Europäische Union

Beschluß der Europäischen Zentralbank vom 9. Juni 1998 über die Verabschiedung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank in der geänderten Fassung vom 31. März 1999 (EZB/1998/4)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2001-07-05

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01998D0004(01) — DE — 05.07.2001 — 001.002 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 9. Juni 1998 über die Verabschiedung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank in der geänderten Fassung vom 31. März 1999 (EZB/1998/4) (1999/330/EG) (ABl. L 125 vom 19.5.1999, S. 32) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK 2001/566/EG vom 5. Juli 2001   L 201 25 26.7.2001 ▼B BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 9. Juni 1998 über die Verabschiedung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank in der geänderten Fassung vom 31. März 1999 (EZB/1998/4) (1999/330/EG) Artikel 1 Die Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB werden hiermit verabschiedet. Artikel 2 ▼M1 ————— ▼M1 Zur Unterrichtung aller Interessenten werden die Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB der Öffentlichkeit auf der Web-Seite der EZB (http://www.ecb.int) zugänglich gemacht. ▼B Artikel 3 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.