Europäische Union

1999/152/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 1998 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR- Abkommens (Sache IV/M.1016 - Price Waterhouse/Coopers & Lybrand) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1388) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31999D0152. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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t dieser hohe Spezialisierungsgrad auf die Komplexität der beiden Finanzdienstleistungssektoren zurückzuführen, die mit größeren Risiken verbunden sind als andere Branchen und in denen zusätzliche gesetzliche Anforderungen zum Tragen kommen, die entsprechende Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften erfordern. (43) Laut Aussage eines der beteiligten Unternehmen setzen die genannten Finanzdienstleistungssektoren (Banken und Versicherungen) wegen des höheren branchenspezifischen Risikos und bisweilen komplizierter Geschäftsvorgänge besonderes Fachwissen voraus. Das andere beteiligte Unternehmen gab an, daß im Fall großer Firmen und in wichtigen Finanzzentren die Kundenbetreuung so umfassend ist, daß es sich lohnt, spezielle Prüferteams mit besonderen Fähigkeiten und Erfahrungen innerhalb eines bestimmten Wirtschaftszweigs (z. B. Finanzdienstleistungen) zu bilden. Angestellte des Unternehmens würden sich diesen Teams anschließen und sich in den entsprechenden Abteilungen bis in die Führungsetagen hocharbeiten. (44) Die finanzielle Belastung, die mit einem Mangel an Branchenkenntnis verbunden ist, wenn z. B. ein Prüfer zum ersten Mal die Abschlußprüfung in einer Bank oder Versicherung übernimmt, wird von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft getragen, von der der Kunde erwartet, daß sie die in der zwei- oder dreijährigen Anlaufphase (siehe Randnummer 37) anfallenden Mehrkosten übernimmt und ihre Entgelte entsprechend anpaßt. Jeder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist deshalb daran gelegen, ausreichend Abschlußprüfer mit fundiertem Fachwissen und nachgewiesener Erfahrung in dem betreffenden Sektor - Banken bzw. Versicherungen - vorzuweisen, um den Kunden davon zu überzeugen, daß sie seinen Erfordernissen gerecht werden kann. (45) Des weiteren hat die Kommission festgestellt, daß das hohe Risiko, das diese Finanzdienstleistungsbereiche mit sich bringen, auf Gesellschaften mit unzureichender Branchenkenntnis abschreckend wirken kann, denn diese müssen vor allem bei Großkunden prüfen, was die Übernahme solcher verantwortungsvoller Aufgaben für ihre Finanzlage und ihren Ruf bedeutet. (46) Die Großen Sechs scheinen ausnahmslos über branchenspezifische Kenntnisse zu verfügen. Dafür sprechen folgende Gründe: - Die meisten Firmen der Großen Sechs prüfen bereits heute die Abschlüsse von Banken und Versicherungen, wenngleich je nach Mitgliedstaat in unterschiedlichem Maße. - In fast allen Mitgliedstaaten verfügen alle Sechs aufgrund ihrer Prüfertätigkeit in bestimmten Segmenten dieser Märkte (z. B. kleine Banken oder Versicherungsunternehmen, Tochtergesellschaften oder Zweigstellen ausländischer Unternehmen, Prüfungen im Auftrag der Aufsichtsbehörden usw.) über einen gewissen Grad an Branchenerfahrung. - Branchenspezifische Erfahrungen in einem bestimmten Mitgliedstaat können auch durch einfache Übernahme eines anderen Unternehmens durch einen Kunden erworben werden. - Auch durch die Prüfung der Abschlüsse von Tochtergesellschaften einer ganzen Reihe nicht-finanzieller Unternehmen, die