Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 17. April 2019 zur Festlegung der neuen Leistungsbeschreibung für die Methodik zur Bewertung auf Basis von Säulen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates

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Quellenkennung: 32019D0606(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Bereichen der Bewertung gebührende Aufmerksamkeit zu widmen, potentielle Probleme rasch zu ermitteln und zu lösen, und die Bewertung angemessen so zu organisieren und zu verwalten, dass sie wirksam und effizient ist. Der Rechnungsprüfer sollte einen Bewertungsplan (oder ein ähnliches Planungsdokument, wie einen Plan für die Bewertungsarbeit oder ein Planungsmemorandum) haben, der den Ansatz der Bewertung und zentrale Grundsätze für Planung, Feldforschung und Berichterstattung festlegt. Der Rechnungsprüfer sollte Arbeitsprogramme für die Bewertung haben, die die bei der Bewertung angewandten Tests und Verfahren im Einzelnen beschreiben und dokumentieren. 3.3.   Arbeit vor Ort 1.   Beschaffung von Nachweisen über die Gestaltung der Systeme, Kontrollen, Verfahren und Vorschriften Der Gegenstand der Arbeit sollte eine Bewertung der Gestaltung relevanter Systeme, Kontrollen, Verfahren und Vorschriften umfassen, die für die betreffende Säule relevant sind. Verfahren, um Nachweise über die Gestaltung von Systemen, Kontrollen, Verfahren und Vorschriften zu erhalten, können Folgendes einschließen: — Gespräche mit Angehörigen des Personals der Stelle, die über relevante Informationen verfügen können, — Bewertung, ob die Beschreibungen (falls verfügbar) die von der Stelle entworfenen und umgesetzten Systeme, Kontrollen, Verfahren und Vorschriften angemessen darstellen, — Inspektion von Rechts- und Regulierungsunterlagen (z. B. Gesetzen, Verordnungen, Verträgen und Vereinbarungen), internen Anweisungen und Leitlinien (z. B. Betriebsanweisungen, interne Kontrollhandbücher usw.) und allen anderen Unterlagen, die der Rechnungsprüfer für relevant halten kann, — Beobachtung von Geschäften und Inspektion von Unterlagen, Berichten, ausgedruckten und elektronischen Aufzeichnungen der Verarbeitung von Vorgängen, Rechnungsführungsverfahren (z. B. Kontenabgleich) und anderen zentrale Genehmigungsverfahren und Verfahren der internen Kontrolle (z. B. periodische Ausgabenberichte, Soll-Ist-Vergleiche, Prüfung und Genehmigung von Arbeitszeitnachweisen usw.), Unterlagen mit Bezug zum Beispiel zu: i) den Rechtsrahmen der Stelle für die externe Prüfung, ii) Finanzhilfe- und Vergabeverfahren und (iii) Finanzierungsinstrumente und Transaktionen mit Finanzinstrumenten und — wiederholte Anwendung von Kontrollen und Verfahren. Der Rechnungsprüfer könnte als Hilfestellung zur Bewertung der Gestaltung der Kontrollen, Verfahren und Vorschriften Flussdiagramme oder Fragebögen verwenden. 2.   Tests von Systemen, Kontrollen und Verfahren Der Gegenstand der Arbeit sollte eine Bewertung umfassen, ob relevante Systeme, Kontrollen, Verfahren und Vorschriften wirksam sind. Ein System, eine Kontrolle, ein Verfahren oder eine Vorschrift sind wirksam, wenn sie allein oder zusammen mit anderen Systemen, Kontrollen, Verfahren und Vorschriften hinreichende Gewähr bieten, dass: — die Ziele der Stelle (z. B. Ziele des internen Kontrollsystems oder eines Finanzhilfe- oder Auftragsvergabeverfahrens) erreicht werden, und insbesondere, dass Risiken für die Zielerreichung angemessen verwaltet und kontrolliert werden, — die Risiken von Irrtümern, Unregelmäßigkeiten und Betrug vermieden, erkannt und angemessen und prompt berichtigt werden. Bei der Planung und Ausführung von Tests der Kontrollen sollte der Rechnungsprüfer: — auch andere Verfahren als Befragungen durchführen, um Nachweise über folgendes zu erhalten: — wie ein System arbeitete oder wie eine Kontrolle, ein Verfahren oder eine Vorschrift