Europäische Union

2012/653/EU: Beschluss des Rates vom 16. Juli 2012 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32012D0653. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Fänge anlanden oder umladen, wird von grönländischen Inspektoren vorgenommen, die eindeutig als Fischereikontrollbefugte zu erkennen sind. 2. Die Inspektionen im Hafen werden entsprechend den FAO- und den Hafenstaatmaßnahmen der entsprechenden RFO durchgeführt. 3. Grönland kann der EU gestatten, an der Inspektion im Hafen als Beobachter teilzunehmen. 4. Der Kapitän des EU-Fischereifahrzeugs arbeitet mit den grönländischen Inspektoren zusammen, damit diese ihre Arbeit durchführen können. 5. Am Ende jeder Inspektion unterrichten die grönländischen Inspektoren den Kapitän über ihre Beobachtungen und erstellen einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des EU-Fischereifahrzeugs hat das Recht, den Inspektionsbericht mit Anmerkungen zu versehen. Der Inspektionsbericht wird von dem betreffenden Inspektor und vom Kapitän des EU-Fischereifahrzeugs unterschrieben. 6. Die grönländischen Inspektoren händigen dem Kapitän des EU-Fischereifahrzeugs eine Kopie des Inspektionsberichts aus, bevor sie von Bord gehen. Grönland übermittelt den EU-Behörden innerhalb von acht Werktagen nach der Inspektion eine Kopie des Inspektionsberichts. KAPITEL VI KONTROLLBEOBACHTERREGELUNG A.   Beobachterregelung Jede Fangtätigkeit in der grönländischen AWZ unterliegt der im grönländischen Recht verankerten Beobachterregelung. Kapitäne von EU-Fischereifahrzeugen, die im Besitz einer Fanggenehmigung für die grönländische AWZ sind, arbeiten hinsichtlich der Anbordnahme von Beobachtern mit den grönländischen Behörden zusammen. B.   Vergütung des Beobachters Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten der zuständigen grönländischen Behörden. C.   Pflichten des Beobachters Während seines Aufenthalts an Bord 1. trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit die Fangtätigkeiten weder unterbrochen noch behindert werden; 2. geht er mit den an Bord befindlichen Sachen und Ausrüstungen sorgfältig um; 3. wahrt er die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des Fischereifahrzeugs. D.   Bericht des Beobachters 1. Bevor er das Fischereifahrzeug verlässt, legt der Beobachter dem Kapitän einen Bericht seiner Beobachtungen vor. Der Kapitän hat das Recht, den Bericht mit Anmerkungen zu versehen. Der Bericht wird vom Beobachter und vom Kapitän unterschrieben. Der Kapitän erhält eine Kopie des Beobachterberichts. 2. Die zuständigen grönländischen Behörden teilen den EU-Behörden innerhalb von acht Werktagen das Vonbordgehen des Beobachters mit. Nach Eingang der Mitteilung und auf Anforderung der EU-Behörden übermittelt Grönland den EU-Behörden innerhalb von acht Werktagen eine Kopie des Beobachterberichts. KAPITEL VII SATELLITENGESTÜTZTES SCHIFFSÜBERWACHUNGSSYSTEM (VMS) Bestimmungen zur Satellitenüberwachung von Fischereifahrzeugen 1. Hinsichtlich des Satellitenüberwachungssystems müssen alle Fischereifahrzeuge, die im Besitz einer Fanggenehmigung für die Gewässer der anderen Vertragspartei sind, allen nachstehenden Bestimmungen entsprechen. 2. Alle über eine Fanggenehmigung verfügenden Fischereifahrzeuge müssen mit einem voll funktionsfähigen Satellitenüberwachungsgerät ausgestattet sein, über das ihre geografischen Koordinaten kontinuierlich automatisch an das Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) ihres Flaggenstaates übermittelt werden. Die Übermittlung erfolgt stündlich. 