Europäische Union

Beschluss des Rates vom 21. Dezember 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits

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Quellenkennung: 32006D1006. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ung. Diese Mitteilungen werden gemäß dem Anhang als Positionsmeldungen gekenn- zeichnet. 7. Die Fischereifahrzeuge dürfen ihr Satellitenüberwachungsgerät nicht ausschalten, solange sie in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei fischen. Hat das Satellitenüberwachungsgerät mehr als vier Stunden lang stündliche Meldungen mit derselben geografischen Position übermittelt, so kann eine Positionsmeldung mit dem Tätig- keitscode „ANC“ gemäß der Definition im Anhang gesendet werden. Diese Positionsmeldun- gen können alle 12 Stunden übermittelt werden. Die stündliche Meldefrequenz wird innerhalb einer Stunde nach einer Positionsänderung wieder aufgenommen. L 411/66 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006 8. Die Meldungen gemäß den Nummern 5, 6 und 7 werden in computerlesbarer Form je nach vorheriger Vereinbarung zwischen den betreffenden FMC nach dem X25-Protokoll oder anderen sicheren Protokollen übermittelt. X 25 wird durch HTTPS oder andere sichere Protokolle ersetzt, sobald die NEAFC über die Ersetzung entschieden hat. 9. Bei einer technischen Störung oder Fehlfunktion des satellitengestützten Überwachungsgeräts an Bord des Fischereifahrzeugs übermittelt der Kapitän die unter Nummer 7 genannten Angaben rechtzeitig an das Fischereiüberwachungszentrum des betreffenden Flaggenstaats. Unter diesen Umständen reicht eine Positionsmeldung alle vier Stunden, solange sich das Fischereifahrzeug in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei befindet. Das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenstaats oder das Fischereifahrzeug selbst leitet diese Meldungen unverzüglich an das Fischereiüberwachungszentrum der anderen Vertragspartei weiter. Das defekte Gerät ist zu reparieren oder auszutauschen, bevor das Fischereifahrzeug eine neue Fangreise antritt. Ausnahmen sind möglich, wenn das Gerät aus Gründen, die sich der Kontrolle des Kapitäns oder Reeders des Fischereifahrzeugs entziehen, offensichtlich weder repariert noch ausge- tauscht werden kann. 10. Die Fischereiüberwachungszentren der Flaggenstaaten überwachen die Ortung ihrer Fische- reifahrzeuge, wenn diese sich in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit der anderen Ver- tragspartei befinden. Werden die Fischereifahrzeuge nicht wie vorgesehen geortet, so ist das Fischereiüberwachungszentrum der anderen Vertragspartei unverzüglich zu informieren. 11. Stellt ein Fischereiüberwachungszentrum fest, dass die andere Vertragspartei die Angaben gemäß den Nummern 5, 6 und 7 nicht übermittelt, so wird die andere Partei unverzüglich hierüber unterrichtet. Die gespeicherten Meldungen werden übermittelt, sobald die elektronische Verbindung zwischen den betreffenden Fischereiüberwachungszentren wieder hergestellt ist. 30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 411/67 Störungen der Kommunikation zwischen den Fischereiüberwachungszentren wirken sich nicht auf den Betrieb der Fischereifahrzeuge aus. 12. Die Überwachungsdaten, die der anderen Vertragspartei nach diesem Abkommen übermittelt werden, werden unter keinen Umständen in einer Form, die die Identifizierung eines einzel- nen Schiffs ermöglicht, an andere Behörden als die Kontroll- und Überwachungsbehörden weitergegeben. 