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23.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 293/4 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 16. Juli 2012
über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits
(2012/653/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 28. Juni 2007 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 753/2007 (1) über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits verabschiedet (2) (im Folgenden „Abkommen“). Ein Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach diesem Abkommen (3) (im Folgenden „aktuelles Protokoll“) war beigefügt. Das aktuelle Protokoll läuft am 31. Dezember 2012 aus. |
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(2) |
Die Union hat mit der Regierung Dänemarks und der Regierung Grönlands ein neues Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen (im Folgenden „Protokoll“) ausgehandelt. |
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(3) |
Nach Abschluss der Verhandlungen wurde das neue Protokoll am 3. Februar 2012 paraphiert. |
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(4) |
Damit die Fischereifahrzeuge der EU ihre Fangtätigkeiten fortführen können, sieht Artikel 12 des Protokolls dessen vorläufige Anwendung ab 1. Januar 2013 vor. |
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(5) |
Das Protokoll sollte unterzeichnet werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (nachstehend „Protokoll“) wird im Namen der Union vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls genehmigt.
Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist/sind, das Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Das Protokoll wird ab dem 1. Januar 2013 vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 16. Juli 2012.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. ALETRARIS
(1) ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 1.
PROTOKOLL
zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft (1) einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands (2) andererseits
Artikel 1
Laufzeit und Fangmöglichkeiten
(1) Für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 1. Januar 2013 gestatten die grönländischen Behörden den Fischereifahrzeugen der Europäischen Union, im Rahmen der gemäß Absatz 5 sowie Absatz 2 dieses Artikels festgesetzten Fangmöglichkeiten Fischfang zu betreiben.
Die in Absatz 5 dieses Artikels festgesetzten Fangmöglichkeiten können durch den Gemischten Ausschuss angepasst werden. Erfolgt eine solche Anpassung der in Absatz 5 dieses Artikels festgesetzten Fangmöglichkeiten durch den Gemischten Ausschuss, räumt Grönland der EU die innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) Grönlands vorgesehenen Fangmöglichkeiten ein.
(2) Spätestens am 1. Dezember des Jahres 2013 und jedes folgenden Jahres beschließt der Gemischte Ausschuss für das Folgejahr die Fangmöglichkeiten für die in Absatz 5 dieses Artikels aufgeführten Arten und berücksichtigt dabei die verfügbaren wissenschaftliche Erkenntnisse, das Vorsorgeprinzip, die Erfordernisse des Fischereisektors und insbesondere die Mengen gemäß Absatz 7 dieses Artikels.
Setzt der Gemischte Ausschuss die Fangmöglichkeiten auf einem niedrigeren Niveau fest als in Absatz 5 dieses Artikels definiert, so bietet Grönland der EU einen Ausgleich durch entsprechende gleichwertige Fangmöglichkeiten in den darauf folgenden Jahren oder durch andere Fangmöglichkeiten im selben Jahr.
Vereinbaren die Vertragsparteien keinen Ausgleich, so werden die finanziellen Bestimmungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a dieses Protokolls, einschließlich der Parameter für die Wertberechnung, entsprechend angepasst.
(3) Die Quote für Tiefseegarnelen östlich von Grönland kann in Gebieten westlich von Grönland genutzt werden, sofern zwischen Reedern aus Grönland und der EU auf der Ebene einzelner Unternehmen ein Quotentransfer vereinbart worden ist. Geht ein entsprechender Antrag der Europäischen Kommission im Namen der betreffenden Mitgliedstaaten ein, tragen die grönländischen Behörden dazu bei, solche Vereinbarungen zu erleichtern. Jährlich dürfen Quoten in einem Umfang von maximal 2 000 Tonnen aus Gebieten östlich von Grönland in Gebiete westlich von Grönland übertragen werden. Die Fischereitätigkeit der EU-Fischereifahrzeuge unterliegt dabei den gleichen Bedingungen, wie sie in den Fanggenehmigungen der grönländischen Reeder festgelegt sind, vorbehaltlich der Bestimmungen von Kapitel I des Anhangs.
(4) Grönland bietet der EU zusätzliche Fangmöglichkeiten an. Nimmt die EU dieses Angebot ganz oder teilweise an, so wird die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a entsprechend angehoben. Die EU antwortet Grönland innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt des Angebots. Lehnen die EU-Behörden das Angebot ab oder erfolgt innerhalb von sechs Wochen keine Reaktion, so können die grönländischen Behörden diese zusätzlichen Fangmöglichkeiten anderen Parteien anbieten.
(5) Von Grönland eingeräumte Fangmöglichkeiten (Richtwerte in Tonnen):
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Fischbestände |
2013 |
2014 |
2015 |
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Kabeljau in ICES-Untergebiet XIV und NAFO-Untergebiet 1 (3) |
2 200 |
2 200 |
2 200 |
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Pelagischer Rotbarsch in ICES-Untergebieten XIV & V und NAFO-Untergebiet 1F (4) |
3 000 |
3 000 |
3 000 |
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Tiefenrotbarsch in ICES-Untergebieten XIV & V und NAFO-Untergebiet 1F (5) |
2 000 |
2 000 |
2 000 |
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Schwarzer Heilbutt in NAFO-Untergebiet 1 — südlich von 68 ° nördlicher Breite |
2 500 |
2 500 |
2 500 |
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Schwarzer Heilbutt in ICES-Untergebieten XIV & V (6) |
4 315 |
4 315 |
4 315 |
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Tiefseegarnelen in NAFO-Untergebiet 1 |
3 400 |
3 400 |
3 400 |
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Tiefseegarnelen in ICES-Untergebieten XIV & V |
7 500 |
7 500 |
7 500 |
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Atlantischer Heilbutt in NAFO-Untergebiet 1 |
200 |
200 |
200 |
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Atlantischer Heilbutt in ICES-Untergebieten XIV & V |
200 |
200 |
200 |
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Arktische Seespinne in NAFO-Untergebiet 1 (7) |
250 |
250 |
250 |
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Lodde in ICES-Untergebieten XIV & V (8) |
60 000 |
60 000 |
60 000 |
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Grenadierfische in ICES-Untergebieten XIV & V (9) |
100 |
100 |
100 |
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Grenadierfische in NAFO-Untergebiet 1 (9) |
100 |
100 |
100 |
(6) Umgang mit Beifängen
Als Beifänge werden alle unerwünschten Fänge von lebenden Meeresorganismen bezeichnet.
Im Sinne dieses Protokolls sind unter die Beifanggrenzen fallende Beifänge alle Fischarten von kommerziellem Interesse, die nicht zu den auf der Fanggenehmigung eingetragenen Zielarten des betreffenden Fischereifahrzeugs zählen.
In der grönländischen AWZ tätige EU-Fischereifahrzeuge müssen sich an die geltenden Beifangregeln für die in grönländischen Gewässern vorkommenden Arten und Fischbestände halten; dies gilt insbesondere für die in Artikel 1 Absatz 5 aufgelisteten Arten und Bestände. Darüber hinaus gilt in der grönländischen AWZ ein Rückwurfverbot für Fänge aus Fischbeständen, für die in grönländischen Gewässern Fang- oder Aufwandsbeschränkungen gelten.
Die als Beifänge zulässigen Höchstmengen liegen bei 10 % der Fangquote für den Zielbestand, wie sie in der Fanggenehmigung für alle Fischereitätigkeiten festgelegt ist, mit Ausnahme der Fischerei auf Tiefseegarnelen, bei der dieser Prozentsatz lediglich 5 % beträgt. Wenn die der EU eingeräumte Fangmenge für eine bestimmte Art ausgeschöpft ist, werden die zulässigen Höchstmengen für Beifänge auf 5 % der Quote für den gezielt befischten Bestand begrenzt.
Beifänge bei Fischbeständen, für die der Europäischen Union in grönländischen Gewässern Fangmöglichkeiten eingeräumt wurden, werden auf die der EU zugestandenen Fangmöglichkeiten für den entsprechenden Fischbestand angerechnet.
Die Beifänge und ihre jeweilige Zusammensetzung werden jährlich im Rahmen des Gemischten Ausschusses überprüft.
(7) Wenn es die Bestandslage zulässt, werden die Mindestmengen zur Aufrechterhaltung der grönländischen Fischereitätigkeiten jährlich wie folgt festgesetzt (in Tonnen):
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Art |
NAFO 1 |
ICES XIV/V |
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Kabeljau |
30 000 |
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Rotbarsch |
2 500 |
10 000 |
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Schwarzer Heilbutt |
4 700 |
4 000 |
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Tiefseegarnelen |
75 000 |
1 500 |
(8) Grönland erteilt Fanggenehmigungen an EU-Fischereifahrzeuge ausschließlich im Rahmen dieses Protokolls.
Artikel 2
Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise
(1) Die finanzielle Gegenleistung der EU gemäß Artikel 7 des Abkommens wird für den in Artikel 1 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Zeitraum auf 17 847 244 EUR pro Jahr festgesetzt.
