Europäische Union

2002/229/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. November 2001 über die Beihilferegelung die die Region Sardinien (Italien) zugunsten der Umstrukturierung von Betrieben in Schwierigkeiten im Bereich der geschützten Kulturen gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3445)

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uss wegen der vitalen Bedeutung für die Gewährleistung des Betriebseinkommens soweit wie möglich rationalisiert werden.)". Technische Hilfe für die Umstrukturierung (19) Nach Auskunft der italienischen Behörden umfassen "die Maßnahmen für technische Hilfe, Anleitung und Berufsausbildung seitens der Regionalgesellschaft für Entwicklung und technische Hilfe (ERSAT) im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgaben, zu denen auch die von Technikern und Agrarfachleuten gebotenen Dienstleistungen gehören, folgende Maßnahmen: - Prüfung des Zustands der Betriebsinfrastrukturen; - Ermittlung der zur Überwindung des Verschuldungszustands geeigneten Anbauausrichtungen; - Bestimmung der etwaigen Änderung von betrieblichen Anbauausrichtungen; - Bestimmung der unerlässlich gewordenen technischen Anpassungsarbeiten; - Bereitstellung der erforderlichen fachlichen Beratung für die Dauer von drei Jahren (die für die stabile Rückkehr zur normalen Betriebsführung notwendige Zeit); - Überprüfung des Ablaufs der Rückkehr zur normalen Betriebsführung; - Berufsausbildung. Alle diese Dienstleistungen ... werden von Mitarbeitern der Region bereitgestellt, so dass keine zusätzlichen Kosten zur normalen Entlöhnung dieser Mitarbeiter entstehen. Allerdings sind Maßnahmen freiberuflicher 'Techniker' vorgesehen, die im Rahmen der von ERSAT geschlossenen Verträge ausschließlich für Dienstleistungen hochspezialisierter Wissensvermittlung bestimmt sind, deren Kosten derzeit nicht bestimmbar sind, aber zu den normalen Verwaltungsausgaben der Gesellschaft gehören. Die von der Region geschlossenen Verträge fallen unter die entsprechenden Normen, welche die Transparenz der einschlägigen Vorgänge gewährleisten (z. B. Veröffentlichung im Amtsblatt der Region, Kontrolle des Rechnungshofs)." Beitrag der Region Sardinien zum Umstrukturierungsplan (20) Den zuständigen Behörden zufolge "wird die Region Sardinien hinsichtlich der finanziellen Beteiligung wie folgt tätig: a - Übernahme der am 31.12.1996 fälligen Tilgungsquoten; b - Zuschuss im Zusammenhang mit der Umschuldung der bereits fälligen oder in Zukunft fälligen Restschuld; c - verlorener Zuschuss zu den Maßnahmen (Investitionen) gemäß Punkt 4.2 des Umstrukturierungsplans (75 % der zulässigen Ausgaben). Die Summe aus a + b darf 75 % der am 31.12.1996 fälligen Schuld ausschließlich Verzugszinsen nicht überschreiten. Die Kosten für die Aktionen der technischen Hilfe sind im Umstrukturierungsplan nicht enthalten, da es sich um normale Tätigkeiten der ERSAT handelt." Beitrag der Banken zum Umstrukturierungsplan (21) Mit Schreiben vom 19. Oktober 1998 hat die Kommission die zuständigen Behörden aufgefordert, ihr die Finanzinstitute zu nennen, die auf die fälligen Zinsen der möglichen Begünstigten verzichten, anzugeben, ob alle Finanzinstitute, die den möglichen Begünstigten Darlehen gewährt haben, an dem Umstrukturierungsplan teilnehmen und die Zinsbeträge mitzuteilen, auf die diese Institute verzichten würden. Mit Schreiben vom 16. November 1998 haben die zuständigen Behörden mitgeteilt, dass sich folgende Banken am Umstrukturierungsplan