3. Jede Positionsmeldung muss a) folgende Angaben enthalten: i) das Kennzeichen des Fischereifahrzeugs; ii) die letzte Position des Fischereifahrzeugs (Längen- und Breitengrad) auf 500 m genau und mit einem Konfidenzintervall von 99 %; iii) Datum und Uhrzeit der Positionsaufzeichnung; iv) Geschwindigkeit und Kurs des Fischereifahrzeugs. b) nach dem als Anlage 2 beigefügten Format aufgebaut sein. 4. Die erste Positionsaufzeichnung nach der Einfahrt in die AWZ der anderen Vertragspartei wird mit dem Code „ENT“ gekennzeichnet. Alle nachfolgenden Positionen tragen den Code „POS“, mit Ausnahme der ersten Positionsaufzeichnung nach der Ausfahrt aus den Gewässern der anderen Vertragspartei; sie wird mit „EXI“ gekennzeichnet. 5. Das FÜZ des Flaggenstaats garantiert die automatische Verarbeitung und gegebenenfalls elektronische Übermittlung der Positionsmeldungen. Die Positionsmeldungen müssen sicher aufgezeichnet und drei Jahre aufbewahrt werden. 6. Die Hardware- und Softwarekomponenten des Schiffsüberwachungssystems müssen gegen Manipulationen geschützt sein, d. h. es darf nicht möglich sein, falsche Positionen ein- oder auszugeben oder das System manuell zu umgehen. Das System muss vollautomatisch und unabhängig von den Umgebungsbedingungen jederzeit in Betrieb sein. Das Satellitenüberwachungsgerät darf nicht zerstört, beschädigt, außer Betrieb gesetzt oder auf andere Weise beeinträchtigt werden. Insbesondere sorgt der Kapitän jederzeit dafür, dass a) das VMS seines Fischereifahrzeugs einwandfrei funktioniert und die Positionsmeldungen korrekt an das FÜZ seines Flaggenstaats übermittelt werden; b) die Daten nicht manipuliert werden; c) die Antenne(n) des Satellitenüberwachungsgeräts nicht obstruiert ist/ sind; d) die Stromversorgung des Satellitenüberwachungsgeräts nicht in irgendeiner Weise unterbrochen wird und e) die zur Satellitenüberwachung erforderlichen Geräte nicht abmontiert werden. 7. Fischereifahrzeugen ohne voll funktionsfähiges Satellitenüberwachungsgerät ist die Einfahrt in die AWZ der anderen Vertragspartei untersagt; bei Nichtbeachtung sind die grönländischen Behörden berechtigt, die Fanggenehmigung des betreffenden Fischereifahrzeugs mit sofortiger Wirkung auszusetzen. Die grönländischen Behörden teilen dies dem betreffenden Fischereifahrzeug unverzüglich mit. Darüber hinaus setzen sie die EU-Behörden und den Flaggenmitgliedstaat umgehend über die Aussetzung von Fanggenehmigungen in Kenntnis. 8. Übertragung vom Fischereifahrzeug bei Ausfall des VMS a) Bei Ausfall des VMS des Fischereifahrzeugs ist dieses innerhalb von 30 Kalendertagen nach Mitteilung an den Kapitän und seinen Flaggenstaat zu reparieren oder auszutauschen. Die EU-Behörden sind schnellstmöglich darüber zu informieren. b) Während des oben genannten Zeitraums wird das Fischereifahrzeug zur manuellen Positionsmeldung nach Kapitel VII Absatz 3 per E-Mail oder Fax an das FÜZ des Flaggenstaates sowie an das FÜZ der Vertragspartei, in dessen Hoheitsgebiet es sich aufhält, aufgefordert. Bei dieser manuellen Übermittlung muss mindestens alle vier Stunden eine Positionsmeldung erfolgen. c) Nach Ablauf dieser Frist sind dem Fischereifahrzeug alle Fangaktivitäten in der grönländischen AWZ untersagt. 9. Hat das Satellitenüberwachungsgerät mehr als vier Stunden lang stündliche Meldungen mit derselben geografischen Position übermittelt, so wird eine Positionsmeldung mit dem in der Anlage beschriebenen Tätigkeitscode „ANC“ gesendet. Solche Positionsmeldungen können alle zwölf Stunden übermittelt werden. Die stündliche Meldefrequenz wird innerhalb einer Stunde nach einer Positionsänderung wieder aufgenommen. 