(2) Diese finanzielle Gegenleistung setzt sich zusammen aus
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a) |
dem jährlichen Beitrag für den Zugang zur grönländischen AWZ in Höhe von 15 104 203 EUR. Dieser Betrag enthält eine Finanzreserve in Höhe von 1 500 000 EUR. Zahlungen aus dieser Reserve werden nach dem in Absatz 4 dieses Artikels festgelegten Verfahren zum Ausgleich für zusätzliche Fangmengen geleistet, die Grönland über die in Artikel 1 Absatz 5 festgesetzten Fangmengen hinaus anbietet und die von der EU angenommen werden. |
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b) |
einem spezifischen Betrag in Höhe von 2 743 041 EUR pro Jahr zur Unterstützung der grönländischen Fischereipolitik. |
(3) Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 1 Absätze 2 und 5 sowie der Artikel 4, 5, 6 und 8 dieses Protokolls. Der jährliche Gesamtbetrag der von der Europäischen Union gezahlten finanziellen Gegenleistung darf das Doppelte des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrags nicht übersteigen.
(4) Unbeschadet des Artikels 1 Absätze 2 und 5 sowie der Artikel 4, 5 und 6 dieses Protokolls informiert Grönland die EU-Behörden über alle Fangmengen für alle Arten, die über die in Artikel 1 Absatz 5 festgelegten Mengen hinaus eingeräumt werden können. Stimmt die EU vorbehaltlich wissenschaftlicher Stellungnahmen zu, zahlt die EU für diese zusätzlichen Fangmengen 17,5 % des in Kapitel I des Anhangs angegebenen Referenzpreises, höchstens jedoch 1 500 000 EUR pro Jahr, um alle in Artikel 1 Absatz 5 aufgeführten Arten abzudecken. Der in einem Jahr nicht genutzte Teil dieser Finanzreserve kann übertragen werden, um Grönland für zusätzliche, im darauf folgenden Jahr zur Verfügung gestellte Fangmengen zu bezahlen.
(5) Die EU zahlt den jährlichen Betrag der finanziellen Gegenleistung (ohne Finanzreserve) im ersten Jahr bis spätestens 30. Juni 2013 und in den folgenden Jahren bis spätestens 1. März; die zusätzlichen Beträge aus der Finanzreserve werden bis zu denselben Daten oder sobald wie möglich nach diesen Daten beglichen, nachdem die Verfügbarkeit der betreffenden Mengen gemeldet und von der EU akzeptiert wurde.
(6) Über die Verwendung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a entscheiden ausschließlich die grönländischen Behörden.
(7) Die finanzielle Gegenleistung wird auf ein Konto der Staatskasse bei einem von den grönländischen Behörden angegebenen Finanzinstitut überwiesen.
Artikel 3
Förderung einer verantwortungsvollen Fischerei in der grönländischen AWZ
(1) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b wird nach Maßgabe der von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegten Ziele und der jährlichen und mehrjährigen Programme zur Verwirklichung dieser Ziele verwaltet.
(2) Binnen drei Monaten nach Beginn der Geltungsdauer dieses Protokolls vereinbart der Gemischte Ausschuss ein mehrjähriges sektorales Programm mit Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen:
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a) |
die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten Teils der finanziellen Gegenleistung für die in jedem Jahr durchzuführenden Initiativen; |
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b) |
die jährlichen und mehrjährigen Ziele, die letztlich zur Ausübung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei führen sollen, wobei den Prioritäten Grönlands auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Fortführung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich darauf auswirken, Rechnung zu tragen ist; |
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c) |
die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der Ergebnisse. |
(3) Alle Vorschläge zur Änderung des mehrjährigen sektoralen Programms müssen von beiden Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden.
(4) Grönland stellt gegebenenfalls jedes Jahr einen zusätzlichen Betrag zu der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten finanziellen Gegenleistung zur Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms bereit. Im ersten Jahr der Anwendung des Protokolls ist der EU die Verwendung der von ihr gezahlten finanziellen Gegenleistung sowie des zusätzlichen Betrags bis 1. März mitzuteilen. In den Folgejahren teilt Grönland der Gemeinschaft diese Verwendung bis spätestens 1. Dezember des vorhergehenden Jahres mit.
(5) Wenn die jährliche, durch den Gemischten Ausschuss vorgenommene Bewertung der Fortschritte bei der Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms nicht zufriedenstellend ausfällt und es somit gerechtfertigt ist, kann die Europäische Union die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b dieses Protokolls genannte finanzielle Gegenleistung kürzen, damit die Höhe der tatsächlich für die Durchführung des Programms eingesetzten Mittel den erwarteten Ergebnissen entspricht.
(6) Der Gemischte Ausschuss überwacht die Umsetzung des mehrjährigen sektoralen Unterstützungsprogramms. Falls erforderlich, setzen die beiden Vertragsparteien die Überwachung durch den Gemischten Ausschuss auch nach Ablauf des Protokolls fort, und zwar bis zur vollständigen Verwendung der spezifischen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b.
Artikel 4
Wissenschaftliche Zusammenarbeit für verantwortungsvolle Fischerei
(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, in der grönländischen AWZ eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern.
(2) Während der Laufzeit dieses Protokolls gewährleisten die Europäische Union und Grönland die nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen in der grönländischen AWZ.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einer verstärkten Zusammenarbeit im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei auf regionaler Ebene, insbesondere im Rahmen der Fischereikommission für den Nordostatlantik (NEAFC) und der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO), aber auch in allen übrigen zuständigen regionalen und internationalen Organisationen.
(4) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieses Protokolls und unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse ergreifen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss bei Bedarf Maßnahmen bezüglich der Aktivitäten der EU-Fischereifahrzeuge, die aufgrund dieses Protokoll zu Fangtätigkeiten berechtigt sind, um eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in der grönländischen AWZ zu gewährleisten.
Artikel 5
Neue Fangmöglichkeiten und Versuchsfischerei
(1) Bekundet die EU Interesse am Zugang zu Fangmöglichkeiten, die nicht in Artikel 1 Absatz 5 dieses Protokolls aufgeführt sind, ist diese Interessenbekundung an Grönland zu richten. Einem solchen Antrag auf Zugang zu neuen Fangmöglichkeiten darf nur in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen Grönlands stattgegeben werden; dies kann in einem gesonderten Abkommen geregelt werden.
(2) Genehmigungen für Versuchsfischerei werden im Einklang mit Kapitel X des Anhangs für einen Probezeitraum von jeweils höchstens sechs Monaten erteilt.
(3) Kommen die Vertragsparteien zu dem Schluss, dass die Versuchsfischereikampagnen positive Ergebnisse erbracht haben, so teilen die grönländischen Behörden der EU-Flotte bis zum Ablauf dieses Protokolls 50 % der Fangmöglichkeiten für die neuen Arten zu; gleichzeitig wird die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a entsprechend angehoben.
Artikel 6
Aussetzung und Anpassung der Zahlung der finanziellen Gegenleistung
(1) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b dieses Protokolls wird angepasst oder ausgesetzt, wenn
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a) |
außergewöhnliche Umstände, ausgenommen Naturereignisse, die Ausübung der Fangtätigkeiten in der grönländischen AWZ verhindern oder |
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b) |
im Falle grundlegender Veränderungen der politischen Voraussetzungen, unter denen dieses Protokoll geschlossen wurde, eine der Vertragsparteien eine Überarbeitung der Bestimmungen mit Blick auf eine Änderung verlangt oder |
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c) |
die Europäische Union einen Verstoß gegen wesentliche und grundlegende Bestimmungen der Menschenrechte gemäß Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union feststellt. Buchstabe c findet keine Anwendung, wenn der Verstoß in einem Verantwortungs- oder Zuständigkeitsbereich liegt, in dem die grönländische Regierung aufgrund des Status des Landes als selbstverwaltetes Gebiet des Königreichs Dänemark keine formale Verantwortung oder formale Zuständigkeit hat. |
(2) Die Europäische Union behält sich das Recht vor, die Zahlung des spezifischen Betrags gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b dieses Protokolls ganz oder teilweise auszusetzen, wenn
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a) |
die erzielten Ergebnisse nach einer Bewertung durch den Gemischten Ausschuss nicht der Planung entsprechen oder |
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b) |
Grönland seinen Verpflichtungen in Bezug auf die Verwendung des spezifischen Betrags nicht nachkommt. |
(3) Die Zahlung kann nur ausgesetzt werden, wenn die EU ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt.
(4) Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird wieder aufgenommen, sobald die Situation durch Maßnahmen zur Abmilderung der genannten Umstände bereinigt ist und die beiden Vertragsparteien nach Konsultationen und im Einvernehmen bestätigen, dass eine Wiederaufnahme der normalen Fangtätigkeiten möglich erscheint.