13. Die Fischereiüberwachungszentren der Europäischen Gemeinschaft sind das Fischereiüber- wachungszentrum des Flaggenstaats für die Übermittlung der Meldungen und Berichte gemäß den Nummern 5, 6 und 7 von der Europäischen Gemeinschaft an Grönland. Für die Über- mittlung dieser Berichte und Meldungen von Grönland an die Europäische Gemeinschaft ist das Fischereiüberwachungszentrum der Europäischen Gemeinschaft das Fischereiüber- wachungszentrum des Mitgliedstaats, in dessen Gewässern das Fischereifahrzeug tätig ist oder war. Das Fischereiüberwachungszentrum Grönlands wird in der Kontrollabteilung der Fischereidirektion (grönländische Fanglizenzkontrollbehörden) in Nuuk eingerichtet. 14. Die Vertragsparteien tauschen Informationen über die Adressen und Spezifikationen aus, die für die elektronische Kommunikation zwischen ihren Fischereiüberwachungszentren gemäß den Nummern 5, 6 und 7 zu verwenden sind. Diese Informationen umfassen, soweit verfüg- bar, Namen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen, die für die Kommunikation zwischen den Fischereiüberwachungszentren im Allgemeinen von Nutzen sein können. 15. Wird festgestellt, dass ein Fischereifahrzeug gemäß Nummer 1 unter der Flagge einer der Vertragsparteien in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit der anderen Partei Fischfang betreibt oder zu betreiben beabsichtigt, ohne ein funktionierendes Satellitenüberwachungs- gerät an Bord zu haben und ohne der anderen Partei Meldungen zu übermitteln, kann dieses Fischereifahrzeug angewiesen werden, die Gewässer der betreffenden Partei zu verlassen. Die Vertragsparteien vereinbaren Verfahren für den Austausch von Informationen, um festzustel- len, aus welchen Gründen keine Meldungen übermittelt werden. Durch diesen Austausch ist zu verhindern, dass Fischereifahrzeuge ungerechtfertigt ausgewiesen werden. 16. Die wiederholte Verstoß gegen die Verpflichtung zur Anwendung der vorliegenden Maß- nahmen kann als schwerer Verstoß betrachtet werden. L 411/68 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006 17. Die Vertragsparteien überprüfen diese Bestimmungen gegebenenfalls. Übermittlung von VMS-Meldungen an das Fischereiüberwachungszentrum der anderen Vertragspartei 1) Meldung „EINFAHRT“ Obligato- Feld- Datenfeld risch/fakul- Bemerkungen code tativ Aufzeichnungsbeginn SR O Systemangabe – gibt den Beginn der Aufzeichnung an Empfänger AD O Angabe Meldung – Empfänger ISO-Alpha-3-Code des Landes Absender FR O Angabe Meldung – Absender ISO-Alpha-3-Code des Landes Aufzeichnungs- Angabe Meldung - laufende Nummer der Meldung im RN F nummer betreffenden Jahr Aufzeichnungsdatum RD F Angabe Meldung - Datum der Übertragung Aufzeichnungszeit RT F Angabe Meldung - Uhrzeit der Übertragung Art der Meldung TM O Angabe Meldung – Art der Meldung „ENT“ Rufzeichen RC O Angabe zum Schiff – internationales Rufzeichen des Schiffs Interne Referenz- Angabe zum Schiff – Nummer der Vertragspartei (ISO-Alpha- IR O nummer 3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer) Angabe zum Schiff – die außen angebrachte Nummer des Äußere Kennziffern XR O Schiffs Angabe zur Position des Schiffs – Position ± 99.999 (WGS- Breitengrad LT O 84) Angabe zur Position des Schiffs – Position ±999.999 (WGS- Längengrad LG O 84) Angabe zur Position des Schiffs – Schiffsgeschwindigkeit in Geschwindigkeit SP O Zehntel Knoten Kurs CO O Angabe zur Position des Schiffs – Schiffskurs 360°-Skala Angabe zur Position des Schiffs – Datum der Aufzeichnung Datum DA O UTC (JJJJMMTT) Angabe zur Position des Schiffs – Uhrzeit der Aufzeichnung Uhrzeit TI O UTC (hhmm) Aufzeichnungsende ER O Systemangabe – gibt das Ende der Aufzeichnung an 30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 411/69 2) Meldung/Bericht „POSITION“ Obligato- Feld- Datenfeld risch/fakul- Bemerkungen code tativ Aufzeichnungsbeginn SR O Systemangabe - gibt den Beginn der Aufzeichnung an