ebenfalls Finanzdienstleistungen anbieten (wie Finanzierungsgesellschaften der Automobilhersteller oder Gesellschaften, die von großen Einzelhandelsunternehmen zur Ausgabe von Zahlungskarten bzw. zur Vergabe von Kundenkrediten gegründet werden), lassen sich einschlägige Kenntnisse erwerben. - Know-how über Banken und Versicherungen ergibt sich auch aus prüfungsfremden Berateraufträgen wie Managementberatung, wie sie von den Großen Sechs ausnahmslos übernommen werden. - Die Großen Sechs können, mit gewissen Einschränkungen, ihre Mitarbeiter länderübergreifend einsetzen oder Mitarbeiter von Konkurrenten abwerben. (47) Das Wettbewerbspotential der Gesellschaften der Großen Sechs, die in den fraglichen Branchen in dem einen oder anderen Land weniger stark vertreten sind, spiegelt sich also nicht in ihrem derzeitigen Marktanteil in diesen Bereichen wider. Diese Feststellung wurde von der überwiegenden Mehrheit der befragten Banken oder Versicherungen bestätigt; demnach sind wenigstens vier der Sechs in der Lage, ihre Abschlüsse zu prüfen. Folglich könnte sich jedes Unternehmen der Großen Sechs verhältnismäßig einfach die Ressourcen aneignen, die erforderlich sind, um ihre Wirtschaftsprüfungsaktivitäten auch auf Banken und Versicherungen auszudehnen. (48) Aufgrund der beschriebenen Situation ist es einzelnen Gesellschaften der Sechs in einigen Fällen gelungen, sich erfolgreich im Finanzdienstleistungssektor zu etablieren, so z. B. PW im Versicherungsgewerbe. cc) Schlußfolgerung (49) Nach Abwägung der vorstehenden Faktoren ist die Kommission zu dem Schluß gelangt, daß Abschlußprüfungs- und Buchführungsdienste für Banken und Versicherungen zum Zweck der Beurteilung der Auswirkungen des geplanten Zusammenschlusses auf den Wettbewerb keine gesonderten Produktmärkte bilden. c) Steuerberatungs- und Steuererklärungsdienste für Großunternehmen, die Kunden der Großen Sechs sind (50) Steuerberatungsdienste umfassen die Hilfestellung bei der Aufgabe, Geschäftsvorgänge und die Organisation von Unternehmen so zu strukturieren, daß möglichst wenig Steuern gezahlt werden müssen, sowie die Erledigung des Schriftverkehrs mit den Finanz-/Steuerbehörden im Auftrag der Kunden. (51) Steuererklärungsdienste beinhalten dementsprechend die Hilfestellung bei der Ermittlung der von den steuerpflichtigen Unternehmen zu entrichtenden Beträge und beim Ausfuellen der Steuererklärungen für die nationalen Finanz-/Steuerbehörden. (52) Die beteiligten Unternehmen haben vorgebracht, daß Steuerberatungs- und Steuererklärungsdienste nicht nur von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, einschließlich der nicht zu den Großen Sechs zählenden Gesellschaften, sondern auch von Anwaltsfirmen erbracht werden. Die Behauptung der Parteien, daß die Großkunden der Großen Sechs für diese Dienste nicht unbedingt auf die Gesellschaft zurückgreifen, die ihre Abschlußprüfung und Buchführung erledigt, hat sich aufgrund der Untersuchung der Kommission als richtig erwiesen. (53) Die Kommission ist daher zu dem Schluß gelangt, daß Steuerberatungs- und Steuererklärungsdienste für die großen Abschlußprüfungs- und Buchführungskunden der Großen Sechs keinen eigenen, von den fiskalischen Diensten für alle Kategorien von Unternehmen getrennten Markt darstellen. 