Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 17. April 2019 zur Festlegung der neuen Leistungsbeschreibung für die Methodik zur Bewertung auf Basis von Säulen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates

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oder Umweltschutz?     2.2 Wird bei der Entscheidung über den Ausschluss vom Zugang zu Finanzmitteln die Verhältnismäßigkeit berücksichtigt?     2.3 Wird bei der Entscheidung über den Ausschluss vom Zugang zu Finanzmitteln das Recht auf Verteidigung berücksichtigt?     2.4 Wird die Bewertung der von der Stelle zum Nachweis ihrer Zuverlässigkeit eingeführten Abhilfemaßnahmen bei der Entscheidung über den Ausschluss vom Zugang zu Finanzmitteln berücksichtigt?     SÄULE 7 — AUSSCHLUSS VOM ZUGANG ZU FINANZMITTELN 3. VERFAHREN Bemerkungen der Stelle Bemerkungen des Rechnungsprüfers Schlüsselfrage (Ebene 2): Wendet die Stelle Vorschriften und Verfahren zum Ausschluss (jeweils: bei der Gewährung von Finanzhilfen/Auftragsvergabe/Finanzierungsinstrumenten) wirksam an, die sich auf die unter 2 erwähnten Anforderungen stützen? VDSA   3.1 Wendet die Stelle Vorschriften und Verfahren zum Ausschluss bei der Gewährung von Finanzhilfen wirksam an?     3.2 Wendet die Stelle Vorschriften und Verfahren zum Ausschluss im Auftragsvergabeverfahren wirksam an?     3.3 Wendet die Stelle Vorschriften und Verfahren zum Ausschluss bei Finanzierungsinstrumenten wirksam an?     SÄULE 8 — VERÖFFENTLICHUNG VON INFORMATIONEN ZU DEN EMPFÄNGERN UND ANDEREN INFORMATIONEN SCHLÜSSELFRAGE (Ebene 1) Bemerkungen des Rechnungsprüfers Veröffentlicht die Stelle die Informationen zu den Empfängern der Finanzmittel in geeigneter Weise und zeitnah?   SÄULE 8 — VERÖFFENTLICHUNG VON INFORMATIONEN ZU DEN EMPFÄNGERN UND ANDEREN INFORMATIONEN 1. RECHTS- UND REGULIERUNGSRAHMEN — Fragen/Kriterien Bemerkungen der Stelle Bemerkungen des Rechnungsprüfers Schlüsselfrage (Ebene 2): Verfügt die Stelle über einen klaren Rechts- und Regulierungsrahmen für die Bekanntgabe der Empfänger, der folgendes abdeckt: i) angemessene zu veröffentlichende Angaben zu Begünstigten, ii) einen Verweis auf einen gemeinsamen internationalen Standard zum Schutz der Grundrechte und geschäftlichen Interessen, sowie iii) regelmäßige Aktualisierungen der Veröffentlichungen? VDSA   SÄULE 8 — VERÖFFENTLICHUNG VON INFORMATIONEN ZU DEN EMPFÄNGERN UND ANDEREN INFORMATIONEN 2. ANFORDERUNGEN — Fragen/Kriterien Bemerkungen der Stelle Bemerkungen des Rechnungsprüfers Schlüsselfrage (Ebene 2) Sind die folgenden Anforderungen in die Verfahren und Vorschriften für die Veröffentlichung integriert? VDSA   2.1 Veröffentlicht die Stelle in der Regel Informationen zu den Empfängern von Finanzmitteln, die mindestens die folgenden Bestandteile umfassen: Name, Ort, Art und Zweck, Betrag? Unbeschadet der Vorschriften und Verfahren zum Datenschutz, die in der Säule Datenschutz untersucht werden, existieren begründete Ausnahmen wie: — die Stelle kann von der Veröffentlichung aus Gründen der Vertraulichkeit und Sicherheit absehen, zum Beispiel wenn die Veröffentlichung die Rechte und Freiheiten von Individuen bedrohen oder das Geschäftsinteresse des Empfängers schädigen würde, oder — die Stelle kann bei Verträgen über geringe Beträge von der Veröffentlichung absehen?     2.2 Veröffentlicht die Stelle die Informationen regelmäßig (zum Beispiel: mindestens einmal jährlich)?     2.3 Veröffentlicht die Stelle die Informationen gestützt auf gemeinsame internationale Standards? Auf welche (zum Beispiel: IATI, OECD)?     