Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 17. April 2019 zur Festlegung der neuen Leistungsbeschreibung für die Methodik zur Bewertung auf Basis von Säulen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates

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Quellenkennung: 32019D0606(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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derfähigkeit Werden die Vorschläge Überprüfungen der Förderfähigkeit durch den Evaluierungsausschuss oder durch Mitarbeiter unterzogen, wobei im letzteren Fall die Ergebnisse ihrer Arbeit vom Ausschuss überprüft werden müssen? Werden diese Überprüfungen auf der Grundlage einer Checkliste mit Förderfähigkeitskriterien durchgeführt? Hinweis: diese Kriterien können Förderfähigkeitskriterien für Antragsteller (z. B. rechtlicher und administrativer Status, Vorschriften über die Staatsangehörigkeit und Ausschlussgründe) und Förderfähigkeitskriterien für die mit der Finanzhilfe zu fördernden Maßnahmen (z. B. Arten von Tätigkeiten, Sektoren oder Themen und geografische Gebiete, die von der Finanzhilfe abgedeckt werden) umfassen. Schließen diese Kriterien eine Überprüfung der erforderlichen Unterlagen ein? Können diese Überprüfungen zur Zurückweisung eines Vorschlags führen, was bedeutet, dass der Vorschlag bei der weiteren Evaluierung nicht berücksichtigt wird? VDSA   3.5.4 Finanzielle und operative Leistungsfähigkeit Werden die Vorschläge Überprüfungen der finanziellen und operativen Leistungsfähigkeit durch den Evaluierungsausschuss oder durch Mitarbeiter unterzogen, wobei im letzteren Fall die Ergebnisse ihrer Arbeit vom Ausschuss überprüft werden müssen? Werden diese Überprüfungen auf der Grundlage einer Checkliste mit Kriterien durchgeführt? Sieht das Gewährungssystem klare, objektive und nichtdiskriminierende Kriterien zur Bewertung, ob die Antragsteller eine ausreichende finanzielle und operative Leistungsfähigkeit aufweisen, vor? Werden diese Auswahlkriterien in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen spezifiziert und bekannt gemacht? Hinweis: „Finanzielle Leistungsfähigkeit“ bezieht sich auf die Verfügbarkeit stabiler und ausreichender Finanzierungsquellen, um die operative Leistung während des gesamten Zeitraums der Maßnahme sicherzustellen. „Operative Leistungsfähigkeit“ bezieht sich auf die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahme auf die verfügbare Kompetenz, Fähigkeiten, Qualifikationen und Erfahrungen. Die Bewertung kann auf der Grundlage der mit dem Vorschlag eingereichten Unterlagen, wie Finanz- und Prüfungsberichten, und Nachweise für durch den Antragsteller durchgeführte Maßnahmen erfolgen. Können diese Überprüfungen zur Zurückweisung eines Vorschlags führen, was bedeutet, dass der Vorschlag bei der weiteren Evaluierung nicht berücksichtigt wird? VDSA   3.5.5 Planung und Inhalt der Maßnahme Sieht das Gewährungssystem klare Verfahren, Vorschriften und Kriterien für die Evaluierung der Vorschläge anhand festgelegter Ziele vor? Schlüsselkriterien können Folgendes umfassen: Planung der Maßnahme, Art der Tätigkeiten, erwartete Auswirkungen, Nachhaltigkeit, Wirksamkeit und Effizienz, Sichtbarkeit. Wird ein Evaluierungsraster verwendet, das alle relevanten Kriterien festlegt? Enthalten Evaluierungsraster eine Punktbewertung der Schlüsselaspekte der Evaluierung? VDSA   3.5.6 Schlussfolgerungen des Bewertungsausschusses Erstellt und unterzeichnet der Evaluierungsausschuss einen Evaluierungsbericht für alle Vorschläge mit einer Reihung der Vorschläge nach vergebenen Punktzahlen? Werden die ausgefüllten Evaluierungsraster diesem Bericht beigefügt? Bieten diese Berichte klare Schlussfolgerungen über erfolgreiche und erfolglose Antragsteller? VDSA   3.6. Gewährung von Finanzhilfen — Wendet die Stelle