Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 17. April 2019 zur Festlegung der neuen Leistungsbeschreibung für die Methodik zur Bewertung auf Basis von Säulen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates

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Quellenkennung: 32019D0606(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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führung des Projekts erforderlichen Einzelheiten enthalten. Auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers können Klarstellungen, Präzisierungen, Feinabstimmungen und Ergänzungen zu diesen Angeboten gemacht werden. Diese dürfen jedoch keine Änderung der grundlegenden Elemente des Angebots oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe zur Folge haben, da Änderungen den Wettbewerb verfälschen oder sich diskriminierend auswirken könnten. Auf Wunsch des öffentlichen Auftraggebers darf der Bieter, dessen Angebot als das wirtschaftlich günstigste ermittelt wurde, ersucht werden, bestimmte Aspekte des Angebots näher zu erläutern oder im Angebot enthaltene Zusagen zu bestätigen, sofern dies nicht dazu führt, dass wesentliche Aspekte des Angebots oder der Ausschreibung geändert werden, und sofern dies nicht die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen oder Diskriminierungen mit sich bringt. Die öffentlichen Auftraggeber können Prämien oder Zahlungen an die Teilnehmer am Dialog vorsehen. Den Zuschlag erhält das Angebot, das die technischen Voraussetzungen erfüllt und das wirtschaftlich günstigste Angebot darstellt (d. h. einziges Zuschlagskriterium ist das beste Preis-Leistungs-Verhältnis). Für das Verfahren müssen die Standardmuster nach Bedarf angepasst werden. Verhandlungsverfahren/Verfahren mit einem einzigen Angebot Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. wenn der abzuschließende Vertrag einen bestimmten Wert nicht überschreitet oder außergewöhnliche Umstände die direkte Vertragsvergabe rechtfertigen) kann ein Vertrag direkt (unter Anwendung des „Verfahrens auf der Grundlage eines einzigen Angebots“ oder des „Verhandlungsverfahrens“) vergeben werden. Im Fall eines Verhandlungsverfahrens muss ein Evaluierungsausschuss zur Führung der Verhandlungen benannt werden. In jedem Fall muss der öffentliche Auftraggeber einen Bericht erstellen, der erklärt, wie der/die Teilnehmer der Verhandlungen ausgewählt wurde(n) und der Preis festgesetzt wurde, und aus welchen Gründen die Vergabeentscheidung erfolgte. Der öffentliche Auftraggeber sollte sicherstellen, dass die Grundsätze für Vergabeverfahren wie die Prüfung der Übereinstimmung mit Zulassungsvorschriften (Vorschriften über Staatsangehörigkeit), Auswahl und Ausschlusskriterien entsprechend angewandt werden. Hinweis: Gemäß Anhang I Abschnitt 2 Artikel 11-12 der Haushaltsordnung sollte die Anwendung des Verhandlungsverfahrens auf angemessene Beträge beschränkt oder ausreichend begründet werden. SÄULE 5 — AUFTRAGSVERGABE 3. VERGABEVERFAHREN — Fragen/Kriterien Bemerkungen der Stelle Bemerkungen des Rechnungsprüfers Schlüsselfrage (Ebene 2): Wendet die Stelle geeignete Vorschriften und Verfahren für die Auftragsvergabe an?     3.1. Aufforderung zur Angebotsabgabe. Existieren geeignete Vorschriften und Verfahren für die Aufforderung zur Angebotsabgabe und für jede Art der Auftragsvergabe (z. B. offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren und Verhandlungsverfahren)?   3.1.1 Stellt das System der Auftragsvergabe einen ausreichenden Grad an Transparenz der Möglichkeit zur Teilnahme am Vergabeverfahren sicher? — Beim offenen Verfahren werden die Informationen über die Auftragsvergabe, einschließlich der Evaluierungskriterien, öffentlich verfügbar gemacht und — bei nicht offenen und Verhandlungsverfahren werden Informationen über die Möglichkeit, sich für die Teilnahme zu qualifizieren, in einem leicht zugänglichen Medium zeitnah und auf eine Art und Weise veröffentlicht, die es zulässigen Bietern angemessen ermöglichen würde, sich zu bewerben?     