Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 17. April 2019 zur Festlegung der neuen Leistungsbeschreibung für die Methodik zur Bewertung auf Basis von Säulen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates

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Quellenkennung: 32019D0606(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Vergabeverfahren Wendet die Stelle geeignete Vorschriften und Verfahren für die Auftragsvergabe an? ../10 Gesamtpunktzahl ../30 PUNKTZAHL Die Antwort auf die Frage der Ebene 1 ist JA, wenn die Gesamtpunktzahl für alle drei Komponenten mindestens 70 % beträgt und die Punktzahlen für jede Komponente mindestens 2/10 bzw. 20 % betragen. Die Antwort auf die Frage der Ebene 1 ist NEIN, wenn die Gesamtpunktzahl weniger als 70 % beträgt oder die Punktzahl für eine Komponente weniger als 2/10 bzw. 20 % beträgt. SÄULE 6 — FINANZIERUNGSINSTRUMENTE  (3) Ebene 1 (Haushaltsordnung). Wendet die Stelle in jeder wesentlichen Hinsicht geeignete Vorschriften und Verfahren an, um Finanzierung aus EU-Mitteln/Haushaltsgarantien durch Finanzierungsinstrumente/Haushaltsgarantien in Übereinstimmung mit den von der Europäischen Kommission festgelegten Kriterien bereitzustellen? JA/NEIN Kriterien/Fragen auf Ebene 2 (drei Komponenten für Finanzierungsinstrumente) PUNKTZAHL (0-10) 1. Rechts- und Regulierungsrahmen Verfügt die Stelle über einen klaren Rechts- und Regulierungsrahmen für die Nutzung und Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten/Haushaltsgarantien? ../10 2. Grundsätze Sind die folgenden Grundsätze und Bedingungen in die Verfahren, Vorschriften und Kriterien der Finanzierungsinstrumente/Haushaltsgarantien der Stelle integriert? Grundsätze (Artikel 209 Absatz 1 HO). Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, Transparenz, Verhältnismäßigkeit, Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung und Subsidiarität. Auswahl der Finanzmittler (Artikel 216 Absatz 3 HO). Die Finanzmittler werden auf der Grundlage von offenen, transparenten, angemessenen und nicht diskriminierenden Verfahren ausgewählt; dabei werden Interessenkonflikte vermieden. Bedingungen für Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien (Artikel 209 Absatz 2 HO). Finanzierungsinstrumente/Haushaltsgarantien müssen die folgenden Grundbedingungen erfüllen: sie dienen dazu, Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen auszugleichen, bewirken eine Zusätzlichkeit, dürfen den Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verzerren und müssen mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen in Einklang stehen. ../10 3. Verfahren für Finanzierungsinstrumente/Haushaltsgarantien Wendet die Stelle Vorschriften und Verfahren für die Nutzung ihrer Finanzierungsinstrumente angemessen an? ../10 Gesamtpunktzahl ../30 PUNKTZAHL Die Antwort auf die Frage der Ebene 1 ist JA, wenn die Gesamtpunktzahl für alle drei Komponenten mindestens 70 % beträgt und die Punktzahlen für jede Komponente mindestens 2/10 bzw. 20 % betragen. Die Antwort auf die Frage der Ebene 1 ist NEIN, wenn die Gesamtpunktzahl weniger als 70 % beträgt oder die Punktzahl für eine Komponente weniger als 2/10 bzw. 20 % beträgt. SÄULE 6 — FINANZIERUNGSINSTRUMENTE — zusätzlicher Abschnitt 6A (Zusatzfragen für Haushaltsgarantien)  (4) Kriterien/Fragen für Ebene 2 (vier zusätzliche Komponenten für Haushaltsgarantien) Verfügt die Stelle über ein Kreditrisikomanagementsystem und nutzt sie ein internes Risikoeinstufungssystem, das der Art, Größe und Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessen ist? JA/NEIN 1. Risikopolitik/Strategischer Rahmen