreiche Rolle in der IFAC und damit bei der Festsetzung der Normen auf internationaler Ebene ausüben können. Da die nationalen Normen überwiegend mit den IFAC-Normen übereinstimmen und dieselben Firmen häufig bei der Normensetzung auf nationaler Ebene beteiligt sind, darf die Rolle der großen Wirtschaftsprüfungsunternehmen im Prozeß der Normensetzung nicht unterschätzt werden. (80) Das Grünbuch der Kommission über die Rolle, Stellung und Haftung des Abschlußprüfers in der Europäischen Union (7) wirft eine Reihe aufsichtsrechtlicher Fragen in der Gemeinschaft auf. Die Frage der Überwachung der berufsständischen Selbstregulierung auf Gemeinschaftsebene wird an Bedeutung zunehmen, wenn der Binnenmarkt bei der Abschlußprüfung Wirklichkeit wird und sich die Konzentration in diesem Sektor beschleunigt. 2. Abschlußprüfungs- und Buchführungsdienste - kleine und mittelständische Kunden (81) Die Untersuchung der Kommission hat ergeben, das kleine und mittelständische Unternehmen an ihre Abschlußprüfer nicht dieselben Anforderungen hinsichtlich Fachwissen, räumlichen Erfassungsbereich usw. wie Großunternehmen stellen. Diese Kunden greifen zwar auch auf die Dienste der Großen Sechs zurück, bedienen sich jedoch überwiegend der kleineren Wirtschaftsprüfer des zweiten Gliedes, die in diesem Marktsegment starke Wettbewerber der Großen Sechs sind. Die Kommission hat hieraus geschlossen, daß das Vorhaben auf dem Markt der Abschlußprüfungs- und Buchführungsleistungen für kleine und mittelständische Unternehmen keine Wettbewerbsbedenken aufwirft. 3. Abschlußprüfungs- und Buchführungsdienste - Großunternehmen als Kunden (82) Die Kommission ist der Auffassung, daß es sich bei dem sachlich relevanten Markt um den Markt der Abschlußprüfungs- und Buchführungsdienste der Großen Sechs an Großunternehmen handelt und daß die räumliche Ausdehnung dieses Marktes auf den nationalen Rahmen beschränkt ist (siehe Randnummer 19 ff.). (83) Weil der relevante Markt bereits hoch konzentriert ist und nur die Großen Sechs in der Lage sind, die Anforderungen der Großunternehmen in jedem Mitgliedstaat zu erfuellen, ist es angezeigt, daß die Kommission der Frage nachgeht, ob neben der Begründung oder Stärkung einer alleinigen marktbeherrschenden Stellung mit dem vorgesehenen Zusammenschluß zwischen PW und C& L auch die Begründung oder Verstärkung einer oligopolistischen marktbeherrschenden Stellung verbunden wäre. (84) Bei der Bewertung einer möglichen Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung hat die Kommission die von den Parteien bereitgestellten Angaben herangezogen, die sich auf sämtliche Kunden jeglicher Größe erstrecken. Die Kommission hält diese Vorgehensweise für methodisch korrekt, da sowohl auf der Grundlage "sämtliche Kunden" als auch "ausschließlich Großunternehmen" der jeweilige Anteil der Honorareinkünfte bei den Mitgliedern der Großen Sechs sehr ähnlich ist. a) Alleinige Marktbeherrschung (85) Aus Anhang I geht hervor, daß in keinem Mitgliedstaat der Marktanteil des neuen Unternehmens über 40 % liegen würde. Der gemeinsame Marktanteil wäre am höchsten in Deutschland mit 38,6 %, gefolgt von 35,1 % im Vereinigten Königreich und 34,1 % in Irland, während auf den nächstfolgenden Wettbewerber KPMG jeweils 31,9 %, 22,7 % und 23,6 % entfallen. (Auf europäischer Ebene hätte das neue Unternehmen einen Marktanteil von 31,7 % und der nächstfolgende Wettbewerber KPMG von 25,9 %.) Deshalb würde in keinem nationalen Markt das neue Unternehmen eine Marktstellung erlangen, die ihm übermäßige Marktmacht gegenüber den Wettbewerbern oder Kunden verleihen könnte. (86) Wie bereits in Randnummer 69 ff. erwähnt, werden Abschlußprüfungsverträge in der Regel über mehrere Jahre und sogar Jahrzehnte geschlossen. Diese Erstarrung des Marktes