3.1.2 Legt das System der Auftragsvergabe Vorschriften für die Veröffentlichung einer Ausschreibungsbekanntmachung vor, die Folgendes einschließen: — Informationen über die Art des zu beschaffenden Produkts oder der Dienstleistung, Menge, Zeitrahmen für die Lieferung, realistische Abschlussdaten und -zeiten, Angaben, wo die Dokumentation erhältlich ist und wo Angebote einzureichen sind, — eine klare und vollständige Beschreibung der Auswahl- und Vergabekriterien, die nicht diskriminierend ist und nicht nachträglich geändert werden kann, — Einzelheiten über das Vertragsmanagement und Zahlungsplan und -methoden sowie möglicherweise die Garantien, falls verlangt, und — Daten der Kontaktstelle für Nachfragen? VDSA   3.1.3 Sieht das System der Auftragsvergabe Vorschriften zur Kommunikation mit Bietern im gleichen Zeitrahmen und in der gleichen Weise vor, insbesondere durch Folgendes: — Informationsaustausch auf formaler Basis wird ermutigt (z. B. Kontaktstellen für Nachfragen, Informationstreffen, Online-Modul zur Beobachtung von Klärungssitzungen, Online-Veröffentlichung von Fragen und Antworten), — Sicherstellung, dass Fragen prompt beantwortet und dass diese Informationen allen Beteiligten übermittelt werden, — sofortige Mitteilung von Änderungen, vorzugsweise durch den zu Beginn genutzten Kanal, und — die Veröffentlichung von Informationen, vorzugsweise online, um Überwachung von außen und Beobachtung durch die Öffentlichkeit zu ermöglichen? VDSA   3.2. Evaluierungs- und Auswahlverfahren, Zuschlagserteilung. Wendet die Stelle geeignete Vorschriften und Verfahren für die Evaluierung und Zuschlagserteilung an? Gibt es Vorschriften, die sicherstellen, dass der Evaluierungsprozess ordnungsgemäß und vertraulich verläuft und nicht verzerrt ist? Wendet die Stelle geeignete Kriterien für die Evaluierung an? Gibt es klare Kriterien für die Auswahl des wirtschaftlich günstigsten Angebots, z. B. niedrigster Preis, Preis-Leistungs-Verhältnis, oder andere?   3.2.1. Sicherheit und Vertraulichkeit der Informationen     3.2.1.1 Umfasst das System der Auftragsvergabe Vorschriften zum Schutz der Sicherheit und Vertraulichkeit der eingereichten Informationen, insbesondere durch: — Sicherstellung, dass Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Speicherung der Ausschreibungsunterlagen vorhanden sind (z. B. Führung eines Dokumentenverzeichnisses, Nummerierung aller Unterlagen oder zentraler Lagerbereich für alle Unterlagen), sowie Beschränkung des Zugangs zu den Unterlagen und — Berücksichtigung von Fragen der elektronischen Sicherheit und Verwendung dokumentierter Prozesse für die elektronische Speicherung und Kommunikation (z. B.: eingereichte Angebote werden vor Einreichungsschluss vor Zugriff geschützt, das System hat die Fähigkeit, zu spät eingereichte Angebote automatisch zurückzuweisen)? VDSA   3.2.2. Verfahren zur Angebotseröffnung     3.2.2.1 Legt das System der Auftragsvergabe ein klares Verfahren für die Eröffnung der Angebote fest, insbesondere durch Folgendes: — ein Team (oder Evaluierungsausschuss) öffnet, beglaubigt und kopiert die versiegelten Angebote so bald wie möglich nach dem festgelegten Zeitpunkt; wenn möglich folgt unmittelbar darauf die öffentliche Angebotseröffnung, — Festlegung von Kriterien für die Benennung der Mitglieder dieses Teams, — die Angebotseröffnung findet vorzugsweise in öffentlicher Sitzung statt, wo die grundlegenden Informationen über die Angebote eröffnet und im offiziellen Protokoll aufgezeichnet werden, — Festlegung von Umständen, unter denen Angebote ausgeschlossen würden (z. B: Angebote, die nach der Schlusszeit eintreffen, werden ausgeschlossen, außer wenn dies durch einen Fehler der Vergabeagentur verursacht ist), sowie von Zulässigkeitskriterien für Bieter, — Sicherstellung, dass alle Klärungen zu eingereichten Angeboten nicht zu substanziellen Änderungen nach dem Ende der Einreichungsfrist führen und — Sicherstellung, dass ein klarer und förmlicher Bericht über alle eingereichten Angebote (einschließlich Datum und Zeit des Eintreffens, sowie Bemerkungen der Bieter) erstellt wird, bevor die Angebote den für die Evaluierung verantwortlichen Mitarbeitern übergeben werden? VDSA   3.2.3. Kriterien für die Auswahl und Aufnahme in eine engere Wahl   3.2.3.1 Sieht das System der Auftragsvergabe klare, objektive und nicht diskriminierende Kriterien für Folgendes vor: — Bewertung, ob Bieter eine ausreichende finanzielle, technische und berufliche Leistungsfähigkeit haben, und — die Auswahl der Bewerber und Bieter, die diese Kriterien erfüllen, und ihre Aufnahme in eine engere Wahl? VDSA   3.2.3.2 Werden diese Auswahlkriterien in den Vertragsbekanntmachungen spezifiziert und bekannt gemacht? VDSA   3.2.3.3 Sieht das System der Auftragsvergabe klare und objektive Kriterien zur Bewertung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit der Bieter vor? Beispiele für solche Kriterien sind: Bilanz der letzten drei Jahre, Daten über Umsatz/Einkünfte/Betriebsergebnis für die letzten drei Jahre, Zahl der Beschäftigten in den letzten drei Jahren. VDSA   3.2.3.4 Sieht das System der Auftragsvergabe klare und objektive Kriterien zur Bewertung der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Bieter vor? Beispiele für solche Kriterien sind: in den letzten drei Jahren erbrachte Dienstleistungen, erbrachte Lieferungen und ausgeführte Arbeiten, Proben, Beschreibungen, Fotografien oder Spezifikationen der gelieferten Produkte oder Ausstattung. VDSA   3.2.4. Evaluierungs- und Vergabekriterien   3.2.4.1 Sieht das System der Auftragsvergabe klare, objektive und nicht diskriminierende Kriterien für eine detaillierte Evaluierung der technischen und finanziellen Aspekte der Angebote vor? VDSA   3.2.4.2 Gibt es klare und objektive Kriterien und Vorschriften zur Bestimmung der Ergebnisse der Evaluierung (z. B. Angabe der Schlüsselkriterien für jeden Bewerber oder Bieter)? VDSA   3.2.4.3 Erfolgt die Zuschlagserteilung auf der Grundlage klarer und bekannt gemachter Vergabekriterien? Ergeht der Auftrag an das Angebot mit dem niedrigsten Preis oder nach dem Verfahren des Preis-Leistungs-Verhältnisses (d. h. das wirtschaftlich günstige Angebot)? VDSA   3.2.5. Evaluierungsbeauftragte/-ausschuss   3.2.5.1 Werden Evaluierungen von mehr als einem Evaluierungsbeauftragten oder vorzugweise von einem Evaluierungsausschuss vorgenommen? VDSA   3.2.5.2 Sind Kriterien für die Benennung der Mitglieder des Evaluierungsausschusses spezifiziert? Je nach Wert der Auftragsvergabe und Risikoniveau könnte der Ausschuss nicht nur Mitarbeiter verschiedener Abteilungen, sondern auch externe Sachverständige umfassen. VDSA   3.2.5.3 Sind die Rolle, die Zusammensetzung und die Vorschriften für die Tätigkeit des Evaluierungsausschusses beschrieben? Sind die Verantwortlichkeiten des nicht stimmberechtigten Vorsitzenden und der stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses beschrieben? Gibt es einen Sekretär des Ausschusses, der für die Durchführung aller administrativen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Bewertungsverfahren zuständig ist? VDSA   3.2.5.4 Gibt es geeignete Verfahren zur Aufbewahrung und für den Zugang zu (vertraulichen) Angebots- und Vorschlagsunterlagen? VDSA   3.2.5.5 Sind die mit der Evaluierung betrauten Mitarbeiter nicht in Interessenkonflikte (z. B. durch Verpflichtung zur Offenlegung) involviert, und sind sie