10. Sichere Übermittlung der Positionsmeldungen zwischen Fischereiüberwachungszentren a) Das FÜZ des Flaggenstaats übermittelt die Positionsmeldungen der betreffenden Schiffe automatisch an das FÜZ der Vertragspartei, in dessen Gewässern sich die Fischereifahrzeuge jeweils aufhalten. b) Die FÜZ beider Vertragsparteien tauschen ihre Kontaktdaten wie E-Mail-Adressen, Fax-, Telex- und Telefonnummern aus und informieren sich gegenseitig unverzüglich über jede Änderung dieser Daten. c) Die Übermittlung der Positionsmeldungen zwischen den betreffenden FÜZ und den Flaggenstaaten erfolgt elektronisch über HTTPS-Protokoll. Zertifikate werden zwischen den grönländischen Behörden und dem FÜZ des betreffenden Flaggenstaats ausgetauscht. d) Bei der Übermittlung von Meldungen von der Europäischen Union an Grönland, handelt es sich bei den FÜZ der Europäischen Union um das jeweilige FÜZ des Flaggenstaats. Für die Übermittlung dieser Berichte und Meldungen von Grönland an die Europäische Union ist das FÜZ der Europäischen Union das FÜZ des Mitgliedstaats, in dessen Gewässern das Fischereifahrzeug tätig ist oder war. Das FÜZ Grönlands wird in der Kontrollabteilung des Ministeriums für Fischerei, Jagdwesen und Landwirtschaft (grönländische Fanggenehmigungskontrollbehörden) in Nuuk eingerichtet. e) Das für die Gewässer zuständige FÜZ, in dem sich das Fischereifahrzeug zu einem gegebenen Zeitpunkt befindet, informiert das FÜZ des Flaggenstaats und die Europäische Kommission, wenn die Positionsmeldungen eines Fischereifahrzeug im Besitz einer Fanggenehmigung nicht mehr regelmäßig eingehen, das betreffende Fischereifahrzeug aber keine Ausfahrt aus der AWZ gemeldet hat. 11. Störungen im Kommunikationssystem a) Grönland stellt sicher, dass seine elektronische Ausrüstung mit der des FÜZ der Flaggenstaaten kompatibel ist, und informiert die EU im Interesse einer möglichst raschen technischen Behebung unverzüglich über jede Störung bei Versendung oder Empfang der Positionsmeldungen. b) Störungen der Kommunikation zwischen den FÜZ dürfen sich nicht auf den Betrieb der Fischereifahrzeuge auswirken. c) Alle während der Störung nicht übermittelten Meldungen werden umgehend nachgereicht, sobald die Kommunikation zwischen den betreffenden FÜZ wiederhergestellt ist. 12. Jede festgestellte Manipulation des VMS an Bord eines Fischereifahrzeugs zur Störung seines einwandfreien Betriebs oder Fälschung der Positionsangaben wird dem Kapitän des im Besitz einer Fanggenehmigung befindlichen Fischereifahrzeugs angelastet. Jeder Verstoß wird mit den hierfür von der Vertragspartei, in deren Gewässern der Verstoß erfolgte, vorgesehenen Strafen und nach den bei dieser Vertragspartei geltenden gesetzlichen Bestimmungen geahndet. 13. Die Überwachungsdaten, die der anderen Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens übermittelt werden, dürfen unter keinen Umständen in einer Form, die die Identifizierung eines einzelnen Fischereifahrzeugs ermöglicht, an andere Behörden als die Kontroll- und Überwachungsbehörden weitergegeben werden. 14. Unbeschadet des vorstehenden Absatzes können VMS-Daten zu Wissenschafts- oder Forschungszwecken genutzt werden, sofern die Nutzer die Daten nicht in einer Form veröffentlichen, durch die einzelne Fischereifahrzeuge identifiziert werden können. KAPITEL VIII VERSTÖßE A.   Behandlung von Verstößen 1. Jeder Verstoß, den ein EU-Fischereifahrzeug mit Fanggenehmigung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Anhangs in der grönländischen AWZ begeht, muss in einem Inspektionsbericht vermerkt werden. 2. Mit seiner Unterschrift unter den Inspektionsbericht greift der Kapitän nicht dem Recht des Kapitäns und/oder Reeders vor, sich gegen den Vorwurf des Verstoßes zu verteidigen. B.   Informationen zur Aufbringung eines Schiffes Grönland informiert die EU binnen 24 Stunden über jede Aufbringung eines EU-Fischereifahrzeugs im Besitz einer Fanggenehmigung. Mit der Benachrichtigung wird auch eine kurze Beschreibung des Verstoßes vorgelegt. C.   Strafen bei Verstößen Die Strafe für den angezeigten Verstoß wird von Grönland nach geltendem grönländischen Recht festgesetzt. D.   