Europäische Union

Beschluss des Rates vom 21. Dezember 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits

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Quellenkennung: 32006D1006. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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2007 2008 2009 2010 2011 2012 Kabeljau (NAFO 0/1) 1 1 000 3 500 3 500 3 500 3 500 3 500 Pelagischer Rotbarsch 10 838 8 000 8 000 8 000 8 000 8 000 (ICES XIV/V) 2 Schwarzer Heilbutt 2 500 2 500 2 500 2 500 2 500 2 500 (NAFO 0/1) – südlich von 68° Schwarzer Heilbutt 7 500 7 500 7 500 7 500 7 500 7 500 (ICES XIV/V) 3 Garnelen (NAFO 0/1) 4 000 4 000 4 000 4 000 4 000 4 000 Garnelen (ICES XIV/V) 7 000 7 000 7 000 7 000 7 000 7 000 Atlantischer Heilbutt 200 200 200 200 200 200 (NAFO 0/1) Atlantischer Heilbutt 1 200 1 200 1 200 1 200 1 200 1 200 (ICES XIV/V) 4 Lodde (ICES XIV/V) 55 000 5 55 00010 55 00010 55 00010 55 00010 55 00010 Arktische Seespinne 500 500 500 500 500 500 (NAFO 0/1) Beifänge (NAFO 0/1) 6 2 600 2 300 2 300 2 300 2 300 2 300 1 Sollte sich der Bestand erholen, kann die Gemeinschaft bis zu pm t fischen, mit entsprechender Anhebung des finanziellen Ausgleichs gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls. Die Quote für 2007 kann erst ab dem 1. Juni gefischt werden. Diese Mengen können im östlichen oder westlichen Bestand gefischt werden. 2 Östlicher oder westlicher Bestand. Fang mit pelagischen Schleppnetzen. 3 Diese Menge wird gegebenenfalls nach Maßgabe der Vereinbarung über die Aufteilung von Fangmöglichkeiten auf die Küstenländer berichtigt. Die Fischerei wird über eine Begrenzung der Anzahl gleichzeitig fischender Schiffe gesteuert. 4 Davon müssen 1 000 t durch nicht mehr als 6 Grundlangleinenfängern der Gemeinschaft gefangen werden, die auf Atlantischen Heilbutt und vergesellschaftete Arten fischen. Die für Grundlangleinen- fänger geltenden Fangbedingungen werden im Rahmen des Gemischten Ausschusses vereinbart. 5 Sofern der Bestand befischbar ist, kann die Gemeinschaft im folgenden Jahr bis zu 7,7 % der Lodde- TAC für die Fangsaison vom 20. Juni bis zum 30. April nutzten, wobei die in Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls vorgesehene finanzielle Gegenleistung entsprechend angehoben wird. 6 Als Beifänge gelten alle Fänge von Arten, die nicht zu den in der Lizenz des Fischereifahrzeugs angegebenen Zielarten gehören. Die Zusammensetzung der Beifänge wird jährlich im Rahmen des Gemischten Ausschusses überprüft. Kann im Osten oder Westen gefischt werden. L 411/54 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006 (2) Beifangbeschränkungen Gemeinschaftsschiffe, die in der grönländischen AWZ Fischfang betreiben, halten sich sowohl für die regulierten als auch für die nicht regulierter Arten an die Beifangvorschriften. Darüber hinaus sind Rückwürfe regulierter Arten in der grönländischen AWZ verboten. Als Beifänge gelten alle Fänge von Arten, die nicht zu den in der Lizenz des Fischereifahrzeugs angegebenen Zielarten gehören. Die Höchstmengen, die als Beifänge zulässig sind, werden bei der Erteilung der Lizenz für die Ziel- arten festgelegt. Dabei wird in der erteilten Lizenz die Höchstmenge an Beifängen regulierter Arten vermerkt. Beifänge regulierter Arten werden auf die Beifangreserve angerechnet, die im Rahmen der der Gemeinschaft zugewiesenen Fangmöglichkeiten für die betreffenden Arten gebildet wird. Beifänge nicht regulierter Arten werden auf die für die Gemeinschaft gebildete Beifangreserve nicht regulierter Arten angerechnet. Für Beifänge ist keine Lizenzgebühr zu zahlen. Überschreitet ein Fischereifahrzeug der Gemein- schaft jedoch die zulässige Höchstmenge an Beifängen regulierter Arten, so wird ein Bußgeld in dreifacher Höhe der für die betreffende Art vorgesehenen normalen Lizenzgebühr für die Menge erhoben, um die diese zulässige Höchstmenge überschritten wird. KAPITEL II LIZENZANTRÄGE UND LIZENZERTEILUNG (1) Nur zugelassene Fischereifahrzeuge können eine Fanglizenz für die grönländische AWZ erhalten. (2) Zum Fischfang zugelassen wird nur ein Schiff, über