Europäische Union

2012/653/EU: Beschluss des Rates vom 16. Juli 2012 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits

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Quellenkennung: 32012D0653. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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a Bruxelles, addì diciotto settembre duemiladodici. Briselē, divi tūkstoši divpadsmitā gada astoņpadsmitajā septembrī. Priimta du tūkstančiai dvyliktų metų rugsėjo aštuonioliktą dieną Briuselyje. Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenkettedik év szeptember havának tizennyolcadik napján. Magħmul fi Brussell, fit-tmintax-il jum ta’ Settembru tas-sena elfejn u tnax. Gedaan te Brussel, de achttiende september tweeduizend twaalf. Sporządzono w Brukseli dnia osiemnastego września roku dwa tysiące dwunastego. Feito em Bruxelas, em dezoito de setembro de dois mil e doze. Întocmit la Bruxelles la optsprezece septembrie două mii doisprezece. V Bruseli dňa osemnásteho septembra dvetisícdvanásť. V Bruslju, dne osemnajstega septembra leta dva tisoč dvanajst. Tehty Brysselissä kahdeksantenatoista päivänä syyskuuta vuonna kaksituhattakaksitoista. Som skedde i Bryssel den artonde september tjugohundratolv. За Европейския съюз Por la Unión Europea Za Evropskou unii For Den Europæiske Union Für die Europäische Union Euroopa Liidu nimel Για την Ευρωπαϊκή Ένωση For the European Union Pour l'Union européenne Per l'Unione europea Eiropas Savienības vārdā – Europos Sajungos vardu Az Európai Unió részéről Għall-Unjoni Ewropea Voor de Europese Unie W imieniu Unii Europejskiej Pela União Europeia Pentru Uniunea Europeană Za Európsku úniu Za Evropsko unijo Euroopan unionin puolesta För Europeiska unionen За правителството на Дания Por el Gobierno de Dinamarca Za vládu Dánska For Danmarks regering Für die Regierung Dänemarks Taani valitsuse nimel Για την Κυβέρνηση της Δανίας For the Government of Denmark Pour le gouvernement du Danemark Per il governo della Danimarca Dānijas valdības vārdā – Danijos Vyriausybės vardu Dánia kormánya részéről Għall-Gvern tad-Danimarka Voor de regering van Denemarken W imieniu Rządu Danii Pelo Governo da Dinamarca Pentru Guvernul Danemarcei Za vládu Dánsku Za vlado Danske Tanskan hallituksen puolesta För Danmarks regering За правителството на Гренландия Por el Gobierno de Groenlandia Za vládu Grónska For Grønlands regering Für die Regierung Grönlands Gröönimaa valitsuse nimel Για την Κυβέρνηση της Γροιλανδίας For the Government of Greenland Pour le gouvernement du Groenland Per il governo della Groenlandia Grenlandes valdības vārdā – Grenlandijos Vyriausybės vardu Grönland kormányzata részéről Għall-Gvern tal-Groenlandja Voor de regering van Groenland W imieniu Rządu Grenlandii Pelo Governo da Groenlândia Pentru Guvernul Groenlandei Za vládu Grónska Za vlado Grenlandije Grönlannin hallituksen puolesta För Grönlands regering (1)   „Europäische Gemeinschaft“ wurde am 1. Dezember 2009 zu „Europäische Union“. (2)   „Autonome Regierung Grönlands“ wurde am 21. Juni 2009 zu „Regierung Grönlands“. (3)  Werden durch einen von den grönländischen Behörden erlassenen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan neue Fangbestimmungen eingeführt, sind die Zahlen ggf. entsprechend zu korrigieren. Ergeben sich dadurch zusätzliche Fangmöglichkeiten für die Europäische Union, wird die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des Protokolls festgesetzte finanzielle Gegenleistung entsprechend angehoben. (4)  Fang mit pelagischen Schleppnetzen. (5)  Fang mit Schleppnetzen. (6)  Darf von maximal sechs Schiffen gleichzeitig befischt werden. Diese Fangbeschränkung und Begrenzung des Fischereiaufwands kann aufgrund eines zwischen den Küstenstaaten vereinbarten mehrjährigen Bewirtschaftungsplans angepasst werden. Ergeben sich dadurch zusätzliche Fangmöglichkeiten für die Europäische Union, wird die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des Protokolls festgesetzte finanzielle Gegenleistung entsprechend angehoben. (7)  Bei allen Fangtätigkeiten sind die grönländischen Rechtsvorschriften einzuhalten. (8)  Sofern verfügbar, kann die Europäische Union bis zu 7,7 % der Lodde-TAC in der Fangsaison vom 20. Juni bis 30. April des Folgejahres fischen. Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a dieses Protokolls ist entsprechend zu erhöhen. Grönland teilt der EU die vorläufige TAC so früh wie möglich vor Beginn der Fangsaison, spätestens jedoch bis Ende Mai mit. (9)   Macrourus rupestris und Macrourus berglax dürfen nicht gezielt befischt werden; sie dürfen lediglich als Beifänge von Zielarten gefischt werden und sind getrennt zu melden. ANHANG BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DES FISCHFANGS IN DER GRÖNLÄNDISCHEN AWZ DURCH FISCHEREIFAHRZEUGE DER EU KAPITEL I ANTRÄGE AUF UND ERTEILUNG VON FANGGENEHMIGUNGEN (LIZENZEN) Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs in der grönländischen AWZ durch Fischereifahrzeuge der EU A.   Beantragung und Erteilung von Fanggenehmigungen 1. Eine Fanggenehmigung für Fischereitätigkeiten in der grönländischen AWZ und/oder im Rahmen grönländischer Fangquoten in internationalen Gewässern kann nur für zugelassene Fischereifahrzeuge ausgestellt werden. 2. Zum Fischfang zugelassen werden nur Fischereifahrzeuge, über die bzw. deren Reeder oder Kapitän kein Verbot der Fischereitätigkeit in der grönländischen AWZ verhängt worden ist. Es dürfen keine Ansprüche oder Forderungen der grönländischen Behörden offen stehen, d. h. es muss allen früheren Verpflichtungen in Grönland oder in der grönländischen AWZ aus Fischereitätigkeiten im Rahmen der mit der EU geschlossenen Fischereiabkommen nachgekommen worden sein. 3. Die Anträge sind auf den zu diesem Zweck von Grönland ausgegebenen Formblättern zu stellen (Muster sind in Anlage 1 beigefügt). Jedem Antrag auf Fanggenehmigung ist ein Nachweis über die Zahlung der Gebühren für die Geltungsdauer der Fanggenehmigung beizufügen. Die Gebühren umfassen alle nationalen und lokalen Abgaben für den Zugang zur Fischerei sowie Banküberweisungsgebühren. Wurde die Banküberweisungsgebühr für ein Fischereifahrzeug nicht entrichtet, so wird dieser Betrag beim nächsten Antrag auf eine Fanggenehmigung in Rechnung gestellt; die Zahlung ist dann Voraussetzung für die Erteilung einer neuen Fanggenehmigung. Für EU-Fischereifahrzeuge desselben Reeders oder Schiffsagenten kann ein Sammelantrag auf Fanggenehmigung gestellt werden, sofern diese Fischereifahrzeuge die Flagge desselben Mitgliedstaats führen. Jede Fanggenehmigung, die auf einen Sammelantrag hin erteilt wird, enthält die Angabe der Gesamtzahl der Fanggenehmigungen, für die die Gebühr entrichtet wurde, und die Fußnote „Höchstmenge ist aufzuteilen auf die Fischereifahrzeuge … (Namen der im Sammelantrag genannten Fischereifahrzeuge)“. Die EU-Behörden leiten den Antrag/Sammelantrag auf (eine) Fanggenehmigung(en) für jedes Fischereifahrzeug, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreiben will, an die grönländischen Behörden weiter. Die grönländischen Behörden sind berechtigt, eine geltende Fanggenehmigung auszusetzen oder keine neue Genehmigung zu erteilen, wenn ein EU-Fischereifahrzeug der Verpflichtung zur Übermittlung relevanter Logbuch-Einträge und Anlandeerklärungen an die grönländischen Behörden nach den Fangmelderegelungen nicht nachgekommen ist. 4. Sobald dieses Protokoll gilt, teilen die grönländischen Behörden alle Angaben zu den Bankkonten mit, auf die die Gebühren einzuzahlen sind. 5. Die Fanggenehmigungen werden für bestimmte Fischereifahrzeuge erteilt und sind vorbehaltlich Absatz 6 nicht übertragbar. In den Fanggenehmigungen ist die erlaubte Menge anzugeben, die gefangen und an Bord behalten werden darf. Für jede Änderung einer in der/den Fanggenehmigung(en) angegebenen erlaubten Fangmenge ist ein neuer Antrag zu stellen. Hält sich ein Fischereifahrzeug nicht an eine oder mehrere der in der Fanggenehmigung angegebenen erlaubten Fangmengen, ist für die über der erlaubten Fangmenge liegenden Fänge eine Strafzahlung in Höhe des Dreifachen des in Teil B 3 vorgesehenen Betrags zu entrichten. Solange die Strafzahlung für die überschrittene Menge nicht beglichen ist, wird dem Fischereifahrzeug keine neue Fanggenehmigung erteilt. 