Artikel 7
Aussetzung und Wiedererteilung von Fanggenehmigungen
Grönland behält sich das Recht vor, die im Anhang zu diesem Protokoll vorgesehenen Fanggenehmigungen auszusetzen, wenn
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a) |
ein schwerer Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen Grönlands durch ein Fischereifahrzeug vorliegt oder |
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b) |
ein Gerichtsbeschluss in Bezug auf den Rechtsverstoß eines bestimmten Fischereifahrzeugs vom Reeder nicht beachtet wurde. Die Fanggenehmigung wird dem Fischereifahrzeug für die verbleibende Geltungsdauer der Genehmigung wieder erteilt, sobald dem Gerichtsbeschluss Folge geleistet wurde. |
Artikel 8
Aussetzung der Anwendung des Protokolls
(1) Die Anwendung dieses Protokolls wird auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt, wenn
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a) |
außergewöhnliche Umstände, ausgenommen Naturereignisse, die Ausübung der Fangtätigkeiten in der grönländischen AWZ verhindern oder |
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b) |
die Europäische Union die gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a dieses Protokolls vorgesehenen Zahlungen aus anderen als den in Artikel 6 dieses Protokolls genannten Gründen unterlässt oder |
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c) |
Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder der Anwendung dieses Protokolls auftreten oder |
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d) |
eine der Vertragsparteien gegen die Bestimmungen dieses Protokolls verstößt oder |
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e) |
im Falle grundlegender Veränderungen der politischen Voraussetzungen, unter denen dieses Protokoll geschlossen wurde, eine der Vertragsparteien eine Überarbeitung der Bestimmungen mit Blick auf eine Änderung verlangt oder |
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f) |
eine der Vertragsparteien einen Verstoß gegen wesentliche und grundlegende Bestimmungen der Menschenrechte gemäß Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union feststellt. Buchstabe f findet keine Anwendung, wenn der Verstoß in einem Verantwortungs- oderZuständigkeitsbereich liegt, in dem die grönländische Regierung aufgrund des Status des Landes als selbstverwaltetes Gebiet des Königreichs Dänemark keine formale Verantwortung oder formale Zuständigkeit hat. |
(2) Die Anwendung dieses Protokolls kann auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien als schwerwiegend angesehen werden und in den Konsultationen zwischen den beiden Vertragsparteien nicht gütlich beigelegt werden konnten.
(3) Die Anwendung dieses Protokolls kann nur ausgesetzt werden, wenn die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt.
(4) Im Fall einer Aussetzung dieses Protokolls setzen die Vertragsparteien ihre Konsultationen mit dem Ziel einer gütlichen Beilegung der Streitigkeiten fort. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig entsprechend gekürzt.
Artikel 9
Nationale Gesetze und Verordnungen
(1) Die Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Europäischen Union in der grönländischen AWZ unterliegen den geltenden Gesetzen und Bestimmungen Grönlands sowie des Königreichs Dänemark, sofern das Abkommen sowie das vorliegende Protokoll mit seinem Anhang nichts anderes bestimmen.
(2) Grönland setzt die Europäische Union mindestens drei Monate vor dem Inkrafttreten über alle Gesetzesänderungen und neuen Rechtsvorschriften im Bereich der Fischereipolitik in Kenntnis.
Artikel 10
Laufzeit
Dieses Protokoll und sein Anhang gelten für eine Laufzeit von drei Jahren ab dem 1. Januar 2013, wenn es nicht gemäß Artikel 11 dieses Protokolls gekündigt wird.
Artikel 11
Kündigung
(1) Im Falle einer Kündigung des Protokolls benachrichtigt die kündigende Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich mindestens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft treten soll, von ihrer Absicht, das Protokoll zu kündigen. Die Absendung der Benachrichtigung gemäß dem vorstehenden Satz leitet Konsultationen zwischen den Vertragsparteien ein.
(2) Die Höhe der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 dieses Protokolls wird für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt.
Artikel 12
Vorläufige Anwendung
Dieses Protokoll wird ab dem 1. Januar 2013 vorläufig angewendet.
Artikel 13
Inkrafttreten
Dieses Protokoll und sein Anhang treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander gegenseitig den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.
Съставено в Брюксел на осемнадесети септември две хиляди и дванадесета година.
Hecho en Bruselas, el dieciocho de septiembre de dos mil doce.
V Bruselu dne osmnáctého září dva tisíce dvanáct.
Udfærdiget i Bruxelles den attende september to tusind og tolv.
Geschehen zu Brüssel am achtzehnten September zweitausendzwölf.
Kahe tuhande kaheteistkümnenda aasta septembrikuu kaheksateistkümnendal päeval Brüsselis.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα οκτώ Σεπτεμβρίου δύο χιλιάδες δώδεκα.
Done at Brussels on the eighteenth day of September in the year two thousand and twelve.
Fait à Bruxelles, le dix-huit septembre deux mille douze.
Fatto a Bruxelles, addì diciotto settembre duemiladodici.
Briselē, divi tūkstoši divpadsmitā gada astoņpadsmitajā septembrī.
Priimta du tūkstančiai dvyliktų metų rugsėjo aštuonioliktą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenkettedik év szeptember havának tizennyolcadik napján.
Magħmul fi Brussell, fit-tmintax-il jum ta’ Settembru tas-sena elfejn u tnax.
Gedaan te Brussel, de achttiende september tweeduizend twaalf.
Sporządzono w Brukseli dnia osiemnastego września roku dwa tysiące dwunastego.
Feito em Bruxelas, em dezoito de setembro de dois mil e doze.
Întocmit la Bruxelles la optsprezece septembrie două mii doisprezece.
V Bruseli dňa osemnásteho septembra dvetisícdvanásť.
V Bruslju, dne osemnajstega septembra leta dva tisoč dvanajst.
Tehty Brysselissä kahdeksantenatoista päivänä syyskuuta vuonna kaksituhattakaksitoista.
Som skedde i Bryssel den artonde september tjugohundratolv.
За Европейския съюз
Por la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l'Union européenne
Per l'Unione europea
Eiropas Savienības vārdā –
Europos Sajungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
За правителството на Дания
Por el Gobierno de Dinamarca
Za vládu Dánska
For Danmarks regering
Für die Regierung Dänemarks
Taani valitsuse nimel
Για την Κυβέρνηση της Δανίας
For the Government of Denmark
Pour le gouvernement du Danemark
Per il governo della Danimarca
Dānijas valdības vārdā –
Danijos Vyriausybės vardu
Dánia kormánya részéről
Għall-Gvern tad-Danimarka
Voor de regering van Denemarken
W imieniu Rządu Danii
Pelo Governo da Dinamarca
Pentru Guvernul Danemarcei
Za vládu Dánsku
Za vlado Danske
Tanskan hallituksen puolesta
För Danmarks regering
За правителството на Гренландия
Por el Gobierno de Groenlandia
Za vládu Grónska
For Grønlands regering
Für die Regierung Grönlands
Gröönimaa valitsuse nimel
Για την Κυβέρνηση της Γροιλανδίας
For the Government of Greenland
Pour le gouvernement du Groenland
Per il governo della Groenlandia
Grenlandes valdības vārdā –
Grenlandijos Vyriausybės vardu
Grönland kormányzata részéről
Għall-Gvern tal-Groenlandja
Voor de regering van Groenland
W imieniu Rządu Grenlandii
Pelo Governo da Groenlândia
Pentru Guvernul Groenlandei
Za vládu Grónska
Za vlado Grenlandije
Grönlannin hallituksen puolesta
För Grönlands regering
(1) „Europäische Gemeinschaft“ wurde am 1. Dezember 2009 zu „Europäische Union“.
(2) „Autonome Regierung Grönlands“ wurde am 21. Juni 2009 zu „Regierung Grönlands“.
(3) Werden durch einen von den grönländischen Behörden erlassenen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan neue Fangbestimmungen eingeführt, sind die Zahlen ggf. entsprechend zu korrigieren. Ergeben sich dadurch zusätzliche Fangmöglichkeiten für die Europäische Union, wird die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des Protokolls festgesetzte finanzielle Gegenleistung entsprechend angehoben.
(4) Fang mit pelagischen Schleppnetzen.
(5) Fang mit Schleppnetzen.
(6) Darf von maximal sechs Schiffen gleichzeitig befischt werden. Diese Fangbeschränkung und Begrenzung des Fischereiaufwands kann aufgrund eines zwischen den Küstenstaaten vereinbarten mehrjährigen Bewirtschaftungsplans angepasst werden. Ergeben sich dadurch zusätzliche Fangmöglichkeiten für die Europäische Union, wird die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des Protokolls festgesetzte finanzielle Gegenleistung entsprechend angehoben.
(7) Bei allen Fangtätigkeiten sind die grönländischen Rechtsvorschriften einzuhalten.
(8) Sofern verfügbar, kann die Europäische Union bis zu 7,7 % der Lodde-TAC in der Fangsaison vom 20. Juni bis 30. April des Folgejahres fischen. Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a dieses Protokolls ist entsprechend zu erhöhen. Grönland teilt der EU die vorläufige TAC so früh wie möglich vor Beginn der Fangsaison, spätestens jedoch bis Ende Mai mit.
(9) Macrourus rupestris und Macrourus berglax dürfen nicht gezielt befischt werden; sie dürfen lediglich als Beifänge von Zielarten gefischt werden und sind getrennt zu melden.
