Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 17. April 2019 zur Festlegung der neuen Leistungsbeschreibung für die Methodik zur Bewertung auf Basis von Säulen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates

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Quellenkennung: 32019D0606(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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usbildung, Bereitschaft und Erfahrung haben, um bei Bewertung, Verwaltung bzw. Kontrolle des Risikos vernünftiges Ermessen auszuüben, sowie ein gründliches Verständnis der strategischen Ausrichtung, Strategien, Verfahren, Risikotoleranz und Grenzen der Stelle besitzen, — das Risikomanagement bei allen Einnahmen erzeugenden Tätigkeiten einbezogen ist und — der leitende Risikobeauftragte dem Vorstand berichtet und unmittelbaren, unbehinderten Zugang zu ihm oder seinem Risikoausschuss hat? VDSA   6a.2.2 Ist eine Aufgabentrennung umgesetzt, sodass: — die Funktion des Risikomanagements vollständig unabhängig von den Geschäftsfunktionen getrennt ist und die folgenden, klar erkennbaren „drei Verteidigungslinien“ einschließt: 1) der Geschäftsbereich (d. h. die erste Verteidigungslinie) ist der „Verursacher“ des Risikos, deshalb erkennt sie das Risiko, das sie bei ihren Tätigkeiten eingeht, an und verwaltet es, 2) die Funktion des Risikomanagements (d. h. die zweite Verteidigungslinie) ist für die zusätzliche Ermittlung, Überwachung und Berichterstattung über Risiken auf einer organisationsweiten Grundlage als Teil der zweiten Verteidigungslinie unabhängig von der ersten Verteidigungslinie verantwortlich (12); 3) gibt es eine interne Prüfungs-/Compliance-Funktion (dritte Verteidigungslinie), die periodisch das Risiko und insbesondere Aspekte des Kreditrisikos überprüft? VDSA   6a.2.3 Ist der Aufgabenbereich der Risikomanagementfunktion umfassend genug, dass die folgenden Aspekte so weit wie möglich eingeschlossen sind: — Ermittlung wesentlicher individueller und Gesamtrisiken sowie entstehender Risiken, — Bewertung dieser Risiken und der Exposition der Stelle gegenüber ihnen? VDSA   6a.2.4 Legen die Strategien der Stelle klar die Ebenen fest, in denen Genehmigungsbefugnisse der Leitung (13) übertragen sind, und werden Genehmigungen in Übereinstimmung mit den schriftlichen Strategien und Richtlinien der Stelle von der zuständigen Führungsebene erteilt? VDSA   6a.3 Verfügt die Stelle über ein gut funktionierendes System zur Ermittlung des Kreditrisikos, seiner Analyse und Überwachung?     6a.3.1 Schließt das System der Stelle zur Ermittlung des Risikos Folgendes ein: — alle wesentlichen Risiken für die Stelle, innerhalb und außerhalb der Bilanz und auf Organisations-, Portfolio- und Vorgangsebene, und — eine laufende Analyse existierender Risiken sowie die Ermittlung neuer und entstehender Risiken? VDSA   6a.3.2 Führt die Risikomanagementfunktion eine unvoreingenommene Bewertung der Qualität einzelner Kredite/Anlagen und des gesamten Portfolios durch, einschließlich der Angemessenheit der Kreditrisikoeinstufung und der Schätzung von Verlusten? Wird diese zweite Meinung im Genehmigungsstadium abgegeben und danach regelmäßig über die Lebensdauer der Geschäfte überprüft? VDSA   6a.3.3 Berücksichtigt die Bewertung des Kreditrisikos so weit wie möglich die folgenden Aspekte: — die Art des Kredits/der Anlage und seiner Vertrags- und Finanzbedingungen, — das Expositionsprofil bis zur Fälligkeit im Verhältnis zu potenziellen Marktbewegungen und dem Wirtschaftszyklus, — die Existenz von Sicherheiten oder Garantien, — die Ausfallwahrscheinlichkeit, gestützt auf die interne Risikoeinstufung, — sowohl quantitative (z. B: Finanzmodellierung) als auch qualitative Bewertung und — systematische Sorgfaltspflicht und Risikoanalyse aller Vorgänge, bei denen die Sorgfaltspflicht