Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 17. April 2019 zur Festlegung der neuen Leistungsbeschreibung für die Methodik zur Bewertung auf Basis von Säulen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates

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Quellenkennung: 32019D0606(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Ausweis von Finanzierungsinstrumenten dar, insbesondere was ihre Einteilung in finanzielle Vermögenswerte, finanzielle Verbindlichkeiten und Eigenkapitalinstrumente betrifft. Der Standard bietet auch Orientierungshilfen für die Einstufung damit zusammenhängender Zinsen, Dividenden und Gewinne/Verluste, sowie wann finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten miteinander aufgerechnet werden können. IAS 39 wurde im Dezember 2003 neu herausgegeben, gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnen, und wird von IFRS 9 Finanzierungsinstrumente für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2015 beginnen, ersetzt. IFRS 9 Finanzierungsinstrumente legt die Voraussetzungen für den Ansatz und die Bewertung von Finanzierungsinstrumenten und einigen Verträgen über den Kauf und Verkauf nicht-finanzieller Vermögenswerte fest. Das International Accounting Standards Board (IASB) ergänzt den Standard, so wie es die verschiedenen Phasen seines umfassenden Projekts zu Finanzierungsinstrumenten abschließt, und so wird er schließlich einen vollständigen Ersatz für IAS 39 Finanzierungsinstrumente: Ansatz und Bewertung bilden. Internationale Rechnungsführungsgrundsätze für Stellen des öffentlichen Sektors Für Stellen des öffentlichen Sektors sind IPSAS (Internationale Rechnungsführungsgrundsätze für das öffentliche Rechnungswesen) 28-30 anzuwenden. Die Definitionen von Finanzierungsinstrumenten, finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten sowie von Eigenkapitalinstrumenten sind im Wesentlichen dieselben wie in IAS 32. IFRS 9 hat in IPSAS keine Entsprechung und ist daher in IPSAS nicht anwendbar. Finanzierungsinstrumente können nach ihrer Bewertungsmethode in Kategorien eingeteilt werden: — zum Zeitwert (üblicherweise der Marktpreis) bewertete Finanzierungsinstrumente: Geldmarktinstrumente, Wertpapiere, Derivate, Schuldverschreibungen, auf aktiven Märkten gehandelte Eigenkapitalinstrumente, — zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Finanzierungsinstrumente: Darlehen, Forderungen, Eigenkapitalinstrumente ohne aktiven Markt. SÄULE 6 — FINANZIERUNGSINSTRUMENTE 1. RECHTS- UND REGULIERUNGSRAHMEN — Fragen/Kriterien Bemerkungen der Stelle Bemerkungen des Rechnungsprüfers Schlüsselfrage (Ebene 2): Verfügt die Stelle über einen klaren Rechts- und Regulierungsrahmen für die Nutzung und Implementierung von Finanzierungsinstrumenten? Die Grundsätze eines Systems von Finanzierungsinstrumenten („FI“) müssen in einem gut definierten und transparenten Rechts- und Regulierungsrahmen festgehalten werden, der klar die geeigneten Strategien, Verfahren, Verantwortlichkeiten und Kontrollen festlegt. Während Finanzierungsinstrumente in ihrem eigenen Rahmen wirken, profitieren sie doch vom allgemeinen Kontrollumfeld, der internen Kontrolle der Stelle, dem Rechnungsführungssystem der Stelle und ihrer externen Prüfung.     