bedeutet, daß neben den Marktanteilen für ein einziges Jahr die Ausschreibungs- und Angebotsdaten über einen längeren Zeitraum untersucht werden müssen, um die Beschaffenheit und das Ausmaß des Wettbewerbs auf dem Großunternehmensmarkt der Großen Sechs umfassender bewerten zu können. (87) Die Untersuchung der Kommission hat gezeigt, daß Ausschreibungen zwar nicht häufig vorkommen, es jedoch zu Wettbewerb durch die Angebote anderer Mitglieder der Großen Sechs kommt, wenn ein Kunde beschließt, über eine Ausschreibung seinen Wirtschaftsprüfer zu wechseln. Die Kunden sind in der Regel mit den Preisen, der Qualität und dem Wert der angebotenen Dienstleistungen wohl vertraut. Die Tatsache, daß üblicherweise drei oder vier Mitglieder der Großen Sechs Angebote unterbreiten, macht deutlich, daß die Kunden die Macht ihres bestehenden Wirtschaftsprüfers eindämmen können, indem sie zu verstehen geben, daß eine Ausschreibung für sie in Betracht käme. (88) Eine Untersuchung der jüngsten Ausschreibungen ergibt folgendes: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (89) Diese Zahlen erstrecken sich auf den Kundenwechsel sowohl innerhalb der Großen Sechs als auch zwischen den Großen Sechs und Wirtschaftsprüfern des zweiten Gliedes. Sie zeigen, daß über einen bestimmten Zeitraum die Kunden ihren Wirtschaftsprüfer in erheblichem Maße wechseln und daß bei der Nettoposition C& L und PW unter den Großen Sechs lediglich an dritter bzw. fünfter Stelle stehen. (90) Eine weitere Untersuchung des gesamten Zugewinns (Spalte 1) gemäß der vorstehenden Tabelle ergibt die folgende Rangfolge der Großen Sechs beim Zugewinn von anderen Mitgliedern: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (91) In dem entsprechenden Zeitraum standen C& L und PW lediglich an zweiter bzw. fünfter Stelle innerhalb der Großen Sechs. (92) Als Beispiel für den Wechsel innerhalb eines Mitgliedstaates liegen für das Vereinigte Königreich folgende Angaben vor: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (93) Die Tabelle zeigt, daß bei den Zugewinnen PW mit 15 und C& L mit 12 an zweiter bzw. vierter Stelle stehen. Die größten Verluste hatte C& L mit 19 zu verzeichnen. Die Aufstellung nach Nettozugewinnen (Zugewinne minus Verluste) ergibt folgendes: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Schlußfolgerung (94) Aus den vorstehenden Daten sowohl zu den Marktanteilen als auch dem Ergebnis der Ausschreibungen über einen mehrjährigen Zeitraum wird deutlich, daß das neue Unternehmen in seinem Wettbewerbsverhalten durch die vier anderen großen Wirtschaftsprüfungsunternehmen eingeschränkt wird. Es kann deshalb ausgeschlossen werden, daß die Fusion eine alleinige marktbeherrschende Stellung innerhalb eines der nationalen Märkte der Abschlußprüfungs- und Buchführungsdienste für Großunternehmen der Großen Sechs in der Gemeinschaft begründen oder verstärken würde. b) Oligopolistische Marktbeherrschung i) Bestehende gemeinsame Marktbeherrschung (95) In vorangehenden Fusionsentscheidungen - wie die Entscheidung 97/26/EG der Kommission (Sache IV/M.619 - Gencor/Lonrho) (8) - wurde beschrieben, welche Voraussetzungen in einem oligopolistischen Markt gegeben sein müssen, damit sich die Frage einer gemeinsamen Marktbeherrschung stellt. (96) Während die Nachfrageseite durch mäßiges Wachstum und inelastische Nachfrage gekennzeichnet ist, zeichnet sich die Angebotsseite durch eine hohe Konzentration bei Markttransparenz eines homogenen Produkts, eine ausgereifte Herstellungstechnik, hohe Marktzutrittsschranken (einschließlich umfangreicher Istkosten) und Anbieter mit strukturellen Verbindungen aus. Diese Merkmale der Angebotsseite erleichtern eine gleichgerichtete Vorgehensweise der Anbieter und bieten ihnen dafür Anreize. (97) Der Abschlußprüfungs- und