einen Einfluss auf die Genehmigung bzw. Strukturierung der Operation durch die Leitung hat? VDSA   6a.3.4 Weist das (Kreditrisiko-)Verwaltungssystem der Stelle folgende Eigenschaften auf: — es bietet angemessene Informationen (Qualität, Details, Zeitnähe) über die Zusammensetzung des Kredit-/Anlageportfolios, — es ist genügend verlässlich und umfassend, sodass die Stelle sich auf genaue, robuste und zuverlässige interne und externe Daten stützen kann, um Risiken zu ermitteln, zu bewerten und abzumildern und — es schließt periodisch überprüfte Stresstests und Szenarioanalysen ein, die von der Stelle genutzt werden können, um ihre potenziellen Risikoexpositionen unter einer Reihe ungünstiger Umstände besser zu verstehen? VDSA   6a.4 Nutzt die Stelle ein internes Risikoeinstufungssystem (IRRS), das der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessen ist?     6a.4.1 Ist die Stelle in der Lage, die Gründe für ihre Auswahl von Einstufungskriterien zu dokumentieren und Daten und Analysen vorzulegen, die demonstrieren, dass die Einstufungskriterien und -verfahren wahrscheinlich zu Einstufungen führen, die Risiken in sinnvoller Weise differenzieren? VDSA   6a.4.2 Schließt das Risikoeinstufungssystem der Stelle so viele der folgenden Merkmale wie möglich ein: — alle Kreditrisiken werden eingestuft, — es umfasst eine ausreichende Zahl an Einstufungen, die angemessen, zeitnah und dynamisch sind, — es gibt ein Verfahren zur Abbildung des IRRS auf die Skalen der regulatorischen Einstufung bzw. der Skalen von Ratingagenturen, — die Einstufungskriterien spiegeln eine geeignete Kombination qualitativer und quantitativer Faktoren wider, und die Kriterien zur Zuweisung jeder Einstufung sind klar definiert, — es gibt einen Zeithorizont für die Risikoeinstufung, — die Einstufungen spiegeln sowohl die erwartete Leistungsfähigkeit des Kreditnehmers als auch die Struktur des Vorgangs wider, — wenn die Stelle eine externe Datenbank nutzt, um ihre Daten bzw. ein externes Einstufungsmodell zu ergänzen, kann sie zeigen, dass die externen Daten geeignet sind und dass die Stelle die Einstufungsphilosophie versteht, die dem Modell zugrunde liegt, und — die einer Operation zugewiesene Einstufung ist gut gestützt und dokumentiert? VDSA   6a.4.3 Bewahrt die Stelle Daten über die tatsächlichen Ausfallquoten bei den Einstufungsklassen sowie die Wanderungsbewegungen zwischen den Einstufungsklassen auf? VDSA   6a.4.4 Verfügt die Stelle über umfassende Strategien und Verfahren zur wirksamen Validierung des Einstufungssystems (14) und zur regelmäßigen Überprüfung der Eignung des IRRS? VDSA   SÄULE 6 — FINANZIERUNGSINSTRUMENTE — ZUSÄTZLICHE FRAGEN (fakultativ)  (15) 6b. STEUERVERMEIDUNG UND NICHT KOOPERATIVE GEBIETE — Fragen/Kriterien Bemerkungen der Stelle Bemerkungen des Rechnungsprüfers Schlüsselfrage (Ebene 2): Wendet die Stelle bei der Auswahl/Umsetzung von aus EU-Mitteln unterstützten Finanzierungsinstrumenten/Haushaltsgarantien anwendbarem EU-Recht gleichwertige und international anerkannte und EU-Standards an und daher: a) unterstützt sie keine Tätigkeiten, die zur Steuervermeidung beitragen und b) geht sie keine Geschäftsverbindungen mit Stellen ein, die aus steuerlichen Gründen in nicht kooperativen Ländern und Gebieten registriert sind oder dort gegründet wurden? Orientierungshilfe Standards zu Steuervermeidung zielen im Wesentlichen darauf ab, dass Besteuerungsregelungen für eine wirksame Besteuerung existieren und nicht umgangen werden: — Auf der Ebene der OECD umfassen sie insbesondere die Grundsätze der Transparenz und des Informationsaustauschs sowie die Arbeiten zur Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS). — Konkret schließen sie auf EU-Ebene die EU-Steuerpolitik und den Verordnungsrahmen zu Steuervermeidung (16) ein, wie die politischen Verpflichtungen