SÄULE 8 — VERÖFFENTLICHUNG VON INFORMATIONEN ZU DEN EMPFÄNGERN UND ANDEREN INFORMATIONEN 3. VERÖFFENTLICHUNGSVERFAHREN — Fragen/Kriterien Bemerkungen der Stelle Bemerkungen des Rechnungsprüfers Schlüsselfrage (Ebene 2): Wendet die Stelle Vorschriften und Verfahren zur Veröffentlichung (jeweils: bei der Gewährung von Finanzhilfen/Auftragsvergabe/Finanzierungsinstrumenten) wirksam an, die sich auf die unter 2 erwähnten Anforderungen stützen? VDSA   3.1 Wendet die Stelle Vorschriften und Verfahren zur Veröffentlichung bei der Gewährung von Finanzhilfen wirksam an?     3.2 Wendet die Stelle Vorschriften und Verfahren zur Veröffentlichung im Auftragsvergabeverfahren wirksam an?     3.3 Wendet die Stelle Vorschriften und Verfahren zur Veröffentlichung bei Finanzierungsinstrumenten wirksam an?     SÄULE 9 — SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN SCHLÜSSELFRAGE (Ebene 1) Bemerkungen des Rechnungsprüfers Sorgt die Stelle für einen Schutz personenbezogener Daten, der dem Schutz nach Artikel 5 der HO entspricht  (31)?   SÄULE 9 — SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN 1. RECHTS- UND REGULIERUNGSRAHMEN Bemerkungen der Stelle Bemerkungen des Rechnungsprüfers Schlüsselfrage (Ebene 2): Verfügt die Stelle über einen klaren Rechts- und Regulierungsrahmen für den Schutz personenbezogener Daten? VDSA   SÄULE 9 — SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN 2. ANFORDERUNGEN Bemerkungen der Stelle Bemerkungen des Rechnungsprüfers Schlüsselfrage (Ebene 2): Schlüsselfrage (Ebene 2) Sind die folgenden Anforderungen in die Verfahren und Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten integriert?     2.1 Werden personenbezogene Daten in der Regel: — rechtmäßig, fair und für das betroffene Individuum transparent verarbeitet, — für genau festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet, — dem Zweck angemessen und sachlich relevant sowie auf das für die Zwecke der Datenverarbeitung notwendige Maß beschränkt, — sachlich richtig gehalten und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht, — in einer Form gespeichert, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, — auf eine Weise verarbeitet, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten sicherstellt?     2.2 Umfassen die Vorschriften und Verfahren die folgenden Grundsätze: — das Recht auf Information, — das Recht auf Zugang und Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten, — das Recht auf Datenübertragbarkeit, — die Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation?     SÄULE 9 — SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN 3. VERFAHREN Bemerkungen der Stelle Bemerkungen des Rechnungsprüfers Schlüsselfrage (Ebene 2): Wendet die Stelle Vorschriften und Verfahren (z. B. geeignete technische und organisatorische Maßnahmen) zum Schutz personenbezogener Daten (jeweils: bei der Gewährung von Finanzhilfen/Auftragsvergabe/Finanzierungsinstrumenten) wirksam an, die sich auf die unter 2 erwähnten Anforderungen stützen?     