geeignete Vorschriften und Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen an?   3.6.1 Wird die Entscheidung über die Gewährung einer Finanzhilfe auf einer angemessenen Ebene getroffen (z. B. Vorschlag durch den Evaluierungsausschuss und förmliche Entscheidung durch die Leitung der Stelle)? VDSA   3.6.2 Haben die Beschlüsse über die Gewährung von Finanzhilfe eine geeignete Form (sind Muster für Beschlüsse verfügbar)? Spezifizieren die Beschlüsse über die Gewährung von Finanzhilfe Folgendes: den Gesamtbetrag der Finanzierung, genaue Angaben über den Begünstigten der Finanzhilfe, den Titel/Beschreibung der Maßnahme/Tätigkeit; gegebenenfalls die Gründe für die Gewährung der Finanzhilfe, vor allem wenn diese nicht mit der Meinung des Evaluierungsausschusses übereinstimmen; die Namen der zurückgewiesenen Antragsteller und die Gründe für ihre Zurückweisung. VDSA   3.6.3 Werden in Bezug auf erfolglose Anträge besondere Beschlüsse gefasst? VDSA   3.7. Bekanntgabe und Veröffentlichung nach der Gewährung — Wendet die Stelle geeignete Vorschriften und Verfahren für die Bekanntgabe und Veröffentlichung gewährter Finanzhilfen an?   3.7.1 Bekanntgabe der Finanzhilfegewährung an Antragsteller Werden erfolgreiche Antragsteller schriftlich über die Gewährung der Finanzhilfe und über relevante Einzelheiten (z. B. mindestens die Höhe des Förderbetrages) zeitnah nach dem Beschluss über die Gewährung von Finanzhilfe benachrichtigt? Werden erfolglose Antragsteller schriftlich zeitnah nach dem Beschluss über die Gewährung von Finanzhilfe benachrichtigt, und werden die Gründe für die Zurückweisung ihres Antrags mitgeteilt? VDSA   3.8. Gewährung von Finanzhilfen — Wendet die Stelle geeignete Vorschriften und Verfahren für den Abschluss von Finanzhilfeverträgen an?   3.8.1 Schließt die Stelle Finanzhilfeverträge mit den Antragstellern/Begünstigten zeitnah nach dem Beschluss über die Gewährung von Finanzhilfe ab? VDSA   3.8.2 Enthalten Finanzhilfeverträge Bedingungen und Vorschriften für die Auszahlung von Finanzhilfen wie erforderliche Unterlagen, Aussetzung/Beendigung/Verringerung von Finanzhilfen im Fall schlechter/unvollständiger/verspäteter Umsetzung? Haben die Begünstigter die Möglichkeit, zu diesen Fragen Bemerkungen zu machen? VDSA   3.8.3 Verfügt die Stelle über Verfahren zur Überprüfung, ob Kosten von den Begünstigten in ihren Zahlungsanforderungen (z. B. eine Erklärung in Form eines Finanzberichts) reell, genau, angemessen aufgezeichnet und in Übereinstimmung mit den Bedingungen des Finanzhilfevertrags förderfähig sind? VDSA   3.8.4 Verfügt die Stelle über: — Verfahren zur Aussetzung/Beendigung der Umsetzung einer Finanzhilfe oder von Zahlungen einer Finanzhilfe, oder der Teilnahme eines Begünstigten, wenn es zu Unregelmäßigkeiten, Betrug oder Verletzungen der Vertragsbestimmungen gekommen ist? — geeignete Vorschriften und Verfahren zum Einzug rechtsgrundlos gezahlter Mittel, einschließlich, falls anwendbar, durch Einleitung rechtlicher Verfahren und durch Bemühungen, Forderungen gegen ihre Begünstigten dem öffentlichen Auftraggeber oder der Europäischen Kommission zu übertragen? VDSA   3.8.5 Legen die Finanzhilfeverträge Voraussetzungen für die interne Kontrolle, die Rechnungsführung (einschließlich Finanzberichterstattung) und die externe Prüfung fest? VDSA   3.8.6 Verfügt die Stelle über Verfahren, die in einem angemessenen Umfang sicherstellen, dass diese Begünstigten von Finanzhilfe die (vertraglichen) Voraussetzungen der internen Kontrolle, der Rechnungsführung und externen Prüfung erfüllen?     SÄULE 5 — AUFTRAGSVERGABE SCHLÜSSELFRAGE (Ebene 1) Bemerkungen des Rechnungsprüfers Wendet die Stelle geeignete Vorschriften und Verfahren an, um Finanzierung aus EU-Mitteln durch Auftragsvergabe in Übereinstimmung mit den von der Europäischen Kommission festgelegten Kriterien bereitzustellen?   