an Vertraulichkeitsanforderungen gebunden? Im Fall eines Evaluierungsausschusses müssen Integrität und professionelle Kriterien bei der Auswahl der Mitglieder berücksichtigt und, wenn möglich, ein Mitglied einbezogen werden, das nicht zum Auftragsvergabeteam gehört. VDSA   3.2.5.6 Sind alle relevanten Aspekte der Evaluierung in einem von den Evaluierungsbeauftragten/dem Evaluierungsausschuss unterzeichneten schriftlichen Bericht enthalten? VDSA   SÄULE 5 — AUFTRAGSVERGABE Orientierungshilfe für Evaluierungsausschüsse Ernennung der Mitglieder und Zusammensetzung des Ausschusses Angebote sollten durch vom öffentlichen Auftraggeber förmlich benannte Evaluierungsbeauftragte oder einen Evaluierungsausschuss, der aus einem nicht stimmberechtigten Vorsitzenden, einem nicht stimmberechtigten Schriftführer und einer ungeraden Anzahl stimmberechtigter Mitglieder besteht, eröffnet und evaluiert werden. Die Evaluierer müssen genaue Informationen über die zeitliche Planung und den mit ihrer Aufgabe verbundenen Arbeitsaufwand erhalten. Die Evaluierer müssen während des vorgesehenen Evaluierungszeitraums zur Verfügung stehen. Für jedes Verfahren sollten stellvertretende Evaluierer benannt werden, um Verzögerungen im Fall von Verhinderungen zu vermeiden. Die stimmberechtigten Mitglieder des Evaluierungsausschusses müssen über angemessene Kenntnisse der Sprache verfügen, in der die Angebote eingereicht werden. Die stimmberechtigten Mitglieder müssen darüber hinaus über die für die Beurteilung der Angebote erforderlichen Fach- und Verwaltungskenntnisse verfügen. Über die Identität der Evaluierer sollte Vertraulichkeit bewahrt werden. Unparteilichkeit und Vertraulichkeit Die Mitglieder des Evaluierungsausschusses müssen eine Unparteilichkeits- und Vertraulichkeitserklärung unterzeichnen. Ausschussmitglieder und Beobachter, die sich gegenüber einem Bieter oder Bewerber in einem potenziellen Interessenkonflikt befinden, müssen dies melden und unverzüglich ihr Amt niederlegen. Während des Vergabeverfahrens sind jegliche Kontakte zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und den Bewerbern, Antragstellern oder Bietern nur unter der Bedingung zulässig, dass die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung gewährleistet sind. Es dürfen keinerlei Informationen über die Prüfung, Klärung oder Evaluierung der Angebote oder Vorschläge oder Entscheidungen über eine Zuschlagserteilung offengelegt werden, bevor der Evaluierungsbericht vom öffentlichen Auftraggeber genehmigt wurde. Jeder Versuch eines Bieters, Bewerbers oder Antragstellers, das Verfahren in irgendeiner Weise zu beeinflussen (z. B. durch Kontaktaufnahme zu Mitgliedern des Evaluierungsausschusses oder auf sonstige Weise) führt zum sofortigen Ausschluss seines Angebots bzw. Vorschlags von der weiteren Evaluierung. Abgesehen von der Sitzung zur Angebotseröffnung sind die Verhandlungen des Evaluierungsausschusses vertraulich. Um die Verhandlungen vertraulich zu halten, ist die Teilnahme an den Ausschusssitzungen streng auf die benannten Mitglieder des Ausschusses beschränkt. Außer den an die Evaluierungsbeauftragten ausgehändigten Kopien dürfen vor dem Abschluss der Arbeit des Evaluierungsausschusses keine Angebote oder Vorschläge aus dem Raum/Gebäude, in dem die Ausschusssitzungen stattfinden, entfernt werden. Sie müssen, solange sie nicht in Gebrauch sind, an einem sicheren Ort aufbewahrt werden. Aufgaben der Mitglieder des Evaluierungsausschusses Der Vorsitzende ist für die Koordinierung des Evaluierungsverfahrens und für die Sicherstellung seiner Unparteilichkeit und Transparenz verantwortlich. Die stimmberechtigten Mitglieder des Evaluierungsausschusses tragen gemeinsam die Verantwortung für die Beschlüsse des Ausschusses. Der Sekretär des Ausschusses ist verantwortlich für die