Europäische Union

Beschluss des Rates vom 21. Dezember 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 411/27 II (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) RAT BESCHLUSS DES RATES vom 21. Dezember 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (2006/1006/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 37, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Gemeinschaft einerseits und die Regierung Dänemarks sowie die Autonome Regierung Grönlands andererseits haben ein partnerschaftliches Fischereiabkommen ausgehandelt, das den Fischern aus der Gemeinschaft in den Gewässern der ausschließlichen Wirtschaftszone Grönlands Fangmöglichkeiten einräumt. (2) Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde am 2. Juni 2006 ein neues partnerschaftliches Fischereiabkommen paraphiert. L 411/28 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006 (3) Das Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits 1 wird durch das neue partnerschaftliche Fischereiabkommen aufgehoben. (4) Aufgrund des Auslaufens des vierten Protokolls über die Bedingungen der Fischerei nach dem Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits 2 am 31. Dezember 2006 in der Fassung des mit der Verordnung Nr. 1245/2004 des Rates abge- schlossenen Protokolls und um jegliche Unterbrechung des Zugangs von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft zu Fischereiressourcen in der ausschließlichen Wirtschaftszone Grönlands zu vermeiden, haben beide Vertragsparteien ein Abkommen in Form eines Briefwechsels paraphiert, das die vorläufige Anwendung des neuen partnerschaftlichen Fischereiabkommens ab dem 1. Januar 2007 vorsieht. Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Verord- nung muss eine Ausnahme von der Sechswochenfrist nach Abschnitt 1 Nummer 3 des Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften gewährt werden. (5) Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, das Abkommen in Form eines Briefwechsels zu genehmigen. (6) Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedsstaaten sollte festgelegt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des partnerschaft- lichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits wird im Namen der Gemein- schaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. 1 ABl. L 29 vom 1.2.1985, S. 9. 2 ABl. L 237 vom 8.7.2004, S. 1. 30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 411/29 Artikel 2 Die Aufteilung der im Rahmen des Abkommens gemäß Artikel 1 erteilten Fangmöglichkeiten, einschließlich der Lizenzen, wird gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik 1 vorgenommen. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des Abkommens fischen, teilen der Kommission nach den in der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durch- führungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See 2 vorgesehenen Modali- täten die Mengen mit, die aus den einzelnen Beständen in der grönländischen Fischereizone gefangen wurden. Artikel 4 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu benennen, die befugt sind, das Abkom- men in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2006. Im Namen des Rates Der Präsident J. KORKEAOJA ____ 1 ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. 2 ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8. L 411/30 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006 ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits 30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 411/31 A. Schreiben der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands Sehr geehrter Herr ….., ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das am 2. Juni 2006 paraphierte partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits, einschließlich des Protokolls und seiner Anhänge, zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2012 mitzuteilen, dass die Autonome Regierung Grönlands bereit ist, das Abkommen mit Wirkung vom 1. Januar 2007 bis zu seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 16 vorläufig anzuwenden, sofern die Europäische Gemeinschaft ebenfalls dazu bereit ist. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass die erste Rate des in Artikel 2 des Protokolls vorge- sehenen finanziellen Ausgleichs vor dem 30. Juni 2007 gezahlt wird. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden. Genehmigen Sie, Herr ...., den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung. Für die Regierung Dänemarks und die Autonome Regierung Grönlands L 411/32 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006 Partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits 30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 411/33 DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, und DIE REGIERUNG DÄNEMARKS UND DIE AUTONOME REGIERUNG GRÖNLANDS, nachstehend „Grönland“ genannt, nachstehend „Vertragsparteien“ genannt - GESTÜTZT AUF das Protokoll über die Sonderregelung für Grönland, IN DER ERKENNTNIS, dass die Europäische Gemeinschaft und Grönland ihre Bindungen stärken, eine Partnerschaft gründen und eine Zusammenarbeit aufnehmen wollen, um die bestehenden Beziehungen und ihre bisherige Zusammenarbeit zu pflegen, zu ergänzen und auszubauen, UNTER HINWEIS AUF den Beschluss des Rates vom November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft, IN ANBETRACHT dessen, dass der Rat im Februar 2003 anerkannt hat, dass es notwendig ist, die künftigen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Grönland unter Berücksich- tigung der Bedeutung der Fischerei und der Notwendigkeit struktureller und sektororientierter Reformen in Grönland auf der Grundlage einer umfassenden Partnerschaft für nachhaltige Entwicklung zu erweitern und zu vertiefen, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Gemeinsamen Erklärung der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der örtlichen Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits vom 27. Juni 2006 über eine Partnerschaft zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Grönland, UNTER HINWEIS AUF den Beschluss des Rates vom 17. Juli 2006 über die Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits, IN ANBETRACHT der Rechtsstellung Grönlands als sich selbst verwaltender Bestandteil eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft, IN ANBETRACHT der allgemeinen Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Grönland und L 411/34 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006 des beiderseitigen Wunsches, diese Beziehungen fortzusetzen, GESTÜTZT AUF die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fisch- beständen und weit wandernden Fischbeständen, IN DEM BEWUSSTSEIN der Bedeutung der Grundsätze des Verhaltenskodex für verantwortungs- volle Fischerei, der auf der FAO-Konferenz 1995 angenommen wurde, IN DEM BESTREBEN, im beiderseitigen Interesse im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei mit dem Ziel der langfristigen Bestandserhaltung und einer nachhaltigen Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres zusammenzuarbeiten, IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine solche Zusammenarbeit auf Initiativen und Maßnahmen gestützt sein muss, die – ob nun gemeinsam oder allein durchgeführt – einander ergänzen, im Einklang mit der Zielsetzung stehen und Synergie gewährleisten, ENTSCHLOSSEN, zu diesem Zweck einen Dialog einzurichten, der darauf abzielt, die fischerei- politischen Maßnahmen in Grönland zu verbessern und geeignete Mittel zu bestimmen, durch die diese Maßnahmen unter Mitwirkung der Wirtschaftsbeteiligten und der Bürgergesellschaft wirksam umgesetzt werden, IN DEM WUNSCH, die Modalitäten und Bedingungen für die Fischereitätigkeiten der Gemein- schaftsschiffe in der ausschließlichen Wirtschaftszone Grönlands und für die Förderung der verant- wortungsvollen Fischerei in jenen Gewässern durch die Gemeinschaft festzulegen, IN DEM FESTEN WILLEN, durch die Errichtung und Weiterentwicklung von gemischten Gesell- schaften, an denen Unternehmen beider Vertragsparteien beteiligt sind, und durch die Förderung von zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen eine engere wirtschaftliche Zusammenarbeit in der Fischwirtschaft sowie in den vor- und nachgelagerten Bereichen zu erreichen - SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: 30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 411/35 ARTIKEL 1 Geltungsbereich und Ziele Dieses Abkommen enthält die Grundsätze, Regeln und Verfahren für − die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit in der Fischerei mit dem Ziel zu gewährleisten, dass die Bewirtschaftung der Fischereiressourcen nachhaltige wirtschaftliche und soziale Bedingungen, insbesondere den Ausbau des grön- ländischen Fischereisektors, gewährleistet; − die Bedingungen, unter denen die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft Zugang zur ausschließlichen Wirtschaftszone Grönlands (nachstehen „grönländische AWZ“ genannt) haben; − die Regelungen zur Überwachung des Fischfangs der Gemeinschaftsschiffe in der grön- ländischen AWZ, mit deren Hilfe gewährleistet werden soll, dass die für sie geltenden Regeln und Bedingungen eingehalten werden, die Maßnahmen für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände Wirkung zeigen und illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei verhindert wird; − die Partnerschaften zwischen Unternehmen, deren Ziel es ist, im beiderseitigen Interesse die Fischwirtschaft sowie die vor- und nachgelagerten Bereiche zu fördern. ARTIKEL 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Abkommens, des Protokolls und des Anhangs bedeuten die Begriffe a) „grönländische Behörden“: die