Europäische Union

Beschluss des Rates vom 21. Dezember 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits

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Quellenkennung: 32006D1006. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rarbeitung der Fischereierzeugnisse. (3) Die Vertragsparteien unterstützten im beiderseitigen Interesse und unter Einhaltung ihrer Rechtsvorschriften die Errichtung von zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen und gemischten Gesellschaften. 30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 411/41 ARTIKEL 9 Versuchsfischerei Die Vertragsparteien fördern Versuchsfischereien in der grönländischen AWZ. Sie führen die Versuchsfischereien nach den im Anhang des Protokolls aufgeführten Modalitäten durch. ARTIKEL 10 Gemischter Ausschuss (1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der den Vertragsparteien als Forum für die Überwachung der Anwendung dieses Abkommens und seine ordnungsgemäße Durchführung dient. (2) Der Gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben: a) Überwachung der Durchführung, Auslegung und Anwendung des Abkommens, insbesondere der Festlegung und Bewertung der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung gemäß Artikel 7 Absatz 2; b) Aufrechterhaltung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei; c) Funktion eines Forums für Schlichtungen und die gütliche Beilegung von Streitigkeiten, zu denen die Auslegung oder die Anwendung des Abkommens Anlass geben könnte; d) Überprüfung und gegebenenfalls Neubewertung der bestehenden Fangmöglichkeiten und Aushandlung von neuen Fangmöglichkeiten für Bestände in der grönländischen AWZ auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, des Vorsorgeprinzips und der Erfordernisse des grönländischen Fischereisektors und folglich der Fangmöglichkeiten, zu denen die Gemeinschaft Zugang hat, sowie gegebenenfalls Neubewertung des Betrags der finanziellen Gegenleistung gemäß diesem Protokoll; e) Bewertung der Notwendigkeit von Bestandsauffüllungs- und langfristigen Bewirtschaftungs- L 411/42 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006 plänen für die unter dieses Abkommen fallenden Bestände, um eine nachhaltige Bestands- bewirtschaftung sicherzustellen und zu gewährleisten, dass die Auswirkungen der Fischerei- tätigkeiten auf die marinen Ökosysteme auf einem langfristig akzeptablen Niveau bleiben; f) Kontrolle der im Rahmen dieses Abkommens eingereichten Anträge für die Gründung von zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen und gemischten Gesellschaften, insbesondere Bewertung der von den Vertragsparteien eingereichten diesbezüglichen Vorhaben anhand der im Anhang des Protokolls zu diesem Abkommen festgelegten Kriterien, sowie Kontrolle der Schiffe, die im Rahmen von zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen und gemischten Gesellschaften in der grönländischen AWZ tätig sind; g) Festlegung – auf Einzelfallbasis – der Arten, Bedingungen und sonstigen Parameter für die Versuchsfischerei; h) Vereinbarung von Verwaltungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Zugang der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft zur grönländischen AWZ und zu den grönländischen Beständen, einschließlich der Lizenzen, Bewegungen von Fischereifahrzeugen der Gemein- schaft und Fangmeldungen; i) Vereinbarung der Durchführungsbestimmungen für die Fördermittel der Gemeinschaft zur Unterstützung einer anhaltenden verantwortungsvollen Fischerei sowie einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in der grönländischen AWZ; j) Neufestlegung der Bedingungen für den finanziellen Gemeinschaftsbeitrag zur Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen in Grönland, insoweit die von den beiden Vertragsparteien festgestellten Ergebnisse der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung dies recht- fertigen; k) sonstige Funktionen, die die Vertragsparteien einvernehmlich festlegen. (2) Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd in der Gemein- schaft und in Grönland zusammen. Den Vorsitz übernimmt die gastgebende Vertragspartei. Auf Antrag einer der Vertragsparteien tritt der Ausschuss zu außerordentlichen Sitzungen zusammen. (3) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. 