Empfänger AD O Angabe Meldung – Empfänger ISO-Alpha-3-Code des Landes Absender FR O Angabe Meldung – Absender ISO-Alpha-3-Code des Landes Aufzeichnungs- Angabe Meldung - laufende Nummer der Meldung im RN F nummer betreffenden Jahr Aufzeichnungsdatum RD F Angabe Meldung - Datum der Übertragung Aufzeichnungszeit RT F Angabe Meldung - Uhrzeit der Übertragung Art der Meldung TM O Angabe Meldung – Art der Meldung „POS“ 1 Rufzeichen RC O Angabe zum Schiff – internationales Rufzeichen des Schiffs Interne Referenz- Angabe zum Schiff – Nummer der Vertragspartei (ISO-Alpha- IR O nummer 3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer) Angabe zum Schiff – die außen angebrachte Nummer des Äußere Kennziffern XR F Schiffs Breitengrad LT O Angabe zur Position des Schiffs – Position ± 99.999 (WGS-84) Angabe zur Position des Schiffs – Position ±999.999 (WGS- Längengrad LG O 84) Angabe zur Position des Schiffs – „ANC“ gibt Modus Tätigkeit AC F2 reduzierter Berichterstattung an Angabe zur Position des Schiffs – Schiffsgeschwindigkeit in Geschwindigkeit SP O Zehntel Knoten Kurs CO O Angabe zur Position des Schiffs – Schiffskurs 360°-Skala Angabe zur Position des Schiffs – Datum der Aufzeichnung Datum DA O UTC (JJJJMMTT) Angabe zur Position des Schiffs – Uhrzeit der Aufzeichnung Uhrzeit TI O UTC (hhmm) Aufzeichnungsende ER O Systemangabe – gibt das Ende der Aufzeichnung an 1 Meldung „MAN“ für Schiffe mit defektem Satellitenüberwachungsgerät. 2 Nur anwendbar, wenn das Schiff POS-Meldungen mit verringerter Häufigkeit übermittelt. L 411/70 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006 3) Meldung „AUSFAHRT“ Obligato- Feld- Datenfeld risch/fakul- Bemerkungen code tativ Aufzeichnungsbeginn SR O Systemangabe - gibt den Beginn der Aufzeichnung an Empfänger AD O Angabe Meldung – Empfänger ISO-Alpha-3-Code des Landes Absender FR O Angabe Meldung – Absender ISO-Alpha-3-Code des Landes Aufzeichnungs- Angabe Meldung - laufende Nummer der Meldung im RN F nummer betreffenden Jahr Aufzeichnungsdatum RD F Angabe Meldung - Datum der Übertragung Aufzeichnungszeit RT F Angabe Meldung - Uhrzeit der Übertragung Art der Meldung TM O Angabe Meldung – Art der Meldung „EXI“ Rufzeichen RC O Angabe zum Schiff – internationales Rufzeichen des Schiffs Interne Referenz- Angabe zum Schiff – Nummer der Vertragspartei (ISO-Alpha- IR O nummer 3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer) Angabe zum Schiff – die außen angebrachte Nummer des Äußere Kennziffern XR F Schiffs Angabe zur Position des Schiffs – Datum der Aufzeichnung Datum DA O UTC (JJJJMMTT) Angabe zur Position des Schiffs – Uhrzeit der Aufzeichnung Uhrzeit TI O UTC (hhmm) Aufzeichnungsende ER O Systemangabe – gibt das Ende der Aufzeichnung an 30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 411/71 4) Datenübertragungsformat Jede Datenübertragung ist wie folgt aufgebaut: − ein doppelter Schrägstrich (//) und die Buchstaben „SR“ stehen für den Beginn einer Meldung; − ein doppelter Schrägstrich (//) und ein Feldcode bedeuten den Beginn eines Datenfelds; − ein einfacher Schrägstrich (/) trennt den Feldcode und die Daten; − Datenpaare werden durch Leertaste getrennt; − die Buchstaben „ER“ und ein doppelter Schrägstrich (//) bedeuten das Ende einer Aufzeichnung. Alle Feldcodes in diesem Anhang sind im Nordatlantik-Format erstellt, das in der NEAFC- Überwachungs- und Kontrollregelung beschrieben ist. L 411/72 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006 Anlage 3 VERFAHREN UND KRITERIEN FÜR DIE PRÜFUNG DER VORHABEN FÜR ZEITLICH BEGRENZTE UNTERNEHMENSVEREINIGUNGEN UND GEMISCHTE GESELLSCHAFTEN 1. Die Parteien tauschen Informationen aus über die Vorhaben, die zur Gründung von zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen und gemischten Gesellschaften gemäß Artikel 2 des Abkommens eingereicht werden. 