beteiligen würden: Banca Nazionale del Lavoro, Cariplo, Banco di Sardegna, Istituto Bancario S. Paolo di Torino, Monte die Paschi di Siena, Istituto di Credito delle Casse Rurali e Artigiane, Banca Meliorconsorzio, Banco di Napoli, Credito Italiano, Banca Commerciale Italiana und Banca di Sassari. Nach Auskunft der Behörden würde der Zinsbetrag für die Verbindlichkeiten der Begünstigten, auf den die Banken verzichten, jeweils von Fall zu Fall festgesetzt und ließe sich zum betreffenden Zeitpunkt noch nicht genau feststellen und übermitteln. Beitrag der Begünstigten zum Umstrukturierungsplan (22) Nach Angabe der zuständigen Behörden tragen die Begünstigten folgende Kosten: - 25 % der für die Maßnahme nach Punkt 4.2 des Plans (also für Investitionen) zulässigen Ausgaben; - der nicht von der Region übernommenen Zinsanteil für die umgeschuldete Verbindlichkeit. "Die Fähigkeit des Begünstigten, die auf ihn entfallenden Kosten zu tragen, ergibt sich aus den neuen Finanz- und Produktionsbedingungen des Betriebs; es ist also denkbar, dass der Einzelbetrieb diese Kosten normalerweise innerhalb der ersten drei Tätigkeitsjahre übernehmen kann. Der Begünstigte rechtfertigt seine Ausgaben wie folgt: a - für den Erwerb von Maschinen und Einrichtungen: mit einschlägigen Rechnungen; b - für entweder vom Begünstigten selbst oder von Dritten zur Verfügung gestellte Arbeitskraft: durch Abrechnung des Zeitaufwands aufgrund der im einschlägigen Regionaltarifverzeichnis aufgeführten Einheitsentgelte, die regelmäßig durch Assessoraldekret auf den neuesten Stand gebracht und verabschiedet werden." Laufzeit der Beihilfe und der im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Maßnahmen (23) Den zuständigen Behörden zufolge ist "die Beihilfe 'una tantum' und sind Verlängerungen nicht vorgesehen. Die Laufzeit von einem Jahr bezieht sich auf die für die Inkraftsetzung des Plans erforderlich Frist (sämtliche Verwaltungsabläufe und bürokratische Verfahren). Die verschiedenen Maßnahmen weisen spezifische Laufzeiten auf: - der Zinszuschuss: 5 bis 15 Jahre; - die verlorenen Zuschüsse für Maßnahmen zur Wartung und Anpassung erfordern die gewöhnlichen technischen Durchführungsfristen; - technische Hilfe besitzt - wie gesagt - als satzungsgemäße Leistung unbefristete Laufzeit. Während der Durchführung des Plans wird die Hilfe so lange besondere Intensität und verbindliche Bereitstellung beinhalten, so lange die Betriebe die vorgesehenen Ergebnisse nicht erreicht haben." Verpflichtungen der staatlichen Behörden (24) "Die Region verpflichtet sich, bei der Durchführung des notifizierten Plans die in den Leitlinien der Gemeinschaft für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(2) vorgesehenen Voraussetzungen einzuhalten. Die Region verpflichtet sich ferner, der Kommission einen ausführlichen Jahresbericht über die gemäß Punkt 3.2.2 der genannten Leitlinien vorgesehenen Beihilfen vorzulegen." Mögliche Kumulierung der Beihilfen zur Schuldentilgung zugunsten derselben Begünstigten (25) Mit Schreiben vom 19. Oktober 1998 hat die Kommission die zuständigen Behörden aufgefordert, bei jedem der möglichen Begünstigten sicherzustellen, dass dieser nicht bereits in der Vergangenheit Umstrukturierungsbeihilfen bzw. nicht notifizierte oder mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen erhalten hat, die wieder eingezogen werden mussten. Mit Schreiben vom 16. November 1998 haben die zuständigen Behörden das Schreiben der Kommission wie folgt beantwortet: "1) Die Region hat noch nie Beihilfen zur Umstrukturierung gewährt; 2) das Regionalgesetz Nr. 4 vom 19. Januar 1998 ist von der Kommission am 3. Juni 1998 gebilligt worden; es ermöglicht die Umschuldung der Verbindlichkeiten und hebt für die von dem Plan begünstigten Unternehmen die Auswirkungen der früheren Regelung auf, die damit gleichzeitig außer Kraft gesetzt wird; 3) in Fällen, in denen ein Antragsteller eine Beihilfe erhalten hat, die mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar ist, so dass diese wieder eingezogen werden muss, kann die Regionalverwaltung gewährleisten, dass der Betrag der nicht gerechtfertigten Beihilfe von der nach dem Plan gewährten Beihilfe abgezogen wird, sofern der Wiedereinzug noch nicht erfolgt ist." (26) Die Kommission hat das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet, weil sie bezweifelt, dass die Regelung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Hierbei waren folgende Überlegungen ausschlaggebend: a) Finanzielle Schwierigkeiten der Betriebe - Da der größte Teil der Betriebe keine Buchführung betreibt (die Verpflichtung zur Buchführung ist eine der Bedingungen für die Umstrukturierungsbeihilfe), wird bezweifelt dass die von den italienischen Behörden vorgeschlagenen Kriterien für die Bewertung der Verluste im Wirtschaftsjahr und der Verschuldung der möglichen Begünstigten sachgerecht sind (so scheint es z. B. keine saubere Trennung zwischen kurzfristigen und langfristigen Verbindlichkeiten zu geben; letztere könnten zudem mit Investitionen zusammenhängen, die im Rahmen der normalen Wirtschaftstätigkeit zu tilgen sind, denn ein Unternehmen, das jährlich seine Investitionskosten abträgt, ist nicht unbedingt als Unternehmen in Schwierigkeiten anzusehen). - Nach Auskunft der italienischen Behörden ist ein Unternehmer als in Schwierigkeiten befindlich anzusehen, wenn seine fälligen und nicht gezahlten Verbindlichkeiten mindestens 30 % des Betriebsvermögens ausmachen, wobei aber nicht angegeben wird, ob es sich hierbei um das Nettobetriebsvermögen handelt. - Angesichts der im ersten Gedankenstrich gemachten Bemerkungen wäre zu klären, ob das Kriterium des Verschuldungsgrads ausreicht, um eine hohe Verschuldung zu belegen, und ob das Kriterium der Verluste im Wirtschaftsjahr geeignet ist, eine sehr kritische wirtschaftliche Lage anzuzeigen. - Die Anwendung der genannten Kriterien scheint sich hauptsächlich auf die Eigenbewertung durch die Begünstigten zu stützen. b) Verbesserung der Rentabilität - Bei den vorgeschlagenen finanziellen Maßnahmen (Zahlung des am 31. Dezember 1996 fälligen Teils des Darlehenskapitals durch die Region, Zuschüsse der Region zu den Zinsen für die Umschuldung des fälligen und noch fällig werdenden Restbetrags, Verzicht der Kreditinstitute auf fällige Verzugszinsen) könnte es sich schlicht um Betriebsbeihilfen handelt, zumal hierbei eine Berechnung der zu tilgenden Schulden und der zu gewährenden Beihilfen kaum möglich ist. - Der nicht rückzahlbare Beitrag zu den Investitionskosten (75 % der zulässigen Ausgaben) ist zu hoch. - Die notifizierte Regelung sieht weder einen Kapazitätsabbau noch die Einstellung unrentabler Tätigkeiten vor, wobei nicht sichergestellt ist, ob für die betreffenden Erzeugnisse überhaupt Absatzmärkte vorhanden sind. - Außerdem wäre zu prüfen, ob eine Erhöhung der Gewinne um 50 % durch neue Anbauverfahren, die Einführung innovativer Techniken oder gegebenenfalls die Umstellung auf rentablere Anbaukulturen tatsächlich innerhalb