ANHANG
BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DES FISCHFANGS IN DER GRÖNLÄNDISCHEN AWZ DURCH FISCHEREIFAHRZEUGE DER EU
KAPITEL I
ANTRÄGE AUF UND ERTEILUNG VON FANGGENEHMIGUNGEN (LIZENZEN)
Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs in der grönländischen AWZ durch Fischereifahrzeuge der EU
A. Beantragung und Erteilung von Fanggenehmigungen
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1. |
Eine Fanggenehmigung für Fischereitätigkeiten in der grönländischen AWZ und/oder im Rahmen grönländischer Fangquoten in internationalen Gewässern kann nur für zugelassene Fischereifahrzeuge ausgestellt werden. |
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2. |
Zum Fischfang zugelassen werden nur Fischereifahrzeuge, über die bzw. deren Reeder oder Kapitän kein Verbot der Fischereitätigkeit in der grönländischen AWZ verhängt worden ist. Es dürfen keine Ansprüche oder Forderungen der grönländischen Behörden offen stehen, d. h. es muss allen früheren Verpflichtungen in Grönland oder in der grönländischen AWZ aus Fischereitätigkeiten im Rahmen der mit der EU geschlossenen Fischereiabkommen nachgekommen worden sein. |
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3. |
Die Anträge sind auf den zu diesem Zweck von Grönland ausgegebenen Formblättern zu stellen (Muster sind in Anlage 1 beigefügt). Jedem Antrag auf Fanggenehmigung ist ein Nachweis über die Zahlung der Gebühren für die Geltungsdauer der Fanggenehmigung beizufügen. Die Gebühren umfassen alle nationalen und lokalen Abgaben für den Zugang zur Fischerei sowie Banküberweisungsgebühren. Wurde die Banküberweisungsgebühr für ein Fischereifahrzeug nicht entrichtet, so wird dieser Betrag beim nächsten Antrag auf eine Fanggenehmigung in Rechnung gestellt; die Zahlung ist dann Voraussetzung für die Erteilung einer neuen Fanggenehmigung.
Für EU-Fischereifahrzeuge desselben Reeders oder Schiffsagenten kann ein Sammelantrag auf Fanggenehmigung gestellt werden, sofern diese Fischereifahrzeuge die Flagge desselben Mitgliedstaats führen. Jede Fanggenehmigung, die auf einen Sammelantrag hin erteilt wird, enthält die Angabe der Gesamtzahl der Fanggenehmigungen, für die die Gebühr entrichtet wurde, und die Fußnote „Höchstmenge ist aufzuteilen auf die Fischereifahrzeuge … (Namen der im Sammelantrag genannten Fischereifahrzeuge)“. Die EU-Behörden leiten den Antrag/Sammelantrag auf (eine) Fanggenehmigung(en) für jedes Fischereifahrzeug, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreiben will, an die grönländischen Behörden weiter. Die grönländischen Behörden sind berechtigt, eine geltende Fanggenehmigung auszusetzen oder keine neue Genehmigung zu erteilen, wenn ein EU-Fischereifahrzeug der Verpflichtung zur Übermittlung relevanter Logbuch-Einträge und Anlandeerklärungen an die grönländischen Behörden nach den Fangmelderegelungen nicht nachgekommen ist. |
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4. |
Sobald dieses Protokoll gilt, teilen die grönländischen Behörden alle Angaben zu den Bankkonten mit, auf die die Gebühren einzuzahlen sind. |
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5. |
Die Fanggenehmigungen werden für bestimmte Fischereifahrzeuge erteilt und sind vorbehaltlich Absatz 6 nicht übertragbar. In den Fanggenehmigungen ist die erlaubte Menge anzugeben, die gefangen und an Bord behalten werden darf. Für jede Änderung einer in der/den Fanggenehmigung(en) angegebenen erlaubten Fangmenge ist ein neuer Antrag zu stellen. Hält sich ein Fischereifahrzeug nicht an eine oder mehrere der in der Fanggenehmigung angegebenen erlaubten Fangmengen, ist für die über der erlaubten Fangmenge liegenden Fänge eine Strafzahlung in Höhe des Dreifachen des in Teil B 3 vorgesehenen Betrags zu entrichten. Solange die Strafzahlung für die überschrittene Menge nicht beglichen ist, wird dem Fischereifahrzeug keine neue Fanggenehmigung erteilt. |
|
6. |
Auf Antrag der Europäischen Kommission kann jedoch in bestimmten Einzelfällen die Fanggenehmigung eines Fischereifahrzeugs durch eine neue Fanggenehmigung für ein anderes Fischereifahrzeug mit ähnlichen Merkmalen ersetzt werden. Die neue Fanggenehmigung muss folgende Angaben enthalten:
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7. |
Die grönländische Fischereibehörde übermittelt der Europäischen Kommission die Fanggenehmigungen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags. |
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8. |
Die Fanggenehmigung ist im Original oder in Kopie stets an Bord des Fischereifahrzeugs mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen grönländischen Behörden jederzeit vorzulegen. |
B. Geltungsdauer der Fanggenehmigungen und Zahlung der Gebühren
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1. |
Die Fanggenehmigungen gelten ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie erteilt wurden. Sie werden innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags und Zahlung der fälligen jährlichen Gebühren für jedes Fischereifahrzeug erteilt.
Fanggenehmigungen für den Loddenfang werden vom 20. Juni bis 31. Dezember erteilt und schließen auch den Zeitraum 1. Januar bis 30. April des Folgejahres ein. Werden in einem bestimmten Jahr die EU-Rechtsvorschriften zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Fischereifahrzeuge in Gewässern mit Fangbeschränkungen nicht zu Beginn des Fischwirtschaftsjahres erlassen, können Fischereifahrzeuge der EU, die am 31. Dezember des vorhergehenden Fischwirtschaftsjahres zum Fischfang zugelassen waren, ihre Tätigkeiten im Rahmen derselben Fanggenehmigung in dem Jahr, für das die Rechtsvorschriften noch nicht erlassen wurden, fortsetzen, sofern wissenschaftliche Gutachten nicht dagegen sprechen. Sofern die geltende Gebühr für die Fangquote bezahlt wurde, wird eine vorläufige monatliche Nutzung in Höhe von einem Zwölftel der in der Fanggenehmigung des Vorjahres angegebenen Fangquote gestattet. Die vorläufigen Fangquoten können entsprechend den wissenschaftlichen Gutachten und den Bedingungen der betreffenden Fischerei angepasst werden. Für bis zum 31. Dezember eines Jahres nicht genutzte Mengen einer Fanggenehmigung für Tiefseegarnelen können auf Antrag bis zu 5 % der ursprünglich in der Fanggenehmigung angegebenen Menge in das Folgejahr übertragen werden, sofern wissenschaftliche Gutachten nicht dagegen sprechen. Die übertragene Menge muss bis zum 30. April des Folgejahres ausgeschöpft werden. Für Beifänge ist keine Fanggenehmigungsgebühr zu entrichten. |
|
2. |
Für die einzelnen Arten gelten folgende Referenzpreise:
|
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3. |
Die Fanggenehmigungsgebühren sind wie folgt festgesetzt:
Wird die erlaubte Fangmenge nicht ausgeschöpft, so wird dem Reeder die entrichtete Gebühr nicht erstattet. |
KAPITEL II
FISCHEREIZONEN
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1. |
Die Fischerei findet in der als ausschließliche Wirtschaftszone Grönlands definierten Fischereizone statt, die festgelegt ist in der Verordnung Nr. 1020 vom 15. Oktober 2004 in Übereinstimmung mit dem Königlichen Erlass Nr. 1005 vom 15. Oktober 2004 über das Inkrafttreten des Gesetzes über die ausschließliche Wirtschaftszone Grönlands, mit dem das Gesetz Nr. 411 vom 22. Mai 1996 über ausschließliche Wirtschaftszonen in Kraft gesetzt wurde. |
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2. |
Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen findet die Fischerei gemäß Artikel 7 Abschnitt 2 des vom grönländischen Parlament verabschiedeten Gesetzes Nr. 18 über Fischerei vom 31. Oktober 1996, zuletzt geändert durch das Gesetz des Parlaments Nr. 8 vom 22. November 2011, in einer Entfernung von mindestens 12 Seemeilen von der Basislinie statt. |
|
3. |
Die Basislinie ist gemäß dem Königlichen Erlass Nr. 1004 vom 15. Oktober 2004 zur Änderung des Königlichen Erlasses über die Abgrenzung der grönländischen Hoheitsgewässer festgelegt. |
KAPITEL III
FANGMELDUNGEN
A. Fangmeldungen und Fischereilogbuch
|
1. |
Der Kapitän eines EU-Fischereifahrzeugs, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreibt, führt ein Fischereilogbuch über seine Fangeinsätze, in dem für jede Art die gefangenen und an Bord behaltenen oder — bei mehr als 50 kg Lebendgewichtäquivalent — zurückgeworfenen Mengen zu erfassen sind. |
|
2. |
Im Fischereilogbuch erfasst der Kapitän für jeden einzelnen Hol alle Fangmengen und Rückwürfe, und dies für jeden Tag, an dem das Fischereifahrzeug der EU im Rahmen einer grönländischen Fanggenehmigung tätig ist. Die Angaben werden erfasst und täglich bis spätestens 23:59 UTC auf elektronischem Weg über das Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) des Flaggenmitgliedstaats an die grönländischen Behörden übermittelt. Das zum Ausfüllen des elektronischen Fischereilogbuchs und zur Übermittlung der Daten zu verwendende Format wird vor Inkrafttreten des Protokolls im Rahmen des Gemischten Ausschusses von den beiden Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt. |
