Europäische Union

1999/152/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 1998 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR- Abkommens (Sache IV/M.1016 - Price Waterhouse/Coopers & Lybrand) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1388) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31999D0152. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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er Mitgliedstaaten überschreiten. Zu den Wettbewerbern in diesem Bereich zählen andere Wirtschaftsprüfungsunternehmen und weltbekannte Spezialunternehmen wie McKinsey, Bain und Co., Boston Consulting Group usw. c) Insolvenzberatung (122) Lediglich im Vereinigten Königreich erreichen die gemeinsamen Marktanteile mit 25,8 % einen Wert oberhalb von 15 %. Zu den Wettbewerbern zählen Anwaltskanzleien und andere Wirtschaftsprüfer. d) Corporate Finance (123) Die Marktanteile liegen weit unterhalb von 15 % in sämtlichen Mitgliedstaaten, wo die Parteien dem Wettbewerb großer Geschäfts- und Investitionsbanken ausgesetzt sind. e) Schlußfolgerung (124) Es steht außer Frage, daß mit dem Zusammenschluß keine marktbeherrschende Stellung in einem der vorerwähnten vier Märkte innerhalb der Gemeinschaft begründet oder verstärkt würde. VI. ABSCHLIESSENDE FESTSTELLUNG (125) Es ist davon auszugehen, daß mit dem Zusammenschlußvorhaben eine beherrschende Stellung, die zu einer spürbaren Behinderung eines wirksamen Wettbewerbs in einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes führen würde, weder begründet noch verstärkt würde. Das Vorhaben sollte deshalb gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung bzw. Artikel 57 EWR-Abkommen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das von Price Waterhouse und Coopers & Lybrand am 11. Dezember 1997 angemeldete Zusammenschlußvorhaben wird für mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsweise des EWR-Abkommens vereinbar erklärt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Coopers & Lybrand 1, Embankment Place UK-London WC2N 6NN Price Waterhouse Southwark Towers 32, London Bridge Street UK-London SE1 9SY Brüssel, den 20. Mai 1998 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 1; Berichtigung in ABl. L 257 vom 21. 9. 1990, S. 13. (2) ABl. L 180 vom 9. 7. 1997, S. 1. (3) ABl. C 56 vom 26. 2. 1999, S. 12. (4) Die vorliegende Fassung der Entscheidung wurde so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden. (5) ABl. C 247 vom 10. 9. 1993, S. 4. (6) ABl. L 126 vom 12. 5. 1984, S. 20. (7) ABl. C 321 vom 28. 10. 1996, S. 1. (8) ABl. L 11 vom 14. 1. 1997, S. 30, Randnummer 141. (9) Slg. 1998, I-1375. (10) Entscheidung 94/449/EG der Kommission (ABl. L 186 vom 21. 7. 1994, S. 38). ANHANG I >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG III >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.