angewandt wurde, — die Konsistenz, mit der das System arbeitete oder eine Kontrolle, ein Verfahren oder eine Vorschrift angewandt wurde, und — von wem oder auf welche Weise Kontrollen, Verfahren oder Vorschriften angewandt wurden, — Mittel zur Auswahl von zu prüfenden Elementen bestimmen, die für die Erreichung der Ziele des Verfahrens wirksam sind. Bei der Bestimmung des Umfangs der Tests der Kontrollen, Verfahren oder Vorschriften muss der Rechnungsprüfer Faktoren wie die Merkmale der zu prüfenden Grundgesamtheit, die Art der Kontrollen, Verfahren und Vorschriften, wie häufig sie angewandt werden (zum Beispiel monatlich, täglich, mehrmals täglich) und die zu erwartende Abweichung berücksichtigen. Tests von Kontrollen, Verfahren oder Vorschriften können die Inspektion (von Aufzeichnungen, Unterlagen und Vermögensgegenständen), Beobachtung, Befragung der Leitung und anderer Personen in der Stelle, die Bestätigung, Nachberechnung und Wiederholung bestimmter Verfahren umfassen, sind jedoch nicht darauf beschränkt. 3.   Stichproben und andere Verfahren zur Auswahl von Elementen zur Prüfung Bei der Planung und Durchführung der Tests von Systemen, Kontrollen, Verfahren und Vorschriften kann der Rechnungsprüfer eine Stichprobenauswahl oder andere Methoden zur Auswahl zu prüfender Elemente nutzen. Eine Stichprobenauswahl bedeutet, dass die Verfahren auf weniger als 100 % der für die Bewertung relevanten Elemente angewandt werden (z. B. eine Auswahl der Vorgänge oder Kontobilanzen), in einer Weise, dass alle Elemente bei der Stichprobenauswahl die Chance haben, ausgewählt zu werden. Dies verschafft dem Rechnungsprüfer eine angemessene Grundlage für Schlussfolgerungen über die Grundgesamtheit. Eine Stichprobenauswahl kann auf statistischer oder nicht statistischer Grundlage erfolgen. Der Rechnungsprüfer kann nach fachlicher Beurteilung eine Auswahl bestimmter Elemente aus einer Grundgesamtheit treffen (z. B. Elemente mit hohem Wert oder zentraler Bedeutung, alle Elemente oberhalb eines bestimmten Wertes, Elemente, um Informationen zu erhalten, oder Elemente für den Test von Systemen, Kontrollen, Verfahren und Vorschriften). Eine selektive Überprüfung stellt keine Stichprobenauswahl dar. Obwohl eine selektive Überprüfung bestimmter Elemente oft ein effizientes Mittel sein kann, um Nachweise zu erhalten, stellt sie keine Stichprobenauswahl dar. Die Ergebnisse von Verfahren, die auf in dieser Weise ausgewählte Elemente angewandt wurden, können auf die Grundgesamtheit nicht übertragen oder hochgerechnet werden. Dementsprechend liefert die selektive Überprüfung bestimmter Elemente keine Nachweise über den Rest der Grundgesamtheit. Eine Stichprobenauswahl ist hingegen darauf angelegt, Schlussfolgerungen über eine Grundgesamtheit auf der Grundlage der Untersuchung einer daraus gezogenen Stichprobe zu ermöglichen. 4.   Verwendung der Arbeit interner Prüfer Wenn der Rechnungsprüfer entscheidet, dass eine interne Prüfungsfunktion wahrscheinlich für die Bewertung relevant ist: a) bestimmt er, ob und in welchem Umfang die spezifische Arbeit der internen Prüfer genutzt werden kann, und b) wenn er die spezifische Arbeit der internen Prüfer nutzt, ob diese Arbeit für die Zwecke der Bewertung angemessen ist oder nicht. Der Rechnungsprüfer sollte ISA 610 „Verwendung der Arbeit interner Prüfer“ befolgen, soweit diese ISA für die Bewertung relevant ist. 5.   Schriftliche Darstellungen Für andere Prüfungsaufträge als Rechnungsprüfungen oder Prüfungen historischer Finanzinformationen (ISAE 3000) sollte der Rechnungsprüfer Darstellungen der Leitung erhalten. Eine schriftliche Darstellung ist eine Erklärung der Leitung, die dem Rechnungsprüfer zur Verfügung gestellt wird, um bestimmte Fragen zu bestätigen oder um andere Nachweise des Bewertungsverfahrens zu stützen. Der Rechnungsprüfer kann eine schriftliche Darstellung verlangen, die von dem/den Mitglieder(n) der Leitung der Stelle unterzeichnet ist, das/die die Hauptverantwortung für die Systeme, Kontrollen, Verfahren und Vorschriften der Stelle trägt/tragen. 