von drei Jahren zu einer Verbesserung der Rentabilität führt, zumal nicht feststeht, ob die betreffenden Erzeugnisse überhaupt abgesetzt werden können. c) Vermeidung unzulässiger Wettbewerbsverzerrungen - Die Kommission hatte die italienischen Behörden gebeten, anhand entsprechender Unterlagen darzustellen, wie sich die Beihilfe, die die Einnahmen um etwa 50 % steigern soll, auf die Preise auswirken würde und wo die betreffenden Produkte abgesetzt werden sollten. Die Behörden haben jedoch keine entsprechenden Unterlagen übermittelt. - In der Regelung war kein Kapazitätsabbau vorgesehen, dieser ist im Sektor Blumenzucht jedoch erforderlich. d) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Kosten und Nutzen der Umstrukturierungshilfen - Der festgesetzte Hoechstbetrag von 600 Mio. ITL (ca. 300000 EUR) je begünstigtem Betrieb ist angesichts der Probleme, die der Verschuldung zugrunde liegen, zu hoch. - Angesichts der Schwierigkeit, die Höhe der zu tilgenden Schulden zu berechnen, lässt sich nicht feststellen, inwieweit die Begünstigten tatsächlich zur Umstrukturierung beitragen. - Der Verzicht der Kreditinstitute auf die Verzugszinsen könnte eine weitere staatliche Beihilfe darstellen, da nicht auszuschließen ist, dass einige dieser Institute öffentliche Einrichtungen sind oder öffentlichen Stellen unterstehen. e) Kreis der Begünstigten Da auch Kapitalgesellschaften für die Beihilfe in Frage kommen, kann die Kommission nicht ausschließen, dass einige der unter die Regelung fallenden Betriebe nicht alle vorgesehenen Voraussetzungen erfuellen, um als KMU gemäß Absatz 3.2.4 der Gemeinschaftsleitlinien für die Bewertung von staatlichen Beihilfen für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten zu gelten(3). f) Mögliches Vorliegen eines "Deggendorf-Effekts" Die Kommission hatte die zuständigen Behörden aufgefordert, sicherzustellen, dass jeder der nach der notifizierten Regelung möglichen Begünstigten nicht schon früher Umstrukturierungsbeihilfen, nicht notifizierte oder mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen erhalten hat, die wieder eingezogen werden mussten. In Beantwortung dieser Anfrage haben die zuständigen Behörden mit Schreiben vom 16. November 1998 erklärt, dass die Region bislang nie Umstrukturierungsbeihilfen gewährt habe und die Regionalverwaltung zusichern könne, dass sie dort, wo ein Begünstigter eine mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare und wieder einzuziehende Beihilfe erhalten hätte, dafür gesorgt habe, dass der noch nicht wieder eingezogene Betrag der unvereinbaren Beihilfe von dem nach dem Umstrukturierungsplan zu zahlenden Betrag abgezogen würde. Daher kann die Kommission nicht ausschließen, dass die notifizierte Regelung es erlaubt, Begünstigten Beihilfen zu gewähren, die bereits unvereinbare Beihilfen erhalten haben, deren Rückzahlung von ihr angeordnet wurde. Wie der Gerichtshof aber festgestellt hat, stellt das Versäumnis der Rückerstattung vorschriftswidriger Beihilfen "einen sachlichen Grund dar, der rechtmäßigerweise bei der Prüfung der Vereinbarkeit der neuen Beihilfen berücksichtigt wurde(4)." III. BEMERKUNGEN DER ITALIENISCHEN BEHÖRDEN, STELLUNGNAHMEN DER KOMMISSION UND ANTWORT DER ITALIENISCHEN BEHÖRDEN (27) Mit Schreiben vom 9. Juni 1999, eingegangen am 15. Juni 1999, sind die italienischen Behörden auf die von der Kommission geäußerten Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der notifizierten Regelung mit dem Gemeinsamen Markt