2. Die Vorhaben werden der Gemeinschaft über die zuständigen Behörden des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten vorgelegt. 3. Die Gemeinschaft legt dem Gemischten Ausschuss eine Liste der Vorhaben für zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigungen und gemischte Gesellschaften vor. Der Gemischte Ausschuss prüft diese Vorhaben unter Zugrundelegen folgender Kriterien: a) Einsatz geeigneter Techniken für die geplante Fangtätigkeit; b) Zielarten und Fangzonen; c) Alter des Schiffes; d) bei zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen die Gesamtdauer ihres Bestehens und die Dauer der Fangtätigkeiten; e) Erfahrungen des Gemeinschaftsreeders und seiner grönländischen Partner im Fischereisektor. 4. Der Gemischte Ausschuss gibt nach der Prüfung gemäß Nummer 3 eine Stellungnahme zu den Vorhaben ab. 5. Hat der Gemischte Ausschuss eine befürwortende Stellungnahme zu einer zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigung abgegeben, so erteilt die grönländische Behörde die erforderlichen Genehmigungen und Fanglizenzen. 30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 411/73 BEDINGUNGEN FÜR DEN BESTANDSZUGANG ZEITLICH BEGRENZTER UNTERNEHMENSVEREINIGUNGEN IN GRÖNLAND 1. Lizenzen Die von Grönland erteilten Fanglizenzen sind so lange gültig, wie die zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen bestehen. Die Fangtätigkeit erfolgt im Rahmen von Quoten, die von der grönländischen Behörde zugeteilt werden. 2. Ersetzung von Schiffen Ein Gemeinschaftsschiff, das seine Fangtätigkeit im Rahmen einer zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigung ausübt, kann nur mit ausreichender Begründung und Zustimmung der Vertragsparteien durch ein anderes Gemeinschaftsschiff mit gleicher Kapazität und gleichen technischen Merkmalen ersetzt werden. 3. Ausrüstung Die im Rahmen von zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen eingesetzten Schiffe genügen bezüglich der Ausrüstung den in Grönland geltenden Rechts- und Verwaltungs- vorschriften, die unterschiedslos für Schiffe Grönlands und der Gemeinschaft gelten. L 411/74 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006 Anlage 4 DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR VERSUCHSFISCHEREIEN Die Autonome Regierung Grönlands und die Europäische Kommission entscheiden gemeinsam, wer aus der Europäischen Gemeinschaft solche Versuchsfischereien wann und wie durchführt. Um die Erkundungen der Schiffe zu erleichtern, stellt die Autonome Regierung Grönlands (über das Grönländische Institut für Naturressourcen) wissenschaftliche und andere grundlegende Informationen zur Verfügung. Die grönländische Fischwirtschaft wird eng beteiligt (Koordinierung und Dialog über konkrete Durchführung der Versuchsfischerei). Dauer der Kampagnen: Höchstens sechs und mindestens drei Monate, es sei denn, die Vertrags- parteien legen einvernehmlich eine andere Dauer fest. Auswahl der Kandidaten für die Durchführung von Versuchsfischereikampagnen: Die Europäische Kommission leitet die Lizenzanträge für Versuchsfischereien an die grönländischen Behörden weiter. Das betreffende Dossier muss folgende Angaben enthalten: − die technischen Daten des Schiffes; − Erfahrung und Qualifikation der Schiffsoffiziere für die betreffende Fischerei; − vorgeschlagene technische Parameter der Kampagne (Dauer, Fanggerät, erkundete Gebiete usw.). Wenn die Autonome Regierung Grönlands dies für notwendig erachtet, wird sie einen Fachdialog zwischen den Behörden der Grönlands und der Gemeinschaft zusammen mit den betroffenen