Gerichtsverfahren — Banksicherheit 1. Wird ein Verstoß vor das zuständige Gericht gebracht, so hinterlegt der Reeder des angezeigten EU-Fischereifahrzeugs bei einer von Grönland bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe von Grönland unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung des EU-Fischereifahrzeugs, der wahrscheinlichen Geldstrafe und möglicher Entschädigungen festgesetzt wird. Die Banksicherheit kann nicht vor Abschluss des Gerichtsverfahrens freigegeben werden. 2. Die Banksicherheit wird freigegeben und dem Reeder unverzüglich nach Ergehen des Urteils wie folgt zurückgezahlt: a) in voller Höhe, wenn keine Strafe verhängt wurde; b) in Höhe des Restbetrags, wenn die verhängte Geldstrafe niedriger ausfällt als die hinterlegte Sicherheit. 3. Das Gerichtsverfahren ist schnellstmöglich nach den nationalen Gesetzen zu eröffnen. 4. Grönland teilt der EU das Ergebnis des Gerichtsverfahrens binnen 14 Tagen nach dem Urteilsspruch mit. E.   Freigabe von Fischereifahrzeug und Besatzung Das EU-Fischereifahrzeug darf den Hafen verlassen, wenn die Banksicherheit hinterlegt oder die Strafe beglichen wurde. KAPITEL IX ZEITLICH BEGRENZTE JOINT VENTURES A.   Verfahren und kriterien für die Prüfung der Vorhaben für zeitlich begrenzte Joint Ventures und gemischte Gesellschaften 1.   Die Vertragsparteien tauschen Informationen über die Vorhaben aus, die zur Gründung von zeitlich begrenzten Joint Ventures und gemischten Gesellschaften gemäß Artikel 2 des Abkommens vorgelegt werden. 2.   Die Vorhaben werden der EU über die zuständigen Behörden des bzw. der betreffenden Mitgliedstaats/-staaten vorgelegt. 3.   Die EU legt dem Gemischten Ausschuss eine Liste der Vorhaben für zeitlich begrenzte Joint Ventures und gemischte Gesellschaften vor. Der Gemischte Ausschuss prüft diese Vorhaben unter anderem anhand folgender Kriterien: a) Einsatz geeigneter Techniken für die geplante Fangtätigkeit; b) Zielarten und Fischereizonen; c) Alter des Fischereifahrzeugs; d) bei zeitlich begrenzten Joint Ventures die Gesamtdauer ihres Bestehens und die Dauer der Fangtätigkeiten; e) Erfahrungen des EU-Reeders und seiner grönländischen Partner im Fischereisektor. 4.   Der Gemischte Ausschuss gibt nach der Prüfung gemäß Absatz 3 eine Stellungnahme zu dem Vorhaben ab. 5.   Nach Abgabe einer befürwortenden Stellungnahme durch den Gemischten Ausschuss und Genehmigung durch die grönländischen Behörden werden bei einem zeitlich begrenzten Joint Venture die erforderlichen Fanggenehmigungen erteilt. B.   Bedingungen für den Bestandszugang zeitlich begrenzter Joint Ventures in Grönland 1.   Fanggenehmigungen Die von Grönland erteilten Fanggenehmigungen sind so lange gültig, wie die zeitlich begrenzten Joint Ventures bestehen. Die Fangtätigkeit erfolgt im Rahmen von Fangquoten, die von den grönländischen Behörden zugeteilt werden. 2.   Ersetzen von Fischereifahrzeugen Ein EU-Fischereifahrzeug, das seine Fangtätigkeit im Rahmen eines zeitlich begrenzten Joint Ventures ausübt, kann nur mit ausreichender Begründung und Zustimmung der Vertragsparteien durch ein anderes EU-Fischereifahrzeug mit gleicher Kapazität und gleichen technischen Merkmalen ersetzt werden. 3.   Ausrüstung Die im Rahmen von zeitlich begrenzten Joint Ventures eingesetzten Fischereifahrzeuge müssen bezüglich der Ausrüstung den in Grönland geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften genügen, die unterschiedslos für Fischereifahrzeuge Grönlands und der EU gelten. KAPITEL X VERSUCHSFISCHEREI Durchführungsbestimmungen für Versuchsfischereien 1. Die Regierung Grönlands und die Europäische Kommission entscheiden gemeinsam, wer aus der Europäischen Union solche Versuchsfischereien wann und wie durchführt. Um die Erkundungen der Fischereifahrzeuge zu erleichtern, stellt die Regierung Grönlands (über das Grönländische Institut für Naturressourcen) vorhandene wissenschaftliche und andere grundlegende Informationen zur Verfügung. 