eingegangen. Ausmaß der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Betriebe (28) Die italienischen Behörden haben zunächst erklärt, dass bei der Feststellung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Betriebe zum einen die Schulden berücksichtigt wurden, die sich angehäuft hatten, weil diese aufgrund von in mehreren Wirtschaftsjahren entstandenen Verlusten nicht bezahlt werden konnten (diese wurden als kurzfristig eingestuft, da sie sofort beglichen werden mussten, weil andernfalls Verzugszinsen anfallen würden) und zum anderen die nachweislichen Schulden gegenüber Versorgungseinrichtungen und Privatpersonen. Es handele sich also nicht um Schulden, die bei normaler Betriebstätigkeit entstehen, etwa durch langfristig abzutragende Investitionskosten des Unternehmers. (29) Bezüglich der Frage nach dem Betriebsvermögen haben die italienischen Behörden mit Schreiben vom 9. Juni 1999 erklärt, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Betriebe insbesondere am Verhältnis zwischen Verschuldung und Nettovermögen bewertet würden. Nach Artikel 2424 des italienischen Zivilgesetzbuchs besteht das Nettovermögen der Betriebe aus dem Kapital und den Rückstellungen(5). Mit Schreiben vom 7. Dezember 1999 haben die Dienststellen der Kommission die italienischen Behörden deshalb aufgefordert, mitzuteilen, welchen Teil des Betriebsvermögens diese von den Begünstigten als Gegenleistung fordern würden. Mit Schreiben vom 8. Februar 2001 haben die italienischen Behörden geantwortet, dass sie eine Gegenleistung nur dann fordern würden, wenn dies für das Erreichen des wirtschaftlichen und finanziellen Gleichgewichts absolut unerlässlich sei und die Effizienz nicht beeinträchtigen würde. (30) Bezüglich der Selbstzertifizierung durch die Begünstigten, die keine Buchführung betreiben, mit der die Verluste im Wirtschaftsjahr und das Ausmaß der Verschuldung ermittelt werden sollen, haben die italienischen Behörden die Auffassung vertreten, dass ein solches Verfahren völlig rechtmäßig sei und den einschlägigen italienischen Rechtsvorschriften entspreche(6), und erklärt, etwaige falsche Angaben eines Unternehmers hätten schwere strafrechtliche Sanktionen zur Folge. Aufgrund dieser Auskünfte hat die Kommission mit Schreiben vom 7. Dezember 1999 (Az.: VI/051291) die italienischen Behörden gefragt, ob sie sich verpflichten könnten, die Erklärungen der möglichen Begünstigten durch einen Dritten bzw. eine unabhängige Stelle prüfen zu lassen. Mit Schreiben vom 8. Februar 2001 haben die italienischen Behörden den Wortlaut des zitierten Gesetzes übermittelt, aus dem hervorgeht, dass die Verwaltung die fraglichen Erklärungen - gegebenenfalls mit Hilfe von Stichprobenkontrollen - überprüfen muss. Um die noch verbliebenen Bedenken der Kommission angesichts des Zufallscharakters der Kontrollen zu zerstreuen, haben die italienischen Behörden in demselben Schreiben ergänzt, dass alle Erklärungen der möglichen Begünstigten geprüft würden. Wiederherstellung der Rentabilität der möglichen Begünstigten (31) In ihrem Schreiben vom 8. Februar 2001 haben sich die italienischen Behörden verpflichtet, gemäß den Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor(7) den vorgesehenen Beihilfesatz für Investitionen in den begünstigten Betrieben auf 50 % in den benachteiligten und 40 % in den nicht benachteiligten Gebieten zu senken. Außerdem haben sie die Daten überarbeitet, anhand deren die Erzeugungsmengen ermittelt werden können, die zur Wiederherstellung der