Buchführungsmarkt für Großunternehmen der Großen Sechs ist durch einige der folgenden Merkmale gekennzeichnet: aa) Stagnierende Nachfrage (98) Den Angaben der Parteien in ihrer Anmeldung zufolge "wächst die Nachfrage nach Wirtschaftsprüfungsdiensten innerhalb des EWR, jedoch langsamer als die Nachfrage nach einigen anderen Unternehmensdienstleistungen". Die Parteien gehen davon aus, daß "das zukünftige Wachstum einer erhöhten Nachfrage nach gesetzlich nichtvorgeschriebenen Prüfungs- und Buchführungdiensten entstammen wird. Demgegenüber wird ein starkes Wachstum der Unternehmensberatungsdienste in Europa insgesamt erwartet." Im Abschlußprüfungs- und Buchführungsmarkt für Großunternehmen der Großen Sechs ist in absehbarer Zukunft eindeutig nicht mit großen Wachstumsraten zu rechnen. Dieser Markt ist angesichts der erheblichen Größe der den Kundenstamm bildenden Einzelunternehmen nicht so beschaffen, daß durch eine zahlenmäßige Zunahme dieses Kundenstamms Wachstum entstehen könnte. Hieraus ist zu schließen, daß in dem sachlich relevanten Markt im besten Fall nur ein langsames Wachstum zu erwarten sein wird. bb) Preisinelastische Nachfrage (99) Die Preisinelastizität der Nachfrage ist auf dem betreffenden Markt niedrig, was darauf zurückzuführen ist, daß die Kunden gesetzlich zur Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen verpflichtet sind, daß mit dem Wechsel der Erbringer Kosten verbunden sind (siehe oben) und daß die Honorare für Wirtschaftsprüfungsleistungen nur einen winzigen Anteil der Gesamtkosten der Großkunden der Großen Sechs ausmachen, weshalb auch die Honorare von den Kunden als das unbedeutendste Kriterium bei der Auswahl der Wirtschaftsprüfer genannt werden (eine gewisse Elastizität der Nachfrage ist dadurch gegeben, daß, wie bereits in Randnummer 88 erwähnt, im Rahmen von Ausschreibungen ein Wechsel des Wirtschaftsprüfers stattfindet). cc) Homogenes Produkt, Markttransparenz und niedrige Innovationsrate (100) Wirtschaftsprüferleistungen sind relativ homogen, da sie genormte Überprüfungen, Analysen, Berichte und sonstige Angaben gemäß den nationalen Vorschriften und der berufsständischen Selbstregulierung erfordern. Die Untersuchung der Kommission hat gezeigt, daß die große Mehrzahl der Kunden alle Mitglieder der Großen Sechs als austauschbar ansieht. Außerdem hat sie ein erhebliches Maß an Preistransparenz ergeben, da die von den Großen Sechs verlangten Stundenhonorare relativ transparent sind. Auch die Kosten der Großen Sechs sind transparent, weil die Gehalts- und Arbeitskosten, auf die mehr als die Hälfte der Gesamtaufwendungen entfallen, aufgrund der öffentlichen Anwerbungsmethoden und des Personalwechsels zwischen den Unternehmen bekannt sind. Die Transparenz wird sich in einigen Ländern noch dadurch erhöhen, daß wie z. B. im Vereinigten Königreich die Höhe der Prüferhonorare in den Jahresabschlüssen der Kunden auszuweisen sein wird und in anderen Ländern die Inanspruchnahme eines zweiten Wirtschaftsprüfers gesetzlich vorgeschrieben wird. Außerdem ändern sich die Methoden der Wirtschaftsprüfungsdienste nur geringfügig im Laufe der Zeit und zeichnen sich durch eine niedrige Innovationsrate aus. dd) Strukturelle Verbindungen zwischen den Anbietern (101) Das Vorhandensein wirtschaftlicher oder struktureller Verbindungen zwischen den Anbietern stärkt die Vermutung einer oligopolistischen Marktbeherrschung. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind in den für die Selbstregulierung zuständigen Organen vertreten und nehmen regelmäßig an den Erörterungen und Beschlüssen zu Selbstregulierungsfragen teil, die für alle Teilnehmer von großer Bedeutung sind (siehe Randnummern 78, 79 und 80). Da die größten Unternehmen eine besonders einflußreiche Rolle bei der Setzung der Normen haben (siehe Randnummer 79), sind sie in der Lage, ihren Einfluß bei der Entwicklung eines Normensystems zu nutzen, das in der Praxis zur Begründung einer oligopolistischen oder gemeinsamen Marktbeherrschung führen könnte. (102) Somit ist der Markt der Abschlußprüfung und Buchführung für Großunternehmen der Großen Sechs in einem gewissen Maße durch Merkmale gekennzeichnet, die auf eine gemeinsame Marktbeherrschung hindeuten. (103) Die Kommission hat bisher keinen schlüssigen Nachweis für das Vorhandensein einer Marktbeherrschung auf dem entsprechenden Markt gefunden. Auch in ihren Untersuchungen deutet nichts darauf hin, daß die großen Unternehmenskunden von einer gemeinsamen Marktbeherrschung der Großen Sechs ausgehen. Grundsätzlich betrachtet ist eine gemeinsame Marktbeherrschung durch mehr als drei oder vier Anbieter angesichts ihres komplexen Beziehungsgeflechts und der damit verbundenen Anreize für ein abweichendes Verhalten unwahrscheinlich; ein solches instabiles Verhältnis kann nicht auf Dauer aufrechterhalten werden. Wie bereits erwähnt, gibt es Anhaltspunkte dafür, daß der Großunternehmensmarkt der Großen Sechs zeitweise einem Wettbewerb ausgesetzt ist, wenn von den Kunden Ausschreibungen vergeben und ein Wechsel innerhalb der Großen Sechs vorgenommen wird. (104) Außerdem wurde in dem Urteil des Europäischen Gerichthofes vom 31. März 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-68/94 und C-30/95, Frankreich/Kommission sowie SCPA und EMC/Kommission (9), im Zusammenhang mit der Sache Kali und Salz/MDK/Treuhand (Sache IV/M.308) (10) unterstrichen, daß es Sache der Kommission ist, die von ihr angenommene gemeinsame Marktbeherrschung in einem oligopolistischen Markt nachzuweisen. (105) Der Europäische Gerichtshof hat in diesem Urteil befunden, daß ein hohes Maß an Konzentration in einem oligopolistischen Markt kein ausschlaggebender Faktor für das Vorhandensein einer gemeinsam ausgeübten Marktbeherrschung ist. Außerdem macht das Urteil deutlich, daß sowohl das Fehlen eines wirksamen Wettbewerbs zwischen einer Gruppe von Anbietern, von denen eine gemeinsame Marktbeherrschung angenommen wird, als auch die Schwäche des Wettbewerbsdrucks seitens anderer Anbieter (falls diese in dem betreffenden Markt vertreten sind) eindeutig nachgewiesen werden müssen. (106) Unter diesen Voraussetzungen gibt es nach Auffassung der Kommission keine schlüssigen Beweise dafür, daß mit dem Zusammenschlußvorhaben eine bereits bestehende oligopolistische Marktbeherrschung auf dem Großunternehmensmarkt der Großen Sechs verstärkt würde. ii) Begründung einer gemeinsamen Marktbeherrschung (107) Die Kommission hat untersucht, ob die Konzentration auf der Angebotsseite nach dem Zusammenschluß ein Ausmaß erreichen würde, das eine gemeinsame Marktbeherrschung begründet. aa) Marktstruktur bei einer Doppelfusion (PW/C& L und KPMG/E& Y) (108) Die Möglichkeit der Begründung einer gemeinsamen Marktbeherrschung auf dem Großunternehmensmarkt der Großen Sechs wurde von der Kommission unter Zugrundelegung einer "Doppelfusion" untersucht, nachdem KPMG und E& Y am 23. Dezember 1997 gemeinsam ihre Absicht der Kommission gemeldet hatten, sich weltweit zusammenzuschließen. Die Kommission hielt es für angezeigt, das Zusammenschlußvorhaben PW und C& L im Rahmen des Vorhabens KPMG und E& Y zu untersuchen, da nach der Fusionskontrollverordnung die Auswirkungen von Zusammenschlußvorhaben im Hinblick auf die zukünftige Marktentwicklung zu bewerten sind, wobei nicht nur die mit dem Zusammenschluß herbeigeführten Änderungen zu berücksichtigen sind, sondern auch den zukünftigen Entwicklungen, wie z. B. neue Marktzugänger, die Liberalisierung, die Produktinnovation usw., Rechnung zu tragen ist. Außerdem war die Vereinbarung