30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 411/43 ARTIKEL 11 Geografischer Geltungsbereich des Abkommens Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europä- ischen Gemeinschaft angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für das Gebiet Grönlands und die grönländische AWZ. ARTIKEL 12 Laufzeit und Kündigung (1) Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von sechs Jahren ab seinem Inkrafttreten; es verlängert sich um jeweils sechs Jahre, wenn es nicht gemäß den Absätzen 2 und 3 gekündigt wird. (2) Das Abkommen kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden, wenn schwer- wiegende Gründe wie etwa die Erschöpfung der betroffenen Bestände oder die Nichterfüllung der von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflichtungen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei dies rechtfertigen. (3) Wird das Abkommen aus den Gründen gemäß Absatz 2 gekündigt, so benachrichtigt die kündigende Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens sechs Monate vor Ablauf des ersten bzw. jedes weiteren Geltungszeitraums von ihrer Absicht, das Abkommen zu kündigen. Wird das Abkommen aus anderen Gründen gekündigt, so beträgt der Benachrichtigungs- zeitraum neun Monate. ARTIKEL 13 Aussetzung (1) Die Anwendung des Abkommens kann auf Initiative einer der Vertragsparteien ausge- setzt werden, wenn ihrer Ansicht nach schwerwiegende Verstöße der anderen Vertragspartei gegen die im Rahmen dieses Abkommens eingegangenen Verpflichtungen vorliegen. Die Aussetzung setzt voraus, dass die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. Nach Eingang der Mit- L 411/44 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006 teilung werden zwischen den Vertragsparteien Konsultationen eingeleitet, um eine gütliche Lösung der Meinungsverschiedenheiten herbeizuführen. (2) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 und die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 5 werden während des Aussetzungszeitraums zeitanteilig entsprechend gekürzt. ARTIKEL 14 Das Protokoll und der Anhang mit seinen Anlagen sind Bestandteil des Abkommens. ARTIKEL 15 Aufhebung Das Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Grönland vom 1. Februar 1985 wird aufgehoben und durch das vorliegende Abkommen ersetzt. ARTIKEL 16 Sprachenregelung und Inkrafttreten Dieses Abkommen, das in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleicher- maßen verbindlich ist, tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren. 30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 411/45 Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks sowie der Autonomen Regierung Grönlands andererseits L 411/46 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006 ARTIKEL 1 Laufzeit und Fangmöglichkeiten (1) Die grönländischen Behörden gestatten Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem 1. Januar 2007, im Rahmen der in Kapitel I des Anhangs und gemäß Absatz 2 festgelegten Fangmöglichkeiten Fischfang zu betreiben. Die in Kapitel I des Anhangs festgesetzten Fangmöglichkeiten können durch den Gemischten Ausschuss angepasst werden. (2) Spätestens bis zum 1. Dezember des Jahres 2007 und jedes folgenden Jahres beschließt der Gemischte Ausschuss für das folgende Jahr auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaft- lichen Erkenntnisse, des Vorsorgeprinzips und der Erfordernisse des Fischereisektors die Fang- möglichkeiten für die in Kapitel I des Anhangs aufgeführten Arten und insbesondere die Mengen gemäß Absatz 7 dieses Artikels. Werden die Fangmöglichkeiten durch den Gemischten Ausschuss auf einem niedrigeren Niveau als dem in Kapitel I des Anhangs festgesetzt, so bietet Grönland der Gemeinschaft