Rentabilität der Unternehmen in Schwierigkeiten erforderlich sind, und das hierfür verwendete Berechnungsverfahren erläutert (Vergleich der durchschnittlichen Einheitskosten bei der derzeitigen und bei weiterentwickelter Betriebsführung nach Feststellung des Marktpreises anhand der von einer Genossenschaft bereitgestellten Daten). Nach diesem Modell steigt mit der Erzeugung auch der Gewinn. Vermeidung unzulässiger Wettbewerbsverzerrungen (32) In ihrem Schreiben vom 9. Juni 1999 haben die italienischen Behörden bestätigt, dass die Maßnahmen zugunsten der Umstrukturierung von Betrieben keine Auswirkungen auf die Preisbildung bei den betreffenden Erzeugnissen haben würden. Als Beleg für diese Aussage war ein Schaubild beigefügt, in dem der Preisverlauf für verschiedene Erzeugnisse im Wirtschaftsjahr 1997/98 wiedergegeben war. Mit Schreiben vom 7. Dezember 1999 haben die Kommissionsdienststellen aufgrund dieser Daten angefragt, welche Daten die Aussage zuließen, dass die Umstrukturierungsmaßnahmen keine Auswirkungen auf die Preisbildung haben würden. Das bereitgestellte Schaubild liefere hierfür keinen ausreichenden Beweis, weil die Preisentwicklung einen Zeitraum betreffe, in dem noch keine staatlichen Beihilfen gewährt worden seien. Mit Schreiben vom 8. Februar 2001 haben die italienischen Behörden geantwortet, dass keine Auswirkung auf die Preisbildung eintreten würde, da die Nachfrage nach den unter die Regelung fallenden Erzeugnissen im Allgemeinen stabil sei. (33) Bezüglich der (nach Aussage der italienischen Behörden stabilen) Absatzmärkte haben die italienischen Behörden in ihrem Schreiben vom 9. Juni 1999 darauf hingewiesen, dass das Außenhandels- und Landwirtschaftsministerium für die Erzeugnisse aus Sardinien Absatzförderungsmaßnahmen durchgeführt habe, um die Ausfuhr von hochwertigem Obst und Gemüse nach den anderen EU-Mitgliedstaaten, den MOEL und in den Rest der Welt zu steigern. Sie vertraten die Auffassung, dass es im Gartenbausektor keine Probleme wegen Überkapazitäten gebe. Als Beleg hierfür wurde eine von der Kommission kofinanzierte Maßnahme im Rahmen eines operationellen Multifondsprogramms zur Steigerung der Blumenzucht und zur Umstrukturierung des Unterglasanbaus angeführt. In ihrem Schreiben vom 7. Dezember 1999 haben die Kommissionsdienststellen angemerkt, dass die genannte Maßnahme zum Ziel hat, den Absatz von Gartenbauerzeugnissen (Schnittblumen) zu fördern, eben weil im Sektor Probleme wegen Überkapazitäten bestuenden. Deshalb wurden italienischen Behörden erneut aufgefordert, die Bestimmungen gemäß Absatz 3.2.2 Ziffer ii) der Gemeinschaftsleitlinien für die Bewertung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten einzuhalten oder die Anwendung der Bestimmungen gemäß Absatz 3.2.5 dieser Leitlinien zu beantragen. Nach den letztgenannten Bestimmungen kann die Kommission in einem Agrarbereich mit strukturellen Überschüssen von der Anwendung der Kapazitätsabbauverpflichtung absehen, sofern die Gesamtheit der Beihilfeentscheidungen zugunsten aller Begünstigten innerhalb eines zusammenhängenden Zwölfmonatszeitraums sich auf eine Erzeugnismenge erstreckt, die 3 % der Gesamtproduktion derartiger Erzeugnisse in dem entsprechenden Mitgliedstaat nicht übersteigt (die geografischen Bezüge können auch auf die regionale Ebene übertragen werden). In ihrem Schreiben vom 8. Februar 2001 haben die italienischen Behörden sich nicht zu diesen Bemerkungen der Kommission geäußert und stattdessen eine Marktstudie