6.   Merkblatt („aide mémoire“) Der Rechnungsprüfer erstellt ein Merkblatt zur Diskussion während der Schlussbesprechung. Diese sollte die wichtigsten Feststellungen sowie die Empfehlungen skizzieren, die sich aus der Feldforschung ergeben haben. Eine Kopie des Merkblatts sollte dem Prüfungsverantwortlichen des öffentlichen Auftraggebers übersandt werden. 7.   Schlussbesprechung Der Rechnungsprüfer sollte eine Schlussbesprechung mit der Stelle organisieren. Die Stelle sollte die Kommission über diese Besprechung, an der Vertreter der Kommission teilnehmen können, benachrichtigen. Der Zweck dieser Besprechung besteht darin, das Merkblatt zu diskutieren und die Bestätigung der Stelle sowie erste Bemerkungen zu den Feststellungen und Empfehlungen des Rechnungsprüfers zu erhalten. Der Rechnungsprüfer und die Stelle können vereinbaren, dass noch fehlende Informationen von der Stelle vorgelegt werden und gegebenenfalls eine Frist für ihre Vorlage vereinbaren. Der Rechnungsprüfer kann die Stelle über das Verfahren der Berichterstattung informieren. Der Rechnungsprüfer sollte alle (mündlichen und schriftlichen) Bemerkungen der Stelle und der Kommissionsvertreter dokumentieren und im Bewertungsbericht berücksichtigen. 3.4.   Berichterstattung 1.   Grundlegende Anforderungen an die Berichterstattung und Sprache Der Rechnungsprüfer sollte über die Ergebnisse der Bewertung in Übereinstimmung mit dem International Framework for Assurance Engagements der IFAC und ISAE 3000, der Praxis seiner Rechnungsprüfungsgesellschaft und den Anforderungen dieser Leistungsbeschreibung Bericht erstatten. Der Bericht sollte objektiv, übersichtlich, prägnant, zeitnah und konstruktiv sein. Der Bericht sollte in der in Abschnitt 6.4 der Leistungsbeschreibung angegebenen Sprache abgefasst sein. Wenn die Berichtssprache eine andere als Englisch oder Französisch ist, sollte der Rechnungsprüfer auch eine Zusammenfassung in Englisch oder Französisch vorlegen. 2.   Datum des Bewertungsberichts Berichtsentwürfe und vorläufige Berichte sollten mit dem Datum versehen werden, an dem sie zur Beratung versandt werden. Das Datum auf dem Deckblatt des endgültigen Bewertungsberichts sollte das Datum sein, an dem der endgültige Bericht unterzeichnet wird. Tatsachen und Ereignisse, die dem Rechnungsprüfer vor der Unterzeichnung des endgültigen Berichts zur Kenntnis gelangt sind, und die einen Einfluss auf die Feststellungen dieses Berichts haben, müssen berücksichtigt werden. Der Rechnungsprüfer ist jedoch nicht verpflichtet, nach der Schlussbesprechung und vor der Unterzeichnung des endgültigen Berichts Erkundigungen bei der Leitung der Stelle einzuziehen bzw. weitere Verfahren durchzuführen. 3.   Verfahren für die Besprechung und Vorlage des Berichtsentwurfs <Der öffentliche Auftraggeber kann diesen Teil ändern, wie es ihm geeignet erscheint, da der vorgeschlagene Text auf den Verfahren der Kommission beruht. Achtung: die Teile, in denen die Kommission konsultiert/benachrichtigt wird, müssen beibehalten werden> Der Rechnungsprüfer sollte innerhalb von <21> Kalendertagen nach dem Tag der Schlussbesprechung (d. h. dem Ende der Arbeit vor Ort) dem öffentlichen Auftraggeber einen Berichtsentwurf vorlegen. Der Berichtsentwurf sollte die Bemerkungen der Stelle insoweit einbeziehen, als diese bereits während der Arbeit vor Ort zur Bewertung und während der Schlussbesprechung erhalten wurden. Eine Papierversion sowie eine elektronische Version des Berichtsentwurfs sollten zusammen mit einem Begleitschreiben vorgelegt werden. Auf allen Versionen sollte das Wort „Entwurf“ deutlich angebracht sein. Die Stelle kann der Europäischen Kommission eine Kopie