6. Auf Antrag der Europäischen Kommission kann jedoch in bestimmten Einzelfällen die Fanggenehmigung eines Fischereifahrzeugs durch eine neue Fanggenehmigung für ein anderes Fischereifahrzeug mit ähnlichen Merkmalen ersetzt werden. Die neue Fanggenehmigung muss folgende Angaben enthalten: a) das Ausstellungsdatum, b) den Hinweis, dass die Fanggenehmigung an Stelle der Genehmigung für ein anderes Fischereifahrzeug tritt und diese damit nicht länger gültig ist. 7. Die grönländische Fischereibehörde übermittelt der Europäischen Kommission die Fanggenehmigungen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags. 8. Die Fanggenehmigung ist im Original oder in Kopie stets an Bord des Fischereifahrzeugs mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen grönländischen Behörden jederzeit vorzulegen. B.   Geltungsdauer der Fanggenehmigungen und Zahlung der Gebühren 1. Die Fanggenehmigungen gelten ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie erteilt wurden. Sie werden innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags und Zahlung der fälligen jährlichen Gebühren für jedes Fischereifahrzeug erteilt. Fanggenehmigungen für den Loddenfang werden vom 20. Juni bis 31. Dezember erteilt und schließen auch den Zeitraum 1. Januar bis 30. April des Folgejahres ein. Werden in einem bestimmten Jahr die EU-Rechtsvorschriften zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Fischereifahrzeuge in Gewässern mit Fangbeschränkungen nicht zu Beginn des Fischwirtschaftsjahres erlassen, können Fischereifahrzeuge der EU, die am 31. Dezember des vorhergehenden Fischwirtschaftsjahres zum Fischfang zugelassen waren, ihre Tätigkeiten im Rahmen derselben Fanggenehmigung in dem Jahr, für das die Rechtsvorschriften noch nicht erlassen wurden, fortsetzen, sofern wissenschaftliche Gutachten nicht dagegen sprechen. Sofern die geltende Gebühr für die Fangquote bezahlt wurde, wird eine vorläufige monatliche Nutzung in Höhe von einem Zwölftel der in der Fanggenehmigung des Vorjahres angegebenen Fangquote gestattet. Die vorläufigen Fangquoten können entsprechend den wissenschaftlichen Gutachten und den Bedingungen der betreffenden Fischerei angepasst werden. Für bis zum 31. Dezember eines Jahres nicht genutzte Mengen einer Fanggenehmigung für Tiefseegarnelen können auf Antrag bis zu 5 % der ursprünglich in der Fanggenehmigung angegebenen Menge in das Folgejahr übertragen werden, sofern wissenschaftliche Gutachten nicht dagegen sprechen. Die übertragene Menge muss bis zum 30. April des Folgejahres ausgeschöpft werden. Für Beifänge ist keine Fanggenehmigungsgebühr zu entrichten. 2. Für die einzelnen Arten gelten folgende Referenzpreise: Art Lebendgewichtpreis je Tonne in EUR Kabeljau 1 800 Pelagischer Rotbarsch 1 700 Tiefenrotbarsch 1 700 Schwarzer Heilbutt 3 500 Tiefseegarnele — Ost 2 500 Tiefseegarnele — West 2 300 Atlantischer Heilbutt 4 100 Lodde 190 Arktische Seespinne 5 500 Grenadierfische 2 204 3. Die Fanggenehmigungsgebühren sind wie folgt festgesetzt: Art EUR pro Tonne Kabeljau 90 Pelagischer Rotbarsch 53 Tiefenrotbarsch 53 Schwarzer Heilbutt 129 Tiefseegarnele — Ost 50 Tiefseegarnele — West 80 Atlantischer Heilbutt 217 Arktische Seespinne 120 Lodde 5 Wird die erlaubte Fangmenge nicht ausgeschöpft, so wird dem Reeder die entrichtete Gebühr nicht erstattet. KAPITEL II FISCHEREIZONEN 1. Die Fischerei findet in der als ausschließliche Wirtschaftszone Grönlands definierten Fischereizone statt, die festgelegt ist in der Verordnung Nr. 1020 vom 15. Oktober 2004 in Übereinstimmung mit dem Königlichen Erlass Nr. 1005 vom 15. Oktober 2004 über das Inkrafttreten des Gesetzes über die ausschließliche Wirtschaftszone Grönlands, mit dem das Gesetz Nr. 411 vom 22. Mai 1996 über ausschließliche Wirtschaftszonen in Kraft gesetzt wurde. 2. Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen findet die Fischerei gemäß Artikel 7 Abschnitt 2 des vom grönländischen Parlament verabschiedeten Gesetzes Nr. 18 über Fischerei vom 31. Oktober 1996, zuletzt geändert durch das Gesetz des Parlaments Nr. 8 vom 22. November 2011, in einer Entfernung von mindestens 12 Seemeilen von der Basislinie statt. 3. Die Basislinie ist gemäß dem Königlichen Erlass Nr. 1004 vom 15. Oktober 2004 zur Änderung des Königlichen Erlasses über die Abgrenzung der grönländischen Hoheitsgewässer festgelegt. KAPITEL III FANGMELDUNGEN A.   Fangmeldungen und Fischereilogbuch 1. Der Kapitän eines EU-Fischereifahrzeugs, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreibt, führt ein Fischereilogbuch über seine Fangeinsätze, in dem für jede Art die gefangenen und an Bord behaltenen oder — bei mehr als 50 kg Lebendgewichtäquivalent — zurückgeworfenen Mengen zu erfassen sind. 2. Im Fischereilogbuch erfasst der Kapitän für jeden einzelnen Hol alle Fangmengen und Rückwürfe, und dies für jeden Tag, an dem das Fischereifahrzeug der EU im Rahmen einer grönländischen Fanggenehmigung tätig ist. Die Angaben werden erfasst und täglich bis spätestens 23:59 UTC auf elektronischem Weg über das Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) des Flaggenmitgliedstaats an die grönländischen Behörden übermittelt. Das zum Ausfüllen des elektronischen Fischereilogbuchs und zur Übermittlung der Daten zu verwendende Format wird vor Inkrafttreten des Protokolls im Rahmen des Gemischten Ausschusses von den beiden Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt. 3. Darüber hinaus zeichnet der Kapitän auch auf Antrag eines offiziellen Vertreters der zuständigen grönländischen Behörde Fischereilogbuchdaten auf und übermittelt sie. 4. Bei jeder Umladung oder Anlandung innerhalb der grönländischen AWZ zeichnet der Kapitän auch die Daten zur Umlade- bzw. Anlandungserklärung auf und übermittelt sie innerhalb von 24 Stunden nach Abschluss der Umladung oder Anlandung auf elektronischem Weg über das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats an die grönländischen Behörden. 5. Der Kapitän haftet für die Richtigkeit der aufgezeichneten und übermittelten Fischereilogbuchdaten. Der Kapitän und/oder sein Stellvertreter haften für die Richtigkeit der aufgezeichneten und übermittelten Umlade- und Anlandeerklärungen. 6. Unbeschadet des Absatzes 10 ist es Fischereifahrzeugen der EU untersagt, ohne voll funktionsfähiges elektronisches Fangmeldesystem (electronic catch reporting system — ERS) an Bord zu einem Fangeinsatz im Rahmen des Abkommens auszulaufen. 7. Unbeschadet des Artikels 10 ist es Fischereifahrzeugen der EU, die ihre Fischereilogbuchdaten nicht elektronisch aufzeichnen und übermitteln, untersagt, in der grönländischen AWZ Fischfang zu betreiben. 8. Bei a) technischem Versagen oder Nichtfunktionieren des an Bord eines EU-Fischereifahrzeugs installierten elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems übermittelt der Kapitän des Fischereifahrzeugs oder sein Stellvertreter ab dem Zeitpunkt, zu dem der Defekt festgestellt wird bzw. zu dem er anderweitig darüber informiert worden ist, den zuständigen grönländischen Behörden über das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats täglich bis spätestens 23:59 UTC die Fischereilogbuchdaten über andere Telekommunikationsmittel, auch wenn keine Fänge vorliegen; b) technischem Versagen