|
3. |
Darüber hinaus zeichnet der Kapitän auch auf Antrag eines offiziellen Vertreters der zuständigen grönländischen Behörde Fischereilogbuchdaten auf und übermittelt sie. |
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4. |
Bei jeder Umladung oder Anlandung innerhalb der grönländischen AWZ zeichnet der Kapitän auch die Daten zur Umlade- bzw. Anlandungserklärung auf und übermittelt sie innerhalb von 24 Stunden nach Abschluss der Umladung oder Anlandung auf elektronischem Weg über das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats an die grönländischen Behörden. |
|
5. |
Der Kapitän haftet für die Richtigkeit der aufgezeichneten und übermittelten Fischereilogbuchdaten. Der Kapitän und/oder sein Stellvertreter haften für die Richtigkeit der aufgezeichneten und übermittelten Umlade- und Anlandeerklärungen. |
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6. |
Unbeschadet des Absatzes 10 ist es Fischereifahrzeugen der EU untersagt, ohne voll funktionsfähiges elektronisches Fangmeldesystem (electronic catch reporting system — ERS) an Bord zu einem Fangeinsatz im Rahmen des Abkommens auszulaufen. |
|
7. |
Unbeschadet des Artikels 10 ist es Fischereifahrzeugen der EU, die ihre Fischereilogbuchdaten nicht elektronisch aufzeichnen und übermitteln, untersagt, in der grönländischen AWZ Fischfang zu betreiben. |
|
8. |
Bei
|
|
9. |
Der Ausbau des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems zur Reparatur oder zum Austausch unterliegt für die Dauer des Aufenthalts in der grönländischen AWZ der Zustimmung der zuständigen grönländischen Behörden. |
|
10. |
Mit Inkrafttreten des Protokolls führen und übermitteln die im Rahmen des Abkommens Fischfang betreibenden Fischereifahrzeuge der EU für eine Übergangszeit von einem Jahr parallel zu den ERS-Daten auch grönländische Logbücher auf Papier. |
B. Nichtempfang von Fangdaten
|
1. |
Empfangen die grönländischen Behörden keine elektronischen Fangdaten oder Umlade- bzw. Anlandeerklärungen gemäß Abschnitt A, melden sie dies umgehend an das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats und die EU-Behörden. Bei Erhalt dieser Meldung informiert das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats sofort den Kapitän und den Reeder und ergreift umgehend Maßnahmen, um für Abhilfe zu sorgen. Tritt bei ein- und demselben Fischereifahrzeug der EU eine solche Situation innerhalb eines Kalenderjahrs öfter als dreimal auf, können die grönländischen Behörden die EU-Behörden auffordern, dafür zu sorgen, dass das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats den wiederholten Ausfall des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems an Bord gründlich untersucht. Das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats ermittelt, warum keine Daten eingegangen sind, und ergreift Maßnahmen zur Behebung des Problems; darüber hinaus informiert es das FÜZ Grönlands und die EU-Behörden über seine Feststellungen und die Ursache des Ausfalls. |
|
2. |
Sobald eine Mitteilung des FÜZ des Flaggenmitgliedstaats eingeht, sendet der Kapitän des EU-Fischereifahrzeugs alle noch nicht übermittelten Daten mithilfe anderer Kommunikationsmittel über das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats an die zuständigen grönländischen Behörden. Ab diesem Zeitpunkt werden die Daten täglich bis spätestens 23:59 UTC mithilfe der anderen Telekommunikationsmittel übersandt. |
C. Format für den Informationsaustausch
|
1. |
Für den gesamten elektronischen Datenaustausch zwischen den beiden Vertragsparteien ist der auf nachstehender Europa-Website verfügbare XML-Standard zu verwenden:
http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/control/codes/index_en.htm. |
|
2. |
Alle Änderungen an dem in Absatz 1 genannten Format werden deutlich gekennzeichnet und mit dem Datum der Aktualisierung versehen. Die Vertragsparteien informieren sich rechtzeitig über alle geplanten Änderungen. Solche Änderungen werden frühestens sechs Monate nach ihrer Verabschiedung wirksam. |
|
3. |
Zur Erleichterung des elektronischen Datenaustausches zwischen den beiden Vertragsparteien und gegebenenfalls den EU-Behörden werden die von der Europäischen Kommission im Namen der Europäischen Union verwalteten Kommunikationsmittel genutzt. |
KAPITEL IV
TECHNISCHE ERHALTUNGSMASSNAHMEN
Grönland stellt den EU-Fischereifahrzeugen eine Ausfertigung der einschlägigen grönländischen gesetzlichen Bestimmungen über Fangmeldungen, Kontrollen, technische Erhaltungsmaßnahmen und Beobachterregelung in englischer Sprache zur Verfügung.
KAPITEL V
ÜBERWACHUNG
Nachstehende Maßnahmen gelten für in der grönländischen AWZ tätige EU-Fischereifahrzeuge unbeschadet der grönländischen gesetzlichen Bestimmungen.
A. Inspektion auf See
|
1. |
Die Inspektion von EU-Fischereifahrzeugen auf See innerhalb der grönländischen AWZ erfolgt durch bevollmächtigte Inspektoren. Inspektionsschiffe sind entsprechend der internationalen Konvention eindeutig zu kennzeichnen, und Inspektoren müssen sich bei der ersten sich im Rahmen einer Inspektion bietenden Gelegenheit gegenüber dem Kapitän ausweisen. Die Inspektoren dürfen den Kapitän nicht daran hindern, mit den zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats zu kommunizieren. |
|
2. |
Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs, das inspiziert wird, oder sein Vertreter
|
|
3. |
Grönländische Inspektoren verbleiben solange an Bord des EU-Fischereifahrzeugs, wie es für die Durchführung ihrer Inspektionsaufgaben erforderlich ist. Sie führen die Inspektion so durch, dass Fischereifahrzeug, Fischfang und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. |
|
4. |
Die Kapitäne sind nicht verpflichtet, wirtschaftlich sensible Informationen über offene Funkfrequenzen preiszugeben. |
|
5. |
Am Ende jeder Inspektion unterrichten die grönländischen Inspektoren den Kapitän über ihre Beobachtungen und erstellen einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des EU-Fischereifahrzeugs hat das Recht, den Inspektionsbericht mit Anmerkungen zu versehen. Der Inspektionsbericht wird vom betreffenden Inspektor und auf Wunsch vom Kapitän des EU-Fischereifahrzeugs unterschrieben. |
|
6. |
Die grönländischen Inspektoren händigen dem Kapitän des EU-Fischereifahrzeugs eine Kopie des Inspektionsberichts aus, bevor sie von Bord gehen. Grönland informiert die EU-Behörden innerhalb von acht Werktagen über die Inspektion. Nach Eingang der Mitteilung und auf Anforderung der EU-Behörden übermittelt Grönland den EU-Behörden innerhalb von acht Werktagen eine Kopie des Inspektionsberichts. Gegebenenfalls können diese Informationen auch den betreffenden regionalen Fischereiorganisationen (RFO) zur Verfügung gestellt werden. |
B. Inspektion im Hafen
|
1. |
Die Inspektion in einem grönländischen Hafen von EU-Fischereifahrzeugen, die ihre Fänge anlanden oder umladen, wird von grönländischen Inspektoren vorgenommen, die eindeutig als Fischereikontrollbefugte zu erkennen sind. |
|
2. |
Die Inspektionen im Hafen werden entsprechend den FAO- und den Hafenstaatmaßnahmen der entsprechenden RFO durchgeführt. |
|
3. |
Grönland kann der EU gestatten, an der Inspektion im Hafen als Beobachter teilzunehmen. |
|
4. |
Der Kapitän des EU-Fischereifahrzeugs arbeitet mit den grönländischen Inspektoren zusammen, damit diese ihre Arbeit durchführen können. |
|
5. |
Am Ende jeder Inspektion unterrichten die grönländischen Inspektoren den Kapitän über ihre Beobachtungen und erstellen einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des EU-Fischereifahrzeugs hat das Recht, den Inspektionsbericht mit Anmerkungen zu versehen. Der Inspektionsbericht wird von dem betreffenden Inspektor und vom Kapitän des EU-Fischereifahrzeugs unterschrieben. |
|
6. |
Die grönländischen Inspektoren händigen dem Kapitän des EU-Fischereifahrzeugs eine Kopie des Inspektionsberichts aus, bevor sie von Bord gehen. Grönland übermittelt den EU-Behörden innerhalb von acht Werktagen nach der Inspektion eine Kopie des Inspektionsberichts. |
KAPITEL VI
KONTROLLBEOBACHTERREGELUNG
A. Beobachterregelung
Jede Fangtätigkeit in der grönländischen AWZ unterliegt der im grönländischen Recht verankerten Beobachterregelung. Kapitäne von EU-Fischereifahrzeugen, die im Besitz einer Fanggenehmigung für die grönländische AWZ sind, arbeiten hinsichtlich der Anbordnahme von Beobachtern mit den grönländischen Behörden zusammen.
B. Vergütung des Beobachters
Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten der zuständigen grönländischen Behörden.