Orientierungshilfe Die Grundsätze eines Systems der Auftragsvergabe müssen in einem gut definierten und transparenten Rechts- und Regulierungsrahmen festgehalten werden, der klar geeignete Strategien, Verfahren, Verantwortlichkeiten und Kontrollen festlegt. Eines der Schlüsselprinzipien dieses Rechtsrahmens ist die Nutzung von Transparenz und Wettbewerb als Mittel, um faire und angemessene Preise und ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis zu erzielen. Während das System der Auftragsvergabe in seinem eigenen Rahmen wirkt, profitiert es doch vom allgemeinen Kontrollumfeld, einschließlich des öffentlichen Zugangs zu Informationen, der internen Kontrolle der Stelle, des Rechnungsführungssystems der Stelle und ihrer externen Prüfung. Grundsätze in Artikel 154 der Haushaltsordnung. Die Kommission kann Vorschriften und Verfahren zur Auftragsvergabe für angemessen ansehen, sofern sie die folgenden Anforderungen erfüllen: a) Sie stehen mit dem Grundsatz des breiten Bieterwettbewerbs zum Erreichen des besten Preis-/Leistungs-Verhältnisses in Einklang und sehen Verhandlungsverfahren nur bis zu einem angemessenen Betrag oder in wohlbegründeten Fällen vor; b) sie sorgen für Transparenz im Wege angemessener Bekanntmachung vor der Auftragsvergabe — insbesondere vor Ausschreibungen — und angemessener nachträglicher Bekanntgabe der Auftragnehmer; c) sie sorgen für Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit und Nichtdiskriminierung; d) sie beugen während des gesamten Vergabeverfahrens Interessenkonflikten vor. e) sie wenden geeignete Überprüfungsverfahren, Vorschriften zum Einzug rechtsgrundlos gezahlter Mittel und Vorschriften zum Ausschluss vom Zugang zu Finanzmitteln (Gründe für den Ausschluss können unter der Säule zum Ausschluss bewertet werden) an. Die Vorschriften der Mitgliedstaaten oder Drittländer zur Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU (zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG) gelten als den Vorschriften gleichwertig, die die Organe gemäß der Haushaltsordnung anwenden. SÄULE 5 — AUFTRAGSVERGABE 1. RECHTS- UND REGULIERUNGSRAHMEN — Fragen/Kriterien Bemerkungen der Stelle Bemerkungen des Rechnungsprüfers Schlüsselfrage (Ebene 2): Verfügt die Stelle über einen klaren Rechts- und Regulierungsrahmen für die Auftragsvergabe?   1.1 Ist der Rechts- und Regulierungsrahmen hierarchisch organisiert und ist der Vorrang klar festgelegt? VDSA   1.2 Ist er für die Öffentlichkeit durch geeignete Mittel frei und leicht zugänglich? VDSA   1.3 Ist er auf alle getätigten Auftragsvergaben anwendbar? VDSA   1.4 Welche Arten der Auftragsvergabe (z. B. Bauleistungen, Dienstleistungen und Lieferungen) werden durch diesen Rahmen geregelt? VDSA   SÄULE 5 — AUFTRAGSVERGABE 2. GRUNDSÄTZE — Fragen/Kriterien Bemerkungen der Stelle Bemerkungen des Rechnungsprüfers Schlüsselfrage (Ebene 2): Sind die folgenden Grundsätze in die Verfahren, Vorschriften und Kriterien des Systems der Stelle für die Auftragsvergabe integriert: Transparenz, Gleichbehandlung, öffentlicher Zugang zu Informationen über die Auftragsvergabe, Vermeidung von Interessenkonflikten, Nutzung von Ausschreibungsverfahren und ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis? Diese Grundsätze müssen in die Verfahren, Vorschriften und Kriterien des Auftragsvergabesystems der Stelle in Übereinstimmung mit dem übergreifenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit integriert sein. Die Grundsätze gelten nicht absolut und eine begrenzte Zahl von Ausnahmen könnten zulässig sein, vorausgesetzt, dass solche Ausnahmen klar benannt, vernünftig und gerechtfertigt sind.   2.1 Transparenz. Bietet das System der Auftragsvergabe einen angemessenen Grad an Transparenz im gesamten Zyklus der Auftragsvergabe (d. h. Aufforderung zur Angebotsabgabe, Evaluierung, Zuschlagserteilung und Streitschlichtung), um eine faire und gerechte Behandlung der Bieter, d. h. potentieller Lieferanten und Auftragnehmer, zu gewährleisten?     