Europäische Union

2012/653/EU: Beschluss des Rates vom 16. Juli 2012 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32012D0653. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Originaldateien und Anlagen

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ement Feldcode Obligatorisch/fakultativ Bemerkungen Aufzeichnungsbeginn SR O Systemdetail; gibt den Beginn der Aufzeichnung an Anschrift AD O Detail Meldung; ISO-Alpha-3-Ländercode des Empfängers Absender FR O Detail Meldung; ISO-Alpha-3-Ländercode des Absenders Aufzeichnungsnummer RN F Detail Meldung; laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr Aufzeichnungsdatum RD F Detail Meldung; Übermittlungsdatum Uhrzeit der Aufzeichnung RT F Detail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung Art der Meldung TM O Detail Meldung; Art der Meldung „EXI“ Rufzeichen RC O Detail Schiff; internationales Rufzeichen des Schiffs Interne Referenznummer IR O Detail Schiff; eindeutige Schiffsnummer (ISO-Alpha-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer) Externe Kennnummer XR F Detail Schiff; die außen angebrachte Nummer des Schiffs Datum DA O Detail Schiffsposition; Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT) Uhrzeit TI O Detail Schiffsposition; Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM) Aufzeichnungsende ER O Systemdetail; gibt das Ende der Aufzeichnung an 4)   Details Format Jede Datenübermittlung ist wie folgt aufgebaut: — ein doppelter Schrägstrich (//) und die Buchstaben „SR“ stehen für den Beginn einer Meldung; — ein doppelter Schrägstrich (//) und ein Feldcode bedeuten den Beginn eines Datenfelds; — ein einfacher Schrägstrich (/) trennt den Feldcode von den Daten; — Datenpaare werden durch Leerzeichen getrennt; — die Buchstaben „ER“ und ein doppelter Schrägstrich (//) bedeuten das Ende einer Meldung. Alle Feldcodes in diesem Anhang sind im Nordatlantik-Format erstellt, das in der NEAFC-Überwachungs- und Kontrollregelung beschrieben ist. (1)  Bei Meldungen von Schiffen mit defektem Satellitenüberwachungsgerät ist die Art der Meldung „MAN“. (2)  Nur anwendbar, wenn das Schiff weniger häufige POS-Meldungen übermittelt. Anlage 3 FLEXIBILITÄTSSYSTEM IN DER FISCHEREI AUF PELAGISCHEN ROTBARSCH ZWISCHEN GRÖNLÄNDISCHEN UND NEAFC-GEWÄSSERN 1.   Um im Rahmen des Flexibilitätssystems zwischen grönländischen und NEAFC-Gewässern Fischerei auf Rotbarsch betreiben zu dürfen, müssen die Fischereifahrzeuge eine grönländische Flexibilitätsfanggenehmigung beantragen. Wird dem Antrag stattgegeben, erhält das Fischereifahrzeug eine spezielle Fanggenehmigung für Fischereien außerhalb der grönländischen AWZ. 2.   Alle von der NEAFC beschlossenen Maßnahmen für diese Fischerei im NEAFC-Regelungsbereich sind zu beachten. 3.   Ein Fischereifahrzeug darf erst nach Ausschöpfung des von seinem Flaggenstaat zugeteilten Anteils an der EU-NEAFC-Fangquote für Rotbarsch seine grönländische Fangquote für Rotbarsch in Anspruch nehmen. 4.   Ein Fischereifahrzeug kann vorbehaltlich des nachstehenden Absatzes 5 seine grönländische Fangquote im selben NEAFC-Gebiet wie seine NEAFC-Quote fischen. 5.   