des Entwurfs des Berichts über die Bewertung auf Basis von Säulen übermitteln, um die Kommission um Stellungnahme zu bestimmten Punkten des Berichtsentwurfs (1) zu ersuchen. Der öffentliche Auftraggeber sollte seine Bemerkungen dem Rechnungsprüfer innerhalb von 21 Kalendertagen ab dem Erhalt des Berichtsentwurfs vorlegen. Der Rechnungsprüfer sollte dem öffentlichen Auftraggeber innerhalb von <sieben> Kalendertagen ab dem Erhalt der Bemerkungen eine revidierte Fassung des Berichtsentwurfs vorlegen, die alle erhaltenen Bemerkungen berücksichtigt. Der öffentliche Auftraggeber sollte dem Rechnungsprüfer seine Bemerkungen innerhalb von <21> Kalendertagen ab dem Erhalt des Berichtsentwurfs vorlegen. 4.   Verfahren für die Beratung und Vorlage des endgültigen Berichts <Der öffentliche Auftraggeber kann diesen Teil ändern, wie es ihm geeignet erscheint, da der vorgeschlagene Text auf den Verfahren der Kommission beruht. Achtung: die Teile, in denen die Kommission konsultiert/benachrichtigt wird, müssen beibehalten werden> Wenn keine weitere Feldforschung erforderlich ist, sollte der Rechnungsprüfer dem öffentlichen Auftraggeber einen vorläufigen Bericht innerhalb von <sieben> Kalendertagen ab Erhalt der Bemerkungen zum Berichtsentwurf vorlegen. Auf dem Deckblatt des vorläufigen Berichts sollte das Wort „vorläufig“ angebracht sein. Der öffentliche Auftraggeber sollte den Rechnungsprüfer innerhalb von <14> Kalendertagen ab Erhalt des vorläufigen Berichts schriftlich informieren, ob er den vorläufigen Bericht akzeptiert. Der Rechnungsprüfer sollte einen endgültigen Bericht innerhalb von <sieben> Kalendertagen ab Erhalt der Bemerkungen zum vorläufigen Bericht vorlegen. Der Rechnungsprüfer sollte eine originale Version auf Papier und eine elektronische Version des endgültigen Berichts zusammen mit einem Begleitschreiben an die Stelle vorlegen. Die Berichte sollten auf dem Originalbriefpapier des Rechnungsprüfers vorgelegt werden. Auf allen Versionen sollte das Wort „endgültig“ deutlich angebracht sein. Der Rechnungsprüfer sollte auch eine elektronische Version des endgültigen Berichts (d. h. eine gescannte Kopie (im PDF-Format) des unterzeichneten und datierten endgültigen Berichts mit dem Briefkopf des Rechnungsprüfers an die Stelle senden. Der Zeitraum zwischen der Schlussbesprechung der Bewertung und der Vorlage des endgültigen Berichts beim öffentlichen Auftraggeber sollte <105> Kalendertage oder <15> Wochen nicht überschreiten. Der Rechnungsprüfer sollte ein elektronisches und ein Papierexemplar des endgültigen Berichts über die Bewertung auf der Basis von Säulen an die Europäische Kommission senden: Europäische Kommission Generaldirektion […] Rechnungsprüfung und Kontrolle 1040 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË (1)  Unbeschadet der von der Kommission gemäß Artikel 154 Absatz 5 der Haushaltsordnung zu treffenden Aufsichtsmaßnahmen. Anhang 4 ENTWURF DES BERICHTS ÜBER DIE BEWERTUNG AUF DER BASIS VON SÄULEN <BRIEFKOPF DES RECHNUNGSPRÜFERS> [ENTWURF, VORLÄUFIGER ODER ENDGÜLTIGER] BERICHT [Datum] <für den endgültigen Bericht ist dies das Datum, an dem der endgültige Bericht des unabhängigen Rechnungsprüfers unterzeichnet wird; für einen Berichtsentwurf oder einen vorläufigen Bericht ist dies das Datum, an dem diese Berichte zur Konsultation versandt werden> BEWERTUNG AUF DER BASIS VON SÄULEN VON [NAME DER STELLE] Der Bewertung unterliegende Stelle: [Name der Stelle] Land: [Land, in dem die Stelle ansässig ist] Rechnungsprüfer: [Rechnungsprüfungsgesellschaft und Büro mit Zuständigkeit für die Bewertung] Der Bewertung unterliegender Zeitraum: [Datum] bis [Datum] [das sollte im Normalfall das Jahr (12-Monats-Zeitraum) sein, das am Startdatum der Arbeit vor Ort (der vor Ort durchgeführten Verfahren) der Bewertung endet] Daten der Arbeit vor Ort im Rahmender Bewertung: [Datum] bis [Datum] INHALTSVERZEICHNIS Unabhängiger Bericht zur Gewähr von Prüfungssicherheit 112 1. Zusammenfassung 117 2. Hintergrund des Auftrags 126 3. System der internen Kontrolle 127 4. Rechnungsführungssystem 129 5. Unabhängige externe Prüfung 129 6. Finanzhilfen 129 7. Auftragsvergabe 130 8. Finanzierungsinstrumente 130 9. Ausschluss vom Zugang zu Finanzmitteln 131 10. Veröffentlichung von Informationen zu den Empfängern 131 11. Schutz personenbezogener Daten 131 Anhänge 133 ANWEISUNGEN ZUR ANWENDUNG DIESES MUSTERBERICHTS Dieser Musterbericht für eine Bewertung auf der Basis von Säulen bietet ein Berichtsformat und eine Struktur für den Rechnungsprüfer und schließt Hinweise für den Inhalt der Berichtsabschnitte ein. — Alle <kursiven> grau unterlegten Texte sind Hinweise, die entfernt werden sollten. — Jeglicher Text, der nicht grau schattiert ist, kann vom Rechnungsprüfer bei der Formulierung des Berichts verwendet werden. Der Rechnungsprüfer kann, mit Ausnahme des für den Bericht des unabhängigen Rechnungsprüfers vorgeschriebenen Textes, Texte ändern, wie es ihm geeignet erscheint. Der vorgeschriebene Text und der Bericht des unabhängigen Rechnungsprüfers zur Gewähr von Prüfungssicherheit müssen stets beachtet und können nicht geändert werden. Diese Seite mit Anweisungen sollte aus dem Bericht entfernt werden UNABHÄNGIGER BERICHT ZUR GEWÄHR VON PRÜFUNGSSICHERHEIT Bewertung auf der Basis von Säulen [vollständiger Name und Anschrift der Stelle] Wir haben eine Bewertung auf der Basis von Säulen („Bewertung“) von [Name], der „Stelle“, durchgeführt. Das Ziel der Bewertung ist es, der Europäischen Kommission hinreichende Gewähr zu bieten, ob die Stelle die in Artikel 154 Absatz 4 Buchstaben a bis f der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Kommission und insbesondere in Artikel 29 Absatz 1 der Haushaltsordnung für den europäischen Entwicklungsfonds festgelegten Anforderungen für die folgenden Säulen erfüllt: 1. Internes Kontrollsystem 2. Rechnungsführungssystem 3. Unabhängige externe Prüfung 4. Finanzhilfen <Nichtzutreffendes streichen> 5. Auftragsvergabe <Nichtzutreffendes streichen> 6. Finanzierungsinstrumente (1) <Nichtzutreffendes streichen> 7. Ausschluss vom Zugang zu Finanzmitteln 8. Veröffentlichung der Angaben zu Empfängern 9. Schutz personenbezogener Daten Der Gegenstand unserer Arbeit und unsere Schlussfolgerungen für jede Säule sind nachstehend dargestellt. Verantwortlichkeiten der Leitung der Stelle und des Rechnungsprüfers Die Leitung der Stelle ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Systeme, Kontrollen, Vorschriften und Verfahren in Verbindung mit den Säulen international anerkannte Standards und die von der Europäischen Kommission für jede Säule aufgestellten Kriterien einhalten. Die Leitung der Stelle ist auch dafür verantwortlich, dem Rechnungsprüfer Informationen, Unterlagen und Zugang zu den Mitarbeitern der Stelle zu verschaffen, insoweit das für den Zweck dieser Bewertung notwendig und relevant ist. Unsere Verantwortlichkeit ist es, die eingeführten Systeme und die von der Stelle für jede Säule angewandten Kontrollen, Vorschriften und Verfahren zu bewerten und über unsere Feststellungen entsprechend der Leistungsbeschreibung für diese Bewertung zu berichten. Diese Leistungsbeschreibung spezifiziert, dass wir unsere Arbeit in Übereinstimmung mit dem (von der International Federation of Accountants herausgegebenen) International Standard for Assurance Engagements 3000 für andere Prüfungsaufträge als Rechnungsprüfungen oder Prüfungen historischer Finanzinformationen durchführen müssen, insoweit dieser Standard auf den spezifischen Kontext dieser Bewertung anwendbar ist. Dieser Standard verlangt von uns, anwendbare ethische Standards bei der Durchführung unserer Arbeit zu beachten. Gegenstand der Arbeit für alle Säulen Der Gegenstand unseres Auftrags umfasst