das bzw. dessen Reeder oder Kapitän kein Verbot der Fischereitätigkeit in der grönländischen AWZ verhängt worden ist. Es dürfen keine Ansprüche oder Forderungen der grönländischen Behörden offen stehen, d. h. Reeder und Kapitän müssen allen früheren Verpflichtungen in Grönland oder in der grönländischen AWZ aus Fischereitätigkeiten im Rahmen der mit der Gemeinschaft geschlossenen Fischereiabkommen 30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 411/55 nachgekommen sein. (3) Die Beantragung und Erteilung der Lizenzen gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens ist in der Verwaltungsvereinbarung in Anlage 1 geregelt. KAPITEL III FISCHEREIZONEN Die Fischerei findet in der als grönländische ausschließliche Wirtschaftszone definierten Fischerei- zone statt, die festgelegt ist in der Verordnung Nr. 1020 vom 15. Oktober in Übereinstimmung mit dem Königlichen Erlass Nr. 1005 vom 15. Oktober 2004 über das Inkrafttreten des Gesetzes über die ausschließliche Wirtschaftszone Grönlands, mit dem das Gesetz Nr. 411 vom 22. Mai 1996 über ausschließliche Wirtschaftszonen in Kraft gesetzt wurde. Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen findet die Fischerei gemäß Artikel 7 Abschnitt 2 des vom grönländischen Parlament verabschiedeten Gesetzes Nr. 18 über Fischerei vom 31. Oktober 1996, zuletzt geändert durch das Gesetz des Parlaments Nr. 28 vom 18. Dezember 2003, mindestens 12 Seemeilen von der Basislinie statt. Die Basislinien sind gemäß dem Königlichen Erlass Nr. 1004 vom 15. Oktober 2004 zur Änderung des Königlichen Erlasses über die Abgrenzung der grönländischen Hoheitsgewässer festgelegt. KAPITEL IV ZUSÄTZLICHE FANGMÖGLICHKEITEN Gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Protokolls bieten die grönländischen Behörden den Gemeinschafts- behörden die in Artikel 7 des Abkommens vorgesehenen zusätzlichen Fangmöglichkeiten an. Die Gemeinschaftsbehörden unterrichten die grönländischen Behörden binnen sechs Wochen nach Eingang des Angebots über ihre Absichten. Lehnen die Gemeinschaftsbehörden das Angebot ab oder teilen sie ihre Absichten nicht innerhalb von sechs Wochen mit, so können die grönländischen Behörden diese Fangmöglichkeiten anderen Parteien anbieten. L 411/56 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006 KAPITEL V FANGMELDUNGEN, TECHNNISCHE ERHALTUNGSMASSNAHMEN UND BEOBACHTERREGELUNG (1) Den Gemeinschaftsschiffen werden Unterlagen zur Verfügung gestellt, die in englischer Sprache die Teile der grönländischen Rechtsvorschriften über Fangmeldungen, technische Erhaltungsmaßnahmen und die Beobachterregelung enthalten. (2) Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe führen an Bord ein Logbuch, in das sie nach den im grönländischen Recht vorgesehenen Regelungen Angaben zu ihrer Tätigkeit eintragen. (3) Die Fangtätigkeit wird in Übereinstimmung mit den im grönländischen Recht vorge- sehenen technischen Erhaltungsnahmen betrieben. (4) Jede Fangtätigkeit in der grönländischen AWZ unterliegt der im grönländischen Recht vorgesehenen Beobachterregelung. Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe arbeiten bei der Anbordnahme von Beobachtern in den von den grönländischen Behörden bezeichneten Häfen mit diesen Behörden zusammen. KAPITEL VI SATELLITENGESTÜTZTES ÜBERWACHUNGSSYSTEM (VMS) Die Bedingungen für das satellitengestützte Überwachungssystem sind in Anlage 2 festgelegt. KAPITEL VII ZEITLICH BEGRENZTE UNTERNEHMENSVEREINIGUNGEN Die Bedingungen für den Bestandszugang zeitlich begrenzter Unternehmensvereinigungen sind in Anlage 3 festgelegt. 30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 411/57 KAPITEL VIII VERSUCHSFISCHEREI Die Bedingungen für die Versuchsfischerei sind in Anlage 4 festgelegt. KAPITEL IX ÜBERWACHUNG Stellen die zuständigen Behörden fest, dass ein Kapitän eines Gemeinschaftsschiffs gegen grön- ländisches Recht verstoßen hat, teilen sie dies baldmöglichst der Europäischen Kommission und dem Flaggenmitgliedstaat mit. Diese Mitteilung enthält den Schiffsnamen, die Registernummer, das Rufzeichen und die Namen der Reeder und Kapitäne des Schiffs. Außerdem sind die Umstände, unter denen es zu dem Verstoß gekommen ist, und etwaige Sanktionen anzugeben. Die Kommission stellt den grönländischen Behörden eine regelmäßig aktualisierte Liste der zustän- digen Behörden in den Mitgliedstaaten zur Verfügung. L 411/58 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006 ANLAGEN 1. Verwaltungsvereinbarung über Fanglizenzen. Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs in der grönländischen AWZ. 2. Bestimmungen zur Satellitenüberwachung von Fischereifahrzeugen 3. Bestimmungen über zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigungen und gemischte Gesellschaften 4. Durchführungsbestimmungen für Versuchsfischereien 30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 411/59 Anlage 1 VERWALTUNGSVEREINBARUNG ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION, DER REGIERUNG DÄNEMARKS UND DER AUTONOMEN REGIERUNG GRÖNLANDS ÜBER FANGLIZENZEN Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs durch Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in der grönländischen AWZ A. Beantragung und Erteilung der Lizenzen 1. Die Reeder von Gemeinschaftsschiffen, die Fangmöglichkeiten nach diesem Abkommen nutzen wollen, oder ihre Schiffsagenten übermitteln der Kommission über ihre einzelstaat- lichen Behörden und auf elektronischem Wege bis spätestens 1. Dezember vor Beginn des Fischwirtschaftsjahres ein Verzeichnis der betreffenden Fischereifahrzeuge und geben darin die im beigefügten Antragsformular genannten Daten an. Die Gemeinschaftsbehörden leiten diese Verzeichnisse unverzüglich an die grönländischen Behörden weiter. Alle Änderungen werden nach diesem Verfahren angekündigt. Die Reeder von Gemeinschaftsschiffen oder ihre Schiffsagenten legen den Gemeinschafts- behörden über ihre einzelstaatlichen Behörden bis spätestens 1. März oder 30 Tage vor Beginn der Fangreise einen Antrag für jedes Fischereifahrzeug vor, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreiben will. Die Anträge werden auf den zu diesem Zweck von Grönland ausgegebenen Formblättern gestellt (Muster sind beigefügt). Jedem Lizenzantrag ist ein Nachweis über die Zahlung der Gebühren für die Geltungsdauer der Lizenz beizufügen. Die Gebühren umfassen alle nationalen und lokalen Abgaben für den Zugang zur Fischerei sowie Banküberweisungsgebühren. Wurde die Banküberweisungsgebühr für ein Fischerei- fahrzeug nicht entrichtet, so wird dieser Betrag beim nächsten Lizenzantrag in Rechnung gestellt, und die Zahlung ist Voraussetzung für die Erteilung einer neuen Lizenz. Die grön- ländischen Behörden erheben eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1 % der Lizenzgebühr. Für Gemeinschaftsschiffe desselben Reeders oder Schiffsagenten kann ein Sammelantrag gestellt werden, sofern diese Schiffe die Flagge desselben Mitgliedsstaats führen. Jede Lizenz, L 411/60 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006 die auf einen Sammelantrag hin erteilt wird, enthält die Angabe der Gesamtzahl der Lizenzen, für die die Lizenzgebühr entrichtet wurde, und die Fußnote „Höchstmenge ist aufzuteilen auf die Schiffe ....... (Namen der im Sammelantrag genannten Schiffe)“. Dem Sammelantrag ist ein Fangplan beizufügen, in dem die Zielfangmenge jedes Fischerei- fahrzeugs angegeben ist. Jede Änderung des Fangplans ist den grönländischen Behörden mit Kopie an die Europäische Kommission und die einzelstaatlichen Behörden mindestens drei Tage im Voraus mitzuteilen. Die Gemeinschaftsbehörden leiten die Anträge/Sammelanträge auf (eine) Fanglizenz(en), für jedes Fischereifahrzeug, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreiben will, an die grönländischen Behörden weiter. Die grönländischen Behörden sind berechtigt, eine geltende Lizenz auszusetzen oder keine neue Lizenz zu erteilen, wenn ein Gemeinschaftsschiff der Verpflichtung zur Übermittlung relevanter Logbuch-Einträge und Anlandeerklärungen an die grönländischen Behörden gemäß den Fangmelderegelungen nicht nachgekommen ist. 2. Die grönländischen Behörden teilen