zwischen KPMG und E& Y im Markt eine wohlbekannte Tatsache. (109) Unter Annahme einer "Doppelfusion" wären die gemeinsamen Marktanteile der beiden größten Unternehmen des relevanten Marktes sowohl auf nationaler als auch auf Gemeinschafts- und weltweiter Ebene erheblich gewesen. Außerdem wären die beiden zusammengelegten Unternehmen die beiden größten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in allen mit Ausnahme von zwei Mitgliedstaaten, wobei erhebliche Abstände zu den Marktanteilen der übrigen Anbieter entstanden wären. (110) Angesichts der hohen gemeinsamen Marktanteile der zusammengelegten Unternehmen und der in den Randnummern 98 bis 101 geschilderten Gegebenheiten des betreffenden Marktes kam die Kommission zu der vorläufigen Schlußfolgerung, daß mit der Fusion von PW und C& L ein Ausmaß an Konzentration auf der Angebotsseite entstehen würde, das zusammen mit dem Zusammenschluß zwischen KPMG und E& Y die Annahme einer gemeinsam ausgeübten Marktbeherrschung bestätigen würde. Am 13. Februar 1997 haben jedoch KPMG und E& Y öffentlich verkündet, daß sie gemeinsam vereinbart haben, ihre Fusionspläne aufzugeben. (111) Der Zusammenschluß von PW und C& L könnte zur Begründung eines marktbeherrschenden Oligopols mit gleichgerichteter Vorgehensweise der übrigen "Großen Fünf" oder einem marktbeherrschenden Duopol führen, bei dem die beiden größten Firmen gleichgerichtet vorgehen und Druck auf die verbleibenden kleineren Firmen ausüben würden. i) Oligopolistische Marktbeherrschung (112) Die Gefahr der Begründung einer oligopolistischen Marktbeherrschung ergibt sich überwiegend aus den in den Randnummern 98 bis 101 beschriebenen allgemeinen Gegebenheiten. Sie wird durch ein weiteres diesem Markt innewohnendes Merkmal noch verschärft, nämlich der Tatsache, daß, wie in Randnummer 74 erwähnt, die Beziehungen zwischen Wirtschaftsprüfern und Kunden in der Regel langfristig angelegt sind. Wenn auch ein Kunde grundsätzlich die Wahl zwischen sechs großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben mag, ist es aus den vorerwähnten Gründen nicht zweckmäßig, den Abschlußprüfer schon nach kurzer Zeit zu wechseln. Die meisten Kunden haben angegeben, daß zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihren Abschlußprüfungsvertrag neu ausschreiben, lediglich drei oder vier der sechs großen Unternehmen für sie in Betracht kommen. Deshalb könnte jegliche Verringerung der Anzahl der Anbieter auf dem Großunternehmensmarkt der Großen Sechs ein weiterer Gesichtspunkt sein, der auf eine gemeinsam ausgeübte Marktbeherrschung hindeutet. (113) Die Untersuchung der Kommission hat jedoch nicht zu der Schlußfolgerung geführt, daß der Zusammenschluß eine oligopolistische Marktbeherrschung begründen würde. Wie bereits in Randnummer 103 erwähnt, wäre eine von drei oder vier Anbietern gemeinsam ausgeübte Marktbeherrschung zu komplex und instabil, um über einen längeren Zeitraum fortbestehen zu können. Der in Form von Ausschreibungen bestehende Wettbewerb auf dem Großunternehmensmarkt der Großen Sechs ereignet sich relativ selten; außerdem nehmen, wie bereits erwähnt, lediglich drei oder vier der Großen Sechs gewöhnlich an einer Ausschreibung teil. Es ist nicht wahrscheinlich, daß bei einem Rückgang von sechs auf fünf Anbieter diese Ausschreibungen eingestellt oder spürbar verringert würden. Diese Lage unterscheidet sich von dem Sachverhalt, der sich aus einem "Doppelzusammenschluß" (im Sinne der ursprünglichen Annahme der Kommission) ergeben hätte, bei dem die Anzahl der Großen Sechs, die für eine Ausschreibung als ausreichend gilt, von der gegenwärtigen Zahl von drei oder vier so verringert wäre, daß der Kunde praktisch keine Wahl mehr haben würde. ii) Duopolistische Marktbeherrschung (114) In Anhang II sind die