C. Pflichten des Beobachters
Während seines Aufenthalts an Bord
|
1. |
trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit die Fangtätigkeiten weder unterbrochen noch behindert werden; |
|
2. |
geht er mit den an Bord befindlichen Sachen und Ausrüstungen sorgfältig um; |
|
3. |
wahrt er die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des Fischereifahrzeugs. |
D. Bericht des Beobachters
|
1. |
Bevor er das Fischereifahrzeug verlässt, legt der Beobachter dem Kapitän einen Bericht seiner Beobachtungen vor. Der Kapitän hat das Recht, den Bericht mit Anmerkungen zu versehen. Der Bericht wird vom Beobachter und vom Kapitän unterschrieben. Der Kapitän erhält eine Kopie des Beobachterberichts. |
|
2. |
Die zuständigen grönländischen Behörden teilen den EU-Behörden innerhalb von acht Werktagen das Vonbordgehen des Beobachters mit. Nach Eingang der Mitteilung und auf Anforderung der EU-Behörden übermittelt Grönland den EU-Behörden innerhalb von acht Werktagen eine Kopie des Beobachterberichts. |
KAPITEL VII
SATELLITENGESTÜTZTES SCHIFFSÜBERWACHUNGSSYSTEM (VMS)
Bestimmungen zur Satellitenüberwachung von Fischereifahrzeugen
|
1. |
Hinsichtlich des Satellitenüberwachungssystems müssen alle Fischereifahrzeuge, die im Besitz einer Fanggenehmigung für die Gewässer der anderen Vertragspartei sind, allen nachstehenden Bestimmungen entsprechen. |
|
2. |
Alle über eine Fanggenehmigung verfügenden Fischereifahrzeuge müssen mit einem voll funktionsfähigen Satellitenüberwachungsgerät ausgestattet sein, über das ihre geografischen Koordinaten kontinuierlich automatisch an das Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) ihres Flaggenstaates übermittelt werden. Die Übermittlung erfolgt stündlich. |
|
3. |
Jede Positionsmeldung muss
|
|
4. |
Die erste Positionsaufzeichnung nach der Einfahrt in die AWZ der anderen Vertragspartei wird mit dem Code „ENT“ gekennzeichnet. Alle nachfolgenden Positionen tragen den Code „POS“, mit Ausnahme der ersten Positionsaufzeichnung nach der Ausfahrt aus den Gewässern der anderen Vertragspartei; sie wird mit „EXI“ gekennzeichnet. |
|
5. |
Das FÜZ des Flaggenstaats garantiert die automatische Verarbeitung und gegebenenfalls elektronische Übermittlung der Positionsmeldungen. Die Positionsmeldungen müssen sicher aufgezeichnet und drei Jahre aufbewahrt werden. |
|
6. |
Die Hardware- und Softwarekomponenten des Schiffsüberwachungssystems müssen gegen Manipulationen geschützt sein, d. h. es darf nicht möglich sein, falsche Positionen ein- oder auszugeben oder das System manuell zu umgehen. Das System muss vollautomatisch und unabhängig von den Umgebungsbedingungen jederzeit in Betrieb sein. Das Satellitenüberwachungsgerät darf nicht zerstört, beschädigt, außer Betrieb gesetzt oder auf andere Weise beeinträchtigt werden. Insbesondere sorgt der Kapitän jederzeit dafür, dass
|
|
7. |
Fischereifahrzeugen ohne voll funktionsfähiges Satellitenüberwachungsgerät ist die Einfahrt in die AWZ der anderen Vertragspartei untersagt; bei Nichtbeachtung sind die grönländischen Behörden berechtigt, die Fanggenehmigung des betreffenden Fischereifahrzeugs mit sofortiger Wirkung auszusetzen. Die grönländischen Behörden teilen dies dem betreffenden Fischereifahrzeug unverzüglich mit. Darüber hinaus setzen sie die EU-Behörden und den Flaggenmitgliedstaat umgehend über die Aussetzung von Fanggenehmigungen in Kenntnis. |
|
8. |
Übertragung vom Fischereifahrzeug bei Ausfall des VMS
|
|
9. |
Hat das Satellitenüberwachungsgerät mehr als vier Stunden lang stündliche Meldungen mit derselben geografischen Position übermittelt, so wird eine Positionsmeldung mit dem in der Anlage beschriebenen Tätigkeitscode „ANC“ gesendet. Solche Positionsmeldungen können alle zwölf Stunden übermittelt werden. Die stündliche Meldefrequenz wird innerhalb einer Stunde nach einer Positionsänderung wieder aufgenommen. |
|
10. |
Sichere Übermittlung der Positionsmeldungen zwischen Fischereiüberwachungszentren
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|
11. |
Störungen im Kommunikationssystem
|
|
12. |
Jede festgestellte Manipulation des VMS an Bord eines Fischereifahrzeugs zur Störung seines einwandfreien Betriebs oder Fälschung der Positionsangaben wird dem Kapitän des im Besitz einer Fanggenehmigung befindlichen Fischereifahrzeugs angelastet. Jeder Verstoß wird mit den hierfür von der Vertragspartei, in deren Gewässern der Verstoß erfolgte, vorgesehenen Strafen und nach den bei dieser Vertragspartei geltenden gesetzlichen Bestimmungen geahndet. |
|
13. |
Die Überwachungsdaten, die der anderen Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens übermittelt werden, dürfen unter keinen Umständen in einer Form, die die Identifizierung eines einzelnen Fischereifahrzeugs ermöglicht, an andere Behörden als die Kontroll- und Überwachungsbehörden weitergegeben werden. |
|
14. |
Unbeschadet des vorstehenden Absatzes können VMS-Daten zu Wissenschafts- oder Forschungszwecken genutzt werden, sofern die Nutzer die Daten nicht in einer Form veröffentlichen, durch die einzelne Fischereifahrzeuge identifiziert werden können. |
KAPITEL VIII
VERSTÖßE
A. Behandlung von Verstößen
|
1. |
Jeder Verstoß, den ein EU-Fischereifahrzeug mit Fanggenehmigung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Anhangs in der grönländischen AWZ begeht, muss in einem Inspektionsbericht vermerkt werden. |
|
2. |
Mit seiner Unterschrift unter den Inspektionsbericht greift der Kapitän nicht dem Recht des Kapitäns und/oder Reeders vor, sich gegen den Vorwurf des Verstoßes zu verteidigen. |
B. Informationen zur Aufbringung eines Schiffes
Grönland informiert die EU binnen 24 Stunden über jede Aufbringung eines EU-Fischereifahrzeugs im Besitz einer Fanggenehmigung. Mit der Benachrichtigung wird auch eine kurze Beschreibung des Verstoßes vorgelegt.
C. Strafen bei Verstößen
Die Strafe für den angezeigten Verstoß wird von Grönland nach geltendem grönländischen Recht festgesetzt.
D. Gerichtsverfahren — Banksicherheit
|
1. |
Wird ein Verstoß vor das zuständige Gericht gebracht, so hinterlegt der Reeder des angezeigten EU-Fischereifahrzeugs bei einer von Grönland bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe von Grönland unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung des EU-Fischereifahrzeugs, der wahrscheinlichen Geldstrafe und möglicher Entschädigungen festgesetzt wird. Die Banksicherheit kann nicht vor Abschluss des Gerichtsverfahrens freigegeben werden. |
|
2. |
Die Banksicherheit wird freigegeben und dem Reeder unverzüglich nach Ergehen des Urteils wie folgt zurückgezahlt:
|
|
3. |
Das Gerichtsverfahren ist schnellstmöglich nach den nationalen Gesetzen zu eröffnen. |
|
4. |
Grönland teilt der EU das Ergebnis des Gerichtsverfahrens binnen 14 Tagen nach dem Urteilsspruch mit. |
E. Freigabe von Fischereifahrzeug und Besatzung
Das EU-Fischereifahrzeug darf den Hafen verlassen, wenn die Banksicherheit hinterlegt oder die Strafe beglichen wurde.
KAPITEL IX
ZEITLICH BEGRENZTE JOINT VENTURES
A. Verfahren und kriterien für die Prüfung der Vorhaben für zeitlich begrenzte Joint Ventures und gemischte Gesellschaften
1. Die Vertragsparteien tauschen Informationen über die Vorhaben aus, die zur Gründung von zeitlich begrenzten Joint Ventures und gemischten Gesellschaften gemäß Artikel 2 des Abkommens vorgelegt werden.
2. Die Vorhaben werden der EU über die zuständigen Behörden des bzw. der betreffenden Mitgliedstaats/-staaten vorgelegt.
3. Die EU legt dem Gemischten Ausschuss eine Liste der Vorhaben für zeitlich begrenzte Joint Ventures und gemischte Gesellschaften vor. Der Gemischte Ausschuss prüft diese Vorhaben unter anderem anhand folgender Kriterien:
|
a) |
Einsatz geeigneter Techniken für die geplante Fangtätigkeit; |
|
b) |
Zielarten und Fischereizonen; |
|
c) |
Alter des Fischereifahrzeugs; |
|
d) |
bei zeitlich begrenzten Joint Ventures die Gesamtdauer ihres Bestehens und die Dauer der Fangtätigkeiten; |
|
e) |
Erfahrungen des EU-Reeders und seiner grönländischen Partner im Fischereisektor. |
4. Der Gemischte Ausschuss gibt nach der Prüfung gemäß Absatz 3 eine Stellungnahme zu dem Vorhaben ab.
5. Nach Abgabe einer befürwortenden Stellungnahme durch den Gemischten Ausschuss und Genehmigung durch die grönländischen Behörden werden bei einem zeitlich begrenzten Joint Venture die erforderlichen Fanggenehmigungen erteilt.