1.1 Verfügt die Stelle über einen klaren Rechts- und Regulierungsrahmen für die Auftragsvergabe, der Folgendes umfasst: — die Beschreibung der Finanzierungsinstrumente, einschließlich ihrer Anlagestrategien oder -politik, der Art der bereitgestellten Unterstützung, der Zulassungskriterien für Finanzmittler und Endempfänger sowie der zusätzlichen operativen Anforderungen zur Verwirklichung der politischen Ziele der Finanzierungsinstrumente, — Systeme, Vorschriften und Verfahren zur Messung und Erreichung einer wertmäßigen Zielspanne der Hebelwirkung und des Multiplikatoreffekts (der EU-Beitrag zu einem FI sollte anstreben, eine Gesamtinvestition zu mobilisieren, die entsprechend den vorher definierten Indikatoren die Höhe des EU-Beitrags übersteigt), — Bestimmungen über die Verwaltung von Beiträgen Dritter, einschließlich der Möglichkeit, zugunsten eines Dritten Treuhandkonten zu eröffnen, Gegenparteirisiken, akzeptable Transaktionen der Finanzverwaltungen, Verantwortlichkeiten der betroffenen Parteien, Abhilfemaßnahmen bei Überschüssen auf Treuhandkonten, die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und die Berichterstattung (9), die den Anforderungen der EU gleichwertig sind, — Vorschriften für Rechnungsführung und Finanzberichte (getrennte Finanzberichte für jedes Finanzierungsinstrument), sowie für die externe Prüfung, — Systeme, Vorschriften und Verfahren zur Regelung der Dauer, Verlängerungsmöglichkeit und Beendigung des FI, einschließlich der Bedingungen für seine vorzeitige Beendigung und, falls geeignet, Ausstiegsstrategien, sowie für bezahlte/zu bezahlende Rückzahlungen an den Dritten oder auf Treuhandkonten, — Systeme, Vorschriften und Verfahren zur Überwachung der Umsetzung der Unterstützung für Finanzmittler und Endempfänger, auch in Bezug auf die Berichterstattung durch die Finanzmittler? VDSA   1.2 Welche Arten von FI nutzt die Stelle oder beabsichtigt sie zu nutzen? Verschaffen Sie sich eine ausführliche Beschreibung: — der genutzten Arten von FI, einschließlich Erklärungen von (technischen) Fachausdrücken und Abkürzungen. Finanzierungsinstrumente können Darlehen mit kommerziellen (marktüblichen) Zinssätzen, Darlehen mit günstigen Zinssätzen und Rückzahlungsbedingungen, Darlehen mit leistungsabhängigen Rückzahlungsbedingungen, Mikrokredite, nicht rückzahlbare Finanzhilfen, Garantien, Rahmen für die Zusammenarbeit mit den Dritten wie Investitionsfazilitäten und Mischfazilitäten usw. umfassen. — der mit jedem FI verbundenen Risiken, wie diese Risiken verwaltet werden und welche Abhilfemaßnahmen bestehen. Typische Risiken umfassen Wechselkursrisiken (in lokalen Währungen gewährte und rückzahlbare Darlehen, die mit international konvertiblen Währungen finanziert wurden) und Kreditrisiken (Kreditwürdigkeit der Kreditnehmer). VDSA   1.3 Wie werden FI den Begünstigten (Kreditnehmern) zur Verfügung gestellt? Wie und durch welche Art von Verbindlichkeiten oder Garantien sind sie besichert? Bitte beantworten Sie die folgenden Fragen bezüglich: — Unterstützung durch Finanzmittler (vermittelte Finanzierung) — Direkte Unterstützung der Endempfänger (nicht vermittelte Finanzierung) VDSA   1.4 Verfügt die Stelle Richtlinien oder Betriebsvorschriften und Handbücher für die genutzten FI? VDSA   1.5 Nutzt die Stelle Standardmuster für die zur Verfügung gestellten FI, wie Musterverträge? Bitte beantworten Sie die folgenden Fragen bezüglich: — Finanzmittler — der Endempfänger (bei nicht vermittelter Finanzierung) VDSA   1.6 Legen diese Verträge die relevanten Vertragsbedingungen klar fest? VDSA   SÄULE 6 — FINANZIERUNGSINSTRUMENTE 2. GRUNDSÄTZE — Fragen/Kriterien Bemerkungen der Stelle Bemerkungen des Rechnungsprüfers Schlüsselfrage (Ebene 2): Sind die folgenden Grundsätze und Bedingungen in die Verfahren, Vorschriften und Kriterien der Finanzierungsinstrumente der Stelle integriert? Grundsätze (Artikel 209 Absatz 1 HO). Finanzierungsinstrumente werden in Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung und der Subsidiarität sowie entsprechend ihren Zielen verwendet und gegebenenfalls für die Dauer, die im Basisrechtsakt für die Finanzierungsinstrumente angegeben ist. Auswahl der Finanzmittler (Artikel 208 HO) Die Finanzmittler werden auf der Grundlage von