2. Die grönländische Fischereiwirtschaft wird eng eingebunden (Koordinierung und Dialog über konkrete Durchführung der Versuchsfischerei). 3. Die Dauer der Kampagnen liegt zwischen mindestens drei und höchstens sechs Monaten. Diese Zeiträume können im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien geändert werden. 4. Die Europäische Kommission leitet die Anträge auf Fanggenehmigungen für Versuchsfischereien an die grönländischen Behörden weiter. Das technische Dossier muss folgende Angaben enthalten: a) die technischen Daten des Fischereifahrzeugs; b) Erfahrung und Qualifikation der Schiffsoffiziere für die betreffende Fischerei; c) vorgeschlagene technische Parameter der Kampagne (Dauer, Fanggerät, erkundete Gebiete usw.). 5. Falls erforderlich initiieren die grönländischen Behörden einen technischen Dialog zwischen den Vertragsparteien und den betreffenden Reedern. 6. Vor Beginn der Versuchskampagne legen die Reeder den grönländischen Behörden und der Europäischen Kommission Folgendes vor: a) eine Meldung der bereits an Bord befindlichen Fänge; b) die technischen Merkmale des für die Kampagne eingesetzten Fanggeräts; c) eine Erklärung, dass die grönländischen Fischereivorschriften eingehalten werden. 7. Während der Versuchskampagne auf See müssen die betreffenden Reeder a) dem Grönländischen Institut für Naturressourcen, den grönländischen Behörden und der Europäischen Kommission wöchentlich ihre Fänge pro Tag und pro Hol melden, einschließlich einer Beschreibung der technischen Parameter (Position, Tiefe, Datum und Uhrzeit, Fänge sowie sonstige Beobachtungen oder Bemerkungen); b) Position, Geschwindigkeit und Kurs des Fischereifahrzeugs per VMS übermitteln; c) sicherstellen, dass sich ein grönländischer wissenschaftlicher Beobachter oder ein von den grönländischen Behörden ausgewählter Beobachter an Bord befindet. Der Beobachter hat die Aufgabe, anhand der Fänge wissenschaftliche Daten zu sammeln und Proben zu ziehen. Der Beobachter wird wie ein Schiffsoffizier behandelt, und die Kosten für seinen Aufenthalt an Bord werden vom Reeder getragen. Die Übernahme des Beobachters, die Dauer seines Aufenthalts sowie der Einschiffungs- und Ausschiffungshafen werden im Einvernehmen mit den grönländischen Behörden festgelegt; d) ihre Fischereifahrzeuge bei Verlassen der grönländischer AWZ zur Inspektion vorstellen, wenn die grönländischen Behörden dies verlangen; e) gewährleisten, dass die grönländischen Fischereivorschriften eingehalten werden. 8. Fänge einschließlich Beifänge der Versuchsfischerei bleiben Eigentum des Reeders. 9. Die im Rahmen der Versuchsfischerei zu tätigenden Fänge werden vor Beginn jeder Fischereikampagne von den grönländischen Behörden festgelegt und dem Kapitän des/r betreffenden Fischereifahrzeugs/-fahrzeuge mitgeteilt. 10. Die grönländischen Behörden benennen einen Ansprechpartner, der für alle unvorhergesehenen Probleme zuständig ist, die die Entwicklung der Versuchsfischerei behindern könnten. 11. Vor Beginn jeder Fischereikampagne geben die grönländischen Behörden gemäß Artikel 9 und 10 des Abkommens sowie in Übereinstimmung mit grönländischem Recht die Modalitäten und Bedingungen der Versuchsfischerei bekannt. ANLAGEN ZU DIESEM ANHANG 1. Anlage 1 — Antragsformular für eine Fanggenehmigung 2. Anlage 2 — Meldeformat Ein-/Ausfahrten 3. Anlage 3 — Flexibilitätssystem in der Fischerei auf pelagischen Rotbarsch zwischen grönländischen und NEAFC-Gewässern Anlage 1 ANTRAGSFORMULAR FÜR EINE FANGGENEHMIGUNG FÜR DIE GRÖNLÄNDISCHE AWZ 1 Flaggenstaat   2 Schiffsname   3 EU-Flottenregisternummer   4 Äußere Kennbuchstaben und -nummer   5 Registrierhafen   6 Internationales Rufzeichen (IRCS)   7 Inmarsat-Nummer (Telefon, Telex, E-Mail) (1)   8 Baujahr   9 IMO-Nummer (falls vorhanden)   10 Schiffstyp   11 Fanggerät   12 