Verfügt die Stelle über eine verlässliche Politik und Strategie zur Ermittlung, Verwaltung, Messung und Kontrolle des Risikos (mit Schwerpunkt auf Kreditrisiko)? ../10 2. Risikoverwaltung Verfügt die Stelle über eine geeignete Organisationsstruktur, um eine wirksame Verwaltung, Bewertung und Kontrolle des Risikos zu ermöglichen, mit zur Ausführung der erforderlichen Aufgaben (qualitativ und quantitativ) ausreichenden personellen und technischen Ressourcen? ../10 3. System zu Ermittlung, Analyse und Überwachung von Kreditrisiken Verfügt die Stelle über ein gut funktionierendes System zur Ermittlung, Analyse und Überwachung des Kreditrisikos? ../10 4. Internes Risikoeinstufungssystem (IRRS) Nutzt die Stelle ein internes Risikoeinstufungssystem (IRRS), das der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessen ist? ../10 Gesamtpunktzahl ../40 PUNKTZAHL Die Antwort auf die Frage der Ebene 2 ist JA, wenn die Gesamtpunktzahl für alle vier Komponenten mindestens 70 % beträgt und die Punktzahlen für jede Komponente mindestens 2/10 bzw. 20 % betragen. Die Antwort auf die Frage der Ebene 2 ist NEIN, wenn die Gesamtpunktzahl weniger als 70 % beträgt oder die Punktzahl für eine Komponente weniger als 2/10 bzw. 20 % beträgt. SÄULE 6 — FINANZIERUNGSINSTRUMENTE — zusätzliche Abschnitte 6B und 6C (fakultativ  (5) ) Ebene 1. Setzt die Stelle bei der Auswahl/Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten/durch EU-Mittel gestützten Haushaltsgarantien Standards um, die den anwendbaren EU-Rechtsvorschriften und akzeptierten internationalen und EU-Standards gleichwertig sind und daher: a) unterstützt sie keine Tätigkeiten, die zur Steuervermeidung beitragen und b) geht sie keine Geschäftsverbindungen mit Stellen ein, die aus steuerlichen Gründen in nicht kooperativen Gebieten registriert sind oder dort gegründet wurden? JA/NEIN Kriterien/Fragen auf Ebene 2 (zwei Komponenten für Kontrollen auf Steuervermeidung und nicht kooperative Länder und Gebiete) PUNKTZAHL (0-10) Kontrollen auf Steuervermeidung und nicht kooperative Länder und Gebiete Wendet die Stelle bei der Auswahl/Umsetzung von aus EU-Mitteln unterstützten Finanzierungsinstrumenten/Haushaltsgarantien anwendbarem Unionsrecht gleichwertige und international akzeptierte Standards und EU-Standards an (6), und: 1) unterstützt daher keine Tätigkeiten, die zu Steuervermeidung beitragen, und 2) geht daher keine Geschäftsbeziehungen mit aus steuerlichen Gründen in nicht kooperativen Ländern und Gebieten ansässigen oder tätigen Organisationen ein, ../10 Ebene 1. Setzt die Stelle bei der Auswahl/Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten/Haushaltsgarantien Standards um, die den anwendbaren EU-Rechtsvorschriften und akzeptierten internationalen und EU-Standards gleichwertig sind und unterstützt sie c) daher keine Tätigkeiten, die zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beitragen und d) geht sie keine neuen oder erneuerten Geschäftsverbindungen mit Stellen ein, die in als Drittländer mit hohem Risiko ermittelten Ländern registriert sind oder dort gegründet wurden? JA/NEIN Kriterien/Fragen auf Ebene 2 (zwei Komponenten für Kontrollen auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung) PUNKTZAHL (0-10) Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Wendet die Stelle bei der Auswahl/Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten/Haushaltsgarantien anwendbarem Unionsrecht gleichwertige und international akzeptierte Standards und EU-Standards an, die angemessen wirksame Sicherheiten bieten und: 1) unterstützt daher keine Tätigkeiten, die zu Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beitragen