3.1 Wendet die Stelle Vorschriften und Verfahren zum Schutz personenbezogener Daten bei der Gewährung von Finanzhilfen wirksam an? VDSA   3.2 Wendet die Stelle Vorschriften und Verfahren zum Schutz personenbezogener Daten im Auftragsvergabeverfahren wirksam an? VDSA   3.3 Wendet die Stelle Vorschriften und Verfahren zum Schutz personenbezogener Daten bei Finanzierungsinstrumenten wirksam an? VDSA   (1)  Die Stelle/der Rechnungsprüfer sollte hier JA oder NEIN eintragen, um anzugeben, ob die Säule der Bewertung unterliegt. (2)  Der Verweis auf „Finanzierungsinstrumente“ wird so verstanden, dass er auch Haushaltsgarantien einschließt. (3)  Das Vorschusssystem ist eine Art eines Rechnungsführungssystems. Das am weitesten verbreite Vorschusssystem ist das Barmittel-System. Das grundlegende Merkmal eines Vorschusssystems besteht darin, dass ein fester Betrag reserviert und nachfolgend nach einem bestimmten Zeitraum oder wenn die Umstände es erfordern, weil Geld ausgegeben wurde, ergänzt wird. Diese Ergänzung kommt von einem anderen Konto, z. B. wird ein Handkassenkonto durch einen auf ein Bankkonto gezogenen Scheck aufgefüllt. (4)  Ein wirksames Gehaltsmanagement sollte von einer Personaldatenbank untermauert sein (die in manchen Fällen als Namensliste bezeichnet wird und nicht notwendigerweise rechnergestützt ist), die eine Liste der Mitarbeiter zur Verfügung stellt, die jeden Monat vergütet werden sollten und die mit einer genehmigten Mitarbeiterliste und den individuellen Personalaufzeichnungen (oder Personalakten) verglichen werden kann. Die Verbindung zwischen der Personaldatenbank und der Gehaltsliste ist eine Kontrolle von zentraler Bedeutung. Alle Änderungen der Personaldatenbank sollten zeitnah mit einem Änderungsbericht verarbeitet werden und einen Prüfpfad ergeben. Prüfungen der Gehaltsliste sollten regelmäßig vorgenommen werden, um Phantombeschäftigte zu ermitteln, Datenlücken aufzufüllen und Schwachstellen der Kontrolle zu überprüfen. (5)  Ein Verweis auf „Finanzierungsinstrumente“ wird so verstanden, dass er auch Haushaltsgarantien einschließt. (6)  Im Einklang mit Artikel 209 Absatz 4 der Haushaltsordnung. (7)  Der Begriff „Begünstigte von Finanzhilfe“ ist in einem weiten Sinn zu verstehen, d. h. er kann auch Partner/begünstigte Länder oder die Partner des Begünstigten bei der Umsetzung einschließen. (8)  Der Verweis auf Finanzierungsinstrumente und EU-Mittel wird so verstanden, dass er auch Haushaltsgarantien einschließt. (9)  Für Organisationen, die die internationalen Standards für das öffentliche Rechnungswesen (IPSAS) noch nicht anwenden, wurde vereinbart, dass Finanzberichte nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellt werden können. (10)  Manchmal funktionieren Finanzierungsinstrumente auch durch Organe aus dem Partnerland (nationale Fonds), die Finanzmittlern gleichgestellt sind. (11)  Nur anwendbar, wenn die Stelle beabsichtigt, eine Haushaltsgarantie der Europäischen Union zu beantragen. (12)  Auch die Compliance-Funktion gilt als Teil der zweiten Verteidigungslinie. (13)  d. h. wann, je nach Art und Umfang des Vorgangs, ein einzelner Zeichnungsbefugter, zwei oder verbundene Befugte oder ein Kredit/Investitionsausschuss zuständig sind. (14)  z. B. Überprüfung der Nachweise, die die Gestaltung des Modells stützen, Rückvergleiche, Leistungsvergleich, Bewertung der Unterscheidungskraft der Einstufungen. (15)  Die Stelle kann diese Säule bestehen, selbst wenn die Punktzahl für diesen Abschnitt den Schwellenwert nicht erreicht, unterliegt jedoch Überwachungsmaßnahmen, die in geeigneter Weise auf Vertragsebene angewandt werden. (16)  Die EU-Steuerpolitik und ihr Rechtsrahmen umfassen insbesondere und vorbehaltlich weiterer Entwicklungen: Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung vom 1. Dezember 1997 (ABl. C 2 vom 6.1.1998, S. 2); Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 8); Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 49); Empfehlung 2012/772/EU der Kommission vom 6. Dezember 2012 betreffend aggressive Steuerplanung (ABl. L 338 