Autonome Regierung Grönlands; b) „Gemeinschaftsbehörden“: die Europäische Kommission; c) „Gemeinschaftsschiff“: ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats der L 411/36 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006 Gemeinschaft führt und in der Gemeinschaft registriert ist; d) „gemischte Gesellschaft“: eine dem grönländischen Recht unterstehende Gesellschaft aus einem oder mehreren Gemeinschaftsreedern und einem oder mehreren Partnern in Grönland, die sich mit dem Ziel zusammengeschlossen haben, die grönländischen Fangquoten in der grönländischen AWZ mit Schiffen unter der Flagge Grönlands zu befischen und möglichst auszuschöpfen, um vorrangig den Gemeinschaftsmarkt zu versorgen; e) „zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigung“: die befristete vertragliche Verbindung zwischen Reedern der Gemeinschaft und natürlichen oder juristischen Personen in Grönland mit dem Ziel, gemeinsam die grönländischen Fangquoten mit Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft zur vorrangigen Belieferung des Gemein- schaftsmarktes zu befischen und auszuschöpfen und die Kosten, Gewinne und Verluste aus der gemeinsamen Wirtschaftstätigkeit zu teilen; f) „gemischter Ausschuss“: ein Ausschuss, der sich aus Vertretern der Gemeinschaft und Grönlands zusammensetzt und dessen Aufgaben in Artikel 10 dieses Abkommens beschrieben sind. ARTIKEL 3 Grundsätze der Durchführung dieses Abkommens (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine nachhaltige verantwortungsvolle Fischerei in der grönländischen AWZ nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten und unbeschadet des Protokolls sicherzustellen. (2) Grönland arbeitet weiter an der Ausarbeitung seiner sektoralen Fischereipolitik, die es im Rahmen jährlicher und mehrjähriger Programme auf der Grundlage der von den Vertrags- parteien einvernehmlich festgelegten Ziele umsetzt. Zu diesem Zweck setzen die Vertragsparteien den politischen Dialog über die notwendigen Reformen fort. Die grönländischen Behörden ver- pflichten sich, die Gemeinschaftsbehörden über weitere wichtige Maßnahmen, die in diesem Bereich getroffen werden, zu informieren. (3) Die Vertragsparteien arbeiten außerdem – auf Antrag einer der Parteien - bei der 30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 411/37 gemeinsamen oder einseitigen Vornahme von Bewertungen der aufgrund dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen, Programme und Aktionen zusammen. (4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass dieses Abkommen im wirt- schaftlichen und sozialen Bereich nach den Grundsätzen des verantwortungsvollen staatlichen Handelns umgesetzt wird. ARTIKEL 4 Wissenschaftliche Zusammenarbeit (1) Die Gemeinschaft und Grönland beobachten während der Laufzeit des Abkommens die Entwicklung der Bestandslage in der grönländischen AWZ; ein gemeinsamer wissenschaftlicher Ausschuss erstellt auf Anfrage des Gemischten Ausschusses einen Bericht auf der Grundlage eines vom letzteren erteilten Mandats. (2) Auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die Vertrags- parteien einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses; Grönland verabschiedet daraufhin die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die es zur Erreichung der Ziele seiner Fischereipolitik für erforderlich ansieht. (3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander entweder direkt oder im Rahmen der einschlägigen internationalen Organisationen zu konsultieren, um die Bewirtschaftung und Erhal- tung der biologischen Ressourcen in der grönländischen AWZ sicherzustellen und im Rahmen der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung zusammenzuarbeiten. ARTIKEL 5 Zugang zu den Fischereien in der grönländischen AWZ (1) Grönland verpflichtet sich, Gemeinschaftsschiffen in seiner AWZ die Ausübung des Fischfangs gemäß diesem Abkommen, einschließlich Protokoll und Anhang, zu gestatten. Die grönländischen Behörden erteilen den von der Gemeinschaft bestimmten Fahrzeugen Lizenzen im Rahmen des Protokolls nach Maßgabe der gemäß dem Protokoll gewährten Fangmöglichkeiten. L 411/38 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006 (2) Die der Gemeinschaft im Rahmen dieses Abkommens durch Grönland eingeräumten Fangmöglichkeiten können von Schiffen unter der Flagge Norwegens, Islands oder der Färöer Inseln, die in Norwegen, Island oder auf den Färöer Inseln registriert sind, genutzt werden, sofern dies für das reibungslose Funktionieren der Fischereiabkommen zwischen der Gemeinschaft und diesen Parteien erforderlich ist. Zu diesem Zweck verpflichtet sich Grönland, Schiffen unter der Flagge Norwegens, Islands oder der Färöer Inseln, die in Norwegen, Island oder auf den Färöer Inseln registriert sind, die Ausübung des Fischfangs in seiner AWZ zu gestatten. (3) Die Fangtätigkeiten nach Maßgabe