2.2.1 Gleichbehandlung. Sieht das System der Auftragsvergabe Verfahren vor, die sicherstellen, dass alle Bieter gleiche Chancen haben, und die Nichtdiskriminierung gewährleisten? VDSA   2.2.2 Gleichbehandlung. Umfasst das System der Auftragsvergabe Vorschriften für den gleichen Zugang für alle potentiellen Bewerber? Das schließt zum Beispiel Folgendes ein: Fehlen von Einschränkungen auf bestimmte Bewerber, Veröffentlichung und Werbemaßnahmen, um möglichst breite Teilnahme sicherzustellen, Vorschriften, um sicherzustellen, dass Ausschreibungsbedingungen keine ungerechtfertigten Zugangshindernisse für Bewerber enthalten, (technische, administrative (z. B. Auswahl-, Ausschluss- und Zuschlagskriterien), und im Hinblick auf Zeitpläne und Fristen). VDSA   2.2.3 Gleichbehandlung. Legt das System der Auftragsvergabe die Vermeidung unnötiger Beschränkungen bezüglich der Größe, Zusammensetzung und Art der Bieter fest? VDSA   2.2.4 Gleichbehandlung. Enthält es Vorschriften, um die Angebotskosten niedrig zu halten (z. B. indem Angebotsformulare nicht unnötig geändert werden, keine Informationen verlangt werden, die wenig Nutzen bringen, zur Vorbereitung von Angeboten angemessene Zeit vorgesehen wird und soweit wie möglich elektronische Bietsysteme genutzt werden). VDSA   2.2.5 Gleichbehandlung. Gibt es Maßnahmen zur Gestaltung von Ausschreibungen in einer Weise, die Angebotsabsprachen vermeidet? Zum Beispiel: indem die Namen der Bieter geheim gehalten werden, indem sie mit Nummern statt Namen bezeichnet werden, oder durch Ermutigung möglichst vieler Bieter zur Teilnahme. Orientierungshilfe: Eine Angebotsabsprache kommt zustande, wenn Bieter sich untereinander absprechen, um in einem Auftragsvergabeverfahren den Wettbewerb zu eliminieren und somit der Öffentlichkeit einen fairen Preis zu verweigern. VDSA   2.3 Veröffentlichung von Informationen über Auftragsvergabe. Sieht das System der Auftragsvergabe öffentlichen Zugang zu allen relevanten Informationen vor, z. B. Auftragsvergabepläne, Bietmöglichkeiten, Zuschlagserteilungen und Informationen über die Behandlung von Beschwerden im Auftragsvergabeverfahren? Orientierungshilfe Die öffentliche Verbreitung von Informationen über Auftragsvergabeverfahren und ihre Ergebnisse durch geeignete Mittel (z. B. Websites auf Regierungs- oder Agenturebene, Zeitschriften für Auftragsvergabe, nationale oder regionale Zeitungen oder auf Nachfrage durch die Vergabeinstitutionen) sind Schlüsselelemente der Transparenz. Um zeitnahe und zuverlässige Daten zu generieren, muss ein gutes Informationssystem Daten über Auftragsvergabefälle erfassen und sicher sein. VDSA   2.4 Vermeidung von Interessenkonflikten. Schließt das System der Auftragsvergabe Verfahren und Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten während der gesamten Vergabeverfahren ein?   2.5.1 Nutzung von Ausschreibungsverfahren und eines optimalen Preis-Leistungs-Verhältnisses. Sieht das System der Auftragsvergabe Ausschreibungsverfahren vor, die es ermöglichen, die gewünschte Qualität von Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauwerken zum günstigsten möglichen Preis zu erhalten? VDSA   2.5.2 Nutzung von Ausschreibungsverfahren und eines optimalen Preis-Leistungs-Verhältnisses. Definiert das System der Auftragsvergabe klar die unterschiedlichen Vergabeverfahren, die eingesetzt werden können, und wie dies zu begründen ist? Zu berücksichtigende Faktoren: — Art der Auftragsvergabe: Dienstleistungen (z. B. technische Unterstützung und Untersuchungen), Lieferungen (z. B. Ausstattung und Materialien) und Bauwerke (z. B. Infrastruktur und andere Ingenieurleistungen), — Name des Vergabeverfahrens: offen und nicht offen, nicht offen, wettbewerbsorientiertes Vergabeverfahren mit Verhandlung usw., — Wert der Auftragsvergabe und Schwellenwerte für unterschiedliche Verträge, z. B. Dienstleistungen, Lieferungen und Bauwerke.     