offenen, transparenten, angemessenen und nicht diskriminierenden Verfahren ausgewählt; dabei werden Interessenkonflikte vermieden. Finanzmittler oder Endempfänger der Finanzierungsinstrumente werden unter gebührender Berücksichtigung der Art des umzusetzenden Finanzierungsinstruments, der Erfahrung sowie der operativen und finanziellen Leistungsfähigkeit der betreffenden Einrichtungen bzw. der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Projekte der Endempfänger ausgewählt. Die Auswahl erfolgt auf transparente Weise, wird anhand objektiver Kriterien begründet und löst keinen Interessenkonflikt aus. Bedingungen für Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien (Artikel 209 HO) Finanzierungsinstrumente/Haushaltsgarantien erfüllen die folgenden Grundbedingungen: Sie dienen dazu, Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen auszugleichen, bewirken eine Zusätzlichkeit, dürfen den Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verzerren und müssen mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen in Einklang stehen, bewirken eine Hebelwirkung und Gleichlage der Interessen und sehen Entgelte vor, die mit der Risikoaufteilung in Einklang stehen. Orientierungshilfe Diese Grundsätze müssen in die Verfahren, Vorschriften und Kriterien der Finanzierungsinstrumente der Stelle in Übereinstimmung mit dem übergreifenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit integriert sein. Die Grundsätze gelten nicht absolut und eine begrenzte Zahl von Ausnahmen kann zulässig sein, vorausgesetzt, das sie klar benannt, vernünftig und gerechtfertigt sind.     2.1.1 Grundsätze. Sind die folgenden Grundsätze in die Verfahren, Vorschriften und Kriterien für die Nutzung der Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien der Stelle integriert? — Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, — Transparenz, — Verhältnismäßigkeit, — Nichtdiskriminierung und — Gleichbehandlung. VDSA   2.2.1 Auswahl der Finanzmittler. Welches ist das Verfahren der Stelle zur Auswahl von Finanzmittlern (10)? VDSA   2.2.2 Auswahl der Finanzmittler. Werden die Finanzmittler auf der Grundlage von offenen, transparenten, angemessenen und nicht diskriminierenden Verfahren ausgewählt und werden dabei Interessenkonflikte vermieden?     2.2.3 Auswahl der Finanzmittler. Werden Finanzmittler oder Endempfänger der Finanzierungsinstrumente unter gebührender Berücksichtigung der Art des umzusetzenden Finanzierungsinstruments, der Erfahrung sowie der operativen und finanziellen Leistungsfähigkeit der betreffenden Einrichtungen bzw. der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Projekte der Endempfänger ausgewählt? Ist die Wahl anhand transparenter und objektiver Kriterien begründet und führt sie zu keinem Interessenkonflikt?     2.3.1 Bedingungen für Finanzierungsinstrumente. Ermöglichen die Systeme, Vorschriften und Verfahren der Stelle, FI umzusetzen, die Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen für Begünstigte ausgleichen, die nach international anerkannten Standards als wirtschaftlich tragfähig erachtet werden, aber aus Finanzmitteln des Marktes keine ausreichende Finanzierung erzielen? VDSA   2.3.2 Bedingungen für Finanzierungsinstrumente. Ermöglichen die Systeme, Vorschriften und Verfahren der Stelle, FI umzusetzen, die dem Grundsatz der Zusätzlichkeit entsprechen (FI sollten nicht anstreben, Finanzierung durch einen Mitgliedstaat, private Finanzierung oder Finanzierung durch eine andere finanzielle EU-Maßnahme zu ersetzen)? VDSA   2.3.3 Bedingungen für Finanzierungsinstrumente. Ermöglichen die bei der Stelle geltenden Systeme, Vorschriften und Verfahren ihr, die Bedingung der Gleichlage der Interessen durch Bestimmungen wie Koinvestitionen, Risikoteilung oder finanzielle