vor Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung die erforderlichen Angaben zu den Bankkonten mit, auf die die Gebühr zu überweisen ist. 3. Die Lizenzen werden für bestimmte Schiffe erteilt und sind – vorbehaltlich Absatz 4 - nicht übertragbar. In den Lizenzen wird die Höchstmenge angegeben, die gefangen und an Bord behalten werden darf. Für jede Änderung einer in der Lizenz angegebenen Höchstfangmenge ist ein neuer Lizenzantrag zu stellen. Überschreitet ein Fischereifahrzeug die in seiner Lizenz genannte Höchstmenge, so ist eine Gebühr für die Menge zu zahlen, um die die in der Lizenz angegebene Höchstmenge überschritten wird. Solange die Gebühren für die überschrittene Menge nicht gezahlt sind, wird dem Fischereifahrzeug keine neue Lizenz erteilt. Diese Gebühr wird gemäß Teil B 2 berechnet und anschließend verdreifacht. 4. Auf Antrag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften kann jedoch im Fall höherer Gewalt die Lizenz eines Fischereifahrzeugs durch eine neue Lizenz für ein anderes Fischerei- fahrzeug mit ähnlichen Merkmalen ersetzt werden. Die neue Lizenz enthält folgende Angaben: 30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 411/61 − das Ausstellungsdatum, − den Hinweis, dass die Lizenz des vorherigen Fischereifahrzeugs nicht länger gültig ist und durch diese neue Lizenz ersetzt wird. 5. Die grönländische Fischereibehörde übermittelt der Kommission der Europäischen Gemein- schaften die Lizenzen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags. 6. Das Original der Lizenz oder eine Kopie ist jederzeit an Bord des Fischereifahrzeugs mitzu- führen und auf Verlangen der zuständigen grönländischen Behörden vorzulegen. B. Geltungsdauer der Lizenzen und Zahlung der Lizenzgebühren 1. Die Lizenzen gelten ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie erteilt wurden. Sie werden innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags und Zahlung der fälligen jährlichen Lizenzgebühren je Fischereifahrzeug erteilt. Lizenzen für den Loddenfang werden vom 20. Juni bis 31. Dezember und vom 1. Januar bis 30. April erteilt. Für den Fall, dass in einem bestimmten Jahr die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fang- beschränkungen nicht zu Beginn des Fischwirtschaftsjahres erlassen worden sind, können Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die am 31. Dezember des vorhergehenden Fischwirt- schaftsjahres zum Fischfang zugelassen waren, ihre Tätigkeiten im Rahmen derselben Lizenz in dem Jahr, für das die Rechtsvorschriften noch nicht erlassen wurden, vorbehaltlich wissen- schaftlicher Gutachten fortsetzen. Es wird eine vorläufige Nutzung von einem Zwölftel der Quote je Monat gestattet, sofern die geltende Lizenzgebühr für die Quote bezahlt ist. Die vorläufigen Quoten können nach Maßgabe der wissenschaftlichen Gutachten und der Bedin- gungen der betreffenden Fischerei angepasst werden. L 411/62 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006 2. Die Lizenzgebühren betragen 5 % des umgerechneten Preises: Art Lebendgewichtpreis je Tonne Kabeljau 1 800 Rotbarsch 1 053 Schwarzer Heilbutt 2 571 Garnelen 1 600 1 Atlantischer Heilbutt 4 348 Lodde 100 Arktische Seespinnen 2 410 3. Die Lizenzgebühren sind wie folgt festgesetzt: Art EUR je Tonne Kabeljau 90 Rotbarsch 53 Schwarzer Heilbutt 129 Garnelen 80 Atlantischer Heilbutt 2 217 Lodde 5 Arktische Seespinnen 120 Auf die Gesamtlizenzgebühr (Produkt aus höchstzulässiger Fangmenge und Preis je Tonne) wird eine grönländische Verwaltungsgebühr in Höhe von 1 % der Lizenzgebühr erhoben. Wird die höchstzulässige Fangmenge nicht ausgeschöpft, so wird die entsprechende Gebühr dem Schiffseigner nicht erstattet. 