3. Schlußfolgerung (54) Angesichts dieser Sachlage stellt die Kommission fest, daß für die wettbewerbsrechtliche Würdigung in diesem Fall folgende Dienstleistungen als Produktmärkte relevant sind: i) Abschlußprüfung und Buchführung für Großunternehmen, die Kunden der Großen Sechs sind; ii) Abschlußprüfung und Buchführung für kleine und mittlere Unternehmen; iii) Steuerberatung und Steuererklärung für alle Kategorien von Unternehmen; iv) Managementberatung; v) Insolvenzberatung; vi) Corporate Finance. B. DIE RÄUMLICH RELEVANTEN MÄRKTE 1. Abschlußprüfungs- und Buchführungsdienste a) Rechtsrahmen/Erwägungen zur nationalen Marktdimension (55) Die Bereitstellung von Abschlußprüfungsdiensten ist überall in der Gemeinschaft auf nationaler Ebene geregelt. Das nationale Aufsichtsrecht enthält Vorschriften über die Unternehmen, die sich einer Abschlußprüfung unterziehen müssen, über die Häufigkeit der Abschlußprüfungen, über die Personen, die eine derartige gesetzliche Prüfung durchführen dürfen, die beruflichen Qualifikationen des gesetzlichen Abschlußprüfers und die Rechtsformen von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Während die Unternehmen eigene Abschlußprüfer ernennen, ist hierfür in einigen Mitgliedstaaten und für einige Sektoren (insbesondere Banken, Versicherungen und börsennotierte Unternehmen) die Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich. Darüber hinaus sind in einigen Mitgliedstaaten die Dauer und die Erneuerung von Abschlußprüfungsverträgen geregelt. Ein weiterer Aspekt bei der Erbringung von Abschlußprüfungsdiensten der geregelt ist, betrifft die Niederlassungsfreiheit des Abschlußprüfers, da in bezug auf Eigentum, Management und Rechtsform der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in den einzelnen Mitgliedstaaten Beschränkungen bestehen können. (56) Die Parteien haben selber zugegeben, daß der Bereich der Abschlußprüfungs-/Buchführungsdienste auf nationaler Ebene stark geregelt ist, und festgestellt, daß dies auf nationale Märkte für die Erbringung derartiger Dienste "schließen läßt". Sie behaupteten jedoch, daß diese Marktdefinition vor allem für die Abschlußprüfung von "kleineren Unternehmen, die vornehmlich in einem und demselben Land tätig sind und kein Kapital auf internationalen Märkten aufnehmen", gilt. b) Erwägungen zur multinationalen Dimension (57) Außerdem behaupteten die Parteien, daß angesichts der Zunahme von multinational tätigen Gesellschaften, von denen qualifizierte Dienstleistungen in mehreren Ländern erwartet werden, der Markt für Abschlußprüfungs-/Buchführungsdienste eine internationale Dimension erhält. Die Kommission hat bei ihrer Untersuchung der Antworten der Marktteilnehmer auf die Frage der räumlichen Ausdehnung der Abschlußprüfungs-/Buchführungsdienste der von den Parteien aufgeworfenen Frage der internationalen Dimension in dem besonderen Fall der multinationalen Unternehmen (die Abschlußprüfungs-/Buchführungsdienste der Großen Sechs in Anspruch nehmen) Rechnung getragen, die einen Teil der Kundenbasis des für die Würdigung in diesem Fall gewählten sachlich relevanten Marktes bilden. c) Die Angaben der Großen Sechs und ihrer Kunden (58) Die Untersuchung hat ergeben, daß immer mehr multinationale Kunden der Großen Sechs dazu tendieren, ihren weltweiten Dienstleistungsbedarf mit dem Partnerunternehmen der Großen Sechs im Sitzland der Muttergesellschaft im Rahmen eines "internationalen Verhandlungspakets" abzudecken. Die Antworten, die sowohl von den sechs größten Wirtschaftsprüfungsfirmen, einschließlich der Parteien, als auch von den Kunden dieser Unternehmen im Verlauf der eingehenden Marktuntersuchung eingingen, bestätigten jedoch, daß ein solches etwaiges "Verhandlungspaket" grundsätzlich zwar ein einziges