eine Bewertung jeder Säule und der eingeführten Systeme und der von der Stelle angewandten Kontrollen, Vorschriften und Verfahren. Je nach den Voraussetzungen für die betreffende Säule deckt unsere Bewertung die Gestaltung oder die Gestaltung und die operative Effizienz der relevanten Systeme, Kontrollen, Verfahren und Vorschriften ab. Unsere Bewertung umfasste den Abgleich faktischer Informationen und Daten zu Systemen, Kontrollen, Verfahren und Vorschriften mit den Kriterien der Kommission. Diese Kriterien und das Niveau ihrer Wichtigkeit (Wesentlichkeit) sind in Kapitel 2.3 unseres detaillierten Berichts dargestellt. Um zu bestimmen, was eine wesentliche Schwäche oder einen wesentlichen Mangel der Systeme, Kontrollen, Verfahren und Vorschriften darstellt, haben wir die von der Kommission definierten Kriterien und Bedeutungsstufen berücksichtigt, da diese Faktoren die Entscheidung der Kommission, der Stelle Aufgaben des Haushaltsvollzugs im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung anzuvertrauen, beeinflussen könnten. Diese Bewertung hat in erster Linie die Systeme, Kontrollen, Verfahren und Vorschriften untersucht, die für die normalen Geschäfte der Stelle eingeführt sind. Die Schlussfolgerungen dieser Bewertung beziehen sich nicht auf bestimmte Maßnahmen, Projekte, Verträge oder Vereinbarungen, weder gegenwärtig noch in der Zukunft. Wegen ihrer inhärenten Beschränkungen können interne Kontrollen und andere Systeme, Vorschriften und Verfahren Fehler nicht immer aufdecken oder verhindern. Auch Projektionen der historischen Bewertung der Gestaltung und der Wirksamkeit dieser Systeme, Kontrollen, Verfahren und Vorschriften unterliegen dem Risiko, dass diese Systeme, Kontrollen, Verfahren und Vorschriften durch Änderungen der Rahmenbedingungen ungeeignet werden können, oder dass der Grad der Übereinstimmung mit Vorschriften und Verfahren abnehmen kann. Wir haben alle verfügbaren Nachweise berücksichtigt, die uns während unserer Feldforschung vorgelegt wurden, die wir am [Datum der Schlussbesprechung] abgeschlossen haben, einschließlich der darauffolgenden Bemerkungen und Informationen der Stelle und der europäischen Kommission bis zum Tag dieses Berichts. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Schlussfolgerungen zu dienen. SÄULE 1 — SYSTEM DER INTERNEN KONTROLLE Zum Gegenstand unseres Auftrags gehört eine Bewertung, ob die Stelle ein wirksames, effizientes und wirtschaftliches System der internen Kontrolle eingeführt hat und sein Funktionieren sicherstellt. Demzufolge deckten die von uns durchgeführten Prüfverfahren die Gestaltung und die operative Effizienz des Systems der internen Kontrolle ab. Unsere Arbeit konzentrierte sich auf die Komponenten der internen Kontrolle und auf die Kontrollen, die die Kommission für wichtig hält und die in den Bewertungsfragen im Einzelnen aufgeführt sind. Schlussfolgerung <Wortlaut für eine positive Schlussfolgerung; diesen Teil entfernen, falls nicht zutreffend> Insgesamt meinen wir, gestützt auf die von uns durchgeführten Arbeiten, dass die Stelle ein wirksames, effizientes und wirtschaftliches, den von der Europäischen Kommission festgelegten Kriterien entsprechendes System der internen Kontrolle eingeführt hat und sein Funktionieren in allen wesentlichen Punkten sicherstellt. <Wortlaut für eine negative Schlussfolgerung; diesen Teil entfernen, falls nicht zutreffend> Wir verweisen auf unsere Feststellungen in Abschnitt 1.3: Zusammenfassung der Ergebnisse unseres detaillierten Berichts zur Beschreibung der wesentlichen Schwächen und Mängel im System der internen Kontrolle. Insgesamt meinen wir, wegen der Wesentlichkeit der im vorhergehenden Absatz erwähnten Probleme und gestützt auf die von uns durchgeführten Arbeiten, dass die Stelle kein wirksames, effizientes und wirtsc

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.