Ein Fischereifahrzeug kann seine grönländische Fangquote im Rotbarsch-Schutzgebiet nutzen, sofern die Bedingungen der NEAFC-Empfehlungen über die Bewirtschaftung von Rotbarsch in der Irmingersee und angrenzenden Gewässern eingehalten werden; ausgenommen sind jedoch alle Gebiete, die innerhalb der isländischen AWZ liegen. 6.   Fischereifahrzeuge, die im NEAFC-Regelungsbereich Fischfang betreiben, übermitteln entsprechend den geltenden Vorschriften über ihren Flaggenstaat eine VMS-Positionsmeldung an die NEAFC. Während der im Rahmen der grönländischen Fangquote erfolgenden Fischerei im NEAFC-Rotbarschschutzgebiet trifft das FÜZ des Flaggenstaats entsprechende Vorkehrungen, damit die stündlich eingehenden VMS-Positionsmeldungen des betreffenden Fischereifahrzeugs nahezu in Echtzeit an das grönländische FÜZ übermittelt werden. 7.   Der Kapitän des Fischereifahrzeugs stellt sicher, dass bei den Meldungen an die NEAFC und die grönländischen Behörden im NEAFC-Regelungsbereich im Rahmen der grönländischen Flexibilitätsfanggenehmigung getätigte Rotbarschfänge eindeutig so gekennzeichnet werden, dass sie unter Nutzung der in der Flexibilitätsfanggenehmigung erteilten Genehmigung auf die grönländische Fangquote angerechnet werden. a)   Vor Aufnahme der Fischerei im Rahmen der grönländischen Fangquote übermittelt das Fischereifahrzeug folgendermaßen über das FÜZ seines Flaggenstaats eine AKTIVE „CATCH ON ENTRY“-Meldung an das grönländische FÜZ: i) AKTIVE „CATCH ON ENTRY“-Meldung ii) Name des Fischereifahrzeugs iii) Externe Kennnummer iv) Internationales Rufzeichen v) Name des Kapitäns vi) Datum und Uhrzeit der Aufnahme der Fischereitätigkeiten im Rahmen der grönländischen Fangquote vii) Position viii) Fänge an Bord in Lebendgewichtäquivalent je Art und Fanggebiet b)   Tägliche Fangmeldung Die Fischereilogbuchdaten sind täglich bis spätestens 23:59 UTC zu übermitteln. c)   Bei Beendigung der Fischerei im Rahmen der grönländischen Fangquote übermittelt das Fischereifahrzeug folgendermaßen über das FÜZ seines Flaggenstaats eine PASSIVE „CATCH ON EXIT“-Meldung an das grönländische FÜZ: i) PASSIVE „CATCH ON EXIT“-Meldung ii) Name des Fischereifahrzeugs iii) Externe Kennnummer iv) Internationales Rufzeichen v) Name des Kapitäns vi) Datum und Uhrzeit der Einstellung der Fischereitätigkeiten im Rahmen der grönländischen Fangquote vii) Position viii) Fänge an Bord in Lebendgewichtäquivalent je Art und Fanggebiet Sowohl die AKTIVEN als auch die PASSIVEN Meldungen sind unbeschadet der täglichen obligatorischen Fangmeldung zu übermitteln. 8.   Um den Schutz der Gebiete auszuweiten, in denen Larven schlüpfen, dürfen die Fangtätigkeiten nicht vor dem in der NEAFC-Empfehlung zur Bewirtschaftung der Rotbarschbestände in der Irmingersee und angrenzenden Gewässern festgelegten Datum aufgenommen werden. 9.   Der Flaggenstaat meldet alle im Rahmen der grönländischen Fangquote in grönländischen Gewässern und im NEAFC-Regelungsbereich getätigten Fänge an die EU-Behörden. Dies schließt alle im Rahmen des Flexibilitätssystems getätigten Fänge ein, wobei die Fänge und die jeweilige Fanggenehmigung eindeutig anzugeben sind. 10.   Am Ende der Fangsaison übermittelt jedes FÜZ eines Flaggenstaats die Fangstatistiken für im Rahmen dieses Flexibilitätssystems gefangenen pelagischen Rotbarsch an die grönländischen Behörden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.