gegen Steuervermeidung (einschließlich der EU-Politik in Steuerfragen für nicht kooperative Länder und Gebiete), den Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung (schädlicher Steuerwettbewerb), die in verschiedenen Richtlinien vorgesehenen Maßnahmen gegen Missbrauch, das im Jahr 2016 angenommene umfassende Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Steuervermeidung, das die Vorschriften der BEPS in den Rechtsrahmen der EU umsetzt, die EU-Vorschriften über Verwaltungszusammenarbeit und Transparenz in den entsprechenden Richtlinien. Gestützt auf diese Standards zur Steuervermeidung sollten EU-finanzierte Projekte keine aggressive Steuerplanung beinhalten, und sie sollten für eine gewählte Struktur gute wirtschaftliche Gründe (andere als steuerliche Gründe) haben und keinen Vorteil aus technischen Details eines Besteuerungssystems oder den Unterschieden zwischen zwei oder mehr Besteuerungssystemen ziehen, um die Steuerlast zu verringern. Die Liste von „Kennzeichen“ in der Richtlinie 2018/822/EU vom 25. Mai 2018 („DAC 6“) erleichtert die Ermittlung von Vorgängen, die Merkmale von Steuervermeidung oder -missbrauch tragen können und könnte als Bezugsdokument für die Bewertungsbeauftragten dienen. Bei der Bewertung, ob die Ex-ante-Verfahren und -Vorschriften zur Wahrung der Sorgfaltspflichten umfassend genug sind, um den Anforderungen dieser Säule zu entsprechend, sollte auch folgende Elemente berücksichtigt werden: a) Ob der Anwendungsbereich der Sorgfaltspflichten im Steuerbereich die relevanten Stellen in der Projektstruktur abdeckt. Zum Beispiel sollten außer den letztlichen wirtschaftlichen Eigentümern unter den relevanten Stellen solche Stellen einbezogen werden, mit denen die Stelle in Bezug auf ein bestimmtes Projekt einen Vertrag oder ein auf diesen Vertrag gestütztes indirektes Verhältnis hat (17). b) Die relevanten Mittelflüsse der Projektstruktur und ihre jeweilige steuerliche Behandlung, einschließlich zum Beispiel, ob die relevanten Mittelflüsse wirksam besteuert würden (18), und ob das Projekt nicht künstlich strukturiert wurde (19). c) Die Bewertung und Verringerung der Gefahr der Steuervermeidung bei bestimmten Operationen, die aus dem Vorhandensein bestimmter steuerlicher Mängel in Bezug auf i) Transparenzkriterien ii) Kriterien der Steuergerechtigkeit und iii) BEPS-Kriterien für Länder und Gebiete, die sich zur Beseitigung dieser von der EU festgestellten Mängel verpflichten (20). d) Die Verfahren der Stelle zum Abschluss neuer oder erneuerter Geschäfte mit Stellen, die in Ländern oder Gebieten registriert sind oder ihren Sitz haben, die in der relevanten EU-Strategie für nicht kooperative Länder und Gebiete aufgezählt sind, einschließlich zum Beispiel, ob solche Verbote angewandt werden, welche mit dem Projekt verbundenen Stellen sie abdecken, wie die Stelle „neue oder erneuerte“ Geschäfte definiert, ob solche Verbote auf Verträge für neue oder erneuerte Geschäfte ab dem Zeitpunkt angewandt werden, an dem ein Gebiet der EU-Liste hinzugefügt wird, und welche Ausnahmen von diesen Verboten erlaubt sind (21). Bei der Durchführung der Bewertung sollten die Bewertungsbeauftragten die von der Kommission veröffentlichten relevanten Leitlinien, wie die Mitteilung der Kommission über neue Vorgaben hinsichtlich der Bekämpfung von Steuervermeidung in den EU-Rechtsvorschriften für Finanzierungs- und Investitionstätigkeiten (C(2018) 1756 final) und ihre folgenden Aktualisierungen, berücksichtigen. 6b.1 Enthalten die Vorschriften der Organisation, nach denen die durch EU-Mittel geförderte Finanzierungsinstrumente ausgewählt werden, einen ausdrücklichen Verweis auf die Bewertung der Steuervermeidungsrisiken und auf Verbote im Zusammenhang mit nicht kooperativen Ländern und Gebieten zu Steuerzwecken, der folgende Standards abdeckt: a) die Grundsätze der OECD über steuerliche Transparenz und Informationsaustausch sowie die Arbeiten zur Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) und b) die EU-Steuerpolitik und der Rechtsrahmen zur Steuervermeidung (wie im Einzelnen in den obenstehenden Leitlinien erklärt) oder gleichwertige?   