und 2) schließt daher keine neuen oder erneuerten Geschäfte mit Stellen ab, die in Gebieten registriert sind oder dort ihren Sitz haben, die als Drittstaaten mit hohem Risiko identifiziert sind (7) ../10 Die Antwort auf die Frage der Ebene 1 ist JA, wenn die Gesamtpunktzahl für den betreffenden Abschnitt mindestens 70 % beträgt. Die Antwort auf die Frage der Ebene 1 ist NEIN, wenn die Gesamtpunktzahl für den betreffenden Abschnitt weniger als 70 % beträgt. SÄULE 7 — AUSSCHLUSS VOM ZUGANG ZU FINANZMITTELN Ebene 1 (Haushaltsordnung). Wendet die Stelle geeignete Vorschriften und Verfahren an, um Dritte vom Zugang zur Finanzierung durch Auftragsvergabe, Finanzhilfen bzw. Finanzierungsinstrumente auszuschließen (8)? JA/NEIN Kriterien/Fragen auf Ebene 2 (drei Komponenten für den Ausschluss vom Zugang zu Finanzmitteln) PUNKTZAHL (0-10) 1. Rechts- und Regulierungsrahmen Verfügt die Stelle über einen klaren Rechts- und Regulierungsrahmen für den Ausschluss vom Zugang zu Finanzmitteln? ../10 2. Ausschlusskriterien Sind die Ausschlusskriterien in die Verfahren und Vorschriften für die Auftragsvergabe und für die Gewährung von Finanzhilfen bzw. Finanzierungsinstrumenten integriert? ../10 3. Ausschlussverfahren Wendet die Stelle die unter 2 erwähnten Vorschriften und Verfahren zum Ausschluss bei Finanzierungsinstrumenten wirksam an? ../10 Gesamtpunktzahl ../30 PUNKTZAHL Die Antwort auf die Frage der Ebene 1 ist JA, wenn die Gesamtpunktzahl für alle drei Komponenten mindestens 70 % beträgt und die Punktzahl für die Komponenten 1 und 3 jeweils mindestens 2/10 bzw. 20 % beträgt oder die Punktzahl für die Komponente 2 mindestens 5/10 oder 50 % beträgt. Die Antwort auf die Frage der Ebene 1 ist NEIN, wenn die Gesamtpunktzahl für alle drei Komponenten weniger als 70 % beträgt oder die Punktzahl für die Komponenten 1 und 3 jeweils weniger als 2/10 bzw. 20 % beträgt oder die Punktzahl für die Komponente 2 weniger als 5/10 oder 50 % beträgt. SÄULE 8 — VERÖFFENTLICHUNG VON INFORMATIONEN ZU DEN EMPFÄNGERN UND ANDEREN INFORMATIONEN Ebene 1 (Haushaltsordnung) Veröffentlicht die Stelle in geeigneter Weise und zeitnah Informationen über die Empfänger von Haushaltsmitteln  (9) ? JA/NEIN Kriterien/Fragen auf Ebene 2 (drei Komponenten für die Bekanntgabe der Empfänger) PUNKTZAHL (0-10) 1. Rechts- und Regulierungsrahmen Verfügt die Stelle über einen klaren Rechts- und Regulierungsrahmen für die Bekanntgabe von Empfängern, der (1) die Veröffentlichung geeigneter Informationen über die Begünstigten von Finanzmitteln, (2) den Verweis auf einen gemeinsamen internationalen Standard zur Sicherstellung von Grundrechten und Geschäftsinteressen und (3) regelmäßige Aktualisierungen der Veröffentlichungen abdeckt? ../10 2. Anforderungen Wenn der Regulierungsrahmen durch eine weitere Reihe von Vorschriften für die Veröffentlichung umgesetzt ist, sind seine Anforderungen in die letztere integriert? ../10 3. Veröffentlichungsverfahren Wendet die Stelle auf die unter 2 erwähnten Anforderungen gestützte Vorschriften und Verfahren zur Veröffentlichung wirksam an? ../10 Gesamtpunktzahl ../30 PUNKTZAHL Die Antwort auf die Frage der Ebene 1 ist JA, wenn die Gesamtpunktzahl für alle drei Komponenten mindestens 70 % beträgt und die Punktzahlen für jede Komponente mindestens 2/10 bzw. 20 % betragen. Die Antwort auf die Frage der Ebene 1 ist NEIN, wenn die Gesamtpunktzahl weniger als 70 % beträgt oder die Punktzahl für eine Komponente weniger als 2/10 bzw. 20 % beträgt. SÄULE 9 — SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN Ebene 1 (Haushaltsordnung) Sorgt die Stelle für