oder Nichtfunktionieren des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems sind zusätzlich zu den Fischereilogbuchdaten auch entsprechende Angaben zu Umlade- und Anlandeerklärungen zu übermitteln, wenn einer der nachstehenden Punkte zutrifft: i) auf Wunsch der zuständigen Behörden Grönlands und/oder des Flaggenmitgliedstaats; ii) unmittelbar nach dem letzten Fangeinsatz; iii) vor Einlaufen in einen Hafen; iv) bei einer Kontrolle auf See; v) aufgrund gesetzlicher Bestimmungen in Grönland. In den unter Ziffern i und iii angeführten Fällen hat auch eine Vorab-Mitteilung zu erfolgen. c) Nach einem technischen Versagen oder nach Ausfall des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems an Bord darf ein Fischereifahrzeug der EU den Hafen erst verlassen, nachdem die erneute Betriebsbereitschaft des eingebauten Aufzeichnungs- und Meldesystems zur Zufriedenheit der zuständigen grönländischen Behörden und des FÜZ des Flaggenmitgliedstaats festgestellt worden ist oder aber die zuständigen grönländischen Behörden das Auslaufen genehmigt haben. Unbeschadet des Absatzes 6 informieren die grönländischen Behörden das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats und die EU-Behörden umgehend, wenn sie einem Fischereifahrzeug der EU gestattet haben, einen Hafen zu verlassen, obwohl es kein voll funktionsfähiges elektronisches Aufzeichnungs- und Meldesystem an Bord hat. 9. Der Ausbau des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems zur Reparatur oder zum Austausch unterliegt für die Dauer des Aufenthalts in der grönländischen AWZ der Zustimmung der zuständigen grönländischen Behörden. 10. Mit Inkrafttreten des Protokolls führen und übermitteln die im Rahmen des Abkommens Fischfang betreibenden Fischereifahrzeuge der EU für eine Übergangszeit von einem Jahr parallel zu den ERS-Daten auch grönländische Logbücher auf Papier. B.   Nichtempfang von Fangdaten 1. Empfangen die grönländischen Behörden keine elektronischen Fangdaten oder Umlade- bzw. Anlandeerklärungen gemäß Abschnitt A, melden sie dies umgehend an das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats und die EU-Behörden. Bei Erhalt dieser Meldung informiert das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats sofort den Kapitän und den Reeder und ergreift umgehend Maßnahmen, um für Abhilfe zu sorgen. Tritt bei ein- und demselben Fischereifahrzeug der EU eine solche Situation innerhalb eines Kalenderjahrs öfter als dreimal auf, können die grönländischen Behörden die EU-Behörden auffordern, dafür zu sorgen, dass das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats den wiederholten Ausfall des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems an Bord gründlich untersucht. Das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats ermittelt, warum keine Daten eingegangen sind, und ergreift Maßnahmen zur Behebung des Problems; darüber hinaus informiert es das FÜZ Grönlands und die EU-Behörden über seine Feststellungen und die Ursache des Ausfalls. 2. Sobald eine Mitteilung des FÜZ des Flaggenmitgliedstaats eingeht, sendet der Kapitän des EU-Fischereifahrzeugs alle noch nicht übermittelten Daten mithilfe anderer Kommunikationsmittel über das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats an die zuständigen grönländischen Behörden. Ab diesem Zeitpunkt werden die Daten täglich bis spätestens 23:59 UTC mithilfe der anderen Telekommunikationsmittel übersandt. C.   Format für den Informationsaustausch 1. Für den gesamten elektronischen Datenaustausch zwischen den beiden Vertragsparteien ist der auf nachstehender Europa-Website verfügbare XML-Standard zu verwenden: http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/control/codes/index_en.htm. 2. Alle Änderungen an dem in Absatz 1 genannten Format werden deutlich gekennzeichnet und mit dem Datum der Aktualisierung versehen. Die Vertragsparteien informieren sich rechtzeitig über alle geplanten Änderungen. Solche Änderungen werden frühestens sechs Monate nach ihrer Verabschiedung wirksam. 