VDSA 6b.2 Welche Vorschriften und Kontrollen in Bezug auf die Kontrolle auf Steuervermeidung hat die Stelle eingeführt, damit aus EU-Mitteln unterstützte Finanzierungsinstrumente keine Maßnahmen unterstützen, die zur Steuervermeidung beitragen?   VDSA 6b.2.1 Sind die Ex-ante-Bewertungsverfahren der Stelle zur Wahrung der Sorgfaltspflicht umfassend genug, um die in die Mittelflüsse des Projektes einbezogenen relevanten Stellen abzudecken?     6b.2.2 Ermöglichen die steuerlichen Ex-ante-Bewertungen der Stelle zur Wahrung der Sorgfaltspflicht, falls notwendig, bis zum letztlichen wirtschaftlichen Eigentümer zu bewerten, ob: a) die relevanten Mittelflüsse wirksam besteuert würden und b) das Projekt nicht künstlich so strukturiert wurde, dass es auf Steuervermeidung hinausläuft?     6b.2.3 Berücksichtigen die steuerlichen Ex-ante-Bewertungen der Stelle zur Wahrung der Sorgfaltspflicht die Existenz von Ländern und Gebieten, die sich verpflichtet haben, den von der EU als Steuervermeidungsrisiken identifizierten Mängeln bei den relevanten Stellen (22) zu begegnen, z. B. in Bezug auf i) Transparenz, ii) Steuergerechtigkeit und iii) Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) und dabei die Schlussfolgerungen des Rates zur EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke zu berücksichtigen? Wenn ja, identifiziert die Bewertung der steuerlichen Sorgfaltspflicht durch die Stelle mögliche Überwachungsmaßnahmen, um solchen Mängeln zu begegnen?     6b.3 In Bezug auf nicht kooperative Länder und Gebiete, stellen die Vorschriften und Verfahren der Stelle sicher, dass die Stelle bei der Umsetzung aus EU-Mitteln geförderter Finanzierungsinstrumente: a) im Projekt und bei den am Projekt beteiligten Stellen, die Existenz in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates aufgeführten Gebiete identifiziert, b) verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden für Geschäfte anwendet, die Stellen einbeziehen, die zu steuerlichen Zwecken in nicht kooperativen Ländern und Gebieten registriert sind oder dort ihren Sitz haben, c) keine neuen oder erneuerten Geschäfte mit Stellen abschließt, die in Ländern und Gebieten registriert sind oder dort ihren Sitz haben, die in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates aufgeführt sind, und d) nur dann Ausnahmen von c) zulässt, wenn die Maßnahme physisch in demselben Gebiet durchgeführt wird und keine Anzeichen aufweist, dass das betreffende Geschäft zu Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Steuervermeidung, Steuerbetrug oder Steuerflucht beiträgt? VDSA   SÄULE 6 — FINANZIERUNGSINSTRUMENTE — ZUSÄTZLICHE FRAGEN (fakultativ)  (23) 6c. BEKÄMPFUNG VON GELDWÄSCHE und TERRORISMUSFINANZIERUNG — Fragen/Kriterien Bemerkungen der Stelle Bemerkungen des Rechnungsprüfers Schlüsselfrage (Ebene 2): Wendet die Stelle bei der Auswahl/Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten/Haushaltsgarantien anwendbarem EU-Recht gleichwertige und international akzeptierte Standards und EU-Standards an? Demzufolge: a) unterstützt sie keine Tätigkeiten, die zu Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beitragen, und b) schließt sie keine neuen oder erneuerten Geschäfte mit Stellen ab, die in Ländern und Gebieten registriert sind oder dort ihren Sitz haben, die von der EU als Drittländer mit hohem Risiko identifiziert sind? Orientierungshilfe zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zielen im Allgemeinen darauf ab, den Missbrauch des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch vorbeugende Maßnahmen zu verhindern. — Auf internationaler Ebene gehört dazu die Tätigkeit der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF). — Spezifischer auf EU-Ebene gehört dazu die Richtlinie (EU) 2015/849. Eine Prüfung der Vorschriften und Verfahren der Stelle würde Folgendes untersuchen: a) ob die Vorschriften und Verfahren der Stelle eine Bewertung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorsehen und ob Verbote in Bezug auf „Drittländer mit hohem Risiko“ existieren sowie, falls ja, in welchem Ausmaß die Risikobewertung zur Annahme von Überwachungsmaßnahmen gegen diese Risiken führen kann, b) ob die Stelle geeignete Strategien, Kontrollen und Verfahren hat, einschließlich interner Kontrollmaßnahmen, einer Prüfungsstrategie, Trainingsmaßnahmen und Vorschriften zum Schutz von Mitarbeitern, die verdächtige Vorgänge oder Verstöße gegen Verpflichtungen im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung melden, vor Vergeltung, c) ob die Stelle ein Ex-ante-Verfahren zur Wahrung der Sorgfaltspflicht hat, und damit überprüft, ob Mitteltransfers mit der Übermittlung geeigneter Informationen über Zahler und Begünstigte und dem Anwendungsbereich dieses Verfahrens verbunden sind (24), d) ob die Vorschriften und Verfahren der Stelle Anforderungen an Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Überwachung von Vorgängen einschließen, und wenn ja, in welchem Ausmaß sie angemessene Maßnahmen zur Überprüfung der Identität des/der wirtschaftlichen Eigentümer(s) (d. h. juristische Personen und rechtliche Gestaltungen) einschließen und zu einem Verständnis der Eigentumsverhältnisse und Kontrolle über den Kunden und die anwendbaren Maßnahmen kommen, wenn die Stelle einen verdächtigen Vorgang entdeckt, e) ob die Stelle unter Berücksichtigung von Richtlinie (EU) 2015/849 bei Geschäften mit „Drittländern mit hohem Risiko“ verstärkte Anforderungen an Sorgfaltspflichten anwendet und f) ob die Stelle bestimmte Verbote für Projekte unter Einbeziehung von Gebieten anwendet, die als Länder mit hohem Risiko identifiziert sind (25). 6c.1 Verfügt die Stelle in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessene Strategien, Kontrollen und Verfahren, um sicherzustellen, dass EU-finanzierte Maßnahmen nicht zu Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung beitragen?     6c.1.1 Verfügt die Stelle über angemessene Strategien, Kontrollen und Verfahren, um die für sie bestehenden Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unter Berücksichtigung von Risikofaktoren, einschließlich in Bezug auf ihre Kunden, Länder oder geografischen Gebiete, Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu ermitteln und zu bewerten?     6c.1.2 Wendet die Stelle bei der Bereitstellung von EU-Mitteln für Dritte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden an, die Folgendes umfassen: a) Feststellung der Identität des Dritten und Überprüfung der Identität des Dritten auf der Grundlage von Unterlagen, Daten oder Informationen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen, b) Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität, sodass die Stelle davon überzeugt ist zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist; im Falle von juristischen Personen, Treuhandfonds, Gesellschaften, Stiftungen und ähnlichen Rechtsvereinbarungen schließt dies ein, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Dritten zu verstehen, c) Bewertung und gegebenenfalls Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung, d) kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung ausgeführten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den obligatorischen Kenntnissen der Stelle über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Mittel, übereinstimmen, und Gewährleistung, dass die betreffenden Unterlagen, Daten