Verhandlungspaket darstellt, das sich auf das Angebot des potentiellen Anbieters an allen nationalen Standorten erstreckt, wo der multinationale Kunde die Dienstleistungen benötigt, daß dabei aber sowohl den Bedürfnissen der nationalen Tochtergesellschaft des Kunden (einschließlich nationalen Aufsichtserfordernissen) als auch dem Angebot, einschließlich Entgelt, des Partnerunternehmens Rechnung getragen wird, das möglicherweise die Abschlußprüfungsdienste für diese Tochtergesellschaft erbringen wird. (59) Eine der Parteien beschrieb das Vergabeverfahren tatsächlich als eine "zentrale Verhandlung mit der Muttergesellschaft im Anschluß an die Verifizierung lokaler Schätzungen und Verhandlungen zwischen lokalen Partnern und dem führenden Partner im Land der Muttergesellschaft", "ein Vorgehen, das bei rund 90 % der Aufträge zur Anwendung gelangt." Eine andere Partei erklärte, daß "bei Eingang einer Aufforderung zur Angebotsabgabe die führende Geschäftsstelle diejenigen Geschäftsstellen, Partner und Teams ermittelt, die das gesamte Geschäft abdecken könnten. Diese werden aufgefordert, den Auftrag in den einzelnen Punkten zu analysieren und den Zeit- und Personalaufwand zu veranschlagen. Die lokalen Schätzungen werden unmittelbar der führenden Geschäftsstelle zugeleitet, damit diese eine Gesamtpreisstrategie entwickeln kann . . .; falls der Gesamtpreis unter dem veranschlagten Preis liegt, wird die Differenz auf die beteiligten Geschäftsstellen umgelegt". Dieselbe Partei erklärte außerdem, daß "die Geschäftsführung der Tochtergesellschaften häufig vom Gruppenmanagement um ihre Ansicht über die konkurrierenden (Wirtschaftsprüfungs-)Firmen gebeten wird" und daß "das Auditing-Management in Gebieten, in denen Tochtergesellschaften angesiedelt sind, konsultiert wird, um zu gewährleisten, daß die lokalen aufsichtsrechtlichen Erfordernisse bei der Ausarbeitung des zentralen Angebots berücksichtigt werden, und diese technischen Aspekte des Angebots auf nationaler Ebene bearbeitet werden, um Konformität mit sämtlichen Erfordernissen sicherzustellen." (60) Außerdem haben mehrere von der Kommission im Laufe der Marktuntersuchung befragte multinationale Kunden der Parteien erklärt, daß sie Abschlußprüfungsdienste, einschließlich Entgelt, mit den Anbietern auf nationaler Ebene aushandeln, bzw. ihre Tochtergesellschaften unmittelbar mit dem nationalen Unternehmen, auch wenn das endgültige Angebot in vielen Fällen auf zentraler Ebene koordiniert und/oder überwacht wird. Einer dieser multinationalen Kunden, der den räumlich relevanten Markt als nationalen Markt ansah, bestätigte, daß im Fall seiner Gesellschaft "die Aushandlung des Abschlußprüfungsentgelts für Tochterunternehmen deren Sache ist". Ein anderer multinationaler Kunde der Parteien, der zugab, daß "Abschlußprüfungsentgelte und Qualitätsfragen zentral erörtert werden", erklärte, daß er "die Preise und anderen Bedingungen für jede Gesellschaft einzeln vereinbart", da "jede Gesellschaft für diese Dienstleistungen selber aufkommen muß und die lokale Geschäftsführung normalerweise an den Erörterungen und Verhandlungen beteiligt ist", und daß er "mit keinem Unternehmen der Großen Sechs irgendwelche internationalen Pakete ausgehandelt hat". Ein weiterer multinationaler Kunde der Parteien erklärte, daß er "mit den Abschlußprüfern auf lokaler Ebene verhandelt" und "keine zentralen Verhandlungen über Dienstleistungen" führt. (61) Alle multinationalen Kunden müssen als Konzerne ihre konsolidierte Bilanz, d. h. die Bilanz der