Anreize zu erfüllen und gleichzeitig einen Interessenkonflikt mit anderen Tätigkeiten der betrauten Stelle zu vermeiden? VDSA   2.3.4 Bedingungen für FI. Ermöglichen die Systeme, Vorschriften und Verfahren der Stelle, eine Hebelwirkungen und einen Multiplikatoreffekt zu erzielen und zu messen, einschließlich einer Maximierung privater Investitionen, falls geeignet? VDSA   SÄULE 6 — FINANZIERUNGSINSTRUMENTE 3. VERFAHREN FÜR FINANZIERUNGSINSTRUMENTE — Fragen/Kriterien Bemerkungen der Stelle Bemerkungen des Rechnungsprüfers Schlüsselfrage (Ebene 2): wendet die Stelle Vorschriften und Verfahren für die Nutzung und Implementierung ihrer Finanzierungsinstrumente wirksam an? 3.1. Überwachung. wendet die Stelle Vorschriften und Verfahren für die Überwachung ihrer Finanzierungsinstrumente wirksam an? 3.1.1 Verfügt die Stelle über Verfahren für die Überwachung von FI, die auf der Berichterstattung und Rechnungslegung durch Finanzmittler und auf den verfügbaren Prüfungsergebnissen und den vom Finanzmittler durchgeführten Kontrollen aufbauen? VDSA   3.1.2 Wenn kein Finanzmittler vorhanden ist, hat die Stelle Verfahren zur direkten Überwachung der Verwendung der Finanzierungsinstrumente auf der Grundlage der von den Endempfängern übermittelten Berichte und Abrechnungen? VDSA   Orientierungshilfe: Überwachung von Finanzierungsinstrumenten 1. Zur Gewährleistung einer harmonisierten Überwachung der Finanzierungsinstrumente nach Artikel 215 Absatz 3 der Haushaltsordnung sollte der Anweisungsbefugte, der dafür zuständig ist zu helfen, eine hinreichende Gewähr zu bieten, dass die Mittel der EU im Einklang mit Artikel 36 Absatz 2 der Haushaltsordnung verwendet werden, ein Überwachungssystem einrichten. 2. Das Überwachungssystem sollte für folgende Zwecke verwendet werden: i) zur Bewertung des Fortschritts bei der Umsetzung der Finanzierungsinstrumente zur Verwirklichung der Politikziele, der anhand der im Einklang mit der Ex-ante-Bewertung eingerichteten einschlägigen Leistungs- und Ergebnisindikatoren gemessen wird, sowie ii) zur Analyse, inwieweit die Umsetzung mit den gemäß Artikel 209 Absatz 2 der Haushaltsordnung festgelegten Anforderungen im Einklang steht, und iii) als Grundlage für die Berichterstattung der Kommission gemäß Artikel 41 Absatz 4 und Artikel 140 Absatz 8 der Haushaltsordnung. 3.2. Darlehen. Wendet die Stelle geeignete Vorschriften und Verfahren für die Darlehensvergabe an? 3.2.1 Welches sind die Systeme und Verfahren zur Aufzeichnung und Berichterstattung über Darlehen? VDSA   3.2.2 Sind diese Systeme und Verfahren angemessen?     3.2.3 Werden Darlehensverträge anhand angemessener und transparenter Kriterien genehmigt?     3.2.4 Wird das Vertragskonto (im Hauptbuch) regelmäßig (mindestens jeden Monat) mit dem Vertragsaufzeichnungssystem abgestimmt? VDSA   3.3. Garantien. Wendet die Stelle geeignete Vorschriften und Verfahren für die Vergabe von Garantien an? 3.3.1 Welches sind die Systeme und Verfahren zur Aufzeichnung und Berichterstattung über Garantien? VDSA   3.3.2 Sind diese Systeme und Verfahren angemessen?     3.3.3 Werden Garantien anhand angemessener und transparenter Kriterien genehmigt?     3.3.4 Wird das Vertragskonto (im Hauptbuch) regelmäßig (mindestens jeden Monat) mit dem Vertragsaufzeichnungssystem abgestimmt? VDSA   3.3.5 Ist die Stelle in Bezug auf Haushaltsgarantien in der Lage, über ihre Umsetzung angemessen Bericht zu erstatten, einschließlich — wenn der Beitrag die Aufwendungen ausgleicht — der für die ausgelegten Aufwendungen angelegten Konten und einer Erklärung der Leitung, die Folgendes bestätigt: i) die Informationen ordnungsgemäß dargestellt, vollständig und sachlich richtig sind, ii) der Beitrag für den vorgesehenen Zweck verwendet wurde, iii) die eingerichteten Kontrollsysteme die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge angemessen gewährleisten und iv) eine Zusammenfassung der durchgeführten Kontrollen, einschließlich einer Analyse der Art und des Ausmaßes ermittelter Fehler und Schwächen der Systeme und ob Abhilfemaßnahmen vorgenommen wurden oder geplant sind?     3.4. Zinsvergünstigungen/Garantieentgeltbeiträge. Verfügt die Stelle über ein angemessenes System zur Erfassung und Berichterstattung über gewährte Zinsvergünstigungen/Garantieentgeltbeiträge? 