B. Bedingungen für den Bestandszugang zeitlich begrenzter Joint Ventures in Grönland
1. Fanggenehmigungen
Die von Grönland erteilten Fanggenehmigungen sind so lange gültig, wie die zeitlich begrenzten Joint Ventures bestehen. Die Fangtätigkeit erfolgt im Rahmen von Fangquoten, die von den grönländischen Behörden zugeteilt werden.
2. Ersetzen von Fischereifahrzeugen
Ein EU-Fischereifahrzeug, das seine Fangtätigkeit im Rahmen eines zeitlich begrenzten Joint Ventures ausübt, kann nur mit ausreichender Begründung und Zustimmung der Vertragsparteien durch ein anderes EU-Fischereifahrzeug mit gleicher Kapazität und gleichen technischen Merkmalen ersetzt werden.
3. Ausrüstung
Die im Rahmen von zeitlich begrenzten Joint Ventures eingesetzten Fischereifahrzeuge müssen bezüglich der Ausrüstung den in Grönland geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften genügen, die unterschiedslos für Fischereifahrzeuge Grönlands und der EU gelten.
KAPITEL X
VERSUCHSFISCHEREI
Durchführungsbestimmungen für Versuchsfischereien
|
1. |
Die Regierung Grönlands und die Europäische Kommission entscheiden gemeinsam, wer aus der Europäischen Union solche Versuchsfischereien wann und wie durchführt. Um die Erkundungen der Fischereifahrzeuge zu erleichtern, stellt die Regierung Grönlands (über das Grönländische Institut für Naturressourcen) vorhandene wissenschaftliche und andere grundlegende Informationen zur Verfügung. |
|
2. |
Die grönländische Fischereiwirtschaft wird eng eingebunden (Koordinierung und Dialog über konkrete Durchführung der Versuchsfischerei). |
|
3. |
Die Dauer der Kampagnen liegt zwischen mindestens drei und höchstens sechs Monaten. Diese Zeiträume können im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien geändert werden. |
|
4. |
Die Europäische Kommission leitet die Anträge auf Fanggenehmigungen für Versuchsfischereien an die grönländischen Behörden weiter. Das technische Dossier muss folgende Angaben enthalten:
|
|
5. |
Falls erforderlich initiieren die grönländischen Behörden einen technischen Dialog zwischen den Vertragsparteien und den betreffenden Reedern. |
|
6. |
Vor Beginn der Versuchskampagne legen die Reeder den grönländischen Behörden und der Europäischen Kommission Folgendes vor:
|
|
7. |
Während der Versuchskampagne auf See müssen die betreffenden Reeder
|
|
8. |
Fänge einschließlich Beifänge der Versuchsfischerei bleiben Eigentum des Reeders. |
|
9. |
Die im Rahmen der Versuchsfischerei zu tätigenden Fänge werden vor Beginn jeder Fischereikampagne von den grönländischen Behörden festgelegt und dem Kapitän des/r betreffenden Fischereifahrzeugs/-fahrzeuge mitgeteilt. |
|
10. |
Die grönländischen Behörden benennen einen Ansprechpartner, der für alle unvorhergesehenen Probleme zuständig ist, die die Entwicklung der Versuchsfischerei behindern könnten. |
|
11. |
Vor Beginn jeder Fischereikampagne geben die grönländischen Behörden gemäß Artikel 9 und 10 des Abkommens sowie in Übereinstimmung mit grönländischem Recht die Modalitäten und Bedingungen der Versuchsfischerei bekannt. |
ANLAGEN ZU DIESEM ANHANG
|
1. |
Anlage 1 |
— |
Antragsformular für eine Fanggenehmigung |
|
2. |
Anlage 2 |
— |
Meldeformat Ein-/Ausfahrten |
|
3. |
Anlage 3 |
— |
Flexibilitätssystem in der Fischerei auf pelagischen Rotbarsch zwischen grönländischen und NEAFC-Gewässern |
Anlage 1
ANTRAGSFORMULAR FÜR EINE FANGGENEHMIGUNG FÜR DIE GRÖNLÄNDISCHE AWZ
|
1 |
Flaggenstaat |
|
|
2 |
Schiffsname |
|
|
3 |
EU-Flottenregisternummer |
|
|
4 |
Äußere Kennbuchstaben und -nummer |
|
|
5 |
Registrierhafen |
|
|
6 |
Internationales Rufzeichen (IRCS) |
|
|
7 |
Inmarsat-Nummer (Telefon, Telex, E-Mail) (1) |
|
|
8 |
Baujahr |
|
|
9 |
IMO-Nummer (falls vorhanden) |
|
|
10 |
Schiffstyp |
|
|
11 |
Fanggerät |
|
|
12 |
Zielarten u. Menge |
|
|
13 |
Fanggebiet (ICES/NAFO) |
|
|
14 |
Geltungsdauer der Fanggenehmigung |
|
|
15 |
Reeder, Anschrift natürliche oder juristische Person, Telefon, Telex, E-Mail |
|
|
16 |
Schiffsbetreiber, Anschrift natürliche oder juristische Person, Telefon, Telex, E-Mail |
|
|
17 |
Name des Kapitäns |
|
|
18 |
Anzahl Besatzungsmitglieder |
|
|
19 |
Maschinenleistung (kW) |
|
|
20 |
Länge über alles |
|
|
21 |
Tonnage in BRZ |
|
|
22 |
Vertreter in Grönland, Name und Anschrift |
|
|
23 |
Mailadresse für Versand der Fanggenehmigung |
Europäische Kommission, Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei, Rue de la Loi 200, 1049 Brussels, BELGIEN, Fax +32 229-62338, MARE-LICENCES@ec.europa.eu |
(1) Kann nach Genehmigung des Antrags mitgeteilt werden.
Anlage 2
MELDEFORMAT EIN-/AUSFAHRTEN
Format für die Übermittlung von VMS-Meldungen an das FÜZ der anderen Vertragspartei
1) Meldung „ENTRY“
|
Datenelement |
Feldcode |
Obligatorisch/fakultativ |
Bemerkungen |
|
Aufzeichnungsbeginn |
SR |
O |
Systemdetail; gibt den Beginn der Aufzeichnung an |
|
Anschrift |
AD |
O |
Detail Meldung; ISO-Alpha-3-Ländercode des Empfängers |
|
Absender |
FR |
O |
Detail Meldung; ISO-Alpha-3-Ländercode des Absenders |
|
Aufzeichnungsnummer |
RN |
F |
Detail Meldung; laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr |
|
Aufzeichnungsdatum |
RD |
F |
Detail Meldung; Übermittlungsdatum |
|
Uhrzeit der Aufzeichnung |
RT |
F |
Detail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung |
|
Art der Meldung |
TM |
O |
Detail Meldung; Art der Meldung „ENT“ |
|
Rufzeichen |
RC |
O |
Detail Schiff; internationales Rufzeichen des Schiffs |
|
Interne Referenznummer |
IR |
O |
Detail Schiff; eindeutige Schiffsnummer (ISO-Alpha-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer) |
|
Externe Kennnummer |
XR |
F |
Detail Schiff; die außen angebrachte Nummer des Schiffs |
|
Breitengrad |
LT |
O |
Detail Position; Position ± 99.999 (WGS-84) |
|
Längengrad |
LG |
O |
Detail Position; Position ± 999.999 (WGS-84) |
|
Geschwindigkeit |
SP |
O |
Detail Schiffsposition; Schiffsgeschwindigkeit in Knoten × 10 |
|
Kurs |
CO |
O |
Detail Schiffsposition; Schiffskurs 360°-Einteilung |
|
Datum |
DA |
O |
Detail Schiffsposition; Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT) |
|
Uhrzeit |
TI |
O |
Detail Schiffsposition; Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM) |
|
Aufzeichnungsende |
ER |
O |
Systemdetail; gibt das Ende der Aufzeichnung an |
2) Meldung/Bericht „POSITION“
|
Datenelement |
Feld-code |
Obligatorisch/fakultativ |
Bemerkungen |
|
Aufzeichnungsbeginn |
SR |
O |
Systemdetail; gibt den Beginn der Aufzeichnung an |
|
Anschrift |
AD |
O |
Detail Meldung; ISO-Alpha-3-Ländercode des Empfängers |
|
Absender |
FR |
O |
Detail Meldung; ISO-Alpha-3-Ländercode des Absenders |
|
Aufzeichnungsnummer |
RN |
F |
Detail Meldung; laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr |
|
Aufzeichnungsdatum |
RD |
F |
Detail Meldung; Übermittlungsdatum |
|
Uhrzeit der Aufzeichnung |
RT |
F |
Detail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung |
|
Art der Meldung |
TM |
O |
Detail Meldung; Art der Meldung „POS“ (1) |
|
Rufzeichen |
RC |
O |
Detail Schiff; internationales Rufzeichen des Schiffs |
|
Interne Referenznummer |
IR |
O |
Detail Schiff; eindeutige Schiffsnummer (ISO-Alpha-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer) |
|
Externe Kennnummer |
XR |