Reedern einberufen. Vor Beginn der Versuchskampagne legen die Reeder den grönländischen Behörden und der Europäischen Kommission Folgendes vor: 30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 411/75 − eine Meldung der bereits an Bord befindlichen Fänge; − die technischen Merkmale des für die Kampagne eingesetzten Fanggeräts; − eine Erklärung, dass die grönländischen Fischereivorschriften eingehalten werden. Während der Versuchskampagne auf See müssen die betreffenden Reeder: − dem Grönländischen Institut für Naturressourcen, den grönländischen Behörden und der Europäischen Kommission wöchentlich ihre Fänge pro Tag und pro Hol melden und hierzu genauere Angaben machen (Position, Tiefe, Datum und Uhrzeit, Fänge sowie sonstige Beobachtungen oder Bemerkungen); − Position, Geschwindigkeit und Kurs des Schiffes mittels VMS übertragen; − sicherstellen, dass ein grönländischer wissenschaftlicher Beobachter oder ein von den grön- ländischen Behörden ausgewählter Beobachter an Bord mitfährt. Aufgabe des Beobachters ist es, wissenschaftliche Fangdaten zu sammeln und Fangproben zu nehmen. Der Beobachter wird wie ein Schiffsoffizier behandelt, und die Kosten für seinen Aufenthalt an Bord werden vom Reeder getragen. Die Übernahme des Beobachters, die Dauer seines Aufenthalts sowie der Einschiffungs- und Ausschiffungshafen werden im Einvernehmen mit den grönländischen Behörden festgelegt. Solange die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, muss das Schiff einen Hafen nicht häufiger als alle zwei Monate anlaufen; − ihre Schiffe bei Verlassen der grönländischer AWZ zur Inspektion vorstellen, wenn die grönländischen Behörden dies verlangen; − gewährleisten, dass die grönländischen Fischereivorschriften eingehalten werden. Fänge einschließlich Beifänge der Versuchsfischerei bleiben Eigentum des Reeders. Die Fänge, die im Rahmen der Versuchsfischerei getätigt werden können, werden vor Beginn der Fischereikampagne von den grönländischen Behörden festgelegt und dem Kapitän der betreffenden Schiffe mitgeteilt. L 411/76 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006 Die grönländischen Behörden benennen einen Ansprechpartner, der für alle unvorhergesehenen Probleme, die die Entwicklung der Versuchsfischerei behindern könnten, zuständig ist. Vor Beginn jeder Fischereikampagne geben die grönländischen Behörden gemäß Artikel 9 und 10 sowie in Übereinstimmung mit grönländischem Recht die Modalitäten und Bedingungen der Versuchsfischerei bekannt. 30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 411/77 B. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft Sehr geehrter Herr ….., ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet: „Sehr geehrter Herr ….., ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das am 2. Juni 2006 paraphierte partner- schaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits, einschließlich des Protokolls und seiner Anhänge, zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des finanziel- len Ausgleichs für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2012 mitzuteilen, dass die Autonome Regierung Grönlands bereit ist, das Abkommen mit Wirkung vom 1. Januar 2007 bis zu seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 16 vorläufig anzuwenden, sofern die Europäische Gemeinschaft ebenfalls dazu bereit ist. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass die erste Rate des in Artikel 2 des Protokolls vorgesehenen finanziellen Ausgleichs vor dem 30. Juni 2007 gezahlt wird. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden.“ Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung zu bestätigen. Genehmige

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.