dieses Abkommens unterliegen den geltenden Gesetzen und Vorschriften Grönlands. Die grönländischen Behörden fordern die Gemeinschafts- behörden auf, zu etwaigen Änderungen dieser Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen Stellungnahme zu nehmen, es sei denn der Zweck dieser Vorschriften rechtfertigt ihr sofortiges Inkrafttreten, das eine Konsultation der Gemeinschaftsbehörden nicht zulässt. Die grönländischen Behörden teilen den Gemeinschaftsbehörden jede Änderung dieser Rechtsvor- schriften rechtzeitig im Voraus mit. (4) Grönland übernimmt die Verantwortung für die wirksame Umsetzung der Fischerei- überwachungsbestimmungen des Protokolls. Die Gemeinschaftsschiffe arbeiten mit den für die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen zuständigen Behörden zusammen. (5) Die Gemeinschaftsbehörden verpflichten sich, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass sich die Gemeinschaftsschiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Fangtätigkeiten in der grönländischen AWZ geltenden Rechtsvorschriften halten. ARTIKEL 6 Lizenzen (1) Gemeinschaftsschiffe dürfen Fangtätigkeiten in der grönländischen AWZ nur ausüben, wenn sie im Besitz einer gültigen Lizenz sind, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens erteilt wurde. (2) Das Verfahren zur Beantragung einer Lizenz für ein Fischereifahrzeug, die vom Reeder zu zahlenden Gebühren und die Zahlungsweise sind im Anhang des Protokolls festgelegt. 30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 411/39 (3) Die Vertragsparteien gewährleisten die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verfahren und Bedingungen durch eine angemessene Zusammenarbeit ihrer zuständigen Behörden. ARTIKEL 7 Finanzielle Gegenleistung (1) Die Gemeinschaft gewährt Grönland eine finanzielle Gegenleistung entsprechend den im Protokoll und im Anhang festgelegten Bedingungen. Die finanzielle Gegenleistung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: a) Ausgleichszahlungen für den Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den grönländischen Fischereien und b) Fördermittel der Gemeinschaft zur Unterstützung einer anhaltenden verantwortungsvollen Fischerei sowie einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in der grönlän- dischen AWZ. (2) Der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Teil der finanziellen Gegenleistung wird von den grönländischen Behörden nach Maßgabe der Ziele verwaltet, die die Vertragsparteien einvernehm- lich und im Einklang mit dem Protokoll festgelegt haben und die im Rahmen der grönländischen Fischereipolitik gemäß einem jährlichen sowie einem mehrjährigen Programm zur Umsetzung dieser Politik verwirklicht werden sollen. (3) Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung der Gemeinschaft erfolgt jährlich gemäß dem Protokoll. Im Einklang mit den Bestimmungen des Abkommens und des Protokolls kann der Betrag der finanziellen Gegenleistung aus folgenden Gründen geändert werden: a) Außergewöhnliche Umstände, Naturereignisse ausgenommen, verhindern die Ausübung der Fangtätigkeiten in der grönländischen AWZ. b) Die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertrags- parteien aus Gründen der Bestandsbewirtschaftung einvernehmlich reduziert, wenn dies auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Interesse der Bestandserhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen als erforderlich L 411/40 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006 angesehen wird. c) Die Gemeinschaft erhält vorrangigen Zugang zu zusätzlichen Fangmöglichkeiten, die über die im Protokoll zu diesem Abkommen festgesetzten Quoten hinausgehen und von den Vertrags- parteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses einvernehmlich festgelegt werden, nach- dem die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten gezeigt haben, dass die Bestands- lage dies zulässt. d) Die Bedingungen für die finanzielle Förderung der Durchführung fischereipolitischer Maß- nahmen in Grönland werden neu festgelegt, insoweit die von den beiden Vertragsparteien festgestellten Ergebnisse der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung dies recht- fertigen. e) Die Durchführung des Abkommens wird gemäß Artikel 13 ausgesetzt. ARTIKEL 8 Förderung der Zusammenarbeit unter den Wirtschaftbeteiligten und in der Bürgergesellschaft (1) Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche, kommerzielle, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Fischerei und den mit ihr verbundenen Sektoren. Sie konsultie- ren einander zur Koordinierung der zu diesem Zweck eingeleiteten Maßnahmen. (2) Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Informationen über Fangtechniken und Fanggeräte, Methoden zur Bestandserhaltung sowie industrielle Verfahren zur Ve

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.