einen Schutz personenbezogener Daten, der dem Schutz nach Artikel 5 der HO gleichwertig ist  (10) ? JA/NEIN Kriterien/Fragen auf Ebene 2 (drei Komponenten für den Schutz personenbezogener Daten) PUNKTZAHL (0-10) 1. Rechts- und Regulierungsrahmen Verfügt die Stelle über einen klaren Rechts- und Regulierungsrahmen für den Schutz personenbezogener Daten? ../10 2. Anforderungen Sind Anforderungen in die Verfahren und Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten integriert? ../10 3. Verfahren Wendet die Stelle Vorschriften und Verfahren (z. B. geeignete technische und organisatorische Maßnahmen) zum Schutz personenbezogener Daten (jeweils: bei der Vergabe von Finanzhilfen/Auftragsvergabe/Finanzierungsinstrumenten) wirksam an, die sich auf die unter 2 erwähnten Anforderungen stützen? ../10 Gesamtpunktzahl ../30 PUNKTZAHL Die Antwort auf die Frage der Ebene 1 ist JA, wenn die Gesamtpunktzahl für alle drei Komponenten mindestens 70 % beträgt und die Punktzahlen für jede Komponente mindestens 2/10 bzw. 20 % betragen. Die Antwort auf die Frage der Ebene 1 ist NEIN, wenn die Gesamtpunktzahl weniger als 70 % beträgt oder die Punktzahl für eine Komponente weniger als 2/10 bzw. 20 % beträgt. (1)  Der Verweis auf „Finanzierungsinstrumente“ wird so verstanden, dass er auch Haushaltsgarantien einschließt. (2)  Vgl. Artikel 209 Absatz 4 der Haushaltsordnung der EU (HO) von 2018. (3)  Der Verweis auf „Finanzierungsinstrumente“ und „EU-Mittel“ wird so verstanden, dass er auch Haushaltsgarantien einschließt. (4)  Nur anwendbar, wenn die Stelle beabsichtigt, eine Haushaltsgarantie der EU zu beantragen. (5)  Um Unionmittel durch Finanzierungsinstrumente auszuführen, muss die Stelle die einschlägigen Anforderungen der Haushaltsordnung erfüllen, die in den zusätzlichen Abschnitten 6B und 6C durch geeignete vertragliche Vereinbarungen abgedeckt sind, auch wenn die Stelle sich dafür entscheidet, sich nicht der Bewertung dieser Abschnitte auf Basis von Säulen zu unterziehen. (6)  Die EU-Steuerpolitik und ihr Rechtsrahmen umfassen insbesondere und vorbehaltlich weiterer Entwicklungen: Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung vom 1. Dezember 1997 (ABl. C 2 vom 6.1.1998); Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 8); Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 49); Empfehlung 2012/772/EU der Kommission vom 6. Dezember 2012 betreffend aggressive Steuerplanung (ABl. L 338 vom 12.12.2012, S. 41); Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1); Maßnahmenpaket der Kommission zur Bekämpfung von Steuervermeidung: nächste Schritte auf dem Weg zu einer effektiven Besteuerung und einer größeren Steuertransparenz in der EU (COM/2016/023); die Empfehlung (EU) 2016/136 der Kommission vom 28. Januar 2016 zur Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs von Steuerabkommen (ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 67); die Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 1); die Schlussfolgerungen des Rates Ecofin vom 12. Februar, 8. März, 25. Mai, 17. Juni, 8. November und vom 5. Dezember 2016, vom 5. Dezember 2017, vom 23. Januar und vom 13. März 2018. (7)  Unter Berücksichtigung von Richtlinie (EU) 2015/849. (8)  Der Ausschluss von Dritten muss für Finanzhilfen, Auftragsvergabe bzw. Finanzierungsinstrumente bewertet werden, sofern die entsprechende Säule (Finanzhilfen, Auftragsvergabe und Finanzierungsinstrumente) bewertet wurde. Der Verweis auf „Finanzierungsinstrumente“ und „EU-Mittel“ wird so verstanden, dass er auch Haushaltsgarantien einschließt. (9)  Die Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger muss