Durchführung aller administrativen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Evaluierungsverfahren. Dazu gehören unter anderem die Führung von Protokollen der Sitzungen des Evaluierungsausschusses, die Aufbewahrung relevanter Aufzeichnungen und Unterlagen und die Erstellung von Evaluierungsberichten. Muss der Bieter oder Antragsteller während des Evaluierungsverfahrens um Erläuterung seines Angebots gebeten werden, so muss diese Kommunikation auf schriftlichem Weg erfolgen. Zeitplan Der Evaluierungsausschuss muss rechtzeitig gebildet werden, um sicherzustellen, dass die Mitglieder zur Vorbereitung und Durchführung des Evaluierungsverfahrens verfügbar sind. Die Evaluierung der Angebote muss möglichst rasch erfolgen, damit das Ausschreibungsverfahren vor Ablauf der Bindefrist der Angebote abgeschlossen werden kann. Besonders wichtig ist, dass alle Bieter, ob erfolgreich oder nicht, unverzüglich über das Evaluierungsergebnis benachrichtigt werden. Nach Abschluss des Evaluierungsverfahrens muss der öffentliche Auftraggeber umgehend den Evaluierungsbericht genehmigen und die entsprechende Entscheidung über die Zuschlagserteilung treffen. Gültigkeitsdauer Die Bieter bleiben während der in der Aufforderung zur Angebotsabgabe bzw. den Ausschreibungsunterlagen genannten Frist an ihr Angebot gebunden. Diese Frist muss so bemessen sein, dass der öffentliche Auftraggeber die Angebote prüfen, den Vorschlag für die Zuschlagserteilung annehmen, erfolgreiche und nicht erfolgreiche Bieter benachrichtigen und den Vertrag schließen kann. Die Bindungsfrist der Angebote sollte auf eine angemessene Zahl von Kalendertagen (z. B. 90 Tage) ab der Frist zur Einreichung von Angeboten festgelegt werden. SÄULE 5 — AUFTRAGSVERGABE 3. VERGABEVERFAHREN (Fortsetzung) — Fragen/Kriterien Bemerkungen der Stelle Bemerkungen des Rechnungsprüfers 3.2.6. Zuschlagserteilung   3.2.6.1 Sieht das System der Auftragsvergabe Vorschriften für die Information der Bieter sowie der breiteren Öffentlichkeit über das Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens durch Folgendes vor: — Benachrichtigung erfolgreicher und erfolgloser Bieter über den Erfolg ihrer Angebote, sowie darüber, wann und wo die Information über die Zuschlagserteilung veröffentlicht wird — Berücksichtigung der Möglichkeit, die Gründe für die Zuschlagserteilung zu veröffentlichen, einschließlich berücksichtigter qualitativer Elemente der Angebote. Es dürfen keine wirtschaftlich sensitiven Informationen über den erfolgreichen Bieter oder über andere Bieter veröffentlicht werden die in künftigen Auftragsvergabeverfahren Absprachen begünstigen könnten, sowie — die obligatorische Stillhaltefrist vor Beginn des Vertrags zu erlauben, sofern eine solche existiert? VDSA   3.2.6.2 Sieht das System der Auftragsvergabe Vorschriften vor, die auf Anfrage Rückmeldungen an Bieter ermöglichen, indem Folgendes vorgesehen ist: — Zurückhaltung vertraulicher Informationen (z. B. Geschäftsgeheimnisse oder Preisbildung), — Hervorhebung der Stärken und Schwächen eines erfolglosen Angebots, — für schriftliche Rückmeldungen wird sichergestellt, dass der schriftliche Bericht vorher von einem leitenden Vergabebeauftragten genehmigt wird, und — Organisation von Nachbesprechungen, bei denen sichergestellt ist, dass Diskussionen in einer klaren und strukturierten Weise geführt werden, sodass sie keine vertraulichen Informationen offenlegen, und dass sie ordnungsgemäß protokolliert werden? VDSA   3.3. Beschwerdesystem Sieht das System der Auftragsvergabe ein unabhängiges, transparentes, nicht diskriminierendes, effizientes und wirksames Verwaltungsverfahren zur Behandlung von Beschwerden der Teilnehmer im Auftragsvergabeverfahren sowohl vor als auch nach der Zuschlagserteilung und vor der Unterzeichnung des Vertrags vor? Die zeitnahe Behandlung von Beschwerden ist notwendig, um, falls erforderlich, die erteilten Aufträgen womöglich rückgängig zu machen und Schäden im Zusammenhang mit entgangenem Gewinn und Kosten für die Angebotserstellung zu minimieren, die nach Unterzeichnung eines Vertrags entstehen würden. Ein gutes Verfahren schließt auch die Möglichkeit ein, sich für die Klärung der Beschwerden an eine unabhängige höhere Berufungsinstanz zu wenden. 