3. Zur Erleichterung des elektronischen Datenaustausches zwischen den beiden Vertragsparteien und gegebenenfalls den EU-Behörden werden die von der Europäischen Kommission im Namen der Europäischen Union verwalteten Kommunikationsmittel genutzt. KAPITEL IV TECHNISCHE ERHALTUNGSMASSNAHMEN Grönland stellt den EU-Fischereifahrzeugen eine Ausfertigung der einschlägigen grönländischen gesetzlichen Bestimmungen über Fangmeldungen, Kontrollen, technische Erhaltungsmaßnahmen und Beobachterregelung in englischer Sprache zur Verfügung. KAPITEL V ÜBERWACHUNG Nachstehende Maßnahmen gelten für in der grönländischen AWZ tätige EU-Fischereifahrzeuge unbeschadet der grönländischen gesetzlichen Bestimmungen. A.   Inspektion auf See 1. Die Inspektion von EU-Fischereifahrzeugen auf See innerhalb der grönländischen AWZ erfolgt durch bevollmächtigte Inspektoren. Inspektionsschiffe sind entsprechend der internationalen Konvention eindeutig zu kennzeichnen, und Inspektoren müssen sich bei der ersten sich im Rahmen einer Inspektion bietenden Gelegenheit gegenüber dem Kapitän ausweisen. Die Inspektoren dürfen den Kapitän nicht daran hindern, mit den zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats zu kommunizieren. 2. Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs, das inspiziert wird, oder sein Vertreter a) verhält sich seemännisch richtig und ermöglicht das sichere Anbordkommen der Inspektoren, sobald das entsprechende Zeichen des Internationalen Signalbuchs gegeben wird oder sobald die Absicht eines Inspektors, an Bord zu kommen, per Funk vom übersetzenden Schiff oder Hubschrauber mitgeteilt wurde; b) unterstützt die Inspektoren bei der Durchführung ihrer Inspektionsaufgaben und hilft auf Anfrage in angemessenem Rahmen; c) ermöglicht dem/den Inspektor(en) die Kommunikation mit den grönländischen Behörden; d) macht die Inspektoren auf besondere Sicherheitsrisiken an Bord von EU-Fischereifahrzeugen aufmerksam; e) gewährt den Inspektoren Zugang zu allen Bereichen des Fischereifahrzeugs, allen verarbeiteten und unverarbeiteten Fängen, allen Fanggeräten und allen sachdienlichen Informationen und Dokumenten; f) ermöglicht den Inspektoren nach Abschluss der Inspektion ein sicheres Vonbordgehen. 3. Grönländische Inspektoren verbleiben solange an Bord des EU-Fischereifahrzeugs, wie es für die Durchführung ihrer Inspektionsaufgaben erforderlich ist. Sie führen die Inspektion so durch, dass Fischereifahrzeug, Fischfang und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. 4. Die Kapitäne sind nicht verpflichtet, wirtschaftlich sensible Informationen über offene Funkfrequenzen preiszugeben. 5. Am Ende jeder Inspektion unterrichten die grönländischen Inspektoren den Kapitän über ihre Beobachtungen und erstellen einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des EU-Fischereifahrzeugs hat das Recht, den Inspektionsbericht mit Anmerkungen zu versehen. Der Inspektionsbericht wird vom betreffenden Inspektor und auf Wunsch vom Kapitän des EU-Fischereifahrzeugs unterschrieben. 6. Die grönländischen Inspektoren händigen dem Kapitän des EU-Fischereifahrzeugs eine Kopie des Inspektionsberichts aus, bevor sie von Bord gehen. Grönland informiert die EU-Behörden innerhalb von acht Werktagen über die Inspektion. Nach Eingang der Mitteilung und auf Anforderung der EU-Behörden übermittelt Grönland den EU-Behörden innerhalb von acht Werktagen eine Kopie des Inspektionsberichts. Gegebenenfalls können diese Informationen auch den betreffenden regionalen Fischereiorganisationen (RFO) zur Verfügung gestellt werden. B.   Inspektion im Hafen 1. Die Inspektion in einem grönländischen Hafen von EU-Fischereifahrzeugen, die ihre

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.