für Finanzhilfen, Auftragsvergabe bzw. Finanzierungsinstrumente bewertet werden, sofern die entsprechende Säule (Finanzhilfen, Auftragsvergabe und Finanzierungsinstrumente) bewertet wurde. (10)  In Übereinstimmung mit den Verordnungen (EU) 2018/1725 und (EU) 2016/679. Anhang 2a BEWERTUNGSFRAGEBOGEN SÄULE DER BEWERTUNG UNTERLIEGENDE SÄULE  (1) 1. INTERNE KONTROLLE JA 2. RECHNUNGSFÜHRUNG JA 3. EXTERNE PRÜFUNG JA 4. FINANZHILFEN JA/NEIN <Unzutreffendes streichen> 5. AUFTRAGSVERGABE JA/NEIN <Unzutreffendes streichen> 6. FINANZIERUNGSINSTRUMENTE  (2) JA/NEIN <Unzutreffendes streichen> 7. AUSSCHLUSS VOM ZUGANG ZU FINANZMITTELN JA 8. VERÖFFENTLICHUNG VON INFORMATIONEN ZU DEN EMPFÄNGERN JA 9. SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN JA Die Säulen 1, 2, 3, 7, 8 und 9 unterliegen immer der Bewertung. Je nach Art der anzuvertrauenden Haushaltsvollzugsaufgaben können Säulen 4 bis 6 der Bewertung unterliegen. ZWECK UND VERWENDUNG DIESES DOKUMENTS 1. In einer ersten Phase wird die Stelle gebeten, die einschlägigen Fragen in Anhang 2a auszufüllen und einen ausgefüllten Anhang 2a dem öffentlichen Auftraggeber (falls es sich bei ihm nicht um die Stelle selbst handelt) und dem Rechnungsprüfer vorzulegen. Achtung: die Stelle wird gebeten, die Fragen in der Spalte mit dem Titel „Bemerkungen der Stelle“ auszufüllen, die mit „von der Stelle auszufüllen“, „VDSA“, gekennzeichnet sind. Schlüsselfragen dürfen nur vom Rechnungsprüfer gestützt auf seine fachliche Beurteilung und die durchgeführte Bewertung und Tests ausgefüllt werden. Der öffentliche Auftraggeber stellt dem Rechnungsprüfer sobald wie möglich, nachdem der öffentliche Auftraggeber mit ihm einen Vertrag abgeschlossen hat, jedoch vor dem Beginn seiner Bewertungstätigkeit, einen ausgefüllten Anhang 2a zur Verfügung. 2. In einer zweiten Phase wird Anhang 2a zu einem Hilfsmittel für den Rechnungsprüfer bei dem Entwurf, der Planung und der Durchführung der Bewertungsverfahren und zur Berücksichtigung der Kriterien, deren Einhaltung die Europäische Kommission durch die der Bewertung unterliegende Stelle für notwendig oder wichtig hält. Der ausgefüllte Fragebogen in Anhang 2a stellt eine wesentliche Quelle von Informationen und Nachweisen für den Rechnungsprüfer dar. Er ist jedoch keineswegs die einzige Quelle, die der Rechnungsprüfer bei Planung und Durchführung der Bewertungsverfahren und bei seinen Schlussfolgerungen nutzen muss. Alle von der Stelle eingetragenen und zur Verfügung gestellten Informationen unterliegen den Bewertungsverfahren, die der Rechnungsprüfer für nötig hält. Der Rechnungsprüfer darf sich nicht auf Informationen verlassen, bevor er sichergestellt hat, dass die Informationen für die Zwecke der Bewertung und zur Erreichung begründeter Schlussfolgerungen für Schlüsselfragen genau genug und vollständig sind. Daher kann der Rechnungsprüfer die Informationen ändern, vervollständigen und Informationen in der Spalte „Bemerkungen des Rechnungsprüfers“ hinzufügen, wie es ihm angebracht erscheint. Der Rechnungsprüfer kann auch ergänzende Fragen hinzufügen, wenn er dies für nötig hält, um zu begründeten Schlussfolgerungen für Schlüsselfragen zu kommen. Nutzung der Spalte „Bemerkungen des Rechnungsprüfers“ — es wird dringend empfohlen, dass der Rechnungsprüfer so viele Bemerkungen und Darstellungen in zusammengefasster Form wie möglich verwendet, um die Eintragung langer Texte in die Spalte „Bemerkungen des Rechnungsprüfers“ zu vermeiden. Der Rechnungsprüfer kann die Breite bzw. Länge dieser Spalte anpassen, um Informationen und Bemerkungen e

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.