einen Ausgleich durch entsprechende Fangmöglichkeiten in den darauf folgenden Jahren oder durch andere Fang- möglichkeiten im selben Jahr. Vereinbaren die Vertragsparteien keinen Ausgleich, so werden die finanziellen Bestimmungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls, einschließlich der Parameter für die Wertberechnung, proportional angepasst. (3) Die Quote für Garnelen östlich Grönlands kann in Gebieten westlich Grönlands genutzt werden, sofern ein Quotentransfer zwischen Reedern aus Grönland und der Gemeinschaft auf der Ebene einzelner Unternehmen vereinbart worden ist. Die grönländischen Behörden verpflichten sich, solche Vereinbarungen zu erleichtern. Der Quotentransfer kann jährlich höchstens 2000 t in Gebieten westlich Grönlands betreffen. Die Fischereitätigkeit der Gemeinschaftsschiffe unterliegt dabei den gleichen Bedingungen, wie sie in den Lizenzen der grönländischen Reeder festgelegt sind, vorbehaltlich der Bestimmungen von Kapitel III des Anhangs. (4) Genehmigungen für Versuchsfischerei werden jeweils im Einklang mit dem Anhang für 30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 411/47 einen Probezeitraum von höchstens sechs Monaten erteilt. (5) Kommen die Vertragsparteien zu dem Schluss, dass die Versuchsfischereikampagnen positive Ergebnisse erbracht haben, so teilen die grönländischen Behörden 50 % der Fangmöglich- keiten für die neuen Arten bis zum Ablauf dieses Protokolls der Gemeinschaftsflotte zu. Dies geschieht mit entsprechender Anhebung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2. (6) Grönland räumt der Gemeinschaft zusätzliche Fangmöglichkeiten ein. Nimmt die Gemeinschaft dieses Angebot ganz oder teilweise an, so wird der Betrag der finanziellen Gegen- leistung gemäß Artikel 2 Absatz 1 entsprechend angehoben. Das Verfahren für die Zuteilung zusätzlicher Fangmöglichkeiten ist im Anhang zu diesem Protokoll festgelegt. (7) Die Mindestmengen für die Erhaltung der grönländischen Fischereitätigkeiten werden jährlich wie folgt festgesetzt: Art (Tonnen) westliche Bestände östliche Bestände (NAFO 0/1) (ICES XIV/V) Arktische Seespinne 4 000 Kabeljau 30 000 1 Rotbarsch 2 500 5 000 Schwarzer Heilbutt 4 700 4 000 Garnelen 25 000 1 500 (8) Grönland erteilt den Gemeinschaftsschiffen nur Lizenzen im Rahmen dieses Protokolls. ARTIKEL 2 Finanzielle Gegenleistung - Zahlungsweise (1) Die finanzielle Gegenleistung der Gemeinschaft gemäß Artikel 7 des Abkommens wird für den in Artikel 1 dieses Protokolls genannten Zeitraum auf 85 843 464 EUR 2 festgesetzt. Hinzu kommt eine finanzielle Reserve von 9 240 000 EUR, aus der nach dem in Absatz 3 festgelegten Verfahren Zahlungen für die Mengen Kabeljau und Lodde geleistet werden, die Grönland über die 1 Westlicher oder östlicher Bestand. 2 Zu diesem Betrag kommen folgende Mittel hinzu: - der Betrag der von den Reedern gemäß Kapitel II Nummer 3 des Anhangs direkt an Grönland zu zahlenden Lizenzgebühren wird auf ca. 2 000 000 EUR pro Jahr veranschlagt. L 411/48 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006 in Kapitel I des Anhangs festgesetzten Mengen hinaus tatsächlich zur Verfügung stellt. (2) Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 1 Absätze 2, 5 und 6 und von Artikel 6 dieses Protokolls. Der jährliche Gesamtbetrag der von der Europäischen Gemeinschaft gezahlten finanziellen Gegenleistung darf das Doppelte des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Betrags nicht übersteigen. (3) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 1 Absätze 2, 5 und 6 dieses Protokolls zahlt die Gemeinschaft die finanzielle Gegenleistung gemäß Absatz 1 während der Laufzeit des vorliegenden Protokolls in jährlichen Tranchen von je 14 307 244 EUR. Grönland teilt den Gemeinschaftsbehörden jährlich die Mengen Kabeljau und Lodde mit, die über die in Kapitel I des Anhangs festgesetzten Fangmengen hinaus zur Verfügung stehen. Die Gemeinschaft zahlt für diese zusätzlichen Mengen 17,5 % des Wertes der ersten Anlandung zu einem