F |
Detail Schiff; die außen angebrachte Nummer des Schiffs |
|
Breitengrad |
LT |
O |
Detail Position; Position ± 99.999 (WGS-84) |
|
Längengrad |
LG |
O |
Detail Position; Position ± 999.999 (WGS-84) |
|
Tätigkeit |
AC |
F (2) |
Detail Position; „ANC“ gibt reduzierten Meldemodus an |
|
Geschwindigkeit |
SP |
O |
Detail Schiffsposition; Schiffsgeschwindigkeit in Knoten x 10 |
|
Kurs |
CO |
O |
Detail Schiffsposition; Schiffskurs 360°-Einteilung |
|
Datum |
DA |
O |
Detail Schiffsposition; Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT) |
|
Uhrzeit |
TI |
O |
Detail Schiffsposition; Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM) |
|
Aufzeichnungsende |
ER |
O |
Systemdetail; gibt das Ende der Aufzeichnung an |
3) Meldung „EXIT“
|
Datenelement |
Feldcode |
Obligatorisch/fakultativ |
Bemerkungen |
|
Aufzeichnungsbeginn |
SR |
O |
Systemdetail; gibt den Beginn der Aufzeichnung an |
|
Anschrift |
AD |
O |
Detail Meldung; ISO-Alpha-3-Ländercode des Empfängers |
|
Absender |
FR |
O |
Detail Meldung; ISO-Alpha-3-Ländercode des Absenders |
|
Aufzeichnungsnummer |
RN |
F |
Detail Meldung; laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr |
|
Aufzeichnungsdatum |
RD |
F |
Detail Meldung; Übermittlungsdatum |
|
Uhrzeit der Aufzeichnung |
RT |
F |
Detail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung |
|
Art der Meldung |
TM |
O |
Detail Meldung; Art der Meldung „EXI“ |
|
Rufzeichen |
RC |
O |
Detail Schiff; internationales Rufzeichen des Schiffs |
|
Interne Referenznummer |
IR |
O |
Detail Schiff; eindeutige Schiffsnummer (ISO-Alpha-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer) |
|
Externe Kennnummer |
XR |
F |
Detail Schiff; die außen angebrachte Nummer des Schiffs |
|
Datum |
DA |
O |
Detail Schiffsposition; Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT) |
|
Uhrzeit |
TI |
O |
Detail Schiffsposition; Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM) |
|
Aufzeichnungsende |
ER |
O |
Systemdetail; gibt das Ende der Aufzeichnung an |
4) Details Format
Jede Datenübermittlung ist wie folgt aufgebaut:
|
— |
ein doppelter Schrägstrich (//) und die Buchstaben „SR“ stehen für den Beginn einer Meldung; |
|
— |
ein doppelter Schrägstrich (//) und ein Feldcode bedeuten den Beginn eines Datenfelds; |
|
— |
ein einfacher Schrägstrich (/) trennt den Feldcode von den Daten; |
|
— |
Datenpaare werden durch Leerzeichen getrennt; |
|
— |
die Buchstaben „ER“ und ein doppelter Schrägstrich (//) bedeuten das Ende einer Meldung. |
Alle Feldcodes in diesem Anhang sind im Nordatlantik-Format erstellt, das in der NEAFC-Überwachungs- und Kontrollregelung beschrieben ist.
(1) Bei Meldungen von Schiffen mit defektem Satellitenüberwachungsgerät ist die Art der Meldung „MAN“.
(2) Nur anwendbar, wenn das Schiff weniger häufige POS-Meldungen übermittelt.
Anlage 3
FLEXIBILITÄTSSYSTEM IN DER FISCHEREI AUF PELAGISCHEN ROTBARSCH ZWISCHEN GRÖNLÄNDISCHEN UND NEAFC-GEWÄSSERN
1. Um im Rahmen des Flexibilitätssystems zwischen grönländischen und NEAFC-Gewässern Fischerei auf Rotbarsch betreiben zu dürfen, müssen die Fischereifahrzeuge eine grönländische Flexibilitätsfanggenehmigung beantragen. Wird dem Antrag stattgegeben, erhält das Fischereifahrzeug eine spezielle Fanggenehmigung für Fischereien außerhalb der grönländischen AWZ.
2. Alle von der NEAFC beschlossenen Maßnahmen für diese Fischerei im NEAFC-Regelungsbereich sind zu beachten.
3. Ein Fischereifahrzeug darf erst nach Ausschöpfung des von seinem Flaggenstaat zugeteilten Anteils an der EU-NEAFC-Fangquote für Rotbarsch seine grönländische Fangquote für Rotbarsch in Anspruch nehmen.
4. Ein Fischereifahrzeug kann vorbehaltlich des nachstehenden Absatzes 5 seine grönländische Fangquote im selben NEAFC-Gebiet wie seine NEAFC-Quote fischen.
5. Ein Fischereifahrzeug kann seine grönländische Fangquote im Rotbarsch-Schutzgebiet nutzen, sofern die Bedingungen der NEAFC-Empfehlungen über die Bewirtschaftung von Rotbarsch in der Irmingersee und angrenzenden Gewässern eingehalten werden; ausgenommen sind jedoch alle Gebiete, die innerhalb der isländischen AWZ liegen.
6. Fischereifahrzeuge, die im NEAFC-Regelungsbereich Fischfang betreiben, übermitteln entsprechend den geltenden Vorschriften über ihren Flaggenstaat eine VMS-Positionsmeldung an die NEAFC. Während der im Rahmen der grönländischen Fangquote erfolgenden Fischerei im NEAFC-Rotbarschschutzgebiet trifft das FÜZ des Flaggenstaats entsprechende Vorkehrungen, damit die stündlich eingehenden VMS-Positionsmeldungen des betreffenden Fischereifahrzeugs nahezu in Echtzeit an das grönländische FÜZ übermittelt werden.
7. Der Kapitän des Fischereifahrzeugs stellt sicher, dass bei den Meldungen an die NEAFC und die grönländischen Behörden im NEAFC-Regelungsbereich im Rahmen der grönländischen Flexibilitätsfanggenehmigung getätigte Rotbarschfänge eindeutig so gekennzeichnet werden, dass sie unter Nutzung der in der Flexibilitätsfanggenehmigung erteilten Genehmigung auf die grönländische Fangquote angerechnet werden.
a) Vor Aufnahme der Fischerei im Rahmen der grönländischen Fangquote übermittelt das Fischereifahrzeug folgendermaßen über das FÜZ seines Flaggenstaats eine AKTIVE „CATCH ON ENTRY“-Meldung an das grönländische FÜZ:
|
i) |
AKTIVE „CATCH ON ENTRY“-Meldung |
|
ii) |
Name des Fischereifahrzeugs |
|
iii) |
Externe Kennnummer |
|
iv) |
Internationales Rufzeichen |
|
v) |
Name des Kapitäns |
|
vi) |
Datum und Uhrzeit der Aufnahme der Fischereitätigkeiten im Rahmen der grönländischen Fangquote |
|
vii) |
Position |
|
viii) |
Fänge an Bord in Lebendgewichtäquivalent je Art und Fanggebiet |
b) Tägliche Fangmeldung
Die Fischereilogbuchdaten sind täglich bis spätestens 23:59 UTC zu übermitteln.
c) Bei Beendigung der Fischerei im Rahmen der grönländischen Fangquote übermittelt das Fischereifahrzeug folgendermaßen über das FÜZ seines Flaggenstaats eine PASSIVE „CATCH ON EXIT“-Meldung an das grönländische FÜZ:
|
i) |
PASSIVE „CATCH ON EXIT“-Meldung |
|
ii) |
Name des Fischereifahrzeugs |
|
iii) |
Externe Kennnummer |
|
iv) |
Internationales Rufzeichen |
|
v) |
Name des Kapitäns |
|
vi) |
Datum und Uhrzeit der Einstellung der Fischereitätigkeiten im Rahmen der grönländischen Fangquote |
|
vii) |
Position |
|
viii) |
Fänge an Bord in Lebendgewichtäquivalent je Art und Fanggebiet |
Sowohl die AKTIVEN als auch die PASSIVEN Meldungen sind unbeschadet der täglichen obligatorischen Fangmeldung zu übermitteln.
8. Um den Schutz der Gebiete auszuweiten, in denen Larven schlüpfen, dürfen die Fangtätigkeiten nicht vor dem in der NEAFC-Empfehlung zur Bewirtschaftung der Rotbarschbestände in der Irmingersee und angrenzenden Gewässern festgelegten Datum aufgenommen werden.
9. Der Flaggenstaat meldet alle im Rahmen der grönländischen Fangquote in grönländischen Gewässern und im NEAFC-Regelungsbereich getätigten Fänge an die EU-Behörden. Dies schließt alle im Rahmen des Flexibilitätssystems getätigten Fänge ein, wobei die Fänge und die jeweilige Fanggenehmigung eindeutig anzugeben sind.
10. Am Ende der Fangsaison übermittelt jedes FÜZ eines Flaggenstaats die Fangstatistiken für im Rahmen dieses Flexibilitätssystems gefangenen pelagischen Rotbarsch an die grönländischen Behörden.