3.4.1 Welches sind die Systeme und Verfahren zur Aufzeichnung und Berichterstattung über Zinsvergünstigungen/Garantieentgeltbeiträge? VDSA   3.4.2 Sind diese Systeme und Verfahren angemessen?     3.4.3. Werden Zinsvergünstigungen anhand angemessener und transparenter Kriterien genehmigt?     3.5. Eigenkapital. Wendet die Stelle geeignete Vorschriften und Verfahren für die Beteiligungsgeschäfte an? 3.5.1 Verfügt die Stelle über eine Beteiligungsstrategie oder Richtlinien für Beteiligungsinvestitionen und eine Sorgfaltspflicht, die vom Vorstand oder einem anderen geeigneten Leitungsorgan genehmigt ist? VDSA   3.5.2 Führt die Stelle systematisch eine Bewertung ihrer Beteiligungsgeschäfte zum Zeitpunkt der Genehmigung und periodisch während des Zeitraums der Investition durch? Beschreiben Sie die für die Bewertung verwendeten Informationen und Methode(n).     3.5.3 Verfügt die Stelle über ein eingeführtes Verfahren zum Ausstieg aus ihren Beteiligungsinvestitionen? Legt die Beteiligungsstrategie Voraussetzungen für einen Plan für einen frühzeitigen Ausstieg fest?     3.5.4 Verwaltet die Stelle ihr Beteiligungsportfolio aktiv? Entsendet sie Vorstandmitglieder in Gesellschaften, an denen sie beteiligt ist (für direkte Beteiligungsinvestitionen), oder hat sie ähnliche Mittel, um die Leistung der Gesellschaften, an denen sie beteiligt ist, genau zu überwachen? Bei einer Beteiligung an Fonds, hat die Stelle Mitglieder zu den Organen ernannt, die Investoren vertreten? VDSA   SÄULE 6 — FINANZIERUNGSINSTRUMENTE — ZUSÄTZLICHE FRAGEN FÜR HAUSHALTSGARANTIEN (fakultativ)  (11) 6a. HAUSHALTSGARANTIEN — Fragen/Kriterien Bemerkungen der Stelle Bemerkungen des Rechnungsprüfers Schlüsselfrage (Ebene 2): Verfügt die Stelle über ein Kreditrisikomanagementsystem und nutzt sie ein internes Risikoeinstufungssystem, das der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der Stelle angemessen ist? Orientierungshilfe Die meisten Stellen, die Haushaltsgarantien umsetzen, sind Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen, die der Regulierung und Aufsicht unterliegen, einschließlich Vorschriften für Kreditrisiken, Risikoeinstufung und für die IT-Systeme und die Verfahren für ihren Betrieb. Der Zweck dieses Unterabschnitts besteht darin, die Zuverlässigkeit des Risikomanagements der Stelle, einschließlich ihrer Governance und des internen Kreditrisiko-Einstufungssystems, das für die zukünftige Bewertung der Vereinbarung zur Risikoaufteilung zwischen der EU und der Stelle sowie für das Entgelt der EU für das von der EU getragene Risiko (Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe f HO) wesentlich sind. Die Risikoexposition der EU durch Gegenparteirisiken unter Haushaltsgarantien schließt eine Eventualverbindlichkeit ein, die die finanzielle Verbindlichkeit der EU darstellt, die nicht vollständig durch Dotierungen (Artikel 211 HO) abgedeckt ist. Um das Risiko zu bewerten, dass Gegenparteien EU-Zahlungen aus Garantien über die verfügbaren Dotierungen hinaus abrufen, muss die Kommission mindestens einmal jährlich die Risikoexposition der EU durch jede Haushaltsgarantie bewerten. Zu diesem Zweck werden die Gegenparteien aufgefordert, der Kommission jährlich Informationen zu den