vom 12.12.2012, S. 41); Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1); Maßnahmenpaket der Kommission zur Bekämpfung von Steuervermeidung: nächste Schritte auf dem Weg zu einer wirksamen Besteuerung und einer größeren Steuertransparenz in der EU (COM/2016/023); die Empfehlung (EU) 2016/136 der Kommission vom 28. Januar 2016 zur Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs von Steuerabkommen (ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 67); die Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 1); die Schlussfolgerungen des Rates Ecofin vom 12. Februar, 8. März, 25. Mai, 17. Juni, 8. November und vom 5. Dezember 2016, vom 5. Dezember 2017, vom 23. Januar und vom 13. März 2018. Diese Informationen können abgerufen werden unter: Politik der EU gegenüber nicht kooperativen Ländern und Gebieten für Steuerzwecke (https://ec.europa.eu/taxation_customs/tax-common-eu-list_de); Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Steuervermeidung (Website der Kommission: https://ec.europa.eu/taxation_customs/business/company-tax/anti-tax-avoidance-package_en; Website des Rates: http://www.consilium.europa.eu/en/policies/anti-tax-avoidance-package/); Politik der EU zur Bekämpfung des schädlichen Steuerwettbewerbs (https://ec.europa.eu/taxation_customs/business/company-tax/harmful-tax-competition_de), einschließlich der Arbeit der Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ (Website des Rates: http://www.consilium.europa.eu/en/council-eu/preparatory-bodies/code-conduct-group/); Arbeit der EU zum Zwecke einer verbesserten Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der direkten Steuern (https://ec.europa.eu/taxation_customs/business/tax-cooperation-control/administrative-cooperation/enhanced-administrative-cooperation-field-direct-taxation_de), Transparenzvorschriften für Intermediäre https://ec.europa.eu/taxation_customs/business/company-tax/transparency-intermediaries_de) und der EU-Rechtsrahmen für die Besteuerung (http://eur-lex.europa.eu/browse/directories/consleg.html?root_default=CC_1_CODED%3D09&displayProfile=lastConsDocProfile&classification=in-force#arrow_09). (17)  Siehe insbesondere Abschnitt IV, (1) 1.2 der Mitteilung der Kommission C(2018)1756 vom 21.3.2018. (18)  Das würde zum Beispiel bedeuten, zu prüfen, ob die erzielten Gewinne nach den anwendbaren Standardvorschriften besteuert werden (falls nicht, zur nächsten Ebene der Stelle gehen), und ob die kanalisierten Gewinne nach den anwendbaren Standardvorschriften besteuert werden (falls nicht, zur nächsten Ebene der Stelle gehen, falls erforderlich bis zu den letzten wirtschaftlichen Eigentümern). Wenn jedoch für einen gegebenen Mittelfluss einmal die wirksame Besteuerung festgestellt wurde, ist kein weiterer Nachweis für diesen Mittelfluss notwendig. (19)  Das könnte zum Beispiel einschließen, Nachweise für die wirtschaftliche Begründung einer Struktur, die tatsächliche Substanz verschiedener Stellen (siehe zum Beispiel S. 125 ff. http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-10421-2018-INIT/en/pdf und http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-5814-2018-REV-3/en/pdf) und die steuerliche Auswirkung der Strukturierung vorzulegen. (20)  Das Vorhandensein von in Anhang II der Schlussfolgerungen der Rates aufgeführten Gebieten in der Struktur eines Geschäftes sollte eine Einzelfallprüfung auslösen und erfordert besondere Aufmerksamkeit, um sicherzustellen, dass die Probleme, zu deren Lösung sich die genannten Gebiete verpflichtet haben, um den Kriterien