Satz von 1800 EUR je Tonne Kabeljau und 100 EUR je Tonne Lodde, abzüglich der von den Reedern gezahlten Lizenz- gebühren, bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 1 540 000 EUR für beide Arten. Der in einem bestimmten Jahr nicht genutzte Teil dieser finanziellen Reserve kann übertragen werden, um Grönland für zusätzliche Fangmengen Kabeljau und Lodde zu bezahlen, die in den beiden darauf folgenden Jahren zur Verfügung gestellt werden. (4) Die Gemeinschaft zahlt den jährlichen Betrag der finanziellen Gegenleistung im ersten Jahr bis spätestens 30. Juni 2007 und in den folgenden Jahren bis spätestens 1. März und den jähr- lichen Reservebetrag für Kabeljau und Lodde bis zu denselben Daten oder sobald wie möglich nach diesen Daten, nachdem die Verfügbarkeit der betreffenden Mengen gemeldet wurde. (5) Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 4 dieses Protokolls liegt die Entscheidung über die Verwendung der finanziellen Gegenleistung und der finanziellen Reserve im Ermessen der grönländischen Behörden, ausgenommen für die jährlichen Beträge von 500 000 EUR und 100 000 EUR, die für den Betrieb des Grönländischen Instituts für Naturressourcen bzw. für die Schulung der für die Fischerei zuständigen Beamten bestimmt sind, und im Jahr 2007 für einen Betrag von 186 022 EUR, der zur Finanzierung der Studien für den Kabeljaubewirtschaftungsplan dient. 30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 411/49 (6) Die finanzielle Gegenleistung wird auf das Bankkonto des Finanzministeriums bei einem von den grönländischen Behörden angegebenen Finanzinstitut überwiesen. ARTIKEL 3 Aussetzung und Anpassung der Zahlung der finanziellen Gegenleistung aus Gründen höherer Gewalt (1) Verhindern schwerwiegende Gründe, Naturereignisse ausgenommen, die Ausübung der Fangtätigkeiten in der grönländischen AWZ, so kann die Europäische Gemeinschaft, möglichst nach Konsultationen zwischen den beiden Vertragsparteien, die Zahlung der in Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls genannten finanziellen Gegenleistung aussetzen, sofern die Gemeinschaft alle bis zum Zeitpunkt der Aussetzung fälligen Zahlungen geleistet hat. (2) Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird wieder aufgenommen, sobald die Ver- tragsparteien nach Konsultationen einvernehmlich feststellen, dass die Gründe, die zur Einstellung der Fangtätigkeit geführt haben, nicht mehr vorliegen. (3) Die Geltungsdauer der den Gemeinschaftsschiffen gemäß Artikel 5 des Abkommens gewährten Lizenzen wird um den Zeitraum der Aussetzung der Fangtätigkeiten verlängert. ARTIKEL 4 Förderung einer verantwortungsvollen Fischerei in der grönländischen AWZ (1) Ein Teilbetrag der in Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls genannten finanziellen Gegenleistung, der sich auf 3 261 449 EUR pro Jahr (für 2007 ausnahmsweise 3 224 244 EUR) beläuft, ist für die Stützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen in Grönland im Hinblick auf die Ausübung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei in der grönlän- dischen AWZ vorgesehen. Dieser Betrag wird nach Maßgabe der Ziele, die die Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt haben, und der jährlichen und mehrjährigen Programme zur Verwirk- lichung dieser Ziele verwaltet. (2) Für die Zwecke von Absatz 1 vereinbart der Gemischte Ausschuss binnen drei Monaten L 411/50 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006 nach Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls ein mehrjähriges sektorales Programm mit Durch- führungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen: a) die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung des in Absatz 1 genannten Teils der finanziellen Gegenleistung; b) die jährlichen und mehrjährigen Ziele, die letztendlich zur Ausübung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei führen sollen, wobei den Prioritäten Grönlands auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, Rechnung zu tragen