Muttergesellschaft und die der Tochtergesellschaften auf weltweiter Ebene, abschließend prüfen lassen. Da diese konsolidierte Abschlußprüfung im Sitzland der Muttergesellschaft stattfindet, wird die Wahl des Abschlußprüfers der Muttergesellschaft für diese besondere Prüfung (und folglich für die Prüfung des Konzerns auf weltweiter Ebene) von der Art und Weise beeinflußt, wie die Muttergesellschaft (z. B. hinsichtlich Ruf und Fachwissen) das Auditing-Angebot im Sitzland beurteilt. Tatsächlich hat es den Anschein, daß sogar eine relativ starke Position in einem bestimmten Land und einem bestimmten Wirtschaftszweig im Bereich der Abschlußprüfung von Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen durchaus mit einer verhältnismäßig schwachen Position im Bereich der Abschlußprüfung von im selben Wirtschaftszweig und im selben Land operierenden Unternehmen einhergehen kann. d) Wichtige nationale Marktmerkmale (62) Die Kommission hat allen vorerwähnten Faktoren bei ihrer Untersuchung der räumlichen Ausdehnung des relevanten Produktmarktes Rechnung getragen und insbesondere die folgenden nationalen Marktmerkmale festgestellt: a) aufsichtsrechtliche Erfordernisse, die sich sowohl auf die Nachfrageseite (gesetzliche Abschlußprüfung) als auch auf die Angebotsseite auswirken (Qualifikationen der Abschlußprüfer und Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit in bestimmten Mitgliedstaaten); b) die Notwendigkeit einer lokalen Präsenz für den Anbieter von Abschlußprüfungsdiensten sowie eines qualifizierten Personals mit dem erforderlichen Fachwissen (einschließlich Kenntnis der aufsichtsrechtlichen Vorschriften) und die Notwendigkeit eines "Markenimages" in jedem Land, in dem Abschlußprüfungs-/Buchführungsdienste angeboten werden. e) Schlußfolgerung (63) Aufgrund der vorerwähnten nationalen Marktmerkmale und unter Berücksichtigung aller anderen vorerwähnten Elemente vertritt die Kommission die Auffassung, daß die räumlich relevanten Märkte im Hinblick auf die Würdigung der wettbewerblichen Auswirkungen des vorliegenden Vorhabens auf die Märkte für Abschlußprüfungs-/Buchführungsdienste nationale Märkte sind. 2. Steuerberatungs- und Steuererklärungsdienste (64) Aufgrund der besonderen Anforderungen an die Qualifikation und Expertise auf nationaler Ebene und aufgrund der Unterschiedlichkeit der Steuervorschriften in den einzelnen Ländern vertritt die Kommission die Auffassung, daß die räumlich relevanten Märkte im Hinblick auf die Würdigung der wettbewerblichen Auswirkungen des vorliegenden Vorhabens auf dem Markt für Steuerberatungs- und Steuererklärungsdienste nationale Märkte sind. 3. Managementberatung (65) Managementberatung richtet sich an eine Vielzahl von Unternehmen und öffentlichen Abnehmern. Die Parteien haben behauptet, daß der einzige Faktor, der die Tätigkeit auf diesem Markt beschränkt, in dem Erfordernis besteht, über kundengerechtes Know-how und entsprechende Ressourcen zu verfügen. Einige dieser Kunden haben rein nationale oder lokale Bedürfnisse, während die Bedürfnisse multinationaler Kunden durch mehrere nationale Standorte geprägt sind. In diesem Kontext haben die Parteien vorgebracht, daß der Markt sowohl eine nationale als auch eine internationale Dimension hat mit mehreren in beiden Bereichen konkurrierenden Anbietern, zu denen Spezialfirmen (auf nationaler/lokaler Ebene) sowie Buchführungs- und Beratungsfirmen (auf beiden Ebenen) gehören. (66) Die Marktuntersuchung der Kommission hat die vorerwähnten Behauptungen der Parteien weitgehend bestätigt. Da aber das Vorhaben auf keinem räumlichen Markt eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt, wie die Würdigung in Randnummer 69 ff. zeigt, hat die Kommission beschlossen, im vorliegenden Fall den räumlich relevanten Markt für Managementberatungsdienste nicht genau abzugrenzen. 