guter Besteuerung zu entsprechen, nicht in aus EU-Mitteln finanzierten Projekten ausgenutzt werden. Diese Probleme können sich auf alle in Anhang V der Schussfolgerungen des Rates vom 5 Dezember 2017 erwähnten Kriterien beziehen, d. h.: i) Transparenz und Informationsaustausch, ii) Steuergerechtigkeit (einschließlich Kriterium 2.2), BEPS-Standards. Zum Beispiel sollen die Mittelflüsse von EU-finanzierten Projekten nicht von schädlichen Steuerpraktiken profitieren, zu deren Beseitigung sich das Gebiet verpflichtet hat. Ebenso sollte, wenn ein Gebiet wegen ungenügendem Informationsaustausch mit EU-Mitgliedstaaten die Transparenzkriterien noch nicht erfüllt, geprüft werden, ob die nicht übermittelten Steuerinformationen über die Mittelflüsse des Projekts die wirksame Besteuerung dieser Mittelflüsse verhindern können. (21)  Die einzige nach der EU-Haushaltsordnung erlaubte Ausnahme ist die Ausnahme für die physische Durchführung. Bei der Anwendung dieser Ausnahme sollte die Stelle die physische Verortung des Projekts (z. B. durch einen Test auf wirtschaftliche Substanz) bewerten und prüfen, ob es Anzeichen gibt, dass das betreffende Projekt zur Steuervermeidung beiträgt. (22)  d. h. die in Anhang II der Schlussfolgerungen des Rates aufgeführten Gebiete. (23)  Die Stelle kann diese Säule bestehen, selbst wenn die Punktzahl für diesen Abschnitt den Schwellenwert nicht erreicht, unterliegt jedoch mit Überwachungsmaßnahmen, die in geeigneter Weise auf Vertragsebene angewandt werden. (24)  In Übereinstimmung mit Verordnung (EU) 2015/847 und Richtlinie (EU) 2015/849. (25)  Unter Berücksichtigung von Richtlinie (EU) 2015/849. (26)  Unter Berücksichtigung von Richtlinie (EU) 2015/849. (27)  Der Verweis auf Finanzierungsinstrumente und EU-Mittel wird so verstanden, dass er auch Haushaltsgarantien einschließt. (28)  Wenn die Stelle die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) (Artikel 57) oder nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie anwendet, gilt der Schutz der finanziellen Interessen der EU als mit den Vorschriften, Strategien und Verfahren der EU gleichwertig. (29)  Die Richtlinie 2014/24/EU (zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EC) gilt als mit der Haushaltsordnung der EU gleichwertig. Dieser Abschnitt kann daher anhand von Systemen, Vorschriften und Verfahren zur Umsetzung der oben genannten Richtlinie oder nationaler Rechtsvorschriften zu ihrer Umsetzung überprüft werden. (30)  Auf Finanzierungsinstrumente nicht anwendbar. (31)  Unbeschadet der Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/1725 und der Verordnung (EU) 2016/679. Anhang 3 BEWERTUNGSMETHODEN 3.1.   Dokumentation der Bewertung und Nachweise 1.   Dokumentation der Bewertung (Arbeitspapiere) In Übereinstimmung mit ISAE 3000 sollte der Rechnungsprüfer eine Dokumentation erstellen, die folgendes bereitstellt: — eine ausreichende und geeignete Aufzeichnung über die Grundlage für den Bericht des Rechnungsprüfers und — den Nachweis, dass die Bewertung in Übereinstimmung mit ISAE 3000 und anwendbaren rechtlichen und regulatorischen Anforderungen geplant und durchgeführt wurde. „Dokumentation“ oder „Arbeitspapiere“ bedeuten die Aufzeichnungen der durchgeführten Bewertungsverfahren, der erhaltenen relevanten Nachweise, und der Schlussfolgerungen, die der Rechnungsprüfer gezogen hat. Die „Bewertungsunterlagen“ sind einer oder mehrere Ordner oder andere Speichermedien in körperlicher oder elektronischer Form, die die Aufzeichnungen enthalten, die die Bewertungsdokumentation oder Arbeitspapiere für einen bestimmten Auftrag enthalten. 