Zielarten u. Menge   13 Fanggebiet (ICES/NAFO)   14 Geltungsdauer der Fanggenehmigung   15 Reeder, Anschrift natürliche oder juristische Person, Telefon, Telex, E-Mail   16 Schiffsbetreiber, Anschrift natürliche oder juristische Person, Telefon, Telex, E-Mail   17 Name des Kapitäns   18 Anzahl Besatzungsmitglieder   19 Maschinenleistung (kW)   20 Länge über alles   21 Tonnage in BRZ   22 Vertreter in Grönland, Name und Anschrift   23 Mailadresse für Versand der Fanggenehmigung Europäische Kommission, Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei, Rue de la Loi 200, 1049 Brussels, BELGIEN, Fax +32 229-62338, MARE-LICENCES@ec.europa.eu (1)  Kann nach Genehmigung des Antrags mitgeteilt werden. Anlage 2 MELDEFORMAT EIN-/AUSFAHRTEN Format für die Übermittlung von VMS-Meldungen an das FÜZ der anderen Vertragspartei 1)   Meldung „ENTRY“ Datenelement Feldcode Obligatorisch/fakultativ Bemerkungen Aufzeichnungsbeginn SR O Systemdetail; gibt den Beginn der Aufzeichnung an Anschrift AD O Detail Meldung; ISO-Alpha-3-Ländercode des Empfängers Absender FR O Detail Meldung; ISO-Alpha-3-Ländercode des Absenders Aufzeichnungsnummer RN F Detail Meldung; laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr Aufzeichnungsdatum RD F Detail Meldung; Übermittlungsdatum Uhrzeit der Aufzeichnung RT F Detail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung Art der Meldung TM O Detail Meldung; Art der Meldung „ENT“ Rufzeichen RC O Detail Schiff; internationales Rufzeichen des Schiffs Interne Referenznummer IR O Detail Schiff; eindeutige Schiffsnummer (ISO-Alpha-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer) Externe Kennnummer XR F Detail Schiff; die außen angebrachte Nummer des Schiffs Breitengrad LT O Detail Position; Position ± 99.999 (WGS-84) Längengrad LG O Detail Position; Position ± 999.999 (WGS-84) Geschwindigkeit SP O Detail Schiffsposition; Schiffsgeschwindigkeit in Knoten × 10 Kurs CO O Detail Schiffsposition; Schiffskurs 360°-Einteilung Datum DA O Detail Schiffsposition; Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT) Uhrzeit TI O Detail Schiffsposition; Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM) Aufzeichnungsende ER O Systemdetail; gibt das Ende der Aufzeichnung an 2)   Meldung/Bericht „POSITION“ Datenelement Feld-code Obligatorisch/fakultativ Bemerkungen Aufzeichnungsbeginn SR O Systemdetail; gibt den Beginn der Aufzeichnung an Anschrift AD O Detail Meldung; ISO-Alpha-3-Ländercode des Empfängers Absender FR O Detail Meldung; ISO-Alpha-3-Ländercode des Absenders Aufzeichnungsnummer RN F Detail Meldung; laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr Aufzeichnungsdatum RD F Detail Meldung; Übermittlungsdatum Uhrzeit der Aufzeichnung RT F Detail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung Art der Meldung TM O Detail Meldung; Art der Meldung „POS“ (1) Rufzeichen RC O Detail Schiff; internationales Rufzeichen des Schiffs Interne Referenznummer IR O Detail Schiff; eindeutige Schiffsnummer (ISO-Alpha-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer) Externe Kennnummer XR F Detail Schiff; die außen angebrachte Nummer des Schiffs Breitengrad LT O Detail Position; Position ± 99.999 (WGS-84) Längengrad LG O Detail Position; Position ± 999.999 (WGS-84) Tätigkeit AC F (2) Detail Position; „ANC“ gibt reduzierten Meldemodus an Geschwindigkeit SP O Detail Schiffsposition; Schiffsgeschwindigkeit in Knoten x 10 Kurs CO O Detail Schiffsposition; Schiffskurs 360°-Einteilung Datum DA O Detail Schiffsposition; Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT) Uhrzeit TI O Detail Schiffsposition; Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM) Aufzeichnungsende ER O Systemdetail; gibt das Ende der Aufzeichnung an 3)   Meldung „EXIT“ Datenel

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.