4. Insolvenzberatung (67) Die Parteien haben erklärt, daß die Erbringung von Dienstleistungen in Insolvenzfällen rechtlich geregelt ist. Auch bei Insolvenzen auf internationaler Ebene erfolgt die Bestellung eines Konkursverwalters auf nationaler Ebene nach den nationalen Rechtsvorschriften. Außerdem hat die Marktuntersuchung der Kommission den nationalen Charakter dieses Marktes bestätigt. Somit vertritt die Kommission die Auffassung, daß die räumlich relevanten Märkte im Hinblick auf die Würdigung der wettbewerblichen Auswirkungen des vorliegenden Vorhabens auf dem Markt für Dienstleistungen in Insolvenzfällen nationale Märkte sind. 5. Corporate Finance (68) Beratungsdienste im Bereich des Corporate Finance sind von der Kommission in einer früheren Entscheidung vom 30. August 1993 - (Sache IV/M.319 BHF/CCF/Charterhouse) (5) - als nationale Märkte definiert worden. Trotzdem haben die Parteien behauptet, daß für bestimmte Geschäftsvorfälle ein internationaler Markt besteht, während die Marktuntersuchung der Kommission sowohl nationale als auch internationale Aspekte festgestellt hat. Da aber die Kommission in ihrer nachstehenden Würdigung zu dem Schluß gelangt, daß das vorliegende Vorhaben auf keinem Markt für die Erbringung dieser Dienstleistungen zur Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung führt, hat sie beschlossen, den räumlich relevanten Markt in diesem Fall nicht weiter abzugrenzen. C. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Marktgegebenheiten a) Die Wirtschaftsprüfungstätigkeiten der "Großen Sechs" (69) Wie aus der nachstehenden Tabelle hervorgeht, sind die Großen Sechs Wirtschaftsprüfungsunternehmen in allen sachlich relevanten Märkten im großen Umfang tätig (die Angaben für die Bereiche Unternehmensberatung, Insolvenzberatung und Unternehmensfinanzierung sind unter "Sonstiges" zusammengefaßt). >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (70) In der nachfolgenden Tabelle ist der Anteil an den Gesamteinnahmen (beruhend auf den vorstehenden Zahlenangaben) aufgeführt, die von den Großen Sechs in ihren hauptsächlichen Tätigkeitsbereichen erzielt werden: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (71) Mit Ausnahme des Abschlußprüfungs- und Buchführungsmarktes für Großunternehmen sind die Großen Sechs in jedem der relevanten Märkte gemäß der Marktdefinition dem Wettbewerb einer Reihe anderer Dienstleistungsanbieter ausgesetzt: - Bei den Steuerberatungsdiensten sind sie dem Wettbewerb anderer Abschlußprüfer, Anwaltskanzleien und Banken ausgesetzt; - bei den Beratungsdiensten für Unternehmen stehen sie im Wettbewerb mit einer Vielzahl von Unternehmensberatern wie z. B. McKinsey, Boston Consulting Group, IBM, EDS, Bain & Co, usw.; - bei den Unternehmensfinanzierungsdiensten stehen sie im Wettbewerb mit einer Reihe von Investitionsbanken und anderen Instituten, einschließlich Goldman Sachs, Morgan Stanley, SBC Warburg Dillon Read usw.; - bei den Insolvenzberatungsdiensten sind andere Anwaltskanzleien Wettbewerber der Großen Sechs. b) Der Markt der Abschlußprüfungs- und Buchführungsleistungen (72) Aus den vorstehenden Tabellen wird ersichtlich, daß rund die Hälfte der Gesamteinnahmen bei jedem der Großen