oder Informationen auf aktuellem Stand (26) gehalten werden? Wendet die Stelle bei Anwendung dieser Maßnahmen der Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden verstärkte Anforderungen an, insbesondere bei Geschäften mit: — unter Berücksichtigung von Richtlinie (EU) 2015/849 als Drittländer mit hohem Risiko identifizierten Ländern, — einer grenzüberschreitenden Bankverbindung mit einer Institution in einem Drittland, oder — bei Geschäften oder Geschäftsbeziehungen unter Einbeziehung politisch exponierter Personen und anderer von der Stelle ermittelter Hochrisikofälle?     6c.2 Für Gebiete, die unter Berücksichtigung von Richtlinie (EU) 2015/849 als Drittländer mit hohem Risiko identifiziert sind: nimmt die Stelle bei der Umsetzung eines von der EU finanzierten Projekts folgendes vor: a) sie identifiziert, im Projekt und bei den am Projekt beteiligten Stellen, die Existenz der in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates aufgeführten „Drittländer mit hohem Risiko“, b) sie wendet bei Geschäften, die „Drittländer mit hohem Risiko“ einbeziehen, verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden an, c) sie schließt keine neuen oder erneuerten Geschäfte mit Stellen ab, die in Ländern und Gebieten registriert sind oder dort ihren Sitz haben, die unter Berücksichtigung von Richtlinie (EU) 2015/849 als Drittstaaten mit hohem Risiko identifiziert sind, d) sie lässt nur dann Ausnahmen von c) zu, wenn die Maßnahme physisch in demselben Gebiet durchgeführt wird und keine Anzeichen aufweist, dass das betreffende Geschäft zu Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Steuervermeidung, Steuerbetrug oder Steuerflucht beiträgt?     SÄULE 7 — AUSSCHLUSS VOM ZUGANG ZU FINANZMITTELN SCHLÜSSELFRAGE (Ebene 1) Bemerkungen des Rechnungsprüfers Wendet die Stelle geeignete Vorschriften und Verfahren an, um Dritte vom Zugang zur Finanzierung durch Auftragsvergabe, Finanzhilfen bzw. Finanzierungsinstrumente auszuschließen  (27) ?   SÄULE 7 — AUSSCHLUSS VOM ZUGANG ZU FINANZMITTELN 1. RECHTS- UND REGULIERUNGSRAHMEN Bemerkungen der Stelle Bemerkungen des Rechnungsprüfers Schlüsselfrage (Ebene 2): Verfügt die Stelle über einen klaren Rechts- und Regulierungsrahmen für den Ausschluss vom Zugang zu Finanzmitteln? VDSA   SÄULE 7 — AUSSCHLUSS VOM ZUGANG ZU FINANZMITTELN 2. AUSSCHLUSSKRITERIEN Bemerkungen der Stelle Bemerkungen des Rechnungsprüfers Schlüsselfrage (Ebene 2): Sind die folgenden Ausschlusskriterien in die Verfahren und Vorschriften für die Auftragsvergabe und die Gewährung von Finanzhilfen bzw. Finanzierungsinstrumenten integriert (28)? VDSA   2.1 Werden Dritte vom Zugang zu Finanzmitteln ausgeschlossen, wenn gegen sie oder eine Person, die sie vertritt, Entscheidungen treffen kann oder Kontrolle über sie ausüben kann, oder ein Mitglied ihrer Verwaltung, ihrer Leitung oder eines Aufsichtsorgans ein rechtskräftiges Urteil oder eine rechtskräftige Verwaltungsentscheidung wegen eines der folgenden Gründe ergangen ist (29) a) Konkurs-, Insolvenz- oder Liquidationsverfahren, b) Nichteinhaltung der Verpflichtungen zur Entrichtung der Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge, c) Schweres berufliches Fehlverhalten, einschließlich falscher Darstellung, d) Betrug, e) Korruption, f) Verhalten in Verbindung mit einer kriminellen Vereinigung, g) Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, h) Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Tätigkeiten, i) Kinderarbeit und andere Formen von Menschenhandel, j) Unregelmäßigkeit (30) k) Gründung einer Briefkastenfirma, l) Stelle ist eine Briefkastenfirma Gibt es Ausnahmen von den oben genannten Vorschriften in begründeten Fällen, wie: — zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie öffentliche Gesundheit

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.