2.5.3 Nutzung von Ausschreibungsverfahren und eines optimalen Preis-Leistungs-Verhältnisses. Welche der folgenden Arten von Vergabeverfahren werden vom System der Auftragsvergabe vorgesehen: offen (international oder lokal), nicht offenes Verfahren, Rahmenverträge, dynamisches Beschaffungssystem, wettbewerblicher Dialog, Verhandlungsverfahren (die Nutzung des Verhandlungsverfahrens sollte auf angemessene Beträge begrenzt oder angemessen begründet sein) und Verfahren auf der Grundlage eines einzigen Angebots usw.? VDSA   2.5.4 Nutzung von Ausschreibungsverfahren und eines optimalen Preis-Leistungs-Verhältnisses. Sind diese Verfahren in einer Weise ausgestaltet, die einen fairen und transparenten Wettbewerb ermöglicht?     SÄULE 5 — AUFTRAGSVERGABE Orientierungshilfe zu den Arten der Vergabeverfahren Offenes Verfahren Bei „offenen“ (internationalen oder lokalen) Ausschreibungen können alle Unternehmen und anderen Arten von Wirtschaftsteilnehmern ein Angebot einreichen. Der Vertrag wird so weit wie möglich öffentlich gemacht, indem eine Bekanntmachung in nationalen oder internationalen Zeitungen und allen anderen geeigneten Medien veröffentlicht wird. Die Ausschreibungsunterlagen werden auf Anfrage nach den in der Auftragsbekanntmachung festgelegten Modalitäten (gegebenenfalls gegen Entrichtung einer Gebühr) allen natürlichen und juristischen Personen übersandt, die ein Angebot abgeben möchten. Die Angebote werden geprüft. Die Zulässigkeit und die finanzielle, wirtschaftliche, technische und berufliche Leistungsfähigkeit der Bieter werden geprüft, um eine Auswahl zu ermöglichen. Die Angebote werden verglichen und der Vertrag wird vergeben. Verhandlungen sind nicht zulässig. Nicht offenes Verfahren Bei „nicht offenen“ Verfahren können alle Unternehmen und anderen Arten von Wirtschaftsteilnehmern die Teilnahme beantragen, aber nur solche, die die Auswahlkriterien erfüllen, können zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Die Auswahlkriterien und die zu erfüllenden Aufgaben werden in der Auftragsbekanntmachung veröffentlicht Von den auf einer umfassenden Liste aufgeführten Bewerbungen, die auf die Bekanntmachung eingegangen sind, werden anhand ihrer Angaben die am besten qualifizierten Bewerber ausgewählt und in eine engere Wahl übernommen. Der Vertrag wird so weit wie möglich öffentlich gemacht, indem eine Bekanntmachung in nationalen oder internationalen Zeitungen und allen anderen geeigneten Medien veröffentlicht wird. Ausschreibungsunterlagen werden den Bewerbern in der engeren Wahl übersandt. Nachdem die Angebote analysiert wurden, werden sie verglichen und der erfolgreiche Bieter wird ausgewählt. Verhandlungen sind nicht zulässig. Rahmenverträge Ein Rahmenvertrag ist eine Vereinbarung zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern und einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern. Er hat zum Ziel, die Bedingungen für Einzelverträge, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf Dauer, Gegenstand, Preis, Höchstbetrag, Umsetzungsvorschriften und die in Aussicht genommene Menge. Rahmenverträge mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern werden als „Mehrfach-Rahmenverträge“ bezeichnet. Sie haben die Form von Einzelverträgen, werden jedoch alle zu gleich lautenden Bedingungen geschlossen. In den Spezifikationen ist die Mindest- wie auch die Höchstzahl der Wirtschaftsbeteiligten anzugeben, mit denen der öffentliche Auftraggeber Verträge abzuschließen