2.   Nachweise Der Rechnungsprüfer sollte in Übereinstimmung mit ISAE 3000 sicherstellen, dass Nachweise gesammelt werden, die die Schlussfolgerung des Rechnungsprüfers stützen, sowie Nachweise, dass die Bewertung in Übereinstimmung mit IFAC International Framework for Assurance Engagements und International Standard on Assurance Engagements („ISAE“) 3000 für andere Prüfungsaufträge als Rechnungsprüfungen oder Prüfungen historischer Finanzinformationen erstellt wurde. Der Rechnungsprüfer sollte sich ausreichend geeignete Nachweise verschaffen, um die Ergebnisse der Bewertung zu stützen, und vernünftige Schlüsse zu ziehen, auf die die Schlussfolgerungen der Bewertung gestützt werden können. Der Rechnungsprüfer bestimmt nach fachlichen Kriterien, ob Nachweise ausreichend und geeignet sind. 3.   Aufbewahrung der Bewertungsdokumentation (Arbeitspapiere) <Der öffentliche Auftraggeber kann diesen Teil entfernen oder anpassen, wie es ihm geeignet erscheint> Der Rechnungsprüfer sollte die Dokumentation für den Auftrag (einschließlich Nachweise für Vergütungen und Auslagen wie Hotelrechnungen, Bordkarten für Flugreisen, Fahrkarten, Zeitpläne usw.) zur Inspektion durch den öffentlichen Auftraggeber während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Tag der Zahlung der Schlussrechnung des Rechnungsprüfers für diesen Auftrag durch den öffentlichen Auftraggeber aufbewahren. Der öffentliche Auftraggeber sollte auf Anforderung und in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Landes, in dem das für die Bewertung der Stelle verantwortliche Büro seinen Sitz hat, während dieses Fünfjahreszeitraums Zugang zur Bewertungsdokumentation haben. 4.   Zugang zu den Aufzeichnungen und Unterlagen der Stelle Der Rechnungsprüfer sollte jederzeit vollen und uneingeschränkten Zugang zu allen Aufzeichnungen und Unterlagen der Stelle (einschließlich Rechnungsführungsunterlagen, Verträge, Sitzungsprotokolle, Bankunterlagen, Rechnungen usw.) sowie zu den Beschäftigten und Geschäftsräumen der Stelle haben, soweit das möglich und für die Bewertung relevant ist. Der Rechnungsprüfer kann die Stelle um Zugang zu ihren Banken (z. B. um eine Bankbestätigung zu verlangen), sowie zu ihren Beratern und Anderen, oder zu von der Stelle beauftragten Unternehmen bitten. 3.2.   Planung 1.   Vorbereitungstreffen mit der Stelle Im Normalfall plant die Stelle ein Vorbereitungstreffen mit dem Rechnungsprüfer. Dieses Treffen findet am Hauptsitz der Stelle oder an einem anderen Ort statt, je nachdem, welche Möglichkeit für beide Beteiligte am geeignetsten und einfachsten ist. Der Zweck dieses Treffens besteht darin, die Planung der Bewertung, der Feldforschung und der Berichterstattung zu diskutieren und offene Fragen zu besprechen. Die Stelle und der Rechnungsprüfer können Alternativmethoden zur Vorbereitung der Bewertung vereinbaren (z. B. Telefonkonferenzen). Während des Vorbereitungstreffens kann der Rechnungsprüfer zusätzliche Informationen und Unterlagen verlangen, die er für die Planung der Bewertung und die Feldforschung für erforderlich oder nützlich hält. Die Stelle sollte die Kommission über diese Besprechung, an der Vertreter der Kommission teilnehmen können, benachrichtigen. 2.   Planung, Bewertungsplan und Arbeitsprogramme für die Bewertung Der Rechnungsprüfer sollte die Bewertung so planen, dass sie wirksam und effizient durchgeführt werden kann. Zu einer geeigneten Planung gehört, wichtigen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.