ist; c) die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der Ergebnisse. (3) Vorschläge zur Änderung des mehrjährigen sektoralen Programms müssen von den Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden. (4) Grönland beschließt jedes Jahr über die Verwendung des in Absatz 1 genannten Teils der finanziellen Gegenleistung für die Durchführung des mehrjährigen Programms. Für das erste Jahr der Laufzeit des Protokolls wird der Gemeinschaft diese Verwendung zu dem Zeitpunkt mit- geteilt, zu dem die Mitteilung für das folgende Jahr erfolgt. In den Folgejahren teilt Grönland der Gemeinschaft diese Verwendung bis spätestens 1. Dezember des vorangehenden Jahres mit. (5) Wenn die jährliche Bewertung der Ergebnisse bei der Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms es rechtfertigt, kann die Europäische Gemeinschaft mit Zustimmung des Gemischten Ausschusses beantragen, dass der Betrag der in Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls genannten finanziellen Gegenleistung geändert wird. ARTIKEL 5 Meinungsverschiedenheiten – Aussetzung der Anwendung des Protokolls (1) Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses statt, der erforderlichenfalls zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen wird. 30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 411/51 (2) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 6 kann die Anwendung des Protokolls auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn ihrer Ansicht nach schwerwiegende Verstöße der anderen Vertragspartei gegen die im Rahmen dieses Abkommens eingegangenen Verpflichtungen vorliegen und die gemäß Absatz 1 geführten Konsultationen im Gemischten Aus- schuss zu keiner gütlichen Lösung geführt haben. (3) Die Anwendung des Protokolls kann ausgesetzt werden, indem die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. (4) Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung und die Fangmöglichkeiten je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig proportional gekürzt. ARTIKEL 6 Aussetzung der Anwendung des Protokolls wegen Nichtzahlung Versäumt es die Europäische Gemeinschaft, die in Artikel 2 dieses Protokolls vorgesehenen Zahlungen zu leisten, so wird die Anwendung des Protokolls unter folgenden Bedingungen aus- gesetzt: a) Die zuständigen grönländischen Behörden teilen den Gemeinschaftsbehörden das Ausbleiben der Zahlung mit. Letztere prüfen die Angelegenheit und veranlassen die betreffende Zahlung erforderlichenfalls binnen 30 Arbeitstagen nach Eingang der Benachrichtigung. b) Geht innerhalb der unter Buchstabe a genannten Frist weder die Zahlung noch eine angemes- sene Begründung für das Ausbleiben der Zahlung ein, so sind die zuständigen grönländischen Behörden berechtigt, die Anwendung des Protokolls auszusetzen. Sie setzen die Gemein- schaftsbehörden hierüber in Kenntnis. c) Die Anwendung des Protokolls wird wieder aufgenommen, sobald die betreffende Zahlung geleistet ist. L 411/52 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006 ARTIKEL 7 Halbzeitbewertung Stellt eine der Vertragsparteien im Laufe des Jahres 2009 einen entsprechenden Antrag, so wird die Anwendung der Artikel 1, 2 und 4 des vorliegenden Protokolls vor dem 1. Dezember des betreffen- den Jahres überprüft. Die Vertragsparteien können dabei vereinbaren, die Bestimmungen des vor- liegenden Protokolls insbesondere in Bezug auf die in Kapitel I des Anhangs festgesetzten indikati- ven Fangmöglichkeiten, die finanziellen Bestimmungen und die Bestimmungen von Artikel 4 zu ändern. ARTIKEL 8 Inkrafttreten Dieses Protokoll und der Anhang gelten ab dem 1. Januar 2007. 30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 411/53 ANHANG BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DES FISCHFANGS DURCH FISCHEREIFAHRZEUGE DER GEMEINSCHAFT IN DER GRÖNLÄNDISCHEN AWZ KAPITEL I INDIKATIVE FANGMÖGLICHKEITEN 2007-2012 UND BEIFÄNGE (1) Von Grönland eingeräumte Fangmöglichkeiten: Art

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.