3.3.1 Bietet das System der Auftragsvergabe Informationen darüber, wie im Zusammenhang des Auftragsvergabeverfahrens eine Beschwerde eingereicht werden kann? Werden Beschwerden von einer Funktion oder einer Stelle geprüft, die: — aus erfahrenen Fachvertretern, die mit dem Rechtsrahmen der Auftragsvergabe vertraut sind, besteht und Mitglieder aus dem Privatsektor, der Zivilgesellschaft und der staatlichen Verwaltung umfasst, — in keiner Weise in Auftragsvergabetätigkeiten oder das zu einer Zuschlagserteilung führende Verfahren involviert ist, — keine Gebühren in einer Höhe erhebt, die Beteiligten den Zugang unmöglich machen würde, — Verfahren für die Einreichung und Behandlung von Beschwerden anwendet, die klar festgelegt und öffentlich verfügbar sind, — das Recht hat, das Auftragsvergabeverfahren zu unterbrechen, — Beschlüsse innerhalb des in den Vorschriften/Verordnungen festgelegten Zeitrahmens fasst und — für alle Beteiligten verbindliche Beschlüsse erlässt, (ohne dass damit die Möglichkeit ausgeschlossen ist, nachfolgend eine externe höhere Instanz anzurufen)? VDSA   SÄULE 6 — FINANZIERUNGSINSTRUMENTE  (8) SCHLÜSSELFRAGE (Ebene 1) Bemerkungen der Stelle Bemerkungen des Rechnungsprüfers Wendet die Stelle in jeder Hinsicht geeignete Vorschriften und Verfahren an, um Finanzierung aus EU-Mitteln/Haushaltsgarantien durch Finanzierungsinstrumente und in Übereinstimmung mit den von der Europäischen Kommission festgelegten Kriterien bereitzustellen?     Orientierungshilfe Solche Finanzierungsinstrumente können die Form von Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnlichen Investitionen, Darlehen, Bürgschaften oder anderen Risikoteilungsinstrumenten annehmen und gegebenenfalls mit anderen Formen der finanziellen Unterstützung kombiniert werden. Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union. Die Kommission kann Finanzierungsinstrumente („FI“) in indirekter Mittelverwaltung umsetzen, indem sie Aufgaben an Stellen und ihre Finanzmittler überträgt. Titel X der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union legt die Grundsätze und Bedingungen für die Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten wie folgt fest: — Finanzierungsinstrumente in direkter und indirekter Mittelverwaltung (Artikel 208 HO), — Auswahl der mit der Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten im Wege der indirekten Mittelverwaltung betrauten Stellen (Artikel 208 Absatz 4 HO), — Grundsätze und Bedingungen für Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien (Artikel 209 HO), — Inhalt der Beitragsvereinbarung mit Stellen, denen die Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten in indirekter Mittelverwaltung anvertraut ist (Artikel 155 Absatz 6 HO, Artikel 208 HO), — Überwachung von Finanzierungsinstrumenten (Artikel 155 und 209 HO), sowie — Vorschriften und Umsetzung (Artikel 215 HO). Internationale Rechnungslegungsstandards für Stellen des Privatsektors Nach IAS (International Accounting Standard) 32 und 39 ist ein Finanzierungsinstrument als „ein Vertrag, der gleichzeitig bei dem einen Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und bei dem anderen Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führt“, definiert. IAS 32 (Finanzierungsinstrumente) stellt die Anforderungen an die Rechnungslegung für den

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.