1 Atlantischer Heilbutt und vergesellschaftete Arten: 3 000 EUR 2 Lizenzgebühr für Atlantischen Heilbutt und vergesellschaftete Arten: 150 EUR je Tonne 30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 411/63 ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER FANGLIZENZ FÜR DIE GRÖNLÄNDISCHE AWZ 1 Staatszugehörigkeit 2 Schiffsname 3 Nummer in EG- Flottenkartei 4 Äußere Kennbuchstaben und –nummer 5 Registrierhafen 6 Rufzeichen 7 Inmarsat-Nummer (Telefon, Telex, E-Mail) 1 8 Baujahr 9 Schiffstyp 10 Fanggerät 11 Zielarten + Menge 12 Fangebiet (ICES/NAFO) 13 Laufzeit der Lizenz 14 Eigner, Anschrift, Telefon, Telex, E-Mail 15 Betreiber des Schiffs 16 Name des Kapitäns 17 Anzahl Besatzungs- mitglieder 18 Maschinenleistung (kW) 19 Länge über alles 20 Tonnage in BRZ 21 Vertreter in Grönland Name und Anschrift 22 Versandanschrift für Europäische Kommission, Generaldirektion Fischerei, Fanglizenz, Fax Rue de la Loi 200, B-1049 Brüssel, Fax: +32 2 296 23 38 1 Kann nach Genehmigung des Antrags mitgeteilt werden. L 411/64 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006 Anlage 2 BESTIMMUNGEN ZUR SATELLITENÜBERWACHUNG VON FISCHEREIFAHRZEUGEN 1. Alle Fischereifahrzeuge der Vertragsparteien werden per Satellit überwacht, wenn sie sich in den Gewässern der jeweils anderen Vertragspartei befinden. Fischereifahrzeuge werden durch das Fischereiüberwachungszentrum (FMC) ihres Flaggen- staats per Satellit überwacht, wenn sie in den Gewässern tätig sind, die unter die Gerichtsbar- keit der anderen Vertragspartei fallen. 2. Für die Satellitenüberwachung tauschen die Vertragsparteien die Koordinaten (Längen- und Breitengrade) der Gewässer aus, die unter ihre Gerichtsbarkeit fallen. Diese Koordinaten lassen sonstige Ansprüche und Forderungen der Vertragsparteien unberührt. Die Daten werden in elektronischer Form, ausgedrückt in Dezimalgraden im WGS-84-Format übermittelt. 3. Die Hardware- und Softwarekomponenten des Schiffsüberwachungssystems müssen gegen Manipulationen geschützt sein, d. h. es darf nicht möglich sein, falsche Positionen ein- oder auszugeben oder das System manuell zu umgehen. Das System muss vollautomatisch und unabhängig von den Umgebungsbedingungen jederzeit in Betrieb sein. Das Satellitenüber- wachungsgerät darf nicht zerstört, beschädigt, außer Betrieb gesetzt oder auf andere Weise beeinträchtigt werden. Die Schiffskapitäne sorgen insbesondere dafür, dass − die Daten nicht manipuliert werden, − die Antenne(n) für die Verbindung mit den Satellitenüberwachungsgeräten nicht beein- trächtigt wird/werden, − die Stromversorgung der Satellitenüberwachungsgeräte nicht unterbrochen wird und − die zur Satellitenüberwachung erforderlichen Geräte nicht abmontiert werden. 30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 411/65 Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft dürfen in die grönländische AWZ nur mit einem betriebsbereiten Satellitenüberwachungsgerät einfahren. Die grönländischen Behörden sind berechtigt, die Lizenz eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, das ohne betriebsbereites Satellitenüberwachungsgerät in die grönländische AWZ einfährt, mit sofortiger Wirkung aus- zusetzen. Die grönländischen Behörden teilen dies dem betreffenden Schiff unverzüglich mit. Sie setzen die Europäische Kommission und den Flaggenmitgliedstaat unverzüglich über die Aussetzung der Lizenzen in Kenntnis. 4. Die Position der Fischereifahrzeuge wird auf 500 m genau und mit einem Vertrauensintervall von 99 % bestimmt. 5. Wenn ein Fischereifahrzeug, das satellitengestützt überwacht wird, in die unter die Gerichts- barkeit der anderen Vertragspartei fallenden Gewässer einfährt bzw. diese verlässt, über- mittelt der Flaggenstaat dem FMC der anderen Vertragspartei eine „Einfahrt“- bzw. „Aus- fahrt“-Meldung gemäß der Beschreibung im Anhang. Diese Meldungen werden unverzüglich übermittelt und stützen sich auf stündlich erhobene Überwachungsdaten. Die Überwachung eines Fischereifahrzeugs, das sich in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei befindet, durch das FMC des Flaggenstaats erfolgt stündlich oder häufiger, falls die Parteien dies wünschen. 6. Ist ein Fischereifahrzeug in die Gewässer unter der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei eingefahren, so übermittelt das FMC des Flaggenstaats dem betreffenden FMC der anderen Vertragspartei unverzüglich mindestens alle zwei Stunden die jeweils letzte Positions- meld

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.