Sechs (abgesehen von AA, dessen Schwerpunkt bei den Unternehmensberatungsdiensten liegt) auf die Abschlußprüfungs- und Buchführungsleistungen entfällt. (73) In der Gemeinschaft (sowie in Ländern wie den Vereinigten Staaten) sind die Gesetze über die Abschlußprüfungsanforderungen in der Regel gut entwickelt und anspruchsvoll und ist der Markt der Erbringung von Abschlußprüfungsdiensten ein im wesentlichen ausgereifter Markt. (74) Die Dauer der Abschlußprüfungsverträge schwankt von Land zu Land (sie beträgt z. B. ein Jahr im Vereinigten Königreich, mehrere Jahre in anderen Mitgliedstaaten). In der Regel werden diese Verträge erneuert, weshalb das Verhältnis zwischen Abschlußprüfer und Kunde überwiegend ein Langfristverhältnis über mehrere Jahre oder gar Jahrzehnte ist. Nach den Untersuchungen der Kommission ist dies darauf zurückzuführen, daß ein Wechsel des Wirtschaftsprüfers dem Ansehen oder der Börseneinstufung des Unternehmens abträglich sein kann und den Verdacht bei den Investoren auslösen könnte, daß es zu Meinungsunterschieden bei der Bilanzerstellung und zu Schwierigkeiten bei den Unternehmensbüchern gekommen sein könnte. Ein weiterer Grund liegt darin, daß für die Einarbeitung eines neuen Abschlußprüfers ein erheblicher Aufwand an Zeit, Ausbildung und sonstigen Mitteln erforderlich ist, damit der Prüfer mit den Vermögenswerten und den Geschäften des Unternehmens hinreichend vertraut ist, um eine zufriedenstellende Überprüfung durchführen zu können, bei der die Risiken für die Aktionäre innerhalb eines zumutbaren Rahmens bleiben. (75) In der Regel wählen die Unternehmen ihre Abschlußprüfer in einem Ausschreibungsverfahren aus. Üblicherweise werden zwischen drei und vier Unternehmen aufgefordert, ihre Angebote zu unterbreiten. Die endgültige Auswahl wird auf der Grundlage dieser Angebote getroffen. Bei der Auswahl berücksichtigt der Kunde neben dem Prüfungshonorar auch immaterielle Faktoren. Die wichtigsten dieser Faktoren sind der Umfang des Firmennetzes, die Qualität der geleisteten Arbeit, der Ruf der Firma, die vorgesehene Art und Weise der Durchführung der Prüfungsarbeiten (einschließlich z. B. der Verwendung technischer Hilfsmittel) sowie die Erfahrungen und das Fachwissen der für die Abschlußprüfung heranzuziehenden Wirtschaftsprüfer. (76) Selbst nach einem langfristigen Vertragsverhältnis kann ein Kunde beschließen, seinen Abschlußprüfungsvertrag neu auszuschreiben, sei es, um eine bessere Leistung anderweitig zu erhalten oder um von seinem Wirtschaftsprüfer avisierten Preiserhöhungen entgegenzuwirken oder, wenn das Unternehmen sich selbst im Wandel befindet wie z. B. bei einem Zusammenschluß oder einer Übernahme. Somit wird der Preis für die Abschluß- und Buchprüfungsdienste durch Ausschreibungen ermittelt, die von Zeit zu Zeit durchgeführt werden. (77) Die ständige Zunahme der Nachfrage nach Abschlußprüfungs- und Buchführungsleistungen in den meisten Mitgliedstaaten war auf die Umsetzung der Gemeinschaftsrichtlinien zurückzuführen, die für bestimmte Unternehmen Buchführungsanforderungen eingeführt haben. Für die Zukunft wird erwartet, daß die zunehmende Nachfrage nach gesetzlich nicht vorgeschriebenen Prüfungs- und Buchführungsleistungen und strukturelle Änderungen wie Privatisierung sowie die zunehmende Verwendung der Kapitalmärkte für die Geldbeschaffung das Nachfragewachstum tragen werden. (78) Die Mindestanforderungen an die berufliche Eignung, den guten Leumund und die Unabhängi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.