vorgelegt, die das Vorhandensein von Absatzmärkten für die betreffenden Erzeugnisse nachweisen sollte; diese bezog sich jedoch auf den Zeitraum 1995-1997. Aus dieser Studie wurden folgende Schlussfolgerungen gezogen: - Im Laufe des untersuchten Zeitraums wiesen die Erzeugungs- und Großhandelspreise steigende Tendenz auf. - Generell liegen die Großhandelspreise über den Erzeugungspreisen. - Die Großhandelspreise zeigen weniger Schwankungen als die Erzeugungspreise. - Die Preise für Gewächshauserzeugnisse liegen über denen für Freilanderzeugnisse. Verhältnismäßigkeit von Kosten und Nutzen der Umstrukturierung (34) Bezüglich des Hoechstbeitrags von 600 Mio. ITL (ca. 300000 EUR) je Betrieb und der Schwierigkeit, angesichts der Probleme bei der Berechnung der zu tilgenden Schulden den tatsächlichen Beitrag der Eigenbeteiligung des Begünstigten zu ermitteln, haben die italienischen Behörden erneut dargelegt, worin der öffentliche Beitrag zur Umstrukturierung besteht und unterstrichen, dass der von den Begünstigten zu leistende Beitrag von mindestens 25 % mehr als angemessen sei. Denn die nicht umschuldbaren Bankverbindlichkeiten (Pflichtbeiträge zu Versicherungen, Löhne und Gehälter, Verbindlichkeiten aus der Lieferung landwirtschaftlicher Inputs und Verbindlichkeiten gegenüber öffentlichen und privaten Versorgungseinrichtungen) gingen weiterhin zulasten der Begünstigten. Außerdem haben die Behörden erklärt, dass bis zu 20 % der zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 31. Dezember 1996 bestehenden Darlehenssumme von der Region getilgt werden können, sofern der für die Umstrukturierung vorgesehene Hoechstsatz des öffentlichen Beitrags (75 %) nicht überschritten wird. (35) Diese Auskünfte entsprachen jedoch nicht den ursprünglich von den italienischen Behörden übermittelten Daten, da, wie unter Punkt 17 erläutert, der Betrag zur Tilgung des Darlehenskapitals und des Zinszuschusses für das mehrjährige Darlehen (Laufzeit: höchstens 15 Jahre) infolge der Umschuldung der Restverbindlichkeit höchstens 75 % der am 31. Dezember 1996 fälligen Schuld betragen darf. Was den öffentlichen Beitrag zur Umstrukturierung der Betriebe angeht, so haben die italienischen Behörden die Berechnungsgrundlage für den Beitragssatz von 75 % auf die Investitionen im Rahmen der Umstrukturierung ausgedehnt. (36) Auf die Anfragen zu diesem Bestandteil der Berechnungsgrundlage für den öffentlichen Beitrag haben die italienischen Behörden mit Schreiben vom 8. Februar 2001 endgültig klargestellt, dass sich der Beitrag der Regionalregierung wie folgt zusammensetzen würde: a) nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den für die Umstrukturierung erforderlichen kleineren technischen Modernisierungsmaßnahmen: Beihilfeintensität von 50 % in den benachteiligten und von 40 % in den anderen Gebieten. b) Schuldentilgung: bis zu 20 % des zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 31. Dezember 1996 fälligen Darlehenskapitals; c) Zinszuschüsse: (bis zu 30 % des vom Staat für Meliorationsdarlehen festgesetzten Referenzzinssatzes) für die Restschuld, die sich aus der Umschuldung gemäß Buchstabe b) ergibt, bei einem Darlehen mit 15-jähriger Laufzeit, für die nach dem 31. Dezember 1996 und bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des neuen Darlehens sowie die noch fällig werdenden Raten. Die Summe der Buchstaben a), b) und c) darf höchstens 75 % der Gesamtkosten für die Umstrukturie

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.