Marktanteile der beiden größten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften des betreffenden Marktes nach dem Zusammenschluß von PW und C& L auf nationaler, europäischer und weltweiter Ebene angegeben. Dieser gemeinsame Marktanteil erreicht 57,6 % für die Gemeinschaft, 50 % weltweit und zwischen 51,1 und 70,5 % in den einzelnen Mitgliedstaaten. (115) Die Untersuchung der Kommission hat nicht die Schlußfolgerung nahegelegt, daß mit dem Zusammenschluß von PW und C& L bei der vorhandenen Marktstruktur eine duopolistische Marktbeherrschung begründet werden würde. (116) Obwohl PW/C& L nach dem Zusammenschluß eine der beiden größten Prüfungsgesellschaften in sämtlichen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Österreichs wäre, würde es sich bei dem anderen der beiden größten Unternehmen um verschiedene Anbieter in der Gemeinschaft handeln. In den 15 Ländern, in denen PW/C& L eines der beiden größten Unternehmen wäre, wäre in acht Ländern KPMG, in drei Ländern E& Y, in drei Ländern AA und in einem Land DTTI das jeweils andere Unternehmen (siehe Anhang II). (117) Wie aus Anhang III ersichtlich, wäre nach dem Zusammenschluß der Abstand zwischen den Marktanteilen der zweit- und drittgrößten Unternehmen nicht erheblich und würde mehr als 10 % lediglich in Deutschland und Spanien, wenig über 10 % auf Gemeinschaftsebene insgesamt und 3 % weltweit betragen. Der vergleichbare Umfang der Marktanteile der zweit- und drittgrößten Unternehmen würde es PW/C& L nach dem Zusammenschluß erschweren, eine Strategie der duopolistischen Marktbeherrschung zu verfolgen, zu der die Ausübung von Druck oder das Vertreiben aus dem Markt der drittgrößten und der kleineren Unternehmen gehören würde. (118) Wenn auch jedes Land bei der Erbringung von Abschlußprüfungs- und Buchführungsleistungen (siehe Randnummer 19 ff.) einen getrennten räumlichen Markt darstellt, würde PW/C& L nicht in jedem Land gleichgerichtet vorgehen, da dies bedeuten würde, diese Vorgehensweise je nach Land mit unterschiedlichen Unternehmen (KPMG, AA, E& Y oder DTTI) abzustimmen. Es wäre nicht realistisch anzunehmen, daß ein Unternehmen wegen möglicher Vorteile eine parallele Vorgehensweise in einem Land in Kauf nehmen würde, wenn ihm bekannt wäre, daß PW/C& L und ein anderes Unternehmen in einem anderen Land zu seinem Nachteil gleichgerichtet vorgehen. Eine derartige Vorgehensweise zwischen mehreren Unternehmen würde nach kurzer Zeit instabil werden. iii) Schlußfolgerung (119) In Anbetracht des Fortbestehens von immerhin fünf Anbietern nach dem Zusammenschluß, der anzunehmenden Beteiligung dieser fünf Anbieter an Ausschreibungen, die das Wettbewerbselement in den betreffenden Märkten darstellen, und des Nichtentstehens von zwei eindeutig führenden Unternehmen nach dem Zusammenschluß, hat die Kommission keine schlüssigen Nachweise dafür, daß mit dem Zusammenschluß eine oligopolistische oder duopolistische marktbeherrschende Stellung auf einem der nationalen Großunternehmensmärkte der Großen Sechs für Abschlußprüfungs- und Buchführungsleistungen innerhalb der Gemeinschaft begründet oder verstärkt würde. 4. Steuerberatungsdienste, Managementberatungsdienste, Insolvenzberatung und Corporate Finance a) Steuerberatungsdienste (120) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind einem lebhaften Wettbewerb untereinander sowie von Anwaltskanzleien und Banken in diesem Markt ausgesetzt. Wenn man die Marktanteile sämtlicher Anbieter auf diesem Markt zusammenzählt, erreichen die gemeinsamen Marktanteile lediglich in Spanien mit 19,2 % und Irland mit 18,6 % einen Wert oberhalb von 15 %. b) Managementberatungsdienste (121) Die gemeinsamen Marktanteile werden einen Betrag von 15 % in keinem d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.