beabsichtigt. Die Laufzeit der Rahmenverträge darf eine bestimmte Anzahl von Jahren (z. B. vier) nicht überschreiten, außer in, insbesondere durch den Gegenstand des Rahmenvertrags begründeten, Ausnahmefällen. Die öffentlichen Auftraggeber dürfen Rahmenverträge nicht missbräuchlich oder in einer Weise in Anspruch nehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt. Einzelne Aufträge, die auf einem Rahmenvertrag beruhen, werden nach den in dem Rahmenvertrag festgeschriebenen Bedingungen vergeben und müssen die Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und des fairen Wettbewerbs einhalten. Dynamisches Beschaffungssystem Ein „dynamisches Beschaffungssystem“ ist ein vollelektronisches Verfahren für die Beschaffung marktüblicher Leistungen über einen eingeschränkten Zeitraum. Es steht jeder Prüfungsgesellschaft oder jedem Wirtschaftsteilnehmer offen, der die Auswahlkriterien erfüllt und ein technisch konformes Angebot vorgelegt hat. Es gelten keine besonderen Schwellenwerte. Für jeden Einzelauftrag veröffentlicht der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung, in der alle zur Teilnahme am System zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Den Zuschlag erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot (d. h. einziges Zuschlagskriterium ist das beste Preis-Leistungs-Verhältnis). Wettbewerblicher Dialog Bei besonders komplexen Verträgen, bei denen der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass weder die unmittelbare Anwendung des offenen Verfahrens noch die Verordnungen für die Anwendung des nicht offenen Verfahrens das beste Preis-Leistungs-Verhältnis ergeben, kann er den wettbewerblichen Dialog nutzen. Ein Auftrag kann als „besonders komplex“ angesehen werden, wenn der öffentliche Auftraggeber objektiv nicht in der Lage ist, die technischen Mittel, mit denen seinen Bedürfnissen oder Zielsetzungen Rechnung getragen werden kann, zu definieren oder den rechtlichen oder finanziellen Rahmen eines Projekts zu bestimmen. Es gelten keine besonderen Schwellenwerte. Der öffentliche Auftraggeber veröffentlicht eine Bekanntmachung, in der er seine Bedürfnisse und Anforderungen formuliert. Er eröffnet mit den Bewerbern, die den in der Auftragsbekanntmachung aufgeführten Auswahlkriterien entsprechen, einen Dialog. Im Rahmen dieses Dialogs können alle Aspekte des Angebots erörtert werden. Jedoch ist der Dialog mit jedem Bewerber getrennt und anhand der von ihm vorgeschlagenen Lösungen und Ideen zu führen. Der öffentliche Auftraggeber muss die Gleichbehandlung aller Bieter bei dem Dialog und die Vertraulichkeit der Angebote gewährleisten. Daher ist es nicht zulässig, die besten Lösungen von verschiedenen Bietern auszuwählen. Es müssen mindestens drei Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Erfüllen weniger als drei Bewerber die Auswahlkriterien, so kann der öffentliche Auftraggeber das Verfahren mit nur einem oder zwei fortsetzen. Er darf weder andere Wirtschaftsbeteiligte, die bisher nicht am Verfahren teilgenommen haben, noch Bewerber einbeziehen, die die entsprechenden Auswahlkriterien nicht erfüllen. Im Rahmen des Dialogs müssen alle Bieter gleich behandelt werden. Lösungsvorschläge oder andere Informationen eines teilnehmenden Bieters sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergegeben werden. Der öffentliche Auftraggeber muss einen Bericht erstellen, in dem die Art der Durchführung des Dialogs zu begründen ist. Nachdem der öffentliche Auftraggeber die Teilnehmer davon in Kenntnis gesetzt haben, dass die Dialogphase abgeschlossen ist, fordert er diese auf, auf der Grundlage der eingereichten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen ihr endgültiges Angebot abzugeben. Diese Angebote müssen alle zur Aus

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.