offenen finanziellen Verpflichtungen für die EU, die sich aus der Haushaltsgarantie ergeben, einschließlich einer Risikobewertung und Bonitätsbeurteilung zu den von der Haushaltsgarantie abgedeckten Vorhaben sowie die erwarteten Ausfälle zu übermitteln (Artikel 219 Absatz 6 HO). Die Kommission stützt sich auf diese Informationen bei der Bewertung der Tragfähigkeit der Eventualverbindlichkeiten (Artikel 210 Absatz 3 HO) und bei der regelmäßigen Überprüfung der Dotierungsquote jeder Haushaltsgarantie (Artikel 211 Absatz 1 HO). Standards für die Regulierung, Überwachung und das Risikomanagement von Banken sind in folgenden Dokumenten beschrieben: — Auf internationaler Ebene: „Basel III“, eine international vereinbarte Reihe von Vorschriften, die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht entwickelt wurden, darunter die „Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht“, insbesondere die Grundsätze 15 (Risikomanagement) und 17 (Kreditrisiko), — auf EU-Ebene: Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente.     6a.1 Risikopolitik/Strategischer Rahmen. Verfügt die Stelle über eine verlässliche Politik und Strategie zur Ermittlung, Verwaltung, Messung und Kontrolle des Risikos (mit einem Schwerpunkt auf Kreditrisiko)?     6a.1.1 Verfügt die Stelle über eine Risikopolitik, die: — die Verantwortung innerhalb der Organisation klar definiert und zuweist, — Solidität, Rationalität und Machbarkeit berücksichtigt und — in der ganzen Organisation verfügbar und verständlich bleibt? VDSA   6a.1.2 Verfügt die Stelle über eine von der Leitung genehmigte Risikopolitik oder Richtlinien, die regelmäßig: — die Grenzen und wirtschaftlichen Überlegungen definiert, mit denen die Stelle bei Verfolgung ihrer Geschäftsstrategie übereinstimmen soll, — individuelle und Gesamtrisiken und Risikoarten festlegt (Risikokapazität, einschließlich Grenzen), die die Stelle bereit und in der Lage ist, bei der Verfolgung ihrer Geschäftsziele zu akzeptieren, — die Risikoaffinität der Leitung der ganzen Organisation wirksam kommuniziert, sie mit der täglichen operativen Entscheidungsfindung verbindet und Mittel schafft, um in der gesamten Stelle das Risikobewusstsein zu erhöhen, — für Kontinuität sorgt, indem die zyklischen Aspekte der Volkswirtschaft, in der die Stelle tätig ist, und die daraus resultierenden Schwankungen in Zusammensetzung und der Gesamtqualität des Portfolios berücksichtigt werden und — sowohl quantitative als auch qualitative Überlegungen berücksichtigt? VDSA   6a.2 Risikoverwaltung. Verfügt die Stelle über eine geeignete Organisationsstruktur, um eine wirksame Verwaltung, Bewertung und Kontrolle des Risikos zu ermöglichen, mit zur Ausführung der erforderlichen Aufgaben (qualitativ und quantitativ) ausreichenden personellen und technischen Ressourcen?     6a.2.1 Ist die Verteilung der Verantwortlichkeiten innerhalb der Stelle klar definiert, sodass: — der Vorstand oder ein anderes Leitungsorgan die Strategien des Risikomanagements und der Risikokontrolle genehmigt und sie regelmäßig überprüft und eine aktive Rolle bei der Definition der Risikoaffinität und der Sicherstellung ihrer Übereinstimmung mit den strategischen, Kapital- und Finanzplänen und Vergütungspraktiken der Stelle spielt, — die Leitungsebene dafür verantwortlich ist, die Vorschriften und Verfahren zur Verwaltung, Bewertung und Kontrolle des Risikos zu entwerfen und umzusetzen, — klare Linien der Verantwortung für die Übernahme von Risiken, ihre Bewertung, Überwachung, Verwaltung und Berichterstattung existieren, — die Leitungsebene sicherstellt, dass die in allen Phasen des Risikomanagements einbezogenen Mitarbeiter qualifiziert und kompetent sind und die nötige A

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.